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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.10.1978 – C-156/77

ECLI:EU:C:1978:180

Zitiert von 2 Entscheidungen

In der Rechtssache 156/77

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater George L. Close als Bevollmächtigten, Beistand: Herr Charles Lux, Mitglied des Juristischen Dienstes, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Mario Cervino, Rechtsberater der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

gegen

KÖNIGREICH BELGIEN, vertreten durch den Außenminister, Bevollmächtigter: Herr Robert Hoebaer, Direktor im Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, für Außenhandel und für Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern, Berater: Rechtsanwälte W. van Gerven und P. Derom, Zustellungsanschrift: Belgische Botschaft, 4, rue des Girondins, Résidence Champagne, Luxemburg,

beklagte Partei,

wegen Feststellung, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen hat, indem es der Entscheidung der Kommission vom 4. Mai 1976 über die Beihilfe der belgischen Regierung an die Belgischen Staatsbahnen (SNCB) für die direkten internationalen Tarife im Eisenbahnverkehr mit Kohle und Stahl innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist nicht nachgekommen ist,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars und Mackenzie Stuart, der Richter A. M. Donner, P. Pescatore, M. Sørensen, A. O'Keeffe, G. Bosco und A. Touffait,

Generalanwalt: H. Mayras

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt und das Vorbringen der Parteien im schriftlichen Verfahren lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

1. Gemäß Artikel 70 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und § 10 Absätze 2 und 3 Nr. 2 des Abkommens über die Übergangsbestimmungen (im folgenden Übergangsabkommen genannt) haben die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl am 21. März 1955 ein Abkommen betreffend die Einführung direkter internationaler Eisenbahntarife (im folgenden Abkommen von 1955 genannt, ABl. 1955, Nr. 9, S. 701) unterzeichnet, das später durch die Abkommen vom 16. März 1956 (ABl. 1956, Nr. 10, S. 130) und vom 23. März 1959 (ABl. 1959, Nr. 22, S. 431) ergänzt und geändert worden ist.

Das Abkommen von 1955 verfolgt vor allem die in Artikel 70 Absatz 2 des Vertrages und insbesondere in § 10 Absätzen 2 und 3 Nr. 2 des Übergangsabkommens niedergelegten Zielsetzungen, und zwar:

die Beseitigung der auf dem Herkunfts- oder Bestimmungsland der Erzeugnisse beruhenden Diskriminierungen bei den Frachten und Beförderungsbedingungen aller Art im Verkehr zwischen den Ländern der Gemeinschaft;

die Aufstellung von direkten internationalen Tarifen für die Transporte innerhalb der Gemeinschaft, die die Gesamtentfernung berücksichtigen und einen degressiven Charakter tragen, ohne der Aufteilung der Frachten auf die beteiligten Verkehrsunternehmen vorzugreifen.

2. Darüber hinaus hat die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft aufgrund der Entscheidung des Rates vom 13. Mai 1965 (ABl. 1965, Nr. 88, S. 1500) über die Harmonisierung bestimmter Vorschriften, die den Wettbewerb im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr beeinflussen in der Fassung der Entscheidung des Rates vom 27. Januar 1970 (ABl. 1970, L 23, S. 24) damit begonnen, die Unterschiede zu beseitigen, welche zu einer Verfälschung der Wettbewerbsbedingungen auf dem Gebiet des Verkehrs führen können.

In Ausführung dieser Entscheidung hat der Rat folgende Rechtsakte erlassen :

Die Verordnung Nr. 1191/69 vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (ABl. 1969, L 156, S. 1);

die Verordnung Nr. 1192/69 vom 26. Juni 1969 über gemeinsame Regeln für die Normalisierung der Konten der Eisenbahnunternehmen (ABl. 1969, L 156, S. 8);

die Verordnung Nr. 1107/70 vom 4. Juni 1970 über Beihilfen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr (ABl. 1970, L 130, S. 1) in der Fassung der Verordnung Nr. 1473/75 vom 20. Mai 1975 (ABl. 1975, L 152, S. 1);.

die Entscheidung 75/327/EWG vom 20. Mai 1975 zur Sanierung der Eisenbahnunternehmen und zur Harmonisierung der Vorschriften über die finanziellen Beziehungen zwischen diesen Unternehmen und den Staaten (ABl. 1975, L 152, S. 3).

Diese Maßnahmen haben die Sanierung der Eisenbahnen und die langfristige Herstellung ihres finanziellen Gleichgewichts zum Ziel. Zu diesem Zweck wird in Artikel 13 der Entscheidung vom 20. Mai 1975 zwischen folgenden Maßnahmen unterschieden:

den in dieser Bestimmung vorgesehenen Zuschüssen für den Haushaltsausgleich,

den Ausgleichszahlungen, die aufgrund der Verordnungen Nr. 1191/69 und 1192/69 gewährt werden können,

den finanziellen Leistungen nach Artikel 5 Absatz 1 dieser Entscheidung sowie

den Beihilfen, die aufgrund der verschiedenen Kategorien der Beihilfen nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 und Artikel 9 Absatz 2 dieser Entscheidung gewährt werden können.

3. Die belgische Regierung hat der Société nationale des chemins de fer belges (SNCB) eine Beihilfe als Ausgleich für die Belastungen gewährt, die sich angeblich aus der Anwendung der gemäß dem Abkommen von 1955 aufgestellten direkten internationalen Tarife auf EGKS-Erzeugnisse ergeben. Die Gewährung dieser Beihilfe wurde anfangs mit Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1191/69 des Rates begründet, und zwar als Ausgleich für Tarifpflichten im Sinne dieser Regelung.

Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1191/69 hat folgenden Wortlaut:

Tarifpflicht im Sinne dieser Verordnung ist die Verpflichtung der Verkehrsunternehmen, zur Anwendung von behördlich festgesetzten oder genehmigten, mit dem kaufmännischen Interesse des Unternehmens nicht zu vereinbarenden Entgelten, die sich insbesondere bei bestimmten Gruppen von Reisenden, bestimmten Güterarten oder bestimmten Verkehrswegen aus der Auferlegung oder verweigerten Änderung von besonderen Tarifmaßnahmen ergeben.

Unterabsatz 1 gilt weder für Verpflichtungen, die sich für alle Wirtschaftstätigkeiten aus allgemeinen preispolitischen Maßnahmen ergeben, noch für Verpflichtungen aus Maßnahmen, die auf dem Gebiet der allgemeinen Beförderungsentgelte und -bedingungen im Hinblick auf die Organisation des Verkehrsmarktes oder eines Teils des Verkehrsmarktes beschlossen werden.

In den Absätzen 1 und 2 des Artikels 2 ist folgendes bestimmt:

1.Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes sind die Verpflichtungen, die das Verkehrsunternehmen im eigenen wirtschaftlichen Interesse nicht oder nicht im gleichen Umfang und nicht unter den gleichen Bedingungen übernehmen würde.

2.Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes im Sinne des Absatzes 1 sind die Betriebspflicht, die Beförderungspflicht und die Tarifpflicht.

4. In der Folgezeit hat die belgische Regierung aufgrund der von den Dienststellen der Kommission erhobenen Einwände die Rechtsgrundlage für diese Beihilfe geändert und sie mit Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung Nr. 1107/70 des Rates begründet, in dem es heißt:

Unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 1192/69 … und der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 … treffen die Mitgliedstaaten nur in folgenden Fällen und unter den nachstehenden Voraussetzungen Koordinierungsmaßnahmen oder erlegen mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundene Belastungen auf, die die Gewährung von Beihilfen im Sinne von Artikel 77 des Vertrages zur Folge haben:

1. …

2. Für die Abgeltung von Leistungen, die mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängen:

bis zum Inkrafttreten entsprechender gemeinschaftlicher Regelungen, sofern die Zahlungen an Unternehmen des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs zum Ausgleich der Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes erfolgen, die diesen Unternehmen vom Staat oder von öffentlich-rechtlichen Körperschaften auferlegt werden und

entweder Tarifpflichten, die in Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 nicht enthalten sind [betreffen]

oder …

3. …

Mit Schreiben vom 24. Juni 1974 wies die Kommission darauf hin,

daß es ebensowenig, wie die Anwendung der direkten internationalen Eisenbahntarife für den Verkehr mit EGKS-Erzeugnissen als eine Tarifpflicht im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 angesehen werden kann, in Betracht kommt, in Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 eine Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen, die den Ausgleich derselben Belastungen zum Ziel hätte.

Am 8. Oktober 1975 nahm sie zu dieser Frage endgültig Stellung, indem sie feststellte, daß die betreffende Beihilfe unter Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag falle und weder mit Artikel 92 Absatz 2 und 3 noch unter Berufung auf Artikel 3 der Verordnung Nr. 1107/70 gerechtfertigt werden könne.

5. Die belgische Regierung äußerte sich hierzu mit Schreiben vom 14. November 1975. Unter Berücksichtigung dieser Äußerung wie auch jener der niederländischen und der französischen Regierung sah sich die Kommission zu einer Änderung ihrer Haltung nicht in der Lage und erließ am 4. Mai 1976 unter Berufung auf Artikel 93 EWG-Vertrag eine Entscheidung über die Beihilfe der belgischen Regierung an die Belgischen Staatsbahnen (SNCB) für die direkten internationalen Tarife im. Eisenbahnverkehr mit Kohle und Stahl (ABl. 1976, L 229, S. 24), die dem Staat, an den sie gerichtet war, mit Schreiben vom 6. Mai 1976 zugestellt wurde.

Artikel 1 dieser Entscheidung lautet:

Die Beihilfe, die der Belgische Staat den belgischen Eisenbahnen (SNCB) für die direkten internationalen Tarife im Eisenbahnverkehr mit Kohle und Stahl nach Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 des Rates vom 4. Juni 1970 über Beihilfen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1473/75 des Rates vom 20. Mai 1975 gewährt, wäre nur dann mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, wenn wie gemäß Artikel 4 dieser Verordnung gewährt würde.

Das Königreich Belgien trifft so bald wie möglich, spätestens innerhalb von drei Monaten, die erforderlichen Maßnahmen entweder für die Aufhebung dieser Beihilfe oder für die Änderung ihrer rechtlichen Grundlage in der Weise, daß sie gemäß den Bestimmungen des Artikels 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 gewährt werden kann.

Außerdem wurde in der letzten Begründungserwägung der Entscheidung folgendes festgestellt:

Mit diesen Erwägungen wird der belgischen Regierung jedoch nicht untersagt, die fragliche Beihilfe nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 zu gewähren; dieser formellen Unterscheidung kommt jedoch eine grundlegende Bedeutung für die Verwirklichung der schrittweisen Maßnahmen zur Sanierung der Eisenbahnen im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik zu.

Artikel 4 der Verordnung Nr. 1107/70 hat folgenden Wortlaut:

Bis zum Inkraftreten gemeinschaftlicher Regelungen gemäß Artikel 8 der Entscheidung des Rates vom 13. Mai 1965 und unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 und der Verordnung (EWG) Nr. 1192/69 gilt Artikel 3 nicht für die Zahlungen, welche die Staaten und die öffentlich-rechtlichen Körperschaften an Eisenbahnunternehmen deswegen leisten, weil die in dem genannten Artikel 8 zur Sicherung der finanziellen Eigenständigkeit der Eisenbahnunternehmen vorgesehene Harmonisierung der Vorschriften, die die finanziellen Beziehungen zwischen den Eisenbahnunternehmen und den Staaten regeln, nicht erfolgt ist.

Nachdem die Kommission festgestellt hatte, daß die belgische Regierung nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriff, um dieser Entscheidung innerhalb der gesetzten Frist nachzukommen, hat sie am 21. Dezember 1977 die vorliegende Klage gemäß Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 2 EWG-Vertrag erhoben.

6. Der Gerichtshof hat die Parteien aufgefordert, bestimmte Einzelheiten der Gewährung der streitigen Beihilfe anzugeben und bestimmte Unterlagen hierüber vorzulegen, und hat sodann auf Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, in die mündliche Verhandlung einzutreten.

II — Anträge der Parteien

Die Klägerin beantragt,

a) festzustellen, daß das Königreich Belgien gegen eine Verpflichtung aus dem Vertrag verstoßen hat, indem es der Entscheidung der Kommission vom 4. Mai 1976 über die Beihilfe der belgischen Regierung an die Belgischen Staatsbahnen (SNCB) für die direkten internationalen Tarife im Eisenbahnverkehr mit Kohle und Stahl innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist nicht nachgekommen ist;

b) das Königreich Belgien zur Tragung der Verfahrenskosten zu verurteilen.

Die beklagte Partei beantragt,

die Klage der Kommission als unbegründet abzuweisen und die Kommission zur Tragung der Verfahrenskosten zu verurteilen.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

A — Die Kommission macht in erster Linie geltend, Gegenstand der vorliegenden Klage sei der Verstoß des Königreichs Belgien gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1 EWG-Vertrag und nicht die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung vom 4. Mai 1976.

Sie führt aus, die belgische Regierung habe, indem sie der Entscheidung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen sei, eine Vertragsverletzung begangen, mit welcher der Gerichtshof nunmehr gemäß Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 2 befaßt sei. Demgemäß müsse das Vorbringen der beklagten Partei im vorliegenden Verfahren auf die Angriffs- und Verteidigungsmittel beschränkt werden, die in den Rahmen dieses Verfahrens fielen (z. B. das Vorbringen, die Entscheidung sei nicht vorhanden, sie enthalte keine Fristsetzung oder der Mitgliedstaat sei der Entscheidung tatsächlich nachgekommen); hierzu gehöre nicht die Prüfung der Begründetheit der Entscheidung.

Wenn die beklagte Partei die Begründetheit der Entscheidung hätte in Frage stellen wollen, so hätte sie vor dem Gerichtshof eine Klage nach dem Verfahren des Artikels 173 des Vertrages erheben müssen, der den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gibt, die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Kommission binnen einer Frist von zwei Monaten von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat, durch den Gerichtshof überprüfen zu lassen.

Diese Frist sei jedoch längst überschritten, da die Entscheidung vom 4. Mai 1976 der belgischen Regierung am 6. Mai 1976 zugestellt worden sei. Würde man zulassen, daß die beklagte Partei unter diesen Umständen die Rechtmäßigkeit der betreffenden Entscheidung in Frage stellte, so liefe dies der Logik des durch den Vertrag geschaffenen Klagensystems zuwider, und es würde damit der Grundsatz der Rechtssicherheit verkannt, die Artikel 173 des Vertrages gerade garantieren solle.

In diesem Zusammenhang sei zu beachten, daß Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages, so wie er durch eine Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt werde, Anwendung finde, eine in der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten direkt anwendbare Bestimmung sei. Der Rechtsschutz, den das einzelstaatliche Gericht für betroffene Dritte sicherzustellen habe, werde ernsthaft gefährdet, wenn man die Erhebung von Einwänden gegen die Rechtmäßigkeit einer solchen Entscheidung außerhalb der zu diesem Zweck in Artikel 173 des Vertrages vorgesehenen Fristen zulasse.

Andererseits könne die belgische Regierung die Rechtsmäßigkeit der Entscheidung aber auch nicht auf dem Umweg über Artikel 184 des Vertrages in Frage stellen, dessen Geltung ausdrücklich auf Rechtsstreitigkeiten beschränkt sei, bei. denen es auf die Geltung einer Verordnung des Rates oder der Kommission und nicht, wie im vorliegenden Fall, einer Entscheidung der Kommission ankomme. Darüber hinaus sei es auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen von ausschlaggebender Bedeutung, daß die Kommission ihre Entscheidung sehr schnell erlassen könne, daß die Mitgliedstaaten innerhalb der Frist des Artikels 173 des Vertrages reagierten, wenn sie Einwände gegen die Begründetheit dieser Entscheidungen erheben wollten, und daß die Kommission über ein gesichertes Verfahren zur Durchsetzung dieser Entscheidung verfüge.

Zur Frage der Zulässigkeit führt die Kommission sodann aus, die Entscheidung beruhe auf einer einwandfreien Rechtsgrundlage. Zwar enthielten die Bestimmungen des EWG-Vertrags über den Verkehr eine besondere Vorschrift (Artikel 77), mit der bestimmte Beihilfen zugelassen würden, dieser Sektor unterliege jedoch auch den allgemeinen Bestimmungen des Vertrages über Beihilfen. Eine Beihilfe, die aufgrund von Artikel 77 des Vertrages vom allgemeinen Verbot des Artikels 92 ausgenommen sein könnte, unterliege daher dem Verfahren des Artikels 93, wenn sich herausstelle, daß die besonderen Umstände ihrer Gewährung nicht den Bestimmungen entsprächen, in denen diese Ausnahme vorgesehen sei.

Zur Frage der Begründetheit macht die Kommission folgendes geltend:

Die Anwendung von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages setze nicht den Beweis voraus, daß die in Frage stehenden Beihilfen durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Es genüge der Nachweis durch die Kommission, daß die Beihilfe geeignet sei, den Wettbewerb zu verfälschen oder eine dahin gehende Bedrohung zu bilden und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

Beide Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfüllt (siehe fünfte Begründungserwägung der Entscheidung). Zum einen erlaube die Gewährung der Beihilfe es der SNCB, niedrigere Tarife als die an sich erforderlichen anzuwenden und beizubehalten und ihre Benutzer in den Genuß eines günstigeren Tarifs kommen zu lassen. Zum anderen beeinträchtige eine Beihilfe, die lediglich einem Unternehmen oder für eine Verkehrsart gewährt werde und dazu bestimmt sei, eine Ermäßigung der im internationalen Verkehr angewandten Frachten zu ermöglichen, zwangsläufig dadurch den Handel zwischen Mitgliedstaaten, daß sie durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälsche oder zu verfälschen drohe.

Der Umstand, daß die Kommission in ihrer Entscheidung eingeräumt habe, die betreffende Beihilfe könne aufgrund von Artikel 4 der Verordnung Nr. 1107/70 gewährt werden, bedeute nicht, daß der Handel zwischen Mitgliedstaaten durch sie nicht beeinträchtigt werde, denn auch Beihilfen mit solcher Wirkung könnten ausnahmsweise zugelassen werden, wenn sie im Rahmen der vom Vertrag vorgesehenen Ausnahmen blieben.

Die belgische Regierung unterschätze den wesentlichen Unterschied zwischen dem Ausgleich einer Tarifpflicht des öffentlichen Dienstes gemäß Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung Nr. 1107/70 und einem Zuschuß für den Haushaltsausgleich im Sinne von Artikel 4 dieser Verordnung.

Im ersten Fall sei es angemessen, daß das Eisenbahnunternehmen einen Ausgleich für den wirtschaftlichen Nachteil erhalte, der ihm aus einer Tarifpflicht entstehe. Der so gewährte Ausgleich könne den Verkehrsmarkt grundsätzlich nicht spürbar beeinträchtigen. Dagegen sei ein Zuschuß für den Haushaltsausgleich geeignet, unannehmbare Verzerrungen auf diesem Markt hervorzurufen oder aufrechtzuerhalten, und seine Gewährung sei daher, obwohl durch das Erfordernis der Herstellung des finanziellen Gleichgewichts der Eisenbahnunternehmen begründet, vorübergehender Natur.

Im übrigen sei die Behauptung unzutreffend, das Königreich Belgien könne die im internationalen Bereich erlittenen Nachteile wegen des Drucks von Angebot und Nachfrage und wegen des auf den nationalen und internationalen Märkten bestehenden Wettbewerbs nicht durch eine Anhebung seiner Binnentarife auffangen, ohne daß die Einnahmen der SNCB zurückgingen und sich auf diese Weise das Gesamtdefizit dieses Unternehmens erhöhe.

Die Eisenbahnen wendeten in der Regel ein dreigliedriges System der Preisbildung an; dieses umfasse

die Binnentarife mit allgemeinem Geltungsbereich, die an drei Hauptunterscheidungsmerkmalen ausgerichtet seien (Art des Gutes, Entfernung und Verladungsgewicht);

die Spezialtarife für besondere Bedingungen;

die Einzelvereinbarungen.

Eine Erhöhung der Binnentarife mit allgemeinem Geltungsbereich durch Erhöhung der Abfertigungsgebühr und der Streckenfracht sei nicht nur möglich, sondern unter Berücksichtigung der Kosten geboten. Diese Erhöhung bedeute jedoch nicht, daß alle Binnentarife um denselben Betrag erhöht werden müßten. Die beiden anderen Tarifgruppen — Spezialtarife und Einzelvereinbarungen — erlaubten die von Fall zu Fall nötigen Anpassungen und verliehen dem gesamten System die Geschmeidigkeit, die zur Erleichterung der schnellen Anpassung der Preise an die veränderten Bedingungen des Verkehrsmarktes unabdingbar sei.

Die Aufhebung der betreffenden Beihilfe müsse daher notwendig zu einer Erhöhung der EGKS-Tarife führen, wenn sich nicht das Gesamtdefizit um einen der gewährten Beihilfe entsprechenden Betrag erhöhen solle. Dennoch sei die belgische Regierung berechtigt, soweit die Gesamtlasten des Streckennetzes, vor allem wegen zu niedriger EGKS-Tarife, nicht in vollem Umfang durch die Einnahmen gedeckt würden, einen Zuschuß für den Haushaltsausgleich gemäß den in Artikel 4 der Verordnung Nr. 1107/70 in Artikel 13 der Entscheidung vom 20. Mai 1975 aufgestellten Bedingungen zu gewähren.

Selbst wenn die SNCB hinsichtlich der betreffenden Beförderungsart ein mit Dienstleistungen von allgemeinem Interesse betrautes Unternehmen wäre, und sie somit unter Artikel 90 Absatz 2 EWG-Vertrag fiele, ergebe sich daraus noch nicht, daß sie von Artikel 92 des Vertrages ausgenommen sei.

Auch dann unterliege sie den Vertragsbestimmungen über die gemeinsame Verkehrspolitik wie auch den vom Rat getroffenen Maßnahmen zur Regelung der Beihilfengewährung an solche Unternehmen. Die Anwendung dieser Maßnahmen, die aufgrund der Notwendigkeit der Entwicklung einer gemeinsamen Verkehrspolitik der Eisenbahnunternehmen erlassen worden seien, könne nicht als Verhinderung der rechtlichen oder tatsächlichen Erfüllung des besonderen Auftrags dieser Unternehmen und damit als Rechtfertigung für die Gewährung der streitigen Beihilfe angesehen werden.

Darüber hinaus seien die der SNCB durch das Abkommen von 1955 auferlegten Verpflichtungen ihrer Art nach keine Tarifpflichten des öffentlichen Dienstes im Sinne der Verordnungen Nr. 1191/69 und Nr. 1107/70.

Aus Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1191/69 ergebe sich, daß Tarifpflichten im Sinne dieser Verordnung ausschließlich solche Verpflichtungen seien, die sich aus einem direkten behördlichen Eingriff zur Kontrolle des Tarifniveaus ergäben und die sich nicht als ein Eingreifen der Behörden im Rahmen der allgemeinen Wirtschaftspolitik oder der Organisation des Verkehrsmarktes darstellten.

Was die Verordnung Nr. 1107/70 angehe, so betreffe deren. Artikel 3 Nummer 2 nur die Tarifpflichten, die in Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 nicht enthalten sind und den Verkehrsunternehmen vom Staat oder von öffentlich-rechtlichen Körperschaften auferlegt werden. Zwar werde der Begriff der Tarifpflichten in der Verordnung Nr. 1107/70 nicht definiert, er müsse jedoch im Lichte der in der Verordnung Nr. 1191/69 erfolgten Definition dahin gehend verstanden werden, daß er ausschließlich für Verpflichtungen gelte, die sich aus einem Eingreifen der Behörden ergäben und die einen direkten Einfluß auf das Tarifniveau hätten. Dies sei bei den durch das Abkommen von 1955 geschaffenen Verpflichtungen nicht der Fall. Dieses beschränke sich auf die Aufstellung bestimmter allgemeiner Regeln für die Tarifbildung im Verkehr mit EGKS-Gütern, die einen Rahmen für den Verkehr mit Kohle und Stahl schafften und gleichförmig auf alle bedeutenden Eisenbahnunternehmen des Gemeinsamen Marktes Anwendung fänden. Damit unterschieden sich diese Regeln von den einseitigen Maßnahmen der Mitgliedstaaten, die allein als Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes im Sinne der beiden genannten Verordnungen und der Entscheidung des Rates vom 13. Mai 1967 angesehen werden könnten.

B — Die beklagte Partei entgegnet vorab, die Vertragsbestimmungen seien zwar vom Grundsatz der Rechtssicherheit getragen, sie verfolgten jedoch auch das Anliegen, diesen Grundsatz mit dem der Billigkeit in Einklang zu bringen, nach dem jedes Rechtssubjekt in einer Situation, in der seine Rechte gefährdet seien, zu ihrer Verteidigung in der Lage sein und Klage gegen belastende Entscheidungen erheben können müsse. Daher gelte der Grundsatz der Rechtssicherheit nach Ablauf der Frist für die Erhebung einer Anfechtungsklage keineswegs absolut. Eine erste Ausnahme von diesem Grundsatz sei in Artikel 184 des Vertrages vorgesehen; eine zweite Ausnahme habe der Gerichtshof in seinem Urteil in den verbundenen Rechtssachen 6 und 11/69 (Kommission/Französische Republik, Slg. 1969, 523) anerkannt, aus dem sich eindeutig ergebe, daß die Rüge der Rechtswidrigkeit auch nach Ablauf der Frist für die Erhebung einer direkten Klage geltend gemacht werden könne, wenn dem angefochtenen Akt die Rechtsgrundlage fehle und er als nicht vorhanden angesehen werden müsse.

Schließlich dürfe noch eine dritte Ausnahme nicht übersehen werden: Der Gerichtshof könne auf dem Wege über Artikel 177 des Vertrages zur Entscheidung über die Gültigkeit einer Entscheidung der Kommission auch noch nach Ablauf der vorgenannten Frist angerufen werden. Es sei im übrigen besonders wichtig, zwischen einer mit Gründen versehenen Stellungnahme im Sinne von Artikel 169 des Vertrages und einer aufgrund von Artikel 93 des Vertrages erlassenen Entscheidung zu unterscheiden. Zum einen bilde jeder dieser Akte einen Abschnitt in einem Verfahren, in dem es um dasselbe Ziel gehe, nämlich die eventuelle Feststellung einer Verletzung von Vertragspflichten durch einen Mitgliedstaat. Wegen dieser Gemeinsamkeit müßten dem betroffenen Mitgliedstaat daher im Zuge der Verfahren, die zu dem einen oder dem anderen dieser Rechtsakte führten, dieselben Rechtsgarantien für seine Verteidigung eingeräumt werden, ob gegen diesen Staat nun nach Artikel 169 oder nach Artikel 93 des Vertrages vorgegangen werde. Zum anderen bestehe ein grundlegender Unterschied zwischen den in diesen beiden Bestimmungen vorgesehenen Rechtsakten. Durch die Abgabe einer mit Gründen versehenen Stellungnahme weise die Kommission den betroffenen Mitgliedstaat lediglich auf das Vorliegen eines Vertragsverstoßes hin, nachdem sie ihm zuvor Gelegenheit zur Äußerung gegeben habe. Eine Entscheidung im Sinne von Artikel 93 schaffe dagegen die Rechtsnorm, deren Verletzung von der Kommission geltend gemacht werde. Diese mache dabei Gebrauch von der ihr in Artikel 93 eingeräumten Ermessensbefugnis, ihrer Ansicht nach gegebene Verletzungen von Artikel 92 festzustellen.

Eine sofortige Klage gemäß Artikel 173 des Vertrages sei zwar möglich, jedoch stelle diese Klage im Vergleich zu den im Rahmen von Artikel 169 gebotenen Garantien für die Verteidigung wegen des konstitutiven Charakters der aufgrund von Artikel 93 erlassenen Entscheidung nur eine zusätzliche Sicherung dar. So könne die Möglichkeit einer direkten Klage nichts daran ändern, daß der Gerichtshof anläßlich eines vor ihn gebrachten Verfahrens das Problem in Analogie zum Verfahren des Artikels 169 in seiner Gesamtheit zu prüfen habe.

Die beklagte Partei schließt die Behandlung dieser Frage ab, indem sie hervorhebt, daß die Erwägungen des Gerichtshofes in den bereits genannten verbundenen Rechtssachen 6 und 11/69 im vorliegenden Fall in Anbetracht des konstitutiven Charakters der auf Artikel 93 gestützten Entscheidung der Kommission gleichermaßen Geltung hätten; in jedem Fall sei es angemessen, daß der Gerichtshof in diesem Falle die Grundsatzfrage prüfe, denn sie könne in Form einer Vorabentscheidungsfrage oder im Gefolge einer späteren ähnlichen Entscheidung der Kommission erneut vor ihn gebracht werden.

Ohne hierauf einen Verteidigungseinwand im eigentlichen Sinne zu stützen, sondern um die grundsätzlichen Probleme besser einzugrenzen, bemerkt die beklagte Partei, daß die Kommission ihre Klage zu Unrecht auf Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag gestützt habe. In einem Verfahren nach diesem Artikel könne es nur um die in erster Linie unter Artikel 92 EWG-Vertrag fallenden Beihilfen gehen. Die Ausgleichszahlungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1191/69 wie auch die Zahlungen gemäß den Artikeln 3 Nummer 2 und 4 der Verordnung Nr. 1107/70 fielen nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 92. Dieser erkläre nämlich die dort beschriebenen Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist. Eine dieser Ausnahmen sei nun gerade in Artikel 77 des Vertrages vorgesehen, nach dem Beihilfen, die den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs oder der Abgeltung bestimmter, mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen entsprechen, mit dem Vertrag vereinbar seien.

Die beklagte Partei wendet sich sodann der Frage der Begründetheit zu und macht geltend, ein Verfahren aufgrund von Artikel 93 EWG-Vertrag sei nur dann gerechtfertigt, wenn feststehe, daß die betreffende Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar im Sinne von Artikel 92 des Vertrages sei, oder genauer,

daß sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtige;

daß sie durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälsche oder zu verfälschen drohe.

a) Bezüglich der ersten dieser beiden Voraussetzungen sei festzuhalten, daß, im Gegensatz zur Regelung des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages, die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung nicht genüge, vielmehr müsse der Handel durch die betreffende Beihilfe eindeutig und tatsächlich beeinträchtigt sein. Dies bedeute, daß an den von der Kommission insoweit zu erbringenden Nachweis höhere Anforderungen zu stellen seien als an den Nachweis im Rahmen von Artikel 85. Im vorliegenden Fall sei jedoch ein solcher Nachweis keineswegs erbracht worden. Die Kommis sion selbst habe im übrigen anerkannt, daß die betreffende Beihilfe unter der Voraussetzung gewährt werden könne, daß sie auf Artikel 4 der Verordnung Nr. 1107/70 gestützt werde. Die Argumentation der Kommission beruhe im übrigen auf der falschen Prämisse, daß die SNCB die sich aus den direkten internationalen Tarifen ergebende Belastung durch eine Anhebung der Binnentarife ausgleichen könne, während sie dank der umstrittenen Maßnahme niedrigere als die eigentlich erforderlichen Preise beibehalten könne. Die internationalen Tarife seien auf der Grundlage von zwei nationalen Faktoren, der Binnenabfertigungsgebühr und der Binnenstreckenfracht, festgesetzt. Diese beiden Faktoren könnten jedoch nicht nach Maßgabe des internationalen Tarifs festgesetzt werden, sondern hingen von Angebot und Nachfrage auf dem nationalen und internationalen Markt, von dem auf beiden Märkten bestehenden Wettbewerb zwischen den verschiedenen Verkehrsarten sowie vom Selbstkostenpreis der Transportunternehmen ab. Das derzeitige Niveau der Binnentarife führe aber unter Berücksichtigung der realen Kosten und des Zusammenhangs zwischen den Binnentarifen und den internationalen Tarifen zur Maximierung der Einnahmen der SNCB. Eine Erhöhung des Binnentarifs hätte daher unter diesen Umständen angesichts der bestehenden Wettbewerbslage einen so wesentlichen Rückgang des Eisenbahnverkehrsvolumens zur Folge, daß sie sich bei der SNCB unweigerlich als Einnahmerückgang niederschlagen würde. Außerdem sei es praktisch und organisatorisch unmöglich, die Wirkungen der auf die Belastung der direkten internationalen Tarife zurückzuführenden Wettbewerbsbeeinträchtigungen über Spezialtarife und Einzelvereinbarungen zu verringern. Schließlich sei es nicht gerechtfertigt, den Einnahmeausfall, der auf internationale, den realen Kosten des internationalen Verkehrs nicht Rechnung tragende Verpflichtungen zurückzuführen sei, auf die Benutzer des nationalen Streckennetzes abzuwälzen, indem die Binnenfrachten unabhängig von den realen Kosten des Binnenverkehrs und den Möglichkeiten des Marktes heraufgesetzt würden.

b) Was die zweite der genannten Voraussetzungen angehe, sei der in Artikel 92 für Wettbewerbsbeeinträchtigungen geforderte Nachweis mit dem in Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages für abgestimmte Verhaltensweisen verlangten Nachweis vergleichbar, denn im Rahmen von Artikel 92 habe die Kommission konkrete Auswirkungen oder doch zumindest eine Gefahr konkreter Auswirkungen nachzuweisen. Auch diesen Nachweis sei die Kommission schuldig geblieben. Da im übrigen die in Frage stehende Zahlung nach Ansicht der Kommission selbst auf der Grundlage von Artikel 4 der Verordnung Nr. 1107/70 geleistet werden könne, könne im vorliegenden Fall nicht von Beihilfen geredet werden, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. Weit davon entfernt, den Wettbewerb zu verfälschen, habe die umstrittene Beihilfe im Gegenteil zum Ziel, einen der SNCB auferlegten tatsächlichen wirtschaftlichen Nachteil auszugleichen und deren Lage, die durch die ihrem wirtschaftlichen Interesse zuwiderlaufende Auferlegung der direkten internationalen Tarife beeinflußt werde, zu verbessern.

Selbst wenn man annehme, daß die gewährte Beihilfe unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag sei, müsse im übrigen Artikel 90 Absatz 2 des Vertrages angewendet werden, da die SNCB ein Unternehmen sei, das mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sei. Aus dieser Vorschrift ergebe sich, daß die Bestimmungen des Vertrages in ihrer Gesamtheit, einschließlich der Artikel 85 bis 94, für die SNCB nur insoweit Geltung hätten, als ihre Anwendung nicht die Erfüllung der ihr übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindere. Dies sei angesichts des Umstandes, daß der belgische Staat den durch die direkten internationalen Tarife verursachten bedeutenden Einnahmeverlust für die SNCB nicht durch eine Anhebung der Binnentarife ausgleichen könne, und angesichts des, wie die Kommission selbst zugestehe, im wesentlichen vorübergehenden Charakters eines Zuschusses für den Haushaltsausgleich vorliegend der Fall.

Für die Definition der in Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung Nr. 1107/70 genannten Tarifpflichten müsse die in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1191/69 enthaltene allgemeine Definition der Verpflichtung des öffentlichen Dienstes herangezogen werden, die nach dem ausdrücklichen Wortlaut von Absatz 2 dieses Artikels auch die Tarifpflicht umfasse. Aus dieser allgemeinen Definition ergebe sich, daß der in Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung Nr. 1107/70 genannte Begriff der Tarifpflicht im weiteren Sinne, und zwar im Gegensatz zu dem in Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1191/69 gebrauchten Begriff der Tarifpflicht im engeren Sinne, für jede die Tarife betreffende Pflicht gelte, die das Transportunternehmen bei Berücksichtigung des eigenen kaufmännischen Interesses nicht in demselben Maße oder unter denselben Bedingungen übernehmen würde. Die sich aus dem Abkommen von 1955 ergebende Verpflichtung entspreche nun genau dieser Definition.

Zunächst sei sich die Kommission selbst darüber im klaren, daß das Abkommen von 1955 bestimmte Kostenelemente nicht ausreichend berücksichtige und so dem kaufmännischen Interesse der Eisenbahnen zuwiderlaufe. Sodann beschränke sich das Abkommen von 1955 keineswegs darauf, eine Berechnungsweise für die internationalen Tarife vorzuschreiben, sondern lege das Niveau dieser Tarife fest, indem es zwischen ihnen und den Binnentarifen, deren Höhe die SNCB nicht frei nach eigenem Gutdünken festsetzen könne, eine Verbindung schaffe. Die in dem Abkommen vorgeschriebenen Regeln seien alles andere als allgemein. Sie beträfen nur die Benutzer der Eisenbahnen unter Ausschluß der Benutzer anderer Verkehrsmittel, sie richteten sich nur an eine genau bestimmte Anzahl von Unternehmen, und sie erfaßten nur den Verkehr mit EGKS-Erzeugnissen. Es handele sich daher um in jeder Hinsicht besondere Regeln.

Der Umstand, daß die sich aus dem Abkommen von 1955 ergebenden Verpflichtungen zur Durchführung des EGKS-Vertrags gehörten, erlaube im übrigen nicht die Schlußfolgerung, daß sie keine Tarifpflichten darstellten. Es sei nicht einzusehen, weshalb eine sich aus dem EGKS-Vertrag ergebende Verpflichtung keine Tarifpflicht darstellen könne, wenn sie allen Merkmalen einer solchen Pflicht entspreche. Zudem werde in Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung Nr. 1107/70 keinerlei Unterschied gemacht zwischen den Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes, die den Mitgliedstaaten kraft ihrer eigenen Normsetzungsbefugnis auferlegt seien, und den Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes, die den Mitgliedstaaten im Gefolge eines Rechtsaktes der Gemeinschaft auferlegt würden. Außerdem leite sich die der SNCB auferlegte Tarifpflicht nicht unmittelbar oder mittelbar von einem solchen Rechtsakt ab, da das Abkommen von 1955 in Wahrheit kein Rechtsakt des Rates, sondern ein Abkommen nach internationalem Recht sei, das zwar in § 10 des Übergangsabkommens vorgesehen, jedoch von den Vertretern der Mitgliedstaaten der EGKS frei ausgehandelt und gebilligt worden sei. Dieses Abkommen gehe über § 10 des Übergangsabkommens und Artikel 70 EGKS-Vertrag, zu dessen Durchführung dieser § 10 erlassen worden sei, hinaus, denn es berücksichtige bei den Regeln über die Preisbildung für die internationalen Eisenbahntransporte nicht die Kosten der Schienennetze und insbesondere auch nicht die Tatsache, daß ein internationaler Transport von einem Binnentransport verschieden sei. Das Abkommen gestehe den Eisenbahnunternehmen nicht die den anderen Verkehrsträgern eingeräumte Möglichkeit zu, für ihre Preisbildung sowohl im internationalen wie im Binnenverkehr die den verschiedenen Verkehrsarten entsprechenden Kosten zu berücksichtigen. Das Abkommen beschränke sich somit nicht auf eine bloße Anwendung des Diskriminierungsverbots, sondern gehe darüber hinaus und beinhalte eine Tarifpflicht, die zu Ausgleichszahlungen führen könne, wenn nicht gar führen müsse.

Die Kommission habe im übrigen selbst eingeräumt, daß das Abkommen von 1955 von den tarifpolitischen Vorstellungen der Regierungen und der Eisenbahnen der frühen 50er Jahre geprägt sei und daß sich in der Zwischenzeit grundlegende Änderungen auf diesem Gebiet ergeben hätten.

Mit dem Vorschlag an die Mitgliedstaaten, dieses Abkommen durch ein neues Abkommen mit für die Eisenbahnen realistischen Verpflichtungen zu ersetzen, habe sie stillschweigend anerkannt, daß das Abkommen von 1955 für die Eisenbahnen Verpflichtungen enthalte, die über die bloße Anwendung des Nichtdiskriminierungsgebots des EGKS-Vertrags hinausgingen.

IV — Mündliches Verfahren

Die Parteien haben in der Sitzung vom 28. Juni 1978 mündlich verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 21. September 1978 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Mit der am 21. Dezember 1977 erhobenen Klage begehrt die Kommission vom Gerichtshof die Feststellung, daß das Königreich Belgien gegen eine Verpflichtung aus dem Vertrag verstoßen hat, indem es der Entscheidung der Kommission vom 4. Mai 1976 über die Beihilfe der belgischen Regierung an die Belgischen Staatsbahnen (SNCB) für die direkten internationalen Tarife im Eisenbahnverkehr mit Kohle und Stahl innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist nicht nachgekommen ist.

2/4 In Artikel 1 ihrer Entscheidung vom 4. Mai 1976 (ABl. 1976, L 229, S. 24) hat die Kommission festgestellt, daß die finanzielle Beihilfe, die der belgische Staat der SNCB nach Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 des Rates vom 4. Juni 1970 über Beihilfen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1473/75 des Rates vom 20. Mai 1975 (ABl. 1975, L 152, S. 1) gewährt, nur dann mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar wäre, wenn sie gemäß Artikel 4 dieser Verordnung gewährt würde. Sie hat weiter entschieden, daß das Königreich Belgien so bald wie möglich, spätestens innerhalb von drei Monaten, die erforderlichen Maßnahmen entweder für die Aufhebung dieser Beihilfe oder für die Änderung ihrer rechtlichen Grundlage in der Weise, daß sie gemäß den Bestimmungen des Artikels 4 der Verordnung Nr. 1107/70 gewährt werden kann, zu treffen hat. Da das Königreich Belgien dieser Entscheidung nicht nachgekommen ist, hat die Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Vertrages die vorliegende Klage beim Gerichtshof erhoben.

Zur Zulässigkeit

5/7 Das Königreich Belgien beruft sich auf die Unzulässigkeit der Klage mit der Begründung, diese finde in Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Vertrages keine rechtliche Grundlage. Sie stützt diese Einrede darauf, daß die in Artikel 3 Nummer 2 wie auch in Artikel 4 der Verordnung Nr. 1107/70 genannten Ausgleichszahlungen, da sie Beihilfen im Sinne von Artikel 77 des Vertrages darstellten, gemäß dieser Bestimmung vom Anwendungsbereich des Artikels 92 des Vertrages ausgenommen seien, der nach der ausdrücklichen Regelung in Absatz 1 gelte, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist. Da das Vorgehen der Kommission somit in Artikel 92 des Vertrages keine Rechtfertigung finde, könne Artikel 93 keine geeignete rechtliche Grundlage für die vorliegende Klage abgeben.

8 Obwohl die belgische Regierung in ihrer Klagebeantwortung diese Einrede als eine bloße Bemerkung bezeichnet hat, die sie nicht als Verteidigungseinwand, sondern ausschließlich zu dem Zweck vorträgt, die grundsätzlichen Probleme besser einzugrenzen, ist doch die Begründetheit der Einrede zu prüfen.

9/13 Mit dieser Einrede macht das Königreich Belgien im Grunde geltend, die Entscheidung der Kommission vom 4. Mai 1976 sei mit dem Mangel der Unzuständigkeit behaftet; dieser Mangel kann, da er zu den in Artikel 173 des Vertrages genannten Mängeln gehört, aus den im folgenden darzulegenden Gründen nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens geprüft werden. Im übrigen kann die Anwendung von Artikel 77 des Vertrages, der Beihilfen für den Verkehr nur in ganz bestimmten Fällen und nur dann, wenn sie den allgemeinen Interessen der Gemeinschaft nicht abträglich sind, für vereinbar mit dem Vertrag erklärt, sich nicht dahin auswirken, die Beihilfen für den Verkehr dem allgemeinen Regelungssystem des Vertrages betreffend die staatlichen Beihilfen und den dort vorgesehenen Kontrollen und Verfahren zu entziehen. Demgemäß legt die Verordnung Nr. 1107/70 in ihrem durch die Verordnung Nr. 1473/75 nicht geänderten Artikel 3 Nummer 1 fest, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen eine nach Artikel 77 des Vertrages gewährte Beihilfe gemäß dieser Bestimmung gerechtfertigt sein kann, und bestimmt in Artikel 2: Die Artikel 92 bis 94 des Vertrages gelten für die Beihilfen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr. Da das Vorgehen der Kommission im vorliegenden Fall mit der Feststellung begründet worden ist, die in Frage stehende Beihilfe falle unter das Verbot des Artikels 92 des Vertrages, findet die im Gefolge dieses Vorgehens erhobene Klage ihre rechtliche Grundlage in Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Vertrages. Die vom Königreich Belgien erhobene Einrede der Unzulässigkeit ist daher unbegründet.

Zur Begründetheit

14/16 Das Königreich Belgien macht im wesentlichen geltend, die Einleitung eines Verfahrens aufgrund von Artikel 93 des Vertrages im Hinblick auf die umstrittene Beihilfe lasse sich im vorliegenden Fall um so weniger rechtfertigen, als die Kommission nicht nachgewiesen habe, daß diese Beihilfe die in Artikel 92 Absatz 1 genannten Voraussetzungen der Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt erfülle. Das Königreich Belgien zieht somit die Begründetheit der vorliegenden Klage in Zweifel, indem es die Rechtmäßigkeit der Entscheidung vom 4. Mai 1976 in Frage stellt, mit der die Kommission die Unvereinbarkeit der betreffenden Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt hat. Die Kommission macht geltend, die belgische Regierung sei, da sie keine Anfechtungsklage gegen diese Entscheidung innerhalb der in Artikel 173 Absatz 3 des Vertrages vorgesehenen Frist von zwei Monaten erhoben habe, nunmehr im Rahmen des vorliegenden Verfahrens mit der Rüge der Rechtswidrigkeit ausgeschlossen.

17/18 Artikel 93 des Vertrages überträgt der Kommission die notwendige Handlungsbefugnis, um über die Anwendung und die Einhaltung der in Artikel 92 niedergelegten Grundsätze zu wachen, und legt in Absatz 2 ein besonderes Verfahren fest, das es diesem Organ ermöglicht, sich abgesehen von dem in Unterabsatz 3 dieser Bestimmung behandelten Ausnahme- und Sonderfall zur Vereinbarkeit staatlicher oder aus staatlichen Mitteln gewährter Beihilfen wie auch (Absatz 3) der beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen mit dem Vertrag zu äußern und gegebenenfalls auf deren Aufhebung oder Umgestaltung zu erkennen. Zu diesem Zweck ist in Absatz 2 Unterabsatz 1 folgendes bestimmt: Stellt die Kommission fest, nachdem sie den Beteiligten eine Frist zur Äußerung gesetzt hat, daß eine … Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nach Artikel 92 unvereinbar ist oder daß sie mißbräuchlich angewandt wird, so entscheidet sie, daß der betreffende Staat sie binnen einer von ihr bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten hat.

19/20 Eine solche Entscheidung ist gemäß Artikel 189 Absatz 4 des Vertrages, in allen ihren Teilen für diejenigen verbindlich, die sie bezeichnet. Glaubt der Mitgliedstaat, an den sich die Entscheidung richtet, dieser nicht nachkommen zu können, weil er sie für rechtlich unbegründet hält, so kann er die Rechtmäßigkeit der Entscheidung anfechten, indem er die ihm in Artikel 173 des Vertrages eingeräumten Klagemöglichkeiten unter den in dieser Bestimmung festgelegten Voraussetzungen in Anspruch nimmt.

21/24 Die Klagefristen sollen der Wahrung der Rechtssicherheit dienen, indem sie verhindern, daß das Rechtswirkungen entfaltende Gemeinschaftshandeln wieder und wieder in Frage gestellt wird; mit Rücksicht darauf ist es ausgeschlossen, daß ein Mitgliedstaat, der die in Artikel 173 Absatz 3 vorgesehene Ausschlußfrist hat verstreichen lassen, ohne die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Kommission auf dem durch diesen Artikel eröffneten Verfahrensweg anzugreifen, diese auf dem Umweg über Artikel 184 des Vertrages anläßlich einer von der Kommission erhobenen und auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Vertrages gestützten Klage erneut in Frage stellen kann. Zum einen beschränkt sich die in Artikel 184 des Vertrages vorgesehene Einrede nach dem Wortlaut dieser Bestimmung auf den Fall eines Rechtsstreits, bei dem es auf die Geltung einer Verordnung des Rates oder der Kommission ankommt; sie kann daher von einem Mitgliedstaat, an den eine individuelle Entscheidung gerichtet ist, in keinem Fall erhoben werden. Zum anderen geht aus Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Vertrages, insbesondere aus den Worten in Abweichung von den Artikeln 169 und 170, hervor, daß Gegenstand der dort behandelten Klage nur die Nichtbefolgung einer Entscheidung der Kommission durch den betroffenen Mitgliedstaat, mit der diesem die Aufhebung oder Umgestaltung einer Beihilfe binnen einer bestimmten Frist aufgegeben worden ist, sein kann, während die Klage in den Fällen der Artikel 169 und 170 jeden Verstoß eines Mitgliedstaats gegen eine Verpflichtung aus dem Vertrag betrifft. Es wäre daher mit den Grundsätzen, welche die durch den Vertrag geschaffenen Klagearten beherrschen, unvereinbar und würde den Zusammenhalt dieses Systems wie auch den Grundsatz der Rechtssicherheit, von dem dieses System getragen wird, beeinträchtigen, wenn dem Mitgliedstaat, an den eine aufgrund von Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1 erlassene Entscheidung gerichtet ist, erlaubt würde, die Gültigkeit dieser Entscheidung anläßlich der in Unterabsatz 2 dieser Bestimmung behandelten Klage erneut in Frage zu stellen, obwohl die in Artikel 173 Absatz 3 des Vertrages vorgesehene Frist abgelaufen ist.

25 Die Gültigkeit eines Gemeinschaftsrechtsaktes kann zwar trotz des Ablaufs der in Artikel 173 Absatz 3 festgelegten Frist im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Artikel 177 des Vertrages in Frage gestellt werden; dieses Verfahren, das für alle Rechtsakte der Organe vorgesehen und ausschließlich an den Bedürfnissen der innerstaatlichen Gerichte ausgerichtet ist, dient jedoch Zwecken und unterliegt Regeln, die sich von jenen unterscheiden, die für die in Artikel 173 des Vertrages genannten Klagearten gelten. Somit vermag dieses Verfahren keine Abweichung vom Grundsatz des sich aus dem Ablauf der Klagefrist ergebenden Rechtsausschlusses zu rechtfertigen, wenn man nicht Artikel 173 seines rechtlichen Sinngehalts entkleiden wollte.

26/28 Das Königreich Belgien bestreitet vorliegend nicht, der Entscheidung der Kommission vom 4. Mai 1976 nicht nachgekommen zu sein. Das Königreich Belgien hat somit gegen seine Verpflichtung aus Artikel 93 in Verbindung mit Artikel 189 des Vertrages verstoßen. Die Klage ist daher begründet.

Kosten

29/30 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die beklagte Partei ist mit ihrem Vorbringen unterlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Königreich Belgien hat dadurch gegen eine Verpflichtung aus dem Vertrag verstoßen, daß es der Entscheidung der Kommission vom 4. Mai 1976 über die Beihilfe der belgischen Regierung an die Belgischen Staatsbahnen (SNCB) für die direkten internationalen Tarife im Eisenbahnverkehr mit Kohle und Stahl innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist nicht nachgekommen ist.

2. Das Königreich Belgien wird zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt.