Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 31.01.1979 – C-127/78

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1979:22

In der Rechtssache 127/78

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Hessischen Finanzgericht in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

FIRMA HANS SPITTA & CO., Frankfurt/Main,

gegen

HAUPTZOLLAMT FRANKFURT/MAIN-OST

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 3092/76 der Kommission vom 17. Dezember 1976 zur Anwendung von Währungsausgleichsbeträgen auf einige Rindfleischerzeugnisse (ABl. L 348, S. 18)

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Ersten Kammer J. Mertens de Wilmars, der Richter A. M. Donner und A. O'Keeffe,

Generalanwalt: H. Mayras

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebenen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

Rindfleisch gehört, wenn es frisch oder nur gekühlt oder gefroren ist, in die Tarifstelle 02.01 A II des Gemeinsamen Zolltarifs. Für die Waren dieser Tarifstelle wurden Währungsausgleichsbeträge bereits seit 1971 festgesetzt, als das System durch die Verordnung Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 errichtet wurde (ABl. L 106, S. 1).

Ist das Rindfleisch jedoch zubereitet, so fällt es unter die Tarifstelle 16.02 B III b 1 des Gemeinsamen Zolltarifs (Fleisch und Schlachtabfall, anders zubereitet oder haltbar gemacht, andere, Rindfleisch oder Schlachtabfall von Rindern enthaltend). Für diese Erzeugnisse galt bis zum Inkrafttreten der Verordnung Nr. 3092/76 kein Währungsausgleichsbetrag.

Diese am 18. Dezember 1976 veröffentlichte Verordnung ist am 20. Dezember 1976 in Kraft getreten. Sie unterwirft u. a. das sogenannte Würzfleisch im innergemeinschaftlichen Handel dem System der Währungsausgleichsbeträge.

So ist in Artikel 1 folgendes vorgesehen:

Auf frische, gekühlte oder gefrorene Erzeugnisse, ausgenommen gehackte Erzeugnisse, die unter die Tarifstelle 16.02 B III b 1 des Gemeinsamen Zolltarifs fallen und in dessen Kapitel 2 nur infolge eines einfachen Würzens (z. B. mit Salz und Pfeffer) oder infolge des Zusatzes anderer Stoffe (z. B. Ol, Gemüse oder Mehl) nicht einzuordnen sind, sind im Handel zwischen Mitgliedstaaten die auf die entsprechenden ungewürzten und nicht mit Zusätzen versehenen Erzeugnisse der Tarifstelle 02.01 A II des Gemeinsamen Zolltarifs anwendbaren Währungsausgleichsbeträge anzuwenden.

Die Firma Spitta, Klägerin des Ausgangsverfahrens, führte am 29. Dezember 1976 und 7. Januar 1977 aus Frankreich mit Pfeffer gewürzte Rindervorderviertel und Rinderteilstücke ohne Knochen der Zolltarifstelle 16.02 B III b 1 des Gemeinsamen Zolltarifs in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Ware war am 30. November 1976 eingekauft worden.

Das Hauptzollamt Frankfurt/Main-Ost, beklagte Partei des Ausgangsverfahrens, erhob Währungsausgleichsbeträge in Höhe von DM 13655,01. Die Bescheide über die Erhebung dieser Beträge hat die Firma Spitta vor dem Hessischen Finanzgericht mit der Begründung angefochten, daß die Erhebung der Beträge auf die ungültige Verordnung Nr. 3092/76 zurückgehe.

Mit Beschluß vom 3. Mai 1978 hat das Hessische Finanzgericht das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist die Verordnung (EWG) Nr. 3092/76 der Kommission vom 17. Dezember 1976 zur Anwendung von Währungsausgleichsbeträgen auf einige Rindfleischerzeugnisse (ABl. L 348, S. 18)

a) wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 974/71,

b) wegen Fehlens einer Altkontraktregelung,

c) wegen Beschränkung auf den innergemeinschaftlichen Handel

ungültig bzw. nicht anwendbar?

Der Beschluß des Hessischen Finanzgerichts ist am 7. Juni 1978 beim Gerichtshof eingegangen.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten und die Rechtssache an die Erste Kammer zu verweisen.

II — Zusammenfassung der gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebenen schriftlichen Erklärungen

A — Erklärungen der Firma Spitta

Nach Auffassung der Firma Spitta ist die Verordnung Nr. 3092/76 aus drei Gründen rechtswidrig und damit nichtig.

Erstens stütze sie sich auf die Verordnung Nr. 974/71, insbesondere auf deren Artikel 6. Voraussetzung der Anwendung dieser Verordnung sei jedoch, daß in einem Mitgliedstaat eine Wechselkursänderung eintrete, die außerhalb der Bandbreite liege, die durch die am 12. Mai 1971 geltende internationale Regelung genehmigt sei. Die Ermächtigung des Artikels 6 decke nur Maßnahmen, die zur Durchführung dieser Verordnung dienten. Sonach werde die Verordnung Nr. 3092/76 nur dann von der Ermächtigungsnorm des Artikels 6 der Verordnung Nr. 974/71 gedeckt, wenn eine Schwankung des Wechselkurses bei einem Mitgliedstaat außerhalb der zulässigen Bandbreite eingetreten sei. Im Dezember 1976 und auch in den Monaten vorher seit Oktober 1976 habe aber in der Bundesrepublik Deutschland keine derartige Paritätsänderung der Währung stattgefunden.

Zweitens enthalte die Verordnung Nr. 3092/76 keine Altkontraktregelung und verstoße damit gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und gegen Treu und Glauben. Der Gerichtshof habe zwar in Fällen, wo es um langfristige Verträge gegangen sei, befunden, daß es Aufgabe eines Importeurs sei, selbst in geeigneter Form Abhilfe zu schaffen (s. Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 68/77, IFG/Kommission, Slg. 1978, 354). Diese Auffassung lasse sich aber keinesfalls auf Verträge ausdehnen, die in kürzester Zeit abgewickelt würden, denn es gehe nicht an, dem Importeur auch das gesamte wirtschaftliche Risiko bezüglich Eingriffen von hoher Hand aufzubürden. Wenn ein Importeur befürchten müsse, daß die von ihm gekaufte Ware von heute auf morgen mit Belastungen belegt werde, die er nicht auf seine Abnehmer abwälzen könne, bleibe ihm nichts anderes übrig, als von sämtlichen Importgeschäften Abstand zu nehmen.

Drittens sei der Handel mit den in Artikel 1 der Verordnung Nr. 3092/76 genannten Erzeugnissen innerhalb der Gemeinschaft gegenüber dem Handel mit Drittländern bis zum Erlaß der Verordnung Nr. 425/77 vom 14. Februar 1977, in der die Rindfleischposition der Tarifstelle 16.02 B III b 1 neu gefaßt und nichtgegarte Erzeugnisse der Abschöpfung und dem Währungsausgleich unterworfen worden seien, diskriminiert gewesen. Dies verstoße gegen Artikel 9 Absatz 1 des Vertrages, wonach es verboten sei, zwischen den Mitgliedstaaten Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung zu erheben. Hier liege eine allgemeine Diskriminierung des innergemeinschaftlichen Handels im Gegensatz zu dem Handel mit Drittländern vor. Gerade dies aber sei das Charakteristikum einer Abgabe zollgleicher Wirkung innerhalb der Gemeinschaft.

B — Erklärungen der Kommission

Nach Ansicht der Kommission waren sämtliche von der Verordnung Nr. 974/71 aufgestellten Bedingungen für die Festsetzung von Währungsausgleichsbeträgen im innergemeinschaftlichen Handel für die hier betroffenen Erzeugnisse erfüllt, als die Verordnung Nr. 3092/76 erlassen wurde.

Die Firma Spitta mißverstehe insbesondere die Bedeutung von Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 974/71, wenn sie meine, die Einbeziehung eines Erzeugnisses in den Anwendungsbereich des Währungsausgleichssystems setze eine Änderung des Wechselkurses voraus. Die Anwendung des Systems hänge zunächst nur davon ab, ob eine bestimmte Währung einen außerhalb der Bandbreite liegenden Wechselkurs habe, Die Währungsschwankungen selbst, also die Änderungen des Wechselkurses, wirkten sich auf die Höhe der Beträge aus, wie sich aus Artikel 2 der Verordnung Nr. 974/71 ergebe.

Weil das sogenannte Würzfleisch in Wirklichkeit nichts anderes sei als frisches Fleisch, das unter Kapitel 2 des Gemeinsamen Zolltarifs fallen würde, wenn ihm nicht einfach etwas Gewürz oder ein anderer Zusatz beigefügt worden wäre, hätten sich die Währungsschwankungen auf die Preise des Würzfleisches in genau demselben Umfang ausgewirkt. Damit habe das Risiko von Störungen des Warenverkehrs infolge der Währungsmaßnahmen auch für diese Erzeugnisse bestanden. Die Kommission habe im Rahmen des ihr in diesem Bereich zustehenden weiten Ermessensspielraums gehandelt, als sie das Würzfleisch in den Anwendungsbereich des Währungsausgleichssystems einbezogen habe.

Die Währungsmaßnahmen für frisches Fleisch hätten dazu geführt, daß sich innerhalb der Gemeinschaft Handelsströme für das nicht dem Währungsausgleichssystem unterworfene Würzfleisch entwikkelt hätten, die unter normalen Umständen nicht zustande gekommen wären und eine Gefahr für das Preisniveau in den betroffenen Mitgliedstaaten gewesen seien. So hätten z. B. die Einfuhren von Fleischerzeugnissen der Tarifnummer 16.02, zu der auch Würzfleisch gehöre, aus Irland in die Bundesrepublik Deutschland in den letzten Monaten des Jahres 1976 ganz erheblich zugenommen. Im Januar 1977, als infolge der Verordnung Nr. 3092/76 auch für diese Erzeugnisse Währungsausgleichsbeträge angewandt worden seien, seien diese Einfuhren auf ein normales Maß zurückgegangen.

Die Kommission zweifelt, ob für eine Prüfung der Notwendigkeit einer den einzelnen schützenden Obergangsregelung überhaupt Raum sei in einem Vorabentscheidungsverfahren nach Artikel 177 des Vertrages, in dem es um die Gültigkeit einer Verordnung gehe. Eine Verordnung könne nur entweder gültig oder ungültig sein. Eine eventuelle Ungültigkeit einer Verordnung könne schwerlich auf bestimmte Personen beschränkt werden, deren berechtigtes Vertrauen verletzt worden sei. Diesen Personen stehe die Möglichkeit einer Schadensersatzklage nach Artikel 215 des Vertrages zur Verfügung.

Wie man die oben gestellte Frage auch beantworte, die Voraussetzungen, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes erfüllt sein müßten, um eine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes bejahen zu können, lägen hier nicht vor. Der Grundsatz, daß eine gesetzliche Regelung ihre Wirkungen in aller Regel, sofern nicht ausdrücklich und ausnahmsweise etwas anderes vorgesehen sei, sofort entfalte, gelte auch für Tatbestände, die unter dem früheren Rechtszustand entstanden seien. Ausnahmen von diesem Grundsatz seien nur unter ganz besonderen Umständen erforderlich, deren Vorliegen nach strengen Maßstäben zu prüfen sei.

Die Firma Spitta habe keine unwiderruflichen Geschäfte im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes abgeschlossen. Als unwiderruflich in dem Sinne, daß der Unternehmer faktisch nicht mehr zurücktreten kann, seien Geschäfte dann angesehen worden, wenn der Unternehmer auch der Verwaltung gegenüber eine bindende Verpflichtung eingegangen sei, das Geschäft durchzuführen.

Der Erlaß der mit der Verordnung Nr. 3092/76 getroffenen Regelung sei für die Firma Spitta nicht unvorhersehbar gewesen. Sie habe wissen müssen, daß die der Tarifstelle 16.02 B III b 1 des Gemeinsamen Zolltarifs unterliegenden Erzeugnisse einen empfindlichen Sektor darstellten. In diesem Zusammenhang genüge ein Blick auf die Entwicklung der für die Einfuhren von Würzfleisch aus dritten Ländern geltenden Regelungen. Diese Regelungen hätten im Mittelpunkt der Erörterungen in den Rechtssachen 68/77 (a. a. O.) und 90/77 (Stimming, Slg. 1978, 995) gestanden. Die Unternehmen seien sich über den besonderen Charakter des von ihnen erfundenen Erzeugnisses Würzfleisch und ähnlicher Zubereitungen durchaus klar gewesen. Sie hätten sehr wohl gewußt, daß es sich lediglich um ein nach Maß geschneidertes Produkt gehandelt habe, das nur dazu bestimmt gewesen sei, die bestehenden Vorschriften für Frischfleisch zu unterlaufen.

Daß dies gerade auch für die Firma Spitta zutreffe, zeige ganz deutlich die von ihr gewählte Bezeichnung der aus Frankreich nach Deutschland eingeführten Waren. Im Vorlagebeschluß würden sie als mit Pfeffer gewürzte Rindervorderviertel und Rinderteilstücke ohne Knochen der Zolltarifstelle 16.02 B III b1 bezeichnet. In der ganzen Tarifnummer 16.02 des Gemeinsamen Zolltarifs aber suche man diese Ausdrücke vergeblich. Soweit Rindfleisch betroffen sei, heiße es dort nur Fleisch und Schlachtabfall, anders zubereitet oder haltbar gemacht, andere, Rindfleisch oder Schlachtabfall von Rindern enthaltend. Die von der Klägerin verwendeten Ausdrücke stünden dagegen bezeichnenderweise in der Tarifstelle 02.01 A IIa, die frisches, gekühltes und gefrorenes Fleisch von Hausrindern erfasse.

Die von der Kommission getroffene Maßnahme sei schließlich im öffentlichen Interesse zwingend geboten gewesen. Eine längere Übergangsfrist hätte die Gefahr vergrößert und den Handel mit Sicherheit veranlaßt, noch weitere große Mengen rechtzeitig ohne Belastung durch Ausgleichsbeträge einzuführen. Eine Regelung, durch die auf bereits abgeschlossenen Verträgen beruhende Lieferungen generell von der Anwendung der neuen Regelung ausgenommen worden wären, sei nicht vertretbar gewesen. In der Praxis wäre damit der Kommission jede Möglichkeit genommen worden, auf bestimmte wirtschaftliche Entwicklungen angemessen zu reagieren.

Soweit der innergemeinschaftliche Handel betroffen sei, seien die Unternehmer ja frei, Verträge über beliebige Mengen und beliebige Zeiträume abzuschließen. Die Erfüllung oder Nichterfüllung dieser Verträge werde vom Gemeinschaftsrecht nicht sanktioniert, da es keine Lizenz- und Kautionsregelung gebe.

Es sei schließlich sehr einfach gewesen, aus der Bundesrepublik Deutschland Fleisch der Tarifnummer 02.01 in einen anderen Mitgliedstaat auszuführen, dabei hohe Währungsausgleichsbeträge zu kassieren, dann dasselbe Fleisch durch Hinzufügen von einigen Pfefferkörnern zuzubereiten und es unter der Tarifnummer 16.02 wieder in die Bundesrepublik Deutschland einzuführen, ohne Währungsausgleichsbeträge bezahlen zu müssen.

Die Tatsache, daß Würzfleisch und ähnliche Erzeugnisse nur im innergemeinschaftlichen Handel dem System der Währungsausgleichsbeträge unterworfen worden seien, sei aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Unterschiedliche Sachverhalte erforderten eine unterschiedliche rechtliche Behandlung. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung Nr. 3092/76 habe das Würzfleisch im Drittlandhandel praktisch überhaupt keine Rolle mehr gespielt, nachdem es in den Anwendungsbereich der seinerzeit geltenden Schutzmaßnahmen einbezogen worden sei; infolgedessen habe für den Handel mit dritten Ländern keine Gefahr bestanden, daß die Währungsmaßnahmen zu Störungen des Warenverkehrs führen würden.

Die Kommission schlägt deshalb vor, die Vorlagefrage dahin gehend zu beantworten, daß die Prüfung der gestellten Frage nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der Verordnung Nr. 3092/76 beeinträchtigen könnte.

Die Firma Spitta, vertreten durch Rechtsanwalt G. Breit, Frankfurt (Main), und die Kommission der EG, vertreten durch ihren Bevollmächtigten G. zur Hausen, haben in der Sitzung vom 9. November 1978 mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 14. Dezember 1978 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Das Hessische Finanzgericht hat dem Gerichtshof mit Beschluß vom 3. Mai 1978, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 7. Juni 1978, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 3092/76 der Kommission vom 17. Dezember 1976 zur Anwendung von Währungsausgleichsbeträgen auf einige Rindfleischerzeugnisse (ABL. L 348, S. 18) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage ist in einem Rechtsstreit aufgeworfen worden, in dem es um die Erhebung von Währungsausgleichsbeträgen auf Einfuhren von mit Pfeffer gewürzten Rindervordervierteln und Rinderteilstücken ohne Knochen der Zolltarifstelle 16.02 B III b 1 des Gemeinsamen Zolltarifs aus Frankreich in die Bundesrepublik Deutschland geht, die von der Firma Spitta, der Klägerin im Ausgangsverfahren, am 29. Dezember 1976 und 7. Januar 1977 vorgenommen wurden. Das zuständige Hauptzollamt, beklagte Partei im Ausgangsverfahren, erhob gemäß der Verordnung Nr. 3092/76 Währungsausgleichsbeträge in Höhe von DM 13655,01. Die Firma Spitta hat die Bescheide über die Erhebung dieser Beträge vor dem Hessischen Finanzgericht mit der Begründung angefochten, die Verordnung Nr. 3092/76 sei ungültig.

3 Die vom Hessischen Finanzgericht vorgelegte Frage geht dahin, ob die Verordnung Nr. 3092/76

a) wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 974/71,

b) wegen Fehlens einer Altkontraktregelung,

c) wegen Beschränkung auf den innergemeinschaftlichen Handel ungültig bzw. nicht anwendbar ist.

Zum ersten Teil der Frage

4 Frisches oder nur gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch, das in die Tarifstelle 02.01 A II (Kapitel 2 Fleisch und genießbarer Schlachtabfall) des Gemeinsamen Zolltarifs gehört, wird seit 1971 vom System der Währungsausgleichsbeträge erfaßt, das durch die Verordnung Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 (ABl. L 106, S. 1) errichtet worden ist. Auf die Waren der Tarifstelle 16.02 B III b 1 des Gemeinsamen Zolltarifs (Fleisch und Schlachtabfall, anders zubereitet oder haltbar gemacht, andere, Rindfleisch oder Schlachtabfall von Rindern enthaltend) wurde dieses System erst mit der Verordnung Nr. 3092/76 anwendbar, deren Gültigkeit in Frage gestellt wird.

In Artikel 1 dieser Verordnung heißt es:

Auf frische, gekühlte oder gefrorene Erzeugnisse, ausgenommen gehackte Erzeugnisse, die unter die Tarifstelle 16.02 B III b 1 des Gemeinsamen Zolltarifs fallen und in dessen Kapitel 2 nur infolge eines einfachen Würzens (z. B. mit Salz und Pfeffer) oder infolge des Zusatzes anderer Stoffe (z. B. Öl, Gemüse oder Mehl) nicht einzuordnen sind, sind im Handel zwischen Mitgliedstaaten die auf die entsprechenden ungewürzten und nicht mit Zusätzen versehenen Erzeugnisse der Tarifstelle 02.01 A II des Gemeinsamen Zolltarifs anwendbaren Währungsausgleichsbeträge anzuwenden.

5 Gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 974/71 in der Fassung der Verordnung Nr. 509/73 des Rates vom 22. Februar 1973 (ABl. L 50, S. 1) ist Voraussetzung für die Einführung von Währungsausgleichsbeträgen, daß ein Mitgliedstaat für seine Währung einen Wechselkurs zuläßt, der über der durch die am 12. Mai 1971 geltende internationale Regelung genehmigten Brandbreite liegt. Entgegen der Ansicht der Klägerin im Ausgangsverfahren macht diese Bestimmung die Einführung von Währungsausgleichsbeträgen nicht davon abhängig, daß eine Änderung der Wechselkurse für die Währung des betreffenden Mitgliedstaats vorausgegangen ist. Es genügt, daß der Wechselkurs im Zeitpunkt der Einführung der Ausgleichsbeträge über der durch die am 12. Mai 1971 geltende internationale Regelung genehmigten Bandbreite liegt. Es steht fest, daß es zur Zeit des Erlasses der Verordnung Nr. 3092/76 durch die Kommission noch immer zu Währungsschwankungen über die in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 974/71 festgelegte Bandbreite hinaus kam.

6 Gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 974/71 in der Fassung der Verordnung Nr. 2746/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 (ABl. L 291, S. 148) dürfen Währungsausgleichsbeträge nur eingeführt werden, wenn die in Absatz 1 genannten Währungsmaßnahmen zu Störungen des Warenverkehrs mit Agrarerzeugnissen führen würden; diese Voraussetzung lag nach Ansicht der Klägerin im Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung Nr. 3092/76 nicht vor. Der Kommission zufolge handelt es sich bei Würzfleisch in Wirklichkeit um nichts anderes als frisches Fleisch, dem etwas Gewürz oder ein anderer Zusatz beigefügt worden sei; daher hätten sich Ende 1976 insbesondere aus Irland und dem Vereinigten Königreich in die Bundesrepublik Deutschland ungewöhnliche Handelsströme für das nicht dem Währungsausgleichssystem unterworfene Würzfleisch entwickelt. Im Januar 1977, als infolge der Verordnung Nr. 3092/76 auch auf diese Erzeugnisse Währungsausgleichsbeträge angewandt worden seien, seien diese Einfuhren auf ein normales Maß zurückgegangen.

7 Auf der Grundlage dieser Erwägungen war die Kommission zur Festsetzung von Währungsausgleichsbeträgen für die in Frage stehenden Erzeugnisse berechtigt.

Zum zweiten Teil der Frage

8 Die Klägerin im Ausgangsverfahren macht geltend, die Verordnung Nr. 3092/76 enthalte keinerlei Ausnahmeregelung für Altkontrakte und verstoße damit gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und gegen Treu und Glauben. Sie habe den Kaufvertrag über die betreffende Ware am 30. November 1976, also vor der Veröffentlichung der Verordnung Nr. 3092/76, abgeschlossen.

9 Die im vorliegenden Fall bestehende Einfuhrregelung sah jedoch weder eine vorherige Genehmigung, noch eine bindende Verpflichtung des Interessenten gegenüber den mit der Verwaltung der betreffenden Marktorganisation betrauten Stellen vor; die Kommission hatte den Importeuren auch keinen Anhaltspunkt geliefert, der deren Vertrauen hätte rechtfertigen können, daß die frühere Regelung trotz der in den Marktbedingungen eingetretenen Entwicklung unverändert beibehalten werden würde. Außerdem konnte die von der Kommission ergriffene Maßnahme für umsichtige Unternehmer nicht überraschend kommen, denn diesen mußte bekannt sein, daß die betreffenden, der Tarifstelle 16.02 B III b 1 des Gemeinsamen Zolltarifs unterliegenden Erzeugnisse einen empfindlichen Sektor darstellten und sich praktisch nicht von dem von Kapitel 2 des Gemeinsamen Zolltarifs erfaßten Frischfleisch unterschieden. Unter diesen Umständen hätte die Schaffung einer Übergangsfrist den Handel möglicherweise veranlaßt, noch vor der tatsächlichen Anwendung der Währungsausgleichsbeträge große Mengen Würzfleisch einzuführen, was die Wirksamkeit der von der Kommission ergriffenen Maßnahme beeinträchtigt hätte.

Zum dritten Teil der Frage

10 Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 974/71 kann nicht dahin ausgelegt werden, daß er die gleichzeitige Einführung von Währungsausgleichsbeträgen für den innergemeinschaftlichen Handel und für den Handel mit Drittländern auch im Falle unterschiedlicher Sachverhalte verlangt.

11 Im übrigen spielte das Würzfleisch zum Zeitpunkt des Erlasses der umstrittenen Verordnung im Drittlandhandel praktisch überhaupt keine Rolle mehr, nachdem es durch die Verordnung Nr. 2033/75 der Kommission vom 5. August 1975 (Abl. L 207, S. 8) in den Anwendungsbereich der Schutzmaßnahmen einbezogen worden war. Infolgedessen bestand keine Gefahr mehr, daß die Währungsmaßnahmen zu Störungen im Handel mit dritten Ländern führen würden.

Kosten

12 Die Auslagen der Kommission der EG, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

auf die ihm vom Hessischen Finanzgericht mit Beschluß vom 3. Mai 1978 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Die Prüfung der vorgelegten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung Nr. 3092/76 der Kommission beeinträchtigen könnte.