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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.12.1978 – C-127/78

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1978:234

Schlussanträge des generalanwalts Henri Mayras

vom 14. Dezember 1978

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

I — Der Handel mit frischem oder gekühltem oder gefrorenem Rindfleisch, das zur Tarif stelle 02.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs gehört, wurde bereits 1971 durch die Verordnung Nr. 1014/71 der Kommission dem System der Währungsausgleichsbeträge unterworfen.

Dagegen galt dieses System zumindest bis zum Erlaß der Verordnung Nr. 3092/76 der Kommission vom 17. Dezember 1976 nicht für die Erzeugnisse der Tarifstelle 16.02 B III b 1 des Zolltarifs (Fleisch und Schlachtabfall, anders zubereitet oder haltbar gemacht, andere, Rindfleisch oder Schlachtabfall von Rindern enthaltend).

Artikel 1 der Verordnung Nr. 3092/76 lautet:

Auf frische gekühlte oder gefrorene Erzeugnisse, ausgenommen gehackte Erzeugnisse, die unter die Tarifstelle 16.02 B III b 1 des Gemeinsamen Zolltarifs fallen und in dessen Kapitel 2 nur infolge eines einfachen Würzens (z. B. mit Salz und Pfeffer) oder infolge des Zusatzes anderer Stoffe (z. B. Öl, Gemüse oder Mehl) nicht einzuordnen sind, sind im Handel zwischen Mitgliedstaaten die auf die entsprechenden ungewürzten und nicht mit Zusätzen versehenen Erzeugnisse der Tarifstelle 02.01 A II des Gemeinsamen Zolltarifs anwendbaren Währungsausgleichsbeträge anzuwenden.

Die Firma Hans Spitta & Co., Frankfurt am Main, hatte am 30. November 1976 mit einem französischen Lieferanten einen Kaufvertrag über insgesamt 25,5 t eines als mit Pfeffer gewürzte Rindervorderviertel und Rinderteilstücke ohne Knochen der Zolltarifstelle 16.02 B III b 1 des Gemeinsamen Zolltarifs bezeichneten Erzeugnisses abgeschlossen.

Die Einfuhr dieses Erzeugnisses in die Bundesrepublik Deutschland erfolgte jedoch erst am 29. Dezember 1976 bzw. 7. Januar 1977 und somit nach dem Inkrafttreten der vorgenannten Verordnung der Kommission am 20. Dezember 1976.

In Anwendung dieser Regelung erhob das Hauptzollamt Frankfurt/Main-Ost fällige Währungsausgleichsbeträge in Höhe von DM 13655,01.

Die Firma Spitta hat gegen die Bescheide über die Erhebung dieses Betrags Anfechtungsklage vor dem Hessischen Finanzgericht erhoben; das Finanzgericht hat dem Gerichtshof auf Antrag der Klägerin im Ausgangsverfahren folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist die Verordnung (EWG) Nr. 3092/76 der Kommission vom 17. Dezember 1976 zur Anwendung von Währungsausgleichsbeträgen auf einige Rindfleischerzeugnisse (Abl. L 348, S. 18)

a) wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 974/71,

b) wegen Fehlens einer Altkontraktregelung,

c) wegen Beschränkung auf den innergemeinschaftlichen Handel

ungültig bzw. nicht anwendbar?

II — Was zunächst die Gültigkeit der in Frage stehenden Verordnung im Hinblick auf die mehrfach geänderten Bestimmungen der Grundverordnung Nr. 974/71 des Rates über den Währungsausgleich im Bereich des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen angeht, ist als erstes daran zu erinnern, daß gemäß Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung die einzige Voraussetzung für die Einführung von Währungsausgleichsbeträgen darin besteht, daß die Schwankungen des Wechselkurses der Währung über die durch die am 12. Mai 1971 geltende internationale Regelung genehmigte Bandbreite, d. h. über die vom Internationalen Währungsfonds anerkannten Paritäten, hinausgehen müssen.

Die Klägerin im Ausgangsverfahren verweist in diesem Zusammenhang auf die Verordnung Nr. 509/73 des Rates vom 22. Februar 1973 zur Änderung von Artikel 1 Absatz 1 der Grundverordnung und trägt vor, dieser Grundsatz gelte in seiner neuen Fassung nur für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und den Drittländern und nicht für den innergemeinschaftlichen Handel.

Diese Ansicht scheint mir von einer unrichtigen Auslegung dieser Bestimmung auszugehen, in der die Erhebung bzw. Gewährung von Währungsausgleichsbeträgen im Handel … zwischen den Mitgliedstaaten und den Drittländern vorgesehen ist und die damit gleichermaßen den innergemeinschaftlichen Handel wie auch den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und den Drittländern erfaßt.

Das gleiche gilt für das Vorbringen, die Anwendung des Systems der Währungsausgleichsbeträge auf ein bestimmtes Erzeugnis setze voraus, daß die Wechselkurse der Währungen der betreffenden Staaten zuvor geändert worden seien.

Derartige Veränderungen haben, wenn sie während eines bestimmten Zeitraums festgestellt werden und unter der Voraussetzung, daß sie repräsentativ sind, einen Einfluß auf die Höhe der Währungsausgleichsbeträge, wie sich sowohl aus der Grundverordnung des Rates als auch aus der Verordnung Nr. 1380/75 der Kommission über Vorschriften für ihre Durchführung, unter anderem hinsichtlich der Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge, ergibt.

Die Anwendung der durch Artikel 1 Absatz 1 der Grundverordnung geschaffenen Regelung hängt jedoch allein von der Voraussetzung ab, daß der Wechselkurs der Währung eines bestimmten Mitgliedstaats außerhalb der genehmigten Bandbreite liegt. Diese Voraussetzung war für die Deutsche Mark seit dem Monat Mai 1971 gegeben; für den französischen Franken war sie von Dezember 1971 an ebenfalls erfüllt.

Als die Kommission im Dezember 1976 die angegriffene Verordnung erließ, bestand der Abstand dieser Währungen zu den gemeldeten Paritäten, im ersten Fall nach oben, im zweiten Fall nach unten, noch immer, wenn auch in der Zwischenzeit die Währungsschlange geschaffen worden war.

III — Zweitens werden die Währungsausgleichsbeträge gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Grundverordnung nur erhoben bzw. gewährt, wenn die Währungslage die Gefahr von Störungen des Warenverkehrs mit Agrarerzeugnissen mit sich bringt. Der Kommission zufolge bestand die Gefahr einer solchen Störung, die zuvor bereits für frisches Rindfleisch festgestellt worden sei, ebenfalls für gewürztes Rindfleisch, bei dem die Würzung lediglich in dem Zusatz einer geringen Menge Salz und Pfeffer bestanden habe.

Zum einen fällt dieses Erzeugnis unter die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch; demgemäß hängt sein Preis vom Preis der der Intervention unterliegenden Erzeugnisse ab.

Zum anderen trägt die Kommission vor, das Bestehen einer Störungsgefahr im Dezember 1976 werde durch den ungewohnlichen Anstieg der Einfuhren von insbesondere aus dem Vereinigten Königreich und Irland stammendem Würzfleisch in die Bundesrepublik Deutschland während des letzten Monats des Jahres 1976 bewiesen.

Sie stützt sich hierbei auf die deutsche Einfuhrstatistik des gesamten Jahres 1976 für die Erzeugnisse der in Frage stehenden Tarifstelle.

Aus der von der Kommission vorgelegten Aufstellung ergibt sich in der Tat, daß die Einfuhren dieser Erzeugnisse insgesamt, vor allem ab dem Monat September, erheblich zugenommen haben. Diese Feststellung gilt für die Einfuhren aus Frankreich, die von durchschnittlich 200 bis 300 t in den ersten Monaten des betreffenden Jahres auf über 600 t ab September gestiegen sind, um schließlich während des Monats Dezember 864 t zu erreichen. Weniger deutlich ist dies im Falle Italiens; die Ausfuhren der betreffenden Erzeugnisse aus diesem Staat in die Bundesrepublik Deutschland haben sich von März bis November in einem Bereich zwischen 300 und 400 t gehalten, im Dezember allerdings fast 500 t erreicht.

Tatsächlich sind die aus dem Vereinigten Königreich und Irland stammenden Einfuhren im Verhältnis am stärksten gestiegen, denn sie haben sich von einigen Tonnen in der Zeit von Januar bis September auf 1167 t im Dezember für das Vereinigte Königreich und 2705 t im selben Monat für Irland erhöht.

Diese statistische Aufstellung, meine Herren Richter, erbringt jedoch für sich allein noch keinen Beweis für einen ungewöhnlichen starken Anstieg der Einfuhren von Würzfleisch.

Der Grund hierfür liegt zunächst darin, daß sie sich auf die Gesamtheit der Erzeugnisse der Tarifstelle 16.02 B III b 1 bezieht und daß innerhalb dieser Tarifstelle keine Unterteilung besteht, aus der sich die jeweiligen Anteile dieses Würzfleisches und der anderen Zubereitungen und Formen der Haltbarmachung von Rindfleisch entnehmen ließen.

Des weiteren konnten die Daten, auf die sich die Kommission vor allem stützt, nämlich die des Monats Dezember 1976, im Zeitpunkt des Erlasses der Regelung Nr. 3092/76, am 17. Dezember 1976, naturgemäß noch nicht bekannt sein.

Aus diesen Gründen hat im übrigen der Herr Berichterstatter die Kommission aufgefordert, dem Gerichtshof genauere Angaben über Würzfleisch im besonderen vorzulegen und auch die Statistiken über die Einfuhr dieses Produkts in die Bundesrepublik nach dem 20. Dezember 1976, dem Tag, an dem die Währungsausgleichsbeträge erhoben worden sind, sowie die Zahlenangaben für die beiden ersten Monate des Jahres 1977 mitzuteilen.

Die Kommission hat diese Fragen am 16. November 1978 zumindest teilweise beantwortet; meiner Ansicht nach sind diese ergänzenden Angaben, die auf den bei den deutschen Zollbehörden eingegangenen Einfuhrkontrollmeldungen beruhen, jedoch zur Aufhellung des Problems geeignet.

Zwar war die erbetene Aufschlüsselung der Einfuhren für die Zeiträume 1. bis 19. Dezember 1976 und 20. bis 31. Dezember 1976 nicht möglich, weil die Firmen im allgemeinen monatliche Sammelzollanmeldungen vornehmen; aus der vorgelegten Aufstellung, die sich ausschließlich auf die Einfuhren von Würzfleisch aus bestimmten Mitgliedstaaten in die Bundesrepublik Deutschland während der Monate Oktober 1976 bis einschließlich Januar 1977 bezieht, ergibt sich, daß insbesondere die Einfuhren aus Irland und aus dem Vereinigten Königreich während der letzten drei Monate des Jahres 1976 einen ungewöhnlichen, zugleich sehr schnellen und sehr bedeutenden Aufschwung erfahren haben.

Die Einfuhren dieses Erzeugnisses aus Irland, die noch im Oktober nur 335 t betragen hatten, stiegen dieser Aufstellung zufolge auf 1077 t im November und 1899 t im Dezember. Im Fall des Vereinigten Königreichs war der Anstieg weniger stark, nämlich auf 321 t im November und auf 496 t im Dezember.

Dagegen ist für den Monat Januar 1977, d. h. nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 3092/76, ein drastischer Rückgang dieser Einfuhren festzustellen, und zwar auf 337 t aus Irland, während aus dem Vereinigten Königreich überhaupt keine Einfuhr mehr erfolgte. In meinen Augen besteht kein Zweifel, daß diese Lage auf die Einführung der Währungsausgleichsbeträge zurückzuführen ist.

Die Klägerin im Ausgangsverfahren bestreitet diese statistischen Daten als unrichtig. Sie stützt sich dabei im wesentlichen auf den Umstand, daß die von den Zollbehörden erstellten Einfuhrkontrollmeldungen sowohl an das Statistische Bundesamt als auch an die Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung weitergegeben würden und identisch seien. Daher könnten die von diesen beiden Behörden übermittelten Angaben nicht voneinander abweichen.

Des weiteren weist die Firma Spitta auf einen offensichtlichen Widerspruch hin zwischen den statistischen Gesamtangaben über die Einfuhren aus Irland, die sich auf die Gesamtmenge der Erzeugnisse der Tarifstelle 16.02 B III b 1 für November 1976, d. h. 916 t beziehen, und der von der Kommission in ihrer neuen Auskunft genannten Zahl von 1077 t allein für Würzfleisch, also nur einen Teilbereich dieser Tarifstelle.

Sie bezweifelt im übrigen, daß die Kommission über Zahlenmaterial speziell für Würzfleisch verfügt habe. Denn sowohl die vom Statistischen Bundesamt als auch von der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung stammenden Zahlenangaben hätten sich nur auf die Gesamtheit der Erzeugnisse der genannten Tarifstelle bezogen.

Dennoch räumt die Klägerin im Ausgangsverfahren, meiner Ansicht nach im Widerspruch zu ihrem Vorbringen, ein, die Tendenz, auf die sich die Kommission laufend beruft, d. h. der starke Anstieg der Würzfleischeinfuhren in die Bundesrepublik Deutschland, sei schon im November 1976 evident gewesen. Es wäre daher sachgerecht gewesen, schon damals eine Maßnahme mit einer Übergangsfrist für kurzfristig abgewickelte Verträge zu ergreifen.

Ungeachtet des Vorbringens der Firma Spitta neige ich, meine Herren Richter, somit dazu, den Ausführungen der Kommission zu folgen und davon auszugehen, daß sich, vor allem seit dem Monat November 1976, im innergemeinschaftlichen Handel mit diesem Erzeugnis eine nicht unbedeutende Störung bestimmter Handelsbeziehungen abzuzeichnen begann.

Meiner Ansicht nach hat sich die Kommission daher weder auf unrichtige Tatsachen gestützt, noch hat sie die weite Ermessensbefugnis überschritten, über die sie in diesem Bereich verfügt.

IV — Ich komme nun zu jenem Teil der Frage, der sich darauf bezieht, daß in der angegriffenen Verordnung jegliche Übergangsregelung für bei Inkrafttreten der Verordnung laufende Verträge fehlt.

Erstens ist es bedeutungslos, daß der in Frage stehende Vertrag nach Darstellung der Klägerin im Ausgangsverfahren kurzfristig, d. h. binnen einiger Wochen, abgewickelt und am 30. November d. h. vor Veröffentlichung der Verordnung Nr. 3092/76, abgeschlossen wurde.

Vorliegend kommt es darauf an, daß die Einfuhren selbst unstreitig nach Inkrafttreten dieser Regelung getätigt wurden.

Diese Verordnung war jedoch vom 20. Dezember 1976 an ohne weiteres auf alle in ihren Geltungsbereich fallenden Geschäfte anwendbar, ohne daß hiervon jene ausgenommen waren, die auf früher abgeschlossenen Verträgen beruhten.

Die Firma Spitta trägt vor, für sie habe keine Möglichkeit bestanden, den Vertrag rückgängig zu machen, weil sich die von ihr am 30. November 1976 eingekauften Würzfleischmengen im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bei ihrem Lieferanten bereits in der Produktion befunden hätten und weil dieses Fleisch auch bereits weiterverkauft gewesen sei.

Die fehlende Möglichkeit der Rückgängigmachung eines solchen Vertrages spielt jedoch, meine Herren Richter, unabhängig von den vom Käufer eingegangenen privatrechtlichen Verpflichtungen, nur insoweit eine Rolle, als dieser sich auch gegenüber der Verwaltung gebunden hat, das eingeleitete Geschäft abzuwickeln.

Hierzu verweise ich auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, wie sie sich unter anderem aus den Urteilen vom 14. Februar 1978 in der Rechtssache 68/77 (Intercontinentale Fleischhandelsgesellschaft/Kommission, Slg. 1978, 353, 369, Randnummer 8 der Entscheidungsgründe) und vom 27. April 1978 in der Rechtssache 90/77 (Stimming/Kommission, Slg. 1978, 995) ergibt.

Ganz wie in der Rechtssache IFG sah die im vorliegenden Fall bestehende Einfuhrregelung jedoch weder eine vorherige Genehmigung noch eine bindende Verpflichtung des Interessenten gegenüber den mit der Verwaltung der betroffenen Marktorganisation betrauten Stellen vor.

Zweitens war die von der Kommission ergriffene Maßnahme für die betroffenen Unternehmen und damit für die Klägerin nicht unvorhersehbar. Die Erstreckung des Systems der Währungsausgleichsbeträge auf Würzfleisch konnte kein berechtigtes Vertrauen der Betroffenen in die Beibehaltung der in der Nichtanwendung dieser Ausgleichsbeträge bestehenden früheren Regelung verletzen. Wie der Gerichtshof im Urteil vom 15. Februar 1978 in der Rechtssache 96/77 (Bauche, Slg. 1978, 383) unter wörtlicher Wiederholung von Randnummer 39 des Urteils vom 15. Mai 1975 in der Rechtssache CNTA (Slg. 1975, 548) eindeutig festgestellt hat, [stellen] die Vorschriften, nach denen sich die Anwendung und die Abschaffung der Ausgleichsbeträge auf einem Einzelsektor bestimmt, … nicht auf die individuelle Lage der Unternehmer ab und bieten diesen keine Gewähr für eine fortdauernde Geltung der Regelung.

Die Klägerin konnte nicht im Unklaren darüber gewesen sein, daß es die Einfuhren von Würzfleisch, einem Erzeugnis, das sich nicht wesentlich von frischem Fleisch unterscheidet, in Wirklichkeit erlaubten, der Erhebung der Ausgleichsbeträge zu entgehen, die für dieses Fleisch gelten, wenn es frisch oder nur gekühlt oder gefroren ist.

Schließlich konnte der Klägerin, einem im internationalen Fleischhandel tätigen Handelsunternehmen, auch nicht unbekannt sein, daß die betreffenden Erzeugnisse, wie ich in meinen Schlußanträgen in der oben erwähnten Rechtssache Summing gesagt habe, einen empfindlichen Sektor darstellen.

Im Bereich des Handels mit den Drittländern hatte die Kommission im übrigen dafür gesorgt, daß dieses mit Pfeffer und Salz gewürzte oder durch andere Zusätze zubereitete Fleisch trotz der für die Unternehmen aufgrund der Bezeichnung dieser Tarifstelle bestehenden Möglichkeit, die zwingenden Vorschriften der gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleisch zu umgehen, genauso behandelt wurde wie frisches Fleisch.

Unter diesen Umständen mußte ein auf diesem Gebiet spezialisiertes, erfahrenes und umsichtiges Unternehmen — und dies trifft ohne Zweifel für die Firma Spitta zu — damit rechnen, daß es zu einer solchen Gleichbehandlung von Würzfleisch und frischem Fleisch auch im Bereich der Ausgleichsbeträge im innergemeinschaftlichen Handel kommen würde.

Es ist noch darauf hinzuweisen, daß die Zubereitung dieses Würzfleischs innerhalb sehr kurzer Zeit durchgeführt werden kann, was im übrigen auch von der Klägerin selbst bestätigt wird, wenn sie sich auf die kurzfristige Abwicklung des mit ihrem Lieferanten abgeschlossenen Vertrags beruft.

Unter diesen Umständen hätte ein Aufschub des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 3092/76 bis zu einem späteren Zeitpunkt oder die Schaffung einer längeren Übergangsfrist nur dazu führen können, daß die Wirksamkeit der im allgemeinen Interesse an einem guten Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für diesen Sektor getroffenen Maßnahme beeinträchtigt worden wäre. Ein solches Vorgehen hätte nämlich für die Unternehmen einen Anreiz dargestellt, vor dem tatsächlichen Inkrafttreten der Verordnung noch große Mengen Würzfleisch einzuführen.

V — Ich habe mich noch kurz zu der Beschränkung der angegriffenen Verordnung allein auf den innergemeinschaftlichen Handel zu äußern.

Auch hier halte ich die Ansicht der Kommission für begründet. Denn seit Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2033/75 der Kommission am 1. September 1975, mit der die Schutzmaßnahmen (EXIM-Regelung) unter anderem auf gewürztes Rindfleisch ausgedehnt wurden (Art. 1 Abs. 4), spielten diese Erzeugnisse im Drittlandhandel praktisch keine Rolle mehr, wie sich unter anderem aus dem Urteil des Gerichtshofes in der bereits angeführten Rechtssache 68/77, IFG, ergibt.

Infolgedessen drohte für den Handel mit dritten Ländern keine Störung, und es war daher nicht erforderlich, zum Mittel der Erhebung von Währungsausgleichsbeträgen zu greifen. Die Lage war, mit anderen Worten, völlig anders als die im Handel zwischen Mitgliedstaaten Ende des Jahres 1976. Es liegt somit keinerlei Verstoß gegen das auf Artikel 40 Absatz 3 Satz 2 EWG-Vertrag beruhende Diskriminierungsverbot vor.

Ich beantrage, für Recht zu erkennen, daß die Prüfung der vom Hessischen Finanzgericht vorgelegten Frage nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der Verordnung Nr. 3092/76 der Kommission zur Anwendung von Währungsausgleichsbeträgen auf einige Rindfleischerzeugnisse beeinträchtigen könnte.