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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 30.11.1978 – C-88/78

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1978:219

In der Rechtssache 88/78

betreffend das dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bundesfinanzhof in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

HAUPTZOLLAMT HAMBURG-JONAS

gegen

FIRMA HERMANN KENDERMANN OHG, Bingen,

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 945/70 des Rates vom 26. Mai 1970 zur Bestimmung der Tafelweinarten (ABl. L 114 vom 27. 5. 1970, S. 1) sowie über die Gültigkeit der Verordnung Nr. 2448/75 der Kommission vom 25. September 1975 zur Aufhebung der Währungsausgleichsbeträge für bestimmte Weine (ABl. L 250 vom 26. 9. 1975, S. 29)

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. J. Mackenzie Stuart, der Richter M. Sørensen und A. Touffait,

Generalanwalt: G. Reischl

Kanzler in Vertretung: M. Petersen

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebenen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I. Sachverhalt und Verfahren

1. Durch Artikel 1 der Verordnung Nr. 2448/75 der Kommission vom 25. September 1975 zur Aufhebung der Währungsausgleichsbeträge für bestimmte Weine (ABl. L 250 vom 26. 9. 1975, S. 29) wurde die Anwendung der Ausgleichsbeträge im Weinsektor, so wie diese durch die Verordnung Nr. 2021/75 der Kommission vom 31. Juli 1975 zur Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge sowie einiger für ihre Anwendung erforderlicher Kurse (ABl. L 205 vom 4. 8. 1975, S. 1) festgesetzt worden waren, in Deutschland außer bei … Tafelwein der Weinart A II und A III gemäß Verordnung (EWG) Nr. 945/70 … ausgesetzt. Diese Verordnung trat am 26. September 1975 in Kraft.

In Artikel 2 der Verordnung Nr. 945/70 des Rates vom 26. Mai 1970 zur Bestimmung der Tafelweinarten (ABl. L 114 vom 27. 5. 1970, S. 1) sind drei weiße Tafelweinarten vorgesehen, nämlich:

a) weißer Tafelwein, ausgenommen der unter b und c genannte, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 10o und höchstens 12o; er wird als Weinart A I bezeichnet;

b) weißer Tafelwein von Rebsorten der Arten Sylvaner oder Müller-Thurgau; er wird als Weinart A II bezeichnet;

c) weißer Tafelwein von Rebsorten der Art Riesling; er wird als Weinart A III bezeichnet.

2. Die Firma Hermann Kendermann, Klägerin und Revisionsbeklagte des Ausgangsverfahrens, führte in der Zeit vom3. bis 15. Oktober 1975 aus Deutschland Wein nach Kanada aus. Es handelte sich um Weine, die aus Verschnitten von Wein der Sorten Sylvaner und Müller-Thurgau mit 30 % französischem Weißwein der Rebsorte Chenin, 0,1 bis 0,2 % italienischem Weißwein der Rebsorte Trebbiano oder 1,3 % der Rebsorte Chenin stammten. Für diese Ausfuhren beantragte die Klägerin des Ausgangsverfahrens Währungsausgleichsbeträge aufgrund der Verordnung Nr. 2021/75. Das Hauptzollamt Hamburg-Jonas, Beklagter und Revisionskläger des Ausgangsverfahrens, lehnte diesen Antrag unter Hinweis auf die Verordnung Nr. 2448/75 ab.

3. Nach erfolglosen Einsprüchen erhob die Klägerin des Ausgangsverfahrens Klage vor dem Finanzgericht Hamburg. Sie machte insbesondere geltend, daß die ausgeführten Weine den typischen Geschmack deutschen Weins der Rebsorten Sylvaner und Müller-Thurgau gehabt hätten. Bei den Ausfuhren, die einen Anteil von 30 % französischen Weins enthalten hätten, habe sie darauf geachtet, daß der französische Weingeschmack neutral gewesen sei. Die Lehr- und Versuchsanstalt Weinbau in Bad Kreuznach habe die Weine der Weinart A II zugerechnet. Ihrer Ansicht nach ergibt sich daraus, daß der Währungsausgleich für die gesamte Ausfuhrmenge, mindestens aber für den deutschen Wein, zu gewähren sei. Wolle man dieser Auslegung der Verordnung Nr. 2448/75 nicht folgen, so ergeben sich nach Ansicht der Klägerin des Ausgangsverfahrens Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit der Verordnung.

Das Finanzgericht Hamburg verurteilt das Hauptzollamt, die von der Klägerin des Ausgangsverfahrens geforderten Währungsausgleichsbeträge zu zahlen; dabei stützte es sich insbesondere auf die allgemeine Tarifierungsvorschrift 3 b zum Schema des Gemeinsamen Zolltarifs, nach der Gemische (Mischungen) … nach dem charakterbestimmenden Stoff … tarif iert [werden] …. Nach Auffassung des Finanzgerichts ergibt sich die Anwendbarkeit dieser Vorschrift aus Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung Nr. 816/70 des Rates vom 28. April 1970 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 99 vom 5. 5. 1970, S. 1), in dem es heißt:

Für die Tarifierung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse gelten die allgemeinen Tarifierungsvorschriften und die besonderen Vorschriften über die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs; …

Das Finanzgericht war der Ansicht, daß im vorliegenden Fall unzweifelhaft die Weine der Rebsorten Sylvaner und Müller-Thurgau für die Verschnitte charakterbestimmend gewesen seien.

4. Das Hauptzollamt hat Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

Durch Beschluß vom 28. Februar 1978 hat dieser das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Gehören zur Weinart A II im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 945/70 des Rates vom 26. Mai 1970 auch Weine, die aus einem Verschnitt von Tafelweinen der Arten A II und A I bestehen, wobei der charakterbestimmende Bestandteil die Art A II ist?

2. Gehört der in Frage 1 genannte Verschnittwein jedenfalls dann zur Weinart A II im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 945/70, wenn sein Gehalt an Wein der Art A I sehr gering ist? Bei Bejahung dieser Frage: Unter welchen Voraussetzungen kann der Gehalt an Wein der Art A I noch als gering angesehen werden?

3. Bei Verneinung der Frage 1: Ist der in Frage 1 genannte Verschnittwein insgesamt als Wein der Weinart A I im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 945/70 anzusehen oder kann er wenigstens insoweit, als er Wein der Weinart A II enthält, als Tafelwein der Art A II im Sinne von Anhang I Teil 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2021/75 der Kommission vom 31. Juli 1975 und im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2448/75 der Kommission vom 25. September 1975 angesehen werden, für den (anteilig) Währungsausgleichsbeträge bei der Ausfuhr aus Deutschland gewährt werden können?

4. Ist die Verordnung (EWG) Nr. 2448/75 rechtsgültig, falls sie dahin auszulegen ist, daß bei der Ausfuhr von Verschnitten der in den Fragen 1 und 2 bezeichneten Art keine Währungsausgleichsbeträge gezahlt werden, und zwar auch nicht für den an sich zur Weinart A II gehörenden Anteil?

5. Aus dem Vorlagebeschluß geht hervor, daß das Hauptzollamt vor dem Bundesgerichtshof insbesondere geltend gemacht hat, das Finanzgericht habe die allgemeine Tarifierungsvorschrift 3b des Gemeinsamen Zolltarifs zu Unrecht für die Klassifizierung von Tafelweinarten im Sinne der genannten Bestimmungen angewandt. Die Verweisung in Artikel 12 Ab satz 1 der Verordnung Nr. 816/70 auf die allgemeinen Tarifierungsvorschriften gelte nach dem ausdrücklichen Wortlaut dieser Bestimmung lediglich für die Tarifierung. Knüpfe eine gemeinschaftsrechtliche Regelung an andere als die durch das Tarifschema festgelegten Merkmale an, so seien allein die Bestimmungen maßgebend, in denen diese anderen Merkmale umschrieben seien.

Nach Ansicht des Hauptzollamts ist die Verordnung Nr. 945/70 für die Einordnung der ausgeführten Weine einschlägig. Nach Artikel 2 Buchstabe b dieser Verordnung und auch nach dessen Sinngehalt werde als Weinart A II nur weißer Tafelwein von Rebsorten der Arten Sylvaner oder Müller-Thurgau bezeichnet. Nur Arten dieser Rebsorten hätten die objektiven Unterscheidungsmerkmale, die nach dem Weilen des Verordnungsgebers eine einen besonderen Orientierungspreis rechtfertigende repräsentative Tafelweinart der Gemeinschaftserzeugung, die Weinart A II, kennzeichneten.

Das Hauptzollamt ist weiter der Ansicht, gemäß Artikel 2 Buchstabe b und c der Verordnung Nr. 945/70 seien die Weinarten A II und A III nach genauen botanischen Merkmalen abgegrenzt. Anderer weißer Tafelwein mit einem Alkoholgehalt von mindestens 10o und höchstens 12o, der nicht unter die Weinarten A II und A III falle, werde nach Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 945/70 als Weinart A I bezeichnet. Ein Weinverschnitt, der neben Tafelwein der Weinart A II zu einem mehr oder minder großen Anteil aus Tafelwein der Weinart A I bestehe, könne insgesamt nicht mehr der Weinart A II zugerechnet werden. Der durch hohe Orientierungspreise für Tafelweine der Weinart A II beabsichtigte Schutz würde geschmälert, wenn dem Tafelwein der Art A II unbegrenzt geschmacksneutraler Wein der Art A I zugesetzt werden könnte, ohne daß dieser Verschnitt die Bezeichnung A II verliere.

Auch unter dem Gesichtspunkt des zu gewährenden Währungsausgleichsbetrags müsse die Einordnung des Verschnittweins unter die Tafelweinart A II zu Verzerrungen führen. Falls bei Verschnittweinen der Währungsausgleich für A-II-Wein auch für Tafelweinanteile der Art A I gezahlt würde, obwohl diese Anteile bei der Einfuhr einem niedrigeren Ausgleichsbetrag unterlegen hätten oder ohne Erhebung des Ausgleichsbetrags eingeführt worden seien — was zur Zeit der von der Klägerin des Ausgangsverfahrens durchgeführten Ausfuhren im Oktober 1975 möglich gewesen sei —, würde dem Sinn des Währungsausgleichssystems zuwidergehandelt.

6. Der Vorlagebeschluß ist am 30. März 1978 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die Klägerin des Ausgangsverfahrens und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften schriftliche Erklärungen abgegeben.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.

Mit Beschluß vom 12. Juli 1978 hat der Gerichtshof die vorliegende Rechtssache gemäß Artikel 95 § 1 der Verfahrensordnung an die Zweite Kammer verwiesen.

II. Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

1. Erklärungen der Klägerin des Ausgangsverfahrens

a) Nach Auffassung der Klägerin des Ausgangsverfahrens ist die erste Vorlagefrage zu bejahen.

Schon der Umstand, daß in Artikel 3 der Verordnung Nr. 945/70 die Aufstellung von Rebsortenverzeichnissen vorgesehen sei, gebe einen Hinweis für die Beantwortung dieser Frage: Wären nur weiße Tafelweine, die zu 100 % aus den Rebsorten der Arten Sylvaner oder Müller-Thurgau bestehen, erfaßt, so bedürfte es keines besonderen Verzeichnisses.

Nach Auffassung der Klägerin des Ausgangsverfahrens ist nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen anhand der Systematik, des Aufbaus sowie des Zwecks der Verordnung Nr. 945/70 festzustellen, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit ein Wein der Weinart A II im Sinne dieser Verordnung zugerechnet werden kann.

Diese Verordnung diene der Bestimmung von Tafelweinarten, und dabei sei nicht entscheidend die exakte botanische Bestimmung der einzelnen Rebsorten, sondern die Bildung von Gruppen mit einem gewissen einheitlichen Charakter. Dies werde in Artikel 2 Buchstabe a bei der Weinart A I deutlich: Hier komme es auf die Rebsorte nicht an; die Klassifizierung richte sich nach dem Alkoholgehalt. Auch in den folgenden Gruppen der Weinart A II und der Weinart A III verlange die Verordnung nr. 945/70 nicht, daß der zu bestimmende Wein ausschließlich aus den angegebenen Rebsorten bestehe; vielmehr solle nur die Art des Weines näher bezeichnet werden. Bei den roten Tafelweinarten trete dieser Gedanke noch klarer hervor: In Artikel 1 der genannten Verordnung sei als einzige Rebsorte zur Bestimmung einer Weinart der Portugieser genannt, im übrigen werde nur auf den Alkoholgehalt abgestellt.

Der Klägerin des Ausgangsverfahrens zufolge wird im Bereich der genannten Rebsortenarten bei Verschnitten die maßgebliche Art des Weines festgelegt durch die Anwendung der Allgemeinen Tarifierungsvorschriften zum Schema des Gemeinsamen Zolltarifs.

Nach ihrer Ansicht findet der Gemeinsame Zolltarif bei der vorliegenden Frage Anwendung: Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung Nr. 816/70 ordne dies ausdrücklich an und verweise auf besagte Allgemeine Tarifierungsvorschriften; dies werde im vorliegenden Fall besonders deutlich wegen des engen inneren Zusammenhangs zwischen Zollrecht im engen Sinn einerseits und dem Recht der Erstattungen einschließlich Währungsausgleich andererseits. Eine solche umfassende Verweisung sei auch in Marktordnungen für andere Produkte vorgesehen und üblich, so zum Beispiel für Getreide in Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2727/75 vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1); diese Verweisung sei deshalb besonders aufschlußreich für die vorliegende Frage, weil sie auf eine weitere Verordnung Nr. 2729/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die auf Gemische aus Getreide, Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöpfungen bei der Einfuhr (ABl. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 18) Bezug nehme, die in ihrer Präambel den Grundsatz ausspreche, daß der Gemeinsame Zolltarif im Rahmen der Abschöpfungen und Erstattungen bei landwirtschaftlichen Marktordnungs-Produkten anzuwenden sei:

Die auf diese Gemische anzuwendende Abschöpfung ergibt sich aus der zolltariflichen Einstufung dieser Gemische, die grundsätzlich gemäß den Allgemeinen Tarifierungsvorschriften des Gemeinsamen Zolltarifs erfolgt.

Würde die erste Frage verneint, so hätte die Weinart A I unter anderem die Funktion einer Auffangbestimmung für Verschnittweine. Nach Auffassung der Klägerin des Ausgangsverfahrens hat das Finanzgericht Hamburg dem mit Recht überzeugend widersprochen: Die Klassifizierung der Tafelweinarten müsse im Lichte ihrer Zweckbestimmung gesehen werden; der Zweck der Klassifizierung bestehe darin, die Festsetzung von Orientierungspreisen für jede repräsentative Tafelweinart der Gemeinschaftserzeugung zu ermöglichen. Da die Orientierungspreise auf der Grundlage von Preisen auf der Erzeugerstufe — also offenbar vor einem Verschnitt — auf den Märkten der Weinanbaugebiete der Gemeinschaft festgesetzt würden, auf denen ein bedeutender Teil der Tafelweinerzeugung der betreffenden Gebiete vermarktet werde, und ferner die Orientierungspreise für die Tafelweine der Weinart A II und A III im Schnitt mehr als doppelt so hoch seien wie für Weine der Weinart AI, sei es ausgeschlossen, daß Verschnitte aus Tafelweinen der Weinarten A I und A II beziehungsweise A III unter die Position A I fielen.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens betont sodann, da nach ihrer Auffassung die erste Vorlagefrage zu bejahen sei, würden die Ausführungen zu den folgenden Fragen nur vorsorglich und hilfsweise gemacht.

b) Hinsichtlich der zweiten Vorlagefrage unterstreicht die Klägerin des Ausgangsverfahrens erneut, daß es nach der Verordnung Nr. 945/70 auf die Art des Weines ankomme. Hielte man schon einen sehr geringen Zusatz von Wein der Art A I für geeignet, damit den Wein insgesamt der Art A I zuzuordnen, so wäre die Grundaussage und die grundsätzliche Gestaltung dieser Verordnung verlassen.

Stelle man dennoch auf den quantitativen Umfang der nicht der Art A II zugehörenden Mengen ab, so dürfe der Maßstab nicht zu streng sein. Zumindest seien dann auch nach dieser Betrachtung Zusätze anderer Weinarten in dem Umfang unschädlich, in dem es noch gerechtfertigt sei, den Wein insgesamt mit der Rebsortenbezeichnung des Hauptbestandteils des Verschnitts zu versehen. So dürfe nach § 8 der deutschen Weinverordnung vom 15. Juli 1971 (BGBl. I S. 926) die Bezeichnung der dominierenden Rebsorte solange verwendet werden, als der Zusatz anderer Rebsorten 25 % nicht übersteige. Eine höhere Prozentzahl für die Beifügung von Weinen aus anderen Rebsorten sei dann gerechtfertigt, wenn der zugesetzte Wein geschmacksneutral sei. Beim Ausgangspunkt der zweiten Frage liegt nach Ansicht der Klägerin des Ausgangsverfahrens daher die Grenze in der Größenordnung von 30 %.

c) Die Klägerin des Ausgangsverfahrens weist in bezug auf die dritte Vorlagefrage darauf hin, die Verordnung Nr. 2448/75 stelle klar, daß die Aussetzung des Währungsausgleichs unter anderem nicht die Tafelweine der Weinart A II gemäß der Verordnung Nr. 945/70 betreffe. Daraus folge zwingend, daß eine Auslegung unzulässig wäre, wonach bei einem Verschnitt die Gewährung von Währungsausgleich insgesamt entfiele.

Die Auffassung, für den Verschnitt sei insgesamt und ausnahmslos kein Währungsausgleich zu zahlen, stände auch in Widerspruch zu den allgemeinen Vorschriften des Erstattungsrechts. Artikel 6 der Verordnung Nr. 1380/75 der Kommission vom 29. Mai 1975 über Durchführungsvorschriften für die Währungsausgleichsbeträge (ABl. L 139 vom 30. 5. 1975, S. 37) verweise für die Anwendung des Währungsausgleichs im Handel mit dritten Ländern auf die Verordnung Nr. 192/75 der Kommission vom 17. Januar 1975 über Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 25 vom 31. 1. 1975, S. 1). Unter Hinweis auf Artikel 8 Absatz 1 dritter Unterabsatz dieser Verordnung führt die Klägerin des Ausgangsverfahrens aus, das Gemeinschaftsrecht enthalte die klare Anordnung, daß auf Bestandteile Erstattungen und Ausgleichsbeträge auch dann zu gewähren seien, wenn sie sich mit anderen Stoffen verbunden hätten.

Sie macht weiter geltend, die Ausfuhrerstattung und der Währungsausgleich hätten das Ziel, einen Anreiz für den Export landwirtschaftlicher Produkte aus der Gemeinschaft in Drittstaaten zu geben. Dafür mache es keinen Unterschied, ob diese Produkte in unveränderter Form aus der Gemeinschaft verbracht und dann vermischt oder noch innerhalb der Gemeinschaft vermischt und dann exportiert würden.

d) Zur vierten Vorlagefrage trägt die Klägerin des Ausgangsverfahrens vor, für eine Regelung im Sinne der Prämisse der Frage 4 fehle es bei der Verordnung Nr. 2448/75 an der nach Artikel 190 des Vertrages vorgeschriebenen hinreichenden Begründung.

Ihrer Ansicht nach verstößt die Verordnung überdies gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Eine Aussetzung des Währungsausgleichs für Tafelweine, die nicht zu 100 % unter die Ausnahmesorten des Artikels 1 der Verordnung Nr. 2448/75 fielen, sei sachlich nicht begründet, jedenfalls dann nicht, wenn dadurch auch solche Weine vom Währungsausgleich ausgeschlossen würden, deren Charakter von den zu vergütenden Weinen der Art A II bestimmt werde. Der Zweck der Ausgleichsregelung, die Ausfuhren von Wein trotz der Währungsverschiebungen zu unterstützen und damit zu gewährleisten, trifft nach Ansicht der Klägerin des Ausgangsverfahrens für diesen Wein in gleicher Weise wie für die von der Aussetzung ausgenommenen Sorten zu. Die äußeren Umstände hätten sich nicht so geändert, daß damit die Teilaussetzung zu rechtfertigen wäre, und zwar für Weine, die für sich getrennt exportiert unzweifelhaft Währungsauslgeich auslösen würden.

Nur äußerst hilfsweise weist die Klägerin des Ausgangsverfahrens auf einen weiteren Mangel der Verordnung Nr. 2448/75 hin: Sie sei am 25. September erlassen und am 26. September 1975 im Amtsblatt verkündet worden und habe das Datum für ihr Wirksamwerden den29. September 1975 vorgesehen. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens habe bereits vor diesem Stichtag die in diesem Zusammenhang interessierenden Verträge geschlossen, zu einer Zeit also, als von der Aufhebung des Währungsaugleichs noch nicht die Rede gewesen sei. Rechtlich bedeutet dies, daß die Aussetzung mit Rücksicht auf das Gebot des Vertrauensschutzes nicht für Mengen gelten könne, die vor Erlaß der Verordnung kontrahiert worden seien. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Gerichtshofes vom 18. März 1975 in der Rechtssache 78/74 (DEUKA, Deutsche Kraftfutter GmbH/Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel — Slg. 1975 421).

2. Erklärungen der Kommission

a) Die Kommission führt zu den beiden ersten Vorlagefragen aus, daß es zur Bestimmung, ob ein bestimmter Wein ein Tafelwein der Weinart A II im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 945/70 sei, nicht des Rückgriffs auf die Allgemeinen Tarifierungsvorschriften des Gemeinsamen Zolltarifs bedürfe. Ihrer Ansicht nach ist zu bedenken, daß die Nomenklatur der Verordnung Nr. 2448/75 ausdrücklich das der Verordnung Nr. 945/70 eigene Verständnis des Begriffs des Tafelweins der Weinart A II in seinem an die Zwecke und Bedürfnisse der gemeinsamen Marktorganisation für Wein angepaßten weinrechtlichen Sinne übernommen habe.

Der Kommission zufolge kann der Verordnung Nr. 945/70 eine Beschränkung der Definition Weißer Tafelwein von Rebsorten der Arten Sylvaner und Müller-Thurgau allein auf diese Weine nicht entnommen werden. Redaktionell sei im Rahmen der Verordnung Nr. 816/70 regelmäßig ausdrücklich kenntlich gemacht worden, wenn ein Wein ausschließlich aus bestimmten Rebsorten stammen müsse, um einer bestimmten Definition zu genügen, so zum Beispiel in Artikel 30 Absatz 2. Die hier in Frage stehende Formulierung in der Verordnung Nr. 945/70 enthalte eine solche Einschränkung nicht.

Die Kommission führt weiter aus, Ausgangspunkt für die in der Verordnung Nr. 945/70 getroffene Unterscheidung verschiedener Arten von Tafelwein seien die Eigenheiten der Preisbildung auf den verschiedenen Märkten der Gemeinschaft gewesen. Eine enge Abgrenzung der Weinarten und Rebsorten nach strengen organoleptischen Merkmalen sei für derartige Zwecke nicht erforderlich. Es komme vielmehr darauf an, welche Weine welcher Rebsorten als solche der gleichen Weinart in den Verkehr gebracht und vermarktet werden könnten.

So sei die Weinart A II nicht auf den Wein einer einzigen Rebsorte beschränkt. Die Verordnung Nr. 945/70 zähle hierzu mit Sylvaner und Müller-Thurgau vielmehr zwei in der Preisbildung nahe beieinanderliegende Rebsorten.

Zudem zeigt nach Ansicht der Kommission die Forderung in Artikel 3 dieser Verordnung, noch ein näheres Verzeichnis der Rebsorten aufzustellen, deren Weine durch ihre Säurearmut im Typ den Weinen der Sorten Sylvaner und Müller-Thurgau nahestehen, daß diese Sorten als Leitsorten zu verstehen seien.

Die nähere Bestimmung, welchen Weinen die Angaben Sylvaner und Müller-Thurgau zuzuordnen seien, obliege demgemäß noch den Mitgliedstaaten. Für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland verweist die Kommission insoweit auf die Bekanntmachung des Stabilisierungsfonds für Wein vom 16. Februar 1972 (BAnz. Nr. 38 vom 24. 2. 1972, S. 1), die für Interventionszwecke die Weinart A III als deutschen Tafelwein der Rebsorten weißer Riesling, Ruländer, weißer Burgunder, Auxerrois definiert und feststellt:

Alle übrigen weißen deutschen Tafelweine bilden die Weinart A II.

Bei einer solch markt- und preisbezogenen Betrachtungsweise kommt es nach Auffassung der Kommisson darauf an, ob Verschnitte von Tafelweinen der genannten Rebsorten der Weinart A II mit anderen Weinen als Tafelweine der genannten Rebsorten marktfähig seien und als Sylvaner oder Müller-Thurgau in den Verkehr gebracht werden dürften.

Artikel 26 der Verordnung Nr. 816/70 rechne unter bestimmten Voraussetzungen auch solche Weine zu den Tafelweinen im Sinne der gemeinsamen Marktorganisation für Wein, die aus dem Verschnitt von Tafelweinen … gewonnen werden ….

Ein derart zulässiger Verschnitt von Wein der Rebsorten Sylvaner und Müller-Thurgau kann nach Ansicht der Kommission unter bestimmten Voraussetzungen unter der Bezeichnung als Wein dieser Rebsorten in den Verkehr gebracht werden. Die Verordnung Nr. 2133/74 des Rates vom 8. August 1974 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste (ABl. L 227 vom 17. 8. 1974, S. 1) lasse die Angabe des Namens einer Rebsorte zu, sofern das Erzeugnis zu mindestens 85 % aus Trauben der Sorte gewonnen wurde, deren Angabe vorgesehen ist, und diese die Art des Erzeugnisses bestimmt. Da diese Bezeichnungsverordnung erst ab dem 1. September 1976 gegolten habe, richtete sich nach Ansicht der Kommission im vorliegenden Zusammenhang die zulässige Bezeichnung als Wein einer bestimmten Rebsorte noch nach innerstaatlichem, hier: deutschem Recht, und zwar nach der vorgenannten deutschen Weinverordnung. Diese habe bei inländischem Wein die Angabe einer Rebsorte zugelassen, wenn er mindestens zu 75 vom Hundert aus Weintrauben der angegebenen Rebsorte hergestellt ist, dieser Anteil ausschließlich aus dem angegebenen geographischen Raum und dem angegebenen Jahrgang stammt und die Rebsorte seine Art bestimmt (§ 8 Abs. 1). Diese Angabe sei auch zulässig gewesen, wenn deutscher Wein mit anderem als inländischem Wein in Deutschland verschnitten worden sei (§ 10 Abs. 2).

Zu der Frage, ob der hier streitige Verschnitt als Tafelwein der Weinart A II im Sinne der Verordnung Nr. 945/70 vom Währungsausgleich der Verordnung Nr. 2021/75 betroffen wurde, ergibt sich nach Ansicht der Kommission aus den vorstehenden Überlegungen, daß es maßgeblich darauf ankomme, ob man diesen Wein als Tafelwein der Weinart A II in den Verkehr habe bringen, das heißt als solchen habe bezeichnen dürfen und bezeichnet habe.

Seitens der Kommisson könne anhand der ihr verfügbaren Angaben nicht beurteilt werden, ob der von der Klägerin hergestellte Verschnitt überhaupt Tafelwein im Sinne von Artikel 26 der Verordnung Nr. 816/70 sei. Die von der Klägerin ausgeführten Verschnitte mit einem Gehalt von mehr als 25 % Fremdwein hätten unter keinen Umständen als Tafelwein der Weinart A II in den Verkehr gebracht werden dürfen. Diejenigen Tafelweine, bei denen der Zusatz von Fremdwein unter dieser Grenze von 25 % gelegen habe, hätten dagegen als solche der Weinart A II angesehen werden können, allerdings nur, sofern sie — unter Beachtung aller sonstigen Vorschriften — unter der Bezeichnung Sylvaner oder Müller-Thurgau in den Verkehr gebracht worden seien. Wie weit dies im vorliegenden Zusammenhang tatsächlich und zulässigerweise geschehen sei, könne seitens der Kommission nicht beurteilt werden. Die nötigen Feststellungen oblägen dem zuständigen deutschen Richter.

b) Zur dritten Frage führt die Kommission aus, nach dem maßgeblichen Wortlaut der Verordnung Nr. 2448/75 müsse der ausgeführte Wein als solcher der Weinart A II gehören, um einen Anspruch auf Währungsausgleich zu begründen. Ihrer Ansicht nach läßt sich eine anteilige Zahlung auch über die Vorschriften des Artikels 6 der Verordnung Nr. 1380/75 in Verbindung mit Artikel 8 der Verordnung Nr. 192/75 nicht herleiten: Zwar gälten nach Artikel 6 der Verordnung Nr. 1380/75 die Bestimmungen über die Gewährung von Ausfuhrerstattungen für die Zahlung von Währungsausgleichsbeträgen, jedoch werde nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 192/75 die Erstattung für einen einzelnen Bestandteil einer Ausfuhrware nur dann gewährt, wenn eine Erstattung auf der Grundlage eines Bestandteils oder mehrerer Bestandteile festgesetzt worden sei. Diese Voraussetzungen lägen aber hier nicht vor, da für Tafelwein der Weinart A II, der als Bestandteil irgendeines Gemischs, das heißt einer Ware mit eigenem und andersartigem Charakter ausgeführt werde, kein Währungsausgleich vorgesehen sei.

c) Die Kommission weist bezüglich der letzten Vorlagefrage darauf hin, daß die Voraussetzungen für die Anwendung von Währungsausgleichsbeträgen bei der Ein- und Ausfuhr von Wein nach und aus Deutschland damals gegeben gewesen seien. Sie verweist insoweit auf das Urteil des Gerichtshofes vom 25. Mai 1978 in der Rechtssache 136/77 (Fa. A. Racke/Hauptzollamt Mainz).

Die Kommisison habe sich bei Erlaß der Verordnung Nr. 2448/75 davon leiten lassen, daß die Marktentwicklung es damals zugelassen habe, durch den Abbau des Währungsausgleichs den deutschen Markt für solche ausländischen Tafelweine zu öffnen, die sich infolge ihrer Eigenart hinreichend von den typischen einheimischen Weinen der Weinarten A II und A III unterschieden hätten, ein Schutzbedürfnis aber weiterhin gegenüber solchen ausländischen Weinen bestanden habe, die ihnen unmittelbar entsprochen und Konkurrenz gemacht hätten. Hierzu gehörten Mischungen der von der Klägerin ausgeführten Art mit einem hohen Anteil an Fremdwein nicht, weil sie nicht als Weine der Weinarten A II verkehrsfähig seien. Mit dieser Feststellung entfalle jeder Diskriminierungsvorwurf.

Nach Auffassung der Kommission kann sich die Klägerin auf Vertrauensschutz nicht berufen; sie habe nämlich bereits 1974 die erst im Spätjahr 1975 erfüllten Ausfuhrverträge abgeschlossen; einen irgend gearteten Anlaß, derartig langfristig auf eine fortdauernde Subventionierung ihrer Geschäfte zu vertrauen, habe die Gemeinschaft der Klägerin in keiner Weise gegeben.

III. Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 28. September 1978 haben die Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Kleinmann, und die Kommission, vertreten durch ihren Rechtsberater Peter Kalbe als Bevollmächtigten, mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 9. November 1978 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Der Bundesfinanzhof hat dem Gerichtshof mit Beschluß vom 28. Februar 1978, beim Gerichtshof eingegangen am 30. März 1978, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vier Fragen nach der Auslegung bestimmter gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften auf dem Gebiet der gemeinsamen Marktorganisation für Wein und des Systems der Währungsausgleichsbeträge auf dem Weinsektor vorgelegt.

2 Diese Fragen sind in einem Rechtsstreit zwischen einem deutschen Unternehmen und der deutschen Zollverwaltung aufgeworfen worden, die es abgelehnt hat, diesem Unternehmen die von ihm beantragten Währungsausgleichsbeträge für die zwischen dem 3. und 15. Oktober 1975 erfolgte Ausfuhr bestimmter Mengen Verschnitt von weißem Tafelwein nach einem Drittland zu gewähren. Die betreffenden Weine stammten aus Verschnitten von Wein der Weinart A II im Sinne von Artikel 2 der Verordnung Nr. 945/70 des Rates vom 26. Mai 1970 zur Bestimmung der Tafelweinarten (ABl. L 114 vom 27. 5. 1970, S. 1) mit Wein der Weinart A I im Sinne dieser Bestimmung. Zur Zeit der in Frage stehenden Ausfuhren war die Anwendung der Währungsausgleichsbeträge aufgrund der Verordnung Nr. 2448/75 der Kommission vom 25. September 1975 zur Aufhebung der Währungsausgleichsbeträge für bestimmte Weine (ABl. L 250 vom 26. 9. 1975, S. 29) bei Tafelwein der Weinart A I, nicht jedoch in Deutschland bei Tafelwein der Weinart A II im Sinne der Verordnung Nr. 945/70 ausgesetzt.

Zu den Fragen 1 und 2

3 Die beiden ersten Fragen des Bundesfinanzhofs gehen im wesentlichen dahin, ob Weine, die aus einem Verschnitt von Tafelweinen der Arten A II und A I bestehen, dann als zur Weinart A II gehörig anzusehen sind, wenn der charakterbestimmende Bestandteil des Weines die Art A II ist, oder wenigstens dann, wenn der Gehalt an Wein der Art A I sehr gering ist. Die Klägerin und Revisionsbeklagte im Ausgangsverfahren ist, wie übrigens auch das im ersten Rechtszug mit dem Rechtsstreit befaßte deutsche Gericht, der Ansicht, zur Beantwortung dieser Frage seien die allgemeinen Tarifierungsvorschriften des Gemeinsamen Zolltarifs heranzuziehen, auf die in Artikel 12 der Verordnung Nr. 816/70 des Rates vom 28. April 1970 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 99 vom 5. 5. 1970, S. 1) verwiesen werde.

4 Im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Regelung dient die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 945/70 enthaltene Definition der Weinarten jedoch nicht der tariflichen Einordnung, sondern den Zwecken des durch diese Regelung geschaffenen Preissystems. Denn die Verordnung Nr. 945/70 ist insbesondere zur Durchführung des Artikels 2 der Verordnung Nr. 816/70 erlassen worden, nach dem jedes Jahr ein Orientierungspreis für jede repräsentative Tafelweinart der Gemeinschaftserzeugung festgesetzt wird. Die in der Verordnung Nr. 945/70 getroffene Unterscheidung verschiedener Arten von Tafelwein geht folglich von den Eigenheiten der Preisbildung auf den verschiedenen Märkten der Gemeinschaft aus.

5 Die Weinart A II ist weder auf die Weine einer einzigen Rebsorte noch auf die Weine der zwei ausdrücklich bezeichneten Rebsorten, nämlich Sylvaner und Müller-Thurgau, beschränkt, sondern kann andere Rebsorten umfassen, aus denen diesen Sorten ähnliche Weine gewonnen werden. Unter dem Gesichtspunkt der Preisbildung ist es im übrigen marktkonform, in gewissen Grenzen zuzulassen, daß die Weine der Weinart A II nicht ausschließlich von einer einzigen Rebsorte stammen.

6 Da das zulässige Ausmaß des Verschnitts zur Zeit des in Frage stehenden Sachverhalts noch nicht gemeinschaftsrechtlich festgelegt war, obliegt es den Mitgliedstaaten, die entsprechenden Bestimmungen zu erlassen. Daher können hier die Bestimmungen der § § 8 und 10 der deutschen Weinverordnung vom 15. Juli 1971, die eine Beimischung von bis zu 25 % des Verschnitts zulassen, berücksichtigt werden.

7 Es ist somit zu antworten, daß Artikel 2 der Verordnung Nr. 945/70 des Rates für die Zwecke der Gewährung von Währungsausgleichsbeträgen gemäß der Verordnung Nr. 2448/75 der Kommission in dem Sinne auszulegen ist, daß die aus dem Verschnitt von Tafelweinen der Weinart A II und A I stammenden Weine während des in Frage stehenden Zeitraums zur Weinart A II gehörten, soweit der Verschnitt nach den innerstaatlichen Bestimmungen zulässig war.

Zur Frage 3

8 Die dritte Frage geht im wesentlichen dahin, ob der Verschnittwein, wenn er nicht insgesamt als zur Weinart A II gehörig angesehen werden kann, wenigstens insoweit, als er Wein der Weinart A II enthält, als Wein dieser Art anzusehen ist, für den anteilig Währungsausgleichsbeträge gewährt werden können. Die Klägerin im Ausgangsverfahren ist der Ansicht, diese Frage sei zu bejahen, und beruft sich hierzu auf Artikel 6 der Verordnung Nr. 1380/75 der Kommission vom 29. Mai 1975 über Durchführungsvorschriften für die Währungsausgleichsbeträge (ABl. L 139 vom 30. 5. 1975, S. 37) und auf Artikel 8 der Verordnung Nr. 192/75 der Kommission vom 17. Januar 1975 über Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 25 vom 31. 1. 1975, S. 1). Gemäß der erstgenannten Vorschrift gelten im Handel mit Drittländern die Bestimmungen über die Gewährung von Ausfuhrerstattungen für die Währungsausgleichsbeträge, während die zweite Bestimmung den Fall zusammengesetzter Erzeugnisse behandelt, für die eine Erstattung auf der Grundlage eines Bestandteils oder mehrerer ihrer Bestandteile festzusetzen ist.

9 Insoweit genügt die Feststellung, daß dieser Fall vorliegend nicht gegeben ist, denn ein Währungsausgleichsbetrag ist weder für den ausgeführten Verschnittwein in seiner Eigenschaft als zusammengesetztes Erzeugnis noch für den ausgeführten Tafelwein der Weinart A II in seiner Eigenschaft als Bestandteil eines solchen Erzeugnisses festgesetzt.

10 Auf die dritte Frage ist daher zu antworten, daß Artikel 6 der Verordnung Nr. 1380/75 der Kommisison und Artikel 8 der Verordnung Nr. 192/75 der Kommission in dem Sinne auszulegen sind, daß für einen Verschnittwein, der nicht die Voraussetzungen dafür erfüllt, insgesamt als Tafelwein der Weinart A II angesehen zu werden, bei der Ausfuhr in ein Drittland keine anteiligen Währungsausgleichsbeträge für die in ihm enthaltene Menge Wein der Weinart A II gewährt werden können.

Zur Frage 4

11 Die vierte Frage geht dahin, ob die Verordnung Nr. 2448/75 der Kommission auch dann rechtsgültig ist, wenn sich aus ihren Bestimmungen in Verbindung mit den übrigen einschlägigen Bestimmungen ergibt, daß bei der Ausfuhr der in Frage stehenden Verschnittweine keine Währungsausgleichsbeträge gezahlt werden. Diese Frage ist insoweit gegenstandslos geworden, als sich aus den Antworten auf die beiden ersten Fragen ergibt, daß für Weinverschnitte Währungsausgleichsbeträge gewährt werden können.

12 Es ist jedoch auch kein Grund ersichtlich, die Gültigkeit der Verordnung Nr. 2448/75 für den Fall in Frage zu stellen, daß die Gewährung von Währungsausgleichsbeträgen deshalb nicht vorgesehen ist, weil die Beimischung über die in den innerstaatlichen Bestimmungen festgesetzten Grenzwerte hinausgeht. Der Gerichtshof hat bereits im Urteil vom 25. Mai 1978 in der Rechtssache 136/77 (Racke/Hauptzollamt Mainz — Slg. 1978, 1245) entschieden, daß die Kommission die Grenzen ihres Ermessensspielraums nicht überschritten hat, als sie die Aufrechterhaltung der Währungsausgleichsbeträge bei Ein- und Ausfuhren von Wein nach und von Deutschland wegen der im Beurteilungszeitraum bestehenden Lage auf dem Weinmarkt für gerechtfertigt hielt. Die Kommission hat sich im übrigen, wie sie während des Verfahrens dargelegt hat, bei Erlaß der Verordnung Nr. 2448/75, deren Bestimmungen notwendig für die Einfuhr und für die Ausfuhr gleichermaßen gelten sollten, davon leiten lassen, daß die Marktentwicklung es damals zwar zuließ, durch den Abbau des Währungsausgleichs den deutschen Markt für solche ausländischen Tafelweine zu öffnen, die sich infolge ihrer Eigenart hinreichend von den typischen einheimischen Weinen der Weinarten A II und A III unterschieden, ein Schutzbedürfnis aber weiterhin gegenüber solchen ausländischen Weinen bestand, die ihnen unmittelbar entsprachen und Konkurrenz machten. Da die sich daraus für die nicht als Weine der Weinart A II verkehrsfähigen Weine ergebende unterschiedliche Behandlung somit objektiv gerechtfertigt war, kann von diskriminierenden Wirkungen der Verordnung nicht gesprochen werden.

13 Die Gültigkeit der Verordnung kann von der Klägerin im Ausgangsverfahren auch nicht unter Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes in Zweifel gezogen werden, da häufige Änderungen der Währungsausgleichsbeträge entsprechend der jeweiligen Marktlage dem System selbst immanent sind.

14 Daher ist zu antworten, daß die Prüfung der gestellten Frage nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der Verordnung Nr. 2448/75 der Kommission beeinträchtigen könnte.

Kosten

15 Die Auslagen der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem Verfahren vor dem innerstaatlichen Gericht. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

auf die ihm vom Bundesfinanzhof mit Beschluß vom 28. Februar 1978 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Artikel 2 der Verordnung Nr. 945/70 des Rates ist für die Zwecke der Gewährung von Währungsausgleichsbeträgen gemäß der Verordnung Nr. 2448/75 der Kommission in dem Sinne auszulegen, daß die aus dem Verschnitt von Tafelweinen der Weinart A II und A I stammenden Weine während des in Frage stehenden Zeitraums zur Weinart A II gehörten, soweit der Verschnitt nach den innerstaatlichen Bestimmungen zulässig war.

2. Artikel 6 der Verordnung Nr. 1380/75 der Kommission und Artikel 8 der Verordnung Nr. 192/75 der Kommission sind in dem Sinne auszulegen, daß für einen Verschnittwein, der nicht die Voraussetzungen dafür erfüllt, insgesamt als Tafelwein der Weinart A II angesehen zu werden, bei der Ausfuhr in ein Drittland keine anteiligen Währungsausgleichsbeträge für die in ihm enthaltenen Menge Wein der Weinart A II gewährt werden können.

3. Die Prüfung der gestellten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung Nr. 2448/75 der Kommission beeinträchtigen könnte.