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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 29.11.1978 – C-83/78
ECLI:EU:C:1978:214
In der Rechtssache 83/78
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von dem Magistrate's Court der Grafschaft Armagh (Nordirland) in dem vor diesem anhängigen Strafverfahren
PIGS MARKETING BOARD (Northern Ireland) (nordirische Behörde für Schweinevermarktung)
gegen
RAYMOND REDMOND, Schweinezüchter,
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung mehrerer Bestimmungen des EWG-Vertrags sowie von Verordnungen über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch im Hinblick auf die in Nordirland für den Transport und die Vermarktung von Schweinen geltende einzelstaatliche Regelung
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, des Kammerpräsidenten Mackenzie Stuart, der Richter A. M. Donner, P. Pescatore, M. Sørensen, A. O'Keeffe und G. Bosco,
Generalanwalt: G. Reischl
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebenen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
Die Vermarktung von Schweinen ist in Nordirland durch das Pigs Marketing Scheme (Northern Ireland) 1933 (nordirisches Schweinevermarktungssystem von 1933) geregelt, das gemäß dem Agricultural Marketing Act (Northern Ireland) 1964 (nordirisches Gesetz über die Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse von 1964) von dem Pigs Marketing Board (Northern Ireland) (nordirische Behörde für Schweinevermarktung) verwaltet wird. Das System verpflichtet die Erzeuger insbesondere dazu, Schweine mit einem Lebendgewicht über 77 kg (oder über 56,5 kg in geschlachtetem Zustand) — sogenannte Speckschweine — nur an den Pigs Marketing Board oder durch dessen Vermittlung zu verkaufen. In Ausführung dieser Bestimmung verbieten die Movement of Pigs Regulations (Northern Ireland) 1972 (nordirische Verordnung über den Transport von Schweinen von 1972) jeglichen Transport von Speckschweinen, deren Bestimmungsort nicht eine Aufkaufstelle des Board ist; der Erzeuger muß außerdem im Besitz einer den Transport genehmigenden Urkunde sein. Zuwiderhandlungen sind mit Freiheitsstrafen bis zu 3 Monaten und/oder einer Geldstrafe von 200 Pfund bedroht; die Schweine können eingezogen werden.
Am 12. Januar 1977 hielt ein Polizeibeamter in Maytone bei Markethill in der Grafschaft Armagh (Nordirland) einen Viehlastwagen an, der 75 Speckschweine (Schweine mit einem Gewicht über 77 kg) enthielt.
Der Fahrer des Lastwagens war nicht in der Lage, eine vom Pigs Marketing Board gemäß Artikel 4 der Movement of Pigs Regulations (Northern Ireland) 1972 erteilte Genehmigung vorzuweisen.
Nach Beschlagnahme des Lastwagens und seines Inhalts wurde am 28. Januar 1977 vor dem Magistrate's Court der Grafschaft Armagh ein gerichtliches Verfahren eröffnet. Am 7. Juli 1977 ließ der Pigs Marketing Board im Rahmen dieses Verfahrens eine Vorladung gegen den angeklagten Eigentümer der Schweine, Herrn Raymond Redmond, ergehen und beantragte anschließend die Einziehung der Schweine.
Herr Redmond machte vor dem Magistrate's Court geltend, die Bestimmungen des staatlichen Rechts, auf deren Grundlage er verfolgt werde, stünden im Widerspruch zu einer Reihe von Bestimmungen des EWG-Vertrags und der Verordnungen, die zu dessen Ausführung in dem Bereich der Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte, insbesondere Schweinefleisch, und des Handels mit diesen erlassen worden seien.
In seinem Urteil vom 19. September 1977 vertrat der Magistrate's Court der Grafschaft Armagh unter Berücksichtigung der von Herrn Redmond vorgebrachten Verteidigungsmittel die Ansicht, er müsse den Gerichtshof um eine Entscheidung darüber bitten, ob die Verurteilung des Betroffenen nach den in Nordirland geltenden Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei. Das Gericht hat infolgedessen in Anwendung von Artikel 177 EWG-Vertrag beschlossen, das Verfahren auszusetzen und die Frage dem Gerichtshof zum Zwecke der Vorabentscheidung vorzulegen.
In dem Urteil weist das Gericht darauf hin, daß sich im Hinblick auf die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, auf die sich der Angeklagte berufe, folgende Fragen stellten:
Ist der Pigs Marketing Board (Northern Ireland) ein Unternehmen ? Ist er eine einzelstaatliche Marktordnung ? Ist er ein staatliches Handelsmonopol ? Fällt er unter alle drei Begriffe oder zwei von ihnen zugleich?
1. Falls er ein Unternehmen ist, ist er ein Unternehmen im Sinne und nach dem Zweck der Artikel 85 und 86? Falls dies zutrifft, verstößt die Tätigkeit des Board angesichts der Vorschriften seiner Regelung eindeutig gegen diese Bestimmungen, insbesondere gegen Artikel 85 Absatz 1 Buchstaben a, b und c.
2. Fällt der Board, falls es sich bei ihm um eine einzelstaatliche Marktordnung handelt, unter Artikel 2 der Verordnung Nr. 26, so daß die dort enthaltene Ausnahmeregelung auf ihn Anwendung fände? Unserer Ansicht nach gilt diese besondere Regelung nur für einzelstaatliche Marktordnungen, die im Wege der Übereinkunft zustande gekommen sind und in keiner Weise zwingend sind. Der Board verwaltet sein System mit zwingenden Vorschriften und Beschränkungen wie zum Beispiel: Ein Erzeuger, der weder ein eingetragener Erzeuger ist noch von der Eintragung ausgenommen ist, kann keine Schweine verkaufen. Aber selbst wenn der Board nach Sinn und Zweck der Bestimmung unter Artikel 2 der Verordnung Nr. 26 fiele, fehlte es an jeglichem Beweis für eine Entscheidung der Kommision der Gemeinschaften über die Befreiung des Board von den Vorschriften des Artikels 85 des Vertrages von Rom. Diesbezüglich haben auch die von uns vorgenommenen Nachforschungen zu keinem anderen Ergebnis geführt.
3. Fällt der Board, falls es sich bei ihm um ein staatliches Handelsmonopol handelt, unter Artikel 37 Absatz 1 des Vertrages von Rom, so daß er den Schutz des Artikels 44 der Beitrittsakte, welcher eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 1977 vorsieht, genießt?
4. Ist der Board, falls es sich bei ihm um ein staatliches Handelsmonopol im Sinne von Artikel 37 des Vertrages von Rom handelt und falls die Anpassungsfrist nicht vor dem 31. Dezember 1977 abläuft, bis zu diesem Zeitpunkt von einer sofortigen Wirkung der Artikel 85 und 86 ausgenommen? Oder ließe sich der Begriff Unternehmen im Sinne der Artikel 85 und 86 so auslegen, daß er die staatlichen Monopole mitumfaßt? Der Prozeßbevollmächtigte des Board hat vorgetragen, der Begriff Unternehmen sei nicht klar bestimmt, werde jedoch abweichend vom Begriff staatliche Monopole verwendet.
5. Fällt die Tätigkeit des Board unter Artikel 85 Absatz 3, so daß sie von der Anwendung der Bestimmungen des Absatzes 1 der Vorschrift ausgenommen ist? Diese Frage ist nicht aufgeworfen worden. Falls der Board aufgrund von Absatz 3 von einer Anwendung des Artikels 85 ausgenommen ist, ist die Heranziehung des Arguments hinsichtlich der Übergangszeit nicht erforderlich.
6. Und was gilt hinsichtlich Artikel 8 des Vertrages von Rom, der bestimmt:
1. Der Gemeinsame Markt wird während einer Übergangszeit von zwölf Jahren schrittweise verwirklicht …
2. Jeder Stufe entspricht eine Gesamtheit von Maßnahmen, die zusammen eingeleitet und durchgeführt werden müssen.
Ist diese Bestimmung im vorliegenden Fall von Bedeutung?
Mit Schreiben vom 10. März 1978 teilte der Magistrate's Court dem Gerichtshof mit, daß der in seinem Urteil vom 19. September 1977 wiedergegebene Sachverhalt sowie die durch ihn aufgeworfenen Fragen außerdem zu folgenden — sich inzidenter stellenden — Fragen Anlaß gäben:
1. Sind die Artikel 30, 31, 32, 34, 37, 40, 41, 42, 43, 85, 86 und 90 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft unmittelbar anwendbar, so daß sie Rechte für einzelne begründen, die diese vor den Gerichten des Vereinigten Königreichs durchsetzen können?
2. Sind die Verordnungen Nrn. 121/67 und 2759/75 sowie alle weiteren gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erlassenen Verordnungen über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch unmittelbar anwendbar, so daß sie Rechte für einzelne begründen, die diese vor den Gerichten des Vereinigten Königreichs durchsetzen können?
3. Steht das Pigs Marketing Scheme in Nordirland bei richtiger Auslegung der Artikel und Verordnungen allein oder sonstiger einschlägiger gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen im Widerspruch zu den Regeln des Gemeinschaftsrechts ?
4. Kann ein Mitgliedstaat bei Beachtung der oben genannten Artikel, Verordnungen oder sonstiger einschlägiger gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen befugt sein,
a) eine einzelstaatliche Marktordnung aufrechtzuerhalten, während die gemeinsame Marktorganisation in Kraft ist,
b) die seiner Hoheitsgewalt unterstellten Erzeuger für den Fall, daß sie Schweine verkaufen wollen, zur Einschreibung bei dem Pigs Marketing Board (Northern Ireland) zu zwingen,
c) die seiner Hoheitsgewalt unterstellten Erzeuger zum Abschluß von Verträgen mit dem Board sowie dazu zu zwingen, Schweine allein an den Board zu verkaufen, und zwar zu Preisen und in Mengen, die dieser festgesetzt hat,
d) es dem Board zu gestatten, alle unter die Regelung fallenden Schweine mittels einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Interventionsmaßnahme aufzukaufen?
5. Stellt die Durchsetzung der oben genannten Verpflichtungen bezüglich der völligen Reglementierung der Anzahl der erzeugten Schweine, des Verkaufs und der Preise insofern eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts dar, als darin Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen gesehen werden können, wenn man bedenkt, daß die fraglichen nordirischen Rechtsvorschriften in der Hauptsache die Verhinderung der Ausfuhr von Schweinen in die Republik Irland bezwecken und bewirken?
6. War das Vereinigte Königreich zum Zeitpunkt seines Beitritts zu der Gemeinschaft einer gemeinsamen Marktorganisation für den Bereich der Landwirtschaft (insbesondere Schweinefleisch und lebende Schweine) unterstellt, und galt diese gegebenenfalls vom 1. Februar 1973 an?
7. War die Regierung des Vereinigten Königreichs berechtigt, im Mai 1972 die Movement of Pigs Regulations (Northern Ireland) 1972 zu erlassen?
Das Urteil des Magistrate's Court vom 19. September 1977 und das Schreiben vom 10. März 1978 sind am 16. März 1978 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben am 31. März 1978 die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, am 9. Juni Herr Raymond Redmond (Angeklagter im Ausgangsverfahren), am 15. Juni der Pigs Marketing Board (Northern Ireland) (Ankläger im Ausgangsverfahren) und am 16. Juni 1978 die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland schriftliche Erklärungen abgegeben.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten. Er hat der Regierung des Vereinigten Königreichs und dem Pigs Marketing Board jedoch aufgegeben, vor der Sitzung eine Anzahl von Fragen zu beantworten. Dieser Auflage ist innerhalb der festgesetzten Frist entsprochen worden.
II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen
Der Pigs Marketing Board (Northern Ireland) (Ankläger im Ausgangsverfahren) bemerkt hinsichtlich des Verfahrens, daß mehrere dem Gerichtshof gestellte Fragen nicht die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, sondern die Auslegung und Gültigkeit von Bestimmungen des einzelstaatlichen Rechts bzw. die Anwendung des Vertrages auf einen bestimmten Fall beträfen; der Gerichtshof müsse die Beantwortung solcher Fragen ablehnen. Des weiteren habe das einzelstaatliche Gericht infolge bestimmter Eigenarten des Verfahrens sich niemals ein umfassendes Bild von dem Sachverhalt machen können. Schließlich sei es widersinnig, den Gerichtshof aufzufordern, über die dem Angeklagten im Ausgangsverfahren nach dem Gemeinschaftsrecht zustehenden Rechte zu entscheiden, wenn die Gemeinschaft nach Ansicht des einzelstaatlichen Gerichts so gut wie sicher das potentielle Opfer einer betrügerischen Manipulation war. Auch stelle sich die Frage, ob jemandem nach dem Gemeinschaftsrecht Rechte zustehen könnten, wenn er diese Rechte zum Betrug oder Betrugsversuch zum Nachteil der Gemeinschaft benutze; solche Rechte könnten nur von jemandem geltend gemacht werden, der — wie nach den Regeln der equity — mit reinen Händen kommt.
Um die durch die vorgelegten Fragen aufgeworfenen grundsätzlichen Probleme umfassend würdigen zu können, müsse der Gerichtshof die Lage der Schweineerzeugung in Nordirland sowie das sie regelnde System einer genauen Betrachtung unterziehen.
In Nordirland stelle die Schweinezucht im landwirtschaftlichen Bereich einen wesentlichen Wirtschaftszweig dar: Ihr seien etwa 16 % der landwirtschaftlichen Einkünfte und 18 % des Werts der landwirtschaftlichen Ausfuhren des Landes zu verdanken. Wegen der sich ihr stellenden Schwierigkeiten (Fehlen eines größeren Binnenmarktes, hohe Erzeugerkosten, Abgelegenheit von den Hauptausfuhrmärkten, hohe Transportkosten) sei sie seit 1933 Gegenstand eines die Vermarktung regelnden Systems (des Pigs Marketing Scheme), das vom Agricultural Marketing Act (Northern Ireland) 1964 — geändert durch den Agriculture (Miscellaneous Provisions) Act (Northern Ireland) 1970 — bestätigt worden sei. Mehr als 80 % des erzeugten Schweinefleischs werde geräuchert und zu Speck verarbeitet. Die Regelung sei nur für Nordirland und nur für in Nordirland erzeugte Speckschweine anwendbar; sie betreffe weder die Einfuhr nach Nordirland noch die anderen Schweinearten. Sie werde vom Pigs Marketing Board verwaltet, bei dem es sich um eine im wesentlichen aus Erzeugern gebildete Körperschaft handle, die auch von Erzeugern kontrolliert und verwaltet werde — vorbehaltlich bestimmter Befugnisse, die dem Minister, d. h. dem Department of Agriculture Northern Ireland, zustünden, über das der' Staatssekretär Ihrer Majestät für Nordirland die ausführende Gewalt in landwirtschaftlichen Angelegenheiten ausübe. Der Board führe ein Register für Schweineerzeuger, in das sich jeder Erzeuger eintragen lassen könne, wobei die Erzeuger anderer als Speckschweine von der Eintragung ausgenommen seien. Erzeugern, die weder eingetragen noch von der Eintragung ausgenommen seien, sei der Verkauf von Schweinen, gleich welcher Art, nicht gestattet. Die hauptsächliche Tätigkeit des Board bestehe im Kauf und Verkauf von Schweinen. Der Board werde aus einem besonderen Fonds finanziert und komme selbst für seine Kosten auf; er erhalte keine öffentliche Unterstützung. Der Board verfüge zwar über ein gewisses Anlagevermögen im Verarbeitungsbereich, dieses werde jedoch von einer anderen Gesellschaft, der Pigs Marketing Board (Investments) Ltd., verwaltet.
Der Board kaufe Schweine von Erzeugern, um sie anschließend zu veräußern; die Preise für Kauf und Verkauf würden von Kräften des Marktes bestimmt. In geringem Maße benutze der Board selbsterarbeitete Mittel (Special Account Funds), um kurzfristige Preisschwankungen auszugleichen. Der Board übe keinen Einfluß auf den Umfang der Schweineerzeugung aus, welcher sich allein nach Rentabilitätsgesichtspunkten bestimme. Der Verkauf durch Vermittlung des Board werde auf der Grundlage eines vom Board veröffentlichten Erzeugerpreisverzeichnisses durchgeführt; diese Preise würden durch den Markt bestimmt. Der Board bemühe sich, mit Hilfe des Pig Contract Scheme (Schweinevertragssystem) den Verkauf zu lenken, die Kosten zu verringern und die Vermarktung zu verbessern. Der Board verkaufe an Verarbeitungsbetriebe in Nordirland zu Preisen, die er mit diesen aushandle. Er sei auch auf anderen Gebieten, insbesondere der Qualitätsverbesserung, der Förderung der Diversifizierung und der Forschung, tätig.
Die Movement of Pigs Regulations seien erlassen worden, um dem Board bei der Zuführung der seiner Zuständigkeit unterfallenden Schweine zu helfen und um betrügerische Machenschaften zu erschweren.
Hinsichtlich der gemeinsamen Marktorganisation für Schweinefleisch, wie sie insbesondere durch die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 (ABl. L 282, S. 1) errichtet worden sei, werfe das Ausgangsverfahren im wesentlichen folgende gemeinschaftsrechtliche Fragen auf:
a) Besteht unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles eine Unvereinbarkeit mit dem Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für Schweinefleisch?
b) Welche Auswirkung haben im vorliegenden Fall die Artikel 34 und 37 des Vertrages sowie Artikel 44 der dem Beitrittsvertrag beigefügten Akte?
c) Inwieweit sind — falls überhaupt — die Wettbewerbsregeln erheblich?
Bei der Prüfung dieser Fragen müsse der Tatsache Rechnung getragen werden, daß der Board im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 des Vertrages ein Unternehmen sei, dem ein Mitgliedstaat ein besonderes, aber nicht ausschließliches Recht gewährt habe: Das Recht, die Vermarktung in Nordirland erzeugter Speckschweine ausschließlich über den Board zu verlangen, erstrecke sich nämlich nicht auf die Einfuhr und betreffe auch nicht die gesamte Schweineerzeugung. Der Vertrag selbst verbiete es — vorbehaltlich der möglicherweise anwendbaren Bestimmungen des Artikels 37 — einem Mitgliedstaat an sich nicht, einem Unternehmen derartige besondere Monopolrechte zu gewähren.
Im übrigen beträfen die dem Gerichtshof gestellten Fragen nur Artikel 4 Absatz 1 der Movement of Pigs Regulations (Northern Ireland) 1972; es sei deshalb unnötig, das Pigs Marketing Scheme insgesamt zu prüfen.
Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung in der Verordnung Nr. 2759/75 seien einzelstaatliche Maßnahmen auf dem Schweinefleischsektor nur dann als unvereinbar mit der gemeinsamen Marktorganisation anzusehen, wenn sie — nach einer eingehenden Untersuchung des Sachverhalts — als im Widerspruch zu Wesen und Zielen der Gemeinschaftsregelung in diesem Bereich stehend erschienen oder zumindest ein Hindernis für deren reibungsloses Funktionieren darstellten. Dies sei aber bei dem Pigs Marketing Scheme nicht der Fall.
Für den Handelsverkehr innerhalb der Gemeinschaft sei der bedeutendste Faktor der durch die Verordnung Nr. 2759/75 errichteten gemeinsamen Marktorganisation das gemeinschaftliche Interventionssystem; da es im Vereinigten Königreich kein staatliches Interventionssystem für Schweinefleisch gebe, sei eine Unvereinbarkeit mit dem gemeinschaftlichen Interventionssystem nicht denkbar. Überdies würden sowohl das Ausmaß der Erzeugung als auch die in Nordirland für Schweinefleisch erzielten Preise letztlich von den Kräften des Marktes bestimmt. Der von dem Special Account gemachte Gebrauch habe keinerlei Auswirkung auf den Preisbildungsprozeß innerhalb der Gemeinschaft und berühre nicht das gemeinschaftliche Interventionssystem. Das Pig Contract Scheme stelle lediglich eine untadelige Bemühung dar, den Erzeugern dabei zu helfen, die Marktentwicklung zutreffend vorauszubeurteilen und die Vermarktung störungsfrei und rationell zu gestalten. Da der Board unter Bedingungen des freien Marktes arbeite und dabei Marktpreise nehme und zahle und da der Produktionsumfang von Einzelentscheidungen der Erzeuger bestimmt werde, könne das Marketing Scheme die gemeinsame Marktorganisation für in der Gemeinschaft verkauftes Schweinefleisch nicht berühren. Im übrigen habe das Marketing Scheme ganz offensichtlich keinerlei Auswirkungen auf das System des Handels mit Drittländern.
Unter diesen Umständen verbleibe als einzige weitere Frage, ob es mit der gemeinsamen Marktorganisation für Schweinefleisch unvereinbar sei, wenn es in einem kleinen, abgelegenen und benachteiligten Teil der Gemeinschaft eine durch Gesetz geschaffene Körperschaft gebe, durch deren Vermittlung die örtlichen Erzeuger ihre Schweine verkaufen müßten.
Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes gelte es festzuhalten, daß der Board, der kein ausschließliches Recht zur Vermarktung von Speckschweinen in Nordirland habe, Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten nicht unterbinden könne; daß die Regelung, die nur in einer einzigen Region des Vereinigten Königreichs Anwendung finde und nur einen geringen Teil der Schweineerzeugung dieses Staates berühre, keine einzelstaatliche Marktordnung im vollen Sinne des Wortes darstelle; daß sie weder mengenmäßige Produktionsbeschränkungen, ein einzelstaatliches Interventionssystem bzw. eine Verkaufsabgabe, ein innerstaatliches Abgabesystem, ein Mindestpreissystem, ein Quotensystem, eine Marktintervention eines Mitgliedstaates noch produktionsbeschränkende Kontingentierungsmaßnahmen mit sich bringe. Das besondere Vermarktungsrecht des Board begründe keine einzelstaatliche Marktordnung, in ihm sei vielmehr lediglich eine regionale Maßnahme zu sehen. Eine Unvereinbarkeit zwischen dem Marketing Scheme und der gemeinschaftlichen Organisation für Schweinefleisch sei deshalb nicht gegeben.
Es gelte auch zu bedenken, daß die Gemeinschaft die Bildung von Erzeugergruppen und -verbänden ausdrücklich fördere, daß Erzeugergruppierungen verschiedener Art auf dem Schweinefleischsektor gegenwärtig sehr verbreitet seien und daß der einzige Unterschied zwischen dem Board und den anderen Genossenschaften auf dem Schweinefleischsektor darin bestehe, daß letztere nach den zwingenden Normen des Privatrechts organisiert seien, während der Board gemäß den Regeln des öffentlichen Rechts unter Einschluß aller demokratischen Sicherungen verfaßt sei und dabei gleichwohl von Erzeugern für Erzeuger verwaltet werde. Da es keine gemeinschaftlichen Bestimmungen über die Form der landwirtschaftlichen Verbände auf dem Schweinefleischsektor gebe, sei es — insbesondere mit Rücksicht auf die einmaligen wirtschaftlichen, sozialen und politischen Bedingungen in Nordirland — ungerechtfertigt, wenn der Gerichtshof die von dem Board verkörperte spezielle Erscheinungsform einer Erzeugergruppe von vornherein für unzulässig erkläre.
Was den freien Warenverkehr sowie die Artikel 34 und 37 des Vertrages betreffe, so müsse bedacht werden, daß die Movement of Pigs Regulations erforderlich geworden seien, weil der Terrorismus in Nordirland andere Maßnahmen zur Bewehrung des Marketing Scheme undurchführbar gemacht habe.
Des weiteren seien weder die besonderen Rechte des Board zum Erwerb bestimmter Schweine noch die diese Rechte stützenden Transportvorschriften als unter Artikel 34 fallend anzusehen. Der Vertrag gestatte es den Mitgliedstaaten, bestimmten Unternehmen besondere oder ausschließliche Rechte zu gewähren; analog dazu dürften sie auch — vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 37 — Monopole schaffen. Die Gewährung eines besonderen Rechts von der Art eines Monopols über bestimmte Waren inländischer Herstellung könne für sich allein nicht als eine durch Artikel 34 verbotene mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung angesehen werden; sie sei vielmehr lediglich ein besonderes Recht im Sinne von Artikel 90 Absatz 1. Unter mengemäßigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung seien selbst bei weiter Auslegung nicht die von einem Mitgliedstaat verliehenen örtlichen Monopole über Waren inländischer Herstellung zu verstehen.
In jedem Fall müsse eingeräumt werden, daß die Movement of Pigs Regulations Elemente eines staatlichen Handelsmonopols im Sinne von Artikel 37 des Vertrages enthielten und daß sie in ihrer gegenwärtigen Form aufgrund von Artikel 44 der Beitrittsakte zur Zeit der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Straftat nicht unwirksam gewesen seien. Wenn die zur Erörterung stehende einzelstaatliche Maßnahme mit einem Staatsmonopol verknüpft sei, müsse sie im Zusammenhang mit Artikel 37 und nicht mit den Artikeln 30 und 34 beurteilt werden. Die Anpassung der Movement Regulations habe gemäß Artikel 44 der Beitrittsakte erst zum 31. Dezember 1977 erfolgen müssen; folglich habe Artikel 37 vor dem 1. Januar 1978 keine Rechte für einzelne begründen können, die diese vor den Gerichten der neuen Mitgliedstaaten hätten durchsetzen können.
Bezüglich der im Ausgangsverfahren aufgeworfenen dritten Frage sei es offensichtlich, daß die in den Artikeln 85 und 86 erwähnten Wettbewerbsregeln auf die Movement Regulations nicht anwendbar seien.
Die Antworten auf die von dem Magistrate's Court der Grafschaft Armagh vorgelegten Fragen müßten daher wie folgt lauten:
a) Eine einzelstaatliche Maßnahme auf dem Schweinefleischsektor, mit der ein Mitgliedstaat einem Unternehmen innerhalb einer Region das besondere Recht gewährt, zu verlangen, daß bestimmte Schweine über das Unternehmen vermarktet werden, ist als solche weder mit der Verordnung Nr. 2759/75 noch mit Artikel 34 des Vertrages unvereinbar.
b) Eine einzelstaatliche Maßnahme auf dem Schweinefleischsektor, die ein wesentliches Element eines staatlichen Handelsmonopols in einem neuen Mitgliedstaat darstellt, kann nicht in der Weise gegen den Vertrag verstoßen, daß dadurch individuelle Rechte begründet würden, die von den einzelstaatlichen Gerichten schon vor dem 1. Januar 1978 gewahrt werden müßten.
c) Die Artikel 85 und 86 des Vertrages finden auf die von dem einzelstaatlichen Gericht zur Erörterung gestellten Bestimmungen keine Anwendung.
Herr Raymond Redmond (Angeklagter im Ausgangsverfahren) betont, daß die Movement of Pigs Regulations in Nordirland am 1. Mai 1972, also nach der Unterzeichnung des Beitrittsvertrages in Kraft getreten seien und daß vom Zeitpunkt der Unterzeichnung an weder die Regierung des Vereinigten Königreichs noch ein untergeordnetes Parlament wie das von Nordirland befugt gewesen sei, Maßnahmen zu erlassen oder gutzuheißen, die die Verwirklichung der Ziele des EWG-Vertrags gefährden oder eine gemeinsame Marktorganisation störend beeinflussen könnten.
Artikel 4 der Regulations, welcher den Transport von Schweinen in Nordirland verbiete, beeinträchtige unmittelbar den Vertrag, da sein Hauptzweck die Verhinderung der Ausfuhr von Schweinen von Nordirland in die Republik Irland sei.
In Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 seien Interventionsstellen vorgesehen; daraus folge, daß nicht gleichzeitig auch der Pigs Marketing Board in Nordirland Interventionsmaßnahmen durchführen dürfe. Der Board stelle, auch wenn er nur in einem Teil des Staatsgebiets des Vereinigten Königreichs tätig sei, eine einzelstaatliche Marktordnung dar: Nordirland sei eine vom Festland getrennte, getrennt regierte, in sich geschlossene Region des Vereinigten Königreichs. Diese einzelstaatliche Marktordnung sei trotz der Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation beibehalten worden. Die in Nordirland geltende Regelung zwinge die Erzeuger, sich vor dem Verkauf von Schweinen beim Board einzuschreiben, mit dem Board Verträge abzuschließen sowie Schweine allein an den Board zu verkaufen, und zwar zu Preisen und in Mengen, welche dieser festgesetzt habe. Die Tätigkeit des Board stelle deshalb eine durch die Verordnungen über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch — wenn auch stillschweigend — verbotene zusätzliche Maßnahme dar.
Die für Nordirland geltende Regelung stehe auch im Widerspruch zu folgenden weiteren Bestimmungen der Verordnung Nr. 2759/75: Artikel 10, der lebende Schweine betreffe; Artikel 11, der die Absicht einer zentralen und nicht einer einzelstaatlichen Kontrolle erkennen lasse; Artikel 17 Absatz 1, aus dem hervorgehe, daß die in der Verordnung genannten Tarife Teil des Gemeinsamen Zolltarifs werden sollten; 'Artikel 17 Absatz 2, der die Anwendung von mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung untersage; Artikel 18, wonach Maßnahmen zur Unterbindung von Schweineausfuhren in Drittländer dem Rat vorbehalten seien.
Die Schweineerzeuger in Nordirland könnten im Hinblick auf Kauf, Verkauf und Ausfuhr von Schweinen nicht frei handeln, sondern müßten die Schweine über den Board verkaufen; indem die nordirische Regelung dies anordne, stelle sie eine Maßnahme bzw. Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen dar und widerspreche dem Gemeinschaftsrecht.
Der Pigs Marketing Board könne sich nicht auf Artikel 44 der Beitrittsakte berufen: Er stelle kein Staatsmonopol im Sinne von Artikel 37 Absatz 1 EWG-Vertrag dar; auf jeden Fall müsse ein Mitgliedstaat gemäß den Bestimmungen des Artikels 37 Absatz 2 jede neue Maßnahme unterlassen, die den in Absatz 1 genannten Grundsätzen widerspreche oder die Tragweite der Artikel über die Abschaffung der Zölle und mengenmäßigen Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten einenge; diese letzte Bestimmung habe dem Erlaß einer Regelung wie der Movement of Pigs Regulations im Jahre 1972 entgegengestanden.
Auf den Board seien vielmehr die spezielleren Bestimmungen des Titels II des Vertrages, insbesondere die des Artikels 39 über die gemeinsame Agrarpolitik, anzuwenden.
Selbst wenn der Board ein Staatsmonopol darstellen sollte, habe das Vereinigte Königreich jedenfalls insofern gegen Artikel 37 des Vertrages verstoßen, als es dieses Monopol nicht schrittweise umgeformt, sondern im Gegenteil dadurch verstärkt habe, daß es nach der Unterzeichnung des Beitrittsvertrages die Movement of Pigs Regulations erlassen habe.
Der Pigs Marketing Board falle unter Artikel 60 der Beitrittsakte: Nach Absatz 1 dieser Bestimmung finde die für die Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung insbesondere für mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung geltende Regelung in den neuen Mitgliedstaaten vom 1. Februar 1973 an Anwendung; seit diesem Zeitpunkt habe für Nordirland die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch gegolten, mit der der Pigs Marketing Board unvereinbar sei.
Die Ausübung der Befugnisse des Pigs Marketing Board hinsichtlich der Schweinevermarktung stelle eine abgestimmte Verhaltensweise im Sinne von Artikel 85 EWG-Vertrag dar.
Das Pigs Marketing Scheme erzwinge unangemessene Einkaufs- und Verkaufsbedingungen, da diese von einem Board festgesetzt würden, der eine beherrschende Stellung in einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes innehabe: Nordirland, ein selbstverwalteter und geographisch getrennter Teil des Vereinigten Königreichs, stelle einen wesentlichen Teil dieses Staates dar. Das Pigs Marketing Scheme stehe deshalb im Widerspruch zu Artikel 86 EWG-Vertrag.
Durch die Anwendung dieser Regelung in Nordirland habe das Vereinigte Königreich auch Maßnahmen getroffen oder beibehalten, die Artikel 90 EWG-Vertrag widersprächen.
Die Regierung des Vereinigten Königreichs weist darauf hin, daß der Pigs Marketing Board (Northern Ireland) eine der zehn im Vereinigten Königreich bestehenden landwirtschaftlichen Vermarktungsbehörden sei; diese Behörden, die sich nach Befugnissen, Aufgaben und Tätigkeiten beträchtlich voneinander unterschieden, spielten in der Wirtschaft des Landes eine große Rolle. Beim Beitritt des Vereinigten Königreichs zu der Gemeinschaft sei deutlich geworden, daß die Regelungen zumindest einiger dieser Behörden der Anpassung bedurft hätten, um sie mit den Erfordernissen des Gemeinschaftsrechts in Übereinstimmung zu bringen; die fünf Milchvermarktungsbehörden seien bereits Gegenstand einer solchen Anpassung gewesen. Bezüglich des Pigs Marketing Board sei mit der Kommission bereits Fühlung aufgenommen worden; es bestünden wenig Zweifel daran, daß die Regelungen über den Transport von Schweinen zu den anpassungsbedürftigen Punkten zählten.
Hinsichtlich der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen müsse beachtet werden, daß das durch das Ausgangsverfahren aufgeworfene Problem vergleichsweise begrenzt sei und daß der Sachverhalt zu vielen der von dem Magistrate's Court angeschnittenen Fragen gar keinen Anlaß gäbe. In Wirklichkeit gehe es allein um die Vereinbarkeit der Movement of Pigs Regulations (Northern Ireland) 1972 (insbesondere des Artikels 4) mit dem Gemeinschaftsrecht. Die Antwort hänge davon ab, ob der Board als Staatsmonopol im Sinne von Artikel 37 des Vertrages anzusehen sei. Sei dies nicht der Fall, stelle Artikel 4 der Regulations eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen im Sinne von Artikel 34 des Vertrages dar und sei folglich zum Zeitpunkt der Begehung der Straftat des Ausgangsverfahrens gemäß Artikel 42 der Beitrittsakte unwirksam gewesen. Sei der Board aber ein Staatsmonopol, stelle Artikel 37 des Vertrages die entscheidende Bestimmung dar, mit der Folge, daß das Vereinigte Königreich aufgrund von Artikel 44 der Beitrittsakte vor dem 31. Dezember 1977 nicht verpflichtet gewesen sei, die Beschränkungen zu beseitigen.
Bei den von dem Magistrate's Court in seinem Urteil vom 19. September 1977 aufgeworfenen Fragen gehe es überhaupt nicht um die Auslegung, sondern um die Anwendung des Rechts.
Die in dem Schreiben vom 10. März 1978 enthaltenen Fragen hätten sich nur inzidenter gestellt, so daß eine wirksame Anrufung des Gerichtshofes insoweit nicht erfolgt sei. Die Beantwortung dieser Fragen sei nicht erforderlich, um die Entscheidung des einzelstaatlichen Gerichts zu ermöglichen.
Bei eingehender Prüfung der Fragen zeige sich, daß unter den in der ersten Frage genannten Bestimmungen allein die Artikel 34 und 37 Absatz 1 des Vertrages für das Ausgangsverfahren von Bedeutung seien. Über die unmittelbare Anwendbarkeit von Artikel 34 könne kein Zweifel bestehen, während Artikel 37 Absatz 1 erst seit Ende 1977 unmittelbar anwendbar sei.
Die zweite Frage sei für den vorliegenden Fall unerheblich, wenngleich die unmittelbare Anwendbarkeit der Verordnungen nicht in Zweifel gezogen werden könne.
Bei der dritten Frage gehe es um die Anwendung und nicht die Auslegung des Rechts; sie reiche auch weit über das für die Erledigung des Ausgangsverfahrens Notwendige hinaus.
Unterabsatz a der vierten Frage betreffe zwar ein Auslegungsproblem, sei jedoch durch den Sachverhalt nicht veranlaßt. Die Unterabsätze b, c und d stellten Fragen nach der Anwendung des Rechts, die der Gerichtshof in dem Verfahren nach Artikel 177 nicht beantworten könne.
Die fünfte und sechste Frage beträfen nicht die Auslegung und seien für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits unerheblich.
Bei der siebten (und letzten) Frage gehe es um die Auslegung der Beitrittsakte; sie sei eindeutig zu bejahen.
Die dem Gerichtshof unterbreiteten Fragen würfen schwierigste Probleme auf, die für das Vereinigte Königreich und die Gemeinschaft in ihrer Gesamtheit von beträchtlicher Bedeutung seien. Der Gerichtshof möge sich deshalb darauf beschränken, dem einzelstaatlichen Gericht die Maßstäbe für die Auslegung des Artikels 37 des Vertrages im Hinblick auf die Movement of Pigs Regulations zur Verfügung zu stellen.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften bezweifelt, daß die Beantwortung sämtlicher gestellter Fragen erforderlich sei, um dem einzelstaatlichen Gericht den Erlaß eines Urteils zu ermöglichen; überdies beträfen einige der Fragen die Vereinbarkeit von Bestimmungen des einzelstaatlichen Rechts mit dem Gemeinschaftsrecht. Gemäß dem Sinn und Zweck des Artikels 177 solle sich der Gerichtshof deshalb im Hinblick auf die die Vermarktung und den Transport von Schweinen in Nordirland beschränkenden Maßnahmen zur Auslegung folgender Bestimmungen äußern:
a) der Bestimmungen des EWG-Vertrags über die Landwirtschaft, insbesondere der Verordnung Nr. 2759/75;
b) der Bestimmungen des Vertrages über die Abschaffung mengenmäßiger Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten und
c) der Vorschriften des Vertrages über den Wettbewerb.
Hinsichtlich des Aufbaus und der Tätigkeit des Pigs Marketing Board müsse insbesondere bedacht werden, daß der Mitgliedstaat dem Board Zwangsbefugnisse übertragen habe, aufgrund deren alle Erzeuger der reglementierten Produkte — im vorliegenden Fall der für die Erzeugung von Speck bestimmten Schweine — verpflichtet seien, sich bei ihm einzuschreiben und ihre Erzeugnisse nur durch seine Vermittlung oder nach seinen Anweisungen zu vermarkten. Die Legaldefinition von Speckschweinen habe die Verpflichtung der Erzeuger zur Folge, praktisch sämtliche für die Schlachtung bestimmten Schweine über den Board zu vermarkten. Der Board besitze nicht nur das Monopol für den Ankauf der Speckschweine von den Erzeugern, sondern verfüge auch über bedeutende Anteile an der Verarbeitungsindustrie; er kontrolliere fast die Hälfte der Speckfabriken in Nordirland. Die Einkünfte des Board stammten aus Abzügen, die vom Verkaufspreis der vermarkteten Schweine vorgenommen würden. Die Behörde führe ein Sonderkonto, auf das Überschüsse eingezahlt werden könnten und von dem Zahlungen an Erzeuger bestritten werden könnten, um die Preise bei Unterschreiten einer bestimmten Marke zu stützen. Die Erzeugerpreise hingen von den auf dem Markt erzielten Erlösen ab. Der Board setze die den Erzeugern zu zahlenden Preise auf der Grundlage von Schätzungen der jährlichen ihm aus dem Schweineverkauf zufließenden Nettoeinkünfte fest. Die Preise seien nach verschiedenen Qualitätskriterien gestaffelt; für Schweine, die während eines bestimmten Zeitraums vermarktet würden, würden Prämien gezahlt. Der Board gewähre einen Lieferungsbonus, der dazu bestimmt sei, das Vermarktungsaufkommen zu stabilisieren und engagierte Erzeuger zu belohnen, welche mengenmäßig mit zufriedenstellender Regelmäßigkeit lieferten. Es gelte, den Unterschied zwischen den aufgrund eines Liefervertrags und den ohne solchen gezahlten Preisen sowie das Recht des Board zu beachten, die vertraglich festzulegende Liefermenge zu begrenzen. Die Verkäufe des Board an die Fleischeinsalzer unterlägen einem Quotensystem, das eine angemessene Verteilung sichern solle; diese Quoten würden vom Ministerium festgesetzt. Die Preise würden durch Vereinbarungen zwischen dem Board und dem Fleischeinsalzerverband von Ulster festgelegt. Das Landwirtschaftsministerium habe an der Tätigkeit des Board in mehrerer Hinsicht teil: Es ernenne drei der elf Mitglieder des Board; in den verschiedenen Ausschüssen sitze jeweils mindestens eines der von dem Minister ernannten Mitglieder, und eine beschlußfähige Mehrheit des Board erfordere die Stimme ebenfalls mindestens eines der von dem Minister ernannten Mitglieder; die Protokolle der Sitzungen würden dem Minister zugeleitet; die Ernennung und Anstellungsbedingungen der leitenden Beamten des Board bedürften der Zustimmung des Ministers; die Vergütung der Mitglieder des Board werde von dem Minister festgesetzt; vom Board vorgenommene Investitionen oberhalb eines bestimmten Betrages bedürften der ministeriellen Zustimmung und würden von einer Gesellschaft getätigt, in deren Vorstand zwei von dem Minister ernannte Direktoren säßen; die Beiträge, die die Erzeuger für den Betrieb des Marketing Scheme an den Board zahlten, bedürften der Zustimmung des Ministeriums; Beamte des Ministeriums könnten mit der Überwachung der Arbeitsweise des Pigs Marketing Scheme betraut werden.
Die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch umfasse ihrerseits im wesentlichen ein Preissystem für den Markt der Gemeinschaft sowie — bezüglich des Handels zwischen der Gemeinschaft und Drittländern — ein auf Abschöpfungen und Erstattungen gegründetes Schutz- und Regelungssystem.
Die Gemeinschaft fördere die Bildung von Erzeugergruppen und -verbänden, wenn dies zur Stärkung der Marktstellung der Erzeuger für notwendig erachtet werde — dies gelte sowohl für bestimmte Erzeugnisse als auch für bestimmte Gebiete der Gemeinschaft. In diesem Zusammenhang müsse aber beachtet werden, daß der Erzeugergruppenbegriff der Gemeinschaft es ausschließe, daß sich eine einzelstaatliche Regierung an der Tätigkeit dieser Gruppen beteilige oder daß die Regeln der Gruppen mit Hilfe innerstaatlicher Gesetzgebung durchgesetzt würden; Erzeuger hätten das Recht, aus den Gruppen auszutreten. Im Hinblick auf die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts müsse das Vermarktungssystem für Schweine in Nordirland, das im wesentlichen vom Board aufgrund gesetzlich festgelegter und durch Strafbestimmungen ergänzter Befugnisse verwaltet werde, als eine einzelstaatliche Marktordnung angesehen werden, die mit der gemeinsamen Marktorganisation für Schweinefleisch grundsätzlich unvereinbar sei.
Nach der vom Gerichtshof gegebenen Definition einer einzelstaatlichen Marktordnung bestehe ein solches System aus ,ein[em] Bündel rechtlicher Mittel, das die Regulierung des Marktes der betreffenden Erzeugnisse hoheitlicher Aufsicht unterstellt; dem Gerichtshof zufolge könne eine nur in einem Teil eines Mitgliedstaats geltende Ordnung gleichwohl eine einzelstaatliche Marktordnung darstellen. Es sei allein Sache der Gemeinschaftsbehörden gewesen, gegebenenfalls über die vorübergehende Beibehaltung eines einzelstaatlichen Ordnungs-, Interventions- oder Kontrollsystems zu entscheiden; für Schweinefleisch habe die Gemeinschaft die Beibehaltung des bestehenden Systems in Nordirland — sei es auch nur vorübergehend — nicht beschlossen.
Der Gerichtshof habe auch entschieden, daß sobald die Gemeinschaft gemäß Artikel 40 eine Regelung über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für einen bestimmten Sektor erlassen hat, … die Mitgliedstaaten verpflichtet [sind], sich aller Maßnahmen zu enthalten, die von dieser Regelung abweichen oder sie verletzen können.
Die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch sei wie die übrigen gemeinsamen Organisationen auf die Vorstellung von einem in jeder Hinsicht offenen Markt gegründet, zu dem jeder Erzeuger freien Zutritt habe und auf dessen Wirken ausschließlich mit den in dieser Organisation vorgesehenen Mitteln Einfluß genommen werde. Das Pigs Marketing Scheme (in Verbindung mit den Movement of Pigs Regulations) versage dem Erzeuger den individuellen Zugang zu jeglichem inneren und äußeren Absatzmarkt; er dürfe nicht unmittelbar exportieren, er dürfe offenbar nicht einmal — im Falle einer von den Gemeinschaftsbehörden beschlossenen Aufkaufaktion — an Interventionsstellen verkaufen. Die Marktpreise in der Gemeinschaft könnten für den Erzeuger, dessen Preise der Board auf der Grundlage seiner Schätzungen der jährlichen, ihm aus dem Schweineverkauf zufließenden Nettoeinkünfte festsetze, ihre Bedeutung verlieren. Preisschwankungen bei der Erzeugung würden mit Hilfe des Sonderkontos ausgeglichen; das Zweiklassen -Preissystem könne zur Einschränkung der Erzeugung verwendet werden, falls diese als übermäßig angesehen werde. Unter welchem Blickwinkel man diese Einrichtungen auch würdige, sie seien als zusätzliches, die gemeinsame Organisation beeinträchtigendes System zur Kontrolle und Stützung der Preise anzusehen, welches keineswegs aus einem rein freiwilligen Erzeugerverband hervorgegangen sei, sondern durch Maßnahmen der einzelstaatlichen Behörden geschaffen worden sei und durchgesetzt werde.
Selbst wenn man den Board als Berufsstand im Sinne von Artikel 2 der Verordnung Nr. 2759/75 ansehen könnte, sei das von ihm verwendete System gleichwohl rein einzelstaatlich und rühre nicht von gemeinschaftlichen Bestimmungen oder Förderungsmaßnahmen her.
Das System der Beschränkung der Schweineverkäufe durch die Erzeuger stelle überdies eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen dar, welche zwischen den Mitgliedstaaten durch Artikel 34 EWG-Vertrag verboten seien. Obwohl der Board nicht daran gehindert sei, Ausfuhrmärkte zu erschließen, und auch tatsächlich exportiere, könne der Erzeuger selbst nicht bzw. nur durch Vermittlung des Board exportieren. Diese Verpflichtung, nur über den Board zu verkaufen, komme einem förmlichen Verbot der unmittelbaren Ausfuhr durch den Erzeuger gleich.
Der Einfluß des Staates auf den Board sowie die umfangreichen Beteiligungen des Board an den Einsalzungs- und Verarbeitungsbetrieben bedeuteten, daß der Board dazu neigen werde, die Beschäftigung in der nordirischen Verarbeitungsindustrie durch Beschränkung der Ausfuhr lebender Schweine zu schützen, wenn seine eingeschriebenen Erzeuger durch diese Ausfuhr bessere Preise erzielen könnten.
Gemäß Artikel 42 der Beitrittsakte seien Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen spätestens am 1. Januar 1975 zu beseitigen gewesen.
Im Hinblick auf das von dem einzelstaatlichen Gericht zu lösende besondere Problem und auf die Unvereinbarkeit der zur Erörterung stehenden. Maßnahmen mit der gemeinsamen Marktorganisation für Schweinefleisch und Artikel 34 des Vertrages sei die Beantwortung der weiteren Fragen nicht erforderlich.
Unter diesen Umständen seien die vom Magistrate's Court der Grafschaft Armagh gestellten Fragen wie folgt zu beantworten :
Sowohl Artikel 34 EWG-Vertrag als auch die Verordnung Nr. 2759/75 enthalten die Aufhebung einer Schweineerzeugern auferlegten Verpflichtung, ihre Produkte ausschließlich an eine einzelstaatliche Vermarktungsbehörde oder durch deren Vermittlung zu verkaufen; Bestimmungen des einzelstaatlichen Rechts, die eine solche Verpflichtung begründen, sind nicht anwendbar.
III — Mündliche Verhandlung
The Pigs Marketing Board (Northern Ireland), Ankläger im Ausgangsverfahren, vertreten durch barrister Christopher Bellamy, Mitglied der English Bar und der Bar of Northern Ireland, Herr Raymond Redmond, Angeklagter im Ausgangsverfahren, vertreten durch barrister R. C. Hill, Q. C, Mitglied der Irish Bar und der Bar of Northern Ireland, die Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch Herrn Peter Denys Scott, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Richard Wainwright, haben in der Sitzung vom 4. Oktober 1978 mündliche Ausführungen gemacht und Fragen des Gerichtshofes beantwortet.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 7. November 1978 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Der Magistrate's Court Armagh hat mit Urteil vom 19. September 1977, übersandt mit Schreiben vom 10. März 1978, das beim Gerichtshof am 16. März 1978 eingegangen ist, nach Artikel 177 des Vertrages verschiedene Fragen gestellt, welche die Auslegung der Verordnung Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (ABl. L 282, S. 1), die Auslegung einer Reihe von Bestimmungen des Vertrages bezüglich der Beseitigung mengenmäßiger Beschränkungen (Artikel 30 ff.), der gemeinsamen Agrarpolitik (insbesondere Artikel 40), der staatlichen Monopole und der mit besonderen oder ausschließlichen Rechten ausgestatteten Unternehmen (Artikel 37 und 90) und der Wettbewerbsregeln (Artikel 85 und 86) sowie die Auslegung der Verordnung Nr. 26 des Rates vom 4. April 1962 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen (ABl. 1962, S. 993) betreffen.
2 Diese Fragen sind im Rahmen der Strafverfolgung eines Schweinezüchters wegen Zuwiderhandlung gegen in Nordirland geltende örtliche Rechtsvorschriften über die Vermarktung von Schweinefleisch (Pigs Marketing Scheme) aufgeworfen worden. Das Pigs Marketing Scheme wird von einer Pigs Marketing Board (im folgenden: der Board) genannten Einrichtung verwaltet, die aufgrund der gleichen Rechtsvorschriften ins Leben gerufen wurde, teilweise aus Erzeugern und teilweise aus Vertretern des Landwirtschaftsministeriums zusammengesetzt ist und von diesem Ministerium auch überwacht wird.
3/6 Gemäß den Angaben des Vorlageurteils findet dieses System auf fette — bacon pigs genannte — Schweine Anwendung, die in den einschlägigen Rechtsvorschriften als Schweine mit einem Gewicht von 77 kg oder darüber definiert sind. Die Vermarktung dieser Schweine durch die Erzeuger kann nur über den Board vorgenommen werden. Der Board besitzt das ausschließliche Recht zur Vermarktung der Speckschweine und die Befugnis, gegenüber den Erzeugern die Preise sowie sämtliche weiteren Verkaufsbedingungen festzusetzen. Zu diesem Zweck untersagen die einschlägigen Rechtsvorschriften den Verkauf solcher Schweine — vorbehaltlich gewisser Ausnahmen — durch Personen, die keine beim Board eingeschriebenen Erzeuger sind, und verbieten jegliche Veräußerung durch diese Erzeuger, wenn sie nicht an den Board selbst oder durch dessen Vermittlung vorgenommen wird.
7/8 Diese Bestimmungen sind durch die Movement of Pigs Regulations 1972 ergänzt worden, welche jeglichen Transport von Speckschweinen verbieten, der nicht für eine der Aufkaufstellen des Board bestimmt und durch eine von diesem erteilte Genehmigung gedeckt ist. Verstöße gegen die genannten Bestimmungen sind mit Geld- und/oder Freiheitsstrafe bedroht, daneben kann die Ware eingezogen werden.
9/10 Aus dem Vorlageurteil geht hervor, daß der Angeklagte im Ausgangsverfahren, der am 12. Januar 1977 einen Transport von 75 Speckschweinen durchgeführt hat, ohne eine Genehmigung des Board zu besitzen, sich auf dessen Anklage vor dem Magistrate's Court Armagh in einem Strafverfahren zu verantworten hat, in dem ihm ein Verstoß gegen Artikel 4 Absatz 1 der Movement of Pigs Regulations (Northern Ireland) 1972 und gegen section 17 Absatz 4 A des Agricultural Marketing Act (Northern Ireland) 1964 in der später geänderten Fassung vorgeworfen wird. Gleichzeitig hat der Board die Einziehung der Ware verlangt. Dieser Antrag ist jedoch nachträglich zurückgezogen worden, da sich der Angeklagte seinerseits bereit erklärt hatte, schuldig zu plädieren.
11/12 Vor dem Magistrate's Court hat der Angeklagte zu seiner Verteidigung geltend gemacht, die Bestimmungen des Pigs Marketing Scheme und der Movement of Pigs Regulations, aufgrund deren er angeklagt werde, seien unvereinbar mit den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, insbesondere mit den Bestimmungen der Verordnungen über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch und den Vertragsbestimmungen über den Wettbewerb. Der Board hat auf einer Vereinbarkeit des Pigs Marketing Scheine mit dem Gemeinsamen Markt bestanden und sich dabei auf Artikel 37 EWG-Vertrag über staatliche Handelsmonopole und Artikel 44 der Beitrittsakte berufen, der für die Anpassung dieser Monopole an die Erfordernisse des Gemeinsamen Marktes eine Frist bis zum 31. Dezember 1977 vorsieht.
13/14 Da das Verfahren auf der Grundlage von Strafvorschriften betrieben wird, bei deren Anwendung der Angeklagte eine Geld- oder Freiheitsstrafe oder beides zu gewärtigen hat, ist der Magistrate's Court im Hinblick auf die sich gegenüberstehenden Auffassungen der Ansicht, daß es von Bedeutung sei, ob eine solche Verurteilung mit dem Gemeinschaftsrecht zu vereinbaren sei oder nicht. In der Absicht, dieser Frage klären zu lassen, hat der Magistrate's Court mit Urteil vom 19. September 1977 beschlossen, die Rechtssache gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag dem Gerichtshof vorzulegen, um Gewißheit darüber zu erlangen, ob die Verurteilung des Angeschuldigten gemäß den in Nordirland geltenden Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei.
15 Das Urteil des Magistrate's Court enthält die folgenden Fragen:
Ist der Pigs Marketing Board (Northern Ireland) ein Unternehmen ? Ist er einer einzelstaatliche Marktordnung ? Ist er ein staatliches Handelsmonopol ? Fällt er unter .alle drei Begriffe oder zwei von ihnen zugleich?
1. Falls er ein Unternehmen ist, ist er ein Unternehmen im Sinne und nach dem Zweck der Artikel 85 und 86? Falls dies zutrifft, verstößt die Tätigkeit des Board angesichts der Vorschriften seiner Regelung eindeutig gegen diese Bestimmungen, insbesondere gegen Artikel 85 Absatz 1 Buchstaben a, b und c.
2. Fällt der Board, falls es sich bei ihm um eine einzelstaatliche Marktordnung handelt, unter Artikel 2 der Verordnung Nr. 26, so daß die dort enthaltene Ausnahmeregelung auf ihn Anwendung fände? Unserer Ansicht nach gilt diese besondere Regelung nur für einzelstaatliche Marktordnungen, die im Wege der Übereinkunft zustande gekommen sind und in keiner Weise zwingend sind. Der Board verwaltet sein System mit zwingenden Vorschriften und Beschränkungen wie zum Beispiel: Ein Erzeuger, der weder ein eingetragener Erzeuger ist noch von der Eintragung ausgenommen ist, kann keine Schweine verkaufen. Aber selbst wenn der Board nach Sinn und Zweck der Bestimmung unter Artikel 2 der Verordnung Nr. 26 fiele, fehlte es an jeglichem Beweis für eine Entscheidung der Kommission der Gemeinschaften über die Befreiung des Board von den Vorschriften des Artikels 85 des Vertrages von Rom. Diesbezüglich haben auch die von uns vorgenommenen Nachforschungen zu keinem anderen Ergebnis geführt.
3. Fällt der Board, falls es sich bei ihm um ein staatliches Handelsmonopol handelt, unter Artikel 37 Absatz 1 des Vertrages von Rom, so daß er den Schutz des Artikels 44 der Beitrittsakte, welcher eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 1977 vorsieht, genießt?
4. Ist der Board, falls es sich bei ihm um ein staatliches Handelsmonopol im Sinne von Artikel 37 des Vertrages von Rom handelt und falls die Anpassungsfrist nicht vor dem 31. Dezember 1977 abläuft, bis zu diesem Zeitpunkt von einer sofortigen Wirkung der Artikel 85 und 86 ausgenommen? Oder ließe sich der Begriff Unternehmen im Sinne der Artikel 85 und 86 so auslegen, daß er die staatlichen Monopole mitumfaßt? Der Prozeßbevollmächtigte des Board hat vorgetragen, der Begriff Unternehmen sei nicht klar bestimmt, werde jedoch abweichend vom Begriff staatliche Monopole verwendet.
5. Fällt die Tätigkeit des Board unter Artikel 85 Absatz 3, so daß sie von der Anwendung der Bestimmungen des Absatzes 1 der Vorschrift ausgenommen ist? Diese Frage ist nicht aufgeworfen worden. Falls der Board aufgrund von Absatz 3 von einer Anwendung des Artikels 85 ausgenommen ist, ist die Heranziehung des Arguments hinsichtlich der Übergangszeit nicht erforderlich.
6. Und was gilt hinsichtlich Artikel 8 des Vertrages von Rom, der bestimmt:
1. Der Gemeinsame Markt wird während einer Übergangszeit von zwölf Jahren schrittweise verwirklicht …
2. Jeder Stufe entspricht eine Gesamtheit von Maßnahmen, die zusammen eingeleitet und durchgeführt werden müssen.
Ist diese Bestimmung im vorliegenden Fall von Bedeutung?
16 Der Board hat gegen dieses Urteil vor dem Northern Ireland Court of Appeal Belfast Rechtsmittel eingelegt und eine Entscheidung darüber beantragt, ob der Magistrate's Court die Rechtssache dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu Recht vorgelegt hat; zu diesem Zweck hat er um Prüfung gebeten, ob sich in dem bei dem Magistrate's Court anhängigen Verfahren eine Frage nach der Auslegung des Vertrages stelle. Bejahendenfalls sollte geklärt werden, ob eine Entscheidung über diesen Punkt notwendig sei, um dem Magistrate's Court den Erlaß eines Urteils zu ermöglichen, und schließlich, ob der Magistrate's Court sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt habe, als er die Verweisung der Rechtssache an den Gerichtshof beschlossen habe.
17 Der Court of Appeal hat nach Aufzählung der Gründe, die den Magistrate's Court zur Einleitung des Vorabentscheidungsverfahrens nach Artikel 177 veranlaßt hatten, die Meinung vertreten, es gehöre zu den Ermessensbefugnissen dieses Gerichts, Rechtsfragen klären zu lassen, die für die Ausübung seiner Gerichtsbarkeit von Bedeutung seien, und hat das von dem Board eingelegte Rechtsmittel mit Urteil vom 8. März 1978 zurückgewiesen.
18 Am 10. März 1978 hat der Magistrate's Court sein Urteil vom 19. September 1977 dem Gerichtshof zusammen mit einem Schreiben übermittelt, in dem es heißt, daß … sich die Frage gestellt [hat], ob das einzelstaatliche Gericht nach bestimmten nordirischen Rechtsvorschriften verfahren kann und daß der Sachverhalt und die in dem Urteil vom 19. September 1977 aufgeworfenen Fragen … außerdem … zu folgenden — sich inzidenter stellenden Fragen [Anlaß geben] :
1. Sind die Artikel 30, 31, 32, 34, 37, 40, 41, 42, 43, 85, 86 und 90 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft unmittelbar anwendbar, so daß sie Rechte für einzelne begründen, die diese vor den Gerichten des Vereinigten Königreichs durchsetzen können?
2. Sind die Verordnungen Nrn. 121/67 und 2759/75 sowie alle weiteren gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erlassenen Verordnungen über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch unmittelbar anwendbar, so daß sie Rechte für einzelne begründen, die diese vor den Gerichten des Vereinigten Königreichs durchsetzen können?
3. Steht das Pigs Marketing Scheme in Nordirland bei richtiger Auslegung der Artikel und Verordnungen allein oder sonstiger einschlägiger gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen im Widerspruch zu den Regeln des Gemeinschaftsrechts?
4. Kann ein Mitgliedstaat bei Beachtung der oben genannten Artikel, Verordnungen oder sonstiger einschlägiger gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen befugt sein,
a) eine einzelstaatliche Marktordnung aufrechtzuerhalten, während die gemeinsame Marktorganisation in Kraft ist,
b) die seiner Hoheitsgewalt unterstellten Erzeuger für den Fall, daß sie Schweine verkaufen wollen, zur Einschreibung bei dem Pigs Market ing Board (Northern Ireland) zu zwingen,
c) die seiner Hoheitsgewalt unterstellten Erzeuger zum Abschluß von Verträgen mit dem Board sowie dazu zu zwingen, Schweine allein an den Board zu verkaufen, und zwar zu Preisen und in Mengen, die dieser festgesetzt hat,
d) es dem Board zu gestatten, alle unter die Regelung fallenden Schweine mittels einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Interventionsmaßnahme aufzukaufen?
5. Stellt die Durchsetzung der oben genannten Verpflichtungen bezüglich der völligen Reglementierung der Anzahl der erzeugten Schweine, des Verkaufs und der Preise insofern eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts dar, als darin Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen gesehen werden können, wenn man bedenkt, daß die fraglichen nordirischen Rechtsvorschriften in der Hauptsache die Verhinderung der Ausfuhr von Schweinen in die Republik Irland bezwecken und bewirken?
6. War das Vereinigte Königreich zum Zeitpunkt seines Beitritts zu der Gemeinschaft einer gemeinsamen Marktorganisation für den Bereich der Landwirtschaft (insbesondere Schweinefleisch und lebende Schweine) unterstellt, und galt diese gegebenenfalls vom 1. Februar 1973 an?
7. War die Regierung des Vereinigten Königreichs berechtigt, im Mai 1972 die Movement of Pigs Regulations (Northern Ireland) 1972 zu erlassen?
19/24 Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat sowohl in ihren schriftlichen Erklärungen als auch in ihren mündlichen Ausführungen eine Reihe von Überlegungen zu den von dem Magistrate's Court gestellten Fragen vorgetragen: Zum einen seien die in dem Urteil vom 19. September 1977 enthaltenen Fragen in ihrer Mehrzahl keine Auslegungsfragen, sondern Fragen nach der Anwendung des Gemeinschaftsrechts, die als solche vom Gerichtshof nicht entschieden werden könnten. Zum anderen sei hinsichtlich der mit Begleitschreiben vom 10. März 1978 vorgelegten Fragen, von denen das Gericht selbst gesagt habe, daß sie sich inzidenter gestellt hätten, eine wirksame Anrufung des Gerichtshofes nicht erfolgt. Angesichts der großen Anzahl der gestellten Fragen und mit Rücksicht auf die Schwierigkeit und Bedeutung der Rechtssache sei es für die Regierung des Vereinigten Königreichs schwierig, die im Rahmen des bei dem Magistrate's Court anhängigen Verfahrens aufgeworfenen rechtlichen Probleme einzugrenzen. Aus diesem Grunde hat die Regierung den Gerichtshof gebeten, ihr im Hinblick auf eine entsprechende Vorbereitung ihrer mündlichen Stellungnahme die Fragen vorweg zur Kenntnis zu bringen, die der Gerichtshof für erheblich erachte. Vorerst scheine ihr zur Lösung der vor dem einzelstaatlichen Gericht aufgeworfenen Probleme lediglich die Prüfung der Artikel 34 und 37 des Vertrages über mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen bzw. über das System der Staatsmonopole notwendig zu sein.
25 Hinsichtlich der Verteilung der richterlichen Aufgaben zwischen den einzelstaatlichen Gerichten und dem Gerichtshof aufgrund von Artikel 177 des Vertrages besitzt das einzelstaatliche Gericht, das allein über eine unmittelbare Kenntnis des Sachverhalts und der von den Parteien vorgetragenen Argumente verfügt und das die Verantwortung für die zu fällende Entscheidung zu tragen hat, die besseren Voraussetzungen, um — in voller Kenntnis der Sache — die Erheblichkeit der Rechtsfragen zu beurteilen, die durch den bei ihm anhängigen Rechtsstreit aufgeworfen werden, und um zu entscheiden, ob für den Erlaß seines Urteils die Einholung einer Vorabentscheidung erforderlich ist.
26 Gleichwohl steht es dem Gerichtshof frei, im Falle ungenau formulierter oder den Rahmen seiner Befugnisse nach Artikel 177 überschreitender Fragen aus dem gesamten von dem einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material (insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung) diejenigen Elemente des Gemeinschaftsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung oder gegebenenfalls einer Beurteilung ihrer Gültigkeit bedürfen.
27 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß der Magistrate's Court in seinem Urteil vom 19. September 1977 die Zweifel, zu denen die Qualifizierung der streitigen Regelung im Hinblick auf die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts Anlaß gibt, deutlich zum Ausdruck gebracht und zu erkennen gegeben hat, daß eine Entscheidung zwischen den von den Beteiligten geltend gemachten unterschiedlichen Bestimmungen von der Lösung dieser vorrangigen Frage abhänge.
28/30 Die in dem. Schreiben vom 10. März 1978 gestellten Fragen sind sichtlich durch den Einwand veranlaßt worden, den der Board zwischenzeitlich vor dem Court of Appeal Belfast hinsichtlich der Frage erhoben hatte, ob der Magistrate's Court sein Ermessen bezüglich der aufgeworfenen Rechtsfragen und der Notwendigkeit, diese dem Gerichtshof zu unterbreiten, einwandfrei ausgeübt habe. Jedenfalls zeigt ein Vergleich mit dem Urteil vom 19. September 1977, daß diese zusätzlichen Fragen nur dazu dienen, die zuvor gestellten Fragen zu erläutern und zu verdeutlichen. Aus diesem Grunde empfiehlt es sich, die im Rahmen des bei dem Magistrate's Court anhängigen Strafverfahrens aufgeworfenen Auslegungsprobleme unter Berücksichtigung beider Gruppen von Fragen herauszuarbeiten.
31 Hinsichtlich der von der Regierung des Vereinigten Königreichs vorgebrachten Schwierigkeit, aus der Vielzahl der von dem Magistrate's Court gestellten Fragen die für eine Entscheidung erheblichen herauszufinden, schien es dem Gerichtshof nicht möglich, vorweg einem der Verfahrensbeteiligten Hinweise zu geben, ohne damit Gefahr zu laufen, sich bereits vor Erlaß der Entscheidung festzulegen und darüber hinaus die Prozeßführungsmöglichkeiten der anderen Beteiligten zu beeinträchtigen.
Zur Qualifizierung des Pigs Marketing Scheme im Hinblick auf die Bestimmungen des Vertrages und des abgeleiteten Rechts
32/33 Der Magistrate's Court wünscht zunächst Aufklärung über alle Gesichtspunkte für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, die für die Qualifizierung des Pigs Marketing Scheme im Hinblick auf die Bestimmungen des Vertrages und des abgeleiteten Rechts erforderlich seien, um diejenigen Bestimmungen eingrenzen zu können, die ihm ein Urteil über die Vereinbarkeit dieses Systems mit dem Gemeinschaftsrecht erlauben. Hierzu zieht er drei Möglichkeiten in Betracht: Entweder seien das Pigs Marketing Scheme und sein Verwaltungsorgan, der Board, als staatliches Handelsmonopol im Sinne von Artikel 37 des Vertrages anzusehen, mit der Folge, daß dessen Tätigkeit, zumindest bis zum 31. Dezember 1977, aufgrund von Artikel 44 der Beitrittsakte von der Anwendung der Bestimmungen des Vertrages über mengenmäßige Beschränkungen ausgenommen wäre, oder sie stellten ein Unternehmen dar, was die Anwendung der Bestimmungen des Vertrages über den Wettbewerb zur Folge hätte (vorbehaltlich der besonderen Vorrechte, die sich möglicherweise aus Artikel 90 ergeben könnten), oder aber sie seien als einzelstaatliche Marktordnung anzusehen, was das Problem der Vereinbarkeit einer solchen Ordnung mit der für den fraglichen Sektor bestehenden gemeinsamen Marktorganisation aufwürfe.
34 Eine Antwort auf diese Frage nach der Qualifizierung muß aus dem allgemeinen System des EWG-Vertrages und der Funktion der Bestimmungen über die Landwirtschaft in diesem System hergeleitet werden.
35/36 Hierzu ist zunächst festzuhalten, daß das Pigs Marketing Scheme einen Bereich wirtschaftlicher Tätigkeit betrifft (nämlich die Erzeugung und Vermarktung einer bestimmten Kategorie von Schweinen), der unter eine gemeinsame Marktorganisation fällt, die zum Zeitpunkt des Beitritts Großbritanniens durch die Verordnung Nr. 121/67 vom 13. Juni 1967 (ABl. 1967, S. 2283) und zu der im vorliegenden Fall maßgeblichen Zeit durch die bis heute geltende Verordnung Nr. 2759/75 vom 29. Oktober 1975 geregelt war. Es ist unbestritten, daß diese gemeinsame Marktorganisation aufgrund der allgemeinen Bestimmungen der Beitrittsakte sowie der besonderen Vorschrift des Artikels 60 Absatz 1 dieser Akte seit dem 1. Februar 1973 für das gesamte Staatsgebiet des Vereinigten Königreichs anwendbar ist.
37/40 Aus Artikel 38 Absatz 2 EWG-Vertrag geht hervor, daß die Bestimmungen des Vertrages über die gemeinsame Agrarpolitik den sonstigen Vorschriften für die Errichtung des Gemeinsamen Marktes im Falle eines Widerspruchs vorgehen. Daher haben die besonderen Bestimmungen über die Schaffung einer gemeinsamen Marktorganisation in dem hier fraglichen Bereich den Vorrang gegenüber der in Artikel 37 zugunsten der staatlichen Handelsmonopole vorgesehenen Regelung. Folglich kann die in Artikel 44 der Beitrittsakte vorgesehene besondere Frist nicht herangezogen werden, um eine einzelstaatliche Regelung und die Tätigkeit einer einzelstaatlichen Einrichtung wie des Board in einem Bereich zu rechtfertigen, für den bereits eine gemeinsame Marktorganisation besteht. Es ist deshalb unerheblich, ob das Pigs Marketing Scheme und der Board die Merkmale eines Staatsmonopols im Sinne von Artikel 37 aufweisen, da die Anwendung dieser Bestimmung seit dem 1. Februar 1973 infolge der Erstreckung der gemeinsamen Marktorganisation für Schweinefleisch auf das Vereinigte Königreich in jedem Fall nicht mehr in Betracht kommt.
41/42 In seinen beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen hat der Board geltend gemacht, er betrachte sich mit Rücksicht sowohl auf die Art seiner Tätigkeit als auch auf die ihm durch die nordirischen Rechtsvorschriften übertragenen Befugnisse als ein mit besonderen oder ausschließlichen Rechten ausgestattetes Unternehmen im Sinne von Artikel 90 des Vertrages. Diese Bestimmung habe im Zusammenhang mit dem die Staatsmonopole betreffenden Artikel 37 zur Folge, daß seine Tätigkeit von der Anwendung der allgemeinen Vorschriften über die Marktorganisation für Schweinefleisch ausgenommen sei.
43/44 Hierzu ist — neben den bereits zu Artikel 37 getroffenen Feststellungen — festzuhalten, daß Artikel 90 Absatz 1 ausdrücklich bestimmt, daß die Mitgliedstaaten hinsichtlich der genannten Unternehmen keine diesem Vertrag … widersprechenden Maßnahmen treffen oder beibehalten. Die Qualifizierung des Board als mit besonderen oder ausschließlichen Rechten ausgestattetes Unternehmen im Sinne von Artikel 90 hätte deswegen nicht zur Folge, daß seine Tätigkeit von den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, insbesondere denjenigen über den freien Warenverkehr und die gemeinsame Agrarmarktorganisation, ausgenommen wäre.
45/46 Schließlich ist die Frage gestellt worden, ob die Tätigkeit des Board insofern unter eine Sonderregelung fallen könne, als das Pigs Marketing Scheme eine einzelstaatliche Marktordnung darstelle. In dem Verfahren vor dem Magistrate's Court scheint diese Vorstellung namentlich aus Artikel 2 der Verordnung Nr. 26 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen hergeleitet worden zu sein.
47/48 Wie der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 10. Dezember 1974 in der Rechtssache 48/74 (Charmasson; Slg. 1974, 1383) zu betonen Gelegenheit hatte, waren nach der Zielsetzung des Vertrages einzelstaatliche Marktordnungen nur für eine Übergangszeit zulässig und gemäß Artikel 43 Absatz 3 durch gemeinsame Marktorganisationen zu ersetzen. Außer in den aufgrund von Artikel 60 Absatz 2 der Beitrittsakte nicht betroffenen Bereichen trat diese Ersetzungswirkung für das Vereinigte Königreich, wie oben schon festgestellt, gemäß der Beitrittsakte am 1. Februar 1973 ein.
49 Zur Erwähnung der einzelstaatlichen Marktordnungen in der Verordnung Nr. 26 ist zu bemerken, daß die Bestimmungen dieser Verordnung, die das Datum des 4. April 1962 trägt, den während der Übergangszeit herrschenden Verhältnissen Rechnung tragen und daß in der fünften Begründungserwägung der Präambel zu dieser Verordnung die spätere Verwirklichung einer gemeinsamen Agrarpolitik in vollem Umfang vorbehalten ist.
50 Aus diesen Gründen ist es auch unerheblich, ob das nordirische Pigs Marketing Scheme möglicherweise als einzelstaatliche Marktordnung anzusehen ist.
Zur Beurteilung des Pigs Marketing Scheme im Hinblick auf die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch
51 Aus den vorangehenden Erwägungen folgt, daß die für die Entscheidung des bei dem Magistrate's Court anhängigen Rechtsstreits erheblichen Fragen die Vereinbarkeit einer durch die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschaffenen Marktregelung mit den Bestimmungen über den freien Warenverkehr und über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch betreffen, einer Marktregelung, die von einer Einrichtung verwaltet wird, welche dank der ihr zur Verfügung stehenden öffentlichen Zwangsmittel den betreffenden Marktbereich mit Maßnahmen kontrollieren kann, die von dem Erfordernis der Einschreibung des Erzeugers bei der erwähnten Einrichtung als Voraussetzung für den Warenvertrieb über die Untersagung jeglichen nicht an diese Einrichtung oder durch deren Vermittlung sowie zu von ihr festgesetzten Bedingungen erfolgenden Verkaufs bis zu dem Verbot jeglichen nicht genehmigten Transports der fraglichen Ware reichen.
52 Um diese Fragen zu beantworten, ist zunächst das Verhältnis zwischen den von dem Magistrate's Court zitierten Verordnungsbestimmungen, d. h. den Bestimmungen der Verordnungen Nr. 121/67 und Nr. 2759/75, und den Bestimmungen des Vertrages über die Beseitigung mengenmäßiger Beschränkungen, insbesondere den Artikeln 30 und 34 des Vertrages, klarzustellen.
53/54 Die Verordnung Nr. 121/67, die zum Zeitpunkt des Beitritts des Vereinigten Königreichs anwendbar war, enthält in Artikel 19 ausdrückliche Bestimmungen über die Beseitigung von Zöllen und mengenmäßigen Beschränkungen. Diese Bestimmungen sind zwar nicht in die Verordnung Nr. 2759/75, mit der eine Kodifizierung des gesamten Sachgebiets beabsichtigt war, übernommen worden; dies ist jedoch, wie die Kommission erläutert hat, aus rein methodischen Gründen unterlassen worden, weil die kodifizierten Texte landwirtschaftlicher Verordnungen keine die Bestimmungen des Vertrages lediglich wiederholenden Vorschriften enthalten sollten.
55 Daraus ergibt sich, daß bei einer Würdigung der zur Zeit geltenden Verordnung Nr. 2759/75 die Bestimmungen des Vertrages über die Beseitigung von Zoll- und ähnlichen Behinderungen des innergemeinschaftlichen Handelsverkehrs, insbesondere die Artikel 30 und 34 über die Beseitigung von mengenmäßigen Beschränkungen der Einfuhr und Ausfuhr sowie von Maßnahmen gleicher Wirkung, als Bestandteil der gemeinsamen Marktorganisation anzusehen sind.
56/57 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 18. Mai 1977 in der Rechtssache 111/76 (Van den Hazel; Slg. 1977, 901) festgestellt hat, sind die Mitgliedstaaten — sobald die Gemeinschaft gemäß Artikel 40 eine Regelung über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für einen bestimmten Sektor erlassen hat — verpflichtet, sich aller Maßnahmen zu enthalten, die von dieser Regelung abweichen oder sie verletzen können. Will man diese Feststellung auf den Fall des Pigs Marketing Scheme anwenden, so ist festzuhalten, daß die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch ebenso wie die übrigen gemeinsamen Marktorganisationen auf dem Grundsatz eines offenen Marktes beruht, zu dem jeder Erzeuger freien Zutritt hat und auf dessen Funktionieren ausschließlich mit dem in dieser Organisation vorgesehenen Instrumentarium Einfluß genommen wird.
58 Daher sind alle einzelstaatlichen Bestimmungen oder Praktiken, die die Einfuhr- und Ausfuhrströme verändern oder die Bildung von Marktpreisen beeinflussen können, indem sie den Erzeugern den freien Abschluß von Käufen und Verkäufen zu den von der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Bedingungen innerhalb ihres Wohnsitzstaats oder in anderen Mitgliedstaaten sowie die unmittelbare Ausnutzung von Interventionsmaßnahmen und anderen von der gemeinsamen Organisation vorgesehenen Marktregelungsmaßnahmen untersagen, mit den Grundsätzen einer solchen gemeinsamen Marktorganisation nicht vereinbar.
59/62 Wird eine von einem Mitgliedstaat außerhalb der Gemeinschaftsregelung gebildete Einrichtung in der beschriebenen Weise auf dem Markt tätig, so kann dies nicht mit der Verfolgung besonderer Ziele einzelstaatlicher oder regionaler Wirtschaftspolitik gerechtfertigt werden; denn die gemeinsame Marktorganisation soll, wie sich aus der dritten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2759/75 ergibt, gerade diese Ziele auf Gemeinschaftsebene zu für alle ihre Mitgliedstaaten annehmbaren Bedingungen und unter Berücksichtigung der Bedürfnisse aller ihrer Regionen verwirklichen. Jeder Eingriff eines Mitgliedstaats oder seiner regionalen oder nachgeordneten Behörden in die Marktmechanismen, der von der Gemeinschaftsregelung nicht ausdrücklich vorgesehen ist, bringt die Gefahr mit sich, das Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation zu behindern und ungerechtfertigte Vorteile für bestimmte Erzeuger- oder Verbrauchergruppen zum Nachteil der Wirtschaft anderer Mitgliedstaaten oder anderer wirtschaftlicher Gruppierungen in der Gemeinschaft zu schaffen. Insofern läßt sich aus dem vom Board vorgebrachten Argument, seine Preispolitik sei von der Marktentwicklung abhängig und stelle deshalb keine Behinderung der Preisbildung nach der Gemeinschaftsregelung dar, nichts herleiten. Denn dieser Umstand steht in keiner Weise der Tatsache entgegen, daß die Erzeuger infolge der streitigen einzelstaatlichen Regelung vollkommen abhängig von dem Board sind und daß ihnen der Zugang zum Markt zu den im Vertrag und in der aufgrund des Vertrages errichteten gemeinsamen Organisation vorgesehenen Bedingungen untersagt ist.
63/64 In diesem Zusammenhang ist Artikel 2 der Verordnung Nr. 2759/75 zu beachten, der eine Reihe von Maßnahmen vorsieht, die dazu bestimmt sind, ein eigenes Tätigwerden der beteiligten Berufsstände und -zweige zu fördern, das eine Anpassung des Angebots an die Erfordernisse des Marktes erleichtert; dabei ist insbesondere an eine bessere Organisation der Erzeugung, Verarbeitung oder Vermarktung der betreffenden Erzeugnisse gedacht. Diese Bestimmung gestattet indes die Vornahme solcher Maßnahmen nur im Rahmen eines gemeinschaftlichen Verfahrens, das die Wahrung des Gesamtwohls der Gemeinschaft und die Beachtung der in Artikel 39 des Vertrages festgelegten Ziele gewährleistet.
65 Die Fragen des Magistrate's Court sind deshalb dahin gehend zu beantworten, daß eine durch die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats auf einzelstaatlicher oder regionaler Ebene geschaffene Marktregelung, die von einer Einrichtung verwaltet wird, welche dank der ihr zur Verfügung stehenden öffentlichen Zwangsmittel den betreffenden Marktbereich oder einen Teil davon mit Maßnahmen kontrollieren kann, die von dem Erfordernis der Einschreibung des Erzeugers bei der erwähnten Einrichtung als Voraussetzung für den Warenvertrieb über die Untersagung jeglichen nicht an diese Einrichtung oder durch deren Vermittlung sowie zu von ihr festgesetzten Bedingungen erfolgenden Verkaufs bis zu dem Verbot jeglichen durch die genannte Einrichtung nicht genehmigten Transports der fraglichen Ware reichen, als unvereinbar mit den Erfordernissen sowohl der Artikel 30 und 34 EWG-Vertrag als auch der Verordnung Nr. 2759/75 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch anzusehen ist.
66/67 In Beantwortung der von dem Magistrate's Court gestellten Fragen ist weiter festzustellen, daß sämtliche zitierten Bestimmungen unmittelbar anwendbar sind und als solche Rechte der einzelnen begründen, welche die Gerichte der Mitgliedstaaten zu wahren haben. Das ergibt sich zum einen schon aus dem Wesen der Artikel 30 und 34 des Vertrages und zum anderen aus Artikel 189, wonach Verordnungen unmittelbar in jedem Mitgliedstaat [gelten].
68/69 Wie bereits ausgeführt, sind die vorgenannten Folgen gemäß der Beitrittsakte (insbesondere Artikel 2, 42 und 60 Absatz 1) mit Wirkung vom 1. Februar 1973 für das gesamte Staatsgebiet des Vereinigten Königreichs eingetreten. In dieser Hinsicht führt der Umstand, daß einer der Bestandteile des Pigs Marketing Scheme (die Movement of Pigs Regulations) im Jahre 1972, d. h. nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung der Beitrittsakte, eingeführt worden ist, zu keiner abweichenden Beurteilung, da der Vorrang des Gemeinschaftsrechts gegenüber den einzelstaatlichen Bestimmungen unabhängig von dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der betreffenden Bestimmungen gilt.
70/71 Der Magistrate's Court stellt hinsichtlich der sich aus der Anwendung der Movement of Pigs Regulations ergebenden Beschränkungen des Transports von Schweinen noch die besondere Frage, ob diese Beschränkungen womöglich deshalb gerechtfertigt seien, weil sie bessere Möglichkeiten zur Kontrolle des regen Schmuggels böten, der aufgrund der Kursunterschiede beim Grünen Pfund und der dadurch bedingten Zahlung von Währungsausgleichsbeträgen anscheinend über die Grenze zwischen Nordirland und der Republik Irland betrieben werde. Auch der Board hat den Zusammenhang zwischen diesem Aspekt des Pigs Marketing Scheme und der Bekämpfung des Schmuggels betont.
72/74 Ein sowohl mit der Freiheit des Handelsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten als auch mit der gemeinsamen Marktorganisation für Schweinefleisch unvereinbares Transportverbot kann indes nicht damit gerechtfertigt werden, daß eine solche Beschränkung unter anderem auch die Grenzkontrolle und die Bekämpfung bestimmter Zollvergehen erleichtere. Solche Mißbräuche dürfen mangels Beseitigung ihrer währungsbedingten Ursachen nur mit Mitteln bekämpft werden, die mit dem normalen Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar sind. Deshalb können zur Rechtfertigung der in dem Verfahren vor dem Magistrate's Court angegriffenen Regelung keine auf die Bekämpfung von Zollvergehen gestützten Erwägungen geltend gemacht werden.
75 Eine Beantwortung der von dem Magistrate's Court bezüglich der Auslegung der Artikel 85 und 86 des Vertrages und des Verhältnisses dieser Bestimmungen zu Artikel 37 gestellten Fragen scheint im Hinblick auf das Voranstehende nicht erforderlich.
Kosten
76/77 Die Auslagen der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsrechtsstreits ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenverfahren in dem vor dem Magistrate's Court der Grafschaft Armagh anhängigen Strafverfahren. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Magistrate's Court der Grafschaft Armagh mit Urteil vom 19. September 1977 und mit Schreiben vom 10. März 1978 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1. Eine durch die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats auf einzelstaatlicher oder regionaler Ebene geschaffene Marktregelung, die von einer Einrichtung verwaltet wird, welche dank der ihr zur Verfügung stehenden öffentlichen Zwangsmittel den betreffenden Marktbereich oder einen Teil davon mit Maßnahmen kontrollieren kann, die von dem Erfordernis der Einschreibung des Erzeugers bei der erwähnten Einrichtung als Voraussetzung für den Warenvertrieb über die Untersagung jeglichen nicht an diese Einrichtung oder durch deren Vermittlung sowie zu von ihr festgesetzten Bedingungen erfolgenden Verkaufs bis zu dem Verbot jeglichen durch die genannte Einrichtung nicht genehmigten Transports der fraglichen Ware reichen, ist als unvereinbar mit den Erfordernissen sowohl der Artikel 30 und 34 EWG-Vertrag als auch der Verordnung Nr. 2759/75 vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch anzusehen.
2. Die Bestimmungen der Artikel 30 und 34 EWG-Vertrag und der Verordnung Nr. 2759/75 sind unmittelbar anwendbar und begründen Rechte der einzelnen, welche die Gerichte der Mitgliedstaaten zu wahren haben.
3. Die vorgenannten Folgen sind gemäß der Beitrittsakte (insbesondere Artikel 2, 42 und 60 Absatz 1) mit Wirkung vom 1. Februar 1973 für das gesamte Staatsgebiet des Vereinigten Königreichs eingetreten.