Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 03.10.1978 – C-27/78

ECLI:EU:C:1978:170

In der Rechtssache 27/78

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der Corte Suprema di Cassazione in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

AMMINISTRAZIONE DELLE FINANZE DELLO STATO

gegen

FIRMA RASHAM

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 8, 115 und 235 EWG-Vertrag sowie der Entscheidung Nr. 66/532 des Rates vom 26. Juli 1966 über die Abschaffung der Zölle und das Verbot der mengenmäßigen Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten sowie über die Anwendung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für die in Anhang II des Vertrages nicht aufgeführten Erzeugnisse (ABl. 1966, S. 2971)

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten M. Sørensen und G. Bosco, der Richter A. M. Donner, J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore, A. J. Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe und A. Touffait,

Generalanwalt: J.-P. Warner

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I. Sachverhalt und Verfahren

Mit am 24. Februar 1971 zugestelltem Bescheid forderte das Zollamt Domodossola die Firma Rasham zur Zahlung von LIT 601215 zuzüglich Nebenkosten als Zoll und damit zusammenhängende Abgaben auf, die bei der am 9. Juli 1968 erfolgten Abfertigung von 5000 Tonbandgeräten belgischer Herkunft mit Ursprung in Japan nicht erhoben worden waren. In dem Bescheid war ausgeführt, das Finanzministerium habe mit Rundschreiben Nr. 292 vom 17. Juni 1968 gemäß der Schutzklausel in Artikel 115 Absatz 2 EWG-Vertrag Tonbandgeräte mit Ursprung außerhalb der Gemeinschaft von der Behandlung ausgenommen, die für Erzeugnisse im freien Verkehr in Mitgliedstaaten der EWG vorgesehen seien.

Die Firma Rasham war der Auffassung, daß die Übergangszeit, während der Artikel 115 EWG-Vertrag den Erlaß von Schutzmaßnahmen erlaube, kraft der Beschleunigungsentscheidung des Rates vom 26. Juli 1966 (ABl. S. 2971) seit dem 1. Juli 1968 abgelaufen şei, und klagte auf Rückerstattung. Mit Urteil vom 24. Februar 1973 gab das Tribunale Turin dieser Klage statt. Am 13. Februar 1975 wies die Corte d'appello Turin die Berufung der Amministrazione delle Finanze zurück.

Mit am 19. September 1975 zugestelltem Schriftsatz erhob die Amministrazione delle Finanze gegen dieses Urteil Kassationsbeschwerde; mit am 23. Oktober 1975 zugestelltem Schriftsatz erwiderte die Firma Rasham auf diese Beschwerde und erhob zugleich Anschlußkassationsbeschwerde (ricorso incidentale condizionato).

Die Amministrazione delle Finanze dello Stato trug vor, die Entscheidung Nr. 66/532 vom 26. Juli 1966 habe die Dauer der Übergangszeit nicht verkürzt, sondern sich vielmehr darauf beschränkt, die noch zwischen den Mitgliedstaaten bestehenden Zölle mit Wirkung vom 1. Juli 1968 abzuschaffen. Folglich seien die Mitgliedstaaten auch nach dem genannten Termin noch befugt gewesen, Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 115 Absatz 2 EWG-Vertrag zu treffen.

Die Firma Rasham führte aus, selbst wenn man dem italienischen Staat die Befugnis zugestehe, Schutzmaßnahmen zu treffen, so sei die im konkreten Fall erlassene Schutzmaßnahme als rechtswidrig zu erachten, da die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von ihr nicht in Kenntnis gesetzt worden seien, was nach Artikel 115 Absatz 2 des Vertrages Voraussetzung für die Gültigkeit und die Anwendbarkeit der fraglichen Maßnahme sei.

Mit Beschluß vom 2. Dezember 1977 hat die Corte Suprema di Cassazione das Verfahren ausgesetzt und die folgenden Vorabentscheidungsfragen gestellt:

1. Hat die Entscheidung Nr. 66/532/EWG des Rates, durch die die Mitgliedstaaten die vollständige Abschaffung noch bestehender Binnenzölle für die in Anhang II des Vertrages nicht aufgeführten Erzeugnisse (Art. 1) und zugleich die uneingeschränkte Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs bei der Einfuhr dieser Erzeugnisse aus dritten Ländern (Art. 2) zu einem früheren Zeitpunkt (1. 7. 1968), als im Vertrag vorgesehen, anordneten, den Endtermin der Übergangszeit gegenüber Artikel 8 des Vertrages vorverlegt?

2. Im Falle der Bejahung der Frage 1: Impliziert die Vorverlegung des Endtermins der Übergangszeit zu den genannten Zwecken auch eine entsprechende Vorverlegung des Termins, bis zu dem die Mitgliedstaaten unter den Voraussetzungen des Artikels 115 Absatz 1 im Dringlichkeitsfall nach Artikel 115 Absatz 2 selbst die erforderlichen Schutzmaßnahmen treffen können?

3. Falls mit der Antwort auf die Fragen 1 und 2 die Befugnis der Mitgliedstaaten zum Erlaß von Schutzmaßnahmen nach Artikel 115 Absatz 2 des Vertrages bejaht wird: Machte diese Vorschrift mit der Anordnung, daß die Mitgliedstaaten die anderen Mitgliedstaaten sowie die Kommission von den von ihnen selbst getroffenen erforderlichen Maßnahmen in Kenntnis setzen, wobei die Kommission entscheiden kann, daß die Maßnahmen zu ändern oder aufzuheben sind, diese Mitteilung zur Voraussetzung für die Gültigkeit oder die Wirksamkeit der Anordnung der genannten Maßnahmen?

Der Vorlagebeschluß ist am 3. März 1978 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Die italienische Regierung und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Alberto Prozzillo als Bevollmächtigten, haben gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen eingereicht.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

II. Zusammenfassung der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen

Die italienische Regierung trägt vor, die Beschleunigungsentscheidung vom 26. Juli 1966 habe sich, wie sich eindeutig aus ihrer Begründung ergebe, nur auf die Verwirklichung der Zollunion und die vollständige und gleichzeitige Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs bezogen, aber keinerlei Einfluß auf die in Artikel 8 des Vertrages geregelte Dauer der Übergangszeit gehabt. Die Mitgliedstaaten seien daher weiterhin berechtigt gewesen, bis zum tatsächlichen Ablauf der Übergangszeit die ihnen aufgrund anderer Bestimmungen des Vertrages und zu anderen als den in der Beschleunigungsentscheidung genannten Zwecken zustehenden Befugnisse auszuüben.

Artikel 115 Absatz 2 des Vertrages betreffe die gemeinsame Handelspolitik und damit ein Ziel, das auch am 31. Dezember 1969 noch nicht tatsächlich verwirklicht gewesen sei. Es gebe somit keinerlei Grund, an der Anwendbarkeit des Artikels 115 Absatz 2 EWG-Vertrag in der Zeit vom 1. Juli 1968 bis zum 31. Dezember 1969 zu zweifeln.

Die Richtigkeit dieser Lösung werde im übrigen durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes bestätigt, aus der sich als allgemein anerkannt und unstreitig ergebe, daß die Übergangszeit am 31. Dezember 1969 und nicht am 30. Juni 1968 abgelaufen sei (EuGH 18. Februar 1970 — Kommission/Italienische Republik, 38/69 — Slg. 1970, 47; EuGH 11. Februar 1971 — REWE/Hauptzollamt Emmerich, 37/70 — Slg. 1971, 23; EuGH 15. Dezember 1976 — Doncker-wolcke, 41/76,— Slg. 1976, 1921).

Tragweite und Ziel der Entscheidung Nr. 66/532 vom 26. Juli 1966 sowie die Grundsätze der Rechtsprechung des Gerichtshofes schlössen es aus, daß die Beschleunigungsentscheidung den in Artikel 8 EWG-Vertrag vorgesehenen Endtermin der Übergangszeit auf den 30. Juni 1968 vorverlegt habe; die erste Vorabentscheidungsfrage sei somit zu verneinen.

Dieses Ergebnis mache die zweite Frage gegenstandslos, die das nationale Gericht nur für den Fall der Bejahung der ersten Frage gestellt habe.

Nach Auffassung der italienischen Regierung ist auch die dritte Frage in Wirklichkeit gegenstandslos, da die umstrittene Schutzklausel nach Absprache mit den zuständigen Stellen der EWG-Kommission erlassen und ordnungsgemäß mitgeteilt worden sei. Die italienische Regierung hält eine Entscheidung des Gerichtshofes zu diesem Punkt nicht für angebracht.

Nur aus Gründen der Vollständigkeit legt die italienische Regierung dar, es sei keine Voraussetzung für die Gültigkeit oder Durchführbarkeit der getroffenen nationalen Maßnahme und könne keine solche Voraussetzung darstellen, daß die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission der EWG von der Schutzmaßnahme in Kenntnis gesetzt wurden. Es handle sich vielmehr um ein schlichtes Mittel zur Unterrichtung der anderen Mitgliedstaaten und um eine Formalität, die es der EWG-Kommission erlauben solle, die ihr vorbehaltenen Kontrollbefugnisse auszuüben. Im übrigen hätte die Kommission die Änderung oder die Aufhebung der Schutzmaßnahmen auch ohne die vorgeschriebene Mitteilung verfügen können.

Abschließend schlägt die italienische Regierung vor, die Fragen wie folgt zu beantworten:

Die Entscheidung Nr. 532 des Rates der EWG vom 26. Juli 1966 hat den Endtermin der in Artikel 8 EWG-Vertrag vorgesehenen Übergangszeit nicht vorverlegt. Falls darüber hinaus eine Beantwortung der dritten Frage des nationalen Gerichts für erforderlich erachtet werden sollte: Die in Artikel 115 Absatz 2 EWG-Vertrag vorgeschriebene Mitteilung war keine Voraussetzung für die Gültigkeit oder die Wirksamkeit der von nationalen Behörden während der Übergangszeit getroffenen Schutzmaßnahmen.

Die Kommission bemerkt in erster Linie, Rat und Kommission hätten von der in Artikel 8 Absatz 5 EWG-Vertrag vorgesehenen Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, die zweite und die dritte Stufe der Übergangszeit zu verkürzen. Die Entscheidung des Rates vom 26. Juli 1966 habe außerhalb ihres Zieles keine' Wirkungen gezeitigt und nicht ganz allgemein die Übergangszeit verkürzt (EuGH 18. Juni 1975 — IGAV/ENCC, 94/74 — Slg. 1975, 712, Randnr. 25 der Entscheidungsgründe).

Die Kommission schlägt vor, auf die ersten beiden Fragen wie folgt zu antworten: Die Übergangszeit ist durch die Entscheidung Nr. 66/532/EWG nicht verkürzt worden; die Mitgliedstaaten sind im Juni 1968 noch befugt gewesen, die Maßnahmen zu treffen, die ihnen der Vertrag während dieser Zeit einräumte.

Sie führt jedoch aus, ein Mitgliedstaat habe nach Artikel 115 Absatz 2 keine Maßnahmen ergreifen dürfen, die mit im Zeitpunkt des Erlasses der nationalen Maßnahmen gültigen Gemeinschaftsmaßnahmen unvereinbar gewesen seien. Die in der vorerwähnten Entscheidung des Rates genannte Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs habe daher die Befugnisse der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Handelspolitik beschränkt und diese daran gehindert, die Zollsätze zu ändern und auf ein' Erzeugnis, das sich innerhalb der Gemeinschaft im freien Verkehr befunden habe, Zölle zu erheben.

Diese Auffassung werde durch ein auf den Wortlaut des Artikels 115 Absatz 3 gestütztes Argument bestätigt: Wenn die einseitigen Maßnahmen der Mitgliedstaaten dem Erfordernis Rechnung tragen müßten, die Einführung des Gemeinsamen Zolltarifs zu beschleunigen, dann müßten sie diesen Tarif nach dessen Einführung erst recht beachten.

Zur dritten Frage merkt die Kommission an, daß die Mitteilung einer Maßnahme deren Wirksamkeit im allgemeinen nicht beeinflusse.

Abschließend ist die Kommission der Ansicht, der Gerichtshof könne die Fragen 1 und 2 wie folgt beantworten, wobei diese Antwort die Frage 3 gegenstandslos mache:

Die Entscheidung Nr. 66/532/EWG hat die Dauer der in Artikel 8 EWG-Vertrag vorgesehenen Übergangszeit nicht in jeder Hinsicht verkürzt; sie hat jedoch die den Mitgliedstaaten während dieser Zeit in Artikel 115 Absatz 2 EWG-Vertrag eingeräumte Befugnis auf den Erlaß von Maßnahmen begrenzt, die dieser Entscheidung nicht widersprechen.

III. Mündliche Verhandlung

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Alberto Prozzillo, hat in der Sitzung vom 13. Juli 1978 mündliche Ausführungen gemacht.

In dieser Sitzung hat die Kommission ausgeführt, nach ihren Unterlagen sei sie von der Schutzmaßnahme nicht in Kenntnis gesetzt worden.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge im Laufe derselben Sitzung vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Mit Beschluß vom 2. Dezember 1977, beim Gerichtshof eingegangen am 3. März 1978, hat die Corte Suprema di Cassazione dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag drei Vorabentscheidungsfragen zur Auslegung des Artikels 115 EWG-Vertrag und der Entscheidung Nr. 66/532 des Rates vom 26. Juli 1966 über die Abschaffung der Zölle und das Verbot der mengenmäßigen Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten sowie über die Anwendung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für die in Anhang II des Vertrages nicht aufgeführten Erzeugnisse (ABl. 1966, S. 2971) vorgelegt.

2/3 Diese Fragen haben sich in einem Rechtsstreit zwischen der italienischen Amministrazione delle Finanze dello Stato und einer Firma gestellt, die am 9. Juli 19685000 Tonbandgeräte belgischer Herkunft mit Ursprung in Japan nach Italien eingeführt hatte. Die Zollverwaltung forderte von der Importfirma den Betrag von LIT 601215 zuzüglich Nebenkosten als Zoll und damit zusammenhängende Abgaben, die bei der Abfertigung nicht erhoben worden waren, und gab an, das Finanzministerium habe mit Rundschreiben Nr. 292 vom 17. Juni 1968 Waren der fraglichen Art gemäß der Schutzklausel in Artikel 115 Absatz 2 des Vertrages vom freien Verkehr ausgeschlossen.

4 Die Einfuhrhändlerin war der Auffassung, daß die Übergangszeit, während der Artikel 115 des Vertrages Schutzmaßnahmen erlaube, kraft der Entscheidung des Rates vom 26. Juli 1966 seit dem 1. Juli 1968 abgelaufen sei, und klagte auf Rückerstattung des erhobenen Betrages.

5/6 Die erste Frage geht dahin, ob die Entscheidung des Rates vom 26. Juli 1966 dahin auszulegen ist, daß sie den Endtermin der Übergangszeit gegenüber Artikel 8 des Vertrages vorverlegte. Im Falle der Bejahung dieser Frage wird weiter gefragt, ob die Vorverlegung des Endtermins der Übergangszeit auch eine entsprechende Verkürzung der in Artikel 115 Absatz 2 des Vertrages genannten Frist impliziert.

7/9 Ziel der auf die Artikel 14 und 235 des Vertrages gestützten Entscheidung des Rates vom 26. Juli 1966 war es, die Verwirklichung der Vertragsziele, insbesondere auf dem Gebiet der Zollunion und der Beseitigung der mengenmäßigen Beschränkung, zu beschleunigen (erste Begründungserwägung). Zu diesem Zweck bestimmt Artikel 1 folgendes:

Die Mitgliedstaaten beseitigen die noch bestehenden Binnenzölle für die in Anhang II des Vertrages nicht aufgeführten Erzeugnisse, indem sie den Zollsatz für jedes Erzeugnis am 1. Juli 1967 auf 15 v. H. des Ausgangszollsatzes senken und diese Zollsätze am 1. Juli 1968 endgültig abschaffen.

Artikel 2 hat folgenden Wortlaut:

Die Mitgliedstaaten wenden ab 1. Juli 1968 bei der Einfuhr der in Anhang II des Vertrages nicht aufgeführten Erzeugnisse aus dritten Ländern die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs an.

Die Entscheidung beruht also auf der Vorstellung einer selektiven Beschleunigung von Maßnahmen, die insgesamt spätestens zum Ende der Übergangszeit durchgeführt sein mußten; sie ist nur auf diejenigen Maßnahmen anwendbar, auf die sie sich ausdrücklich bezieht.

10 Auf die erste Frage ist somit zu antworten, daß die Entscheidung des Rates vom 26. Juli 1966 den Endtermin der Übergangszeit im Sinne des Artikels 8 des Vertrages nicht vorverlegt hat.

11 Eine Antwort auf die zweite Frage ist somit nicht erforderlich.

12 Die dritte Frage geht dahin, ob Artikel 115 Absatz 2 des Vertrages, wonach die Mitgliedstaaten die anderen Mitgliedstaaten sowie die Kommission von den einseitig getroffenen Schutzmaßnahmen in Kenntnis setzen, diese Mitteilung zur Voraussetzung für die Gültigkeit oder die Wirksamkeit der Anordnung der genannten Maßnahmen macht.

13/15 Die fragliche Bestimmung besagt, daß der einseitige Erlaß von Schutzmaßnahmen und die Mitteilung an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten gleichzeitig oder in unmittelbarer Abfolge geschehen müssen. Ihr läßt sich jedoch nicht entnehmen, daß die Mitteilung eine Voraussetzung für das Inkrafttreten der erlassenen Maßnahmen ist. Hieraus folgt, daß die Mitteilungspflicht nach Artikel 115 Absatz 2 des Vertrages zwar zwingend ist, daß ihre Beachtung jedoch keine Voraussetzung für das Inkrafttreten der getroffenen Schutzmaßnahmen darstellen kann.

16 In diesem Sinne ist zu entscheiden.

Kosten

17/18 Die Auslagen der Kommission und der italienischen Regierung, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm von der Corte Suprema di Cassazione mit Beschluß vom 2. Dezember 1977 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Die Entscheidung Nr. 66/532 des Rates vom 26. Juli 1966 über die Abschaffung der Zölle und das Verbot der mengenmäßigen Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten sowie über die Anwendung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für die in Anhang II des Vertrages nicht aufgeführten Erzeugnisse (ABl. 1966, S. 2971) hat den Endtermin der Übergangszeit im Sinne des Artikels 8 des Vertrages nicht vorverlegt.

2. Die Mitteilungspflicht nach Artikel 115 Absatz 2 des Vertrages ist zwar zwingend; ihre Beachtung kann jedoch keine Voraussetzung für das Inkrafttreten der getroffenen Schutzmaßnahmen darstellen.