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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 01.02.1979 – C-17/78
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1979:24
In der Rechtssache 17/78
FAUSTA DESHORMES, GEBORENE LA VALLE, Beamtin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Brüssel, Drève du Caporal 13 A, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Marcel Grégoire und Edmond Lebrun, zugelassen in Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Tony Biever, 83 bd. Grande-Duchesse Charlotte, Luxemburg,
Klägerin,
gegen
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Joseph Griesmar als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Mario Cervino, Jean-Monnet-Gebäude, Kirchberg, Luxemburg,
Beklagte,
wegen Verurteilung des beklagten Organs, bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre der Klägerin diejenige Dienstzeit zu berücksichtigen, die die Klägerin vor ihrer Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit als Expertin und Hilfskraft zurückgelegt hat, sowie wegen Aufhebung der ablehnenden Entscheidung über die entsprechende Beschwerde.
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A.J. Mackenzie Stuart, der Richter M. Sørensen und A. Touffait,
Generalanwalt: G. Reischl
Kanzler (in Vertretung) : J. A. Pompe
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf, die Anträge sowie die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I. Sachverhalt und schriftliches Verfahren
Frau Deshormes trat am 1. Januar 1961 in der Abteilung Jugend- und Erwachsenenbildung, Hochschulwesen beim Presse- und Informationsdienst der Gemeinschaften in den Dienst der EGKS. Sie wurde am 7. Februar 1973 zur Beamtin auf Probe und am 1. September 1973 zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt. Zuvor war ihr Dienstverhältnis durch Verträge gestaltet worden (5 Expertenverträge — einschließlich Erneuerungen — vom 1. 1. 1961 bis zum 28. 2. 1964; 11 Hilfskraftverträge — dito — vom 1. 3. 1964 bis zum 31. 12. 1968; 3 Verträge über eine Einstellung als Bedienstete auf Zeit — dito — vom 1. 1. 1969 bis zum 31. 12. 1971; 2 Verträge — dito — vom 1. 1. 1972 bis zum 30. 11. 1972).
Am 18. Juli 1977 richtete Frau Deshormes ein Schreiben an den Präsidenten der Kommission und erhob darin gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts Beschwerde gegen einen Bescheid des Personaldirektors, der ihren Antrag auf Berücksichtigung der im Dienst der Kommission als Expertin und Hilfskraft zurückgelegten Jahre bei der Berechnung ihrer Ruhegehaltsansprüche abgelehnt hatte. Diese am 20. Juli 1977 von der Verwaltung eingetragene Beschwerde wurde stillschweigend abgelehnt. Frau Deshormes erhob daraufhin die vorliegende, bei der Kanzlei des Gerichtshofes am 17. Februar 1978 eingetragene Klage. Am 16. Februar erhielt die Klägerin ein Schreiben der Kommission, in dem ihre Beschwerde ausdrücklich abgelehnt wurde.
Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen. Die Zweite Kammer des Gerichtshofes hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
II. Anträge der Parteien
Mit ihrer Klage beantragt die Klägerin,
1. die Klage für zulässig und begründet zu erklären;
2. für Recht zu erklären, daß die von der Beklagten mit der Klägerin hinsichtlich der Dienstzeiten vom 1. Januar 1961 bis zum 31. Dezember 1968 und vom 1. Januar 1972 bis zum 30. November 1972 geschlossenen Verträge rechtlich als Verträge über eine Einstellung als Bedienstete auf Zeit zu qualifizieren sind, oder — hilfsweise — zu bestimmen, daß die genannten Dienstzeiten bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre der Klägerin Dienstzeiten gleichzustellen sind, die ein Beamter oder zumindest ein Bediensteter auf Zeit zurückgelegt hat;
3. die Beklagte zu verurteilen, bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre der Klägerin die Dienstzeiten vom 1. Januar 1961 bis zum 31. Dezember 1968 und vom 1. Januar 1972 bis zum 30. November 1972 zu berücksichtigen;
4. die stillschweigende ablehnende Entscheidung über die am 20. Juli 1977 eingetragene Beschwerde der Klägerin aufzuheben;
5. der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Beklagte beantragt in ihrer Klagebeantwortung,
1. die vorliegende Klage als unzulässig abzuweisen;
2. sie in jedem Fall als unbegründet abzuweisen.
Die Klägerin stellt in ihrer Erwiderung folgenden Antrag:
In erster Linie
bittet die Klägerin, ihren in der Klageschrift gestellten Anträgen stattzugeben; sie bemerkt darüber hinaus, soweit dies erforderlich sein sollte, daß die Dienstzeiten vom 1. Januar 1961 bis zum 31. Dezember 1968 und vom 1. Januar 1972 bis zum 30. November 1972 bei der Berechnung der Dienstjahre der Klägerin im Sinne von Artikel 77 Absatz 1 des Statuts zu berücksichtigen oder zumindest diesen Dienstjahren gleichzustellen sind.
Hilfsweise wird darum gebeten, vor einer Sachentscheidung
der Klägerin zu gestatten, mittels aller rechtlichen Möglichkeiten einschließlich Zeugen den Beweis dafür zu erbringen, daß sie während der Dauer des sogenannten Expertenvertrages vom 1. Januar 1961 bis zum28. Februar 1964 vollzeitig und in einem Verhältnis der Unterordnung im Dienst der Beklagten gearbeitet hat und daß sie hinsichtlich ihrer Arbeit denselben Anweisungen und denselben Verwaltungsnormen wie ein Beamter unterstand.
Sie benennt sodann vier mögliche Zeugen.
Die Beklagte wiederholt in ihrer Gegenerwiderung die früheren Anträge.
III. Zusammenfassung der Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
A — Zur Zulässigkeit
Die Beklagte macht die Unzuverlässigkeit der Klage geltend und begründet dies in dreifacher Weise:
das Interesse der Klägerin sei rein potentiell und daher nicht bestehend und gegenwärtig, denn sie sei nicht in der Lage, ihre mögliche Eigenschaft einer Beamtin, die Anspruch auf eine Ruhestandsversorgung habe, zum jetzigen Zeitpunkt zu belegen;
die von der Klägerin genannten und vorgelegten Verwaltungsmaßnahmen (Schreiben der Herren Pratley und Baxter) seien Verwaltungsauskünfte oder vorbereitende Maßnahmen für eine mögliche Entscheidung und stellten nichts anderes als Hinweise auf die Absichten oder Entschlüsse der Verwaltung bezüglich einer möglichen Entscheidung dar; es sei deshalb zweifelhaft, ob es sich um beschwerende Maßnahmen handele;
falls diese Maßnahmen jedoch als solche anzusehen seien, müsse hilfsweise zunächst beachtet werden, daß die Klägerin, da ihre Beschwerde gegen das Schreiben Herrn Pratleys erst zehn Monate nach diesem eingereicht worden sei, Fristen habe verstreichen lassen und daß sie des weiteren die festgelegten Fristen für die Anfechtung der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung habe verstreichen lassen, die sich aus dem von der Verwaltung hinsichtlich der klägerischen Forderungen vom August 1976 gewahrten Schweigen ergeben habe.
Die Klägerin erwidert:
sie habe ein Interesse daran, sich gegen eine Maßnahme zu wehren, die darüber entscheide, daß die von ihr zurückgelegte Dienstzeit bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre nicht berücksichtigt werden könne, und die ihre Rechtsstellung auch dann sofort und unmittelbar berühre, wenn sie erst später zur Ausführung gelangen sollte; denn die Ruhegehaltsansprüche würden während der Dienstzeit erworben; je nachdem, wie der Gerichtshof während der Dienstzeit des Beamten entscheide, werde dieser dazu veranlaßt, bevor es zu spät sei, zusätzliche und persönliche Vorkehrungen für seine Altersversorgung zu treffen oder dies zu unterlassen;
hinsichtlich der Frage, ob die Maßnahmen beschwerend gewesen seien, treffe dies für eine, nämlich die stillschweigende ablehnende Entscheidung über die Beschwerde der Klägerin, unbestreitbar zu; die Diskussion über den Charakter der Schreiben der Herren Pratley und Baxter erweise sich deshalb als völlig unerheblich;
was die Fristen betreffe, sei festzustellen, daß die Beklagte sich auf diese Weise bemühe, der Klägerin die Wahl aufzuzwingen, den Gerichtshof entweder zu früh (falls die Schreiben lediglich Hinweise darstellten) oder zu spät (falls sie beschwerende Maßnahmen seien) zu befassen; hinsichtlich einer ersten Eingabe vom 13. August 1976 habe es sich dabei nicht um einen förmlichen Antrag im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 des Statuts, sondern um eine einfache Eingabe gehandelt, so daß der Umstand, daß diese Eingabe innerhalb der Viermonatsfrist teilweise unbeantwortet geblieben sei, insofern nicht zu einer stillschweigenden ablehnenden Entscheidung führe; schließlich müsse man es, falls man die beiden streitigen Schreiben als Einheit ansehe, zulassen, daß der Beamte lediglich ein Verfahren nach dem Erhalt des zweiten, den Standpunkt der Verwaltung vervollständigenden Schreibens einleite, mit dem er eine Antwort auf die Gesamtheit seiner Forderungen erhalten habe.
Die Beklagte entgegnet:
die Klage könne nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes, der zufolge der Klage eines Beamten, welcher sich lediglich wegen ihm in seiner besonderen Eigenschaft gar nicht zustehender Rechte an den Gerichtshof wende, das Rechtsschutzbedürfnis fehle, nur dann für zulässig erklärt werden, wenn die Klägerin zu diesem Zeitpunkt die Eigenschaft einer ehemaligen Beamtin besitze;
die Klägerin verfüge jedoch nur über in der Entstehung begriffene potentielle Rechte, die unter der aufschiebenden Bedingung ihres Eintritts in den Ruhestand stünden;
die Schreiben vom 14. September 1976 und vom 30. Juni 1977, die bloße Absichtserklärungen darstellten, könnten nicht Gegenstand einer Klage sein; sehe man sie jedoch als ausführende Entscheidungen an, hätte die Klage, um für zulässig erklärt zu werden, gegen diese Schreiben und nicht gegen die ablehnende Entscheidung über die Beschwerde gerichtet werden müssen ;
die Beschwerde, deren Inhalt es nicht erlaube, ihre Rechtsnatur zu bestreiten, sei, wie bereits festgestellt, verspätet eingelegt worden.
B — Zur Begründetheit
Die Klägerin macht geltend :
die zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossenen Verträge seien in rechtswidriger Weise als Experten- und dann als Hilfskraftverträge qualifiziert worden; denn es handele sich um Verträge, in deren Ausführung die Klägerin … vollzeitig und im Verhältnis der Unterordnung eine Dauerplanstelle besetzt [hat], die seit 1963 in dem dem Einzelplan des Haushaltsplans für die Beklagte beigefügten Stellenplan aufgeführt war, was der Legaldefinition der Verträge für Bedienstete auf Zeit entspreche;
folglich habe die Beklagte den Grundsatz verkannt, nach dem die in Rechtsvorschriften vorgenommene Qualifizierung von Verträgen der von den Parteien gewählten vorgehe;
einerseits habe die Beklagte, falls der Gerichtshof diese Verträge nicht als Verträge für Bedienstete auf Zeit qualifizieren sollte, die Dienste der Klägerin von Rechts wegen nicht mittels eines Experten- und sodann eines Hilfskraftvertrages, der nach einer Periode der Anstellung als Bedienstete auf Zeit später erneuert worden sei, in Anspruch nehmen dürfen; andererseits habe sie einen Amtsfehler begangen, indem sie die Dienststellung der Klägerin nicht den Vorschriften entsprechend geregelt habe, als sich die Möglichkeit dazu geboten habe;
für die Klägerin ergebe sich daraus ein Schaden, für den sie Ersatz verlange;
hilfsweise müßten die Dienstzeiten, die sie zwölf Jahre lang unter denselben Bedingungen wie ein Beamter zurückgelegt habe, solchen Dienstzeiten gleichgesetzt werden, wie sie ein Bediensteter auf Zeit ableiste; folglich stelle die Ablehnung der Berücksichtigung dieser Dienstzeiten für die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre einen Verstoß gegen die Grundsätze der Billigkeit, der Gleichbehandlung, der verteilenden Gerechtigkeit und der guten Verwaltung dar.
Die Beklagte entgegnet:
das Merkmal der Unterscheidung zwischen Bedienstetem auf Zeit und Hilfskraft sei nicht im Bestehen oder Nicht-bestehen eines Unterordnungsverhältnisses zu. sehen, sondern darin, daß jener eine Dauerplanstelle besetzt, die in dem Stellenplan aufgeführt ist, während eine Hilfskraft tätig ist, ohne in eine in diesem Plan aufgeführte Planstelle eingewiesen zu sein.
Die Klägerin könne deshalb die Eigenschaft einer Bediensteten auf Zeit in ihrer Lage weder für den Zeitraum vom 1. Januar 1961 bis zum 28. Februar 1964 noch für die Zeiten der Hilfskraftverträge für sich beanspruchen.
Zum einen bestehe zwischen dem Schaden, der sich aus der Nichtanrechnung des Zeitraums vom Januar 1961 bis zum Februar 1964 ergeben soll, und der angeblichen schuldhaften Rechtswidrigkeit, die in der Inanspruchnahme der Dienste der Klägerin mittels Expertenvertrag liege, nicht der erforderliche Kausalzusammenhang.
Zum anderen verstoße es nicht gegen die Bestimmungen des Artikels 8 Absatz 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, wenn die Klägerin nach Zurücklegung eines Zeitraums von drei Jahren als Bedienstete auf Zeit zur Hilfskraft ernannt worden sei.
Wenn auch einzuräumen sei, daß die Verlängerung eines Hilfskraftvertrages über ein Jahr hinaus rechtswidrig sei, bedeute dies für die Beklagte nicht — jedenfalls nicht im Umfang der von der Gegenseite erhobenen Ansprüche — die Verpflichtung zum Ersatz eines lediglich möglichen Schadens.
Schließlich könne der Beklagten, ohne daß ihr ein Verstoß gegen ihre Fürsorgepflicht vorgeworfen werden könne, kein Amtsfehler angelastet werden.
Der Umstand, daß die Klägerin ihren Dienst unter denselben Bedingungen wie ein Beamter versehen habe, erlaube nicht eine diesbezügliche Gleichstellung. Die zu weit gehende Anwendung von Grundsätzen wie dem der Gleichbehandlung oder der Billigkeit im Hinblick auf die Anrechnung von Hilfskraftzeiten führe für die gegenwärtigen Ruhegehaltsempfänger schließlich zu einer dem bestehenden Recht zuwiderlaufenden entgegengesetzten Diskriminierung.
Die Klägerin erwidert:
für den Zeitraum vom 1. Januar 1961 bis zum 28. Februar 1964 habe die Beklagte das Bestehen eines Unterordnungsverhältnisses selbst eingeräumt; darüber hinaus habe die Klägerin seit 1963 die Aufgaben einer im Stellenplan aufgeführten Dauerplanstelle wahrgenommen; aus diesen beiden Feststellungen ergebe sich, daß der Vertrag als ein Vertrag für einen Bediensteten auf Zeit zu qualifizieren sei;
für die Zeiträume vom 1. März 1964 bis zum 31. Dezember 1968 sowie vom 1. Januar 1972 bis zum 30. November 1972 schlage der Einwand, der aus der Tatsache hergeleitet werde, daß die Stelle am Ende des Auswahlverfahrens nicht mehr frei gewesen sei, in tatsächlicher Hinsicht fehl; denn der Bewerber sei zwar in diese Stelle eingewiesen worden, die Klägerin habe jedoch gleichwohl weiterhin allein die Aufgaben dieses Amtes wahrgenommen;
sie bleibe deshalb bei der rechtlichen Qualifizierung des fraglichen Vertrages und ihrer dienstrechtlichen Stellung, die während der beiden Hilfskraftzeiträume die eines Bediensteten auf Zeit gewesen sei;
übereinstimmend mit der Argumentation zum ersten Klagegrund begründe die Rechtswidrigkeit ein Fehlverhalten, da sich die Beklagte gegenüber der Klägerin den jedem Arbeitgeber obliegenden Verpflichtungen, namentlich zur Begründung einer Altersversorgung, entzögen habe; allein aus der Regelwidrigkeit der ungewissen Stellung der Klägerin folgten ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht sowie ein Amtsfehler;
der. Kausalzusammenhang zwischen diesen Fehlverhalten und dem — unmittelbaren und gewissen — Schaden sei offensichtlich, da gerade der Umstand, daß die Dienststellung der Klägerin nicht den rechtlichen Erfordernissen angepaßt worden sei, zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Beklagten geführt habe;
die Ausnahmesituation, in der sich die Klägerin befinde, rechtfertige die Anwendung des vom Gerichtshof anerkannten Billigkeitsgrundsatzes (EuGH 15. März 1973 — Marcato, 37/72, — Slg. 1973, 361);
der Begründung, eine solche Lösung führe zu einem Widerspruch mit dem bestehenden Recht sowie zu einer entgegengesetzten Diskriminierung, könne nicht zugestimmt werden.
Die Beklagte entgegnet bezüglich der drei Klagegründe:
nehme man an, die Expertenverträge seien rechtlich als Arbeitsverträge zu qualifizieren, so hätten sie — bei Anwendung der Begriffe des Statuts — nicht notwendig eher die Eigenschaft von Verträgen für Bedienstete auf Zeit als für Hilfskräfte;
nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Rechtssache 18/63 — Slg. 1964, 206 und 207) können Tatsachen sich nicht gegenüber dem Recht und der Qualifizierung eines Vertrages durchsetzen; auch erlaube der Umstand, daß die Klägerin Aufgaben wahrgenommen habe, die denen einer Dauerplanstelle entsprächen, nicht die Annahme, sie habe eine solche Planstelle besetzt; dies werde dadurch bestätigt, daß ihre Bezüge während der fraglichen Zeit aus dem Haushaltstitel Hilfskräfte bestritten worden seien;
zwischen dem angeblichen Fehlverhalten (der Nichterfüllung der jedem Arbeitgeber obliegenden Verpflichtung) und dem verlangten Schadenersatz (Berücksichtigung des Zeitraums der Expertenverträge in der Versorgungsordnung des Statuts) bestehe ein Mißverhältnis; die von ihr begangenen Rechtswidrigkeiten seien zwar nicht zu leugnen; doch stellten diese, das heißt der Abschluß eines zu einem Unterordnungsverhältnis führenden Expertenvertrages sowie die langjährige Beibehaltung der Anstellung der Klägerin als Hilfskraft, mangels von der Klägerin beigebrachter Beweise keine Amtsfehler dar;
sie sei bereit, die Klägerin rückwirkend an das belgische Sozialversicherungssystem anzugliedern;
es hieße, die Begriffe Gerechtigkeit und Billigkeit zu stark auszuweiten, wenn man der Klägerin die an die Beamteneigenschaft geknüpften Rechte deshalb zuerkenne, weil sie ständige Aufgaben wie ein Beamter wahrgenommen habe.
IV. Mündliche Verhandlung
Die Parteien haben in der Sitzung vom 9. November 1978 mündliche Ausführungen gemacht. Sie haben vom Gerichtshof gestellte Fragen beantwortet.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 14. Dezember 1978 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Die Klägerin wurde am 1. Januar 1961 zur Besetzung einer Stelle in der Abteilung Jugend- und Erwachsenenbildung, Hochschulwesen beim Presse- und Informationsdienst der EGKS entsprechend der Besoldungsgruppe eines Hauptverwaltungsrats eingestellt.
2 Sie nimmt seit diesem Zeitpunkt bei derselben, nunmehr der Kommission angeschlossenen Dienststelle ununterbrochen die gleichen Aufgaben wahr und trägt die gleiche Verantwortung.
3 Zwischen ihr und der Kommission bestanden vom 1. Januar 1961 bis zum 28. Februar 1964 ein Expertenvertrag, der fünfmal erneuert wurde, vom 1. März 1964 bis zum 31. Dezember 1968 ein elfmal erneuerter Hilfskraftvertrag im Sinne von Artikel 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaft (im folgenden Beschäftigungsbedingungen genannt) (Kategorie A, Gruppe 1, Klasse 1, ab 1. 3. 1966 Klasse 2), vom 1. Januar 1969 bis zum 31. Dezember 1971 ein dreimal erneuerter Vertrag für einen Bediensteten auf Zeit im Sinne von Artikel 2 (Laufbahngruppe A, Besoldungsgruppe 5, Dienstaltersstufe 3) und vom 1. Januar 1972 bis zum 30. November 1972 ein zweimal erneuerter Hilfskraftvertrag.
4 Am 1. Dezember 1972 wurde die Klägerin zur Beamtin auf Probe und durch Entscheidung vom 22. Oktober 1973 mit Wirkung vom 1. September 1973 zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt.
5 Am 18. Juli 1977 richtete die Klägerin an den Präsidenten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (die Anstellungsbehörde) eine Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts, in der sie verlangte, daß die von ihr als Expertin beziehungsweise Hilfskraft zurückgelegten Zeiträume bei der Berechnung ihrer ruhegehaltsfähigen Dienstjahre von einem Beamten oder Bediensteten auf Zeit zurückgelegten Dienstzeiten gleichgestellt würden.
6 Mit Schreiben vom 15. Februar 1978, das von einem Mitglied der Kommission unterzeichnet war, wurde ihr daraufhin mitgeteilt, daß die Zeit der Expertentätigkeit (1. 1. 1961 bis 28. 2. 1964) noch einer umfassenden Prüfung bedürfe; im Hinblick auf die Hilfskraftzeit (1. 3. 1964 bis 31. 12. 1968 und1. 1. 1972 bis 30. 11. 1972) wurde sie darauf hingewiesen, daß sie Versorgungsansprüche gegen die belgische öffentliche Rentenversicherung erworben habe, an die die Kommission Beiträge überwiesen habe.
7 Die Klägerin hat aufgrund dieses Sachverhalts am 17. Februar 1978 beantragt, die ablehnende Entscheidung über ihre Beschwerde aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre der Klägerin die Dienstzeiten vom 1. Januar 1961 bis zum 31. Dezember 1968 und vom 1. Januar 1972 bis zum 30. November 1972 im Sinne von Artikel 77 Absatz 1 des Statuts zu berücksichtigen.
Zur Zulässigkeit
8/9 Die Beklagte erhebt drei Unzulässigkeitseinwände: Sie bemängelt zunächst, die Klägerin könne kein bestehendes und gegenwärtiges oder zumindest von einer sicheren Anwartschaft getragenes Interesse geltend machen; da sie noch im aktiven Dienst stehe, könne sie nämlich die Grundlagen für die zukünftige Berechnung ihres Ruhegehalts nicht vor Gericht angreifen, weil allein die — später vorzunehmende — Berechnung dieses Ruhegehalts einer gerichtlichen Kontrolle unterzogen werden könne.
10 Es trifft zwar zu, daß die Ruhegehaltsansprüche vor der Versetzung in den Ruhestand (einem zukünftigen und ungewissen Ereignis) lediglich potentielle, in täglicher Entstehung begriffene Rechte sind. Es liegt jedoch gleichwohl auf der Hand, daß eine Verwaltungsmaßnahme, mit der beschlossen wird, daß eine bestimmte Dienstzeit bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre nicht berücksichtigt werden kann, die Rechtsstellung der Betroffenen auch dann sofort und unmittelbar berührt, wenn sie erst später zur Ausführung gelangt.
11 Gäbe man diesem ersten Einwand statt, so hieße das, der Klägerin eine Kenntnis ihrer Ansprüche bis zu ihrem Eintritt in den Ruhestand zu versagen und sie bis zu diesem Zeitpunkt im Hinblick auf ihre finanzielle Situation im Ungewissen zu lassen, so daß es ihr nicht möglich wäre, sofort die geeigneten persönlichen Vorkehrungen zu der von ihr gewünschten Sicherung ihrer Zukunft zu treffen.
12 Aus diesen Überlegungen folgt, daß die Klägerin, die hinsichtlich der Entwicklung ihrer Laufbahn von der Verwaltung in eine unübersichtliche Lage gebracht worden ist, ein berechtigtes, bestehendes und gegenwärtiges sowie ausreichend gekennzeichnetes Interesse daran besitzt, ein ungewisses Element ihrer Rechtsstellung zum jetzigen Zeitpunkt gerichtlich klären zu lassen.
13 Dieser erste Einwand ist daher zurückzuweisen.
14 Die Beklagte macht mit ihrem zweiten Einwand geltend, die gegenüber der Klägerin ergangenen Maßnahmen hätten bislang keinerlei Rechtswirkung, da sie lediglich Verwaltungsauskünfte oder vorbereitende Maßnahmen für eine mögliche Entscheidung darstellten.
15 Diese Maßnahmen beschwerten die Klägerin daher nicht, sondern teilten lediglich Absichten im Hinblick auf eine spätere Entscheidung mit; unter diesen Umständen sei die Klage unzulässig.
16 Da die Klägerin ein berechtigtes, bestehendes und gegenwärtiges Interesse daran hat, daß ihre Klage darauf geprüft wird, ob die von ihr als Expertin und Hilfskraft zurückgelegten Zeiten als ruhegehaltsfähige Dienstjahre für ihre Altersversorgung anzurechnen sind, braucht auf den aus dem vorbereitenden Charakter der angegriffenen Maßnahme hergeleiteten Einwand an dieser Stelle nicht mehr eingegangen zu werden; er wird zusammen mit den anderen den Fall betreffenden Fragen im Rahmen der Begründetheit geprüft werden.
17 Daraus folgt, daß dieser zweite Einwand unerheblich und zu verwerfen ist.
18 Die Kommission erhebt einen dritten Unzulässigkeitseinwand, mit dem sie geltend macht, die Klägerin habe die Frist des Artikels 91 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften nicht beachtet, nach dem die Zulässigkeit der Anfechtungsklage von der vorherigen Einreichung einer Beschwerde innerhalb von drei Monaten nach der beschwerenden Maßnähme bei der Anstellungsbehörde abhänge.
19 Im vorliegenden Fall sei auf diese Maßnahme, die nach Ansicht der Beklagten in dem Schreiben des Leiters der Abteilung Persönliche Rechte, Vorrechte der Personaldirektion vom 14. September 1976 (welches im Gegensatz zu den Forderungen der Betroffenen die Unmöglichkeit der Anrechnung einer Hilfskraftzeit auf die Altersversorgung dargelegt habe) zu sehen ist, erst am 20. Juli 1977, d. h. zehn Monate nach dem Schreiben der Personaldirektion, eine Beschwerde der Klägerin gefolgt; die Frist sei damit überschritten und die Klage hinsichtlich dieses Punktes unzulässig.
20 Die Klägerin habe sich — soweit die Beschwerde gegen eine stillschweigende Ablehnung im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 des Statuts gerichtet sei — auch nicht an die vom Zeitpunkt des Ablaufs der Bescheidungsfrist (4 Monate nach Antragstellung) an laufende Dreimonatsfrist des Artikels 90 Absatz 2 gehalten.
21 Die Klägerin habe mit Schreiben vom 13. August 1976 bei dem Leiter der Abteilung Persönliche Rechte, Vorrechte beantragt, den Zeitraum, den sie als Expertin zurückgelegt habe, ruhegehaltsfähigen Dienstjahren eines Beamten oder Bediensteten auf Zeit gleichzustellen.
22 Da die Beschwerde gegen die stillschweigende Ablehnung dieses Antrags vom 13. August 1976 erst am 20. Juli 1977 erhoben worden sei, müsse die spätere Anfechtungsklage in Anwendung des Artikels 91 Absatz 2 des Statuts für unzulässig erklärt werden.
23 Aus den zu den Akten gereichten Schriftstücken geht hervor, daß in den Jahren 1976 und 1977 zwischen den Verwaltungsstellen der Personaldirektion und der Klägerin zwar ein Schriftwechsel über die Versorgungsansprüche der Klägerin im Hinblick auf ihre Dienstzeiten als Expertin und Hilfskraft stattgefunden hat, daß die dabei ergangenen Maßnahmen jedoch bloße Verwaltungsauskünfte sind, weil sie nicht, wie es die Beschäftigungsbedingungen für eine Entscheidung verlangen, von einer Anstellungsbehörde erlassen wurden.
24 Die erste als Entscheidung im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 des Statuts anzusehende Maßnahme erging am 30. Juni 1977. Sie wurde vom Personaldirektor getroffen und verweigerte die Berücksichtigung der bei der Kommission als Expertin abgeleisteten Jahre bei der Berechnung der nach der Gemeinschaftsregelung erworbenen Versorgungsansprüche.
25 Die Klägerin richtete gegen diese beschwerende Maßnahme am 28. Juli 1977 an den Präsidenten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften eine fristgerechte Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2.
26 Die am 17. Februar 1978 eingereichte Klage ist insofern nicht verspätet erhoben worden, als sie die Frist beachtet hat, die sich zum einen aus den vier Monaten des Artikels 90 Absatz 2 (Wird innerhalb dieser Frist keine Antwort auf die Beschwerde erteilt, so gilt dies als stillschweigende Ablehnung) und zum anderen aus den in Artikel 91 für die Klageerhebung vorgesehenen drei Monaten zusammensetzt.
27 Die zweite Entscheidung, die von einem Mitglied der Kommission unterzeichnet ist und das Datum vom 15. Februar 1978 trägt, stellt fest, daß die von der Klägerin als Hilfskraft zurückgelegten Zeiträume zu ihren Gunsten Versorgungsansprüche nach den belgischen Rechtsvorschriften begründeten und deshalb keine Ansprüche auf Gemeinschaftsversorgung erwachsen ließen.
28 Diese Maßnahme, die übrigens die Frage während der Expertenzeit erworbener möglicher Ansprüche offenläßt, stellt eine neue Entscheidung dar, die von einer ranghöhreren Stelle als die erste Entscheidung getroffen wurde.
29 Da sie diese erste Entscheidung nicht lediglich bestätigt, tritt sie vielmehr an deren Stelle.
30 Die dagegen am 17. Februar 1978 erhobene Klage ist somit innerhalb der vorgeschriebenen Fristen eingereicht worden.
31 Aus, den voranstehenden Erwägungen ergibt sich, daß die Klage zulässig ist.
Zur Begründetheit
32 Die Klägerin wirft der Beklagten vor, die zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen in rechtswidriger Weise als Hilfskraftverträge qualifiziert zu haben.
33 Sie trägt vor, diese Vereinbarungen hätten als solche anerkannt werden müssen, die die Merkmale von Verträgen für Bedienstete auf Zeit trügen. Denn sie sei vollzeitig und in einem Unterordnungsverhältnis zur Besetzung einer Dauerplanstelle angestellt gewesen, die in dem dem Einzelplan des Haushaltsplans für die Beklagte beigefügten Stellenplan aufgeführt gewesen sei, und es sei nicht darum gegangen, einen Beamten zu vertreten, der seine Tätigkeit zeitweilig nicht habe ausüben können.
34 Hierzu sind zum einen die jeweiligen Merkmale der Verträge für Hilfskräfte und für Bedienstete auf Zeit und zum anderen die von der Klägerin wahrgenommenen Aufgaben sowie die Umstände, unter denen sie diese erfüllte, zu untersuchen. Aus dieser zweifachen Prüfung sind dann die Folgerungen hinsichtlich der dienstrechtlichen Stellung der Klägerin zu ziehen.
35 Gemäß Artikel 3 der Beschäftigungsbedingungen ist Hilfskraft ein Bediensteter, der eingestellt wird, um bei einem Organ eine Tätigkeit auszuüben, ohne eine Planstelle zu besetzen, die in dem Stellenplan aufgeführt ist, der dem Einzelplan des Haushaltsplans für dieses Organ beigefügt ist, oder um einen Beamten zu vertreten, der seine Tätigkeit zeitweilig nicht ausüben kann und dessen Stelle nicht vorübergehend mit einem anderen Beamten besetzt werden konnte.
36 Gemäß Artikel 52 darf die gesamte Beschäftigungszeit einer Hilfskraft die Zeit, während der der Beamte oder Bedienstete auf Zeit seine Tätigkeit zeitweilig nicht ausüben kann, oder in allen anderen Fällen die Dauer eines Jahres nicht übersteigen.
37 Das Merkmal dieses Vertrages liegt somit in seiner zeitlichen Begrenztheit, denn er kann nur verwendet werden, um eine kurzfristige Vertretung zu gewährleisten oder die Erfüllung dienstlicher Aufgaben zu ermöglichen, die vorübergehender Art oder aus einer dringenden Notwendigkeit entstanden oder nicht klar umrissen sind.
38 Da es Zweck dieser Einrichtung ist, ihrer Natur nach oder wegen des Fehlens eines ordentlichen Bediensteten begrenzte Aufgaben von Zeitpersonal ausführen zu lassen, liegt es auf der Hand, daß davon nicht mißbräuchlich Gebrauch gemacht werden darf, um dieses Personal über längere Zeiträume hinweg mit ständigen Aufgaben zu betrauen, weil dies zu einer regelwidrigen Verwendung der Betroffenen um den Preis einer andauernden Ungewißheit führen würde.
39 Im übrigen ist im Hinblick darauf, daß Artikel 2 der Beschäftigungsbedingungen vier Arten von Bediensteten auf Zeit aufzählt, die Klägerin gemäß b als der Bedienstete, der auf Zeit zur Besetzung einer Dauerplanstelle eingestellt wird, die in dem Stellenplan aufgeführt ist, der dem Einzelplan des Haushaltsplans für jedes Organ beigefügt ist, anzusehen.
40 Ein solcher Vertrag ist durch die Einstellung eines Bediensteten gekennzeichnet, der im Organisationsplan eines Gemeinschaftsorgans erwähnte, genau bestimmte öffentliche Daueraufgaben zu erfüllen hat und dessen Planstelle in einem Stellenplan aufgeführt ist.
41 Dieser Vertrag darf gemäß Artikel 8 Absatz 2 sowie aus denselben Gründen wie der Hilfskraftvertrag für höchstens zwei Jahre begründet und nur einmal um höchstens ein Jahr verlängert werden.
42 Nach Ablauf dieser Zeit darf der Betreffende nicht mehr als Bediensteter auf Zeit beschäftigt werden und muß entweder seine Tätigkeit beenden oder zum Beamten ernannt werden.
43 Das Merkmal der Unterscheidung zwischen Hilfskraft und Bedienstetem auf Zeit ist darin zu sehen, daß der Bedienstete auf Zeit eine in dem Stellenplan aufgeführte Dauerplanstelle besetzt, während die Hilfskraft — mit Ausnahme des Falls einer vorübergehenden Stellenbesetzung — eine dienstliche Tätigkeit ausübt, ohne in eine in dem Stellenplan aufgeführte Planstelle eingewiesen zu sein.
44 Es ist deshalb nunmehr unter Berücksichtigung der von der Klägerin wahrgenommenen Aufgaben und der tatsächlichen Gegebenheiten die rechtliche Qualifizierung der von den Parteien geschlossenen Verträge zu ermitteln.
45 Die Aufgaben der Klägerin bestanden darin, an den Universitäten Zentren für europäische Dokumentation zu gründen, Wettbewerbe für die Preise der Gemeinschaften zu organisieren, Abhandlungen zu veröffentlichen sowie Einzel- und Gruppenbesuche beim Sitz der Gemeinschaft zu gestalten.
46 Die Klägerin ist in dieser Weise seit dem 1. Januar 1961, d. h. seit 18 Jahren tätig, so daß sich sagen läßt, daß es sich dabei um ständige Aufgaben im Dienst der Gemeinschaften handelt.
47 Ihr als Hilfskraftvertrag qualifizierter Vertrag begann am 1. März 1964 zu laufen. Zum 24. Januar 1963 war der Abteilung Hochschul- und Kulturangelegenheiten jedoch die Stelle eines Hauptverwaltungsrates A 5/A4 zugewiesen worden, deren Beschreibung den von der Klägerin wahrgenommenen Aufgaben entsprach und die in dem dem Einzelplan des Haushaltsplans für dieses Organ beigefügten Stellenplan aufgeführt war.
48 Das Auswahlverfahren zur Besetzung dieser Stelle wurde mit einer im Amtsblatt vom 16. Januar 1965 veröffentlichten Ausschreibung eingeleitet.
49 Obgleich die Klägerin an erster Stelle in das von dem Prüfungsausschuß am Ende des Auswahlverfahrens aufgestellte Verzeichnis der geeigneten Bewerber aufgenommen wurde und von ihrem Generaldirektor mit besonders lobenden Worten über die Qualität ihrer Arbeit, ihre Erfahrung, ihre Hingabe für ihre Tätigkeit sowie über die Notwendigkeit der Regelung ihrer dienstrechtlichen Stellung zur Ernennung vorgeschlagen wurde, wurde ein anderer Bewerber ausgewählt und in diese Stelle eingewiesen.
50 Dieser andere Bewerber besetzte die den Gegenstand des Auswahlverfahrens bildende Planstelle nicht. Die dieser Stelle entsprechenden Aufgaben wurden weiterhin von der Klägerin wahrgenommen.
51 Es scheint deshalb, daß jedenfalls vom 1. März 1964 an (dem Zeitpunkt des ersten Hilfskraftvertrages) die Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Kommission in einen Vertrag für einen Bediensteten auf Zeit hätte umgewandelt werden müssen, da die Klägerin mit einer Dauerplanstelle betraut war, für die im Stellenplan Haushaltsmittel ausgewiesen waren.
52 Die formale Qualifizierung der verschiedenen Verträge, die die Kommission der Klägerin im folgenden anbot, ändert nichts daran, daß die Klägerin dieselben Aufgaben bis zu ihrer Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit wahrgenommen hat. Diese Ernennung beendete lediglich die entschieden zu lang andauernde nicht ordnungsgemäße Anstellung der Klägerin als faktische Beamtin auf Zeit.
53 Die Verträge, die die Kommission seit dem 1. März 1964 mit der Klägerin geschlossen hat, sind daher als mit einem Bediensteten auf Zeit geschlossene Verträge anzusehen.
54 Die Beklagte hat daraus sämtliche rechtlichen Konsequenzen im Hinblick auf die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre der Klägerin zu ziehen, die sich aus den von ihr unter der unrichtigen Bezeichnung Hilfskraft zurückgelegten Dienstzeiten ergeben.
55 Was die Beschwerde der Klägerin hinsichtlich der Versorgungsansprüche für den Zeitraum der Expertenverträge angeht, hat die Beklagte, wie aus dem dritten Absatz des Schreibens des Kommissars Tugendhat vom 15. Februar 1978 hervorgeht, die Entscheidung ausgesetzt, um die Frage in einem allgemeineren Rahmen einer eingehenden Prüfung zu unterziehen. Es ist deshalb Sache der Klägerin, gegenüber der Beklagten tätig zu werden, damit ihre Beschwerde gemäß Artikel 91 Absatz 2 a. E. ausdrücklich oder stillschweigend abgelehnt wird, und daraus sämtliche von ihr für nützlich erachteten Konsequenzen zu ziehen.
Kosten
56 Die Klägerin hat mit ihren Klageanträgen im wesentlichen obsiegt. Daher sind die Kosten in ihrer Gesamtheit der Kommission aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden :
1. Sämtliche Verträge, die die Kommission seit dem 1. März 1964 mit Frau F. Deshormes geschlossen hat, sind als mit einem Bediensteten auf Zeit geschlossene Verträge anzusehen.
2. Die Kommission zieht sämtliche rechtlichen Konsequenzen im Hinblick auf die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre von Frau F. Deshormes.
3. Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.