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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 22.11.1978 – C-93/78
ECLI:EU:C:1978:206
In der Rechtssache 93/78
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Amtsgericht Essen in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
KAUFMANN LOTHAR MATTHEUS, Windeck/Opperzau,
gegen
FIRMA DOEGO FRUCHTIMPORT UND TIEFKÜHLKOST EG, Dortmund,
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 237 EWG-Vertrag
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars und Mackenzie Stuart, der Richter A. M. Donner, P. Pescatore, M. Sørensen, A. O' Keeffe, G. Bosco und A. Touffait,
Generalanwalt: H. Mayras
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
Die Parteien im Ausgangsverfahren schlossen am 1. August 1977 einen Vertrag, in dem sich Mattheus verpflichtete, ein System der Marktbeobachtung in Spanien und Portugal für bestimmte Produkte zu erstellen, das spätestens zum Zeitpunkt des Beitrittsbeschlusses dieser Staaten zu den Europäischen Gemeinschaften funktionsfähig sein mußte.
Doego verpflichtete sich, hierfür halbjährlich eine im einzelnen noch auszuhandelnde Pauschale zu zahlen.
Die Schlußbestimmungen dieses Vertrages hatten folgenden Wortlaut:
Dieser Auftrag ist auf 5 Jahre fest abgeschlossen. Auftraggeber [Doego] hat für den Fall ein Rücktrittsrecht, daß sich der Beitritt — tatsächlich oder rechtlich — als undurchführbar herausstellen sollte. Für die Frage der rechtlichen Undurchführbarkeit soll eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ausschlaggebend sein. Im Fall des berechtigten Rücktritts verliert Auftragnehmer sein Recht auf Aufwendungsersatz.
Gerichtsstand aus dieser Vereinbarung ist Essen.
Mit Schreiben vom 29. Januar 1978 forderte Mattheus Doego auf, ihm Aufwendungen in Höhe von DM 527,85 zu ersetzen. Diese erklärte gemäß der zitierten Schlußbestimmung mit Schreiben vom 31. Januar 1978 den Rücktritt vom Vertrag. Daraufhin erhob Mattheus am 21. Februar 1978 Klage gegen Doego zum Amtsgericht Essen.
Dièses Gericht hat folgenden Beschluß erlassen.
Amtsgericht Essen
Beschluß
In Sachen
des Kaufmanns Lothar Mattheus, Windeck/Opperzau,
Kläger,
gegen
die Doego Fruchtimport und Tiefkühl eG, Dortmund, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn Dipl.-Kfm. K. Winkler, Dortmund,
Beklagte,
1. Auf Antrag der Parteien sollen gemäß Artikel 177 Absatz 2 EWG-Vertrag dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft folgende Fragen zur Entscheidung vorgelegt werden:
a) Ist Artikel 237 EWG-Vertrag allein oder im Zusammenhang mit anderen Vorschriften des EWG-Vertrags dahin auszulegen, daß er über die formalen in Artikel 237 genannten Voraussetzungen hinaus materielle rechtliche Grenzen für einen Beitritt von Drittstaaten zu den Europäischen Gemeinschaften enthält?
b) Welches sind diese Grenzen?
c) Ist deshalb der Beitritt von Spanien, Portugal und Griechenland zu den Europäischen Gemeinschaften aus gemeinschafts rechtlichen Gründen auf absehbare Zeit nicht möglich?
2. Der Rechtsstreit wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften ausgesetzt.
Essen, den 23. März 1978
Schaper, Richter am Amtsgericht.
Der Beschluß ist am 14. April 1978 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG haben Herr Lothar Mattheus, Kläger im Ausgangsverfahren, die Doego, Beklagte im Ausgangsverfahren, vertreten durch Herrn Gert Meier, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch den Generaldirektor ihres Juristischen Dienstes Claus-Dieter Ehlermann als Bevollmächtigten im Beistand des Rechtsberaters der Kommission Peter Karpenstein, schriftliche Erklärungen abgegeben.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Er hat die Kommission gebeten, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob Klauseln wie die des vorletzten Absatzes des umstrittenen Vertrages mit den gemeinschaftlichen ordre public zu vereinbaren sind.
II — Zusammenfassungen der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen
a) Erklärungen des Klägers im Ausgangsverfahren
Zur ersten Frage ist es nach Ansicht von Mattheus völlig unerheblich, ob Artikel 237 über die formalen Voraussetzungen hinaus materielle rechtliche Grenzen für einen Beitritt von Drittstaaten enthält. Selbst wenn dieser Umstand bejaht werden müßte, geböten übergeordnete politische Interessen der Gemeinschaft, Griechenland, Spanien und Portugal als neue Mitglieder willkommen zu heißen.
Es gehe nicht an, daß wegen formaler gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften den politisch wünschenswerten Entwicklungen der Europäischen Staatengemeinschaft Riegel vorgeschoben würden.
Zur dritten Frage trägt Mattheus vor, ein Beitritt von Drittstaaten zur Europäischen Gemeinschaft sei auf absehbare Zeit schon deshalb möglich, weil die Mitgliedstaaten Herren der Verträge geblieben seien.
b) Erklärungen der Beklagten im Ausgangsverfahren
Nach Ansicht von Doego ist die erste Frage uneingeschränkt zu bejahen. Bereits aus Artikel 237 Absatz 2 des EWG-Vertrages ergebe sich, daß ein Beitritt von Drittstaaten zur Gemeinschaft ohne Regelung besonderer Aufnahmebe dingungen gemeinschaftsrechtlich unzulässig sei. Deshalb müsse dem Erfordernis der Aufstellung von Aufnahmebedingungen eine besondere Bedeutung zukommen.
Dieser Standpunktentspreche seit langem der Rechtsüberzeugung sowohl des Rates als auch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Doego verweist auf die Verlautbarung der Staats- und Regierungschefs in Kopenhagen vom 14. und 15. Dezember 1973 betreffend die europäische Identität, auf die Erklärung zur Demokratie des Europäischen Rates in Kopenhagen vom 8. April 1978, auf die Antwort des Rates auf die schriftliche Anfrage Nr. 930/77 (Holst, ABl. 1978, Nr. C 64/20) sowie auf die Stellungnahmen der Kommission an den Rat vom 29. September 1967 und vom 1. Oktober 1969 (Stellungnahme der Kommission vom 29. 9. 1967, KOM (67) 750, und Stellungnahme vom 1. 10. 1969, Beilage 9/10 — 1969 Bull. EG) und auf die umfassenden Überlegungen zu den Problemen der Erweiterung vom 24. April 1978, schließlich auf die Analyse vom gleichen Tage unter der Überschrift Übergangszeit und institutionelle Folgen der Erweiterung.
Zur zweiten Frage trägt Doego vor, aus der in den genannten Unterlagen entwikkelten Beitrittsdoktrin ergebe sich, daß bei den beitrittswilligen Drittstaaten unter anderem folgende Voraussetzungen gegeben sein müßten:
eine freiheitliche Verfassung und eine ausreichende politische Stabilität;
ein wirtschaftlicher Entwicklungsstand, der im Durchschnitt mit dem der Gemeinschaft vergleichbar sei;
Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstandes einschließlich der politischen Ziele der Gemeinschaft;
Vorhandensein der personellen und wirtschaftlichen Voraussetzungen sowie der finanziellen Mittel und Instrumentarien, um die gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen auch tatsächlich und effektiv erfüllen zu können.
Die Beklagte schlägt vor, die zweite Frage wie folgt zu beantworten:
Artikel 237 EWG-Vertrag in Verbindung mit den Grundsätzen des Vertrages verbietet einen Beitritt von Drittstaaten zu den Europäischen Gemeinschaften, wenn und soweit hierdurch der erreichte Integrationsstand gefährdet und im Vertrag oder in Folgebeschlüssen vorgesehene Integrationsfortschritte verzögert würden. Die Organe der Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten sind gemeinschaftsrechtlich verpflichtet, nur dann den Beitritt eines anderen europäischen Staates zur EWG zuzulassen, wenn und soweit durch die Aufnahmebedingungen tatsächlich sichergestellt wird, daß durch den Beitritt der Integrationsstand der Gemeinschaft oder bestimmte Integrationsziele oder die Handlungsfähigkeit der Gemeinschaft nicht ernstlich gefährdet werden.
Nach Ansicht von Doego ist die dritte Frage nach Artikel 177 EWG-Vertrag unzulässig, weil sie nicht die Auslegung des EWG-Vertrags erstrebe. Zwar enthalte die Vereinbarung der Parteien eine Schiedsklausel, in welcher der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften als Schiedsrichter vorgesehen sei. Wie sich aus den Artikeln 181 und 182 EWG-Vertrag ergebe, könnten jedoch Private nicht durch Schiedsvertrag die Zuständigkeit des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften begründen.
c) Erklärungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Die Kommission äußert Zweifel an der Zulässigkeit der Vorabentscheidungsfragen. Die dem Vorlageersuchen zugrunde liegende Vereinbarung erwecke den Eindruck, als sei sie einzig und allein mit dem Ziel abgeschlossen, den Gerichtshof zu einer Stellungnahme über eventuell bestehende materielle Bedingungen eines Beitritts zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu veranlassen. Es sei außerordentlich merkwürdig, daß Kaufleute in einer schriftlichen Vereinbarung den Ersatz von Aufwendungen, die in Ausführung eines Auftrages gemacht würden, ausdrücklich von der Frage abhängig machten, ob dem Beitritt weiterer europäischer Staaten zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft rechtliche Hindernisse entgegenstünden, und sogleich festlegten, daß diese Frage vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entschieden werden soll.
Es bestünden nach allem Zweifel daran, ob es den Parteien im Ausgangsfall wirklich um die eingeklagten Aufwendungen oder nicht vielmehr allein darum gehe, theoretisch-abstrakt eine sie interessierende Rechtsfrage klären zu lassen. Sei letzteres der Fall, so läge möglicherweise ein Rechtsstreit, wie er in Artikel 177 EWG-Vertrag vorausgesetzt werde, gar nicht vor.
Die dritte Frage betreffe weder die Auslegung des Gemeinschaftsrechts noch die Gültigkeit einer Handlung der Organe der Gemeinschaften und sei somit eindeutig unzulässig.
Die erste Frage ist nach Auffassung der Kommission zu bejahen.
Für die Eröffnung von Beitrittsverhandlungen überhaupt müsse der antragstellende Staat in materiell-rechtlicher Hinsicht zwei Voraussetzungen erfüllen: Einmal müsse es sich um einen europäischen Staat handeln, zum anderen müsse die Verfassung des antragstellenden Staates eine pluralistische Demokratie sein, die in ihrem konstitutionellen Aufbau die Vertretung der diversen politischen Meinungen sowie die zum Schutz der Menschenrechte erforderlichen Verfahren garantiere. In diesem Zusammenhang weist die Kommission auf ihre Stellungnahmen anläßlich der ersten Erweiterung der Gemeinschaft sowie auf die vom Europäischen Rat am 4. und 5. April 1978 in Kopenhagen verabschiedete Erklärung zur Demokratie (oben zitiert) hin.
Bei der ersten Erweiterung der Gemeinschaft sei davon ausgegangen worden, daß die beitrittswilligen Länder den acquis communautaire insgesamt zu übernehmen hätten. Unbestreitbar stellten sich mit einer weiteren Vergrößerung der Zahl der Mitgliedstaaten für die Gemeinschaft auch in qualitativer Hinsicht Probleme. Auf die von der Kommission vorgelegte Analyse über die institutionellen Folgen der Erweiterung vom 24. April 1978 (KOM (78) 190 endg.) könne in diesem Zusammenhang verwiesen werden. Der in Artikel 237 Absatz 2 EWG-Vertrag verwandte Begriff Anpassungen sei in dem Sinne auszulegen, daß er, soweit dies zur Verwirklichung des Beitrittes eines europäischen Staates erforderlich sei, auch Vertragsänderungen erlaube, die über die anläßlich der ersten Erweiterung gehandhabte mechanische Anpassung hinausgingen.
Zu der vom Gerichtshof aufgeworfenen Frage äußert die Kommission die Auffassung, mit der umstrittenen Klausel hätten die Parteien auf das Verfahren des Artikels 177 des Vertrages angespielt, das allein den Voraussetzungen dieses Artikels unterliege.
Selbst wenn man davon ausgehe, daß die genannte Klausel auf der Absicht beruhe, den einzelstaatlichen Richter zu binden, könne man nicht von einer Verletzung des gemeinschaftlichen ordre public sprechen. Es sei den Parteien sicherlich ganz generell verwehrt, den Gerichten in bezug auf Verfahrensbeschlüsse in einer privatrechtlichen Vereinbarung Vorschriften zu machen.
Andererseits könne man es den Parteien nicht verbieten, ihre Wünsche über das einzuschlagende Verfahren zu äußern. Die Kommission meint, das Amtsgericht Essen habe den vorletzten Absatz des Vertrages vom 1. August 1977 anscheinend nur im Sinne einer Anregung aufgefaßt. Es hätte bereits auf der Grundlage des im vorletzten Absatz (Satz 2) vereinbarten Rücktrittsrechts entscheiden können.
Zusammenfassend schlägt die Kommission vor,
die dritte Frage als unzulässig zurückzuweisen,
sofern der Gerichtshof das Vorlageersuchen im übrigen für zulässig halte, auf die erste und zweite Frage wie folgt zu antworten:
1. Artikel 237 EWG-Vertrag ist dahin auszulegen, daß er über die in ihm genannten Antrags- und Zustimmungserfordernisse hinaus den Beitritt eines Staates zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nur zuläßt, wenn
es sich um einen europäischen Staat handelt;
der Staat nach seiner konstitutionellen Struktur die Praktizierung und Aufrechterhaltung einer pluralistischen Demokratie sowie einen wirksamen Schutz der Menschenrechte garantiert.
2. Über die zu 1 genannten Erfordernisse hinaus werden die materiellen Bedingungen, die ein Staat erfüllen muß, um in die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft aufgenommen zu werden, durch das in Artikel 237 Absatz 2 vorgesehene Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und dem antragstellenden Staat geregelt. Einschränkungen bei der Aushandlung dieser Bedingungen im Beitrittsvertrag unterliegen die beteiligten Staaten gemäß Artikel 237 Absatz 2 EWG-Vertrag nur insofern, als sie
a) Abweichungen vom EWG-Vertrag und dem aufgrund dieses Vertrages beschlossenen Recht nur übergangsweise, das heißt zeitlich begrenzt, vorsehen dürfen;
b) Anpassungen am EWG-Vertrag nur in dem Umfang vornehmen dürfen, wie dies aufgrund des Beitritts erforderlich ist;
c) bei Anpassungen am EWG-Vertrag selbst oder dem abgeleiteten Recht nicht von den Prinzipien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft abweichen dürfen.
III — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 3. Oktober 1978 haben die Beklagte im Ausgangsverfahren und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften mündliche Ausführungen gemacht.
Beim Gerichtshof ist am 17. Oktober 1978 ein Schreiben des Amtsgerichts Essen eingegangen, worin es heißt: Zur Klarstellung wird bemerkt, daß das Gericht Satz 3 des letzten Absatzes der Vereinbarung der Parteien vom 1. August 1977 lediglich als Anregung der Parteien aufgefaßt, sich aber insoweit nicht als gebunden, sondern die Sache aufgrund eigener Überlegungen und selbständiger Analyse der Voraussetzungen des Artikels 177 EWG-Vertrag vorgelegt hat.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 26. Oktober 1978 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Mit Beschluß vom 23. März 1978, beim Gerichtshof eingegangen am 14. April 1978, hat das Amtsgericht Essen dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung von Artikel 237 des Vertrages zur Vorabentscheidung vorgelegt; dabei geht es darum, ob der Beitritt von Spanien, Portugal und Griechenland zu den Europäischen Gemeinschaften aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen auf absehbare Zeit unmöglich ist.
2 Ausgangspunkt für diese Fragen ist ein Vertrag, in dem der Kläger des Ausgangsverfahrens, Mattheus, sich verpflichtete, für die Firma Doego Marktstudien für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse in Spanien und Portugal zu treiben. Die Schlußbestimmung dieses Vertrages lautete:
Dieser Auftrag ist auf 5 Jahre fest abgeschlossen. Auftraggeber [Doego] hat für den Fall ein Rücktrittsrecht, daß sich der Beitritt — tatsächlich oder rechtlich — als undurchführbar herausstellen sollte. Für die Frage der rechtlichen Undurchführbarkeit soll eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ausschlaggebend sein. Im Falle des berechtigten Rücktritts verliert Auftragnehmer sein Recht auf Aufwendungsersatz. Gerichtsstand aus dieser Vereinbarung ist Essen.
3 Als die Firma Doego aufgrund dieser Klausel vom Vertrag zurücktrat, wurde sie von Mattheus vor dem Amtsgericht Essen auf Zahlung von Aufwendungsersatz verklagt. Das Amtsgericht hat daraufhin dem Gerichtshof folgende Fragen vorgelegt:
a) Ist Artikel 237 EWG-Vertrag allein oder im Zusammenhang mit anderen Vorschriften des EWG-Vertrags dahin auszulegen, daß er über die formalen in Artikel 237 genannten Voraussetzungen hinaus materielle rechtliche Grenzen für einen Beitritt von Drittstaaten zu den Europäischen Gemeinschaften enthält?
b) Welches sind diese Grenzen?
c) Ist deshalb der Beitritt von Spanien, Portugal und Griechenland zu den Europäischen Gemeinschaften aus gemeinschafts rechtlichen Gründen auf absehbare Zeit nicht möglich?
Zum Verfahren
4 Nach Artikel 177 Absatz 1 EWG-Vertrag entscheidet [der Gerichtshof] im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung dieses Vertrages …. Wird eine derartige Frage dem Gericht eines Mitgliedstaates gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlaß seines Urteils für erforderlich, so kann es — nach Absatz 2 dieses Artikels — diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen.
5 Die in diesen Vorschriften vorgenommene Verteilung der Kompetenzen ist zwingend; sie kann nicht, etwa durch Vereinbarungen zwischen Privatpersonen, geändert werden, mit denen die Gerichte zur Einholung einer Vorabentscheidung verpflichtet werden sollen, indem ihnen die Möglichkeit zur unabhängigen Ausübung der ihnen in Artikel 177 Absatz 2 eingeräumten Beurteilungsbefugnis genommen wird, noch kann auf diese Weise die Ausübung dieser Kompetenzen behindert werden.
6 Die Umstände des Verfahrens werfen die Frage auf, ob eine Klausel der im Vertrag der Parteien des Ausgangsverfahrens enthaltenen Art, wie sie Ausgangspunkt für das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen ist und nach welcher die Zulässigkeit des Rücktritts vom Vertrag von einer Entscheidung des Gerichtshofes abhängt, nicht wegen Unvereinbarkeit mit den erwähnten Vorschriften nichtig ist. Das einzelstaatliche Gericht hat indes keine dahin gehende Frage gestellt, und in Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen ist es nicht erforderlich, daß sich der Gerichtshof von Amts wegen hierzu äußert.
Zu den vorgelegten Fragen
7 Nach Artikel 237 Absatz 1 EWG-Vertrag kann jeder europäische Staat … beantragen, Mitglied der Gemeinschaft zu werden. Er richtet seinen Antrag an den Rat; dieser beschließt einstimmig, nachdem er die Stellungnahme der Kommission eingeholt hat. Absatz 2 dieses Artikels bestimmt: Die Aufnahmebedingungen und die erforderlich werdenden Anpassungen dieses Vertrages werden durch ein Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und dem antragstellenden Staat geregelt. Das Abkommen bedarf der Ratifizierung durch alle Vertragsstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.
8 Diese Bestimmungen legen für die Aufnahme neuer Mitgliedstaaten ein genaues und wohlabgegrenztes Verfahren fest, in welchem die Beitrittsbedingungen von den in dem Artikel selbst genannten Stellen zu erarbeiten sind. Die rechtlichen Bedingungen eines solchen Beitritts sind also im Rahmen dieses Verfahrens noch zu bestimmen, ohne daß es möglich wäre, ihren Inhalt vorweg unter Einschaltung der Gerichte festzulegen. Der Gerichtshof kann sich deshalb nicht im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 177 EWG-Vertrag zu Form und Inhalt der gegebenenfalls festzulegenden Bedingungen äußern. Es ist daher zu erkennen, daß der Gerichtshof nicht zuständig ist, die vom Amtsgericht Essen vorgelegten Fragen zu beantworten.
Kosten
9 Die Auslagen der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Amtsgericht Essen mit Beschluß vom 23. März 1978 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Der Gerichtshof ist nicht zuständig, die vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen zu beantworten.