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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 21.09.1978 – C-69/77

ECLI:EU:C:1978:167

In der Rechtssache 69/77

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vetreten durch ihren Rechtsberater Antonino Abate als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Mario Cervino, Rechtsberater der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Kirchberg,

Klägerin,

gegen

ITALIENISCHE REPUBLIK, vertreten durch Herrn, Botschafter Adolfo Maresca als Bevollmächtigten, im Beistand von Herrn Ivo Maria Braguglia, Vice avvocato dello Stato, Zustellungsanschrift in Luxemburg: Amtssitz der italienischen Botschaft,

Beklagte,

wegen Feststellung, daß die Italienische Republik gegen ihre Pflichten aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie es unterließ, innerhalb der vorgesehenen Fristen die erforderlichen Vorschriften zu erlassen, um einer Reihe von Richtlinien des Rates zur Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften über land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern nachzukommen,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten M. Sørensen und G. Bosco, der Richter A. M. Donner, P. Pescatore, A. J. Mackenzie Stuart und A. O'Keeffe,

Generalanwalt: G. Reischl

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf, die Anträge und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I. Sachverhalt

Mit Entschließung vom 28. Mai 1969 hat der Rat ein Programm zur Beseitigung der technischen Hemmnisse im Warenverkehr, die sich aus Unterschieden in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten ergeben, beschlossen (ABl. 1969, C 76, S. 1). Dieses Programm legt eine Rangfolge fest, nach welcher der größte Teil dieser Hemmnisse beseitigt wird; für die zweite der drei vorgesehenen Phasen ist namentlich auch der Erlaß von Richtlinien über landwirtschaftliche Zugmaschinen und Maschinen vorgesehen.

Im Jahr 1974 begann der Rat mit der Verwirklichung dieses Programms durch Erlaß einer Rahmenrichtlinie und mehrerer Einzelrichtlinien.

Die Rahmenrichtlinie Nr. 74/150 vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (ABl. 1974, L 84, S 10) schafft ein System der EWG-Betriebserlaubnis, das auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den zuständigen nationalen Behörden durchgeführten Kontrollen und für luftbereifte Zugmaschinen mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit zwischen 6 und 25 km/h erteilten Betriebserlaubnis aufbaut.

Die von der Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung zu unterscheidende EWG-Betriebserlaubnis ist eine Maßnahme, durch die ein Mitgliedstaat feststellt, daß ein Zugmaschinentyp den technischen Vorschriften der Einzelrichtlinien entspricht und den Kontrollen genügt, die im EWG-Betriebserlaubnisbogen vorgesehen sind (Art. 2 Buchstabe b der Richtlinie).

Vor der Erteilung der Betriebserlaubnis für einen Zugmaschinentyp müssen die Mitgliedstaaten eine bestimmte Zahl von technischen Kontrollen durchführen; die Überwachung der Übereinstimmung der Fertigung mit dem genehmigten Prototyp kann sich auf Stichproben beschränken (Art. 4). Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, sich insbesondere über jeden Zugmaschinentyp, für den sie die Betriebserlaubnis erteilen oder versagen, gegenseitig zu informieren (Art. 5 Abs. 1). Der Hersteller hat für jede entsprechend dem genehmigten Prototyp hergestellte Zugmaschine im Zulassungsland eine Übereinstimmungsbescheinigung auszustellen (Art. 5 Abs. 2). Die Mitgliedstaaten dürfen die Zulassung, den Verkauf, die Inbetriebnahme oder die Benutzung einer neuen, mit einer Übereinstimmungsbescheinigung versehenen Zugmaschine nicht aus Gründen ihrer Bau- oder Arbeitsweise verweigern oder verbieten (Art. 7 Abs. 1). Bei fehlender Übereinstimmung mit dem Typ, für den die Betriebserlaubnis erteilt ist, treffen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen (Art. 8 Abs. 1); es sind Regeln für die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Behörden vorgesehen (Art. 8).

Die Einzelrichtlinien legen für die verschiedenen Bestandteile oder Merkmale einer Zugmaschine, die unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit von Wichtigkeit sind, technische Vorschriften fest, die für die Erteilung der EWG-Betriebserlaubnis einzuhalten sind. Es sind etwa 40 solcher Richtlinien vorgesehen; bis zum Erlaß aller dieser Richtlinien wird als Ubergangsregelung eine Teil-Betriebserlaubnis erteilt, die sich auf die Bestandteile oder Merkmale beschränkt, für welche bereits durch Richtlinien gemeinschaftliche Vorschriften aufgestellt worden sind.

Jede der Einzelrichtlinien enthält eine Vorschrift (Art. 2), welche es den Mitgliedstaaten verbietet, die EWG-Betriebserlaubnis oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für eine Zugmaschine aus Gründen zu verweigern, die sich auf Bestandteile oder Merkmale beziehen, welche Gegenstand der Richtlinie sind, falls die in dieser enthaltenen technischen Vorschriften eingehalten sind.

Die Richtlinie Nr. 74/151 vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. L 84, S. 25) betrifft das zulässige Gesamtgewicht, die Anbringungsstellen und die Anbringung der amtlichen Kennzeichen auf der Rückseite, die Behälter für flüssigen Kraftstoff, die Belastungsgewichte, die Vorrichtungen für Schallzeichen sowie den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtungen (Schalldämpfer). Die Richtlinie Nr. 74/152 ebenfalls vom 4. März 1974 (ABl. L 84, S. 33) betrifft die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit und die Ladepritschen. Die Richtlinie Nr. 74/346 vom 25. Juni 1974 (ABl. L 191, 5. 1) betrifft die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Rückspiegel; die Richtlinie Nr. 74/347 ebenfalls vom 25. Juni 1974 (ABl. L 191, S. 5) betrifft das Sichtfeld und die Scheibenwischer von Zugmaschinen.

Die Durchführung der Rahmenrichtlinie und der vier Einzelrichtlinien macht Änderungen der verschiedenen nationalen Vorschriften, insbesondere der italienischen, erforderlich. Letztere bestanden zu jener Zeit im wesentlichen aus dem Dekret Nr. 547 des Präsidenten der Republik vom 27. April 1955 über Sicherheitsvorschriften (Gazzetta Ufficiale Nr. 158 vom 12. 7. 1955) und dem Dekret Nr. 93 des Präsidenten der Republik vom 15. Juni 1959 zur Schaffung eines Einheitstextes der Straßenverkehrsvorschriften (Gazzetta Ufficiale Nr. 147 vom 23. 6. 1959, Beilage) und bezogen sich lediglich auf die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für landwirtschaftliche Zugmaschinen und Maschinen im allgemeinen.

Die Richtlinien verpflichten die Mitgliedstaaten, innerhalb einer Frist von 18 Monaten nach Bekanntgabe der Direktive die erforderlichen Vorschriften in Kraft zu setzen; diese Frist lief für Italien hinsichtlich der Richtlinien Nr. 74/1:50, 74/151 und 74/152 am 8. September 1975, hinsichtlich der Richtlinien Nr. 74/346 und 74/347 am 2. Januar 1976 ab.

Am 14. April 1976 machte die Kommission die italienische Regierung entsprechend Artikel 169 EWG-Vertrag darauf aufmerksam, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen verstoße, weil sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht die für die Übernahme der Richtlinien zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern ins innerstaatliche Recht erforderlichen Maßnahmen getroffen habe, und forderte sie auf, sich innerhalb von zwei Monaten zu äußern.

Am 5. Juli 1976 übermittelte die italienische Regierung der Kommission den Wortlaut eines vom Verkehrsministerium ausgearbeiteten Vorentwurfs für ein Gesetz zur Durchführung der Richtlinie Nr. 74/150.

Am 1. Oktober 1976 gab die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie feststellte, daß die Italienische Republik gegen ihre Pflichten verstoße, und diese aufforderte, binnen eines Monats die für die Durchführung der Richtlinien notwendigen Vorschriften zu erlassen.

Am 15. November 1976 teilte die Regierung der Italienischen Republik der Kommission mit, der vom Verkehrsministerium ausgearbeitete Gesetzentwurf müsse wegen des vorzeitigen Endes der Legislaturperiode als hinfällig betrachtet werden und es sei eine Fristverlängerung für die Ausarbeitung eines neuen Entwurfs erforderlich.

Am 20. April 1977 teilte die Kommission der Regierung der Italienischen Republik mit, daß sie dieser Bitte um Verlängerung nicht stattgeben könne.

Mit Fernschreiben vom 20. Mai 1977 erklärte die ständige Vertretung Italiens bei den Gemeinschaften gegenüber der Kommission, das Schema für den Entwurf eines Gesetzes über Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinien über die Betriebserlaubnis für landwirtschaftliche Zugmaschinen sei vom Kabinett beschlossen und dem Senat am 19. April 1977 zugeleitet worden.

II. Schriftliches Verfahren

Mit der am 6. Juni 1977 eingereichten Klage hat die Kommission den Gerichtshof nach Artikel 169 Absatz 2 EWG-Vertrag wegen der Vertragsverletzungen angerufen, die sie der Italienischen Republik hinsichtlich der Durchführung der Richtlinien betreffend land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern vorwirft.

Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.

Auf Antrag der Regierung der Italienischen Republik, dem die Kommission zugestimmt hat, hat der Gerichtshof die Eröffnung des mündlichen Verfahrens zunächst auf den 1. März 1978 und später auf den 1. Juni 1978 verschoben.

Nach Bestimmung des Termins für die Eröffnung der mündlichen Verhandlung hat der Gerichtshof die Kommission ersucht, in der mündlichen Verhandlung Angaben darüber zu machen, wie weit die Richtlinien, um deren Nichtdurch-führung es im vorliegenden Rechtsstreit geht, in den übrigen Mitgliedstaaten durchgeführt sind.

III. Anträge der Parteien

Die Kommission beantragt,

festzustellen, daß die Italienische Republik gegen ihre Pflichten aus dem Vertrag verstoßen hat, indem sie es unterließ, innerhalb der vorgesehenen Fristen die erforderlichen Vorschriften in Kraft zu setzen, um den Richtlinien des Rates Nr. 74/150, 74/151, 74/152, 74/346 und 74/347 zur Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften über land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern nachzukommen,

die Italienische Republik zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Die Regierung der Italienischen Republik stellt keine förmlichen Anträge.

IV. Vorbringen der Parteien im schriftlichen Verfahren

Die Kommission verweist darauf, daß nach Artikel 189 EWG-Vertrag Richtlinien für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet werden, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich sind, jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel überlassen. Wie die Rechtsprechung des Gerichtshofes eindeutig festgestellt habe, verpflichte der verbindliche Charakter der Richtlinien sämtliche Mitgliedstaaten zur Einhaltung der darin gesetzten Fristen für den Erlaß der Durchfüh rungsmaßnahmen. Ein Mitgliedstaat könne sich nicht auf Bestimmungen, Übungen und Umstände des innerstaatlichen Rechts berufen, um damit die Nichtbeachtung von Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen, die in den Richtlinien der Gemeinschaft festgelegt sind. Die Kompliziertheit und die Langsamkeit der parlamentarischen Verfahren eines Mitgliedstaats könnten deshalb die Überschreitung der im vorliegenden Fall von den Richtlinien festgelegten 18monatigen Frist nicht rechtfertigen.

In der Sache sei darauf hinzuweisen, daß die italienische Regierung eine Anzahl von Vorschriften enthalte, die entweder von den gemeinschaftlichen Vorschriften abwichen oder diesen entgegenständen. So gebe es in Italien noch keine dem Institut der EWG-Betriebserlaubnis für Zugmaschinen entsprechende Regelung; die in Artikel 10 der Richtlinie Nr. 74/150 vorgesehene Übergangsregelung einer EWG-Teilbetriebserlaubnis für diejenigen Bestandteile und Merkmale von Zugmaschinen, die bereits Gegenstand einer Einzelrichtlinie sind, könne nicht angewendet werden. Traktoren aus anderen Mitgliedstaaten könnten deshalb in Italien nur abgesetzt werden, wenn sie den italienischen technischen Normen entsprächen; bei der Erteilung der Betriebserlaubnis würden diese Zugmaschinen außerdem auch Übereinstimmungskontrollen unterzogen, obwohl sie bereits im Mitgliedstaat des Ursprungs solchen Kontrollen unterzogen worden seien.

Außerdem unterschieden sich die italienischen technischen Vorschriften in gewissen Punkten von den Gemeinschaftsvorschriften durch strengere Anforderungen. So setze die Richtlinie Nr. 74/151 das zulässige Gesamtgewicht mit 14 t fest, während nach den italienischen Vorschriften nicht mehr als 10 t zulässig seien. Hinsichtlich der Neigung der amtlichen Kennzeichen an der Rückseite sehe die Richtlinie Nr. 74/151 einen Winkel von bis zu 30o (Neigung nach oben) oder bis zu 15o (Neigung nach unten) vor, während nach den italienischen Vorschriften diese Winkel 36o bzw. 10o nicht überschreiten dürften. Die Richtlinie Nr. 74/151 enthalte keine technische Vorschrift hinsichtlich des Sichtbarkeitswinkels und der Beleuchtung des Kennzeichens; in Italien gebe es hierfür besondere und zwingende Vorschriften.

Diese Feststellungen bestätigten, daß es in Italien Hindernisse für den Handelsaustausch gebe; sie wirkten sich dahin aus, daß die Hersteller aus den anderen Mitgliedstaaten ihre Produktion von Zugmaschinen den italienischen technischen Vorschriften anpassen müßten, um Zugang zum italienischen Markt zu haben. Dieses Ergebnis stehe eindeutig im Widerspruch zu den von den Harmonisierungsrichtlinien der Gemeinschaft verfolgten Zielen.

Da die Italienische Republik nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen die erforderlichen Vorschriften in Kraft gesetzt habe, um den Richtlinien Nr. 74/150, 74/151, 74/152, 74/346 und 74/347 nachzukommen, habe sie ihre Pflichten aus dem Vertrag verletzt.

Die Regierung der Italienischen Republik betont, die Verzögerung bei der Anwendung der Richtlinien beruhe auf objektiven Schwierigkeiten und nicht auf der Absicht, die Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften für dieses Gebiet zu verzögern. Die Schwierigkeiten hätten sich daraus ergeben, daß für das in den Richtlinien behandelte Sachgebiet innerstaatlich mehrere Ministerien zuständig seien; die erforderlichen Kontakte und Abstimmungen zwischen diesen Ministerien hätten zu einer gewissen Verzögerung bei der Vorbereitung des Entwurfs für den Vorschlag eines Gesetzes zur Übernahme der Rahmenrichtlinie und der Einzelrichtlinien geführt.

Zu Anfang des Sommers 1976 habe das Verkehrsministerium einen Entwurf vorbereitet, der wegen des vorzeitigen Endes der Legislaturperiode nicht habe weiter verfolgt werden können. Im Laufe der neuen Legislaturperiode sei ein neuer, vollständigerer Gesetzesvorschlag der verschiedenen beteiligten Ministerien dem Senat am 19. April 1977 unterbreitet und von diesem am 22. Juni gebilligt und dem Abgeordnetenhaus am 29. Juni 1977 übermittelt worden. Am 25. August 1977 sei in der Gazzetta Ufficiale (Nr. 231, S. 6239) das Gesetz Nr. 572 vom 8. August 1977 über Regeln zur Anwendung der Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern veröffentlicht worden. Dieses am 26. August 1977 in Kraft getretene Gesetz bewirke die Übernahme der Rahmenrichtlinie Nr. 74/150 in die italienische Rechtsordnung und regele die Einzelheiten der Durchführung der bereits erlassenen oder noch zu erlassenden Einzelrichtlinien. Artikel 3 dieses Gesetzes bestimme, daß die für die EWG-Betriebserlaubnis einzuhaltenden technischen Vorschriften auf Vorschlag des Verkehrsministers im Einverständnis der anderen jeweils betroffenen Minister mit Dekret (oder Dekreten) des Präsidenten der Republik erlassen werden; diese Vorschriften müßten den von den zuständigen Organen der Gemeinschaft beschlossenen technischen Vorschriften entsprechen.

Die Entwürfe für Maßnahmen zum Erlaß technischer Vorschriften entsprechend denjenigen der Einzelrichtlinien seien bereits vom Verkehrsministerium vorbereitet; sie würden mit dem Ministerium für Landwirtschaft und Forsten abgestimmt. Die mit diesen Maßnahmen verbundenen Formalitäten dürften binnen kurzem abgeschlossen sein und volle Wirksamkeit in der innerstaatlichen Rechtsordnung erlangen.

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 572 sei der Gegenstand des Streites hinsichtlich des schwersten der von der Kommission festgestellten Verstöße, nämlich der mangelnden Übernahme der Rahmenrichtlinie Nr. 74/150, entfallen.

Auf jeden Fall aber sei keinerlei wesentliche Verletzung des Grundsatzes des freien Verkehrs und Absatzes von Waren für den betroffenen Wirtschaftssektor festgestellt worden.

V. Mündliches Verfahren

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Antonino Abate, und die Regierung der Italienischen Republik, vertreten durch Herrn Ivo Maria Braguglia, Vice avvocato dello Stato, haben in der Sitzung vom 4. Juli 1978 mündliche Ausführungen gemacht und Fragen des Gerichtshofes beantwortet.

Die Kommission räumt ein, daß die Rahmenrichtlinie Nr. 74/150 durch das Gesetz Nr. 572 vom 8. August 1974 in die italienische Rechtsordnung übernommen worden ist. Der Gegenstand der Klage werde dadurch jedoch nicht geändert: dieses Gesetz sei erst lange nach Ablauf der der Italienischen Republik aufgegebenen Frist verkündet worden.

Die Untätigkeit der Italienischen Republik könne den Importeuren von in anderen Mitgliedstaaten hergestellten und mit einer EWG-Betriebserlaubnis ausgestatteten Zugmaschinen nicht entgegengehalten werden. Bei der Ausfuhr wirke sich die Weigerung der italienischen Behörden, die EWG-Betriebserlaubnis für in Italien entsprechend den technischen Vorschriften der Gemeinschaft hergestellte Fahrzeuge zu erteilen, wie eine nach Artikel 34 EWG-Vertrag verbotene Maßnahme gleicher Wirkung wie eine Ausfuhrbeschränkung aus.

Zur Frage der Durchführung der Richtlinien in den anderen Mitgliedstaaten sei zum einen zu sagen, daß auf dem Gebiet der land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen insgesamt 14 Richtlinien ergangen seien, und zum anderen, daß für 10 dieser Richtlinien die Fristen für die Anwendung abgelaufen seien und Verfahren gegen die Mitgliedstaaten betrieben würden, die noch nicht für die Verwirklichung dieser Richtlinien in ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung gesorgt hätten, namentlich gegen Belgien, Irland und Luxemburg.

Die Regierung der Italienischen Republik macht geltend, wenn die von der Kommission vertretene These der unmittelbaren Wirkung der Einzelrichtlinien zutreffe, könne die der Italienischen Republik vorgeworfene Vertragsverletzung nur ganz abstrakter und formaler Natur sein. Diese These stehe auch im Widerspruch zu dem eigentlichen Klageziel der Kommission.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 5. Juli 1978 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Mit Klageschrift vom 6. Juni 1977 hat die Kommission beim Gerichtshof nach Artikel 169 EWG-Vertrag eine Klage erhoben, deren Ziel die Feststellung ist, daß die Italienische Republik ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag verletzt hat, indem sie es unterließ, innerhalb der vorgeschriebenen Fristen die erforderlichen Vorschriften zu erlassen, um den Richtlinien des Rates Nr. 74/150, 74/151 und 74/152 vom 4. März 1973 sowie Nr. 74/346 und 74/347 vom 25. Juni 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für das Gebiet der land- oder forstwirtschaftlichen Maschinen auf Rädern (ABl. L 84, S. 10, 25, 33 und L 191, S. 1 und 5) nachzukommen.

2/4 Die Regierung der Italienischen Republik macht geltend, die Verzögerung der Anwendung der fraglichen Richtlinien beruhe auf objektiven Schwierigkeiten und nicht auf der Absicht, die Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften für diesen Sektor zu verzögern. Diese Schwierigkeiten hätten sich zum einen daraus ergeben, daß nach der nationalen Rechtsordnung mehrere Ministerien für das in den Richtlinien behandelte Sachgebiet zuständig seien, und zum anderen daraus, daß die Annahme des im Parlament eingebrachten Gesetzentwurfs zur Durchführung der Rahmenrichtlinie Nr. 74/150 durch das vorzeitige Ende der Legislaturperiode verzögert worden sei. Und schließlich habe trotz des Fehlens von Durchführungsbestimmungsmaßnahmen zur Verwirklichung der fraglichen Richtlinien keine wesentliche Verletzung des Grundsatzes des freien Verkehrs und Vertriebs von Waren der betroffenen Art festgestellt werden können.

5/6 In ihrer Gegenerwiderung hat die italienische Regierung mitgeteilt, inzwischen habe der fragliche Gesetzentwurf die Instanzen durchlaufen und das Gesetz Nr. 572 vom 8. August 1977, veröffentlicht in der Gazzetta Ufficiale della Repubblica italiana vom 25. August 1977, die Richtlinie Nr. 74/150 innerhalb der italienischen Rechtsordnung in Kraft gesetzt und zugleich eine Ermächtigungsgrundlage geschaffen, welche es ermögliche, die Einzelrichtlinien mit Dekret des Präsidenten der Republik durchzuführen. Damit sei der Rechtsstreit hinsichtlich des schwersten der von der Kommission festgestellten Verstöße, nämlich der mangelnden Übernahme der Rahmenrichtlinie Nr. 74/150, gegenstandslos geworden.

7/8 Es ist zwar festzustellen, daß mit dem Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 572 der Verstoß im wesentlichen beseitigt und überdies eine Grundlage für die Inkraftsetzung der Einzelrichtlinien auf dem Verwaltungsweg geschaffen worden ist, dennoch ist die in Artikel 15 der Rahmenrichtlinie Nr. 74/150 festgelegte Frist von 18 Monaten nicht eingehalten und die Ausführung der vier Durchführungsrichtlinien durch die Italienische Republik noch nicht sichergestellt worden. Infolgedessen ist festzustellen, daß die Italienische Republik gegen ihre vertraglichen Pflichten verstoßen hat.

Kosten

9/10 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Beklagte ist mit ihrem Vorbringen unterlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Italienische Republik hat gegen ihre Pflichten aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft verstoßen, indem sie es unterließ, innerhalb der vorgesehenen Fristen die erforderlichen Vorschriften zu erlassen, um die Anwendung der Richtlinien des Rates Nr. 74/150 vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern, Nr. 74/151 vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern, Nr. 74/152 vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit und die Ladepritschen von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern, Nr. 74/346 vom 25. Juni 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Rückspiegel von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern und Nr. 74/347 vom 25. Juni 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend das Sichtfeld und die Scheibenwischer von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern sicherzustellen.

2. Die Italienische Republik hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.