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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 09.11.1978 – C-88/78
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1978:200
Schlussanträge des Generalanwalts Gerhard Reischl
vom 9. November 1978
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Dem Vorabentscheidungsersuchen, das wir heute zu behandeln haben, liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2448/75 der Kommission vom 25. September 1975 zur Aufhebung der Währungsausgleichsbeträge für bestimmte Weine (ABl. L 250 vom 26. 9. 1975, S. 29) wurde die Anwendung der zuletzt durch die Verordnung (EWG) Nr. 2021/75 der Kommission vom 31. Juli 1975 zur Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge sowie einiger für ihre Anwendung erforderlicher Kurse (ABl. L 205 vom 4. 8. 1975, S. 1) festgesetzten Währungsausgleichsbeträge im Weinsektor mit Wirkung vom 29. September 1975 in Deutschland außer bei nachstehenden Weinen ausgesetzt:
…
Tafelwein der Weinart A II und A III gemäß Verordnung (EWG) Nr. 945/70 sowie weiße Tafelweine, die unter der Rebsortenbezeichnung Riesling oder Sylvaner eingeführt werden.
Die Verordnung (EWG) Nr. 945/70 des Rates vom 26. Mai 1970 zur Bestimmung der Tafelweinarten (ABl. L 114 vom 27. 5. 1970, S. 1) bestimmt in Artikel 2:
Weiße Tafelweinarten sind:
a) weißer Tafelwein, ausgenommen der unter b und c genannte, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 10o und höchstens 12o; er wird als Weinart A I bezeichnet;
b) weißer Tafelwein von Rebsorten der Arten Sylvaner oder Müller-Thurgau; er wird als Weinart A II bezeichnet;
c) weißer Tafelwein von Rebsorten der Art Riesling, er wird als Weinart A III bezeichnet.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte des Ausgangsverfahrens, die Firma Hermann Kendermann, führte in der Zeit vom 3. bis 15. Oktober 1975 Verschnitt von deutschem Wein der Rebsorten Müller-Thurgau und Sylvaner mit italienischen oder französischen Weinen nach Kanada aus, wobei der Wein bei den verschiedenen Ausfuhren folgende Zusammensetzung aufwies:
1. Müller-Thurgau/Sylvaner etwa 70 %;
Tafelwein der Rebsorte Cépagne Chenin etwa 30 %;
2. Müller-Thurgau/Sylvaner 99,9 %; italienischer Tafelwein der Rebsorte Trebiano etwa 0,1 %;
3. Müller-Thurgau/Sylvaner 99,8 %;
0,2 % Trebiano;
4. Müller-Thurgau/Sylvaner
98,7 %; etwa 1,3 % französischer Tafelwein der Rebsorte Chenin.
Für diese Ausfuhren beantragte die Klägerin Währungsausgleich aufgrund der Verordnung Nr. 2021/75. Das Hauptzollamt Hamburg-Jonas, Beklagter und Revisionskläger des Ausgangsverfahrens, wies diesen Antrag unter Bezugnahme auf die Verordnung Nr. 2448/75 zurück, da es sich nicht um Tafelwein der Weinart A II handle.
Nach erfolglosen Einsprüchen rief die Klägerin das Finanzgericht Hamburg an, das den Beklagten zur Zahlung der geforderten Währungsausgleichsbeträge verurteilte. Dieser legte Revision zum Bundesfinanzhof ein.
Mit Beschluß vom 28. Februar 1978 hat der Bundesfinanzhof das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung gemäß Artikel 177 des EWG-Vertrages vorgelegt:
1. Gehören zur Weinart A II im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 945/70 des Rates vom 26. Mai 1970 auch Weine, die aus einem Verschnitt von Tafelweinen der Arten A II und A I bestehen, wobei der charakterbestimmende Bestandteil die Art A II ist?
2. Gehört der in Frage 1 genannte Verschnittwein jedenfalls dann zur Weinart A II im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 945/70, wenn sein Gehalt an Wein der Art A I sehr gering ist? Bei Bejahung dieser Frage: .Unter welchen. Voraussetzungen kann der Gehalt an Wein der Art A I als gering angesehen werden?
3. Bei Verneinung der Frage 1: Ist der in Frage 1 genannte Verschnittwein insgesamt als Wein der Weinart A I im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 945/70 anzusehen oder kann er wenigstens insoweit, als er Wein der Weinart A II enthält, als Tafelwein der Art A II im Sinne von Anhang I Teil 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2021/75 der Kommission vom 31. Juli 1975 und im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2448/75 der Kommission vom 25. September 1975 angesehen werden, für den (anteilig) Währungsausgleichsbeträge bei der Ausfuhr aus Deutschland gewährt werden können?
4. Ist die Verordnung (EWG) Nr. 2448/75 rechtsgültig, falls sie dahin auszulegen ist, daß bei der Ausfuhr von Verschnitten der in den Fragen 1 und 2 bezeichneten Art keine Währungsausgleichsbeträge gezahlt werden, und zwar auch nicht für den an sich zur Weinart A II gehörenden Anteil?
Bei der Behandlung dieser Fragen scheint es mir zweckmäßig zu sein, erst die Grundsatzprobleme zu erörtern.
I — Kernproblem des vorliegenden Falles ist die Frage, ob zur Weinart A II im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 945/70 des Rates auch Verschnitte von Tafelweinen der Arten A II und A I gehören und — wenn ja — wie hoch der Anteil an Weinen der Art A I sein darf, um den Verschnitt noch unter die genannte Klassifizierung fallen zu lassen. Denn nur Tafelweine der Weinart A II aus der Bundesrepublik Deutschland konnten nach Artikel 1 der Verordnung Nr. 2448/75 der Kommission zur Zeit der Ausfuhr der streitigen Weine durch die Klägerin noch in den Genuß von Währungsausgleichsbeträgen kommen.
Die von der Kommission aufgeworfene, aber mangels erforderlicher Unterlagen nicht beantwortete Frage, ob es sich bei den von der Klägerin ausgeführten Verschnitten überhaupt um Tafelwein im Sinne des Artikels 26 der Verordnung Nr. 816/70 des Rates vom 28. April 1970 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 99 vom 5. 5. 1970, S. 1) handelt, können wir hier meines Erachtens beiseite lassen. Sie ist einmal zwischen den Parteien unstreitig — was im Grunde aber im öffentlichen Recht nicht entscheidend ist —, aber auch das Finanzgericht Hamburg legt als Tatsacheninstanz die Feststellung zugrunde, daß es sich um Tafelwein handelte. Jedenfalls handelt es sich um eine Tatfrage, über die die nationalen Gerichte zu entscheiden haben. Um eine Auslegung dieses Begriffes sind wir auch nicht gebeten worden.
Wichtig ist für uns die Auslegung des Begriffes Weinart II, wie er in Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 945/70 festgelegt ist.
Die in der Verordnung Nr. 945/70 getroffene Unterscheidung verschiedener Arten von Tafelwein dient, wie sich aus den Begründungserwägungen ergibt, in erster Linie der Festsetzung von Orientierungspreisen für repräsentative Tafelweinarten nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 816/70. Sie ist, wie die Kommission hinzufügt, darüber hinaus für die übrigen, im Rahmen des gemeinsamen Interventionssystems maßgebenden Preise von Bedeutung. Von dieser preisrechtlichen Zweckbestimmung der Verordnung Nr. 945/70 muß daher eine Auslegung ihrer Bestimmungen ausgehen.
Für den preisrechtlichen Zweck kommt es allein auf die für die Preisbildung maßgebenden Eigenschaften der einzelnen Weinarten und Rebsorten an oder, wie es die Kommission kurz gefaßt darstellt, darauf, welche Weine welcher Rebsorten als solche der gleichen Weinart in den Verkehr gebracht und vermarktet werden können. Eine präzise, nach organoleptischen Merkmalen und Besonderheiten trennende Tarifunterscheidung ist hierfür nicht notwendig und sollte daher mit der Verordnung Nr. 945/70 auch nicht getroffen werden. So zählt Artikel 2 Buchstabe b dieser Verordnung schon zwei in der Preisbildung nahe beieinanderliegende Rebsorten, Müller-Thurgau und Sylvaner, als zur Weinart A II gehörend auf; und auch diese beiden Sorten sollen, wie Artikel 3 der Verordnung zeigt, nur als Leitsorten verstanden werden. Die nähere Bestimmung, welche sonstigen Rebsorten wegen ihrer Säurearmut und damit Verwandtschaft mit den Sorten Müller-Thurgau und Sylvaner der Weinart A II zugeordnet werden sollten, oblag bis jetzt den einzelnen Mitgliedstaaten.
Da die Verordnung Nr. 945/70, wie dargestellt, in engem Zusammenhang mit der Verordnung Nr. 816/70 steht, kann meines Erachtens, wie es die Kommission mit Recht tut, auch auf deren redaktionelle Grundsätze bei der Definition von Wein und seinen Sorten zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Verordnung Nr. 816/70 wurde aber regelmäßig ausdrücklich vorgeschrieben, wann ein Wein ausschließlich aus bestimmten Rebsorten stammen muß, um einer bestimmten Definition zu genügen. Man kann also, da die Verordnung Nr. 945/70 eine solche Einschränkung nicht enthält, ohne Bedenken davon ausgehen, daß auch Verschnitte unter die verschiedenen Weinarten fallen können, sofern nur der für die Zuordnung eines Weines zu einer bestimmten Weinart maßgebende Charakter der entscheidenden Rebsorte erhalten bleibt.
Die einzige Frage, die in diesem Zusammenhang noch zu entscheiden ist, ist die, welchen Grad die Beimischung anderer Weine erreichen darf, ohne daß dadurch die Einordnung des Verschnitts in die Weinart A II in Frage gestellt wird. Seit 1. September 1976 ist für die Zulässigkeit und Höhe der Beimischung die Verordnung Nr. 2133/74 des Rates vom 8. August 1974 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste (ABl. L 227 vom 17. 8. 1974, S. 1) maßgebend, die eine Beimischung von 15 % anderer Weine zuläßt. Vor Inkrafttreten dieser Verordnung mußte man mangels gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften die einschlägigen Bestimmungen des jeweiligen Mitgliedstaats heranziehen, im vorliegenden Falle also § 8 der deutschen Wein-Verordnung vom 15. Juli 1971 (BGBl. I S. 926), wonach die Beimischung 25 % des Verschnitts nicht überschreiten darf. Wenn die Klägerin, die selbst auf diese Bestimmung Bezug nimmt, meint, bei einem geschmacksneutralen Wein könne die Beimischung auch einen höheren Prozentsatz erreichen, so verkennt sie, daß die Frage der Geschmacksneutralität nur schwer nachprüfbar ist und daß es deshalb unerläßlich ist, einen festen Prozentsatz der Beimischung vorzusehen, wie es früher die deutsche Wein-Verordnung tat und jetzt die Verordnung Nr. 2133/74 tut. Nur auf diese Weise kann man zu klaren und eindeutigen Ergebnissen bei der Einordnung der Verschnitte in die verschiedenen Weinarten der Verordnung Nr. 945/70 kommen.
Damit habe ich die Voraussetzungen für eine Beantwortung der Fragen 1 und 2 des vorlegenden Gerichts klargestellt. Wenn die Klägerin meint, aufgrund zollrechtlicher Vorschriften eine höhere Beimischung begründen zu können, so übersieht sie, daß die Verordnung Nr. 2448/75 ausdrücklich auf die Verordnung Nr. 945/70 verweist, die ihrer Zweckbestimmung nach nur nach wein- oder preisrechtlichen Grundsätzen ausgelegt und ergänzt werden kann.
II — Nach dem Wortlaut der Verordnung Nr. 2448/75 muß der ausgeführte Wein als solcher zur Weinart A II gehören, um einen Anspruch auf Währungsausgleich zu begründen. Ich teile die Ansicht der Kommission, daß sich eine anteilige Zahlung auch über die Vorschriften des Artikels 6 der Verordnung Nr. 1380/75 der Kommission vom 29. Mai 1975 über Durchführungsvorschriften für die Währungsausgleichsbeträge (ABl. L 139 vom 30. 5. 1975, S. 37) in Verbindung mit Artikel 8 der Verordnung Nr. 192/75 der Kommission vom 17. Januar 1975 über Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 25 vom 31.1. 1975, S. 1) nicht begründen läßt. Es ist zwar richtig, daß nach Artikel 6 der Verordnung Nr. 1380/75 die Bestimmungen über die Gewährung von Ausfuhrerstattungen auch für die Zahlung von Währungsausgleichsbeträgen gelten. Nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 192/75 wird die Erstattung für einen einzelnen Bestandteil einer Ware jedoch nur gewährt, wenn eine Erstattung auf der Grundlage eines Bestandteils oder mehrerer Bestandteile festgesetzt worden ist. Dies kann aber hier nicht gelten, eben weil für Tafelwein der Weinart A II, der als Bestandteil eines Verschnitts mit eigenem Charakter ausgeführt wird, kein Währungsausgleich vorgesehen ist.
Damit ist klar, daß die Frage 3 nur negativ beantwortet werden kann.
III — Was schließlich die Gültigkeit der Verordnung Nr. 2448/75 in der von mir vorgeschlagenen Auslegung anlangt, so habe ich daran keinerlei Zweifel. Diese Verordnung erhielt den Währungsausgleich nur noch für Weine der Arten A II und A III aufrecht, und dies geschah — insoweit verweise ich auf das Urteil in der Rechtssache 136/77 EuGH 25. 5. 1978 — Firma A. Racke/Hauptzollamt Mainz) — in Ausübung des der Kommission zustehenden weiten Ermessensspielraums unter Berücksichtigung aller maßgebenden wirtschaftlichen Faktoren. Die Kommission sah damals noch ein Schutzbedürfnis für deutsche Weine der Weinarten A II und A III, aber eben nur für unter diese Weinarten fallende Weine oder Verschnitte. Welche Weine hierunter fielen, hatte sich, wie dargestellt, nur nach wein- und preisrechtlichen Gesichtspunkten zu bestimmen. Eine Diskriminierung konnte diese Regelung angesichts ihrer sachlich gerechtfertigten Begründung nicht darstellen.
IV — Ich schlage daher vor, die Fragen des Bundesfinanzhofs wie folgt zu beantworten :
1. Zur Weinart A II im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 945/70 des Rates gehören auch Weine, die aus einem Verschnitt der Weinarten A II und A I bestehen. Inwieweit der Charakter eines solchen Verschnitts noch von der Weinart A II bestimmt wurde, bestimmte sich bis zum Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 2133/74 des Rates nach den Bestimmungen des nationalen Weinrechts, im vorliegenden Falle also nach § 8 der deutschen Weinverordnung vom 15. Juli 1971, die eine Beimischung artfremder Weine von 25 % zuließ.
2. Eine anteilige Gewährung von Währungsausgleich für beigemischten Wein der Weinart A II ist nicht möglich.
3. Im Verfahren sind keine Gesichtspunkte aufgetreten, die die Verordnung (EWG) Nr. 2448/75 der Kommission als unwirksam erscheinen lassen könnten.