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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 20.09.1978 – C-10/78
Generalanwalt Francesco Capotorti · ECLI:EU:C:1978:164
Schlussanträge des Generalanwalts
Francesco Capotorti
vom 20. september 1978
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Die vorliegende Rechtssache wirft die Frage auf, welche Auswirkung der Verlust der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats auf die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer hat.
Der Fall betrifft einen 1924 in Algerien, also als französischer Staatsbürger geborenen Arbeitnehmer, der am 1. August 1962 die algerische Staatsangehörigkeit erworben hat. Er war von 1947 bis 1950 und von 1951 bis 1960 während insgesamt 155 Monaten im französischen Steinkohlenbergbau beschäftigt. 1960 siedelte er in die Bundesrepublik Deutschland über und fand dort wieder Arbeit unter Tage. Zum Zeitpunkt des Wechsels der Staatsangehörigkeit hatte er eine Versicherungszeit von 14 Monaten in der deutschen knappschaftlichen Rentenversicherung zurückgelegt. Bei Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres im Jahr 1974 belief sich die in der deutschen knappschaftlichen Rentenversicherung zurückgelegte Versicherungszeit auf 142 Monate. Herr Belbouab ist in der Folgezeit in der Bundesrepublik Deutschland derselben Beschäftigung nachgegangen. Wenn man also die in Frankreich und in Deutschland zurückgelegten Zeiten zusammenrechnet, hat er mehr als 300 Monate, den nach § 45 Absatz 1 Nr. 2 Reichsknappschaftsgesetz für die Gewährung der Altersrente nach Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres erforderlichen Zeitraum, zurückgelegt.
Am 4. Mai 1974 stellte Herr Belbouab bei der zuständigen deutschen Stelle einen Antrag auf Gewährung von Rente. Die Zahl der von ihm aufgrund der Beschäftigungszeiten in Frankreich und in Deutschland zurückgelegten Versicherungsmonate betrug wohl 297, d. h. drei Monate weniger als erforderlich. Der Ablehnungsbescheid der Bundesknappschaft war jedoch im wesentlichen damit begründet, daß der Antragsteller nicht mehr die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft besitze und auf ihn daher die Verordnung Nr. 1408/71 des Rates nicht anwendbar sei, die bekanntlich unter anderem zugunsten der Arbeitnehmer, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, die Zusammenrechnung der in den verschiedenen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten zum Zweck des Erwerbs des Anspruchs auf die Versicherungsleistungen vorsieht.
Der von Herrn Belbouab gegen diesen Bescheid eingelegte Widerspruch hatte ebenfalls keinen Erfolg; der Widerspruchsbescheid enthielt zusätzlich die Begründung, durch die Verordnung Nr. 109/65 des Rates vom 30. Juni 1965 sei Algerien im Anhang A der Verordnung Nr. 3 über die soziale Sicherheit mit der Maßgabe gestrichen worden, daß die Verordnung rückwirkend ab 19. Januar 1965 auf Algerien und algerische Staatsangehörige nicht mehr anzuwenden sei. Dies habe selbstverständlich auch für die Verordnung Nr. 1408/71 zu gelten, durch welche die Verordnung Nr. 3 ersetzt worden sei. Im übrigen komme es, so die deutsche Verwaltung, nicht darauf an, daß der Arbeitnehmer während seiner Beschäftigungszeit im französischen Bergbau die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besessen habe, sondern maßgeblich sei seine Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Stellung des Rentenantrags.
Der deutsche Versicherungsträger hat diesen Standpunkt vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen beibehalten, bei dem Herr Belbouab gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid Klage erhoben hat. Der Betroffene hat dagegen geltend gemacht, die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über die soziale Sicherheit seien auf ihn anwendbar.
Gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag hat das deutsche Gericht mit Beschluß vom 7. Dezember 1970, eingegangen am 1. Februar 1978, dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Gilt der Rechtsgrundsatz, daß in die auf eigener Leistung beruhenden öffentlich-rechtlichen Rechtspositionen nicht entschädigungslos durch hoheitliche Maßnahmen eingegriffen werden darf und der im deutschen Recht durch Artikel 14 des Grundgesetzes zum Ausdruck kommt, auch im Recht der Europäischen Gemeinschaft?
2. Verstoßen die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 gegen diesen Rechtsgrundsatz insoweit, als sie keine dem Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung Nr. 109/65 entsprechende Regelung enthalten?
3. Oder gilt Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung Nr. 109/65 — direkt oder analog — weiter, so daß Artikel 2 Absatz 1, Artikel 38 Absatz 1, Artikel 94 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen sind, daß die von einem Arbeitnehmer vor dem 19. Januar 1965 in Frankreich zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind, wenn er während dieser Zeiten zu dem nach Artikel 1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang A der Verordnung Nr. 3 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer begünstigten französischen Staatsbürgern gehörte, er zum Zeitpunkt der Beantragung einer deutschen Rentenleistung jedoch die algerische Staatsbürgerschaft besitzt?
2. In allen drei Fragen des Sozialgerichts Gelsenkirchen wird der Bestimmung des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung Nr. 109/65 des Rates besondere Bedeutung beigemessen; in der zweiten und dritten Frage wird diese Vorschrift, wir wir gesehen haben, ausdrücklich genannt, aber auch die erste Frage ist nur verständlich vor dem Hintergrund einer bestimmten Auslegung der betreffenden Bestimmung durch das vorlegende Gericht. Der Wortlaut von Artikel 16 Absatz 2 ist einfach: Nachdem Algerien von der Liste der Gebiete, für welche die Verordnung Nr. 3 galt, gestrichen worden war, blieben nach dieser Bestimmung die aufgrund jener Verordnung entstandenen Rechte unberührt. In der Folgezeit wurde die Verordnung Nr. 3 jedoch durch Artikel 99 der Verordnung Nr. 1408/71 aufgehoben. Demgemäß vertritt der deutsche Versicherungsträger den Standpunkt, Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung Nr. 109/65 habe seinen Bezugspunkt und damit jede Wirkung verloren. Dies habe zur Folge, daß die vom Kläger in Frankreich zu der Zeit, als er noch französischer Staatsbürger war, erworbene versicherungsrechtliche Rechtsposition als erloschen anzusehen sei. Das vorlegende Gericht hat jedoch die Frage einer möglichen Fortgeltung der betreffenden Bestimmung der Verordnung Nr. 109/65 aufgeworfen und darauf hingewiesen, daß im Fall ihrer Bejahung die vor dem 19. Januar 1965 in Frankreich von einem Arbeitnehmer in der Lage des Klägers zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt werden müssen.
Ich halte die Ansicht der Kommission für zutreffend, der zufolge diese Auffassung von der fraglichen Bestimmung auf einem Mißverständnis beruht. Der Anhang A der Verordnung Nr. 3 zur Begriffsbestimmung der Hoheitsgebiete und Personen, auf welche die Verordnung Anwendung findet, zählte zum Hoheitsgebiet Frankreichs auch Algerien und zu den Begünstigten Personen französischer Staatsangehörigkeit und Angehörige der Französischen Union. Durch Artikel 5 der Verordnung Nr. 109/65 wurde diese Begriffsbestimmung geändert, indem Algerien nicht mehr zum Hoheitsgebiet Frankreichs gerechnet und der Begriff der Staatsangehörigen auf Personen französischer Staatsangehörigkeit beschränkt wurde. Es liegt auf der Hand, daß die Änderung hinsichtlich des Hoheitsgebiets für den Fall eines Arbeitnehmers, der wie Herr Belbouab im französischen Mutterland gearbeitet hat, ohne Belang ist. Aber auch die Änderung hinsichtlich der Staatsangehörigen berührt den vorliegenden Fall nicht, denn der Betroffene war niemals Angehöriger der Französischen Union; er besaß vielmehr bis zum Erwerb der Staatsbürgerschaft des neuen algerischen Staates die französische Staatsangehörigkeit und gehörte damit zu dem Personenkreis, der von der Änderung des Anhangs A der Verordnung Nr. 3 nicht betroffen wurde.
Allgemein ist zu sagen, daß die Bestimmung des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung Nr. 109/65, nach der die vor dem 19. Januar 1965 entstandenen Rechte unberührt bleiben sollten, in territorialer Hinsicht die erworbenen Rechte eines Arbeitnehmers betraf, der bis zu diesem Zeitpunkt den für Algerien geltenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen unterlag; in persönlicher Hinsicht betraf sie die aufgrund der Verordnung Nr. 3 des Rates erworbenen Rechte von Angehörigen der Französischen Union. Dies führt zu der Feststellung, daß die betreffende Vorschrift die Arbeitnehmer in der Lage des Herrn Belbouab nicht berührte.
Ich glaube, es gibt keinen Grund, sich über das Fehlen einer Regelung entsprechend der für die Angehörigen der Französischen Union getroffenen zugunsten derjenigen französischen Arbeitnehmer zu wundern, die im Gefolge der Entstehung des unabhängigen algerischen Staates dessen Staatsangehörigkeit erworben und damit zugleich die französische Staatsangehörigkeit verloren haben. Es genügt die Erkenntnis, daß man in einem Fall dieser Art vor einem allgemeinen und immer wieder auftretenden Problem — dem des Wechsels der Staatsangehörigkeit von Bürgern eines Mitgliedstaats — steht und nicht vor einer Sonderfrage, wie jener des Ausschlusses der Angehörigen der Französischen Union vom Anwendungsbereich der gemeinschaftsrechtlichen Regelungen über die soziale Sicherheit. Gleichwohl ist die Bemerkung angebracht, daß die Unmöglichkeit, die Bestimmung von Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung Nr. 109/65 über ihren begrenzten Anwendungsbereich auszudehnen, nicht bedeutet, den französischen Arbeitnehmern, die 1965 Algerier geworden sind, den Schutz der von ihnen erworbenen Rechte zu versagen. Es muß im Gegenteil erkannt werden, daß es unlogisch und im Kern diskriminierend wäre, einen Arbeitnehmer, der die französische Staatsangehörigkeit verloren hat und Algerier geworden ist, hinsichtlich der Anwendung der Gemeinschaftsregelung über die soziale Sicherheit schlechter zu stellen als jene, die in einer weniger engen Beziehung zum französischen Staat gestanden haben, wie dies bei den Angehörigen der Französischen Union der Fall gewesen ist.
3. Der persönliche Geltungsbereich der Gemeinschaftsregelung zur Harmonisierung der Systeme der sozialen Sicherheit zugunsten von Arbeitnehmern und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, ist in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 definiert. Dort ist bestimmt: Diese Verordnung gilt für Arbeitnehmer, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen, sowie für deren Familienangehörige und Hinterbliebene.
Diese Bestimmung nennt als Voraussetzung die derzeitige oder frühere Geltung der Rechtsvorschriften (über die soziale Sicherheit) eines oder mehrerer Mitgliedstaaten, stellt aber gleichzeitig das Erfordernis der derzeitigen Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats auf; daher könnte man auf den ersten Blick der Meinung sein, daß diese Voraussetzung in dem Zeitpunkt vorliegen muß, in dem der Arbeitnehmer den Antrag auf Gewährung einer Sozialleistung stellt. Der in Artikel 2 umschriebene Geltungsbereich der Verordnung beschränkt sich jedoch keineswegs auf den Zeitpunkt, zu dem der Betroffene die Bestimmungen der Verordnung für sich in Anspruch nimmt, um die Gewährung der von ihm beantragten Leistung zu erlangen. Geltungsbereich ist gleichbedeutend mit Wirkungsfeld, und daher gelten die in der fraglichen Vorschrift festgelegten Begrenzungen des Kreises der Berechtigten für alle Wirkungen der Verordnung und für die verschiedenen Zeiten, zu denen die Verordnung ihre Wirkungen entfaltet; dazu gehört namentlich der Zeitpunkt, in dem die in verschiedenen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungsmonate kumuliert werden. Andererseits hat der offenkundige Gegensatz — zeitlich gesehen — zwischen der Beschreibung der ersten Voraussetzung und jener der zweiten seinen Grund, und zwar in der Unterschiedlichkeit der einzelnen Leistungsarten: Für manche (z. B. bei Krankheit) ist es erforderlich, daß für den Arbeitnehmer gegenwärtig die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gelten; für andere (bei Invalidität, Alter) genügt es, daß diese Rechtsvorschriften für ihn gegolten haben. Dies kann durch folgende Überlegung ergänzt werden: Wenn diese Bestimmung jene Personen inbegriffen hätte, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats gewesen sind, so hätte sie auch den Arbeitnehmer in den Genuß der Gemeinschaftsregelung kommen lassen, der nach dem Verlust der Staatsbürgerschaft eines der Mitgliedstaaten erstmals unter die Geltung der sozialrechtlichen Vorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten fällt. Durch die Begrenzung des Anwendungsbereichs dieser Regelung auf jene, die in dem Zeitpunkt, in dem sie von den versicherungsrechtlichen Vorschriften eines Mitgliedstaats erfaßt werden, Staatsangehörige sind, wird eine derartige Widersinnigkeit verhindert.
Aus dieser Sicht muß das in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 aufgestellte Erfordernis der Staatsangehörigkeit in Beziehung gesetzt werden zu den Beschäftigungszeiten, welche die betreffende Person unter der Geltung der Rechtsvorschriften jener Staaten zurückgelegt hat, gegenüber denen sie dann die Ansprüche aus der genannten Verordnung geltend macht. Das Vorliegen dieser Voraussetzung zur Zeit der von einem Wanderarbeitnehmer gebrachten Arbeitsleistung ist in der Tat notwendig und ausreichend, um den Hauptzweck der hier in Frage stehenden Gemeinschaftsregelung zu erreichen, der darin besteht, den Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zu verwirklichen. Diese Erwägung schließt es aus, das Erfordernis der Staatsangehörigkeit unter Berufung auf diese Regelung auch für den Zeitpunkt aufzustellen, in dem der Arbeitnehmer den Antrag auf Gewährung der Versicherungsleistung stellt. Hierfür fände sich in der beschriebenen Zielsetzung keinerlei Rechtfertigung.
Zur Stützung der von mir empfohlenen Auslegung ist es nützlich, sich die abwegigen Folgen der von dem deutschen Versicherungsträger vorgeschlagenen Auslegung zu vergegenwärtigen, nach der die Voraussetzung der Staatsangehörigkeit nicht schon zur Zeit der Beschäftigung und der Zurücklegung der Versicherungszeiten, sondern im Zeitpunkt der Beantragung der Versicherungsleistung erfüllt sein muß. Wenn dies zuträfe, würde ein Angehöriger eines nicht zur Gemeinschaft gehörenden Staates, der in mehreren Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gearbeitet und am Vorabend der Erreichung des Rentenalters die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats erworben hat, allein aus diesem Grund rückwirkend in den Genuß der Gemeinschaftsregelung kommen, so als hätte er immer die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besessen. Umgekehrt würden einer Person, die in mehreren Mitgliedstaaten gearbeitet hat und die vor der Feststellung der ihr aufgrund der Zusammenrechnung der zurückgelegten Versicherungszeiten zustehenden Versicherungsleistung die Staatsangehörigkeit eines dritten Staates unter Verlust ihrer ursprünglichen Staatsangehörigkeit erworben hat, die Vorteile der Gemeinschaftsregelung vollkommen entzogen. Ich wiederhole, daß ein solches Ergebnis, abgesehen von seiner offenkundigen Unbilligkeit, mit Sicherheit der Zielsetzung der Gemeinschaftsregelung zuwiderlaufen würde, die auf die Gewährleistung der tatsächlichen Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind, innerhalb der Gemeinschaft gerichtet ist.
4. Die bisherigen Ausführungen erlauben sowohl die Überwindung des Scheinproblems der Anwendbarkeit von Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung Nr. 109/65 auf Fallgestaltungen wie die hier zu untersuchende als auch die Entkräftung des Einwands des deutschen Versicherungsträgers, die Verordnung Nr. 1408/71 sei überhaupt unanwendbar. Eine wichtige Frage bleibt allerdings offen, die nicht zu umgehen ist, wenn man die Fragen des einzelstaatlichen Gerichts erschöpfend beantworten will: die Definition des Begriffs der erworbenen Rechte im Sinne der Gemeinschaftsregelung zur Anwendung der einzelstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit.
Nach meiner Ansicht darf dieser Begriff nicht nur aus dem allgemeinen Grundsatz des Schutzes erworbener Rechte abgeleitet werden; ein deutlicher Hinweis darauf findet sich in der Verordnung Nr. 1408/71, und zwar in Artikel 94 Absatz 2, wo es heißt: Für die Feststellung des Anspruchs auf Leistungen nach dieser Verordnung werden sämtliche Versicherungszeiten sowie gegebenenfalls auch alle Beschäftigungs- und Wohnzeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates vor Inkrafttreten dieser Verordnung zurückgelegt worden sind. Hier wird eindeutig davon ausgegangen, daß die erworbenen Rechte im Rahmen der Gemeinschaftsregelung über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer anerkannt und geschützt werden. Ich weise im übrigen darauf hin, daß sich im vorliegenden Fall die Notwendigkeit des Rückgriffs auf den Begriff der erworbenen Rechte nicht nur aus dem Umstand ergibt, daß die von dem Betroffenen zurückgelegten Versicherungszeiten weitgehend Beschäftigungszeiten entsprechen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1408/71 liegen; es ist dies auch und vor allem deshalb erforderlich, weil der Betroffene wegen des Wechsels der Staatsangehörigkeit eine der wesentlichen subjektiven Voraussetzungen für die Anwendung dieser Verordnung nicht mehr erfüllt und daher die von ihm seit diesem Zeitpunkt zurückgelegten Versicherungszeiten nicht mehr von der Gemeinschaftsregelung erfaßt werden. Hiernach stellt sich folgende Alternative: Kann von einem erworbenen Recht erst dann gesprochen werden, wenn die von dem Arbeitnehmer zurückgelegten und aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen zusammengerechneten Versicherungszeiten ausreichen, um ihm einen Anspruch auf Versicherungsleistungen einzuräumen, oder muß der Begriff des erworbenen Rechts weiter ausgelegt werden, so daß er alle von einem Wanderarbeitnehmer unter der Geltung der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten umfaßt?
Bei Zugrundelegung der engen Bedeutung dieses Begriffs könnte im vorliegenden Fall Herr Belbouab die in Frankreich zurückgelegten Versicherungszeiten nur dann geltend machen, wenn diese im Wege der Zusammenrechnung mit den in Deutschland vor dem Verlust der französischen Staatsangehörigkeit zurückgelegten Versicherungszeiten ausreichen würden, ihm in einem dieser Staaten einen Leistungsanspruch zu verschaffen. Bei Zugrundelegung der weiteren Bedeutung müßten die Ansprüche aus den Zeiten in beiden Staaten dagegen als erworben angesehen werden, obwohl sie zur Verschaffung eines Leistungsanspruchs nicht ausreichen. Wenn der Betroffene in der Folgezeit als Staatsangehöriger eines dritten Staates weitere Versicherungszeiten unter der Geltung der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zurücklegt, die auch schon früher für ihn gegolten haben, hätte diese letztere Lösung zur Folge, daß er aufgrund der Gemeinschaftsregelung von diesem Staat die Berücksichtigung der Versicherungszeiten verlangen könnte, die er in dem anderen Mitgliedstaat zu der Zeit zurückgelegt hat, als er von der Gemeinschaftsregelung zur Harmonisierung der einzelstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit erfaßt war.
Mir scheint, daß sich der Gerichtshof zu diesem Problem bereits in einer früheren Entscheidung geäußert hat, und zwar im Sinne der zweiten der oben beschriebenen Lösungen. Im Urteil vom 26. Juni 1975 in der Rechtssache 6/75, Horst (Slg. 1975, 823) heißt es zur Auslegung von Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung Nr. 109/65: Der Begriff entstandene Rechte ist … in dem Sinne zu verstehen, daß die in Algerien vor dem 19. Januar 1965 zurückgelegten Versicherungszeiten, soweit es für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs erforderlich ist, für die Feststellung der in den Kapiteln 2 und 3 der Verordnung Nr. 3 genannten Renten auch dann zu berücksichtigen sind, wenn der Eintritt des Versicherungsfalles und die Stellung des Rentenantrags nach diesem Zeitpunkt liegen.
Der Gerichtshof hat diesem Begriff demnach die weitergehende Bedeutung beigemessen, indem er darin den Begriff der zurückgelegten Versicherungszeiten mit einbezogen hat. Meiner Ansicht nach darf gemäß dem allgemeinen Grundsatz der Nichtdiskriminierung die Tragweite dieser Auslegung nicht auf die besondere Übergangsvorschrift beschränkt werden, bezüglich derer sie vorgenommen wurde, sie muß vielmehr ganz allgemein gelten, d. h. für den Bereich der Anwendung der gesamten Gemeinschaftsregelung über die Systeme der sozialen Sicherheit.
5. Im vorliegenden Fall hat der betroffene Arbeitnehmer vom deutschen Versicherungsträger die Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen auf die von ihm in Frankreich vor der Erlangung der algerischen Staatsangehörigkeit zurückgelegten Versicherungszeiten verlangt. Wir haben gesehen, daß er während der ersten 14 Monate seiner Beschäftigung in Deutschland noch französischer Staatsangehöriger war; er war also Wanderarbeitnehmer im Sinne des Gemeinschaftsrechts und wurde als solcher von der Verordnung Nr. 3 erfaßt. Dies hat ihm den Anspruch auf Berücksichtigung der zuvor in Frankreich zurückgelegten Versicherungszeit in Deutschland zusätzlich zu der schon in Deutschland zurückgelegten Zeit von 14 Versicherungsmonaten verschafft. Mit anderen Worten: Im Zeitpunkt des Verlustes der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats hatte der Arbeitnehmer bereits aufgrund der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften das Recht erworben, die in Frankreich zurückgelegten Beitragszeiten nach Ablauf der Zeit geltend zu machen, während der er vom Versicherungssystem eines anderen Mitgliedstaats erfaßt war.
Bei Zugrundelegung des vom Gerichtshof anerkannten weiten Begriffs der erworbenen Rechte verlangt der Betroffene zu Recht, daß der deutsche Versicherungsträger für den Erwerb und die Berechnung der beantragten Rente die Versicherungszeit berücksichtigt, die er in Frankreich als französischer Staatsangehöriger unter der Geltung der Verordnung Nr. 3 zurückgelegt hat.
6. Aufgrund der dargelegten Erwägungen schlage ich daher vor, das vom Sozialgericht Gelsenkirchen mit Beschluß vom 1. Februar 1978 vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen wie folgt zu beantworten:
1. Die in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates aufgestellte Voraussetzung der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates muß während der Beschäftigungszeiten erfüllt sein, im Zusammenhang mit denen Versicherungszeiten zurückgelegt worden sind, die für die Zwecke dieser Verordnung anrechenbar sind; sie braucht nicht im Zeitpunkt der Stellung des Rentenantrags durch den Arbeitnehmer vorzuliegen.
2. Für den Fall, daß ein Arbeitnehmer, der früher zum Kreis der von den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer erfaßten Personen gehörte, Staatsangehöriger eines dritten Staates bei gleichzeitigem Verlust der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates geworden ist, muß der — unter anderem aus Artikel 94 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates zu entnehmende — Begriff der erworbenen Rechte in dem Sinne verstanden werden, daß er das Recht einschließt, die von dem betroffenen Arbeitnehmer in einem oder mehreren Mitgliedstaaten vor dem Wechsel der Staatsangehörigkeit zurückgelegten Versicherungszeiten später in einem anderen Mitgliedstaat geltend zu machen.