Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 05.10.1978 – C-122/77

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1978:171

Schlussanträge des Generalanwalts Gerhard Reischl

vom 5. Oktober 1978

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Durch Ratsverordnung Nr. 1473/72 (ABL. L 160 vom 16. Juli 1972) sind neue Grundamtsbezeichnungen, unter anderem die der Sekretariatsinspektoren (Gehaltsgruppen B 5/B 4), in den Anhang I zum Personalstatut eingeführt worden.

Nachdem die Haushaltsbehörde in Anwendung dieser Verordnung die Umwandlung einer bestimmten Anzahl von C-Stellen in B-Stellen bei der Kommission beschlossen hatte, wurde von dieser im Juli 1976 das interne Auswahlverfahren KOM/BS/14/75 zur Bildung einer Reserve von Sekretariatsinspektoren der Laufbahn B 5/B 4 ausgeschrieben. Die Auswahl sollte erfolgen aufgrund von Befähigungsnachweisen und eventuell — je nach Entscheidung des Prüfungsausschusses — aufgrund von Prüfungen, zu denen es aber letztlich nicht kam. In der Ausschreibung waren die Zulassungsbedingungen, namentlich Schulabschlußzeugnisse und Berufserfahrungen, sowie einige Faktoren angegeben, die der Prüfungsausschuß bei der Festlegung der Eignungsliste zu beachten hatte.

Für dieses Verfahren sind 775 Bewerbungen eingegangen. Wie im Personalstatut vorgesehen, wurde — und zwar in der Zeit vom 22. September bis 8. Oktober 1976 — ein aus einem Präsidenten und zwei Mitgliedern bestehender Prüfungsausschuß gebildet. Er prüfte zunächst, welche Bewerber die Zulassungsbedingungen erfüllten. Dies waren — wie sich aus einer Liste vom 13. Oktober 1976 ergibt — 550 Kandidaten, unter denen sich auch alle Kläger des gegenwärtigen Verfahrens mit Ausnahme der Klägerin Wilhelmina Scheffelaar befanden. Am 13. Oktober 1976 benannte der Prüfungsausschuß auch — und dies ist ein erster Streitpunkt des Verfahrens — einen Rat von Beisitzern, der aus einem Präsidenten und zehn Mitgliedern — jeweils fünf für die Verwaltung und fünf für das Personal — bestand und der bei der Durchführung des Verfahrens behilflich sein sollte. Diese Beisitzer — auf Einzelheiten, was die Festlegung der Kriterien und die Beaufsichtigung durch den Prüfungsausschuß angeht, komme ich später zu sprechen — prüften die eingegangenen Bewerbungen zunächst im Hinblick auf sogenannte objektive Kriterien, wie Alter, Dienstalter, Abschlußzeugnisse und Gehaltsgruppen. Wie dem Prüfungsausschuß Anfang November 1976 mitgeteilt wurde, konnten aufgrund dieser Kriterien 247 Bewerber in Betracht gezogen werden. Anschließend wurden die Untersuchungen unter dem Gesichtspunkt berufliche Qualifikationen fortgesetzt. Dabei sollen die Personalakten, namentlich die gemäß Artikel 43 des Personalstatuts erstellten Berichte, eine Rolle gespielt haben. Außerdem kam es — und dies ist ein weiterer Streitpunkt des Verfahrens — zu Rückfragen bei den Generaldirektionen und Dienststellen, denen die verschiedenen Bewerber angehörten. Dies führte zum Vorschlag einer Eignungsliste, der dem Prüfungsausschuß mit einem Bericht vom 2. Dezember 1976 am 6. Dezember 1976 zugeleitet wurde. Nach abschließender Prüfung, die am 6., 7. und 8. Dezember erfolgte, legte der Prüfungsausschuß schließlich am 10. Dezember 1976 der Anstellungsbehörde einen Bericht über das Auswahlverfahren und eine Eignungsliste vor, auf der sich die Namen von 114 Bewerbern befanden. Von ihnen wurden 109 im November 1977 in die Gehaltsgruppe B 5 ernannt.

Da die Kläger des vorliegenden Verfahrens nicht auf die Eignungsliste gesetzt worden waren, richteten sie im März 1977 eine förmliche Beschwerde an die Anstellungsbehörde. Sie verlangten die Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Festlegung der Eignungsliste und die Aufhebung der Ernennungsentscheidungen, die die Anstellungsbehörde aufgrund dieser Liste getroffen hatte. Nachdem diese Beschwerde durch Schreiben vom 12. Juli 1977 zurückgewiesen worden war, kam es am 10. Oktober 1977 zur Anrufung des Gerichtshofes mit den Anträgen,

die Entscheidung des Prüfungsausschusses des Auswahlverfahrens KOM/BS/14/75 über die Festlegung einer Eignungsliste mit den Namen von 114 Bewerbern aufzuheben und

die Entscheidungen der Anstellungsbehörde aufzuheben, mit denen aufgrund der genannten Liste Ernennungen zu Sekretariatsinspektoren vorgenommen worden sind.

Zu diesen Anträgen nehme ich wie folgt Stellung:

1 — An erster Stelle ist auf ein Zulässigkeitsproblem einzugehen, das die Klage von Fräulein Scheffelaar betrifft.

Die Kommission verweist dazu auf den schon erwähnten Umstand, daß sich diese Klägerin nicht unter den zugelassenen Bewerbern befunden habe. Andererseits ergebe sich aus der Klage, daß nicht die Zulassungsphase selbst angegriffen werde, sondern allein das sich anschließende Verfahrensstadium, in dem die Auswahl unter den zugelassenen Bewerbern stattgefunden habe. Bei dieser Sachlage sei ein Klageinteresse von Fräulein Scheffelaar nicht zu erkennen, denn ihre Befähigungsnachweise könnten selbst bei einem Erfolg der Klage, also nach einer Annullierung der in einem späteren Verfahrensstadium zustande gekommenen Eignungsliste, nicht geprüft werden.

Fräulein Scheffelaar machte dazu geltend, sie habe seinerzeit, nämlich am 5. November 1976, gegen ihre Nichtzulassung zum Auswahlverfahren Beschwerde eingelegt. Darauf habe sie zunächst keine Antwort erhalten. Eine Antwort sei ihr erst zusammen mit den anderen Klägern im Juli 1977 zugegangen, und sie habe denselben Inhalt gehabt wie die Antwort der Anstellungsbehörde auf die Beschwerden der anderen Kläger. Daraus habe sie den Schluß ziehen können, daß man auf die Entscheidung über ihre Nichtzulassung zum Auswahlverfahren zurückgekommen sei und daß sie sich unter den zugelassenen Bewerbern befunden habe. Sollte dies aber in Wahrheit nicht zutreffen, so mußten der Kommission doch wenigstens die Kosten des Verfahrens auferlegt werden, weil sie die Klägerin mit der Zustellung des Antwortschreibens vom Juli 1977 in einen Irrtum versetzt habe.

Meiner Ansicht nach ist dem Zulässigkeitseinwand der Kommission stattzugeben. Dafür ist wichtig, daß der Betroffenen gleich nach Abschluß der Zulassungsphase durch Schreiben vom 26. Oktober 1976 mitgeteilt worden ist, sie erfülle die Zulassungsbestimmungen nicht. Auch kann davon ausgegangen werden, daß ihre Beschwerde dagegen — die offenbar anders als andere Eingaben (vgl. den Bericht des Prüfungsausschusses vom 10. Dezember 1976) nicht unmittelbar und ausdrücklich verbeschieden worden ist — erfolglos blieb. Insofern reicht nach meiner Überzeugung eine entsprechende Versicherung der Kommission im Verfahren aus. Es braucht also nicht etwa die Nichtzulassung von Fräulein Scheffelaar durch Vorlage der Liste der zugelassenen Kandidaten bewiesen zu werden.

Da es aber im Verfahren ausschließlich um Vorgänge im Anschluß an die Zulassungsphase geht und diese selbst nicht zur Diskussion steht, muß tatsächlich ein Interesse der Klägerin Scheffelaar, den weiteren Verlauf des Auswahlverfahrens zu kritisieren, verneint werden.

In bezug auf die Kostenfrage freilich teile ich die Auffassung dieser Klägerin. Ihr hätte nämlich auf ihre Beschwerde hin klar mitgeteilt werden können, daß sie, was die Zulassung zum Auswahlverfahren angeht, keinen Erfolg gehabt habe. Dies ist nicht geschehen, vielmehr hat sie lediglich wie auch die anderen Kläger im Juli 1977 den bereits erwähnten Bescheid erhalten, in dem sich kein Hinweis auf ihre Nichtzulassung zum Auswahlverfahren findet. Daraus konnte sie tatsächlich den Schluß ziehen, man habe die Entscheidung über ihre Nichtzulassung revidiert und nur die Kritik an der sich anschließenden Phase des Auswahlverfahrens zurückgewiesen. Die Klägerin Scheffelaar ist also durch das Verhalten der Kommission in einen Irrtum versetzt worden, der zur Klageerhebung Anlaß gegeben hat. Nach Artikel 69 § 3 Absatz 2 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof auch der obsiegenden Partei die Kosten auferlegen, die sie der Gegenpartei ohne angemessenen Grund oder böswillig verursacht hat. Da diese Voraussetzung eindeutig vorliegt, sind die Kosten der Klage von Fräulein Scheffelaar, die aus den angeführten Gründen nicht als zulässig angesehen werden kann, in jedem Fall der Kommission aufzuerlegen.

II — In der Hauptsache, der ich mich danach zuwende, geht der Streit — Einzelheiten vernachlässige ich jetzt — einmal um die Frage, ob der Prüfungsausschuß Beisitzer hinzuziehen konnte und welche Aufgaben ihnen überlassen werden durften. Ferner ist. der Grundsatz der Gleichbehandlung der Bewerber von Bedeutung und namentlich der Umstand zu würdigen, daß im Auswahlverfahren Auskünfte der Generaldirektionen und Dienststellen eingeholt worden sind, denen die Bewerber angehörten. Schließlich muß noch geprüft werden, ob die Tatsache zu kritisieren ist, daß die vom Prüfungsausschuß' erstellte Eignungsliste nur die Namen von 114 Bewerbern enthielt.

1. Zur Zuziehung von Beisitzern

a) Insofern stellt sich zunächst die Frage, ob sie in einem Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen — Prüfungen, wie sie möglich gewesen wären, fanden in Wirklichkeit nicht statt — überhaupt zulässig ist.

Die Kläger bestreiten dies mit Nachdruck und berufen sich auf Artikel 3 Absatz 2 des Anhangs III zum Personalstatut, wo es heißt:

Der Prüfungsausschuß kann zu bestimmten Prüfungen einen oder mehrere Beisitzer mit beratender Stimme hinzuziehen.

Im Hinblick auf das in Artikel 6 des Anhangs III niedergelegte Erfordernis, daß die Arbeiten des Prüfungsausschusses geheim seien, und im Hinblick auf den Grundsatz der Unabhängigkeit des Prüfungsausschusses, der Einflüsse von außen ausschließe, glauben sie auch, daß die zitierte Vorschrift eng ausgelegt werden müsse. Danach sei es nur vertretbar, Beisitzer bei schriftlichen Prüfungen hinzuzuziehen; auch könnten ihnen allenfalls bestimmte Durchführungsarbeiten — wie Benotungen — überlassen werden. Wie immer man dazu aber auch stehe, in keinem Fall könne die Notwendigkeit der Hinzuziehung von Beisitzern im vorliegenden Fall anerkannt werden. Hier sei es nämlich dem Prüfungsausschuß selbst möglich gewesen, in weniger als 15 Tagen über 700 Bewerbungen zu prüfen und über die Zulassung zum Auswahlverfahren zu entscheiden. So wäre er auch schwerlich mit der Aufgabe überfordert gewesen, selbst auch die Titel der verbliebenen 550 Bewerber zu prüfen und danach die Eignungsliste ohne fremde Hilfe zu erstellen.

In diesem Punkt — lassen Sie mich dies gleich sagen — teile ich nicht die Auffassung der Kläger, sondern die der Kommission. Diese lehnt bekanntlich eine enge Auslegung der erwähnten Bestimmung ab unter Hervorkehrung des Grundsatzes, daß ein Prüfungsausschuß bei der Organisation seiner Arbeiten souverän und frei sein müsse, sowie unter Hinweis auf die Ratio der Vorschrift, nach der klar sei, daß sie ganz allgemein eine Hilfeleistung bei materiell schwierigen Vorgängen im Rahmen eines Auswahlverfahrens im Auge habe.

In der Tat kann weder aus dem Erfordernis, die Unabhängigkeit des Prüfungsausschusses zu gewährleisten, noch aus dem geheimen Charakter der Arbeiten des Prüfungsausschusses ein entscheidendes Argument hergeleitet werden. Offensichtlich sind beide Grundsätze durch den Artikel 3 des Anhangs III, der die Hinzuziehung von Beisitzern zuläßt, relativiert, und dies kann namentlich in bezug auf die Geheimhaltung allenfalls bedeuten, daß an eine entsprechende Verpflichtung auch die Beisitzer gebunden sind. Aus dem Artikel 3 kann insbesondere nicht hergeleitet werden, daß Beisitzer nur bei schriftlichen Prüfungen zulässig seien und daß ihre Funktionen dabei auf materielle Durchführungsaufgaben, wie sie die Kläger im Auge haben, beschränkt seien. Darauf deutet nichts hin, und dies wäre auch offensichtlich nicht sinnvoll. Wie ohne weiteres einleuchtet, kann die Beiziehung von Beisitzern gerade auch bei mündlichen Prüfungen angezeigt erscheinen, etwa wo es auf Spezialkenntnisse sprachlicher oder anderer Art ankommt. Dabei wäre es nicht recht vorstellbar, wie ihre Rolle auf reine Durchführungsaufgaben beschränkt werden könnte; für mich ist selbstverständlich, daß der Sachverstand der Beisitzer in einem solchen Falle auch bei der Bewertung der Kandidaten, die recht komplexe Urteile verlangen kann, zur Geltung kommen muß.

Wenn aber die Tragweite des Artikels 3 grundsätzlich so verstanden werden muß — meines Erachtens ist kein Wort nötig zu der Tatsache, daß den Beisitzern auch bei schriftlichen Prüfungen durchaus delikate Bewertungsfunktionen zufallen —, ist sicher nicht einzusehen, warum er zu der Schlußfolgerung berechtigen sollte, bei der Prüfung von Befähigungsnachweisen müsse eine derartige Hilfe ausscheiden. Auch hier kann es sich ergeben — etwa wenn es auf nationale Zeugnisse oder Qualifikationen ankommt —, daß ein sachverständiges Urteil erforderlich ist, über das der Prüfungsausschuß selbst nicht verfügt. Außerdem dürfte auch der Gesichtspunkt des Arbeitsumfanges eine Rolle spielen. Würde er vernachlässigt, so könnte bei einer Vielzahl von Bewerbungen wie im vorliegenden Fall die Folge sein, daß sich ein Auswahlverfahren, das nur in die Hände eines aus drei Mitgliedern bestehenden Prüfungsausschusses gelegt ist, ungewöhnlich lange hinzieht, was zweifellos weder im Interesse des Personals noch im dienstlichen Interesse liegt.

Überlegt man dem klägerischen Vorbringen gemäß darüber hinaus noch, ob im vorliegenden Fall tatsächlich Anlaß bestanden hat, Beisitzer hinzuzuziehen, so ergeben sich auch dazu — wegen des dem Prüfungsausschuß zustehenden Ermessensspielraums ist die gerichtliche Kontrolle sicherlich eingeschränkt — nach den im Verfahren bekanntgewordenen Fakten keine Bedenken. Insofern ist es ausreichend, darauf hinzuweisen, daß Zeugnisse und Qualifikationen einer Vielzahl von Bewerbern aus verschiedenen Ländern geprüft und miteinander verglichen werden mußten. Dagegen ist es sicher verfehlt, wenn die Kläger an den Umstand erinnern, der Prüfungsausschuß selbst habe über die Zulassung zum Auswahlverfahren befunden, war doch diese Aufgabe, die anhand der in der Ausschreibung selbst festgelegten Zulassungsbedingungen zu lösen war, offensichtlich weniger schwierig und zeitraubend als die sich anschließende inhaltliche Prüfung der Befähigungsnachweise und ihr Vergleich untereinander.

Bedenkt man schließlich noch, daß bei der Berufung der Beisitzer auf eine paritätische Zusammensetzung geachtet worden ist, die eine gleiche, wenn nicht gar eine stärkere Garantie für Objektivität bot wie die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, so kann nur festgestellt werden, daß sicher kein Anlaß besteht, das Auswahlverfahren unter dem ersten von den Klägern angeführten Gesichtspunkt zu beanstanden.

b) Gerügt wird von den Klägern sodann auch die Art und Weise, in der die Beisitzer an den Arbeiten des Auswahlverfahrens beteiligt worden sind. Dabei wurde der ursprünglich erhobene Vorwurf, der Prüfungsausschuß habe in Gegenwart einer Gruppe von Beisitzern beraten, offenbar fallengelassen, nachdem die Kommission versichert hatte, es seien keineswegs individuelle Fälle mit den Beisitzern beraten worden. Den Klägern geht es vielmehr einmal darum, daß man den Beisitzern — was nach der Ausschreibung nicht zulässig gewesen sei — überlassen habe, andere Elemente zu berücksichtigen. Zum anderen sind sie der Auffassung, es habe eine unzulässige Delegation von Würdigungsbefugnissen auf die Beisitzer stattgefunden. Tatsächlich habe der Prüfungsausschuß den Beisitzern die Bestimmung der Kriterien überlassen, nach denen die in den verschiedenen Mitgliedstaaten erworbenen Qualifikationen zu vergleichen gewesen seien. Die Beisitzer hätten ferner über die Kombination der objektiven Kriterien entschieden, nach denen eine erste Auswahl von 247 Bewerbern getroffen worden sei. Schließlich hätten die Beisitzer auch die objektiven Kriterien im Verhältnis zu den subjektiven Kriterien abgewogen und nach einer entsprechenden Klassierung den Entwurf einer Eignungsliste vorgelegt. All dies sei sicher nicht im Einklang mit dem Urteil der Rechtssache 90/74 (Francine Deboeck/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 16. Oktober 1975, Slg. 1975, 1123), nach dem Beisitzer nur eine beratende Stimme haben könnten und dem Prüfungsausschuß die letzte Kontrolle über die Vorgänge sowie die Beurteilungsbefugnis voll erhalten bleiben müsse.

Soweit sich diese Vorwürfe auf die Tatsache beziehen, daß die Beisitzer auch andere Elemente berücksichtigen konnten, liegt sicher kein Verstoß gegen die Ausschreibung des Auswahlverfahrens vor. Tatsächlich sind in ihr die zu berücksichtigenden Elemente nicht erschöpfend aufgeführt. Dies ergibt sich mit Deutlichkeit daraus, daß unter II.3. die Aufzählung in der Klammer am Ende des ersten Absatzes mit einigen Punkten endet.

Darüber hinaus läßt sich aber auch nach allem, was im Verfahren aufgrund vorgelegter Dokumente und insbesondere nach der Aussage der Präsidentin des Prüfungsausschusses klargeworden ist, festhalten, daß von einer unzulässigen Delegation von Befugnissen auf die Beisitzer keine Rede sein kann und daß die Grundsätze des Urteils in der Rechtssache 90/74 durchaus beachtet worden sind.

Wie wir gehört haben, hat das Auswahlverfahren begonnen mit einer am 13. Oktober 1976 an die Beisitzer gerichteten Aufforderung, Vorschläge für geeignete Beurteilungskriterien zu machen. Wenige Tage danach fand eine gemeinsame Sitzung des Prüfungsausschusses und der Beisitzer statt, auf der die allgemeinen Beurteilungskriterien vom Prüfungsausschuß festgelegt worden sind. Daran schloß sich eine erste Prüfung anhand objektiver Kriterien an, die zu einer vorläufigen Liste von 247 Kandidaten führte, die in Betracht zu ziehen seien. Schon während dieser Operation — daran besteht nach den Erklärungen der Präsidentin des Prüfungsauschusses kein Zweifel — gab es ständig eine Vielzahl von Kontakten zwischen Prüfungsausschuß und Beisitzern. Sie bezogen sich auf die Beachtung zusätzlicher Kriterien sowie die Kombination und Gewichtung der anzuwendenden Kriterien. Dabei kam es zur Unterrichtung des Prüfungsausschusses und zur Vorlage von Vorschlägen, denen dieser nach Prüfung zustimmte; auch habe der Prüfungsausschuß ganz generell den Fortgang der Arbeiten überwacht, auftauchende Probleme geklärt und erforderlichenfalls ergänzende Anweisungen in bezug auf die Anwendung der notwendigen Prüfungskriterien gegeben. Dasselbe galt auch für die Fortsetzung der Prüfung im Hinblick auf die beruflichen Qualitäten der Bewerber, was durch eine Vielzahl von Sitzungen des Prüfungsausschusses im Laufe des Monats November belegt wird. Schließlich hat der Prüfungsausschuß dann während dreier Tage (6. bis 8. Dezember 1976) die erarbeiteten Ergebnisse überprüft. Dabei sei auch versucht worden, festzustellen, ob sich bei Anwendung anderer Kriterien, bei der Wahl eines anderen Einstiegs in die Beurteilung ein abweichendes Ergebnis ergebe. Nachdem der Prüfungsausschuß so selbst eine vergleichende Untersuchung der Befähigungsnachweise aller Bewerber aufgrund der vorhandenen Dossiers vorgenommen habe, sei letztlich die Eignungsliste festgelegt worden, die der Anstellungsbehörde übermittelt worden sei.

Dies alles berechtigt zu der Feststellung, daß im Bericht des Prüfungsausschusses mit Recht festgehalten worden ist, die Beisitzer hätten bei der Festlegung der Kriterien lediglich geholfen und der Prüfungsausschuß selbst habe die Beurteilungskriterien bestimmt. Wenn aber die Beisitzer tatsächlich unter Kontrolle des Prüfungsausschusses gearbeitet haben, dieser also gleichsam die Zügel des Verfahrens stets fest in der Hand gehalten hat und selbst zu einer Würdigung der Befähigungsnachweise der Bewerber gelangt ist, kann schwerlich von einer unzulässigen Delegation von Befugnissen gesprochen werden, die zu einer Aufhebung des Auswahlverfahrens zwingen würde.

2. Zur Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes und der Vorschriften über die Geheimhaltung der Arbeiten eines Prüfungsausschusses

Nach der ersten Phase des Auswahlverfahrens, die — aufgrund objektiver Kriterien — zu einer vorläufigen Liste von Bewerbern führte, die in Betracht gezogen werden konnten, wurde die Prüfung im Hinblick auf die beruflichen Qualitäten und die Verdienste der Bewerber fortgesetzt. In diesem Zusammenhang spielten die Berichte nach Artikel 43 des Personalstatuts eine Rolle; daneben kam es zu Rückfragen bei den Generaldirektionen und Dienststellen, denen die verschiedenen Bewerber angehörten, und dabei wurde diesen offenbar, jeweils beschränkt auf die betreffende Generaldirektion oder die betreffende Dienststelle, das Ergebnis der ersten Prüfung mitgeteilt.

Wenn ich recht sehe, gehen die Kläger davon aus, daß zusätzliche Prüfungen nur für die Bewerber stattgefunden haben, deren Namen sich auf der ersten vorläufigen Liste befanden. Darin sehen sie einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot, das verlangt hätte, daß alle Kriterien auf alle Bewerber in gleicher Weise angewandt würden. Darüber hinaus sind sie der Meinung, mit der Einschaltung der Generaldirektionen und Dienststellen sei der Grundsatz der Unabhängigkeit des Prüfungsausschusses mißachtet, und es sei, weil dabei das Ergebnis einer ersten Prüfung offengelegt worden sei, gegen den Grundsatz verstoßen worden, daß die Arbeiten des Prüfungsausschusses geheimzuhalten seien.

a) Zu dem ersten der beiden genannten Punkte hat die Kommission erklärt, eine Prüfung der beruflichen Qualitäten habe keineswegs nur für die Bewerber stattgefunden, die aufgrund der objektiven Kriterien in Betracht gezogen werden konnten. Sie sei vielmehr für alle zugelassenen Bewerber durchgeführt worden. Insofern seien sowohl die Berichte nach Artikel 43 des Personalstatuts berücksichtigt als auch Auskunftsersuchen an die jeweiligen Generaldirektionen und Dienststellen gerichtet worden.

Dies wurde in der mündlichen Verhandlung eindeutig bestätigt durch die Aussage der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Dazu kann auch auf den Umstand verwiesen werden, daß nach dieser Etappe eine ganze Reihe von Bewerbern auf die Eignungsliste gelangte, deren Namen sich noch nicht auf der ersten vorläufigen Liste befunden hatten, und dies — wie uns versichert wurde — keineswegs nur aufgrund einer Berichtigung der ersten Auslese nach objektiven Kriterien, zu der die Generaldirektionen und Dienststellen auch aufgefordert worden waren. Eine anderslautende Mitteilung im Bulletin des Personalausschusses vom 27. Februar 1977 hat demgegenüber sicher keine Bedeutung; sie geht nach dem, was wir gehört haben, offensichtlich auf einen Irrtum zurück.

Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots ist demnach sicher nicht zu erkennen, und davon kann natürlich auch nicht gesprochen werden — weitere Ausführungen erübrigen sich wohl dazu — im Hinblick auf die Tatsache, daß für Kandidaten, die nach der ersten Prüfung aufgrund der objektiven Kriterien nicht in Betracht kamen, besondere berufliche Qualifikationen und Verdienste verlangt wurden, ehe sie auf die Eignungsliste gesetzt werden konnten.

b) Zum zweiten Punkt — Einholung zusätzlicher Auskünfte bei den Generaldirektionen und Dienststellen — ist es angezeigt, vorweg zu beschreiben, worum es dabei ging. Die Präsidentin des Prüfungsausschusses hat dazu bei ihrer Vernehmung erklärt, den Generaldirektionen und den Dienststellen seien nur die Namen der Bewerber mitgeteilt worden, die zu ihnen gehörten, und es sei dabei angegeben worden, ob sie nach Anwendung der objektiven Kriterien in Betracht gezogen werden konnten oder nicht. Erbeten worden sei eine Uberprüfung der Beurteilung nach den objektiven Kriterien — was offenbar auch zu einer gewissen Korrektur der ersten vorläufigen Liste geführt hat. Ferner sei um zusätzliche Auskünfte zum Niveau der ausgeübten Funktionen und zu etwaigen besonderen Verdiensten ersucht worden. Dies habe man für notwendig erachtet, weil die Berichte nach Artikel 43 des Personalstatuts nicht immer ein ausreichendes Bild vermittelt hätten, aber auch, weil bei der Anfertigung dieser Berichte Divergenzen zwischen den Generaldirektionen, ja sogar innerhalb einer Generaldirektion, aufgetreten seien. Außerdem sei es im Auswahlverfahren gerade auch darum gegangen, Bewerber ausfindig zu machen, denen schon — gemessen an C-Funktionen — ein höheres Maß an Verantwortung übertragen worden sei und für die bisher eine Aufwertung ihrer Einstufung nicht möglich gewesen sei.

aa) Hält man sich dies vor Augen, so ist ohne weiteres klar, daß die erste Rüge der Kläger, es habe sich um ein Auswahlverfahren allein aufgrund von Befähigungsnachweisen gehandelt und dieses habe nicht durch Hinzuziehung anderer Elemente verfälscht werden dürfen, nicht durchgreifen kann.

Dazu genügt ein Hinweis auf die bereits getroffene Feststellung, daß in der Ausschreibung die zu berücksichtigenden Faktoren keineswegs erschöpfend angegeben waren, wie sich aus II.3. Absatz 1 mit Klarheit ergibt. Außerdem ist für mich nicht zweifelhaft, daß es auch in einem Auswahlverfahren, in dem grundsätzlich nur Befähigungsnachweise zu prüfen sind, keineswegs als unzulässig angesehen werden kann, daß der Prüfungsausschuß dort, wo Lücken oder Unklarheiten vorhanden sind, auf eine Vervollständigung mit Hilfe von Auskunftsersuchen hinwirkt, umso eine solide Basis für das von ihm geforderte Urteil zu erhalten.

bb) Ich würde auch meinen, daß die Unabhängigkeit des Prüfungsausschusses auf die dargestellte Weise nicht beeinträchtigt und ein unzulässiger Einfluß auf seine Arbeit nicht ermöglicht wurde. Dazu haben die Kläger bekanntlich geltend gemacht, die befragten Generaldirektionen und Dienststellen bäten die Ernennungschancen beeinflussen können, weil die Zahl der offenen Stellen bekannt gewesen sei und auch eine Aufteilung auf die Generaldirektionen offiziös schon festgestanden habe.

Für mich ist insofern nicht nur wichtig, daß die befragten Dienststellen in Wahrheit keinen Gesamteinblick erhalten haben, sondern bestimmte Tatsachen nur über die Bewerber erfuhren, die aus ihrem Bereich stammten. Maßgebend ist namentlich, daß von den befragten Dienststellen nicht mehr geliefert wurde als einige Beurteilungselemente. Eine gemeinsame Beratung mit dem Prüfungsausschuß hat in Wahrheit nicht stattgefunden, vielmehr hat dieser allein — wie uns versichert worden ist — aufgrund aller ihm unterbreiteten Beurteilungselemente eine vergleichende Würdigung der Verdienste und der Qualifikationen der Bewerber durchgeführt.

cc) Endlich scheinen mir ernsthafte Bedenken auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Geheimhaltung der Arbeiten des Prüfungsausschusses angebracht zu sein.

Dazu ist zwar einzuräumen, daß den befragten Dienststellen und Generaldirektionen ein gewisser Einblick in Vorarbeiten des Prüfungsausschusses vor Festlegung der Eignungsliste gewährt worden ist. Zum einen läßt sich aber sagen, daß sich dies vertreten läßt, weil es sich nur um einen begrenzten Einblick handelte und weil eine Überprüfung der objektiven Daten durch die kompetenten Generaldirektionen und Dienststellen angezeigt erscheinen mochte. Zum anderen darf nicht vergessen werden, daß es Sinn der Geheimhaltungspflicht lediglich ist, die Unabhängigkeit des Prüfungsausschusses und einen ordnungsgemäßen Ablauf des Auswahlverfahrens zu gewährleisten. Insofern waren im vorliegenden Fall jedoch die vom Prüfungsausschuß gemachten Mitteilungen nicht geeignet, die Regelmäßigkeit des Verfahrens zu beeinträchtigen und zu Ergebnissen zu führen, die einer kritischen Prüfung nicht standhalten können. Danach wäre es, auch wenn sich gewisse Bedenken hinsichtlich des eingeschlagenen Verfahrens und der angewandten Methode nicht völlig unterdrücken lassen, sicher eine unangemessene Schlußfolgerung, das Auswahlverfahren wegen Verletzung des Artikels 6 des Anhangs III zum Personalstatut zu annullieren.

3. An letzter Stelle beanstanden die Kläger, daß auf die Eignungsliste nur die Namen von 114 Bewerbern gesetzt worden sind, also ungefähr so viele, wie freie Stellen zu besetzen waren. Das ergebe ein Vergleich mit den in der Ausschreibung enthaltenen Angaben, wo von ungefähr 100 zu besetzenden Posten die Rede gewesen sei, und ein Vergleich mit den hinterher erfolgten Ernennungen.

Gehe man davon aus, daß dies auf Anweisung der Anstellungsbehörde geschehen sei, so müsse gerügt werden, daß diese sich ihres Auswahlrechts begeben und damit eine unzulässige Delegation der Ernennungsbefugnis auf den Prüfungsausschuß vorgenommen habe. Habe der Prüfungsausschuß aber aus eigenem Entschluß eine solche Begrenzung vorgenommen, so sei ihm ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Personalstatuts vorzuwerfen. Artikel 30 setze nämlich, wenn er vorsehe, daß die Anstellungsbehörde aus dem Verzeichnis der geeigneten Bewerber die Bewerber auswähle, mit denen sie die freien Stellen besetze, voraus, daß auf der Eignungsliste so viele Namen stünden, daß ein Wahlrecht möglich sei. Außerdem könne auf Artikel 5 des Anhangs III zum Personalstatut verwiesen werden, in dem bestimmt sei, daß die Zahl der in der Eignungsliste aufgeführten Bewerber nach Möglichkeit mindestens doppelt so groß sein müsse wie die Zahl der zu besetzenden Dienstposten.

Zu diesen Vorwürfen ist meines Erachtens noch folgendes zu sagen:

a) Nach meiner Ansicht kann die Frage offenbleiben, ob der Standpunkt der Kommission haltbar ist, die Kläger hätten kein Interesse daran, die Einhaltung der angeführten Bestimmungen überprüfen zu lassen, da es sich in Wahrheit nicht um Vorschriften zum Schutze der Bewerber handele, weil diese bei einer Erweiterung der Eignungsliste keine zusätzlichen Garantien hätten.

Immerhin ließe sich dazu sagen, daß auf einer vergrößerten Eignungsliste möglicherweise auch die Namen der Kläger gestanden hätten. Damit hätten sie eine gewisse Ernennungschance gehabt, während es daran nach dem jetzigen Ausgang des Auswahlverfahrens fehlte, können doch gemäß Artikel 30 des Personalstatuts nur solche Bewerber ernannt werden, die in der Eignungsliste aufgeführt sind. Andererseits ist aber auch nicht von der Hand zu weisen, daß eine vergrößerte Eignungsliste eine Reihenfolge je nach den Fähigkeiten der Bewerber erforderlich gemacht hätte und daß die Kläger dabei nicht den ersten Rang eingenommen hätten. Da nach der Rechtsprechung aber von einer solchen Reihenfolge nicht ohne besondere Rechtfertigung abgewichen werden kann, ist im vorliegenden Fall schwerlich zu sehen, wie die Kläger zu einer Ernennungschance hätten kommen können, handelte es sich doch um die Besetzung einer Vielzahl gleicher Stellen mit gleichen Funktionen, und dies aufgrund einer stattlichen Eignungsliste, die ohnehin eine Berücksichtigung besonderer Erfordernisse — etwa sprachlicher Art — zuließ.

b) Was sodann das Problem angeht, ob für den Prüfungsausschuß eine bindende Anweisung in bezug auf die auf die Eignungsliste zu setzende Zahl von Bewerbern bestand, so hat die Kommission dazu und damit zu der Frage der Zulässigkeit einer solchen Anweisung mit Nachdruck erklärt, solche Anweisungen seien in Wahrheit nicht erteilt worden und hätten im übrigen den Prüfungsausschuß auch gar nicht binden können.

Dazu ist festzustellen, daß sich das Vorliegen einer derartigen Weisung nicht belegen läßt. Insofern reicht sicher der Umstand nicht aus, daß in den Antworten auf die Beschwerden der Kläger ausgeführt worden ist, die Anstellungsbehörde sei im Interesse des Personals und aus dienstlichen Gründen dafür gewesen, daß auf die Eignungsliste so viele Namen gesetzt würden, wie Posten zu besetzen waren. Dafür ist gleichfalls nicht ausreichend, daß in einem Schreiben des Generaldirektors für Personal und Verwaltung an den Präsidenten des Zentralen Personalausschusses der Kommission vom Juli 1976, von dem eine Kopie der Präsidentin des Prüfungsausschusses im hier streitigen Auswahlverfahren zugeleitet worden ist, erklärt wurde, es sei wünschenswert, daß der Umfang der Eignungsliste in einem vernünftigen Verhältnis zu der Zahl der zu vergebenden Posten stehe. Eine präzise Anweisung ist darin sicher nicht zu erblicken, und dies ganz abgsehen davon, daß der genannte Generaldirektor offenbar gar nicht Anstellungsbehörde im Sinne des Personalstatuts für die Besetzung der fraglichen Posten ist.

C) Es besteht auch kein Anlaß, zu beanstanden, daß der Prüfungsausschuß selbst die Eignungsliste nicht umfangreicher gestaltet hat.

Die entscheidende Rechtsvorschrift ist hier nicht der Artikel 30 des Personalstatuts, sonder der bereits zitierte Artikel 5 des Anhangs III zum Personalstatut, der die detailliertere Regelung enthält. Hiernach besteht keine unbedingte Verpflichtung, doppelt so viele Namen auf die Eignungsliste zu setzen, wie Posten zu vergeben sind — offensichtlich wäre es nicht mit dem Grundsatz der Unabhängigkeit des Prüfungsausschusses und der ihm zustehenden Würdigungsfreiheit zu vereinbaren —; vorgesehen ist lediglich, daß der Prüfungsausschuß nach Möglichkeit so verfährt. Dafür jedoch, daß diese Ermessensbefugnis — um eine solche handelt es sich offenkundig — im vorliegenden Fall nicht korrekt ausgeübt worden wäre, sind keinerlei zwingende Indizien erkennbar.

So kann schwerlich gesagt werden, der Prüfungsausschuß habe sich von dem Motiv leiten lassen, in jedem Falle Prüfungen zu vermeiden. Dafür ist wichtig, daß es insofern in der Ausschreibung heißt: Au cas où la liste des candidats admis sur titres comporterait un nombre de 30 % supérieur au nombre d'emplois disponibles, le jury peut décider, afin de départager les candidats retenus, de les soumettre aux épreuves ci-après: … Der Auswahlausschuß war also in jedem Fall frei, Prüfungen zu veranstalten, und brauchte keineswegs, um dies zu vermeiden, darauf bedacht zu sein, die Eignungsliste möglichst klein zu halten. Auch der Umstand, daß in der ersten Phase des Verfahrens eine Liste mit rund 250 Namen von Bewerbern erstellt worden war, die aufgrund der objektiven Kriterien in Betracht kommen konnten, kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Wichtig ist insofern, daß sich diese Liste lediglich aufgrund einer Teilprüfung ergeben hat. Sie kann also sicher nicht belegen, daß alle diese Kandidaten auch aufgrund der notwendigen weiteren Prüfung ihrer beruflichen Qualifikationen und Verdienste als geeignet angesehen werden mußten.

Endlich dürfte auch der Umstand unbeachtlich sein, daß der Prüfungsausschuß — wie ihm gegenüber angeregt — zusätzlich zu der Eignungsliste eine weitere Liste mit Namen von Bewerbern festgelegt und der Anstellungsbehörde mitgeteilt hat, deren Befähigungsnachweise bei einem weiteren Auswahlverfahren für gleiche Funktionen von Interesse sein könnten. Dazu ist einfach die Aussage der Präsidentin des Prüfungsausschusses maßgebend, die Kandidaten auf der Eignungsliste hätten ein homogenes Niveau aufgewiesen, während sich die Bewerber auf der zusätzlichen Liste davon abgehoben hätten und man deshalb von einer Aufnahme in die Eignungsliste abgesehen hätte.

Weiterer Überlegungen und Nachforschungen zu der Frage, ob es dem Prüfungsausschuß möglich gewesen wäre, die Eignungsliste zu vergrößern, bedarf es meines Erachtens nicht. Der Gerichtshof gerät andernfalls in die Gefahr, sich zu sehr in die Einzelheiten eines Auswahlverfahrens einzumischen und Wertungen anstelle des dafür allein kompetenten Prüfungsausschusses zu treffen.

III — Zusammenfassend läßt sich demnach feststellen, daß die eingereichten Klagen — mit Ausnahme der Klage von Fräulein Scheffelaar — zulässig sind, daß sie aber als unbegründet zurückgewiesen werden müssen. Was die Kosten des Verfahrens angeht, so sollten die der Klägerin Scheffelaar verursachten gemäß Artikel 69 § 3 Absatz 2 der Verfahrensordnung der Kommission auferlegt werden. Im übrigen richtet sich die Kostenentscheidung nach Artikel 70 der Verfahrensordnung.