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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 26.10.1978 – C-122/77

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1978:190

In der Rechtssache 122/77

AUGUSTA AGNEESSENS, VERHEIRATETE CLAES, Wezembeek-Oppem (Belgien), 18, avenue Baneik,

ANDRÉE DEWEER, VERHEIRATETE OP DE BEECK, Antwerpen (Belgien), 166, Langue Lozanastraat,

HELGA DUMENIL, VERHEIRATETE KOTTOWSKI, Laveno-Mombello (Italien), Via Brughiera,

VIOLETTA FERRARI, Brüssel (Belgien), 35, rue Froissart,

MARCELLE MONFORT, La Hulpe (Belgien), 5, avenue Belle Étoile,

CHRISTEL MONTAG, Ispra (Italien), 2/20, Via Esperia,

MARYSE NICAISE, Brüssel (Belgien), 19, avenue des Nénuphars (Bte 23),

MATHILDE OBERT, Ispra (Italien), 1, Via Esperia,

MAGGY PEREIRA, Linkebeek (Belgien), 2, rue Kleindal,

ANGELA SALMOIRAGHI, Brüssel (Belgien), 22, square Hoedemaekers,

WILHELMINA SCHEFFELAAR, Brüssel (Belgien), 16, rue Willems, app. 113,

GABRIELLE VAN AALST, Brüssel (Belgien), 3, avenue E. de Thibault,

SIMONE VAN DE PUTTE, VERHEIRATETE NAGELS, Sterrebeek (Belgien), 77, Maurice Despretlaan,

SIMONE VAN DOESELAER, Brüssel (Belgien), 35, rue Scailquin (Bte 67),

IRÈNE VAN DOOREN, Asse (Belgien), 158, Steenweg op Edingen,

Beamtinnen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Jacques Putzeys und Xavier Leurquin, zugelassen bei der Cour d'appel Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Gerichtsvollzieher M. Nickts, 17, boulevard Royal, Luxembourg,

Klägerinnen,

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch Frau Denise Sorasio-Allo, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter; Herr Mario Cervino, Rechtsberater der Kommission, Jean Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses im internen Auswahlverfahren KOM/BS/14/75 über die Erstellung einer Liste von 114 ausgewählten Bewerberinnen und Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde über die Ernennungen im Anschluß an dieses Auswahlverfahren.

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten Mackenzie Stuart, der Richter M. Sørensen und A. Touffait,

Generalanwalt: G. Reischl

Kanzler: i. V. F. Kohl

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf, die Anträge sowie die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

Mit der Verordnung Nr. 1473/72 des Rates vom 30. Juni 1972 (ABl. L 160 vom 16. Juli 1972, S. 1) wurden die neuen Grundamtsbezeichnungen des Sekretariatshauptinspektors und des Sekretariatsinspektors geschaffen, die der Laufbahngruppe B zugehören und sich auf die Laufbahnen B 3/B 2 und B 5/B 4 beziehen. Im Zusammenhang damit wurde eine bestimmte Anzahl von Planstellen der Laufbahngruppe C in solche der Laufbahngruppe B umgewandelt und im Jahre 1973 ein Auswahlverfahren im Hinblick auf die Besetzung dieser neuen Dienstposten veranstaltet.

Weitere Umwandlungen von C-Stellen in B-Stellen führten zu einem neuen Auswahlverfahren, das 1976 veranstaltet wurde. Am 19. Juli 1976 ordnete die Kommission die Ausschreibung des internen Auswahlverfahrens KOM/BS/14/75 an, deren Wortlaut in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 106 vom 27. Juli 1976 bekanntgemacht wurde. Es handelte sich um die Ausschreibung eines Auswahlverfahrens aufgrund von Befähigungsnachweisen und gegebenenfalls Prüfungen zur Bildung einer Einstellungsreserve von Sekretariatsinspektoren der Besoldungsgruppe 5 und 4 der Laufbahngruppe B.

Die Ausschreibung nannte in Punkt II 1 in bezug auf die Diplome oder sonsti gen Befähigungsnachweise und die Berufserfahrung folgende Bedingungen für die Zulassung zum Auswahlverfahren:

Diplome oder sonstige Befähigungsnachweise und Berufserfahrung

entweder A:

1. abgeschlossene höhere Schulbildung und Erfahrung auf den in Punkt I, Art der Tätigkeit' genannten Gebieten von mindestens 6 Jahren am 31. 12. 1975 in der Laufbahngruppe C als Bürohauptsekretärin, Hauptsekretärin, Bürosekretärin oder auf einem dem in Punkt I, Art der Tätigkeit' genannten vergleichbaren Gebiet und

2. Tätigkeit als Beamter oder sonstiger Bediensteter der Gemeinschaften seit insgesamt 5 Jahren am 31. 12. 1975 für Bewerber mit abgeschlossener höherer Schulbildung oder

3. mindestens 15jährige Berufserfahrung auf dem in Punkt I, Art der Tätigkeit' genannten Gebiet am 31. 12. 1975 und abgeschlossene höhere Schulbildung.

oder B:

1. mindestens 12jährige Berufserfahrung am 31. 12. 1975 in Tätigkeiten der Laufbahngruppe C als Bürohauptsekretärin, Hauptsekretärin, Bürosekretärin oder einer der in Punkt I, Art der Tätigkeit' genannten vergleichbaren Tätigkeit und

2. Tätigkeit als Beamter oder sonstiger Bediensteter der Gemeinschaft seit insgesamt 11 Jahren am 31. 12. 1975.

Punkt II 2 betraf die erforderlichen Sprachkenntnisse der Bewerber. Punkt II 3 der Ausschreibung hatte folgenden Wortlaut:

Der Prüfungsausschuß kennzeichnet auf der Liste der Bewerber, die die im Auswahlverfahren festgesetzten Bedingungen erfüllen, nach Möglichkeit diejenigen Bewerber, deren Befähigungsnachweise als die besten anzusehen sind, und berücksichtigt dabei die Personalakte der Bewerber (Allgemeinbildung und Fachausbildung, Alter, Dauer und Qualität der Berufserfahrung, Beurteilungen usw.).

Liegt die Zahl der aufgrund von Befähigungsnachweisen zugelassenen Bewerber in der Liste um 30 % über der Zahl der verfügbaren Planstellen, kann der Prüfungsausschuß zur Auswahl der besten Bewerber beschließen, folgende Prüfungen vorzunehmen: …

Die Anstellungsbehörde stellte gemäß Artikel 4 des Anhangs III des Beamtenstatuts ein Verzeichnis von 775 Bewerbungen auf. Der Prüfungsausschuß trat vom 29. September 1976 an zusammen, um zu beschließen, welche Bewerberinnen nach den in Punkt II 1 der Stellenausschreibung genannten Bedingungen zugelassen werden konnten. Dieser erste Abschnitt der Tätigkeit des Prüfungsausschusses endete am 13. Oktober 1976 mit der Aufstellung einer Liste von 550 zugelassenen Bewerberinnen, zu denen nach dem Vorbringen der Kommission sämtliche Klägerinnen mit Ausnahme von Frau Scheffelaar gehörten.

Gleichzeitig bestellte der Prüfungsausschuß ein Beisitzergremium mit einem Vorsitzenden und zehn, die Verwaltung und das Personal paritätisch vertretenden Mitgliedern, das im Rahmen der Prüfung der Befähigungsnachweise der zugelassenen Bewerber damit beauftragt wurde, dem Prüfungsausschuß ein Bewerberverzeichnis vorzuschlagen. Aus dem Protokoll der Sitzungen des Prüfungsausschusses ergibt sich, daß dieses Gremium folgende Kriterien berücksichtigen sollte:

Ausbildung, allgemeine und spezifische Berufserfahrung, Lebensalter, allgemeines Dienstalter und Beförderungsdienstalter, berufliche Fähigkeiten, die nach den Beurteilungen und allen sonstigen Faktoren, von denen das Gremium meint, es dürfe sie für die Erstellung seines Verzeichnisentwurfs berücksichtigen, von Bedeutung sind.

Um diese Leitlinien näher zu bestimmen, hielten der Prüfungsausschuß und das Beisitzergremium am 15. Oktober 1976 eine gemeinsame Sitzung ab. Die Beisetzer waren anschließend bemüht, als Richtschnur eine erste Auswahl zu treffen, die allein auf den sogenannten objektiven Kriterien in bezug auf das Lebensalter, das allgemeine und das Beförderungsdienstalter und die Diplome der Bewerberinnen beruhte. Nach dieser Auswahl stellten sie ein Verzeichnis von 247 Bewerberinnen auf. Anfang November wurde der Prüfungsausschuß von diesem Ergebnis und der Kombination der zugrunde gelegten Kriterien unterrichtet. Daraufhin forderte der Prüfungsausschuß das Beisitzergremium auf, seine Tätigkeit mit der Prüfung der beruflichen Fähigkeiten der Bewerberinnen fortzusetzen. Das Gremium nahm Einsicht in die Personalakten aller zugelassenen Bewerberinnen und bat die Generaldirektionen und Dienststellen, die in der Phase der Vorauswahl berücksichtigten objektiven Tatsachen zu überprüfen und eine Beurteilung über die Bewerberinnen abzugeben. Am 2. Dezember 1976 legte das Beisitzergremium dem Prüfungsausschuß einen Bericht über die Ausführung seines Auftrags vor, dem eine Liste derjenigen Bewerberinnen beigefügt war, die im Hinblick auf die Besetzung der fraglichen Stellen für die verdienstvollsten gehalten wurden. Anhang II dieses Berichts läßt die sogenannten objektiven Kriterien erkennen und zeigt, daß die Bewerberinnen, die die Bedingungen für die Zulassung zum Auswahlverfahren erfüllen, in diesem Stadium in zwei Gruppen je Generaldirektion oder Dienststelle aufgeteilt worden waren, nämlich in diejenigen, die in Betracht zu ziehen und diejenigen, die nicht in Betracht zu ziehen waren. Nachdem der Prüfungsausschuß dreimal erneut zusammengetreten war, stellte er am 10. Dezember 1976 die Eignungsliste auf, die 114 Namen enthielt.

Diese Liste wurde im Personalkurier vom 13. Dezember 1976 bekanntgemacht. Die Namen der Klägerinnen befanden sich nicht darunter. Mit Schreiben vom 11. März 1977 legten die Klägerinnen eine Verwaltungsbeschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts mit dem Antrag ein, die Ergebnisse des Auswahlverfahrens KOM/BS/14/75 für nichtig zu erklären. Die Kommission wies diese Beschwerden mit Schreiben vom 12. Juli 1977 zurück.

Ende November 1977 wurden von den 114 ausgewählten Bewerberinnen 109 für einen Dienstposten der Besoldungsgruppe B 5 ernannt.

Der Gerichtshof (Zweite Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

II — Anträge der Parteien

1. Die Klägerinnen beantragen,

die mit Schreiben vom 12. Juli 1977 zugestellte Entscheidung der Kommission aufzuheben, mit der diese die nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts eingelegte Beschwerde der Klägerinnen zurückwies;

die Entscheidung des Prüfungsausschusses im internen Auswahlverfahren KOM/BS/14/75 über die Erstellung und den Inhalt einer Liste von 114 ausgewählten Bewerberinnen aufzuheben;

die Entscheidung der Anstellungsbehörde über die Ernennungen im Anschluß an dieses Auswahlverfahren aufzuheben;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

In ihrer Erwiderung beantragen die Klägerinnen außerdem,

die Vorlage der vollständigen Verwaltungsakte über das umstrittene Auswahlverfahren oder zumindest der in der Erwiderung erwähnten Unterlagen, die für das Urteil des Gerichtshofes entscheidend sind, anzuordnen;

in diesem Fall den Klägerinnen zu gestatten, einen ergänzenden Schriftsatz einzureichen, nachdem sie von den genannten neuen Unterlagen Kenntnis nehmen konnten.

2. Die Kommission beantragt,

die Klage in bezug auf eine der Klägerinnen als unzulässig und in vollem Umfang als unbegründet abzuweisen;

den Klägerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

1. Zum Sachverhalt

a) Die Klägerinnen bemerken, das Beisitzergremium habe die Kombination der sogenannten objektiven Kriterien bestimmt. Dies gehe aus Anhang II des Berichts vom 2. Dezember 1976 hervor, den das Gremium für den Prüfungsausschuß über die Ausführung seines Auftrags angefertigt habe.

Die Generaldirektionen seien nur gebeten worden, über diejenigen Bewerberinnen eine Beurteilung abzugeben, die die sogenannten objektiven Kriterien erfüllt hätten. Dies ergebe sich aus Anhang II des Berichts des Beisitzergremiums vom 2. Dezember 1976 an den Prüfungsausschuß sowie aus dem Bulletin Mitteilungen der Personalvertretung vom 25. Februar 1977.

Außerdem könne man beim derzeitigen Stand der Verwaltungsakte nicht mit Sicherheit wissen, ob das Beisitzergremium die Personalakten sämtlicher zugelassenen Bewerberinnen, speziell deren Beurteilungen, eingesehen habe.

Jedenfalls sei aber sicher, daß der Prüfungsausschuß in seinen Sitzungen vom 6., 7. und 8. Dezember 1976 lediglich die Vorschläge des Beisitzergremiums untersucht habe, ohne die Befähigungsnachweise und Verdienste der anderen Bewerberinnen, die in diesen Vorschlägen nicht berücksichtigt gewesen seien, zu prüfen.

b) Nach Auffassung der Kommission ergibt sich aus dem Bericht des Beisitzergremiums an den Prüfungsausschuß und aus dem Anhang dieses Berichts, daß sich die Beisitzer darauf beschränkt hätten, dem Prüfungsausschuß Leitlinien vorzuschlagen, die dieser gebilligt habe, da er daraufhin die Beisitzer aufgefordert habe, ihre Tätigkeit mit der Prüfung der übrigen in dem Auftrag erwähnten Kriterien fortzusetzen.

Die Stellungnahme der Generaldirektionen sei für alle zum Auswahlverfahren zugelassenen Bewerberinnen eingeholt worden. Die von der Personalvertretung hierzu erteilten Auskünfte seien unzutreffend. Sie sei selbstverständlich nicht über die Einzelheiten der Tätigkeit des Prüfungsausschusses unterrichtet worden.

Daß sich weder die Beisitzer noch die befragten Generaldirektionen in diesem Stadium ihrer Tätigkeit darauf beschränkt hätten, die Richtigkeit der sogenannten objektiven Angaben über die Bewerberinnen der nicht in Betracht zu ziehenden Gruppe festzustellen, sondern auch deren Qualifikationen im Hinblick auf sämtliche zugrunde gelegten Kriterien geprüft hätten, werde durch den vorgenannten Bericht bestätigt. Dieser erwähne nämlich die einstimmig vom Beisitzergremium zugelassenen Ausnahmen in bezug auf besonders qualifizierte und verdienstvolle Beamte, die Sekretariatsaufgaben mit unbestreitbarer erheblicher Verantwortung wahrnehmen oder wahrgenommen haben. Diese Ausnahmen hätten sich aber auf diejenigen Bewerberinnen bezogen, die die Beisitzer dem Prüfungsausschuß zur Aufnahme in die Eignungsliste vorgeschlagen hätten, obgleich sie nach den sogenannten objektiven Kriterien zu der nicht in Betracht zu ziehenden Gruppe gehört hätten. Die Kommission könne beweisen, daß 25 der vom Prüfungsausschuß in die Eignungsliste aufgenommenen ausgewählten Bewerberinnen aus der sogenannten nicht in Betracht zu ziehenden Gruppe gestammt hätten.

2. Zur Zulässigkeit

a) Die Kommission bemerkt, eine der Klägerinnen, Frau Scheffelaar, sei nicht zum Auswahlverfahren zugelassen worden, was ihr mit Schreiben vom 26. Oktober 1976 mitgeteilt worden sei. Da die Zulassungsphase nicht in Zweifel zu ziehen sei, könne sich eine etwaige Aufhebung nur auf danach liegende Vorgänge beziehen. Somit habe Frau Scheffelaar, da sie durch die angefochtenen Entscheidungen nicht beschwert sei, kein Klageinteresse.

b) Frau Scheffelaar weist darauf hin, daß sie eine vorherige Verwaltungsbeschwerde eingereicht habe, die die Kommission beschieden habe, ohne ihren Ausschluß von dem Auswahlverfahren zu erwähnen. Ganz im Gegenteil, ihre Beschwerde sei mit der Begründung zurückgewiesen worden, daß für die Besetzung der freien BS-Stellen 114 Bewerberinnen ausgewählt werden mußten, von den insgesamt 550, die die in der Stellenausschreibung genannten Qualifikationen besessen hätten. Die Klägerin dürfe also annehmen, daß sie in die Liste der zugelassenen Bewerberinnen übernommen worden sei. Die Kommission habe durch Vorlage der Liste zu beweisen, daß dies nicht der Fall gewesen sei. Selbst wenn die Kommission diesen Beweis erbringe, so sei doch das berechtigte Vertrauen der Klägerin getäuscht worden. Die Kosten ihrer Klage müßten daher der Kommission auferlegt werden.

3. Zur Begründetheit

a) Die erste Rüge der Klägerinnen

1. Mit dieser Rüge wird geltend gemacht, daß die Entscheidungen, deren Aufhebung die Klägerinnen begehren, gegen die allgemeinen Grundsätze in bezug auf die Art und Weise, in der ein Prüfungsausschuß in einem Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen zu beraten habe, sowie gegen Artikel 30 Absatz 1 des Statuts verstießen und daß Artikel 3 Absatz 2 des Anhangs III des Statuts falsch angewandt worden sei.

Die begangenen Unrechtmäßigkeiten bestünden in erster Linie darin, daß der Prüfungsausschuß in Anwesenheit einer Gruppe von Beisitzern über die Aufstellung einer Eignungsliste beraten habe. Handele es sich um ein Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen, so sei nur der in Artikel 30 Absatz 1 des Statuts vorgesehene Prüfungsausschuß zur Beratung befugt. Nach Artikel 3 Absatz 2 des Anhangs III des Statuts dürfe der Ausschuß nur bei einem Auswahlverfahren aufgrund von Prüfungen Beisitzer hinzuziehen.

Die erwähnten Unrechtmäßigkeiten seien ferner darauf zurückzuführen, daß es der Prüfungsausschuß für erforderlich gehalten habe, Beisitzer für die Bestimmung derjenigen Kriterien zu bestellen, die im Hinblick auf einen Vergleich der in den einzelnen Mitgliedstaaten erworbenen Qualifikationen anzuwenden gewesen seien. Ein Prüfungsausschuß dürfe nicht in dieser Weise seine Kompetenzen übertragen und dadurch seine Befugnisse einschränken.

2. Die Kommission betont zunächst, die Klägerinnen hätten nichts zum Beweis dafür vorgetragen, daß die Heranziehung von Beisitzern die Objektivität des Auswahlverfahrens habe beeinträchtigen können. Die paritätische Zusammensetzung des Beisitzergremiums sei im Gegenteil geeignet, den Bewerberinnen Garantien zu bieten, die mit den vom Prüfungsausschuß selbst gebotenen vergleichbar seien.

Das Verbot, im Rahmen eines Auswahlverfahrens aufgrund von Befähigungsnachweisen Beisitzer in Anspruch zu nehmen, finde weder in der gemeinschaftsrechtlichen Rechtsprechung und Lehre noch im innerstaatlichen Recht eine Stütze. Aus dem öffentlichen Dienstrecht ergebe sich vielmehr, daß der Prüfungsausschuß in der Gestaltung seiner Tätigkeit frei sei. Mangels eines ausdrücklichen Verbots dürfe der Prüfungsausschuß daher Beisitzer in Anspruch nehmen.

Artikel 30 Absatz 1 des Statuts enthalte in dieser Beziehung keine besondere Bestimmung.

Artikel 3 Absatz 2 des Anhangs III des Statuts sei nicht dahin auszulegen, daß er die Bestellung von Beisitzern in dem Stadium, in dem die Befähigungsnachweise der Bewerber geprüft würden, verbiete. Zunächst seien mit dem allgemeinen Grundsatz der Freiheit des, Prüfungsausschusses in der Gestaltung seiner Tätigkeit solche Einschränkungen dieser Freiheit kaum vereinbar, die aus einer Argumentation a contrario hergeleitet würden. Darüber hinaus stehe auch die ratio legis einer einschränkenden Auslegung entgegen: Die fragliche Bestimmung trage dem Erfordernis Rechnung, daß der Prüfungsausschuß in dem am häufigsten vorkommenden Fall — dem des Auswahlverfahrens aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen — in der Phase, die sachlich am umfangreichsten und die im übrigen die entscheidende sei, nämlich in derjenigen der Prüfungen, über eine Hilfe verfügen könne; nun seien aber gerade in diesem Stadium der vergleichenden Untersuchung der Verdienste der Bewerberinnen die Beisitzer in dem angefochtenen Auswahlverfahren tätig geworden.

Überdies sei nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes maßgebend, daß dem Prüfungsausschuß die letzte Kontrolle über die Vorgänge sowie die Beurteilungsbefugnis voll erhalten geblieben seien; Urteil vom 16. Oktober 1975 in der Rechtssache 90/74, Deboeck/Kommission (Slg. 1975, 1123). Die Umstände des Falles zeigten, daß dies in der vorliegenden Rechtssache zu bejahen sei.

3. Die Klägerinnen erwidern, es sei unerheblich, ob die Heranziehung von Beisitzern die Objektivität des Auswahlverfahrens habe beeinträchtigen können. Die Kommission vergesse nämlich, daß die Verletzung wesentlicher Formvorschriften zur Aufhebung derjenigen Entscheidungen führe, die gegen diese Vorschriften verstießen. Die Klägerinnen wüßten im übrigen nicht, ob ein Ermessensmißbrauch gegeben sei, da die Akte nicht vollständig vorgelegt worden sei.

Die Klägerinnen betonen, daß alles, was die Unabhängigkeit des Prüfungsausschusses beeinträchtigen könne, nur ausnahmsweise und nur aus besonderen Gründen geschehen dürfe.

Sie weisen darauf hin, daß der Prüfungsausschuß über die Zulassung der Bewerberinnen zum Auswahlverfahren im Hinblick auf die in Punkt II 1 der Stellenausschreibung genannten Bedingungen allein entschieden habe. Man könne nicht behaupten, daß er ohne den Beistand Dritter bei der Erfüllung seiner Aufgabe auf unüberwindliche Schwierigkeiten gestoßen wäre.

Die ratio legis des Artikels 3 Absatz 2 des Anhangs III des Statuts ergebe sich aus der Notwendigkeit, von der Strenge des allgemeinen Grundsatzes abzuweichen, damit der Prüfungsausschuß in der sachlich umfangreichsten Phase eine Hilfe erhalte. Von dieser Ausnahmebefugnis dürfe nur bei den schriftlichen Prüfungen und den sachlichen Durchführungsarbeiten, nämlich der Bewertung der Prüfungen, Gebrauch gemacht werden.

Das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 90/74, Deboek, könne die Ansicht der Kommission nicht bekräftigen, da es in jener Rechtssache um ein Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen gegangen sei.

Die Klägerinnen tragen ferner vor, dem Prüfungsausschuß seien nicht die letzte Kontrolle über die Vorgänge sowie die Beurteilungsbefugnis voll erhalten geblieben, was im Widerspruch zu dem vorerwähnten Urteil stehe.

Ein erster Rechtswidrigkeitsgrund liege darin, daß dem Beisitzergremium aufgegeben worden sei, alle sonstigen Faktoren, die es für die Erstellung seines Verzeichnisentwurfs für geeignet hält, zu berücksichtigen. Aus der Akte gehe nicht hervor, ob es sich um verbindliche Kriterien handele, die dem Gremium vorgeschrieben worden seien, oder nur um Anhaltspunkte, die ihm jede Freiheit gelassen hätten.

Dagegen ergebe sich, daß das Gremium, ohne hierzu beauftragt worden zu sein, beschlossen habe, die sogenannten objektiven Kriterien gegenüber den als subjektiv eingestuften festzustellen, eine Vorauswahl aufgrund der objektiven Kriterien zu treffen, die Kombination bei der Zusammenstellung dieser Kriterien zu bestimmen und auf deren Grundlage 247 Bewerberinnen auszuwählen. Da der Prüfungsausschuß diese Auswahl nicht wieder in Frage gestellt habe, habe er eine seiner Hauptbefugnisse delegiert, nämlich diejenige, von den bei der Vorauswahl berücksichtigten Bewerberinnen die besten herauszusuchen, aber auch die Befugnis, die in diesem Stadium nicht berücksichtigten Bewerberinnen in Betracht zu ziehen, die außergewöhnliche Verdienste besessen oder besondere Verantwortung getragen hätten.

Eine Weiterübertragung von Befugnissen liege auch in der von den Generaldirektionen erbetenen Beurteilung. Diese Klassifizierung sei wahrscheinlich für die Aufstellung der Liste verwendet worden, die dem Prüfungsausschuß am 2. Dezember 1976 von den Beisitzern vorgeschlagen worden sei. Aus dem Protokoll der Sitzungen des Prüfungsausschusses vom 6., 7. und 8. Dezember 1976 gehe weder hervor, welche Untersuchung im Laufe dieser Sitzungen vorgenommen worden sei, noch, ob alle Befähigungsnachweise sämtlicher Bewerberinnen erneut geprüft worden seien. Die Klägerinnen bemerken schließlich in diesem Zusammenhang, die Kommission habe auf ihre Verwaltungsbeschwerde geantwortet, es sei erforderlich, Beisitzer für die Bestimmung derjenigen Kriterien zu bestellen, die anzuwenden seien, um einen gerechten Vergleich der in den einzelnen Mitgliedstaaten erworbenen Qualifikationen zu gewährleisten.

4. Die Kommission macht in ihrer Gegenerwiderung geltend, aus dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 90/74, Deboeck, könne nicht hergeleitet werden, daß die Inanspruchnahme von Beisitzern in anderen als den in Artikel 3 Absatz 2 des Anhangs III des Statuts ausdrücklich vorgesehenen Fällen unzulässig sei.

Es sei nicht gerechtfertigt, zu behaupten, daß dieser Artikel die Inanspruchnahme von Beisitzern nur für die schriftlichen Prüfungen erlaube. Die Gleichsetzung der Bewertung schriftlicher Prüfungen mit einer sachlichen Durchführungsaufgabe sei ein sprachlicher Mißgriff, da es sich um eine komplexe Aufgabe handele, die auf eine subjektive Beurteilung hinauslaufe.

Der Hinweis darauf, daß der Prüfungsausschuß die 775 Bewerberinnen allein habe überprüfen können, um über ihre Zulassung zu entscheiden, sei unerheblich: Aus der Stellenausschreibung ergebe sich, daß diese Aufgabe weniger komplex gewesen sei als die Prüfung der Befähigungsnachweise.

Die Kommission müsse auch das Argument zurückweisen, wonach dann, wenn der Prüfungsausschuß die Leitung und die Kontrolle der Tätigkeit der Beisitzer habe behalten können, er auch auf Beisitzer habe verzichten können.

Was die Kompetenzen der Beisitzer angehe, so verwechselten die Klägerinnen den Begriff der Entscheidung mit dem des Vorschlags. Die Kommission halte sich im übrigen nicht für berechtigt, die Einzelheiten der Tätigkeit des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Darüber hinaus genüge es nach dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 90/74, Deboeck, wenn der Gerichtshof über Anhaltspunkte verfüge, denen er entnehmen könne, daß der Prüfungsausschuß stets in der Lage gewesen sei, seine Befugnisse auszuüben. Die gleiche Argumentation gelte für die Beteiligung der Generaldirektoren.

b) Die zweite Rüge der Klägerinnen

1. Mit dieser Rüge wird geltend gemacht, daß gegen den allgemeinen Grundsatz der Gleichheit der zu einem Auswahlverfahren zugelassenen Bewerber sowie gegen Artikel 30 Absatz 1 des Statuts und Artikel 6 des Anhangs III des Statuts verstoßen worden sei. Die Verstöße bestünden darin, daß der Prüfungsausschuß zunächst aufgrund der sogenannten objektiven Kriterien eine vorläufige Eignungsliste aufgestellt und diese Liste sodann den Generaldirektionen zur Stellungnahme vorgelegt habe. Die Klägerinnen sind der Ansicht, daß alle zu einem Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen zugelassenen Bewerberinnen gleichbehandelt werden müßten. Der geheime Charakter und die Unabhängigkeit der Beratung des Prüfungsausschusses untersagten es dem Ausschuß überdies, zu diesem Zeitpunkt aufgrund einer ersten Auswahl die Stellungnahme der Generaldirektionen einzuholen.

2. Die Kommission beschränkt sich, was den angeblichen Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz der Gleichheit der Bewerberinnen angeht, darauf, auf den Sachverhalt zu verweisen. Sie hebt insbesondere hervor, daß bei sämtlichen zugelassenen Bewerberinnen die Verdienste im engen Sinne — nämlich vor allem die Beurteilungen — geprüft worden seien.

Das Verfahren des an die Generaldirektionen gerichteten Ersuchens um Stellungnahme sei so ausgestaltet worden, daß sich jeder Vertreter einer Dienststelle nur zu denjenigen zugelassenen Bewerberinnen habe äußern sollen, die in dieser Dienststelle beschäftigt gewesen seien. Er habe also keine Gesamtübersicht über das Auswahlverfahren haben und diese mit seiner Beurteilung der Beamtinnen, die er unmittelbar gekannt habe, verbinden können. Dieses Verfahren habe den Zweck gehabt, dem Prüfungsausschuß eine vollständige Beurteilung der Verdienste der Bewerberinnen — übrigens im Einklang mit den in Punkt II 3 der Stellenausschreibung enthaltenen Bestimmungen — zu ermöglichen.

3. Die Klägerinnen erwidern, eine weitere Ungleichheit liege darin, daß Bewerberinnen, die den objektiven Kriterien nicht genügt hätten, aufgrund eines anderen Kriteriums, nämlich ihrer außergewöhnlichen Verdienste, ausgewählt worden seien. Diese Bewerberinnen erfüllten nicht sämtliche Bedingungen, da sie den objektiven Kriterien nicht entsprächen.

Was die Geheimhaltung der Arbeiten des Prüfungsausschusses angehe, so ergebe sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juni 1977 in der Rechtssache 73/76, Costacurta/Kommission, (Slg. 1977, 1163), daß dann, wenn die Geheimhaltung zu einem Zeitpunkt verletzt werde, zu dem die Entscheidung noch nicht getroffen sei, die Ordnungsmäßigkeit der Entscheidung in Frage gestellt werde; dies gelte erst recht, wenn die Verletzung der Geheimhaltung die Garantien für die Ordnungsmäßigkeit der Ausschußarbeiten antasten könne. Im vorliegenden Fall stelle vor allem die Verbreitung einer Liste mit zwei Gruppen — von denen die eine in Betracht zu ziehen gewesen sei und die andere nicht — bei den Generaldirektionen einen Verstoß gegen die Geheimhaltung der Arbeiten des Prüfungsausschusses dar. Die Behauptung sei unzutreffend, daß die Vertreter der Generaldirektionen, da sie keine Gesamtübersicht über das Auswahlverfahren hätten, nicht beurteilen könnten, ob die Liste geändert werden würde. Denn die Bewerberinnen, die die sogenannten objektiven Kriterien nicht erfüllten, erschienen nicht unter den möglicherweise auszuwählenden Bewerberinnen, es sei denn, sie könnten außergewöhnliche Verdienste geltend machen. Darüber hinaus sei die ungefähre Anzahl der in jeder Generaldirektion zu besetzenden Stellen und auszuwählenden Bewerberinnen bekannt. Da nun innerhalb der Generaldirektionen eine Einstufung nach Verdienst vorgenommen worden sei, sei keine Gesamtübersicht über das Auswahlverfahren erforderlich, um im voraus fast sicher zu wissen, welche Chancen die Bewerberinnen nach ihrem Platz in der Reihenfolge der von jeder Generaldirektion aufgestellten ersten Gruppen hätten.

Was den Grundsatz der notwendigen Unabhängigkeit des Prüfungsausschusses gegenüber jeder Beeinflußung betreffe, der stillschweigend in Artikel 30 Absatz 1 des Statuts enthalten sei, so sei — meinen die Klägerinnen — die von den Generldirektionen vorgenommene Einreihung der Bewerberinnen in die Gruppe derjenigen, die in Betracht zu ziehen seien, eine Einmischung in die Auswahl, die der Prüfungsausschuß in voller Unabhängigkeit zu treffen habe.

4. Nach Ansicht der Kommission stellt das Verfahren, nach dem von den nicht unter die objektiven Kriterien fallenden Bewerberinnen für die Aufnahme in die Eignungsliste besonders hohe Qualifikationen im Vergleich zu den anderen Kriterien verlangt worden seien, nur das Ergebnis einer vernünftigen Abwägung des Prüfungsausschusses zwischen den für die Prüfung der Befähigungsnachweise zugrunde gelegten verschiedenen Kriterien dar.

Zu der Bemerkung der Klägerinnen, daß Bewerberinnen berücksichtigt worden seien, die den objektiven Kriterien nicht entsprochen hätten, trägt die Kommission vor, in diesem Stadium hätten die Bewerberinnen keine vorgeschriebenen Bedingungen zu erfüllen gehabt. Aus der Stellenausschreibung ergebe sich nämlich, daß nur die Zulassungsbedingungen verbindlich festgelegt gewesen seien.

Die Kommission ist der Auffassung, daß der Prüfungsausschuß keine Information verbreitet habe, die gemäß dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 73/76, Costacurta, die Garantien für die Ordnungsmäßigkeit der Ausschußarbeiten [habe] antasten können. Denn Zweck und Ergebnis der Anhörung der Generaldirektionen sei es gewesen, gleiche Auskünfte über sämtliche Bewerberinnen zu besitzen, um ihre Qualifikationen besser beurteilen zu können.

Die Behauptung der Klägerinnen, daß die Anzahl der auszuwählenden Bewerberinnen in jeder Generaldirektion bekannt gewesen sei, werde durch die Ergebnisse des Auswahlverfahrens widerlegt; diese ließen erkennen, daß kein konstantes Verhältnis zwischen der Anzahl von den Generaldirektionen zugelassenen Bewerberinnen und der entsprechenden Anzahl der ausgewählten Bewerberinnen bestanden habe.

c) Die dritte Rüge der Klägerinnen

1. Die Klägerinnen machen im Rahmen dieser Rüge geltend, Artikel 30 Absatz 2 des Statuts und Artikel 5 Absatz 5 des Anhangs III des Statuts seien in erster Linie dadurch verletzt worden, daß der Prüfungsausschuß eine Eignungsliste von 114 Namen aufgestellt habe, obgleich die Zahl der in einer solchen Liste aufgeführten Bewerberinnen mindestens doppelt so groß sein müsse wie die Zahl der zu besetzenden Dienstposten. Daß es möglich gewesen sei, eine derartige Liste mit der doppelten Anzahl von ausgewählten Bewerberinnen aufzustellen, werde durch die Erstellung eines vorläufigen Verzeichnisses von 250 Namen bestätigt. Mit diesem Vorhaben habe der Prüfungsausschuß der Anstellungsbehörde die Ausübung ihres eigenen Beurteilungsermessens vereitelt und seine Befugnisse überschritten.

Artikel 30 Absatz 2 des Statuts und Artikel 5 Absatz 5 des Anhangs III des Statuts seien außerdem dadurch verletzt worden, daß die Anstellungsbehörde den Prüfungsausschuß, dem die alleinige Beurteilungskompetenz zustehe, nur um die Aufstellung einer Eignungsliste mit einer Anzahl von Bewerberinnen entsprechend der Anzahl der zu besetzenden Dienstposten gebeten habe. Die Anstellungsbehörde müsse ihre Ernennungsbefugnis selbst ausüben und dürfe sie nicht delegieren oder einschränken.

2. Nach Ansicht der Kommission ergibt sich aus der Lektüre der zur Unterstützung der dritten Rüge angeführten Statutsbestimmungen, daß dem Prüfungsausschuß in bezug auf die Anzahl der in die Eignungsliste aufzunehmenden ausgewählten Bewerber keinerlei Verpflichtung obliege. Artikel 30 Absatz 2 habe nur die Bedeutung, daß der Anstellungsbehörde vorgeschrieben sei, die freien Dienstposten ausschließlich mit den auf der Eignungsliste stehenden ausgewählten Bewerbern zu besetzen. Aus dem Wortlaut von Artikel 5 Absatz 5 des Anhangs III des Statuts gehe hervor, daß der Prüfungsausschuß nicht verpflichtet sei, bei der Anfertigung der Eignungsliste zahlenmäßige Normen zu beachten; von ihm werde nur verlangt, daß er nach Möglichkeit eine Anzahl von Bewerbern in die Liste aufnehme, die mindestens doppelt so groß sei wie die Anzahl der zu bestehenden Dienstposten. Zwingende Vorschriften auf diesem Gebiet stünden nicht im Einklang mit dem Grundsatz der Unabhängigkeit des Prüfungsausschusses und mit dessen notwendiger Beurteilungsfreiheit.

Nichts könne außerdem beweisen, daß der Prüfungsausschuß die Möglichkeit gehabt habe, eine größere Zahl von ausgewählten Bewerberinnen auf die Eignungsliste zu setzen. Die Kommission ist der Auffassung, daß jedes Vorbringen zu diesem Punkt den Rahmen der vom Gerichtshof ausgeübten Kontrolle überschreite. Der einzige Umstand, der zur Unterstützung der von den Klägerinnen vertretenen Ansicht geltend gemacht worden sei, sei die Erstellung eines vorläufigen Verzeichnisses von 250 Namen. Diese Argumentation sei nur dann logisch, wenn der Prüfungsausschuß eine erste vorläufige Liste anhand der gesamten in Punkt II 3 der Stellenausschreibung aufgeführten Kriterien erstellt und dann aufgrund einer Zusammenstellung der sich aus diesen Kriterien ergebenden Anforderungen eine zweite, endgültige Eignungsliste, die kürzer gewesen wäre, angefertigt hätte. Dies sei nicht der Fall: Die erste Liste mit 234. Namen sei allein nach den sogenannten objektiven Kriterien aufgestellt worden; der zweite Abschnitt habe darin bestanden, daß mit diesem ersten Ausleseverfahren die Ergebnisse einer zweiten Prüfung der Befähigungsnachweise sämtlicher Bewerberinnen, diesmal anhand der Kriterien in bezug auf die ausgeübten Tätigkeiten und die Beurteilung ihrer Verdienste im engen Sinne, kombiniert worden seien.

Die Klägerinnen könnten jedenfalls in dieser Hinsicht kein berechtigtes Interesse geltend machen. Denn die Bewerberinnen in dem Auswahlverfahren hätten keinerlei zusätzliche Garantien besessen, wenn der Prüfungsausschuß die Eignungsliste erweitert hätte.

3. Die Klägerinnen erwidern, die ratio legis des Artikels 5 Absatz 5 des Anhangs III des Statuts bestehe darin zu verhindern, daß sich der Prüfungsausschuß an die Stelle der Anstellungsbehörde setze, indem er eine Liste mit einer Anzahl ausgewählter Bewerber anfertige, die der Anzahl der zu besetzenden Dienstposten entspreche oder nahezu entspreche. Der Prüfungsausschuß müsse dartun, daß die Befähigungsnachweise der Bewerberinnen unzureichend gewesen seien, so daß ihm die Aufstellung einer zahlenmäßig umfangreicheren Liste nicht möglich gewesen sei. Dies habe er nicht getan.

4. Die Kommission bemerkt in ihrer Gegenerwiderung, die Behauptung sei unzutreffend, daß die Anstellungsbehörde dem Prüfungsausschuß vorgeschrieben habe, eine Anzahl von Bewerberinnen in die Eignungsliste aufzunehmen, die der Anzahl der voraussichtlich verfügbaren Haushaltsmittel im wesentlichen entsprochen habe. Nehme man einmal hypothetisch an, daß dem Prüfungsausschuß eine solche Weisung erteilt worden sei, so hätte diese den Ausschuß doch nicht binden können und wäre daher nicht geeignet gewesen, die Ordnungsmäßigkeit des Auswahlverfahrens zu beeinträchtigen. Dagegen sei der Stellenausschreibung zu entnehmen, daß die Anstellungsbehörde zwei Arten von Lösungen in Betracht gezogen habe, nämlich einmal den Fall, daß die Zahl der Bewerberinnen in der vom Prüfungsausschuß aufgestellten Liste 30 % über der Zahl der verfügbaren Haushaltsmittel liege, und zum anderen den Fall, daß die Prüfung der Befähigungsnachweise eine zahlenmäßig geringere Liste ergebe.

In der Sitzung vom 29. Juni 1978 haben die Klägerinnen, vertreten durch die Rechtsanwälte X. Leurquin und J. Putzeys, und die Kommission der EG, vertreten durch ihre Bevollmächtigte, Frau Sorasio-Allo, mündlich verhandelt. Bei dieser Gelegenheit hat Frau D. Napoli, die Vorsitzende des Prüfungsausschusses im internen Auswahlverfahren KOM/BS/14/75, Fragen des Gerichtshofes und der Klägerinnen beantwortet.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 5. Oktober 1978 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Die Klage richtet sich im wesentlichen auf die Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses im internen Auswahlverfahren KOM/BS/14/75 über die Erstellung und den Inhalt einer Liste von 114 ausgewählten Bewerberinnen sowie auf die Aufhebung der im Anschluß an dieses Auswahlverfahren erfolgten Ernennungen.

2/6 Das genannte Verfahren wurde in Form eines internen Auswahlverfahrens aufgrund von Befähigungsnachweisen und gegebenenfalls Prüfungen zur Bildung einer Einstellungsreserve von Sekretariatsinspektoren der Besoldungsgruppen 5 und 4 der Laufbahngruppe B im Anschluß an die Umwandlung von etwa 100 früheren Planstellen der Laufbahngruppe C veranstaltet. Das Verzeichnis, das die Anstellungsbehörde nach Artikel 4 des Anhangs III des Beamtenstatuts aufgestellt und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übermittelt hatte, enthielt 775 Namen von Bewerberinnen, von denen der Prüfungsausschuß 550 zuließ, da sie die in der Stellenausschreibung festgelegten Bedingungen in bezug auf die Diplome oder sonstigen Befähigungsnachweise und die Berufserfahrung erfüllten. Sämtliche Klägerinnen mit Ausnahme einer einzigen gehörten zu den zugelassenen Bewerberinnen. Nachdem der Prüfungsausschuß die Hilfe eines Beisitzergremiums in Anspruch genommen hatte, stellte er eine Eignungsliste von 114 Bewerberinnen auf, zu denen keine der Klägerinnen gehörte. Schließlich wurden von den 114 ausgewählten Bewerberinnen 109 für die fraglichen Planstellen ernannt.

Erste Rüge

7 Die Klägerinnen machen in erster Linie geltend, Artikel 30 Absatz 1 des Beamtenstatuts sei dadurch verletzt worden, daß der Prüfungsausschuß für die Aufstellung der Eignungsliste Beisitzer in Anspruch genommen habe, obgleich Artikel 3 Absatz 2 des Anhangs III des Statuts die Hinzuziehung von Beisitzern nur zu bestimmten Prüfungen erlaube und dabei außerdem vorschreibe, daß die Beisitzer nur beratende Stimme hätten

8/11 Artikel 3 Absatz 2 des Anhangs III ist jedoch nicht in dem Sinne zu verstehen, daß er die Fälle abschließend aufführt, in denen sich ein Prüfungsausschuß zulässigerweise der Hilfe von Beisitzern mit beratender Stimme bedienen kann; insbesondere schließt er nicht aus, daß ein Prüfungsausschuß von diesem Verfahren dann Gebrauch macht, wenn er sonst wegen der großen Anzahl von Bewerbern, die sich zu dem betreffenden Auswahlverfahren gemeldet haben, seine Arbeiten nicht in angemessener Frist durchführen könnte. Es kommt allerdings darauf an, daß der Prüfungsausschuß die Kontrolle über die Vorgänge behält und ihm die Befugnis zur endgültigen Beurteilung vorbehalten bleibt. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt. Aus den im Laufe des Verfahrens gemachten Angaben ergibt sich nämlich, daß der Prüfungsausschuß nicht nur die Aufstellung der Kriterien kontrolliert hat, anhand deren die nach der Stellenausschreibung zu berücksichtigenden Faktoren beurteilt werden sollten, sondern daß er auch die Tätigkeit der Beisitzer in allen Stadien verfolgt hat, um schließlich selbst aufgrund der ihm von den Beisitzern unterbreiteten Vorschläge die der Anstellungsbehörde zu übermittelnde Eignungsliste aufzustellen.

12 Diese Rüge ist demnach zurückzuweisen.

Zweite Rüge

13 Die Klägerinnen machen außerdem geltend, der allgemeine Grundsatz der Gleichheit der zu einem Auswahlverfahren zugelassenen Bewerber sowie Artikel 6 des Anhangs III des Statuts, wonach die Arbeiten des Prüfungsausschusses geheim sind, seien dadurch verletzt worden, daß den Dienststellen und Generaldirektionen, in denen die Bewerberinnen beschäftigt gewesen seien, eine vorläufige Eignungsliste zur Stellungnahme vorgelegt worden sei.

14/17 Indessen ergibt sich aus den Erklärungen, die dem Gerichtshof gegeben worden sind, daß der Prüfungsausschuß jede Dienststelle oder Generaldirektion zu sämtlichen in der fraglichen Dienststelle oder Generaldirektion beschäftigten zugelassenen Bewerberinnen und nicht nur — wie die Klägerinnen offenbar annehmen — zu denjenigen Bewerberinnen befragt hat, die, da sie bestimmte Kriterien für eine erste Auswahl erfüllten, in eine vorläufige Liste aufgenommen wurden. Diese Art des Vorgehens war somit geeignet, den Grundsatz der Gleichheit der Bewerber in einem Auswahlverfahren zu wahren. Darüber hinaus sollten die an die Dienststellen und Generaldirektionen gerichteten Ersuchen um Stellungnahme dem Prüfungsausschuß zusätzliche Auskünfte über die Bewerberinnen verschaffen; sie betrafen lediglich die Bewerberinnen, die in den einzelnen befragten Dienststellen oder Generaldirektionen beschäftigt waren. Die Dienststellen und Generaldirektionen erhielten daher keine Möglichkeit, einen unzulässigen Einfluß auf die Arbeiten des Prüfungsausschusses auszuüben oder von diesen Arbeiten in einer Weise, die deren Geheimhaltung verletzen konnte, Kenntnis zu nehmen.

18 Diese Rüge ist also ebenfalls zurückzuweisen.

Dritte Rüge

19 Die Klägerinnen machen schließlich geltend, Artikel 30 Absatz 2 des Statuts und Artikel 5 Absatz 5 des Anhangs III des Statuts seien dadurch verletzt worden, daß der Prüfungsausschuß eine Eignungsliste mit nur 114 Namen, d. h. mit einer Anzahl von Bewerbern, die nur etwas höher gewesen sei als die der zu besetzenden Dienstposten, aufgestellt habe, obgleich die in einer solchen Liste aufgeführte Anzahl nach Möglichkeit mindestens doppelt so groß sein müsse wie die der zu besetzenden Dienstposten.

20 In dieser Hinsicht ist nicht dargetan, daß — wie die Klägerinnen behaupten — die Anstellungsbehörde dem Prüfungsausschuß auferlegt habe, nur so viele Bewerberinnen in die Eignungsliste aufzunehmen, daß die voraussichtlich verfügbaren Haushaltsmittel nicht wesentlich überschritten würden.

21/23 Wenn der Prüfungsausschuß gleichwohl beschlossen hat, die Eignungsliste in der angegebenen Weise zu beschränken, so kann durch diesen Umstand das Ergebnis seiner Arbeiten nicht fehlerhaft werden. Denn Artikel 5 Absatz 5 des Anhangs III enthält nur eine Empfehlung für den Prüfungsausschuß, die der Anstellungsbehörde die Entscheidungen erleichtern soll und deren Beurteilung von der Eigenart und den Umständen des Auswahlverfahrens sowie von der Anzahl der Bewerber und ihren Qualifikationen abhängt. Im vorliegenden Fall war die Aufstellung der Eignungsliste in der Form, wie sie der Prüfungsausschuß beschlossen hatte, durch die Eigenart des Auswahlverfahrens und die sehr große Anzahl der zu besetzenden Dienstposten gerechtfertigt.

24 Auch diese Rüge ist daher zurückzuweisen.

25/26 Die Klage ist sonach als unbegründet abzuweisen. Damit erübrigt sich die Prüfung der von der Kommission im Hinblick auf eine der fünfzehn Klägerinnen erhobenen prozeßhindernden Einrede.

Kosten

27/29 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Klägerinnen sind mit ihrem Vorbringen unterlegen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaft ihre Kosten selbst.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.