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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 26.10.1978 – C-93/78

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1978:193

Schlussanträge des generalanwalts Henri Mayras

vom 26. Oktober 1978

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Das vorliegende Vorabentscheidungsverfahren, für das kein Mitgliedstaat und auch — außer der Kommission — kein Organ der Gemeinschaft Interesse gezeigt hat, wird uns nicht lange beschäftigen.

Mit Vertrag vom 1. August 1977 hat der Kläger des Ausgangsverfahrens sich verpflichtet, für Rechnung eines Obstimporteurs, des Beklagten des Ausgangsverfahrens, gegen Ersatz der Aufwendungen eine Reihe von Marktstudien für bestimmte Agrarerzeugnisse in Spanien und in Portugal durchzuführen. Diese Studien sollten zum Zeitpunkt des Beitritts dieser Staaten vorliegen; dieser Beitritt ist bekanntlich noch nicht erfolgt.

Im vorletzten Absatz dieses Vertrages ist festgelegt, daß der Auftrag auf fünf Jahre fest abgeschlossen ist und der Auftraggeber für den Fall ein Rücktrittsrecht hat, daß sich der Beitritt dieser Länder — tatsächlich oder rechtlich — als undurchführbar herausstellen sollte; in diesem Fall verliert der Auftragnehmer sein Recht auf Aufwendungsersatz. Weiter heißt es wörtlich: Für die Frage der rechtlichen Undurchführbarkeit soll eine Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften ausschlaggebend sein.

Mit Schreiben vom 29. Januar 1978 verlangt der Kläger des Ausgangsverfahrens Ersatz seiner Aufwendungen. Dieses Verlangen wies der Beklagte des Ausgangsverfahrens am 31. Januar 1978 zurück und benutzte diese Gelegenheit zur Erklärung des Rücktritts mit der Begründung, der Beitritt Griechenlands, Spaniens und Portugals sei nach den geltenden Rechtsvorschriften rechtlich unmöglich.

Es kann sein, daß dieser Rechtsstreit gänzlich konstruiert ist zu dem Zweck, den Gerichtshof zu einem Problem Recht sprechen zu lassen, das für die Unternehmen des Handels gewiß von höchstem Interesse ist, mit dem streitigen Vertrag aber nur in sehr losem Zusammenhang steht. Da der Gerichtshof die Kommission ausdrücklich um schriftliche Stellungnahme zur Frage der Vereinbarkeit von Klauseln nach Art des letzten (richtiger: vorletzten) Absatzes des streitigen Vertrages mit dem gemeinschaftlichen ordre public ersucht hat, und da im Laufe der mündlichen Verhandlung wiederum Fragen zu diesem Thema gestellt worden sind, erscheint es mir auch nicht ausgeschlossen, daß Sie es für unzulässig halten könnten, daß die einzelnen mittels einer Schiedsgerichtsklausel eine Zuständigkeit begründen, die dem Gerichtshof nur unter den in Artikel 177 EWG-Vertrag festgelegten Voraussetzungen zusteht. Diese Zuständigkeit kann nicht automatisch in Anspruch genommen werden, selbst dann nicht, wenn es sich um ein einzelstaatliches Gericht handelt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können. Bei Gerichten der in Artikel 177 Absatz 2 bezeichneten Art ist es erforderlich, daß diese eine Entscheidung des Gerichtshofes zum Erlaß ihres Urteils für erforderlich halten; ein einzelstaatliches Gericht kann also nicht ohne vorherige eigene Überlegungen von der ihm nach Artikel 177 eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen, ohne sowohl den eigenen nationalen als auch den gemeinschaftlichen ordre public zu verletzen.

Im vorliegenden Fall legt das den Gerichtshof anrufende erstinstanzliche Gericht Ihnen diese Fragen auf Antrag der Parteien vor, und man könnte meinen, das Gericht habe sich dabei gebunden gefühlt durch die Klausel, nach der für die Frage der rechtlichen Undurchführbarkeit eine Entscheidung des Gerichtshofes ausschlaggebend sein soll.

Der Leiter des Juristischen Dienstes der Kommision hat jedoch — wie mir scheint: zu Recht — bezweifelt, daß dieser Satz eine Schiedsgerichtsklausel darstelle. Er verweist zwar ganz eindeutig auf das Verfahren des Artikels 177, sein Sinn ist jedoch keineswegs der, dem Gerichtshof die Entscheidung über alle aus dem Vertrag sich möglicherweise ergebenden Fragen zu übertragen. Mit der Verwendung dieser Klausel haben sich die Parteien lediglich über das einzuschlagende Verfahren geeinigt, ohne jedoch das staatliche Gericht irgendwie zu binden. Dieses hat jenen Satz im übrigen auch als eine schlichte Anregung aufgefaßt; zwar befaßt es den Gerichtshof auf Antrag der Parteien — eine in Vorlagebeschlüssen übrigens häufige Formel —, zieht aber ausdrücklich Artikel 177 Absatz 2 EWG-Vertrag heran und führt auch aus, inwiefern eine Entscheidung des Gerichtshofes nach seiner Auffassung zum Erlaß seines Urteils erforderlich ist. Das vorlegende Gericht hat also aufgrund eigener Überlegungen beschlossen, vom Verfahren des Artikels 177 Gebrauch zu machen.

Der Gerichtshof hat sogar Vorabentscheidungsersuchen für ordnungsgemäß gehalten, die bestimmte italienische Gerichte allein auf der Grundlage des Vortrags der Klagepartei und ohne vorherige Erörterung durch die Parteien formuliert haben, wobei die Fassung der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen allein das Werk der Klagepartei war.

Ich will jedoch diese Vorfrage nicht weiter vertiefen. Und zwar zum einen, weil ich mich damit in die Auslegung des Vertrages, in die Beurteilung der Ernsthaftigkeit des Rechtsstreits durch das nationale Gericht und in dessen Vorstellungen von seinen Pflichten und Befugnissen aus Artikel 177 einmischen würde. Dies zu untersuchen ist gegebenenfalls Aufgabe der innerstaatlichen Gerichte zweiter oder letzter Instanz.

Und zum zweiten halte ich den Gerichtshof in jedem Fall für unzuständig zur Beantwortung der vorgelegten Rechtsfrage.

Mit den beiden ersten Fragen wird um eine Entscheidung des Gerichtshofes darüber ersucht, welche nicht formalen, sondern materiellen rechtlichen Voraussetzungen Artikel 237 EWG-Vertrag allein oder in Verbindung mit anderen Bestimmungen des Vertrages für den Beitritt neuer europäischer Mitgliedstaaten zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft setzt. Die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl und die Europäische Atomgemeinschaft stehen nicht zur Erörterung, weil der Vorlagebeschluß auf Artikel 177 EWG-Vertrag gestütz wird.

Nun hängt aber die gewünschte Antwort nach Artikel 237 EWG-Vertrag wesentlich von der Anpassung der materiellen Vorschriften des Vertrages ab, welche Gegenstand schwieriger Verhandlungen vorwiegend politischen Charakters sein wird.

Selbst wenn der Beitritt der genannten Staaten rechtlich möglich ist — woran ich nicht zweifle —, so sind bei seiner tatsächlichen Durchführung doch nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Artikels 237 präzise Formvorschriften einzuhalten: Der Rat beschließt einstimmig, nachdem er die Stellungnahme der Kommission eingeholt hat. Danach bedarf es eines Abkommens zwischen den Mitgliedstaaten und dem oder den beitrittswilligen Staaten, welches in allen an dem Abkommen beteiligten Staaten gemäß deren verfassungsrechtlichen Vorschriften ratifiziert werden muß.

Selbst wenn deshalb die vorgelegten Fragen die Auslegung materieller Vorschriften des Vertrages betreffen, muß diese Auslegung doch vorher ihren Ausdruck in anderen gemeinschaftlichen, völkerrechtlichen und innerstaatlichen Rechtsakten gefunden haben. Anders als für die sogenannte kleine Vertragsrevision der Artikel 95 EGKS-Vertrag oder 228 EWG-Vertrag vorgesehen, muß, ja kann der Gerichtshof nicht einmal offiziell konsultiert werden. Deshalb können die materiellen rechtlichen Voraussetzungen für den Beitritt weiterer europäischer Staaten zu den bestehenden Europäischen Gemeinschaften nur im Rahmen des hierzu in den Artikeln 237 EWG-Vertrag, 205 Euratom-Vertrag und 98 EGKS-Vertrag festgelegten Verfahrens definiert werden. Die gerichtliche Auslegung im Rahmen des Artikels 177 EWG-Vertrag liegt auf einer anderen Ebene.

Die dritte Frage beruht anders als die vorhergehenden nicht auf einer Initiative der Parteien, sondern wird vom staatlichen Gericht von Amts wegen vorgelegt. Sie betrifft die Frage, ob der Beitritt von Spanien, Portugal und Griechenland (das letztgenannte Land war gar nicht Gegenstand der bestellten Marktstudien) aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen auf absehbare Zeit nicht möglich ist. Wie die Kommission und der Beklagte des Ausgangsverfahrens bemerkt haben, geht es in dieser Frage nicht um die Auslegung, sondern um die Anwendung des Vertrages, und eine Zuständigkeit des Gerichtshofes ist auch hier nicht gegeben.

Ich beantrage deshalb, für Recht zu erkennen, daß der Gerichtshof nicht zuständig ist, im Verfahren nach Artikel 177 EWG-Vertrag über die materiellen rechtlichen Grenzen für einen Beitritt europäischer Drittstaaten zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu entscheiden.