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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 21.09.1978 – C-156/77
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1978:168
Schlussanträge des generalanwalts Henri Mayras
vom 21. september 1978
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
I — Zur Einleitung dieser Schlußanträge halte ich es für erforderlich, an die Vorgeschichte des Verfahrens zu erinnern, denn der Chronologie kommt im vorliegenden Fall entscheidende Bedeutung zu.
1. Am 27. Mai 1970 zeigte die belgische Regierung durch ihre ständige Vertretung bei den Europäischen Gemeinschaften der Kommission an, daß die Société Nationale des Chemins de Fer Belges die Absicht habe, beim belgischen Staat einen Antrag auf finanziellen Ausgleich wegen wirtschaftlicher Nachteile zu stellen, die ihr angeblich aus der Anwendung der direkten internationalen Tarife im Eisenbahnverkehr mit Gütern entständen, die unter den EGKS-Vertrag fallen.
Die Gesellschaft schätzte diesen Nachteil für das Jahr 1971 gemäß Artikel 11 Absatz 2 der aufgrund der Artikel 75 und 94 des Vertrages von Rom erlassenen Verordnung Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs auf 500 Millionen belgische Franken.
Die betreffenden internationalen Tarife waren aufgrund eines Abkommens zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom 21. März 1955 eingeführt worden; dieses Abkommen wurde später durch drei Zusatzabkommen vom 1. Mai 1956, 1. Mai 1959 und 1. März 1974 geändert. Es beruhte auf Artikel 70 des Vertrages von Paris und auf § 10 des zu diesem Vertrag geschlossenen Abkommens über die Übergangsbestimmungen.
Die belgische Regierung stützte ihren Antrag kurz und bündig auf die Verordnung Nr. 1191/61 des Rates. In Wahrheit bezog sie sich jedoch damit darauf, daß in ihren Augen die Anwendung dieser internationalen Eisenbahntarife für Kohle und Stahl zu den mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen gehörten.
In der Annahme, daß derartige Anträge auch von anderen Mitgliedstaaten gestellt werden würden, ersuchte die belgische Regierung die Kommission, in Beratungen mit diesen Staaten einzutreten, um zu erreichen, daß die sechs Länder in dieser Frage eine übereinstimmende Haltung einnehmen.
Am 10. September 1970 trat in Brüssel eine Gruppe von Regierungsexperten zusammen. Bei dieser Gelegenheit wurde namentlich die Frage geprüft, ob die Anwendung der direkten internationalen EGKS-Tarife eine Verpflichtung des öffentlichen Dienstes und insbesondere eine Tarifpflicht im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1191/69 darstellt und ob, wenn dies zu bejahen ist, aus einer solchen Verpflichtung wirtschaftliche Nachteile im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 dieser Verordnung erwachsen.
Da die von den einzelnen nationalen Delegationen während dieses Zusammentreffens eingenommenen Standpunkte erheblich voneinander abwichen, wurde beschlossen, die Frage zum Gegenstand einer weiteren Zusammenkunft noch vor Ende des Jahres 1970 zu machen.
Die weitere Entwicklung kann anhand des Briefwechsels zwischen dem Generaldirektor Verkehr der Kommission und der Ständigen Vertretung Belgiens nachgezeichnet werden.
Die Dienststellen der Kommission vertieften die Frage, und der Direktor teilte der belgischen Ständigen Vertretung am 2. Juli 1973 mit, daß die von der Gemeinschaft getroffenen und zwischen den Regierungen vereinbarten Regelungen … nicht die Verpflichtung zur Anwendung von Preisen enthalten, die durch besondere Tarifmaßnahmen festgelegt worden sind, und daß sie demzufolge keine Tarifpflicht im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1191/69 schaffen, die zu einem Ausgleich nach dieser Verordnung führen könnte.
Nach der Feststellung, daß die belgische Regierung aufgrund dieser Verordnung für 1971 Ausgleichszahlungen in Höhe von 410 Millionen bfrs und für 1972 in Höhe von 520 Millionen bfrs an die SNCB gezahlt hatte, ersuchte die Kommission durch ihren Generaldirektor Verkehr die belgische Regierung, ihr alle erforderlichen Angaben über die Gründe mitzuteilen, die sie zur Gewährung dieser Ausgleichszahlungen veranlaßt haben.
An dieser Stelle ist die Schilderung eines anderen Ereignisses aus dieser Zeit einzuschieben, das auf der Ebene des Rates stattgefunden hat: Am 11. Oktober 1973 beantragte die bei diesem Organ bestehende niederländische Delegation eine Überarbeitung des Abkommens vom 21. März 1955, um es auf den neuesten Stand zu bringen und der Erweiterung der Gemeinschaft Rechnung zu tragen.
Der Rat nahm von diesem Antrag in seiner Sitzung vom 22. November 1973 Kenntnis und beauftragte den Ausschuß der Ständigen Vertreter mit dessen Prüfung.
Am 7. Dezember 1973 teilte die belgische Ständige Vertretung der Kommission in Beantwortung der Anfrage vom 2. Juli 1973 mit, daß die für das Haushaltsjahr 1971 als endgültig, für die Haushaltsjahre 1972 und 1973 als vorläufig erstellte Übersicht über die der SNCB im Rahmen der Normalisierung der Konten gewährten Beträge die Ausgleichszahlungen für die EGKS-Tarife als Beihilfen aufgeführt habe, die gemäß der auf den Artikeln 75, 77 und 94 des Vertrages beruhenden Verordnung Nr. 1107/70 des Rates vom 4. Juni 1970 über Beihilfen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr gewährt worden seien.
Die Ständige Vertretung schrieb, diese Entscheidung stimme ihrer Ansicht nach mit der Betrachtungsweise der Kommission in dieser Frage überein. Die belgische Regierung hatte somit für das Jahr 1971 beschlossen und für die Haushaltsjahre 1972 und 1973 ins Auge gefaßt, die Ausgleichszahlungen aufgrund der Verordnung Nr. 1191/69 durch eine entsprechende, durch Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung Nr. 1107/70 gedeckte Beihilfe zu ersetzen.
In dieser Vorschrift heißt es:
… die Mitgliedstaaten [erlegen] nur in folgenden Fällen und unter den nachstehenden Voraussetzungen … mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundene Belastungen auf, die die Gewährung von Beihilfen im Sinne von Artikel 77 des Vertrages zur Folge haben:
…
2. Für die Abgeltung von Leistungen, die mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängen:
bis zum Inkrafttreten entsprechender gemeinschaftlicher Regelungen, sofern die Zahlungen an Unternehmen des Eisenbahnverkehrs … zum Ausgleich der Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes erfolgen, die diesen Unternehmen vom Staat oder von öffentlich-rechtlichen Körperschaften auferlegt werden und
… Tarifpflichten, die in Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 nicht enthalten sind, [betreffen] …
Die Kommission ließ diese Maßnahme durch ihre Dienststellen in Zusammenarbeit mit den belgischen Fachleuten und dem durch die Verordnung Nr. 1107/70 geschaffenen Beratenden Ausschuß über Beihilfen im Verkehr eingehend prüfen und teilte der Ständigen Vertretung sodann am 24. Juni 1974 durch ihren Generaldirektor mit, es komme nicht in Betracht, in Anwendung von Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung Nr. 1107/70 eine Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen, die den Ausgleich derselben Belastungen zum Ziel hätte, d. h. der Belastungen, die sich aus einer angeblichen Tarifpflicht im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1191/69 ergeben.
Ergänzend wies die Kommission darauf hin, daß die Kommission jedenfalls gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag … von einer gemäß Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung Nr. 1107/70 gewährten Beihilfe unterrichtet werden muß.
Zu diesem Zeitpunkt wurde diese Vertragsbestimmung zum erstenmal erwähnt.
Demgemäß forderte die Kommission die belgische Regierung auf, ihr möglichst bis Ende Juli 1974 ihren Standpunkt in dieser Frage darzulegen und anzugeben, welche Maßnahmen sie zu treffen beabsichtige, um diese Situation in Ordnung zu bringen.
Am 29. November 1974, also fast sechs Monate später, teilte die belgische Ständige Vertretung dem Generaldirektor in Beantwortung des Schreibens vom 24. Juni 1974 mit: Man kann tatsächlich zu dem Schluß kommen, daß nicht alle Voraussetzungen für eine buchstabengetreue' Anwendung der Verordnung Nr. 1191/69 gegeben sind. Die belgische Regierung erkennt diesen Standpunkt an. Gleichzeitig äußerte sie jedoch die Auffassung, es handele sich um eine Verpflichtung des öffentlichen Dienstes mit Tarifcharakter, aber nicht um eine unter die Verordnung Nr. 1191/69 fallende Tarifpflicht, was die Anwendung von Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung Nr. 1107/70 rechtfertigt. Die belgische Regierung hatte also zwar die Zahlung von Ausgleich nach der erstgenannten Verordnung eingestellt, gewährte ihn jedoch gemäß dieser Bestimmung der zweiten Verordnung weiter.
Zur Stützung ihrer Ansicht berief sich die Ständige Vertretung auf das Urteil des französischen Conseil d'État vom 22. Dezember 1961 in dem Verfahren SNCF/Ministère des Travaux publics, des Transports et du Tourisme, machte geltend, das Abkommen vom 21. März 1955 gehe über die Bestimmung des Artikels 70 EGKS-Vertrag hinaus, und fügte hinzu, die Mitgliedstaaten seien nach Artikel 17 dieses Abkommens befugt, auf Änderungen desselben hinzuwirken.
Zur Bemerkung der Kommission, von einer Beihilfe nach Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung Nr. 1107/70 müsse die Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages unterrichtet werden, betonte der Ständige Vertreter, dieser Formvorschrift sei durch das Schreiben Nr. 28.103/G.12.123 vom 21. Januar 1974 Genüge getan worden, das mein Vorgänger an Sie gerichtet hat; in diesem Schreiben wurde unter anderem für 1974 eine Beihilfe im Sinne der Verordnung Nr. 1107/70 vom 4. Juni 1970 in Höhe von 530 Millionen bfrs für die EGKS-Tarife erwähnt. Der Ständige Vertreter übermittelte der Kommission anschließend das Ersuchen der belgischen Regierung um Überprüfung des Standpunkts der Kommission.
Von diesem Brief haben wir, meine Herren Richter, keine Spur in den Akten gefunden; aus dem vorangegangenen Schriftwechsel ergibt sich jedoch, daß die Kommission einräumt, davon unterrichtet gewesen zu sein, daß die von der belgischen Regierung gewährte Beihilfe sich für das Jahr 1971 auf 410 Millionen, für das Jahr 1972 auf 441,5 Millionen, und für das Jahr 1973 auf 489 Millionen bfrs belief und daß die Haushaltsansätze für 1974 und 1975 auf 530 bzw. 525 Millionen bfrs veranschlagt waren.
Von diesem Datum des 21. Januar 1974 sollten wir also zunächst einmal ausgehen, um zu beurteilen, ob die Kommission von der Absicht, eine nach den Artikeln 92 oder 77 des Vertrages mit dem Gemeinsamen Markt zu vereinbarende Beihilfe einzuführen, gemäß Artikel 93 Absatz 3 so rechtzeitig unterrichtet [wurde], daß sie sich dazu äußern kann, und ob sie, falls sie der Auffassung war, daß ein derartiges Vorhaben nach Artikel 92 mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar war, unverzüglich das in Absatz 2 [von Artikel 93] vorgesehene Verfahren eingeleitet hat.
Wenn man zugesteht, daß die Unterrichtung über die Beträge für die Haushaltsjahre 1974 und 1975 rechtzeitig erfolgt ist, so bin ich unter Berücksichtigung der Komplexität des Problems sowie des vorausgegangenen Schriftwechsels auch der Ansicht, daß das Schreiben des Generaldirektors der Kommission an die belgische Ständige Vertretung vom 24. Juni 1974 die unverzügliche Einleitung des in Artikel 93 Absatz 2 vorgesehenen Verfahrens jedenfalls für den Betrag darstellt, der im Haushaltsjahr 1975 bewilligt werden sollte.
2. An dieser Stelle ist erneut eine legislative Anmerkung einzuschieben. Am 20. Mai 1975 erließ der Rat eine Entscheidung zur Sanierung der Eisenbahnunternehmen und zur Harmonisierung der Vorschriften über die finanziellen Beziehungen zwischen diesen Unternehmen und den Staaten, in deren Artikel 13 folgendes bestimmt ist:
Der Staat erstellt in Zusammenarbeit mit dem Eisenbahnunternehmen ein Finanzprogramm, das auf die Erreichung des finanziellen Gleichgewichts des Unternehmens abzielt.
Im Rahmen dieses Programms kann der Staat dem Eisenbahnunternehmen Zuschüsse für den Haushaltsausgleich gewähren, die getrennt zu halten sind von
den Ausgleichszahlungen, die aufgrund der verschiedenen Kategorien der Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 oder der verschiedenen Kategorien der Normalisierung der Konten nach Artikel 4 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1192/69 gewährt werden können,
den Beihilfen, die aufgrund der verschiedenen Kategorien der Beihilfen nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 und Artikel 9 Absatz 2 dieser Entscheidung gewährt werden können,
den finanziellen Leistungen nach Artikel 5 Absatz 1 dieser Entscheidung.
Der in Bezug genommene Artikel 9 Absatz 2 der Entscheidung hat folgenden Wortlaut:
Für Tarifpflichten, die dem Eisenbahnunternehmen auferlegt werden und nicht in der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 vorgesehen sind, können in Übereinstimmung mit Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 Ausgleichszahlungen gewährt werden. Der Rat harmonisiert auf Vorschlag der Kommission, der vor dem 1. Januar 1978 zu unterbreiten ist, die Einzelheiten für die Gewährung dieser Ausgleichszahlungen.
Mit dem Erlaß dieser Maßnahme galt Artikel 4 der Verordnung Nr. 1107/70 nicht mehr für die staatlichen Eisenbahnunternehmen; nunmehr konnten die Mitgliedstaaten diesen Unternehmen einerseits gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Entscheidung im Rahmen ihrer Tätigkeitsprogramme finanzielle Leistungen zukommen lassen und ihnen andererseits gemäß Artikel 13 der Entscheidung Zuschüsse für den Haushaltsausgleich gewähren.
Damit wurde eine Änderung von Artikel 4 der Verordnung Nr. 1107/70 erforderlich, die durch die Verordnung Nr. 1473/75 des Rates vom 20. Mai 1975 erfolgte; diese Verordnung wurde am 12. Juni 1977, am selben Tag wie die erwähnte Entscheidung vom 20. Mai 1975, jedoch vor dieser, im Amtsblatt veröffentlicht, obwohl die Verordnung die Folge der Entscheidung war. Artikel 4 erhielt folgende Fassung:
(1) Bis zum Ablauf der Frist, die für die Erreichung des finanziellen Gleichgewichts gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Entscheidung 75/327/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Sanierung der Eisenbahnunternehmen und zur Harmonisierung der Vorschriften über die finanziellen Beziehungen zwischen diesen Unternehmen und den Staaten festgelegt wird, gilt Artikel 3 unbeschadet der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1192/69 nicht für die den Eisenbahnunternehmen im Rahmen ihrer Tätigkeitsprogramme nach Artikel 5 Absatz 1 dieser Entscheidung gewährten finanziellen Leistungen und die ihnen nach Artikel 13 dieser Entscheidung gewährten Ausgleichszahlungen.
(2) Solange es keine Gemeinschaftsregelungen zur Harmonisierung der Vorschriften gibt, die die finanziellen Beziehungen zwischen den Staaten und den Eisenbahnunternehmen regeln, die nicht unter Artikel 1 der Entscheidung 75/327/EWG fallen, gilt Artikel 3 unbeschadet der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1192/69 nicht für Zahlungen, welche die Staaten und die öffentlich-rechtlichen Körperschaften an diese Unternehmen deswegen leisten, weil diese Harmonisierung nicht erfolgt ist.
In den Begründungserwägungen der Verordnung hieß es jedoch: Wegen der Besonderheit dieser finanziellen Maßnahmen erscheint es angezeigt, auf der Grundlage von Artikel 94 des Vertrages das besondere Verfahren zur Unterrichtung der Kommission nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 beizubehalten.
Die Verordnung Nr. 1473/75 ist demnach eine der zweckdienlichen Durchführungsverordnungen zu den Artikeln 92 und 93, die der Rat aufgrund von Artikel 94 erläßt und die insbesondere die Bedingungen für die Anwendung des Artikels 93 Absatz 3 sowie diejenigen Arten von Beihilfen festlegen, die von diesem Verfahren ausgenommen sind.
In Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1107/70 ist das besondere Verfahren zur Unterrichtung der Kommission wie folgt festgelegt:
Für die Beihilfen im Sinne von Artikel 4 [d. h. Zuschüsse für den Haushaltsausgleich und Zahlungen, welche die Staaten und die öffentlich-rechtlichen Körperschaften an Eisenbahnunternehmen deswegen leisten, weil die zur Sicherung der finanziellen Eigenständigkeit der Eisenbahnunternehmen vorgesehene Harmonisierung der Vorschriften, die die finanziellen Beziehungen zwischen den Eisenbahnunternehmen und den Staaten regeln, nicht erfolgt ist, im Gegensatz zu den in Artikel 3 behandelten Beihilfen für die Abgeltung von Leistungen, die mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängen,] ist das Verfahren des Artikels 93 Absatz 3 des Vertrages nicht erforderlich; die Kommission wird zu Beginn jedes Jahres über solche Beihilfevorhaben unterrichtet; nach Ablauf des Haushaltsjahres wird ihr darüber Bericht erstattet.
Es ist noch darauf hinzuweisen, daß durch die Verordnung Nr. 1473/75 Artikel 7 der Verordnung Nr. 1107/70 nicht geändert wurde, in dem es heißt:
Artikel 3 [der Verordnung Nr. 1107/70] wird nicht auf Maßnahmen angewandt, die von einem Mitgliedstaat zur Durchführung einer Beihilfenregelung getroffen werden, zu der die Kommission gemäß den Artikeln 77, 92 und 93 des Vertrages bereits Stellung genommen hat.
Die der Kommission von der belgischen Regierung Anfang 1974 mitgeteilten Beihilfevorhaben stellten keine Durchführungsmaßnahmen dar, die im Rahmen eines Beihilfensystems getroffen wurden, zu dem die Kommission bereits eine Stellungnahme abgegeben hatte; jedenfalls waren aber diese Durchführungsmaßnahmenvorläufig unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt, denn seit Juli 1973 hatte die Kommission ihre ablehnende Haltung gegenüber den Leistungen deutlich gemacht, die die belgische Regierung nach dem 7. Dezember 1973 oder dem 29. November 1974 als aufgrund von Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung Nr. 1107/70 gewährte Beihilfen bezeichnete, hinsichtlich der Unterrichtung der Kommission jedoch als Beihilfen nach Artikel 4 behandelte.
Daraus ergibt sich, und das halte ich für entscheidend, daß die von der belgischen Regierung gewährten Beihilfen solche gemäß Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung Nr. 1107/70 waren und nicht von dem Verfahren nach Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages ausgenommen waren, das in vollem Umfang für Beihilfen einzuhalten ist, die aufgrund dieser Vorschrift eingeführt werden.
3. Am 9. Oktober 1975 teilte die Kommission, diesmal durch eines ihrer Mitglieder, dem belgischen Außenminister mit, sie habe die Haltung der belgischen Regierung (so wie diese in dem Schreiben der Ständigen Vertretung vom 29. November 1974 dargelegt worden war) zur Kenntnis genommen, und faßte diese wie folgt zusammen:
Das Abkommen … vom 21. März 1955 muß als Auferlegung einer Tarifpflicht durch einen Mitgliedstaat angesehen werden; es hat eine nicht von Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1191/69 erfaßte Tarifpflicht geschaffen. Zwar werden die betreffenden Frachtsätze nicht unmittelbar behördlich festgelegt, doch ist die Art der Bildung dieser Sätze durch ein verbindliches Tarifgefüge festgelegt, das für die SNCB einen echten Verlust zur Folge hat; denn da keinerlei Anhebung des Niveaus der Binnentarife — die aus Gründen der Wettbewerbsfähigkeit ausgeschlossen ist — und keinerlei Änderung der für Belgien geltenden Degressionskoeffizienten erfolgt ist, haben die sich aus dem Abkommen von 1955 ergebenden Tarifbestimmungen eine Senkung der Preise im internationalen Verkehr mit EGKS-Erzeugnissen gegenüber den normalerweise im Binnenverkehr geltenden zur Folge.
Einer ausführlichen Begründung ihres Standpunktes ließ die Kommission die Feststellung folgen, daß die der SNCB derart von der belgischen Regierung gewährte Beihilfe unter die Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag fällt und weder nach Artikel 92 Absatz 2 und 3 des Vertrages noch nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 1107/77 gerechtfertigt ist.
Sie schloß allerdings nicht aus, daß bei einer eventuell aus einer Abschaffung des streitigen Ausgleichs entstehenden Erhöhung des Defizits der SNCB dieses zusätzliche Defizit gegebenenfalls aufgrund von Artikel 4 der Verordnung Nr. 1107/70 vom belgischen Staat übernommen werden darf, um der SNCB die Erreichung des finanziellen Gleichgewichts gemäß Artikel 13 der Entscheidung des Rates vom 20. Mai 1975 zu ermöglichen.
Von der Einschlägigkeit des Artikels 93 Absatz 3 ausgehend, forderte die Kommission die belgische Regierung auf, ihr gemäß dem in Artikel 93 Absatz 2 festgelegten Verfahren bis zum 15. November 1975 ihre Äußerung zuzuleiten.
Man wird der Kommission nicht vorwerfen können, das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren erneut eingeleitet oder dies verspätet getan zu haben, wenn man die durch die Entscheidung des Rates vom 20. Mai 1975 und die Verordnung Nr. 1473/75 vom selben Tage, beide am 12. Juni 1975 im Amtsblatt veröffentlicht, eingetretenen Änderungen berücksichtigt; die Unterrichtung über die Beihilfe, angenommen, sie hatte schon am 21. Januar 1974 stattgefunden, war von der belgischen Regierung auf der Grundlage der alten Fassung der Verordnung Nr. 1107/70 vorgenommen worden. An und für sich hätte angesichts dieser legislativen Änderung eine neue Unterrichtung durch die belgische Regierung stattfinden müssen.
Ebenfalls am 9. Oktober 1975 setzte die Kommission die übrigen Mitgliedstaaten von ihrer Entscheidung in Kenntnis, ein Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 wegen des belgischen Systems von Beihilfen an die SNCB für die internationalen EGKS-Tarife einzuleiten, und forderte sie zur Äußerung innerhalb eines Monats auf. In den Akten befinden sich die Äußerungen der niederländischen (Schreiben vom 17. November 1975) und der französischen Regierung (Schreiben vom 3. Dezember 1975).
Die Kommission hat sich somit ganz auf Artikel 93 Absatz 3 gestützt, indem sie die Betroffenen (Belgien und die übrigen Mitgliedstaaten) gemäß Artikel 93 Absatz 2 zur Äußerung aufforderte.
Am 14. November 1975 brachte der belgische Minister dem Präsidenten der Kommission seine Äußerung zur Kenntnis. Die belgische Regierung bestätigte, ihr sei aufgrund des vorangegangenen Schriftwechsels bekannt, daß die Kommission die Anwendung der Verordnung Nr. 1191/69 völlig ausschließe, und sie billige die enge Auslegung des Begriffs der Tarifpflicht im Sinne dieser Verordnung durch die Kommission; sie sei jedoch der Ansicht, daß die Anwendung des EGKS-Tarifs sehr wohl, wenn nicht eine. Tarifpflicht im Sinne der Verordnung Nr. 1191/69, so doch zumindest eine Verpflichtung des öffentlichen Dienstes mit Tarifcharakter darstelle, und dies rechtfertige ihrer Ansicht nach die Anwendung von Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung Nr. 1107/70.
Der Minister nahm anschließend eingehend die bereits im Schreiben der Ständigen Vertretung vom 29. November 1974 enthaltenen Ausführungen zum Urteil des französischen Conseil d'État zum Abkommen über die Übergangsbestimmungen und zum Abkommen vom 21. März 1955 wieder auf; insbesondere berief er sich darauf, daß das Abkommen von 1955 entgegen der Bestimmung des Paragraphen 10 Absatz 3 Nr. 2 des Übergangsabkommens nicht die Aufteilung der Frachten auf die beteiligten Verkehrsunternehmen in die Wege geleitet habe. Zum Abschluß ihrer ausdrücklich im Rahmen von Artikel 93 Absatz 2 abgegebenen Äußerung gab die belgische Regierung der Hoffnung Ausdruck, daß eine gerechte Entscheidung ihr gegenüber auf der Grundlage von Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages getroffen wird.
Ich muß nun für einen Augenblick auf dieses Abkommen von 1955 zurückkommen. Entsprechend dem ihr im Januar 1974 erteilten Auftrag arbeitete die Kommission einen Entwurf für ein neues Abkommen betreffend die Einführung direkter internationaler Eisenbahntarife im Verkehr mit Kohle und Stahl aus und legte diesen am 2. Februar 1976 den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der EGKS vor. Dieser Entwurf war am 23. März 1976 Gegenstand eines ersten Meinungsaustausches zwischen den Delegationen der Mitgliedstaaten in der Gruppe Verkehrsfragen beim Rat; dabei erklärte der Kommissionsvertreter, er werde sich um die Erarbeitung einer Denkschrift über die Grundproblematik bemühen.
4. Währenddessen nahm das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 seinen Gang und führte zu einer Entscheidung der Kommission vom 4. Mai 1976 über die Beihilfe der belgischen Regierung an die Belgischen Staatsbahnen (SNCB) für die direkten internationalen Tarife im Eisenbahnverkehr mit Kohle und Stahl.
Gemäß Artikel 191 des Vertrages wurde diese Entscheidung demjenigen, an den sie gerichtet war, der belgischen Regierung, am 6. Mai 1976 bekanntgegeben und am 20. August 1976 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht (L 229, S. 24 bis 26).
Nach der Bezugnahme auf Artikel 93 des Vertrages sowie auf die von den Betroffenen abgegebenen Äußerungen und nach einer erheblich kürzeren Schilderung der Vorgeschichte der Angelegenheit, als wir sie vorstehend gegeben haben, wurde in den Begründungserwägungen dieses Rechtsaktes der Standpunkt der Kommission verdeutlicht, der sie zu der Entscheidung mit folgendem Wortlaut veranlaßte: Die Beihilfe, die der belgische Staat der SNCB für [diese] Tarife … nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 des Rates … in der Fassung der Verordnung Nr. 1473/75 vom 20. Mai 1975 gewährt, wäre nur dann mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, wenn sie gemäß Artikel 4 dieser Verordnung gewährt würde.
Dem belgischen Königreich wurde eine Frist von drei Monaten, d. h. bis zum 6. August 1976, gesetzt, um die Beihilfe aufzuheben oder um sie gemäß Artikel 4 der Verordnung Nr. 1107/70 zu gewähren.
Praktisch bedeutete dies, daß die SNCB von der belgischen Regierung zunächst eine Anhebung der Tarife für den Verkehr mit EGKS-Erzeugnissen verlangen mußte; nur für den Fall, daß sich die Regierung einer solchen Anhebung widersetzt hätte, hätte sie auf Antrag von der Kommission die Genehmigung zur zeitweiligen Gewährung eines Zuschusses für den Haushaltsausgleich gemäß Artikel 4 der Verordnung Nr. 1107/70 erhalten können, der als Ausgleich für die ungenügenden Einnahmen des Unternehmens aufgrund des internationalen Eisenbahnverkehrs mit EGKS-Erzeugnissen bestimmt gewesen wäre.
Meiner Ansicht nach handelt es sich hierbei ohne jeden Zweifel um die abschließende Entscheidung im Sinne von Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages. Die belgische Regierung ließ die Entscheidung jedoch vollkommen unbeachtet, und diese ist somit nach Ablauf der in Artikel 173 Absatz 3 genannten Frist von zwei Monaten (gerechnet vom Zeitpunkt der Bekanntgabe, d. h. vom 6. Juli 1976 an), jedenfalls aber nach Ablauf der dreimonatigen Frist, die Belgien in der Entscheidung eingeräumt worden war, d. h. am 6. August 1976, unanfechtbar geworden.
Die Kommission geduldete sich auch noch weiter und teilte dem belgischen Ständigen Vertreter erst am 11. November 1976 durch ihren Generaldirektor mit, sie stelle fest, daß die dreimonatige Frist abgelaufen sei, ohne daß sie irgendwelche Informationen erhalten habe; sie bat den Ständigen Vertreter, sie unverzüglich über die Maßnahmen zu unterrichten, welche die belgische Regierung ergriffen habe, um der Entscheidung nachzukommen. Währenddessen gewährte die belgische Regierung die Beihilfe weiter und unterrichtete die Kommission nach dem in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1107/70 vorgesehenen Verfahren über den Betrag, als handele es sich um eine Beihilfe nach Artikel 4.
Mit der am 19. Dezember 1977 erhobenen, am 21. Dezember 1977 eingegangenen Klage hat sich die Kommission dafür entschieden, den Gerichtshof gemäß Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 2 unmittelbar anzurufen, anstatt auf das umständlichere Verfahren nach Artikel 169 zurückzugreifen; sie beantragt festzustellen, daß das Königreich Belgien gegen eine Verpflichtung aus dem Vertrag verstoßen hat, indem es der Entscheidung vom 4. Mai 1976 innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist nicht nachgekommen ist, sowie das belgische Königreich in die Verfahrenskosten zu verurteilen.
II — Ich bitte Sie, meine Herren Richter, zu entschuldigen, daß ich Sie auf die verschlungenen Wege dieses Verfahrens geführt habe; dies wird jedoch, wie ich denke, zum Verständnis der folgenden Ausführungen beitragen.
Sie hatten bereits über den Fall zu befinden, daß die Kommission die Unvereinbarkeit einer von einem Mitgliedstaat gewährten Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und entschieden hatte, der betroffene Staat müsse sie innerhalb einer gesetzten Frist aufheben oder ändern, woraufhin der Staat, an den die Entscheidung gerichtet war, gegen diese Entscheidung Anfechtungsklage gemäß Artikel 173 erhoben hatte.
In der Rechtssache 47/69 hatte die Kommission durch Entscheidung vom 18. Juli 1968 festgestellt, daß ein von der französischen Regierung zugunsten der Textilindustrie eingeführtes Beihilfensystem mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sei, und hatte angeordnet, daß die französische Regierung dieses vom 1. April 1970 an nicht mehr anwenden dürfe. Am 26. September 1969 erhob die französische Regierung Klage gegen diese Entscheidung, die der Gerichtshof mit Urteil vom 25. Juli 1970 abwies (Slg. 1970, 489).
In der Rechtssache 73/73 (Familienzulagen im Textilsektor) hatte die Regierung der Italienischen Republik eine Entscheidung der Kommission vom 25. Juli 1973 angefochten, mit der die Gewährung einer Beihilfe in diesem Sektor für unzulässig erklärt worden war. Die Klage der italienischen Regierung gegen diese Entscheidung wurde vom Gerichtshof mit Urteil vom 2. Juli 1974 (Slg. 1974, 710) abgewiesen.
Heute müssen Sie sich mit der Sachlage befassen, daß ein Mitgliedstaat sich totstellt und sowohl die Frist des Artikels 173 wie die in der Entscheidung gesetzte Frist (Artikel 93 Absatz 2) verstreichen läßt. Sie müssen nun in dem in Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 2 geregelten weiteren Verfahren entscheiden. Damit ist, unabhängig vom Gewicht Ihrer Entscheidung für den Verkehrssektor im besonderen, deren grundsätzliche Bedeutung herausgestellt.
Das Verfahren, das zu der Rechtssache 70/72 geführt hat, weist gewisse Gemeinsamkeiten mit dem vorliegenden Rechtsstreit auf: Gemäß Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1 hatte die Kommission die Bundesrepublik Deutschland durch Entscheidung vom 17. Februar 1971 verpflichtet, eine staatliche Beihilfenregelung zur Anpassung der Bergbaugebiete aufzugeben. Da die deutsche Regierung dieser Anordnung nicht nachkam, jedoch auch nicht deren Aufhebung durch den Gerichtshof beantragte, brachte die Kommission die Angelegenheit vor den Gerichtshof. Diese Klage wurde durch Urteil vom 12. Juli 1975 (Slg. 1975, 813) abgewiesen, allerdings mit der Begründung, die Kommission habe keinen Gebrauch von den ihr in Absatz 3 Satz 2 und 3 [von Artikel 93] eingeräumten Befugnissen gemacht, sondern sich in einer Mitteilung vom 1. August 1969 darauf beschränkt, die Verspätung zu beanstanden und ausführlichere Auskünfte anzufordern (Slg. 1975, 827); sie habe es auch versäumt, dem betroffenen Mitgliedstaat anzugeben, in welchem Umfang sie die Beihilfe als unvereinbar mit dem Vertrag ansehe und diese deshalb aufzugeben oder umzugestalten sei (Slg. 1975, 831).
Nichts davon im vorliegenden Fall: Man kann der Kommission, wie ich wohl gezeigt habe, kein langsames Handeln vorwerfen; die fragliche Beihilfe ist nicht zu einer bestehenden gemäß Artikel 93 Absatz 1 im Sinne des Urteils des Gerichtshofes vom 11. Dezember 1973 in der Rechtssache Lorenz (Slg. 1973, 1482) geworden, da die Kommission nicht geschwiegen hat. Außerdem wurde diese Beihilfe als insgesamt unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt verurteilt; zu ihrer Aufhebung bedurfte es lediglich einer einfachen Verwaltungsmaßnahme, nämlich der Nichtaufnahme des Zuschusses oder der Subvention in den Plan für das abgelaufene oder das kommende Rechnungsjahr, es sei denn, die belgische Regierung erklärte sich mit der Änderung der Grundlage für die Gewährung der Hilfe einverstanden. Die Entscheidung vom 4. Mai 1976 enthielt alle erforderlichen Angaben, um die dem Königreich Belgien auferlegte Verpflichtung zu bestimmen.
1. Die belgische Regierung erhebt gegenüber der Klage der Kommission zunächst ohne großen Nachdruck den Einwand der Unzulässigkeit. Sie macht geltend, die in Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1191/69 sowie in den Artikeln 3 Nummer 2 und 4 der Verordnung Nr. 1107/70 genannten Ausgleichszahlungen fielen nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 77 des Vertrages, der folgenden Wortlaut hat:
Mit diesem Vertrag vereinbar sind Beihilfen, die den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs oder der Abgeltung bestimmter, mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen entsprechen.
Nach Ansicht der belgischen Regierung wirkt sich die Einschränkung soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist zu Beginn von Artikel 92 dahin gehend aus, daß ihr Vorgehen, das sich auf die Verordnung Nr. 1107/70 stütze, die ihrerseits auf Artikel 77 des Vertrages beruhe, nicht von den Artikeln 92 bis 94 des Vertrages erfaßt werde.
Ich kann diese Auffassung nicht teilen, denn in der Verordnung Nr. 1107/70 wird zwar auf Artikel 77, aber auch auf Artikel 94 Bezug genommen; in Artikel 1 heißt es: Diese Verordnung findet Anwendung auf Beihilfen im Eisenbahnverkehr …, sofern die Beihilfen speziell für die Verkehrstätigkeit gewährt werden.
In Artikel 2 ist bestimmt:
Die Artikel 92 bis 94 des Vertrages gelten für die Beihilfen im Eisenbahnverkehr …
Die von der belgischen Regierung gewährten Ausgleichszahlungen fallen also eindeutig in den Anwendungsbereich der Artikel 92 bis 94, und zwar, genauer gesagt, wegen der Rechtsgrundlage für ihre Zahlung unter Artikel 92 und 93.
2. Die belgische Regierung trägt nicht vor, dieser Entscheidung nachgekommen zu sein. Ebensowenig wirft sie der Kommission vor, ihr nicht eindeutig die Maßnahmen angegeben zu haben, die nötig waren, um den Tenor der Entscheidung zu befolgen; auch wird nicht gerügt, daß die Kommission hierfür keine Frist gesetzt oder daß sie den betreffenden Verstoß ohne Nachdruck verfolgt habe. Sicher kann die durch die Entscheidung vom 4. Mai 1976 erfolgte Setzung einer dreimonatigen Frist für die belgische Regierung zur Aufhebung der Beihilfe überflüssig erscheinen, da die Beihilfe von dem Zeitpunkt an, als die Kommission das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 eingeleitet hatte, nicht durchgeführt werden durfte, es sei denn, es wäre das besondere Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 3 in Gang gesetzt worden. Die Einräumung einer solchen Frist kann jedoch durch den Umstand erklärt werden, daß die fragliche Beihilfe inzwischen de factoeingeführt worden war und die Kommission sich nicht bestimmten Vorwürfen aussetzen wollte. Sie war auf jeden Fall gerechtfertigt, wenn die belgische Regierung sich für die ihr durch die Entscheidung eingeräumte Alternative entschied; auch wurde die belgische Regierung durch sie nicht beschwert.
Die belgische Regierung wirft der Kommission im übrigen auch nicht vor, den Gerichtshof verspätet angerufen zu haben. Der Vertrag schreibt der Kommission lediglich dann vor, unverzüglich das in Artikel 93 Absatz 2 vorgesehene streitige Verfahren einzuleiten, wenn sie sich nur eine vorläufige Meinung vom Charakter der beabsichtigten Beihilfe gebildet hat. Im vorliegenden Fall hatte das streitige Verfahren stattgefunden, der Mitgliedstaat hatte ausreichend Zeit sich zu äußern. Die in der Entscheidung vom 4. Mai 1976 ausgesprochene Feststellung war endgültig, und diese Entscheidung war abschließend vorbehaltlich der Klage vor dem Gerichtshof. Schnelles Handeln wird von der Kommission nur im Fall eines Beihilfevorhabens verlangt.
Die belgische Regierung beschränkt sich auf das Vorbringen, daß der Entscheidung vom 4. Mai 1976die Rechtsgrundlage fehlt und sie als nichtvorhanden anzusehen ist.
Sie räumt ein, die Entscheidung vom 4. Mai 1976 nicht fristgerecht angefochten zu haben; ihrer Ansicht nach wäre es jedoch formalistisch und unbillig, wenn man ihr verwehren wollte, die Rügen vorzubringen, die sie sehr wohl unmittelbar gegenüber einer Entscheidung hätte geltend machen können, der ihrer Ansicht nach die Rechtsgrundlage fehlt und die als nichtvorhanden anzusehen ist. Sie führt Artikel 184 an, wonach ungeachtet des Ablaufs der in Artikel 173 Absatz 3 genannten Frist jede Partei in einem Rechtsstreit, bei dem es auf die Geltung einer Verordnung des Rates oder der Kommission ankommt, vor dem Gerichtshof die Unanwendbarkeit dieser Verordnung aus den in Artikel 173 Absatz 1 genannten Gründen geltend machen kann.
Sodann beruft sie sich auf das Urteil des Gerichtshofes vom 10. Dezember 1969 in den verbundenen Rechtssachen Kommission/Französische Republik und Französische Republik/Kommission (Slg. 1969, 523) sowie auf die Zuständigkeit des Gerichtshofes zur Vorabentscheidung über die Gültigkeit von Rechtsakten der Organe der Gemeinschaften. Nach Auffassung der belgischen Regierung sollte das Problem besser im vorliegenden Rechtsstreit bereinigt werden als anläßlich eines Verfahrens zur Auslegung oder zur Beurteilung der Gültigkeit im Rahmen von Artikel 177.
Dieses Vorbringen ist meiner Ansicht nach aus den im folgenden darzulegenden Gründen zurückzuweisen, deren wichtigster ist, daß es das System des Vertrages vollkommen umstürzen würde, wenn man es zuließe, daß die von der belgischen Regierung gegen die Entscheidung vom 4. Mai 1976 vorgebrachten Rügen im Rahmen der vorliegenden Klage erhoben werden.
Was Artikel 184 angeht, so mag der Hinweis genügen, daß diese Bestimmung lediglich den Fall einer Verordnung des Rates oder der Kommission betrifft, während wir es hier mit einer individuellen Entscheidung der Kommission zu tun haben.
Auch sind die von der belgischen Regierung angeführten verbundenen Rechtssachen 6 und 11/69 (Slg. 1969, 523) mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, denn es handelte sich dort um die Zahlungsbilanz. Die französische Regierung, Klägerin in der Rechtssache 11/69, machte geltend, die Entscheidung der Kommission sei auf einem Gebiet getroffen worden, das zur ausschließlichen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten gehöre (Artikel 104). Selbst für den Fall daß gegen die Entscheidung der Kommission vom 4. Mai 1976 hinsichtlicht ihrer Begründetheit Bedenken bestünden, fiel ihr Erlaß doch unzweifelhaft in den Zuständigkeitsbereich der Kommission. Sie kann daher nicht als nichtvorhanden oder ohne weiteres nichtig angesehen werden.
Was die Möglichkeit angeht, daß der Gerichtshof sich eines Tages auf das Vorabentscheidungsersuchen eines einzelstaatlichen Gerichts hin erneut über die Auslegung oder die Gültigkeit der Entscheidung der Kommission auszusprechen haben könnte, so ist dieses Vorbringen nicht so sehr wegen der Unwahrscheinlichkeit einer solchen Vorlage, sondern deshalb zurückzuweisen, weil Artikel 177 die Zuständigkeit und nicht die Zulässigkeit betrifft.
Eine solche Vorlage würde im übrigen bedeuten, daß die Entscheidung der Kommission rechtlichen Bestand hat und daß sie für einzelne Rechte und Pflichten geschaffen hat — was die belgische Regierung ausdrücklich anerkennt; demgegenüber ist aber die Einlassung widersprüchlich, der Gerichtshof könnte eines Tages im Wege der Vorabentscheidung über diese Entscheidung befinden und dabei feststellen, sie sei nicht vorhanden, es sei denn, man verwechselt Rechtmäßigkeit und Gültigkeit. In Wahrheit, so auch die belgische Regierung, schafft diese Entscheidung die Rechtsnorm,, deren Verletzung von der Kommission geltend gemacht wird; dies ist ein weiterer Grund, der die belgische Regierung hätte veranlassen sollen, die Entscheidung rechtzeitig anzufechten.
3. Schließlich trägt die belgische Regierung ein Argument vor, das sie vor dem Erlaß der Entscheidung der Kommission vom 4. Mai niemals angeführt hat; sie macht geltend, selbst wenn die Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sei, müsse Artikel 90 Absatz 2 angewendet werden, in dem bestimmt ist: Für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind, gelten die Vorschriften dieses Vertrages, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgaben rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderläuft.
Da die SNCB ein mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betrautes Unternehmen sei, würde die Aufhebung der ihr gewährten Beihilfe die Erfüllung ihres Auftrags verhindern; der belgischen Regierung zufolge fällt sie daher nicht unter Artikel 92.
Ich halte dies jedoch für ein Spiel mit Worten. Gemäß Artikel 90 Absatz 1 gelten die Wettbewerbsregeln des Vertrages (Artikel 85 bis 94) ausdrücklich für die SNCB, und die Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfe, die aufgrund von Artikel 90 Absatz 2 gewährt werden könnte, hat nach dem Verfahren des Artikels. 93 zu erfolgen.
III — Bei der Behandlung der verbleibenden Fragen kann ich mich kurz fassen.
1. Während die Kommission die Auffassung vertritt, die Beihilfe könne nur aufgrund von Artikel 4 gewährt werden, hat die belgische Regierung die Beihilfe nach Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung Nr. 1107/70 als Tarifausgleich gewährt und gewährt sie noch; ihrer Ansicht nach ist dies eine reine Frage der Auslegung der Verordnung Nr. 1107/70, nicht mehr und nicht weniger. Die rechtliche Einordnung dieser Beihilfe ist jedoch keine reine Auslegungsfrage. Sie wirkt sich auf das bei ihrer Gewährung einzuhaltende Verfahren und auf ihren rechtlichen Status aus: Fällt sie unter Artikel 3 Nummer 2, so gilt das Verfahren des Artikels 93 Absatz 3; fällt sie unter Artikel 4, so ist sie in der Tat von diesem Verfahren ausgenommen mit den sich daraus ergebenden Folgen — die Kommission braucht nur zu Beginn jeden Jahres über Beihilfevorhaben unterrichtet zu werden, und nach Ablauf des Haushaltsjahres ist ihr darüber Bericht zu erstatten. Die Kommission kann die Gewährung oder mißbräuchliche Anwendung der Beihilfe nur unter den für bestehende Beihilfen geltenden Bedingungen rügen. Es lag allein an der belgischen Regierung, die letztgenannte rechtliche Einordnung zu wählen, wie ihr dies in der Entscheidung vom 4. Mai 1976 freigestellt worden war. Daraus ergibt sich jedoch ein grundlegender Unterschied: Im ersten Fall darf die Beihilfe nicht vor Erlaß der abschließenden Entscheidung der Kommission gezahlt werden, im zweiten Fall wäre sie vorläufig gültig.
Eine andere Beurteilung würde die Wirksamkeit der Vertragsbestimmungen über Beihilfen ernsthaft beeinträchtigen und den Verbotsgrundsatz wie auf dem Gebiet der Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmten Verhaltensweisen durch ein System der vorläufigen Gültigkeit ersetzen. Herr Generalanwalt Roemer hat darauf hingewiesen, daß der Vertrag von einem prinzipiellen Verbot staatlicher Beihilfen ausgeht, die Unvereinbarkeit derartiger Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt also eindeutig in den Vordergrund stellt (Schlußanträge in der Rechtssache Französische Republik/Kommission, Slg. 1970, 501); das Beihilferecht der Kommission verlangt also einen Akt der Gemeinschaftsexekutive, und gerade das ist ein Umstand, der es nach der bisherigen Rechtsprechung nahelegt, seine unmittelbare Anwendung auszuschließen (Schlußanträge in der Rechtssache Capolongo, Slg. 1973, 629). Dies unterstreicht die Bedeutung des Aktes der Gemeinschaftsexekutive: Erst nach seinem Erlaß kann sich der einzelne gegebenenfalls auf das prinzipielle Verbot von Beihilfen berufen. Das Eingreifen der Kommission ist von grundlegender Bedeutung, denn das Gesamtsystem des Artikels 92 ist nicht unmittelbar anwendbar; wenn man der Entscheidung der Kommission jede Bedeutung nähme, wäre Artikel 92 Absatz 1 niemals anwendbar.
Die Kommission hat von der ihr durch Artikel 93 Absatz 3 Satz 3 eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht, indem sie unverzüglich das im vorhergehenden Absatz vorgesehene Verfahren eingeleitet und den Beteiligten, also nicht nur dem Königreich Belgien, sondern auch den übrigen Mitgliedstaaten, eine Frist zur Äußerung gesetzt hat. Damit hat sie das belgische Verwaltungsverfahren blockiert, und Belgien war nach dem Gesetz daran gehindert, die beabsichtigten Maßnahmen durchzuführen, bevor dieses Verfahren nicht zu einer abschließenden Entscheidung geführt hatte.' Die belgische Beihilfe ist deshalb nicht zu einer bestehenden Beihilfe geworden; sie bestand zwar weiter fort, jedoch unter Verstoß gegen den Vertrag zumindest auf der Ebene des Verfahrens, das hier seine ganze Bedeutung entfaltet.
Im Unterschied zu den aufgrund von Artikel 93 Absatz 2 auf dem Gebiet bestehender Beihilfen erlassenen Entscheidungen schließt das System von Artikel 93 Absatz 3 die Befugnis für die Kommission ein, sofortige und vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, wenn dies erforderlich ist. Diesen Grundsatz hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 11. Dezember 1973, Lorenz (Slg. 1973, 1471), anerkannt:
Der mit Artikel 93 Absatz 3 verfolgte Zweck, das Wirksamwerden vertragswidriger Beihilfen zu unterbinden, bedingt, daß dieses Verbot [also die auf dieser Grundlage ergangene Entscheidung der Kommission] seine Sperrwirkung auch schon während der gesamten Vorprüfungsphase entfaltet.
Die Sperrwirkung der gemäß dieser Vorschrift erlassenen Maßnahmen kann aur ausgesetzt werden, wenn der Mitgliedstaat das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 3 in Gang setzt, oder wenn der Gerichtshof nach Erhebung einer Anfechtungsklage nach Artikel 173 dem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Handlung gemäß Artikel 185 stattgibt.
Die belgische Regierung glaubte nicht, zu diesem außergewöhnlichen Rechtsmittel greifen zu sollen oder zu können. Der auf die Änderung des Abkommens von 1955 gerichtete Antrag der niederländischen Delegation vom 11. Oktober 1973 stellt keinen Antrag gemäß Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 3 dar. Die Entscheidung des Rates vom 20. Mai 1975 hat ebensowenig wie dessen Verordnung vom selben Tag irgend etwas am Verfahren zur Unterrichtung der Kommission, soweit es um Beihilfen nach Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung geht, geändert. Schließlich hat auch der Entwurf eines neuen Abkommens über die Einführung internationaler Tarife, den die Kommission dem Rat am 2. Februar 1976 unterbreitet hat, noch nicht zum Ziel geführt. Der in Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 4 behandelte Fall lag demnach nicht vor. Folglich gilt die normale Regelung des Artikels 93 Absatz 2 Unterabsatz 2 mit der wesentlichen Besonderheit, daß die Kommission den Gerichtshof anrufen kann, ohne eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgeben zu müssen, die eine unnötige Wiederholung ihrer Entscheidung vom 4. Mai 1976 wäre. Die angefochtene Entscheidung ist nach Ablauf der Klagefrist des Artikels 173 rechtskräfitg geworden und kann für die Zukunft nur durch einen neuen Rechtsakt der Kommission oder des Rates in Frage gestellt werden. Die gegenteilige Ansicht ist mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit wie auch mit dem der einheitlichen Rechtsanwendung innerhalb der Gemeinschaft nicht vereinbar.
2. Die belgische Regierung trägt vor, die sich aus dem Abkommen von 1955 ergebende Belastung stelle eine nicht von Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1191/69 erfaßte Verpflichtung des öffentlichen Dienstes mit Tarifcharakter dar.
Wenn sie, meine Herren Richter, mir folgen wollen, so treten Sie nicht näher in eine Diskussion ein, die bereits zu dem langen, von mir untersuchten Briefwechsel geführt hat und die letztlich auf eine Infragestellung dieses Abkommens hinausläuft. Die von der belgischen Regierung vorgetragene, kaum verhüllte Kritik kann nur Erstaunen hervorrufen: Wenn sie heute die Meinung vertritt, die vereinfachte Form, in der dieses Abkommen geschlossen worden sei, stelle in Wahrheit eine Unregelmäßigkeit dar, so fragt man sich, warum ihr Vertreter das Abkommen unterzeichnet hat. Sicher mag sich diese Regelung in der gegenwärtigen Konjunktur als weniger günstig für Belgien herausgestellt haben, als dieser Staat sich das bei Unterzeichnung ausgerechnet hatte'; möglicherweise ist sie auch teilweise überholt und anpassungsbedürftig. Hierzu sind Verhandlungen im Gange. Eine Teillösung des Problems der SNCB liegt sicher in einer Änderung des Abkommens; die Berufung auf dessen Überarbeitung kann jedoch nicht dazu dienen, den Gerichtshof zu einer Auslegung dieses Abkommens zu veranlassen. Es ist ausgeschlossen, in diesem Verfahren die Bedingungen, unter denen das Abkommen zustande gekommen ist, wie auch seinen Inhalt in Frage zu stellen; die belgische Regierung darf nicht in der Absicht, die Überarbeitung dieses Textes sozusagen zu erzwingen, weiterhin einseitig eine Beihilfe zahlen, die von der Kommission nicht nur hinsichtlich ihrer Rechtsgrundlage, sondern auch wegen ihrer Höhe gerügt worden ist.
Sich auf diese Diskussion einzulassen, würde … bedeuten, daß man einem Mitgliedstaat gestattete, der Kommission ein Schnippchen zu schlagen: d. h. …, er könnte die Erfordernisse des Artikels 93 Absatz 3 umgehen und die Frage der Vereinbarkeit der neuen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt erst nach deren Einführung beurteilen lassen. Dies bedeutet nichts weniger, als einen Mitgliedstaat, der Artikel 93 Absatz 3 verletzt, in eine günstigere Lage zu versetzen als einen Staat, der sich an dessen Bestimmungen hält (Schlußanträge des Generalanwalts Jean-Pierre Warner in der Rechtssache Italienische Republik/Kommission, Slg. 1974, 726).
Ich beantrage, für Recht zu erkennen, daß die belgische Regierung gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 93 Absatz 3 und aus der Entscheidung der Kommission vom 4. Mai 1976 verstoßen hat, indem sie die durch die Entscheidung verbotene Beihilfe weiter gewährt hat, ohne daß sie Klage gegen diese Entscheidung erhoben oder einen Antrag gemäß Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 3 gestellt hat und ohne daß eine Änderung des Abkommens vom 21. März 1955 erfolgt war oder eine aufgrund von Artikel 94 erlassene Verordnung des Rates vorlag (mit Ausnahme der Verordnung Nr. 1473/75 vom 20. Mai 1975, aufgrund derer vom Verfahren des Artikels 93 Absatz 3 nur die in Artikel 4 der Verordnung Nr. 1107/70 in der Fassung dieser Verordnung genannten Beihilfearten ausgenommen sind).