Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.10.1978 – C-10/78
ECLI:EU:C:1978:181
In der Rechtssache 10/78
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Sozialgericht Gelsenkirchen (3. Kammer) in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
TAYEB BELBOUAB
gegen
BUNDESKNAPPSCHAFT
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnungen Nr. 1408/71 und 574/72 hinsichtlich des Begriffs der von einem Arbeitnehmer, der während eines Teils seines Berufslebens Wanderarbeitnehmer im Sinne des Gemeinschaftsrechts war und anschließend wegen eines durch eine Staatsgründung bedingten Wechsels der Staatsangehörigkeit ausländischer Arbeitnehmer wurde, erworbenen Vermögenswerten Rechte
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars und A. J. Mackenzie Stuart, der Richter P. Pescatore, M. Serensen, G. Bosco und A. Touffait,
Generalanwalt: F. Capotorti
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Vorlagebeschluß und die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebenen schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I. Sachverhalt und Verfahren
Dem beim Sozialgericht Gelsenkirchen anhängigen Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Herr Tayeb Belbouab, der am 14. April 1924 in Algerien geboren wurde, hat im französischen Steinkohlenbergbau unter Tage gearbeitet, und zwar vom 29. März 1947 bis zum 17. November 1950 und vom 6. Juni 1951 bis zum 4. Oktober 1960 (insgesamt 155 Monate). Während dieser Zeit war er französischer Staatsbürger. 1960 siedelte er in die Bundesrepublik Deutschland über, um möglichen politischen Schwierigkeiten aus dem Wege zu gehen. Nachdem Algerien am 1. Juli 1962 unabhängig geworden war, erhielt er keinen französischen Paß mehr. Seitdem besitzt er die algerische Staatsangehörigkeit und ist Inhaber eines algerischen Passes.
In Deutschland arbeitete er vom 26. Mai 1961 an unter Tage und hatte bei Vollendung des 50. Lebensjahres insgesamt 142 Versicherungsmonate in der deutschen knappschaftlichen Rentenversicherung zurückgelegt. Er stellte dann einen Antrag auf Gewährung von Bergmannsrente gemäß § 45 Absatz 1 Nr. 2 Reichsknappschaftsgesetz; diese Vorschrift lautet:
Bergmannsrente erhält auf Antrag der Versicherte, der
1. vermindert bergmännisch berufsfähig ist und die Wartezeit nach § 49 Absatz 1 erfüllt hat oder
2. das fünfzigste Lebensjahr vollendet, im Vergleich zu der von ihm bisher verrichteten knappschaftlichen Arbeit keine wirtschaftlich gleichwertigen Arbeiten mehr ausübt und die Wartezeit nach § 49 Absatz 2 erfüllt hat.
§ 49 Absatz 2 bestimmt, daß die Wartezeit für die Bergmannsrente nach § 45 Absatz 1 Nr. 2 erfüllt ist, wenn eine Versicherungszeit von 300 Kalendermonaten mit ständigen Arbeiten unter Tage oder diesen gleichgestellten Arbeiten zurückgelegt worden ist.
Die Bundesknappschaft lehnte den Antrag des Herrn Tayeb Belbouab durch Bescheid vom 2. September 1974 unter anderem mit der Begründung ab, die Bestimmungen der EWG-Verordnung Nr. 1408/71 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 574/72 und die Bestimmungen des deutsch-französischen Vertrages seien nicht anzuwenden, da der Antragsteller die algerische Staatsbürgerschaft besitze; daher hätte die Prüfung des Anspruchs nur nach innerstaatlichem Recht erfolgen können. Herr Tayeb Belbouab legte mit Schreiben vom 26. September 1974 gegen diese Ablehnung Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, er habe die in Frankreich nachgewiesenen Zeiten als französischer Staatsbürger zurückgelegt. Die Bundesknappschaft wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 1975 zurück und führte unter anderem aus, der Beschwerdeführer sei seit der Unabhängigkeit Algeriens algerischer Staatsbürger und als solcher auch beim Einwohnermeldeamt registriert. Gemäß Artikel 1 in Verbindung mit Anhang A der EWG-Verordnung Nr. 3 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer sei diese Verordnung auf die französischen Departements und auf Algerien anwendbar gewesen. Durch die Verordnung Nr. 109/65 vom 30. Juni 1965 sei jedoch Algerien im Anhang A der EWG-Verordnung Nr. 3 mit der Maßgabe gestrichen worden, daß die Verordnungen Nr. 3 und 4 auf Algerien und algerische Staatsangehörige rückwirkend ab 19. Januar 1965 nicht mehr anzuwenden seien. Dies gelte selbstverständlich auch für die EG-Verordnungen Nr. 1408/71 und 574/72, durch die die Verordnungen Nr. 3 und 4 abgelöst worden seien. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung komme es nicht darauf an, welche Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer während der Zeit der Beschäftigung im französischen Bergbau besessen habe, sondern maßgeblich sei die Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruchs.
Gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid erhob Herr Tayeb Belbouab Klage beim Sozialgericht Gelsenkirchen, vor dem sich die Parteien dahin verglichen, daß die Beklagte sich zur Neubescheidung bereit erklärte, und zwar unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofes vom 26. Juni 1975 in der Rechtssache 6/75 (Horst/Bundesknappschaft — Slg. 1975, 823) — worin der Gerichtshof für Recht erkannte: Soweit es für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs erforderlich ist, sind die in Algerien vor dem 19. Januar 1965 zurückgelegten Versicherungszeiten für die Feststellung der in den Kapiteln 2 und 3 der Verordnung Nr. 3 genannten Renten auch dann zu berücksichtigen, wenn der Eintritt des Versicherungsfalls und die Stellung des Rentenantrags nach diesem Zeitpunkt liegen. — sowie des Urteils des Bundessozialgerichts vom 26. November 1975, das nach dem Urteil des Gerichtshofes in der genannten Rechtssache Horst erging.
In ihrem Bescheid vom 1. April 1976 verblieb die Bundesknappschaft bei ihrer früheren Auffassung. Sie begründete ihren Bescheid damit, daß eine Anrechnung der französischen Zeiten nicht möglich sei; auch das Urteil des Gerichtshofes führe zu keiner anderen Beurteilung, da es dort darum gegangen sei, daß ein Deutscher — also ein Angehöriger eines EG-Landes — in Algerien zurückgelegte Zeiten berücksichtigt haben wollte.
Nach erneutem Widerspruch des Klägers des Ausgangsverfahrens, dem wiederum ein ablehnender Widerspruchsbescheid der Beklagten des Ausgangsverfahrens folgte, hat der Kläger beim Sozialgericht Gelsenkirchen eine Anfechtungsklage anhängig gemacht. Zur Begründung hat er vorgetragen, die in Frage stehenden EG-Verordnungen seien auf ihn anzuwenden. Daß ihm später willkürlich die algerische Staatsbürgerschaft zuerkannt worden sei, könne nicht dazu führen, die französischen Versicherungszeiten nicht zu berücksichtigen; das sei eine unbillige Härte.
Das Sozialgericht hat mit Beschluß vom 7. Dezember 1977, der am 1. Februar 1978 in das Register des Gerichtshofes eingetragen worden ist, das Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof ersucht, vorab über folgende Fragen zu entscheiden:
1. Gilt der Rechtsgrundsatz, daß in die auf eigener Leistung beruhenden öffentlich-rechtlichen Rechtspositionen nicht entschädigungslos durch hoheitliche Maßnahmen eingegriffen werden darf und der im deutschen Recht durch Artikel 14 des Grundgesetzes zum Ausdruck kommt, auch im Recht der Europäischen Gemeinschaft?
2. Verstoßen die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 gegen diesen Rechtsgrundsatz insoweit, als sie keine dem Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung Nr. 109/65 entsprechende Regelung enthalten?
3. Oder gilt Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung Nr. 109/65 — direkt oder analog — weiter, so daß Artikel 2 Absatz 1, Artikel 38 Absatz 1, Artikel 94 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen sind, daß die von einem Arbeitnehmer vor dem 19. Januar 1965 in Frankreich zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind, wenn er während dieser Zeiten zu den nach Artikel 1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang A der Verordnung Nr. 3 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer begünstigten französischen Staatsbürgern gehörte, er zum Zeitpunkt der Beantragung einer deutschen Rentenleistung jedoch die algerische Staatsbürgerschaft besitzt?
In der Begründung seines Beschlusses legt das Sozialgericht dar, worauf seine Zweifel beruhen und warum es die vorstehend wiedergegebenen Fragen gestellt hat:
Der Kläger des Ausgangsverfahrens sei vom persönlichen Geltungsbereich der Verordnung ausgenommen, denn er sei im Sinne der Artikel 1 und 2 der Verordnung Nr. 1408/71 weder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats noch Staatenloser oder Flüchtling, da er eine entsprechende Anerkennung nicht betrieben habe;
die Staatsangehörigkeit seiner Familienangehörigen sei unerheblich (vgl. EuGH 23. November 1976 — Kermascheck, 40/76 — Slg. 1976, 1669);
der Kläger des Ausgangsverfahrens habe sich aufgrund eigener Leistung eine bestimmte öffentlich-rechtliche Rechtsposition Vermögenswerten Inhalts geschaffen, die im deutschen Recht dem Schutz des Artikels 14 Grundgesetz unterfalle, also nicht entschädigungslos durch hoheitlichen Eingriff beeinträchtigt werden dürfe;
nach der Unabhängigkeit Algeriens sei durch die Verordnung Nr. 109/65 (in Art. 16 Abs. 2) bestimmt worden, daß die Streichung Algeriens aus dem Anhang der Verordnung Nr. 3 unbeschadet der (entstandenen) Rechte erfolgt sei (vgl. EuGH 26. Juni 1975 — Horst, 6/75 — a. a. O.), was nach deutscher Rechtsauffassung bedeute, daß eine einer Anwartschaft zu vergleichende Rechtsposition entstanden sei, die in den Schutzkreis der Eigentumsgarantie mit einzubeziehen wäre;
durch Artikel 99 der Verordnung Nr. 1408/71 sei jedoch die Verordnung Nr. 3 aufgehoben worden, womit die Verordnung Nr. 109/65 ihren Bezugspunkt verloren habe; dies erkläre, warum die Beklagte des Ausgangsverfahrens die vom Kläger des Ausgangsverfahrens erworbene Rechtsposition als ohne irgendeinen Ausgleich erloschen angesehen habe.
Diese Erwägungen führten zu der vom Sozialgericht vorgelegten Frage, ob das Gemeinschaftsrecht eine grundrechtsähnliche Eigentumsgarantie mit Schutzwirkung für die auf eigener Leistung beruhenden öffentlich-rechtlichen Rechtspositionen kenne. Konkret gehe es darum zu wissen, ob die Verordnungen Nr. 1408/71 und .574/72 Übergangsregelungen enthielten, welche die durch Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung Nr. 109/65 zuvor im Bestand garantierten Rechte ebenfalls überleiteten. Es beständen Bedenken, ob Artikel 94 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 in dieser Hinsicht genüge, da doch Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung besage, daß sie nur für Arbeitnehmer gelte, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats seien?
Zu fragen sei im übrigen, ob Artikel 99 der Verordnung Nr. 1408/71, der die Verordnung Nr. 3, nicht aber die Verordnung Nr. 109/65 aufhob, es gestatte, den Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung Nr. 109/65 weiter entweder als gültiges Recht oder in analoger Weise auf die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 anzuwenden, die an die Stelle der Verordnung Nr. 3 getreten sei und grundsätzlich die Rechte der in Europa tätigen Arbeitnehmer nicht habe einschränken oder ihnen ersatzlos nehmen sollen, denn dies würde im Gegensatz zu dem in Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung Nr. 109/65 verankerten Schutzgedanken stehen.
Der Vorlagebeschluß des Sozialgerichts Gelsenkirchen ist am 1. Februar 1978 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen abgegeben.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen, jedoch den Wunsch geäußert, das Urteil des Bundessozialgerichts vom 26. November 1975 (Rechtssache 5 RKn 11/72) zur Kenntnis zu nehmen, das im Zusammenhang mit den Bemühungen um den Vergleich erwähnt wurde, der zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens zur Aussetzung des Verfahrens vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen geführt hatte.
II. Zusammenfassung der gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes eingereichten schriftlichen Erklärungen
Nach einer Zusammenfassung des Sachverhalts und des Verfahrens schlägt die Kommission eine Antwort auf die Vorlagefragen vor, wobei sie nacheinander vier Aspekte des sich dem Sozialgericht stellenden Problems beleuchtet:
1. Das Vorlagegericht gehe von der Prämisse aus, daß das persönliche Tatbestandsmerkmal der Staatsangehörigkeit nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 derzeit oder zum Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruchs erfüllt sein müsse. Die Richtigkeit dieser Prämisse sei vorab zu prüfen, denn wenn sie unzutreffend sei, wäre eine Lösung des Problems bereits nach positivem Gemeinschaftsrecht möglich. Daher sei die Reihenfolge der Fragen umzustellen.
2. Betreffend den maßgeblichen Zeitpunkt für das Vorliegen der Staatsangehörigkeit nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 sei daran zu erinnern, daß der Kläger des Ausgangsverfahrens bis zum 30. Juni 1962 Franzose gewesen sei, aber seit dem 1. Juli 1962 Algerier sei. Zu diesem Zeitpunkt habe er bereits über ein Jahr im deutschen Bergbau gearbeitet gehabt. Der Kläger des Ausgangsverfahrens sei als Algerier oder als Franzose anzusehen, je nachdem ob auf die Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsanspruchs oder auf den Zeitraum des Zurücklegens der Versicherungszeiten abgestellt werde. Da der Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen nicht klar sei (ursprünglich Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3, dann Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71), neigt die Kommission der Auffassung zu, den Zeitpunkt des Zurücklegens der Versicherungszeiten als entscheidend anzusehen, da andernfalls ein Wechsel der Staatsangehörigkeit eine Rückwirkung erlange, die mit der Sicherung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer nicht vereinbar sei (umgekehrt könne eine Person, die kein Wanderarbeitnehmer im Sinne der Artikel 48 bis 51 EWG-Vertrag gewesen sei, rückwirkend diesen Status durch Erwerb der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats erlangen). Der auf den Zeitpunkt des Zurücklegens von Versicherungszeiten abstellenden These sei also der Vorzug zu geben, zumal ein aus dem Wortlaut des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 hergeleitetes Textargument dafür spreche, da dort von Arbeitnehmern die Rede sei, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats seien.
3. Was die Fortgeltung von Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung Nr. 109/65 anlange, so habe das Sozialgericht der Tatsache nicht Rechnung getragen, daß der Kläger des Ausgangsverfahrens als französischer Staatsangehöriger und nicht als Angehöriger der Französischen Union unter dem persönlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 3 gestanden habe. Die Rechtsprechung des Gerichtshofes zum Bestandsschutz im Sinne von Artikel 16 Absatz 2 habe bisher nur einen territorialen Inhalt: Algerien zähle danach bis zum 19. Januar 1965 und nicht etwa nur bis zum 30. Juni 1962 zum Geltungsbereich der Verordnung Nr. 3. Damit sei die Frage der Staatsangehörigen und die des persönlichen Geltungsbereichs der Verordnung nicht entschieden (vgl. Urteil Horst a. a. O.). Tatsächlich habe die Verordnung Nr. 3 für das Gebiet Algerien, nicht aber für Arbeitnehmer algerischer Herkunft gegolten, da diese bis zum 30. Juni 1962 französische Staatsangehörige gewesen seien. Aus Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 5 der Verordnung Nr. 109/65 sowie Anhang A der Verordnung Nr. 3 könne nicht hergeleitet werden, daß sie als in den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 3 fallend anzusehen wären. Ein Bestandsschutz zugunsten von Algeriern als eine Art Ausstrahlung der fiktiven Zugehörigkeit Algeriens zum Gebiet der Gemeinschaft bis zum 19. Januar 1965 sei nicht vorstellbar. Da zum anderen Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung Nr. 109/65, wie das Sozialgericht ausführt, seinen Bezugspunkt nach der Aufhebung der Verordnung Nr. 3 verloren habe, stelle sich die Frage der Zugehörigkeit Algeriens zum territorialen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 in der Tat mit der gleichen Bedeutung wie zur Zeit der Geltung der Verordnung Nr. 3, denn beide Verordnungen berücksichtigten die vor ihrem Inkrafttreten nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten (vgl. Art. 94 Abs. 2 der . Verordnung Nr. 1408/71). Das Schweigen der Verordnung Nr. 1408/71 hinsichtlich ihres räumlichen Geltungsbereichs gestatte es nicht, diesen über die Grenzen hinaus einzuschränken, welche die Verordnungen Nr. 3 und 109/65 sowie die Rechtsprechung des Gerichtshofes gezogen hätten.
4. Bei einer solchen Auslegung gewährleiste Artikel 94 der Verordnung Nr. 1408/71 die Berücksichtigung aller vor dem Verlust der französischen Staatsangehörigkeit zurückgelegten Zeiten und mache die Frage nach dem Bestandsschutz der in Frankreich zurückgelegten Versicherungszeiten gegenstandslos. Für die nach dem Verlust dieser Staatsangehörigkeit zurückgelegten Zeiten habe etwas anderes zu gelten, ohne daß dies dem Gemeinschaftsrecht zuzuschreiben sei.
Für den Kläger ergebe sich als praktische Konsequenz dieser Rechtslage die Erfüllung der Voraussetzungen für die Bergmannsrente nach § 45 Absatz 1 Nr. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes. Nach Gemeinschaftsrecht sei die Beklagte verpflichtet, die französischen Versicherungszeiten des Klägers mit den bis zum 30. Juni 1962 zurückgelegten deutschen Versicherungszeiten zusammenzurechnen. Nach den Vorschriften des Reichsknappschaftsgesetzes sei die Beklagte verpflichtet, sämtliche in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten des Klägers anzurechnen, unter Einschluß der vor dem 30. Juni 1962 zurückgelegten Monate. Diese doppelte Verpflichtung könne die Beklagte schlechterdings nur durch Berücksichtigung sämtlicher Versicherungszeiten des Klägers erfüllen.
Abschließend ist die Kommission der Meinung, daß die Fragen des Sozialgerichts Gelsenkirchen etwa wie folgt beantwortet werden könnten:
1. Die Verordnung Nr. 1408/71 gewährleistet durch ihren Artikel 94 Absatz 2 die Berücksichtigung aller vor ihrem Inkrafttreten im Gebiet der Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungsund Wohnzeiten. Für die nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung erforderliche Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats kommt es dabei auf die Staatsangehörigkeit an, die der Arbeitnehmer bei Zurücklegung der Versicherungs-, Beschäftigungsoder Wohnzeiten innehatte.
2. Die Verordnung Nr. 109/65 betrifft die Zugehörigkeit Algeriens zum territorialen Geltungsbereich der Verordnungen Nr. 3 und Nr. 4. Sie enthält keine Vorschriften über die Zugehörigkeit von Arbeitnehmern algerischer Herkunft zum persönlichen Geltungsbereich der beiden Verordnungen.
III. Mündliche Verhandlung
Die Kommission, vertreten durch ihren Rechtsberater N. Koch, hat in der Sitzung vom 27. Juni 1978 mündliche Ausführungen gemacht und Fragen des Gerichtshofes beantwortet.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 20. September 1978 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Das Sozialgericht Gelsenkirchen stellt dem Gerichtshof mit Beschluß vom 7. Dezember 1977, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 1. Februar 1978, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag Fragen zur Auslegung der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, (ABl. L 149, S. 2) sowie der Verordnung Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 (ABl. L 74, S. 1) hinsichtlich des Begriffs der von einem Arbeitnehmer, der während eines Teils seines Berufslebens Wanderarbeitnehmer im Sinne des Gemeinschaftsrechts war und anschließend wegen eines durch eine Staatsgründung bedingten Wechsels der Staatsangehörigkeit ausländischer Arbeitnehmer wurde, erworbenen Vermögenswerten Rechte.
2 Diese Fragen sind in einem Rechtsstreit zwischen der Bundesknappschaft, Saarbrücken, und einem Bergmann aufgeworfen worden, der 1924 in Algerien als französischer Staatsbürger geboren ist, während eines Zeitraums von 155 Monaten in Frankreich und nach dem 26. Mai 1961 in Deutschland gearbeitet und am 1. Juli 1962, als Algerien unabhängig wurde, die französische Staatsangehörigkeit verloren hat. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres stellte der Kläger einen Antrag auf Gewährung von Bergmannsrente gemäß § 45 Absatz 1 Nr. 2 Reichsknappschaftsgesetz, wonach der Antragsteller eine Versicherungszeit von 300 Kalendermonaten mit ständigen Arbeiten unter Tage oder diesen gleichgestellten Arbeiten zurückgelegt haben muß. Die Bundesknappschaft lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, da der Kläger nicht mehr die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft besitze, sei die Verordnung Nr. 1408/71 auf seinen Fall nicht mehr anwendbar, die Prüfung seines Rentenanspruchs könne deshalb nur nach deutschem Recht erfolgen. Auch der vom Kläger hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit der Begründung zurückgewiesen, zum einen seien aufgrund der Verordnung Nr. 109/65 des Rates vom 30. Juni 1965 (ABl. 1965, S. 2124) die Verordnungen Nr. 3 und 4 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und damit die Verordnung Nr. 1408/71, durch welche die Verordnung Nr. 3 aufgehoben worden sei, seit dem 19. Januar 1965 auf Algerien und algerische Staatsangehörige nicht mehr anwendbar, zum anderen komme es nicht darauf an, welche Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer während der Zeit der Beschäftigung im französischen Bergbau besaß, sondern maßgeblich ist die Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruches.
3 Das Sozialgericht, das mit der gegen diesen Widerspruchsbescheid gerichteten Anfechtungsklage befaßt wurde, ist der Auffassung, der Kläger sei als algerischer Staatsangehöriger vom persönlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 ausgenommen, da diese gemäß Artikel 2 Absatz 1 nur für Arbeitnehmer gelte, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats seien oder als Staatenlose oder Flüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnten. Der Kläger habe sich jedoch durch seine Arbeit und mit den von ihm in Frankreich zurückgelegten Versicherungszeiten eine Rechtsposition Vermögenswerten Inhalts geschaffen, die nach deutschem Verfassungsrecht derjenigen eines Eigentümers entspreche und durch Artikel 14 Grundgesetz geschützt sei; diese dürfe ihm nicht entschädigungslos entzogen werden. Zwar ist nach Ansicht des Sozialgerichts die Streichung Algeriens gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung Nr. 109/65 unbeschadet der (entstandenen) Rechte erfolgt, diese Bestimmung sei jedoch mit Artikel 99 der Verordnung Nr. 1408/71 hinfällig geworden, durch den die Verordnung Nr. 3 aufgehoben worden sei; die Verordnung Nr. 109/65, die ausschließlich Änderungen der Bestimmungen der Verordnung Nr. 3 enthalten habe, habe damit ihren Bezugspunkt verloren. Dies ist die Sach- und Rechtslage, die den drei dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen zugrunde liegt.
4 Die Grundüberlegung des vorlegenden Gerichts beruht auf der Annahme, daß es für das nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 zu berücksichtigende persönliche Merkmal der Staatsangehörigkeit des Antragstellers auf den Zeitpunkt der Stellung des Rentenantrags ankomme und daß weder die Verordnung Nr. 1408/71 noch die Verordnung Nr. 574/72 eine dem Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung Nr. 109/65 vergleichbare Bestimmung zum Schutz erworbener Rechte enthalte. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob diese Annahme mit dem Gemeinschaftsrecht zu vereinbaren ist.
5 Die Herstellung größtmöglicher Freizügigkeit der Wanderarbeitnehmer, die eine der Grundlagen der Gemeinschaft darstellt, bildet den Hauptzweck von Artikel 51 des Vertrages. Die zur Durchführung dieses Artikels erlassenen Verordnungen sind im Lichte dieser Zielsetzung auszulegen.
6 Der persönliche Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 ist in Artikel 2 wie folgt umschrieben: Diese Verordnung gilt für Arbeitnehmer, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind … Die Geltung der Verordnung hängt nach dieser Bestimmung von zwei Voraussetzungen ab:
a) Für einen Arbeitnehmer müssen die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder gegolten haben;
b) dieser Arbeitnehmer muß Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats sein.
7 Die Beachtung des Grundsatzes der Rechtssicherheit, der unter anderem verlangt, daß jeder Sachverhalt in der Regel, falls nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges bestimmt ist, im Lichte der jeweils gleichzeitig geltenden Rechtsvorschriften zu würdigen ist, macht es erforderlich, diese zweite Voraussetzung dahin auszulegen, daß die Eigenschaft eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats zur Zeit der Ausübung der Tätigkeit, der Zahlung der den Zeiten der Mitgliedschaft entsprechenden Beiträge und des Erwerbs der entsprechenden Ansprüche vorliegen muß. Demzufolge ist das in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 geforderte Merkmal der Staatsangehörigkeit in unmittelbarem Zusammenhang mit den von dem Arbeitnehmer zurückgelegten Beschäftigungszeiten zu prüfen.
8 Diese Auslegung wird durch Artikel 94 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 bestätigt, in dem es heißt: Für die Feststellung des Anspruchs auf Leistungen nach dieser Verordnung werden sämtliche Versicherungszeiten sowie gegebenenfalls auch alle Beschäftigungs- und Wohnzeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vor Inkrafttreten dieser Verordnung zurückgelegt worden sind. Diese Bestimmung geht eindeutig davon aus, daß die erworbenen Rechte im Rahmen der Gemeinschaftsregelung über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer anerkannt und geschützt werden, wenn sie von einem Wanderarbeitnehmer im Sinne dieser Regelung, d. h. von einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, erworben worden sind. Demgemäß sind Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 94 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen, daß sie für die Feststellung des Anspruchs auf Leistungen nach dieser Verordnung die Berücksichtigung aller Versicherungs-, Beschäftigungs- und Wohnzeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vor Inkrafttreten dieser Verordnung zurückgelegt worden sind, unter der Voraussetzung gewährleisten, daß der Wanderarbeitnehmer zur Zeit ihrer Zurücklegung Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats gewesen ist.
9 Um dieses Ergebnis zu erreichen, mit welchem dem innerstaatlichen Gericht die gemeinschaftsrechtlichen Auslegungskriterien an die Hand gegeben werden, die für die Entscheidung der sich ihm stellenden Frage von Nutzen sind, braucht nicht auf die Auslegung von Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung Nr. 109/65 vom 30. Juni 1965 zur Änderung und Ergänzung der Verordnungen Nr. 3 und Nr. 4 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer zurückgegriffen zu werden. Denn die Verordnung Nr. 109/65 betrifft die Zugehörigkeit Algeriens zum territorialen Geltungsbereich der Verordnungen Nr. 3 und 4 und enthält keinerlei Bestimmungen über die Zugehörigkeit eines Arbeitnehmers algerischer Abstammung zum persönlichen Geltungsbereich dieser beiden Verordnungen. Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung Nr. 109/65 findet daher auf den vorliegenden Fall keine Anwendung, da Algerien von seinem materiellen Geltungsbereich und die Angehörigen der Französischen Union von seinem persönlichen Geltungsbereich ausgenommen sind, der Kläger aber in Frankreich — und nicht in Algerien — gearbeitet hat und zu jener Zeit französischer Staatsangehöriger und nicht Angehöriger der Französischen Union war.
10 Die Beantwortung der dritten Frage entbindet von der Notwendigkeit einer Beantwortung der beiden ersten Fragen, da die streitige Bestimmung in dieser Auslegung keinerlei Beeinträchtigung der persönlichen Grundrechte erkennen läßt, die zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehören, deren Einhaltung der Gerichtshof sicherstellt.
Kosten
11 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Sozialgericht Gelsenkirchen mit Beschluß vom 7. Dezember 1977 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 94 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 sind dahin auszulegen, daß sie für die Feststellung des Anspruchs auf Leistungen nach dieser Verordnung die Berücksichtigung aller Versicherungs-, Beschäftigungs- und Wohnzeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vor Inkrafttreten dieser Verordnung zurückgelegt worden sind, unter der Voraussetzung gewährleisten, daß der Wanderarbeitnehmer zur Zeit ihrer Zurücklegung Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats gewesen ist.