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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.12.1978 – C-17/78
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1978:230
Schlussanträge des generalanwalts Gerhard Reischl
vom 14. Dezember 1978
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Die Klägerin des vorliegenden Verfahrens ist seit Januar 1961 für die Europäischen Gemeinschaften in deren Presse- und Informationsdienst tätig. Die besonders ungewöhnliche Gestaltung ihres Dienstverhältnisses hat zu diesem Prozeß geführt.
Zu Beginn hatte die Klägerin nämlich einen Vertrag als Expertin, der wiederholt, zuletzt bis zum 28. Februar 1964, verlängert worden ist. Ab 1. März 1964 war sie als Hilfskraft im Sinne des Artikels 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten tätig; auch dieser Vertrag wurde wiederholt, zuletzt bis zum 31. Dezember 1968, erneuert. Mit Wirkung vom 1. Januar 1969 folgte eine Verwendung als Bedienstete auf Zeit im Sinne des Artikels 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten. Diese dauerte zunächst bis zum 31. Dezember 1969 und wurde anschließend bis zum 31. Dezember 1971 verlängert. Daran schloß sich abermals ein Vertragsverhältnis über die Beschäftigung der Klägerin als Hilfskraft an, das dann — mit Verlängerung — bis zum 30. November 1972 dauerte. Vom 1. Dezember 1972 an war die Klägerin — wie in einer Entscheidung vom 7. Februar 1973 verfügt wurde — Beamtin auf Probe; mit Wirkung vom 1. September 1973 wurde sie schließlich durch eine Entscheidung vom 22. Oktober 1973 zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt.
Im vorliegenden Verfahren geht es der Klägerin, die erklärt hat, im wesentlichen immer dieselben Aufgaben eines Hauptverwaltungsrates wahrgenommen zu haben, darum, daß die Zeitabschnitte, während derer sie als Expertin und als Hilfskraft tätig war und für die, soweit es sich um die Expertenzeit handelt, von der Gemeinschaft keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt worden waren oder, was die Beschäftigung als Hilfskraft anlangt, ein Versicherungsverhältnis bei der belgischen Sozialversicherung bestand, bei der Berechnung ihres Beamtenruhegehalts, auf das sie eines Tages Anspruch haben wird, berücksichtigt werden.
Zu diesem Zweck wandte sie sich am 21. Juni 1976 mit einer Eingabe an den Leiter der Abteilung Individuelle Rechte und Vorrechte. In ihr beantragte sie, für die bereits angeführten Zeiträume (1. 1. 1961 bis 28. 2. 1964; 1. 3. 1964 bis 31. 12. 1968; 1. 1. 1972 bis 30. 11. 1972) den Zukauf von Pensionsrechten im Sinne des Artikels 11 des Anhangs VIII zum Personalstatut zu ermöglichen. Sie erhielt darauf unter dem Datum des 2. Juli 1976 den Bescheid, eine Übertragung der der belgischen Sozialversicherung gegenüber erworbenen Ansprüche auf die Gemeinschaft sei wegen Fehlens eines entsprechenden Abkommens nicht möglich.
Dies veranlaßte die Klägerin, sich am 13. August 1976 mit einer neuen Eingabe an den Leiter der Abteilung Individuelle Rechte und Vorrechte zu wenden. Diesmal sprach sie nicht vom Zukauf von Pensionsrechten, sondern brachte zum Ausdruck, die angeführten Zeiträume seien für die Ruhegehaltsregelung Zeiten gleichzustellen, die ein Beamter oder Bediensteter auf Zeit zurückgelegt habe. Dies gelte jedenfalls für den zweiten Zeitraum einer Beschäftigung als Hilfskraft, weil er sich unmittelbar an die Periode angeschlossen habe, während der die Klägerin als Bedienstete auf Zeit tätig gewesen sei und für die eine Berücksichtigung im Rahmen der Ruhegehaltsregelung außer Diskussion stehe. Dazu wurde der Klägerin in einem Schreiben vom 14. September 1976 mitgeteilt, zwar könne die Zeit, in der sie als Bedienstete auf Zeit tätig gewesen sei, gemäß Artikel 3 Buchstabe c des Anhangs VIII zum Personalstatut bei der Berechnung des Ruhegehalts berücksichtigt werden, eine Gleichstellung mit Beamtendienstzeiten komme aber für die zweite Periode der Verwendung der Klägerin als Hilfskraft nicht in Betracht; für diese sei nur ein Zukauf von Pensionsrechten im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 des Anhangs VIII zum Personalstatut denkbar. Was die Zeit angehe, in der die Klägerin als Expertin tätig gewesen sei, so werde ihr diesbezüglicher Antrag auf Zukauf von Pensionsrechten noch geprüft.
In einer erneuten Eingabe an den Leiter der Abteilung Individuelle Rechte und Vorrechte vom 17. März 1977 wiederholte die Klägerin den Standpunkt, daß sowohl die Dienstzeit als Expertin als auch die Dienstzeit als Hilfskraft für ihren Ruhegehaltsanspruch Beamtendienstzeiten gleichzustellen seien, da die Klägerin in diesen Zeiten unter den gleichen Bedingungen gearbeitet habe wie Beamte. Außerdem sei, was die Beschäftigung als Hilfskraft angehe, zu bedenken, daß sie von einer Periode, in der die Klägerin als Bedienstete auf Zeit tätig gewesen sei, unterbrochen worden sei. Darauf teilte ihr der Personaldirektor mit Note vom 30. Juni 1977 mit, eine Berücksichtigung der Expertenzeit bei der Berechnung der Ruhegehaltsansprüche sei nicht möglich.
Darauf wandte sich die Klägerin am 20. Juli 1977 mit einer förmlichen Beschwerde gemäß Artikel 90 des Personalstatuts an die Anstellungsbehörde. Sie kritisierte darin die in der soeben erwähnten Note enthaltene Entscheidung und beanspruchte aufs neue, daß die Zeiten, in denen sie als Expertin und als Hilfskraft verwendet worden war, für die Ruhegehaltsregelung Zeiten gleichgestellt würden, die Beamte oder Bedienstete auf Zeit zurückgelegt haben. Diese Beschwerde wurde in einem von einem Mitglied der Kommission unterzeichneten Schreiben vom 15. Februar 1978 beschieden, in dem darauf hingewiesen wurde, die Klägerin habe für die Zeiten, in denen sie als Hilfskraft tätig gewesen sei, Pensionsansprüche gegenüber der belgischen Sozialversicherung, an die die Kommission Beiträge geleistet habe. In bezug auf die Expertenzeit sei eine Gesamtprüfung der Frage auf einer allgemeinen Ebene notwendig; die Klägerin werde von deren Resultat unterrichtet, sobald es bekannt sei.
Am 17. Februar 1978 rief die Klägerin dann den Gerichtshof an mit dem Antrag,
festzustellen, daß die von ihr und der Kommission abgeschlossenen, sich auf die Zeiträume vom 1. Januar 1961 bis zum 31. Dezember 1968 sowie vom 1. Januar 1972 bis zum 30. November 1972 beziehenden Verträge als mit einem Bediensteten auf Zeit abgeschlossen anzusehen seien,
hilfsweise zu bestimmen, daß diese Zeiträume für die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre Zeiten gleichzustellen seien, die ein Beamter oder zumindest ein Bediensteter auf Zeit zurückgelegt habe,
die Kommission dazu zu verurteilen, die genannten Zeiträume als ruhegehaltsfähige Dienstjahre zu berücksichtigen, und
die stillschweigende Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin vom 20. Juli 1977 für nichtig zu erklären.
Zu diesen Anträgen nehme ich wie folgt Stellung:
I. Zur Zulässigkeit
Die Zulässigkeit der Klage wird von der Kommission unter verschiedenen Gesichtspunkten in Zweifel gezogen.
1. Vor allem steht sie auf dem Standpunkt, der Klägerin fehle es an einem aktuellen Interesse daran, Fragen klären zu lassen, die ihre künftigen Ruhegehaltsansprüche beträfen. Derartige Ansprüche entstünden erst mit dem Eintritt in den Ruhestand, seien also abhängig von einem ungewissen künftigen Ereignis; auch gelte dafür die Voraussetzung, daß eine Mindestdienstzeit von zehn Jahren vorliege (Art. 77 des Personalstatuts). Darauf sich beziehende Äußerungen der Verwaltung hätten also für die gegenwärtige Situation der Klägerin keine unmittalbaren rechtlichen Auswirkungen. Auch sei zu berücksichtigen, daß sich der Standpunkt der Verwaltung ändern und das Personalstatut in diesem Bereich modifiziert werden könne. Die Klägerin habe also allenfalls ein abstraktes Interesse an der Auslegung des Personalstatuts. Hielte man dies für ausreichend, so würde damit nahezu eine Popularklage geschaffen und in jedem Fall die Gefahr begründet, daß alle möglichen Klagen hinsichtlich der Anwendung von Rechtsvorschriften auf Situationen erhoben würden, die noch nicht existierten und zu denen es nur möglicherweise komme.
Mir scheint, daß die Kommission — offensichtlich in Anlehnung an die französische Rechtspraxis — von einem zu engen Verständnis des Begriffs Klageinteresse oder Rechtsschutzinteresse ausgeht, der sicher auch für das Dienstrecht der Europäischen Gemeinschaften von Bedeutung ist, aber nirgends näher präzisiert worden ist. In der bisherigen Rechtsprechung ist die Frage der Zulässigkeit einer Klage bei einem vergleichbaren Sachverhalt noch nicht entschieden worden. Den von der Kommission angeführten Urteilen (Rechtssachen EuGH 9. Juli 1970 — Anneliese Fiehn/Kommission, 23/69 — Slg. 1970, 547, und — EuGH 11. Juli 1974 — Andreas Reinarz/Kommission, 5/74 — Slg. 1974, 819) kann jedenfalls nicht die These entnommen werden, eine Klärung bestimmter Fragen im Gerichtsverfahren könne nur dann angestrebt werden, wenn die Kläger einen entsprechenden Status, nämlich den ehemaliger Beamter, bereits erlangt hätten.
Im vorliegenden Fall geht es um die Frage der Bemessung künftiger Ruhegehaltsansprüche einer Beamtin, die verschieden ausfällt, je nachdem, ob bestimmte, in der Vergangenheit liegende Zeiträume der Dienstleistung für die Gemeinschaft berücksichtigt werden oder nicht. Zweifellos erwirbt die Klägerin solche Ansprüche laufend mit jedem Tag ihres Tätigseins als Beamtin der Gemeinschaften. Auch wenn diese Ansprüche erst später geltend gemacht werden können, hat sie nach meiner Überzeugung diesbezüglich schon jetzt zumindest eine Anwartschaft, in deren Substanz sicher nicht ohne weiteres eingegriffen werden kann, auch wenn Einzelheiten immer noch zur Disposition des Gesetzgebers stehen.
Meines Erachtens begründet diese Rechtsposition ein ausreichendes Interesse an der gegenwärtigen Klärung damit zusammenhängender Probleme. In der Tat muß es nicht nur vollkommen unbefriedigend erscheinen, erst im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand unter Umständen langwierige Auseinandersetzungen über den Umfang der der Alterssicherung dienenden Ansprüche zuzulassen und damit hinzunehmen, daß ein Begünstigter nicht rechtzeitig in den vollen Genuß seines Ruhegehalts kommt oder daß die Klärung damit zusammenhängender Fragen — namentlich wenn sie von Hinterbliebenen betrieben werden muß — nach Ablauf eines längeren Zeitraums erheblich erschwert wird. Es ist auch daran zu denken, daß die Klägerin, je nach dem Ausgang der angestrebten Klärung, andere Dispositionen treffen möchte, seien es solche für eine zusätzliche Altersversicherung — die nicht erst bei Eintritt in den Ruhestand getroffen werden können — oder solche zur rechtzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses vor Ablauf von zehn Jahren, um sich die Auszahlung eines Abgangsgeldes zu sichern. Insofern nur von einem unbeachtlichen, indirekten Interesse zu sprechen, erscheint mir in Anbetracht eines Statuts, dem es an jeder Präzisierung des Begriffs Rechtsschutzinteresse fehlt, nicht gerechtfertigt. Auch ist wohl von Interesse, daß andere Rechtsordnungen eine so enge Umgrenzung dieses Begriffs, wie sie nach französischem Recht gilt, nicht kennen. Ich verweise insofern auf das deutsche Recht, nach dem ausnahmsweise auch vorbeugende Feststellungsklagen möglich sind, ohne daß der Erlaß eines künftig zu erwartenden Verwaltungsaktes abgewartet werden müßte (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. Januar 1967, Neue Juristische Wochenschrift 1967, S. 996). Tatsächlich ist nicht recht einzusehen, wieso der nach Gemeinschaftsrecht gewährte Rechtsschutz unter diesem Niveau bleiben sollte.
Die Klage kann deshalb nicht mit der Begründung als unzulässig bezeichnet werden, es fehle an einem aktuellen Klageinteresse.
2. Die Kommission meint sodann, die Klage sei auch deshalb unzulässig, weil es sich bei den Äußerungen ihrer Verwaltung zu der Frage der Berücksichtigung früherer Dienstzeiten der Klägerin für die Ruhegehaltsberechnung allein um Auskünfte über beabsichtigtes künftiges Verhalten, also allenfalls um vorbereitende Akte, nicht aber um beschwerende Maßnahmen im Sinne des Artikels 91 des Personalstatuts handele. Tatsächlich hätten diese Äußerungen keine unmittelbaren Auswirkungen im Sinne einer definitiven Beeinträchtigung; dazu komme es erst mit der Festsetzung des Ruhegehalts, für welche die genannten Äußerungen lediglich eines von mehreren in Betracht zu ziehenden Elementen darstellten.
Auch diesen Standpunkt teile ich nicht. Wir haben davon auszugehen, daß die erwähnten Äußerungen eine gegenwärtig existierende Rechtsposition, die Anwartschaft auf Ruhegehalt, betreffen, auf die sie, da sie deren Umfang beeinflussen, unmittelbare Auswirkungen haben. Man könnte sogar daran denken, einem positiven, im Sinne des klägerischen Antrags formulierten Bescheid konstitutive Wirkung zuzusprechen, was natürlich auch die Qualifizierung der Ablehnung eines solchen Aktes beeinflussen würde. Auch läßt sich keinesfalls sagen, die angezogenen Schreiben enthielten lediglich unverbindliche Auskünfte über eine künftig einzunehmende Haltung der Verwaltung. Wir haben es vielmehr — das macht ihr Wortlaut deutlich — mit sehr entschiedenen Äußerungen zu ganz präzisen Anfragen der Klägerin zu tun, von denen diese mit Recht annehmen kann, daß sie ihr, wenn sie dagegen nicht angeht, eines Tages entgegengehalten werden können.
Darüber hinaus ist zwar einzuräumen, daß die Bescheide der Verwaltung der Kommission im Hinblick auf die Festsetzung des Ruhegehalts in gewissem Sinne als vorbereitende Akte angesprochen werden können. Ich würde aber meinen, daß sie wegen ihres selbständigen rechtlichen Gehalts — behandelt werden nur bestimmte, genau abgrenzbare Rechtsfragen —, ferner wegen des beträchtlichen zeitlichen Abstandes von dem künftigen Akt, mit dem sie in Verbindung stehen, und nicht zuletzt wegen des starken Interesses der Klägerin an einer jetzigen Klärung dieser Probleme sicher nicht mit solchen vorbereitenden Akten verglichen werden können, von denen in der Rechtsprechung schon die Rede war (wie etwa in EuGH 7. April 1965 — Kurt Weighardt/Kommission der EAG, 11/64 — Slg. 1965, 385, in der Maßnahmen im Rahmen eines Überleitungsverfahrens nach Artikel 102 des Personalstatuts nicht als beschwerende Verfügungen, sondern nur als vorbereitende, nicht selbständig anfechtbare Akte bezeichnet wurden).
Auch im Hinblick auf die Rechtsnatur der hier zur Debatte stehenden Akte sollte deshalb die Zulässigkeit der Klage nicht verneint werden.
3. Weiterhin ist zu untersuchen, ob die Zulässigkeit der Klage unter Hinweis darauf bestritten werden kann, daß die Klägerin ihr Anliegen nicht rechtzeitig unter Beachtung der vorgeschriebenen Fristen vor den Gerichtshof gebracht habe.
Insoweit gibt es zwar keine Probleme, wenn man von dem Bescheid des Personaldirektors vom 30. Juni 1977 ausgeht. Denn dagegen wurde eine Beschwerde rechtzeitig innerhalb der Dreimonatsfrist am 20. Juli 1977 eingelegt, und auch die Klage ist am 17. Februar 1978 — berechnet vom Zeitpunkt der stillschweigenden Zurückweisung der Beschwerde, die mit dem Ablauf von vier Monaten als erfolgt gilt — offensichtlich nicht verspätet eingegangen.
Die Kommission zweifelt aber daran, ob die Beschwerde, notwendige Klagevoraussetzung gemäß Artikel 91 des Personalstatuts, rechtzeitig eingelegt worden ist oder ob die Klägerin diesen Schritt nicht schon früher hätte tun müssen. Maßgebender Ausgangspunkt ist für die Kommission, deren Verwaltung nach dem Rechtsschutzsystem des Personalstatuts von der Klägerin mit der Frage der Berücksichtigung früherer Dienstzeiten für die Ruhegehaltsberechnung befaßt werden mußte, das Schreiben an den Leiter der Abteilung Individuelle Rechte und Vorrechte vom 13. August 1976, in dem zum erstenmal von der Notwendigkeit gesprochen wurde, die Zeiten, in denen die Klägerin als Expertin oder als Hilfskraft tätig war, Zeiten gleichzustellen, die Bedienstete auf Zeit zurückgelegt haben. Darin sei ein Antrag gemäß Artikel 90 des Personalstatuts zu erblikken. Darauf habe die Klägerin in einer Note vom 14. September 1976 zu einem Teilproblem einen ausdrücklichen Bescheid erhalten; der Rest ihres Anliegens — er bezog sich auf die Expertenzeit — müsse dagegen mit dem Ablauf von vier Monaten nach Eingang des Antrags, also am 13. Dezember 1976, als stillschweigend abgelehnt angesehen werden. Die Beschwerdefrist habe demnach mit dem 14. September bzw. dem 13. Dezember 1976 zu laufen begonnen, und von da an gerechnet sei die Einlegung der Beschwerde am 20. Juli 1977 in jedem Falle als verspätet anzusehen. Demgegenüber habe die ausdrückliche Äußerung vom 30. Juni 1977 zur Frage der Behandlung der Expertenzeit keine selbständige Bedeutung. Sie sei vielmehr im Hinblick auf die bereits stillschweigend erfolgte Ablehnung des entsprechenden Antrags lediglich als rein konfirmatorischer Akt anzusehen, der den Lauf einer neuen Beschwerdefrist nicht auslösen konnte. Wenn aber die Beschwerde als verspätet eingelegt und damit unzulässig angesehen werden müsse, gelte ein Gleiches notwendig auch für die darauf gestützte, am 17. Februar 1978 eingegangene Klage.
Die Klägerin ist demgegenüber der Ansicht, ihr Schreiben vom 13. August 1976 könne nicht als förmlicher Antrag im Sinne des Artikels 90 des Personalstatuts gelten, denn es sei nicht an die Anstellungsbehörde gerichtet gewesen und es sei dafür das in einem Rundschreiben der Kommission vom 1. Oktober 1974 vorgesehene Verfahren — Hinweis auf Artikel 90 des Personalstatuts, Verwendung eines bestimmten Formulars sowie Registrierung beim Generalsekretariat der Kommission — nicht eingehalten worden. Zum anderen sei wichtig, daß die Verwaltung daraufhin in einer Note vom September 1976 nur zu einem Teilproblem Stellung genommen und in bezug auf die Expertenzeit erklärt habe, dieses Problem werde noch geprüft. Ein Bescheid auf die offengelassene Frage sei auf die Mahnung der Klägerin vom März 1977 erst am 30. Juni 1977 ergangen. Dieses Datum habe man daher als maßgebend zu betrachten, nicht zuletzt auch deshalb, weil das Schreiben vom 30. Juni 1977 mit dem Brief vom September 1976 zusammen eine Einheit bilde, die als solche gewürdigt werden müsse.
Bei der Beurteilung dieses Streitpunktes kommt es sehr darauf an, ob man einer formalistischen Betrachtung zuneigt oder nicht. Meines Erachtens rechtfertigt sich eine streng formalistische Betrachtung zum Nachteil eines Klägers allenfalls dort, wo auch Interessen Dritter im Spiele sind, deretwegen — hier spielt der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit eine Rolle — namentlich auf eine genaue Einhaltung der vorgesehenen Fristen geachtet werden muß. Davon kann indessen im vorliegenden Verfahren nicht die Rede sein; deshalb halte ich von vornherein eine großzügige Beurteilung für vertretbar, was die Frage der Befassung der Kommission, was die Bedeutung einer hinhaltenden Antwort auf eine solche Befassung und was insbesondere die Notwendigkeit einer zusammenfassenden Beurteilung mehrerer getrennter Äußerungen der Verwaltung auf einen von einem Bediensteten gestellten Antrag angeht. Dazu fühle ich mich einmal berechtigt im Hinblick auf zwei Urteile, die zur Frage der rechtswirksamen Befassung der Verwaltung durch einen Bediensteten ergangen sind. So wurde in den Rechtssachen 22 und 23/60 (EuGH 13. Juli 1961 — Raymond Elz/Hohe Behörde der EGKS — Slg. 1961, 389) klargestellt, eine verbindliche Aufforderung der Verwaltung liege nur vor, wenn ausreichend deutlich gemacht werde, daß damit Klagefristen in Gang gesetzt werden sollen. Desgleichen wurde in der Rechtssache 31/72 (EuGH 4. April 1973 — Domenico Angelini/Europäisches Parlament — Slg. 1973, 403) ein Schreiben, das die Aufmerksamkeit der Verwaltung auf vermeintliche Ansprüche des Klägers lenken sollte, nicht als Antrag im Sinne des Artikels 90 des Personalstatuts angesehen, obgleich ihm schon andere Demarchen vorausgegangen waren und in ihm ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, eine ungünstige Entscheidung würde den Kläger dazu zwingen, sich an andere Instanzen zu wenden. Zu einer verhältnismäßig liberalen Auffassung berechtigt zum anderen die Erkenntnis, daß die in der Rechtsprechung behandelten Fälle irrelevanter, hinhaltender Antworten ausschließlich Sachverhalte betrafen, bei denen derartige Antworten auf förmliche Beschwerden gegeben worden waren (Rechtssachen EuGH 14. April 1970 — Theo Nebe/Kommission, 24/69 — Slg. 1970, 145, und EuGH 7. Juli 1971 — Helmut Müllers/Wirtschafts- und Sozialausschuß der EWG und EAG, 79/70 — Slg. 1971, 689).
Danach aber ist das Schreiben von August 1976, in dem die Klägerin zum erstenmal das den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildende Anliegen der Verwaltung unterbreitete, noch nicht als Antrag im Sinne des Artikels 90 des Personalstatuts anzusehen; ein solcher Antrag ist vielmehr allenfalls in dem Mahnschreiben von März 1977 zu erblikken, von dem an gerechnet die Fristen eingehalten wurden. Ferner bestand für die Klägerin noch kein Anlaß, auf die Note vom 14. September 1976, die ihr Anliegen nicht erschöpfend behandelte, mit einer Beschwerde zu reagieren; diese Note muß vielmehr zusammen mit der vom 30. Juni 1977, die die restliche, angekündigte Antwort enthielt, als Einheit betrachtet werden, so daß erst hiernach an die Einlegung einer Beschwerde zu denken war.
Folgt man aber dieser Auffassung, so ist es offensichtlich verfehlt, von einer verspäteten Klageerhebung zu sprechen und die Klage deswegen als unzulässig zu bezeichnen.
4. Schließlich nimmt die Kommission Anstoß daran, daß sich in der Klageschrift ein Feststellungsantrag findet; auch bemängelt sie, daß im Klageantrag nur von der Aufhebung der stillschweigenden Zurückweisung der Beschwerde gesprochen wird und daß die beschwerenden Akte, um die es in Wahrheit geht, nämlich die Noten vom 14. September 1976 und 30. Juni 1977, nicht erwähnt worden sind.
Nach meinem Dafürhalten sind auch diese Bedenken nicht begründet.
Zwar ist richtig, daß im Urteil in der Rechtssache 32/68 (EuGH 10. Dezember 1969 — Giuseppe Grasselli/Kommission — Slg. 1969, 505) betont wurde, der Gerichtshof könne in Personalprozessen keine Feststellungsurteile erlassen. Dies geschah aber in einem Fall, in dem die angegriffene Verfügung lediglich als Auskunft zu qualifizieren und deshalb die sich darauf beziehende Anfechtungsklage als unzulässig zu bezeichnen war. Ich bin der Auffassung, daß in einem Fall wie dem vorliegenden, auch wenn im Rechtsschutzsystem des Personalstatuts Feststellungsklagen nicht ausdrücklich vorgesehen sind, keine Bedenken dagegen bestehen, daß der Gerichtshof Feststellungen, die im Zusammenhang mit der Annullierung eines angegriffenen Aktes getroffen werden müssen, nicht nur in die Urteilsbegründung, sondern auch in den Urteilstenor aufnimmt. Wollte man dem aber nicht folgen, so hätte dies doch in keinem Falle die Unzulässigkeit der Klage insgesamt zur Folge, sondern es bestünde allenfalls Anlaß zu einer sinnvollen Umdeutung des betreffenden Antrags, da das mit ihm verfolgte Anliegen der gerichtlichen Kontrolle sicher nicht entzogen ist.
Zum zweiten Einwand der Kommission meine ich, daß die von der Klägerin angegriffenen Akte deutlich genug durch die Bezugnahme auf die Beschwerde und ihren Inhalt bezeichnet sind. Im Falle der Annullierung der Zurückweisung der Beschwerde ist die Kommission natürlich verpflichtet, daraus Konsequenzen für die in der Beschwerde erwähnten Akte zu ziehen. Aus der Sicht der Klägerin erscheint dies tatsächlich ausreichend. Schließlich möchte ich auch noch darauf hinweisen, daß die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt hat, erforderlichenfalls formuliere sie ihren Aufhebungsantrag dahin um, daß er die beiden genannten Bescheide erfasse. Sollte dies für notwendig erachtet werden — nach meiner Überzeugung ist dies nicht der Fall —, so könnte die Erklärung in der mündlichen Verhandlung sicher akzeptiert werden, handelt es sich doch im Grunde nicht um eine Klageänderung, sondern allenfalls um eine Klarstellung und Umdeutung von in der Klageschrift bereits enthaltenen Anträgen.
II. Zur Hauptsache
In der Hauptsache geht es um die Frage, ob die von der Klägerin als Expertin oder als Hilfskraft zurückgelegten Dienstzeiten bei der Bemessung des Ruhegehalts zu berücksichtigen sind. Nach der Auffassung der Klägerin ist dies aus drei Gründen anzunehmen.
1. Im Vordergrund steht ihre These, die bezeichneten Verträge seien in Wahrheit entgegen ihrer seinerzeitigen Qualifikation durch die Vertragsparteien aufgrund der objektiven Gegebenheiten als Dienstverträge auf Zeit im Sinne des Artikels 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten anzusehen. Die Klägerin habe auch als Expertin in einem Verhältnis der Unterordnung zu der Kommission gestanden und sei ausschließlich für die Kommission tätig gewesen. Sie habe ferner ständig die gleichen Aufgaben ausgeübt, die vorher von niemand anderem wahrgenommen worden seien, habe also insbesondere nicht einen vorübergehend verhinderten Bediensteten oder Beamten ersetzt. Schließlich sei wenigstens seit 1963 in der für ihren Dienst geltenden Personaltabelle eine Dauerplanstelle vorhanden gewesen, deren Funktionen mit denen der Klägerin übereinstimmten.
Zu dieser Klagebegründung muß zunächst die Vorfrage geklärt werden, ob die Klägerin tatsächlich wie ein Experte mit genau bestimmten Einzelaufgaben betraut oder in Wahrheit wie ein Bediensteter tätig war, also Arbeiten einer bestimmten Art schlechthin zu verrichten hatte und dabei zu der Kommission in einem Unterordnungsverhältnis stand. Die Kommission hat hierzu darauf hingewiesen, daß die Expertenverträge über die Art der Aufgaben und ihre Erledigung nichts ausgesagt hätten und daß gewisse Anweisungsbefugnisse, die eine Unterordnung im Sinne des Arbeitsrechtes noch nicht bedeuteten, auch bei anderen als regelrechten Beschäftigungsverträgen anzutreffen seien. Ich habe demgegenüber keine ernsthaften Zweifel daran, daß die Klägerin von 1961 an trotz der Qualifizierung ihrer Verträge als Expertenverträge in einem regelrechten Beschäftigungsverhältnis zur Gemeinschaft stand, so daß die Kommission, wozu sie sich bereit erklärt hat, für diese Zeit nachträglich noch für einen Sozialversicherungsschutz bei nationalen Einrichtungen zu sorgen hat. Um zu diesem Ergebnis zu gelangen, reicht es aus, sich auf Noten von Vorgesetzten der Klägerin zu beziehen, die der Klageschrift als Anlagen 25, 30 und 33 beigefügt sind. In ihnen ist vom Dauercharakter der Aufgaben der Klägerin die Rede, ferner davon, daß die Klägerin seit neun Jahren ihre Funktionen ausübe, und insbesondere auch davon, daß man sich seit 1961 um eine Regularisierung ihrer Situation bemühe, was nur bedeuten kann, daß die ausdrückliche Qualifizierung ihres Vertragsverhältnisses mit der Realität nicht übereinstimmte.
Für das eigentliche Anliegen der Klägerin ist damit freilich noch nichts Entscheidendes gewonnen, denn eine Korrektur der Qualifizierung der Expertenverträge bedeutet ja nicht notwendig, daß sie als Dienstverträge auf Zeit anzusehen seien; ebensowohl könnten sie als Hilfskraftverträge betrachtet werden.
Bei der weiteren Untersuchung der Frage, welche der beiden Qualifizierungen in Wahrheit zutrifft, ist der Kommission zumindest insoweit zuzustimmen, als sie für das Jahr 1961 eine Qualifizierung als Dienstvertrag auf Zeit schon deswegen für ausgeschlossen hält, weil die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, die derartige Verträge vorsehen, ebenso wie das Personalstatut erst am 1. Januar 1962 in Kraft getreten sind. Bedienstete auf Zeit konnte die Klägerin also allenfalls vom Jahr 1962 an sein.
Dazu kommt für die ganze hier in Betracht kommende Zeit, daß es entgegen der Ansicht der Klägerin für die Bewertung der Dienstleistung nicht nur auf die Wahrnehmung der gleichen Aufgaben über einen längeren Zeitraum hin ankommt; wichtig für die volle Anerkennung eines Dienstverhältnisses auf Zeit im Sinne des Artikels 2 der Beschäftigungsbedingungen ist vielmehr einmal, daß sich im Organigramm der betreffenden Dienststelle eine Dauerplanstelle mit entsprechenden Funktionen findet, und zum anderen, daß eine ausdrückliche Einweisung in eine solche Planstelle durch den zuständigen Dienstherrn ausgesprochen wird. Insofern hat die Kommission mit Recht auf die in Artikel 2 und 3 der Beschäftigungsbedingungen enthaltenen Definitionen hingewiesen, die besagen:
Bediensteter auf Zeit im Sinne dieser Beschäftigungsbedingungen ist: …
b) der Bedienstete, der auf Zeit zur Besetzung einer Dauerplanstelle eingestellt wird, die in dem Stellenplan aufgeführt ist, der dem Einzelplan des Haushaltsplans für jedes Organ beigefügt ist (Art. 2),
sowie
Hilfskraft im Sinne dieser Beschäftigungsbedingungen ist ein Bediensteter, der eingestellt wird,
a) um bei einem Organ in Teil- oder Vollbeschäftigung nach Artikel 52 eine Tätigkeit auszuüben, ohne eine Planstelle zu besetzen, die in dem Stellenplan aufgeführt ist, der dem Einzelplan des Haushaltsplans für dieses Organ beigefügt ist (Art. 3).
Auch ist die einschlägige Rechtsprechung in dieser Frage ganz eindeutig. Ich erinnere nur an das Urteil 18/63 (EuGH 19. März 1964 — Estelle Schmitz, verehelichte Wollast/Kommission der EWG, — Slg. 1964, 175), in dem es um die Übernahme ins Beamtenverhältnis nach Inkrafttreten des Personalstatuts ging, an das Urteil 5/76 (EuGH 15. Juni 1976 — Heinz Günther Jänsch/Kommission, — Slg. 1976, 1027), wo Ausnahmen vom Auswahlverfahren für Beamte im Sinne des Artikels 92 zur Debatte standen, oder an Urteile, in denen es um Ansprüche auf höhere Einstufung mit Rücksicht auf tatsächlich ausgeübte Funktionen höheren Rangs ging (wie z.B. im Urteil in der Rechtssache 189/73, EuGH 19. März 1975 — Gijsbertus van Reenen/Kommission — Slg. 1975, 445). Hält man sich daran — und das muß man wohl, um eine Aushöhlung haushaltsrechtlicher und der Anstellungsbehörde vorbehaltener Befugnisse zu vermeiden —, so ergibt sich tatsächlich, daß die hier interessierenden Verträge der Klägerin nicht als Dienstverträge auf Zeit im Sinne des Artikels 2 der Beschäftigungsbedingungen qualifiziert werden können.
Mit Sicherheit gilt dies für die ersten Jahre ihrer Tätigkeit, in denen es an einer entsprechenden Planstelle fehlte. Ob dies bis Anfang 1963 oder bis Anfang 1964 zutraf, war im Verfahren streitig. Meines Erachtens hat aber die Kommission nachgewiesen, daß nur der zuletzt genannte Zeitpunkt richtig sein kann. Eine Entscheidung des Verwaltungsrates des Presse- und Informationsdienstes über die Verwendung eines ihm im Januar 1963 zugewiesenen Postens reichte nämlich nicht aus; es bedurfte noch einer Genehmigung des so festgelegten Organigramms durch die Kommission der vier Präsidenten, die — wie sich einer Note vom 13. September 1963 (Anlage 25 zur Klageschrift) entnehmen läßt — Ende 1963 noch nicht vorlag. In diesem Sinne sprach sich übrigens auch eine Note des Vorgesetzten der Klägerin vom 24. Oktober 1968 (Anlage 30 zur Klageschrift) aus, in der davon die Rede ist, es habe bis Anfang 1964 an einer den Funktionen der Klägerin entsprechenden Planstelle im Organigramm des Pressedienstes gefehlt.
Aber auch für den restlichen, hier interessierenden Zeitraum kann das Vertragsverhältnis der Klägerin nicht als Dienstverhältnis auf Zeit angesehen werden. So war die erwähnte Dauerplanstelle im Januar 1964 Gegenstand eines Auswahlverfahrens der EGKS, im August 1964 eines interinstitutionellen Auswahlverfahrens und im Januar 1965 eines allgemeinen Auswahlverfahrens. Während des Laufs dieser Verfahren blieb sie unbesetzt; sie wurde namentlich nicht der Klägerin — was möglich gewesen wäre — vorübergehend zugewiesen, vielmehr hat die Kommission mit der Klägerin im Hinblick auf diese Auswahlverfahren ausdrücklich (Anlage 1 zur Replik) einen befristeten Hilfskraftvertrag abgeschlossen. In dem Auswahlverfahren hat sich auch die Klägerin beteiligt; sie gelangte im April 1965 an die erste Stelle der Eignungsliste. Trotzdem wurde die Planstelle Ende 1965 mit einem anderen Bewerber besetzt, der der Klägerin auf der Eignungsliste in ganz kurzem Abstand nachfolgte. Von diesem Zeitpunkt an war zunächst keine Dauerplanstelle für die Funktionen der Klägerin im Pressedienst vorhanden. Eine solche gab es erst wieder ab 1. Januar 1969 aufgrund einer vorübergehenden Überlassung durch die Generaldirektion Landwirtschaft (Anlage 33 zur Klageschrift), und von da ab hatte die Klägerin tatsächlich einen Dienstvertrag auf Zeit im Sinne des Artikels 2 der Beschäftigungsbedingungen bis zum 31. Dezember 1971. Als die erwähnte Planstelle der Generaldirektion Landwirtschaft zurückgegeben werden mußte, fehlte es dann wieder an einer geeigneten Dauerplanstelle für die Klägerin im Pressedienst, und sie wurde deshalb abermals, wie schon eingangs erwähnt, für elf Monate als Hilfskraft beschäftigt.
Bei dieser Sachlage ist festzustellen, daß es zum Teil aus haushaltsrechtlichen Gründen, aber auch im Hinblick auf die Regeln der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten nicht möglich ist, davon auszugehen, daß die Klägerin in Wahrheit ab 1. Januar 1961 bis zu ihrer Ernennung zur Beamtin auf Probe in einem Beschäftigungsverhältnis auf Zeit im Sinne des Artikels 2 der Beschäftigungsbedingungen stand.
2. In zweiter Linie macht die Klägerin geltend, die Kommission habe bei der Gestaltung ihres Beschäftigungsverhältnisses einen Amtsfehler begangen. Zu Unrecht habe sie die Klägerin als Expertin behandelt; an den Hilfskraftverträgen sei auszusetzen, daß sie für mehr als ein Jahr gegolten hätten und daß diese Regelung erneut gewählt worden sei, nachdem die Klägerin schon drei Jahre lang als Bedienstete auf Zeit beschäftigt worden sei. Dies stelle eine Verletzung des Artikels 52 der Beschäftigungsbedingungen sowie der Fürsorgepflicht dar, auf die in Artikel 54 der Beschäftigungsbedihgungen durch Verweisung auf Artikel 24 des Personalstatuts Bezug genommen werde. Der Klägerin sei auf diese Weise Schaden verursacht worden, weil die betreffenden Zeiträume bei der Berechnung ihres Ruhegehalts nicht berücksichtigt würden. Dafür sei Ersatz am angemessensten gleichsam in Natur zu leisten, das heißt, indem die genannten Zeiten ebenso behandelt würden wie Dienstzeiten von Beschäftigten auf Zeit.
Was diesen Versuch einer Begründung des klägerischen Anspruchs angeht, so ist ohne weiteres anzuerkennen, daß die Kommission — was für den Amtshaftungsanspruch erste, wenn auch nicht alleinige Voraussetzung ist — sich zu bestimmten Zeitpunkten und in bestimmter Hinsicht rechtswidrig verhalten hat. Dies trifft insofern zu, als mit der Klägerin ein Expertenvertrag abgeschlossen wurde, obwohl ein regelrechtes Beschäftigungsverhältnis zustande kam. Das gilt auch insofern, als die Verträge über eine Anstellung als Hilfskraft über die zeitlich zulässige Grenze von einem Jahr (52 Buchstabe b der Beschäftigungsbedingungen) hinaus gegolten haben. Zu bedenken ist dabei allerdings, daß die Beschäftigungsbedingunen erst am 1. Januar 1962 in Kraft getreten sind, so daß von der genannten Rechtswidrigkeit erst ab 1. Januar 1963 die Rede sein kann. Daß eine gleichartige Illegalität auch für die Zeit nach Ablauf des Beschäftigungsverhältnisses auf Zeit bestand, möchte ich dagegen nicht annehmen. Zu dieser Zeit galt nämlich der Hilfskraftvertrag nur für die Dauer von elf Monaten; auch ist meines Erachtens aus dem Gemeinschaftsrecht nicht das Verbot herzuleiten, nach Ablauf eines Beschäftigungsverhältnisses auf Zeit wieder einen Hilfskraftvertrag abzuschließen. Zumindest für diesen Zeitraum, also für das Jahr 1972, wird man aber von einer Verletzung der Fürsorgepflicht deswegen sprechen müssen, weil die Kommission nicht ausreichend um eine Statusänderung der Klägerin in einem für ihre Ruhegehaltsansprüche günstigen Sinn bemüht war. Darüber hinaus kann man meines Erachtens eine solche Pflichtverletzung auch schon für einen wesentlich früheren Zeitraum annehmen, weil schon sehr früh die Absicht bestand, die Klägerin auf Dauer zu beschäftigen — ich verweise dazu auf die Anlagen 25 und 30 zur Klageschrift —, weil ihre Eignung für die Übernahme ins Beamtenverhältnis nach ihrer Teilnahme an dem Auswahlverfahren im Jahr 1965 feststand und weil die Kommission offensichtlich — das ist in der mündlichen Verhandlung vollends klargeworden — die Stellenbesetzung aufgrund des genannten Auswahlverfahrens in anfechtbarer Weise vorgenommen hat, wurden doch dem ernannten Beamten nicht die in der Ausschreibung genannten Funktionen, die mit denen der Klägerin identisch sind, sondern schon kurze Zeit später anders geartete zugewiesen.
Eine Verletzung von Rechtsvorschriften reicht indessen — wie schon gesagt — nicht aus. Es muß weiterhin feststehen, daß sich gerade daraus der behauptete Schaden ergeben hat, daß also eine Möglichkeit bestand, mit Hilfe anderer Maßnahmen einen Zustand herbeizuführen, nach dem eine Anrechnung der Dienstjahre für die Ruhegehaltsberechnung zulässig gewesen wäre; ferner muß von einem Verschulden gesprochen werden können.
Nach dem, was schon dargelegt worden ist, kommt es insofern entscheidend darauf an, ob eine Dauerplanstelle vorhanden war, die für die Klägerin verwendet werden konnte, oder ob eine solche Planstelle hätte beschafft werden können und sollen. War dies nicht der Fall, so knüpft sich an die Feststellung, daß die Klägerin zu Unrecht aufgrund eines Expertenvertrages tätig war, allenfalls die Folge, daß sie für diese Zeit als Hilfskraft qualifiziert werden muß; die andere Feststellung, daß Hilfskraftverträge unter Verletzung des Artikels 52 Buchstabe b der Beschäftigungsbedingungen über die Dauer eines Jahres hinaus abgeschlossen worden sind, hätte dann zur Folge, daß das Dienstverhältnis spätestens zum 1. Januar 1963 hätte beendet werden müssen.
Zu dieser wichtigen Frage ist zunächst festzuhalten, daß vor Anfang 1964 keine Dauerplanstelle mit den Funktionen der Klägerin im Presse- und Informationsdienst vorhanden war. Für diese Zeit wurde auch nichts vorgetragen, das zu der Annahme berechtigte, die Bereitstellung einer solchen Planstelle wäre möglich und angebracht gewesen. Immerhin darf nicht vergessen werden, daß wir es hier mit der Ausübung der Organisationsgewalt zu tun haben, für die ein weites Ermessen gilt. Dafür, daß dieses, was die Verteilung der anfangs knappen Planstellen angeht, fehlerhaft ausgeübt worden wäre, gibt es meines Erachtens nicht die geringsten Indizien. Eine Planstelle war aber ab Anfang 1964 bis zur Entscheidung über ihre Besetzung, die, wie geschildert, Ende 1965 in anfechtbarer Weise erging, vorhanden. Zumindest für diesen Zeitraum hätte eine Illegalität zum Nachteil der Klägerin durch ihre vorübergehende Einweisung in diese Planstelle vermieden werden können. Auch ist kein sinnvoller Grund zu sehen, der dies ausschloß und der dazu berechtigen würde, die Existenz eines Amtsfehlers zu verneinen, da die Durchführung des Auswahlverfahrens mit einer unbefristeten, rechtzeitig kündbaren Zuweisung der Planstelle an die Klägerin sicher nicht aufgehalten worden wäre. Für die Zeit danach fehlte es dann wieder an einer Planstelle, sieht man von den Jahren 1969 bis 1971 ab, für die eine Planstelle von der Generaldirektion Landwirtschaft ausgeliehen werden konnte, die tatsächlich auch für die Klägerin verwendet wurde. Für diese Zeit aber, also die Jahre 1966, 1967 und 1968 und 1972, einfach dieselbe Beurteilung anzunehmen wie für die Zeit vor 1964, erscheint mir nicht überzeugend. Das Problem der befriedigenden Regelung des Dienstverhältnisses der Klägerin war spätestens ab Mitte der sechziger Jahre besonders dringend geworden. Dies und der Umstand, daß für die Jahre 1969 bis 1971 eine Planstelle provisorisch beschafft werden konnte, mag vielmehr zu der Annahme berechtigen, daß eine entsprechende Lösung auch für die Jahre 1966 bis 1968 sowie 1972 gesucht werden mußte und daß in einem so großen Apparat wie dem der Kommission auch möglich gewesen wäre. Hält man diese Schlußfolgerung aber nach dem jetzigen Kenntnisstand nicht für vertretbar, so wäre es wohl angebracht, die Frage der Verfügbarkeit von Planstellen in anderen Bereichen der Kommission weiter aufzuklären, sofern man nicht eine angemessene, gleichwertige Lösung mit Hilfe von Überlegungen herbeiführen will, die im Rahmen der nachher noch zu untersuchenden dritten Klagebegründung eine Rolle spielen.
Soweit die Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruches offensichtlich vorliegen — heißt für den Zeitraum von Anfang 1964 bis Ende 1965 —, ist aber noch auf zwei Einwendungen der Kommission einzugehen, ehe anerkannt werden kann, daß der Klägerin für den genannten Zeitraum im Hinblick auf die Ruhegehaltsbemessung ein Anspruch auf restitutio in integrum zusteht. Diese Einwendungen beziehen sich auf die Frage des mitwirkenden Verschuldens der Klägerin sowie darauf, daß es sich nicht um einen gegenwärtigen und sicheren Schaden, sondern allenfalls um eine künftige, hypothetische Schädigung handle, deren Geltendmachung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes strengen Anforderungen unterliege.
Dazu sind meines Erachtens keine langen Ausführungen nötig. Zum einen kann nach einer Überzeugung von einem relevanten mitwirkenden Verschulden der Klägerin im Hinblick darauf, daß sie einer Verlängerung der Hilfskraftverträge über die Dauer eines Jahres hinaus zugestimmt und sich nicht selbst durch Bewerbung um andere ausgeschriebene Posten um eine Regularisierung bemüht hat, schwerlich gesprochen werden. Dafür genügt ein Hinweis auf die Tatsache, daß man die Klägerin wegen ihrer Verdienste, und weil die von ihr wahrgenommenen Aufgaben für wichtig gehalten wurden, unbedingt im Dienst halten wollte; dafür sind auch von Bedeutung die ständigen Bemühungen um eine Regularisierung und die dazu gemachten wiederholten Zusagen. Insofern verweise ich auf die Noten ihrer Vorgesetzten, die als Anlagen 25, 30 und 33 zur Klageschrift vorgelegt worden sind. Was andererseits das Problem der künftigen Schädigung, die erst mit dem Eintritt in den Ruhestand verwirklicht werde, angeht, so würde ich meinen, daß sie im Sinne der von der Kommission herangezogenen Rechtsprechung ausreichend vorhersehbar ist. Außerdem ist es nicht abwegig, im Hinblick auf die bereits bestehende, sich ständig vergrößernde Anwartschaft von einer existenten, nicht bloß hypothetischen Schädigung zu sprechen, für die durchaus jetzt schon ein Ausgleich zugesprochen werden kann, auch wenn dies nicht die Zuerkennung eines aktuellen Vermögensrechtes bedeutet.
Somit kann, soweit sich die Klage auf eine Amtspflichtverletzung stützt, festgehalten werden, daß sie zumindest für einen Teil des hier interessierenden Zeitraums, nämlich für die Jahre 1964 und 1965, begründet ist und daß die Kommission demgemäß gehalten ist, wenigstens diesen Zeitraum bei der Ruhegehaltsberechnung zu berücksichtigen.
3. Schließlich stützt die Klägerin ihren Anspruch noch auf die Grundsätze der Billigkeit, der Gleichbehandlung, der Gerechtigkeit und der guten Verwaltung, mit denen die Weigerung der Kommission in Widerstreit stehe, die Zeiten, in denen die Klägerin als Expertin oder Hilfskraft tätig gewesen sei, Beschäftigungszeiten im Sinne des Artikels 2 der Beschäftigungsbedingungen, jedenfalls für die Ruhegehaltsberechnung, gleichzustellen. Da die Klägerin tatsächlich in der Zeit von 1961 bis 1972 ohne Unterbrechung wie ein Beamter Dienst geleistet habe und da von Anfang an die Absicht bestanden habe, sie auf Dauer zu beschäftigen, müsse es in höchstem Maße ungerecht erscheinen, dies beim Ruhegehalt nicht zu berücksichtigen. Zudem sei von Interesse, daß ihrer These entsprechend im Falle eines anderen Bediensteten verfahren worden sei, nach dessen Ernennung zum Beamten die Zeit, die er als Experte für die Gemeinschaft tätig war, als ruhegehaltsfähig anerkannt worden sei.
Die Kommission hat demgegenüber geltend gemacht, man könne nicht unter Berufung auf Billigkeitsgrundsätze eine Lösung gutheißen, die mit dem positiven Recht nicht in Einklang stehe. Namentlich käme man so in Konflikt mit der Rechtsprechung (EuGH 1. April 1971 — Luigi Landra/Kommission der Europäischen Gemeinschaften 54/70, — Slg. 1971, 311), wonach bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre gemäß Artikel 3 Buchstabe c des Anhangs VIII zum Personalstatut Zeiten nicht berücksichtigt werden könnten, die als Hilfskraft zurückgelegt worden seien. Auch sei zu bedenken, daß bei der von der Klägerin angestrebten Lösung Zeiten als ruhegehaltsfähig anerkannt würden, für die Beiträge nach Artikel 3 des Anhangs VIII zum Personalstatut nicht entrichtet worden sind, und daß für diese Zeiten dann mehrere Ansprüche auf Altersversorgung bestünden. Zu dem von der Klägerin angeführten Fall eines anderen Bediensteten, dem eine solche Behandlung zuteil geworden sei, dürfe endlich nicht übersehen werden, daß dieser Fall insofern anders gelegen habe, als sich in ihm unmittelbar an die Expertenzeit eine Ernennung zum Beamten angeschlossen habe.
Zu diesem Streitpunkt ist sicher einzuräumen, daß es natürlich höchst problematisch erscheint, unter Berufung auf die erwähnten Prinzipien eine Lösung zu rechtfertigen, die nach dem Wortlaut der geltenden Texte ausgeschlossen ist. Ich halte aber doch in Anbetracht der Tatsache, daß das geschriebene Dienstrecht bei aller Nuancierung nicht für jeden Sachverhalt eine genau angemessene Lösung bereithält, einen solchen Versuch nicht a priori für unzulässig. Dabei ist freilich äußerste Vorsicht und Zurückhaltung am Platze. Ein solches Vorgehen kann nur in krassen Ausnahmefällen erwogen werden, in denen, zieht man alle Umstände in Betracht, ein rein legalistisches Ergebnis offensichtlich ungerecht wäre. Außerdem muß selbstverständlich darauf geachtet werden, daß die Erfordernisse des geschriebenen Rechts so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.
Für den vorliegenden Fall ist hierbei von Bedeutung, daß die Klägerin, offenbar aus organisatorischen und haushaltsrechtlichen Gründen, während eines ungebührlich langen Zeitraums in einer prekären Stellung belassen wurde. Dabei stand — wie belegt wurde — schon sehr früh fest, daß sie auf Dauer verwendet werden sollte, und es ist unstreitig, daß sie Aufgaben wahrgenommen hat, die für die Gemeinschaften von Wichtigkeit sind. Bekannt ist zudem, daß die Klägerin an einem Auswahlverfahren für einen Posten teilgenommen hat, der ihren Funktionen entsprach, daß sie als Beste daraus hervorgegangen ist, daß der ausgeschriebene Posten aber nicht ihr, sondern — was grob unkorrekt war — unter Änderung der Funktionen einem anderen Bewerber zugewiesen wurde. Nicht zuletzt ist noch daran zu erinnern, daß es der Klägerin nicht um eine rückwirkende Änderung ihres Status mit allen Konsequenzen, sondern allein um die Frage der Ruhegehaltsbemessung geht.
Bei dieser Sachlage sollte man nicht zögern, ihren Gleichstellungsanspruch im Prinzip als begründet anzusehen. Ich halte dies jedenfalls für berechtigt von dem Zeitpunkt an, zu dem durch erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren als erwiesen galt, daß sie in eine Beamtenplanstelle ernannt werden konnte. Weiterreichende Ergebnisse zugunsten der Klägerin lassen sich dagegen unter Berufung auf die hier interessierenden Prinzipien — was zum Amtshaftungsanspruch gesagt wurde, bleibt natürlich unberührt — schwer rechtfertigen. Es dürfte also kaum vertretbar sein — die Regelung ihres Dienstverhältnisses bis Ende 1962 ist ohnehin nicht zu beanstanden —, die gewünschte Teilregularisierung schon mit Wirkung vom Jahr 1963 an für zulässig zu erklären. Insofern ist auch der von der Klägerin angeführte Fall eines anderen Experten schwerlich von Hilfe, denn er weist nicht nur die Besonderheit auf, daß sich eine Ernennung zum Beamten unmittelbar anschloß, vielmehr ging es in ihm auch nur um eine rückwirkende Regularisierung eines Zeitraums von ungefähr zweieinhalb Jahren.
Darüber hinaus erscheint es mir auch notwendig — und dies bezieht sich auf die Berücksichtigung der Erfordernisse des geschriebenen Rechts —, darauf zu achten, daß der Klägerin aus der von ihr erstrebten rückwirkenden Gleichstellung keine ungerechtfertigten Vorteile erwachsen. Insofern dürften sich indessen keine Probleme ergeben, hat sich doch die Klägerin ausdrücklich bereit erklärt, für die in Betracht kommenden Zeiträume Beiträge nachzuentrichten, wie sie von Beamten und Bediensteten auf Zeit zu entrichten waren, und die ihr der belgischen Sozialversicherung gegenüber zustehenden Ansprüche, die sie als Hilfskraft erworben hatte, an die Gemeinschaft abzutreten.
Folgt man alledem — selbstverständlich bleibt davon das von der Kommission angeführte Urteil in der Rechtssache 54/70 unberührt —, so würde sich also ergeben, daß die Klägerin einen Anspruch auf Gleichstellung nicht nur in bezug auf den Zeitraum hat, in dem im Presse- und Informationsdienst eine unbesetzte Dauerplanstelle mit ihren Funktionen vorhanden war, sondern darüber hinaus auch für die sich anschließende Zeit (1966 bis 1968 und 11 Monate des Jahres 1972), für die es an einer solchen Planstelle fehlte und für die nicht völlig sicher ist, ob insofern von einem Amtsfehler gesprochen werden kann.
4. Somit kann festgehalten werden, daß die Weigerung der Kommission, die von der Klägerin als Expertin oder als Hilfskraft zurückgelegten Dienstzeiten für die Ruhegehaltsberechnung anzuerkennen, insoweit rechtswidrig ist, als es um die Zeit ab Anfang 1964 geht. Mit dieser Maßgabe sowie unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, Beiträge nachzuentrichten und zu vermeiden, daß die Klägerin für den genannten Zeitraum sowohl Ansprüche gegenüber der belgischen Sozialversicherung als auch Ruhegehaltsansprüche nach Gemeinschaftsrecht hat, sind die in der Beschwerde der Klägerin bezeichneten Äußerungen der Verwaltung der Kommission aufzuheben. Was die Kosten des Verfahrens anbelangt, so würde ich es, da die Klägerin nach meiner Auffassung zu einem erheblichen Teil obsiegt, für angemessen halten, die Kommission zur Tragung von zwei Dritteln der der Klägerin durch das Verfahren verursachten Kosten zu verurteilen.