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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 13.07.1978 – C-27/78

Generalanwalt Jean-Pierre Warner · ECLI:EU:C:1978:159

Schlussanträge des generalanwalts

Jean-Pierre Warner

vom 13. Juli 1978

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Ich hake es in dieser Rechtssache nicht für erforderlich, Sie, meine Herren Richter, zu bitten, die Sache zur Vorbereitung meiner Schlußanträge zu vertagen.

Meine Herren Richter, Sie kennen den Sachverhalt.

Die erste dem Gerichtshof von der Corte Suprema di Cassazione vorgelegte Frage geht kurz gesagt dahin, ob die Entscheidung 66/532 des Rates vom 26. Juli 1966 — die oft als Beschleunigungsentscheidung bezeichnet wird — die in Artikel 8 EWG-Vertrag festgelegte Übergangszeit im Ergebnis verkürzt hat.

Diese Frage ist meines Erachtens ohne weiteres zu verneinen.

Die Beschleunigungsentscheidung hatte drei Auswirkungen:

1. Sie beschleunigte die Abschaffung der Zölle zwischen den Mitgliedstaaten.

2. Sie verlegte den Zeitpunkt für das Inkrafttreten des Gemeinsamen Zolltarifs vor.

3. Sie beseitigte die mengenmäßigen Beschränkungen bei der Einfuhr aus einem Mitgliedstaat in einen anderen.

Aus der Entscheidung selbst ergibt sich jedoch weder nach ihrem Wortlaut noch zwangsläufig stillschweigend mehr als das. Dies hat der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache 94/74 (IGAV/ENCC — Slg. 1975, 699, 712) klargestellt, wo er folgendes ausführte:

Die Entscheidung des Rates vom 26. Juli 1966 über die Abschaffung der Zölle parallel zur Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs zum 1. Juli 1968 (ABl. S. 2971) beruht nämlich auf der Vorstellung einer selektiven Beschleunigung von Maßnahmen, die insgesamt spätestens zum Ende der Übergangszeit durchgeführt sein mußten. Unter diesen Umständen ist diese Entscheidung nur auf diejenigen Maßnahmen anwendbar, auf die sie sich ausdrücklich bezieht, das heißt auf die Zölle im engeren Sinne und auf die mengenmäßigen Beschränkungen.

Wenn also die erste Frage der Corte Suprema di Cassazione zu verneinen ist, so stellt sich die zweite Frage eigentlich nicht.

Die Kommission hat jedoch vorgetragen, als Folge der Beschleunigungsentscheidung habe ein Mitgliedstaat nach dem Inkrafttreten des Gemeinsamen Zolltarifs am 1. Juli 1968 als Schutzmaßnahmen nach Artikel 115 Absatz 2 des Vertrages keine Zölle auf Waren aus Drittländern mehr erheben dürfen, die sich in einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr befunden hätten. Dieses Vorbringen ist verlockend, da man sich auf Artikel 115, wie der Gerichtshof immer wieder entschieden hat, nur berufen darf, soweit gemeinschaftliche Bestimmungen über die Behandlung von Einfuhren bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern durch alle Mitgliedstaaten noch nicht in Kraft sind. Es mag daher wohl sein, daß die Schutzmaßnahmen, die ein Mitgliedstaat nach dem Inkrafttreten des Gemeinsamen Zolltarifs nach Artikel 115 treffen durfte, auf andere Maßnahmen als auf Zölle beschränkt waren, z. B. auf Kontingente. Zu dieser Frage haben wir jedoch die italienische. Regierung nicht gehört; sie ist auch im Vorlagebeschluß nicht aufgeworfen worden. Ich äußere mich deshalb hierzu nicht weiter.

Die dritte dem Gerichtshof von der Corte Suprema di Cassazione vorgelegte Frage geht dahin, ob Artikel 115 Absatz 2, der bestimmt, daß ein Mitgliedstaat die anderen Mitgliedstaaten sowie die Kommission von den von ihm selbst getroffenen Schutzmaßnahmen in Kenntnis setzt, diese Mitteilung zur Voraussetzung für die Gültigkeit und die Wirksamkeit der genannten Maßnahmen macht.

Ausgangspunkt für diese Frage ist, daß die Italienische Republik die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den fraglichen Maßnahmen (also den mit Rundschreiben Nr. 292 des Finanzministeriums vom 12. 6. 1968 erlassenen) nicht in Kenntnis gesetzt habe. Die italienische Regierung trägt vor, diese Annahme treffe nicht zu; die fraglichen Maßnahmen seien nach Rücksprache mit der Kommission getroffen und ordnungsgemäß mitgeteilt worden. Andererseits hat uns die Kommission soeben gesagt, sie könne in ihren Akten keine Spur einer solchen Mitteilung finden.

Wie dem auch sei, meines Erachtens kann die innerstaatliche Wirksamkeit einer von einem Mitgliedstaat nach Artikel 115 Absatz 2 getroffenen Maßnahme nicht davon abhängen, ob die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von dieser Maßnahme in Kenntnis gesetzt wurden, weil Artikel 115 nach seinem klaren Wortlaut vorsieht, daß diese Mitteilung sobald als möglich nach der Einführung der Maßnahme zu erfolgen hat, nicht aber notwendigerweise vorher.

Die italienische Regierung hat darüber hinaus auf die Schlußanträge des Generalanwalts Dutheillet de Lamothe in der Rechtssache 62/70 (Bock/Kommission) hingewiesen. Dieser sagte dort — ich zitiere aus dem Original:

Les règles de procédure institutées par l'article 115 du traité fixent les modalités de rapports entre la Commission et les États membres. Il s'ensuit qu'a notre avis elles n'ont pas d'effet direct, n'engendrent pas de droits pour les particuliers et que ceux-ci sont sans intérêt et dès lors irrecevables à s'en prévaloir.

(Slg. 1971, 917)

Dem stimme ich zu und bin schließlich mit der italienischen Regierung der Ansicht, daß auch die dritte Frage verneint werden sollte.