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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.01.1979 – C-91/78

Generalanwalt Francesco Capotorti · ECLI:EU:C:1979:2

Schlussanträge des generalanwalts

Francesco Capotorti

vom16. Januar 1979

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Die im vorliegenden Fall zu entscheidenden Probleme haben ihren Ursprung einmal mehr im deutschen Branntweinmonopol. Vorab ist daran zu erinnern, daß die Bundesrepublik im Gefolge der Urteile des Gerichtshofes vom 17. Februar 1976 in den Rechtssachen 45/75 (Rewe) und 91/75 (Miritz) die für Branntwein geltenden Rechtsvorschriften durch Gesetz vom 2. Mai 1976 geändert und unter anderem dessen Einfuhr durch die Aufhebung der insowiet bestehenden alleinigen Berechtigung des Monopols freigegeben hat. Dies führte zu einem sofortigen Anstieg der Einfuhren und zu einem spürbaren Sinken der Verkaufspreise für Branntwein auf dem deutschen Markt. Das nunmehr der Konkurrenz der frei eingeführten Erzeugnisse ausgesetzte staatliche Monopol sah sich gezwungen, seine eigenen Verkaufspreise für Äthylalkohol von 333 DM/hl vom 23. Februar 1977 an auf 183 DM/hl und vom 15. Juni 1977 an auf 115 DM/hl herabzusetzen. Unverändert blieben jedoch die vom Monopol gezahlten hohen Branntweinübernahmepreise; dies hätte zu einem erheblichen Defizit in der Bilanz des Monopols geführt, wenn das erwähnte Gesetz vom 2. Mai 1976 nicht eine Erhöhung der Verbrauchsteuer auf Branntwein von 1500 auf 1650 DM/hl vorgesehen hätte. Von dieser Erhöhung blieben jedoch die Verbraucher von Monopolsprit und von Kornbranntwein, der von den Erzeugern nicht selbst vermarktet wird, ausgenommen. Durch Gesetz vom 5. Juli 1976 ist die Verbrauchsteuer erneut angehoben und auf 1950 DM/hl vom 1. Januar 1977 an festgesetzt worden.

Es ist daran zu erinnern, daß diese Steuer in drei verschiedenen Formen erhoben wird, und zwar

a) als Branntweinsteuer, die auf Branntwein inländischer Erzeugung erhoben wird, den die Bundesmonopolverwaltung verwertet;

b) als Branntweinaufschlag, der auf Branntwein inländischer Erzeugung erhoben wird, welcher von der Ablieferungspflicht ausgenommen ist oder entgegen der Ablieferungspflicht nicht abgeliefert wird;

c) als Monopolausgleich, der auf eingeführten Branntwein erhoben wird.

Gemäß der angeführten deutschen Regelung entspricht der Monopolausgleich in seiner Höhe der Branntweinsteuer und dem Branntweinaufschlag, der auf nicht abgelieferten oder von der Ablieferungspflicht ausgenommenen Branntwein erhoben wird. Für Branntwein inländischer Herstellung ist der Branntweinaufschlag jedoch nicht in jedem Fall gleich hoch. Für Branntwein nämlich, der in Deutschland in einer Abfindungsbrennerei oder in einer Verschlußbrennerei mit einer Jahreserzeugung bis 4 Hektoliter Weingeist oder in einer Obstgemeinschaftsbrennerei oder schließlich (in bestimmten Grenzen) von einem Stoffbesitzer hergestellt worden ist, gilt, je nach den verwendeten Rohstoffen, eine Ermäßigung von mindestens 21 % und höchstens 30,5 %. Bei eingeführtem Branntwein jedoch wird die Ermäßigung des Monopolsausgleichs nur für Branntwein aus Obststoffen gewährt, der aus einer Brennerei mit einer Jahreserzeugung von nicht mehr als 4 Hektolitern Weingeist stammt.

Wenden wir uns nach dieser Vorbemerkung nun der Prüfung des vorliegenden Falls zu. Klägerin in dem vor dem Finanzgericht Hamburg anhängigen Ausgangsverfahren ist die Firma Hansen, Flensburg, Inhaberin eines Betriebs zur Herstellung von Trinkbranntwein und Importeur von Branntwein aus anderen Mitgliedstaaten und aus Drittländern. Die deutsche Zollverwaltung hat von ihr die Zahlung von Monopolausgleich für bestimmte, von der Firma Hansen eingeführte und zum freien Verkehr in der Bundesrepublik abgefertigte Mengen Branntwein verlangt, doch die Firma Hansen hat die vom Hauptzollamt Flensburg vorgenommene Festsetzung des Abgabenbetrags angegriffen und die Ansicht vertreten, daß die durch das Gesetz vom 2. Mai 1976 geschaffene steuerliche Regelung unvereinbar mit den Artikeln 37 und 95 EWG-Vertrag sei. Die Unvereinbarkeit ergebe sich daraus, daß die steuerliche Belastung von eingeführtem Branntwein infolge des oben erwähnten Systems der Ermäßigung des Branntweinaufschlags höher sei als die eines Teils der in der Bundesrepublik erzeugten Branntweine.

Vor dem deutschen Gericht hat die Firma Hansen außerdem die Ansicht vertreten, die Einnahmen aus der Verbrauchsteuer seien ausschließlich zur Finanzierung von Tätigkeiten bestimmt, die den betreffenden inländischen Erzeugnissen zugute kommen sollten; damit werde gegen das Verbot zollgleicher Abgaben verstoßen. Schließlich verstößt der Erlaß des Gesetzes vom 2. Mai 1976 nach Ansicht der Firma gegen Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag, weil die Bundesregierung die Kommission von der Anhebung der Branntweinsteuer verspätet unterrichtet habe.

Vor dem Hintergrund dieser Auseinandersetzung hat das Finanzgericht Hamburg dem Gerichtshof mit Beschluß vom 22. März 1978 gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

I. Ist Artikel 37 EWG-Vertrag gegenüber den Artikeln 92 und 93 EWG-Vertrag lex specialis in dem Sinne, daß staatliche Maßnahmen, die den Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern berühren, auch dann nach Artikel 37 EWG-Vertrag zu beurteilen sind, wenn die staatlichen Maßnahmen u. a. eine Beihilfe beinhalten?

II. Im Falle der Bejahung der Frage zu I.:

1. Ist Artikel 37 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Unterabsatz 1 EWG-Vertrag über das Verbot der Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedinungen zwischen den Angehörigen der Mitgliedstaaten dahin auszulegen, daß darunter auch staatliche Maßnahmen zu verstehen sind, die eine gleichmäßige Verbrauchsteuererhöhung für eingeführte wie einheimische Waren beinhalten, deren in den allgemeinen Haushalt fließendes Aufkommen mittelbar dazu bestimmt ist, die Verluste eines staatlichen Handelsmonopols auszugleichen, die dadurch entstehen, daß bestimmten Erzeugern ein innerhalb der Gemeinschaft nicht marktgerechter überhöhter Preis gezahlt wird und daß gleichzeitig die Verkaufspreise für die zu überhöhten Preisen angekauften Erzeugnisse gesenkt worden sind?

2. Ist Artikel 37 Absatz 2 EWG-Vertrag über das Verbot, Maßnahmen zu treffen, die die Tragweite der Artikel über die Abschaffung von Zöllen einengen, dahin auszulegen, daß darunter auch Maßnahmen der in der Frage II. 1. genannten Art zu verstehen sind?

3. Verleiht Artikel 37 EWG-Vertrag auch demjenigen unmittelbare Rechte, die von den staatlichen Gerichten zu beachten sind, der von einer eingeführte und einheimische Waren gleichmäßig erfassenden Verbrauchsteuererhöhung betroffen wird, wenn die Steuererhöhung bei isolierter Betrachtung zwar mit dem EWG-Vertrag vereinbar, jedoch im Zusammenhang mit anderen Maßnahmen mit dem Vertrag unvereinbar ist?

4. Erstreckt sich der Anwendungsbereich des Artikels 37 EWG-Vertrag auch auf Maßnahmen, die die Einfuhr von Waren aus Drittländern berühren, gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen?

III. Für den Fall, daß die Erhebung der Verbrauchsteuer eine zollgleiche Abgabe ist und daß der Anwendungsbereich des Artikels 37 EWG-Vertrag sich nicht auf Einfuhren aus Drittländern erstreckt: Begründet Artikel 2 Absatz 1 des Ratsbeschlusses vom 29. September 1970 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 282, S. 83) unmittelbare Rechte, die von den staatlichen Gerichten zu beachten sind?

Die Zweifel des vorlegenden Gerichts an der Vereinbarkeit der geltenden deutschen Rechtsvorschriften über Branntwein mit dem EWG-Vertrag beruhen, außer auf der beschriebenen günstigeren steuerlichen Behandlung bestimmter inländischer gegenüber den eingeführten Branntweinen, auch auf einem allgemeineren, das Wirken des deutschen Branntweinmonopols selbst betreffenden Grund. Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts ist dieses Monopol noch nicht so umgeformt, daß es lediglich die Eigenschaft einer nationalen Marktordnung hat. Es beeinflusse den Handel und den Wettbewerb aufgrund des Zusammenwirkens folgender Faktoren ungünstig: Pflicht zur Ablieferung bestimmter Branntweine an die Monopolverwaltung und Möglichkeit der Ablieferung anderer Branntweine, und zwar in beiden Fällen zu dem Erzeuger garantierten Übernahmepreisen; nicht kostendeckende Festsetzung der Endverkaufspreise. Damit werde die Wettbewerbsfähigkeit der inländischen Erzeugnisse gegenüber denen der Mitgliedstaaten künstlich aufrechterhalten, während andererseits bei Fehlen des Monopols ein Teil der inländischen Produktion vermutlich aus dem Markt ausscheiden müßte.

2. Zur ersten Frage muß ich bemerken, daß ihre Formulierung Zweifel erregt, was um so bedauerlicher ist, als die Gesamtheit der in der zweiten Frage enthaltenen Einzelfragen von der Bejahung der ersten Frage abhängig gemacht wird. In Wirklichkeit scheint das staatliche Gericht, wenn es fragt, ob Artikel 37 EWG-Vertrag gegenüber den Artikeln 92 und 93 lex specialis sei, die Möglichkeit ins Auge zu fassen, Artikel 37 könne ein Vorrang gegenüber der Beachtung von Artikel 92 und 93 zukommen und gegenüber diesen Vorschriften eventuell eine Ausnahmebestimmung darstellen. Wenn das Gericht jedoch erläutert, es beziehe sich auf staatliche Maßnahmen, die den Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern berühren, die unter anderem Beihilfen beinhalten, und fragt, ob diese auch nach Artikel 37 geprüft werden müssen, stellt sich das Problem in einem anderen Licht dar: Es wird nämlich unterstellt, daß Maßnahmen der angenommenen Art in den Anwendungsbereich der Artikel 92 und 93 fallen, und der dargelegte Zweifel besteht nur darin, ob neben diesen Artikeln auch Artikel 37 zu berücksichtigen ist, wenn die Beihilfen mit einem staatlichen Handelsmonopol verbunden sind. Was man letztlich mit Sicherheit sagen kann, ist, daß das deutsche Gericht die Frage des Verhältnisses zwischen Artikel 37 einerseits und den Artikeln 92 und 93 andererseits aufwirft. Meiner Ansicht nach empfiehlt es sich, dieses Thema von seinen allgemeinen Aspekten her anzugehen und nach und nach in die Prüfung der verschiedenen in der zweiten Frage enthaltenen Punkte einzutreten.

Zu Beginn möchte ich hervorheben, daß die Bestimmungen von Artikel 37 sicherlich nicht als ein Weg zur Umgehung der Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen ausgelegt werden können. Die Zielrichtung von Artikel 37 steht in Übereinstimmung mit bestimmten grundlegenden Prinzipien des EWG-Vertrags: Verbot der Diskriminierung zwischen den Angehörigen der Mitgliedstaaten in den Versorgungs- und Absatzbedingungen, Abschaffung der Zölle und mengenmäßigen Beschränkungen. Eine eventuelle Abweichung von einem anderen Grundprinzip (Schutz des freien Wettbewerbs mit den sich daraus ergebenden Einschränkungen der staatlichen Beihilfen) hätte eine ausdrückliche Bestimmung erfordert, die jedoch fehlt. Daher bleiben die Staaten, auch wenn sie sich zur Gewährung von Beihilfen an bestimmte Unternehmen staatlicher Handelsmonopole bedienen, in vollem Umfang den Bestimmungen der Artikel 92 und 93 unterworfen.

Dies vorausgeschickt muß allerdings daran erinnert werden, daß im Falle von staatlichen Beihilfen, die über ein Monopol zur Unterstützung des Handels mit landwirschaftlichen Erzeugnissen gewährt werden, Artikel 42 des Vertrages zu berücksichtigen ist, wonach das Kapitel über die Wettbewerbsregeln … auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen nur insoweit [Anwendung findet], als der Rat dies … bestimmt. Mit der Verordnung Nr. 26 vom 4. April 1962 hat der Rat (in Artikel 4) festgelegt, daß Artikel 93 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 des Vertrages … auf die Beihilfen anzuwenden [ist], die für die Produktion der in Anhang II des Vertrages aufgeführten Erzeugnisse oder den Handel mit diesen gewährt werden.

Artikel 92 wird in der Verordnung überhaupt nicht erwähnt. Bekanntlich weist Artikel 93 Absatz 1 der Kommission die Aufgabe zu, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fortlaufend die in diesen bestehenden Beihilferegelungen zu überprüfen, und überträgt ihr außerdem die Befugnis, den Mitgliedstaaten die zweckdienlichen Maßnahmen [vorzuschlagen], welche die fortschreitende Entwicklung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erfordern. Was Satz 1 von Absatz 3 angeht, verpflichtet dieser die Staaten dagegen, die Kommission von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen rechtzeitig zu unterrichten, während er dem Gemeinschaftsorgan nur die Befugnis einräumt, sich dazu zu äußern.

Ist daraus nun der Schluß zu ziehen, daß die in Artikel 92 niedergelegten weitgehenden Beschränkungen der Befugnis der Staaten zur Gewährung von Beihilfen und die hierauf bezügliche Übertragung von Entscheidungsbefugnissen auf die Kommission in Artikel 93 Absatz 2 auf dem Gebiet der Landwirtschaft immer noch nicht gelten?

In diesem Sinne hat sich die Kommission in ihrer Antwort vom 9. Dezember 1976 auf die parlamentarische Anfrage Nr. 543/76 über die Umformung des in Frage stehenden Monopols (ABl. C 23 vom 31. Januar 1977, S. 12) geäußert.

Mir scheint jedoch, daß es nicht an gewichtigen Gründen fehlt, an der Übereinstimmung dieser Auslegung mit dem System des Gemeinschaftsrechts zu zweifeln.

Im Urteil vom 10. Dezember 1974 in der Rechtssache 48/74 (Charmasson, Slg. 1974, 1394) hat der Gerichtshof unter anderem entschieden, daß die Ausnahmen von den allgemeinen Vertragsregeln, die eine einzelstaatliche Marktordnung enthalten kann, in jedem Fall auf die Übergangszeit beschränkt waren. Falls nach Ablauf der Übergangszeit keine gemeinsame Marktordnung für die Erzeugnisse geschaffen worden ist, die bereits der nationalen Marktordnung unterworfen waren, kann diese keine Ausnahmen mehr von den allgemeinen Vertragsregeln bewirken.

Obwohl sich das Problem in jener Rechtssache im wesentlichen in Zusammenhang mit dem Verbot mengenmäßiger Beschränkungen im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr stellte, veranlassen die in der Urteilsbegründung verwendeten allgemeinen Begriffe und der in der Begründung entwickelte Gedankengang zu der Auffassung, daß die Verpflichtung für eine einzelstaatliche Marktordnung, in Übereinstimmung mit dem Vertrag zu wirken, nicht auf den Bereich der Kontingente beschränkt ist. Tatsächlich hat das Urteil Charmasson im weiteren Sinne auf die Notwendigkeit der Anpassung der einzelstaatlichen Marktordnung an die für die Errichtung des Gemeinsamen Marktes vorgesehenen Regeln verwiesen; zu diesen gehören sicher auch das Verbot von Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen und das Verbot von Abgaben zollgleicher Wirkung. In anderen Rechtssachen hat der Gerichtshof hervorgehoben, daß zwischen diesen Verboten und dem in Artikel 95 des Vertrages ausgesprochenen Verbot der steuerlichen Diskriminierung ein Zusammenhang im Sinne einer gegenseitigen Ergänzung besteht; somit erscheint die Auffassung folgerichtig, daß auch diese Bestimmung auf dem Gebiet der Landwirtschaft unabhängig vom Bestehen einer gemeinsamen Marktordnung Anwendung findet.

Zur Frage der Anwendbarkeit der Artikel 92 und 93 auf dem Gebiet der Landwirtschaft ist es von Bedeutung, darauf hinzuweisen, daß die verschiedenen Verordnungen zur Schaffung der gemeinsamen Marktordnungen eine Bestimmung enthalten, die jene Artikel für anwendbar auf den jeweils durch sie geregelten Bereich erklären. Das heißt aber nicht, daß für jedes landwirtschaftliche Erzeugnis eine gemeinsame Marktordnung bestehen muß. Es ist denkbar, daß bestimmte Bereiche zufriedenstellend im Hinblick auf die Verfolgung der in Artikel 39 des Vertrages aufgeführten Zielsetzungen arbeiten können, ohne einer besonderen Gemeinschaftsregelung, die durch Orientierungs- und Interventionsmechanismen im Bereich der Erzeugung, des Handels und der Preise gekennzeichnet ist, unterworfen sein zu müssen, wenn nur die allgemeinen Bestimmungen über die Schaffung des Gemeinsamen Marktes eingehalten werden. Wollte man dagegen annehmen, daß die Mitgliedstaaten auch noch nach dem Ende der Übergangszeit, d. h. nach dem im Artikel 40 Absatz 1 des Vertrages für die Festlegung der gemeinsamen Agrarpolitik ausschlaggebenden Zeitpunkt, über einen weiten Spielraum zur Gewährung von Beihilfen in landwirtschaftlichen Bereichen verfügen, für die noch keine gemeinsame Marktordnung gilt, so würde eine Situation für rechtmäßig angesehen, die mit der vollständigen Unterstellung der Landwirtschaft unter die genannten allgemeinen Regeln nicht vereinbar wäre. Jeder Mitgliedstaat nämlich, der über die unkontrollierte Möglichkeit zur Subventionierung der inländischen Unternehmen verfügte, hätte in diesen Bereichen die Möglichkeit, den Verkehr der Erzeugnisse der anderen Mitgliedstaaten zu behindern und der einheimischen Erzeugung eine bevorzugte Stellung im Wettbewerb zu verschaffen. Die Gewährung neuer staatlicher Beihilfen könnte zum Instrument dafür werden, Beschränkungen für den innergemeinschaftlichen Handel in anderer Form wieder einzuführen und damit Ergebnisse zu erzielen, die den Maßnahmen entsprechen würden, die im Urteil Charmasson als mit dem Vertrag unvereinbar angesehen worden sind.

Ich bin daher der Ansicht, daß es im Rahmen des im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofes umrissenen Systems widersinnig wäre, wenn man den Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beihilfen in landwirtschaftlichen Bereichen, die noch nicht durch eine gemeinsame Marktordnung geregelt sind (und die es vielleicht niemals sein werden), weiterhin freie Hand ließe. Zur Übereinstimmung mit dem System des Vertrages scheint mir die Feststellung notwendig, daß die Bestimmungen der Artikel 92 und 93 des Vertrages nach Ende der Übergangszeit auch für die Landwirtschaft Anwendung finden.

Nach meiner Ansicht kann man diesem Standpunkt nicht mit Erfolg entgegenhalten, daß die Verordnung Nr. 26 des Rates vom 4. April 1962 sich darauf beschränkt, nur Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 von Artikel 93 (wie oben ausgeführt) für anwendbar zu erklären. Ich bezweifle nämlich, daß die Verordnung, jedenfalls insoweit, noch als in Kraft anzusehen ist, genauer gesagt, daß Artikel 4 der Verordnung Nr. 26 noch in Kraft ist. In diesem Zusammenhang ist der Hinweis angebracht, daß in der betreffenden Verordnung alle Vorschriften des Kapitels über die Wettbewerbsregeln (wenn auch unter bestimmten Anpassungsvorschriften, ich verweise auf die Artikel 85 Absatz 1 und 91 Absatz 1) für anwendbar erklärt werden, mit Ausnahme von Artikel 92, Artikel 93 Absatz 2 und 3, letzterer vom zweiten Satz an, und Artikel 94. Der Grund für diese Ausrichtung geht aus der letzten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 26 hervor: Man wollte die Kommission in die Lage versetzen, ein Inventar über die bestehenden, die neuen oder die geplanten Beihilfen aufzustellen, den Mitgliedstaaten geeignete Hinweise zu geben und ihnen zweckdienliche Maßnahmen vorzuschlagen, und zwar im Hinblick darauf, daß im Rahmen der Entwicklung der gemeinsamen Agrarpolitik Vorschriften über die Beihilfen für die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen getroffen werden [sollen]. Der Ausschluß von Artikel 92, eines großen Teils von Artikel 93 und von Artikel 94 hatte somit nur vorübergehenden Charakter; übrigens hatte auch die gesamte Verordnung Nr. 26 eine vorübergehende Funktion, wie vielsagende Wendungen der ersten Begründungserwägung (die nachstehenden Vorschriften [müssen] unter Berücksichtigung der Entwicklung dieser Politik ergänzt werden) und der zweiten Begründungserwägung, die unter anderem die Schaffung der Voraussetzungen für eine spätere, der Entwicklung der gemeinsamen Agrarpolitik angepaßte Wettbewerbsregelung vorsieht, zeigen. Nun haben sich von 1962 bis heute in der gemeinsamen Agrarpolitik zweifellos bedeutsame Entwicklungen vollzogen; ich habe auch bereits hervorgehoben, daß die in der Zwischenzeit erlassenen Vorschriften zur Schaffung der gemeinsamen Marktordnungen auch das Problem der staatlichen Beihilfen geregelt haben. Parallel dazu hat die Rechtsprechung des Gerichtshofes den Grundsatz bekräftigt, daß die einzelstaatlichen Agrarmarktordnungen den grundlegenden Bestimmungen des EWG-Vertrags unterliegen. Nach meiner Ansicht rechtfertigen diese Gesichtspunkte den Schluß, daß Artikel 4 der Verordnung Nr. 26, da er mit dem System der heute auf dem Gebiet der Landwirtschaft geltenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften nicht vereinbar ist, wegen dieser Unvereinbarkeit als aufgehoben zu gelten hat.

3. Ich will allerdings auch die Möglichkeit nicht unberücksichtigt lassen, daß Artikel 4 der Verordnung Nr. 26 noch als gültig angesehen wird, wie dies die Kommission tut. In diesem Fall muß jedoch der Beachtung der Vorschriften von Artikel 93 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 des Vertrages angemessenes Gewicht eingeräumt werden, welche auf dem Gebiet der Landwirtschaft die einzigen Vorschriften über staatliche Beihilfen wären. Es ist zu prüfen, wie eine einzelstaatliche Beihilfemaßnahme rechtlich zu berurteilen wäre, die unter Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 Satz 1 erlassen worden wäre.

Es erscheint mir angebracht, daran zu erinnern, daß dies vorliegend der Fall gewesen ist. Ohne Zweifel hat sich die Umformung des deutschen Branntweinmonopols durch das erwähnte Gesetz vom 2. Mai 1976 auf das Gesamtsystem der staatlichen Beihilfen ausgewirkt, die sich im wesentlichen als Abnahmegarantie seitens des Monopols für Branntweine inländischer Erzeugung zu einem über dem Marktpreis liegenden Preis dargestellt und die eine Anhebung der Verbrauchsteuer erforderlich gemacht haben, um den sich aus dem wachsenden Gefälle zwischen Abnahme- und Marktpreis ergebenden Verlusten zu begegnen. Die deutsche Regierung war somit gemäß Artikel 93 Absatz 3 Satz 1 verpflichtet, die Kommission von dem Entwurf des Umformungsgesetzes zu unterrichten, durch das das System der Finanzierung der Beihilfe neu gestaltet wurde, und zwar so rechtzeitig, daß die Kommission sich dazu äußern konnte. In einem recht weitgedehnten Verständnis dieser Verpflichtung hat die Bundesregierung abgewartet, bis das Gesetz vom Parlament verabschiedet war und hat das bereits verabschiedete Gesetz am 23. April 1976 der Kommission notifiziert, d. h. nur neun Tage vor der (am 2. Mai) erfolgten Ausfertigung durch den Bundespräsidenten und 14 Tage vor der Verkündung im Bundesgesetzblatt (7. Mai). Im Grunde ist also die Kommission vor vollendete Tatsachen gestellt worden; die Pflicht zu rechtzeitiger Unterrichtung — der insofern eine wesentliche Bedeutung zukommt, als durch ihre Verletzung die Kommission daran gehindert wird, ihren Standpunkt zu dem Beihilfevorhaben wirkungsvoll zur Geltung zu bringen — ist eindeutig verletzt worden.

Ich bin mir darüber im klaren, daß wir uns hier nicht im Bereich des in Artikel 169 vorgesehenen Verfahrens befinden, dessen Einleitung die Kommission nicht für erforderlich gehalten hat (wodurch sie gezeigt hat, daß sie eine recht milde Auslegung von Artikel 93 Absatz 3 Satz 1 billigt). Es kann daher nur in allgemeiner Weise versucht werden festzustellen, welche Folgen die Verletzung der letztgenannten Vorschrift haben muß. Nach meiner Auffassung kann eine staatliche Maßnahme, die unter Nichtbeachtung der in der vorgenannten Bestimmung aufgestellten Mindestvoraussetzungen zustande gekommen ist, vom Gemeinschaftsrecht her nur als unrechtmäßig angesehen werden. Die Alternative zu dieser These wäre, der Verpflichtung zur Unterrichtung der Kommission von jeder beabsichtigten Beihilfe eine begrenzte verfahrensrechtliche Funktion zuzuerkennen: Der Staat, der nicht für die Unterrichtung sorgt, hätte diese Verpflichtung zwar verletzt, doch würde die Verletzung die Rechtmäßigkeit der Beihilfemaßnahme nicht beeinträchtigen. Eine solchermaßen einschränkende Auslegung stünde jedoch in offensichtlichem Gegensatz zu der Voraussetzung, von der wir ausgegangen sind: Ich meine die Notwendigkeit, Artikel 4 der Verordnung Nr. 26 angemessenes Gewicht zuzuerkennen, wenn man diese Bestimmung als noch gültig ansehen will. Daher neige ich der These von der Unzulässigkeit staatlicher Maßnahmen zu, die entgegen Artikel 93 Absatz 3 Satz 1 erlassen worden sind. Demzufolge brauchen sich diejenigen, denen durch diese Maßnahmen Verpflichtungen auferlegt werden, nicht an ihre Befolgung gebunden zu fühlen.

4. Nummer 1 der zweiten Frage des deutschen Gerichts geht im wesentlichen dahin, ob das den Mitgliedstaaten in Artikel 37 auferlegte Verbot, jede neue Maßnahme zu unterlassen, die dem Verbot der Diskriminierung in den Versorgungsund Absatzbedingungen zwischen den Angehörigen der Mitgliedstaaten widerspricht, auch für Maßnahmen zur gleichmäßigen Verbrauchsteuererhöhung für eingeführte wie einheimische Waren gilt, die mittelbar dazu bestimmt sind, die Verluste eines staatlichen Handelsmonopols auszugleichen, die sich aus dem Mißverhältnis zwischen den den inländischen Erzeugern garantierten hohen Preisen und den niedrigen Verkaufspreisen für die Erzeugnisse ergeben.

Erkennbar spiegelt die Formulierung dieser Frage die besondere Lage wider, die durch das deutsche Gesetz zur Umformung des Branntweinmonopols geschaffen worden ist. Dieses Gesetz kann unter zwei Gesichtspunkten als diskriminierend erscheinen: vor allem insoweit, als nur Branntwein inländischer Erzeugung von der Monopolverwaltung zu einem über dem Marktpreis liegenden Preis übernommen wird; in zweiter Linie deshalb, weil dieser Abnahmemechanismus über eine Verbrauchsteuer finanziert wird, die auch auf eingeführte Erzeugnisse erhoben wird, obwohl diese nicht in den Genuß des Vorteils des garantierten Übernahmepreises kommen. Es gibt schließlich noch einen dritten Gesichtspunkt, auf den später einzugehen sein wird: Die bestimmten Gruppen von inländischen Erzeugern eingeräumten Steuererleichterungen erstrecken sich nicht oder nur in ganz geringem Umfang auf die ausländischen Erzeuger.

Zum ersten Punkt beschränke ich mich auf den Hinweis, daß dieser wiederum zu der von mir bereits behandelten Frage der Anwendbarkeit der Artikel 92 und 93 führt. Die Übernahme inländischen Branntweins durch das Monopol zu einem künstlich hochgehaltenen Preis ist nämlich ein Mittel, eine Erzeugung aufrechtzuerhalten, die zu Kosten erfolgt, welche über denen in der Gemeinschaft liegen; dies stellt somit eine Form staatlicher Beihilfe für die inländische Erzeugung dar. Der Umstand, daß diese Beihilfe im Rahmen des Betriebs eines staatlichen Monopols gewährt wird, führt, wie ich in der Beantwortung der ersten Frage dargelegt habe, nicht dazu, diese Situation anders zu beurteilen als den Fall von Beihilfen, die außerhalb eines Monopols gewährt werden. Der diskriminierende Charakter wohnt dem Begriff der staatlichen Beihilfe selbst inne. Das Problem verlagert sich damit auf das Gebiet der Vereinbarkeit solcher Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt bei besonderer Berücksichtigung des Agrarsektors.

Zum zweiten Problem erscheint es mir angebracht, an das zu erinnern, was in der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes herausgearbeitet worden ist: Eine Abgabe, die bestimmte einheimische und eingeführte Erzeugnisse erfaßt und die dazu bestimmt ist, Tätigkeiten zu fördern, die allein dem belasteten einheimischen Erzeugnis zugute kommen — deren steuerliche Belastung damit aufgewogen wird — ist am Maßstab der Artikel 9 und 12 des Vertrages (Verbot von Abgaben zollgleicher Wirkung) sowie an Artikel 95 (betreffend diskriminierende inländische Abgaben) zu messen. Ein solches Abgabensystem wäre in der Tat nur dem Anschein nach ein System inländischer Abgaben und müßte statt dessen wegen seines Schutzcharakters als Abgabe zollgleicher Wirkung angesehen werden (siehe die Urteile vom 19. Juni 1973 in der Rechtssache 77/72, Capolongo, Slg. 1973, 611; vom 18. Juni 1975 in der Rechtssache 94/74, IGAV, Slg. 1975, 699; vom 29. Mai 1977 in der Rechtssache 105/76, Interzuccheri, Slg. 1977, 1030). Nach dieser Rechtsprechung würde eine solche Qualifizierung … jedoch voraussetzen, daß eine deutliche Entsprechung nachgewiesen würde zwischen dem auf die betreffenden einheimischen wie importierten Erzeugnisse gleichmäßig erhobenen fiskalischen Beitrag einerseits und andererseits dem ausschließlich den einheimischen Erzeugnissen zukommenden Vorteil, der mit Hilfe von aus eben diesem Betrag gespeisten Mitteln gewährt wird.

Es besteht somit kein Zweifel, daß sich aus der Verpflichtung zur Nichteinführung von Abgaben zollgleicher Wirkung das Verbot ergibt, den Konkurrenzerzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten mit Hilfe des steuerlichen Instrumentariums die Last des Aufkommens für die den inländischen Erzeugnissen vorbehaltene Beihilfe (oder einen Teil derselben) aufzubürden. Es ist auch noch hervorzuheben, daß die genannte Verpflichtung zwar aus den Artikeln 9 und 12 des Vertages erwächst, daß sie aber in Artikel 37 bekräftigt wird, wenn es um ein staatliches Handelmonopol geht. In diesem Zusammenhang genügt der Hinweis auf Artikel 37 Absatz 2, der die Mitgliedstaaten verpflichtet, jede neue Maßnahme, die den in Absatz 1 genannten Grundsätzen widerspricht [insbesondere dem bereits erwähnten Verbot der Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Angehörigen der Mitgliedstaaten] oder die Tragweite der Artikel über die Abschaffung der Zölle und mengenmäßigen Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten einengt zu unterlassen.

Was den Zusammenhang zwischen dem Aufkommen aus der Abgabe und der Finanzierung der Beihilfe angeht, obliegt es dem einzelstaatlichen Gericht, diesen festzustellen. Man gestatte mir jedoch die Bemerkung, daß mir ein solcher Zusammenhang im vorliegenden Fall durch einen ausdrücklichen Vermerk dargelegt zu sein scheint, der in der Begründung zu dem Entwurf des Gesetzes vom 2. Mai 1976 enthalten ist. Dort wird nämlich eingeräunt, daß die Erhöhung der Branntweinverbrauchsteuer zum Ausgleich des Verlustes dienen soll, welcher der Monopolverwaltung aus der Senkung der Übernahmepreise und dem daraus folgenden Gefälle zwischen dem den inländischen Erzeugern garantierten Übernahmepreis und dem Endverkaufspreis entsteht. Desungeachtet hat der Vertreter der Bundesrepublik Deutschland im vorliegenden Verfahren den neutralen Charakter der Abgabe betont und die Ansicht vertreten, es sei unerheblich, von welchen Motiven sich der Gesetzgeber bei der Anhebung der Verbrauchsteuer habe leiten lassen oder welche Umstände den Anstoß für die Erhöhung gegeben hätten, da nach seinen Worten der Gesetzgeber … die erforderlichen Haushaltsmittel in gleicher Weise durch Erhöhung jeder beliebigen Bundessteuer [hätte] aufbringen können. Die Firma Hansen ihrerseits bezweifelt, daß eine solche fiskalische Wahlfreiheit in diesem Fall wirklich bestanden habe. Ich halte es jedoch keineswegs für angebracht, sich mit einer Frage zu befassen, die im einzelnen das innerstaatliche Recht angeht und die keinen Einfluß auf die Auslegung des Gemeinschaftsrechts hat. Ob es nun zutrifft, daß sich der staatliche Gesetzgeber möglicherweise anderer fiskalischer Instrumente zur Finanzierung der den inländischen Branntweinerzeugern gewährten Beihilfe als des gewählten bedienen kann, worauf es ankommt, ist, daß man sich entsprechend der Notwendigkeit, neue Mittel für die Deckung der gestiegenen Kosten dieser Beihilfe zu erschließen, für die Erhöhung einer Abgabe entschieden hat, die so ausgestaltet ist, daß die Finanzierung der Beihilfe teilweise durch eine Belastung des gleichartigen, aus den anderen Mitgliedstaaten eingeführten Erzeugnisses erfolgt.

In diesem Zusammenhang halte ich es nicht für erheblich, daß das Aufkommen aus der betreffenden Abgabe keinem besonders zur Finanzierung der Tätigkeit der Monopolverwaltung bestimmten Sonderfonds, sondern dem allgemeinen Staatshaushalt zufließt, dem dann die für diesen Zweck benötigten Beträge entnommen werden. So ändert sich meiner Ansicht nach in der Sache auch dadurch nichts, daß es an einer genauen Entsprechung zwischen den durch die Erhöhung der betreffenden Abgabe eingenommenen Beträgen und den Beträgen fehlt, die zur Abdeckung des aus der Unterstützung der einheimischen Branntweinerzeugung folgenden Defizits der Monopolverwaltung bestimmt sind. Letztlich zählt nach meiner Auffassung die wirtschaftspolitische Funktion der fraglichen Maßnahme mehr als ihre Erscheinungsform.

Die angestellten Erörterungen schließen auch Punkt 2 der zweiten Frage des deutschen Gerichts mit ein. Ich habe ja bereits dargelegt, in welcher Weise Artikel 37 Absatz 2 in einem Fall wie dem vorliegenden nach meiner Auffassung auszulegen ist.

5. Es ist nun noch das letzte der oben angedeuteten Diskriminierungsprobleme im Rahmen von Punkt 1 der Frage II anzugehen, d. h. die Frage, ob die eingeführten Erzeugnisse durch die Verbrauchsteuer stärker belastet werden als die entsprechenden inländischen, durch ein besonderes System von Ermäßigungen begünstigten Erzeugnisse.

Ich erinnere vorab daran, daß das Gebiet der Steuern im EWG-Vertrag im einzelnen in den Artikeln 95 bis 99 geregelt ist. Das Finanzgericht Hamburg führt in der Formulierung seiner Fragen jedoch immer Artikel 37 und nicht Artikel 95 an, obwohl dieser von der Firma Hansen in dem Verfahren in Bezug genommen worden ist und im übrigen in der Begründung des Vorlagebeschlusses beiläufig erwähnt wird. Es ist daher das Verhältnis zwischen Artikel 37 und Artikel 95 zu klären.

Der Gerichtshof hat im Urteil vom 10. Oktober 1978 in der Rechtssache 148/77 (Hansen & Balle/Hauptzollamt Flensburg) die ebenfalls vom Finanzgericht Hamburg gestellten Auslegungsfragen beantwortet, die das Verbot der Diskriminierung bei der Erhebung inländischer Abgaben im Zusammenhang mit der Tätigkeit des deutschen Branntweinmonopols betrafen, Fragen, die sich sowohl auf Artikel 37 als auch auf Artikel 95 EWG-Vertrag bezogen. Der Gerichtshof hat es vorgezogen, die Frage der Diskriminierung im Lichte von Artikel 95 zu untersuchen, und zwar ausgehend von der Überlegung, daß begünstigende Regelungen, die in Steuerermäßigungen entsprechend den im deutschen Branntweinmonopolgesetz für bestimmte Gruppen von Brennereien vorgesehenen bestehen, auch ohne jede Verbindung mit einem Handelsmonopol bestehen können und daß im übrigen Artikel 37 auf dem gleichen Grundsatz wie Artikel 95 beruht, nämlich dem der Beseitigung jeglicher Diskriminierung im Handel zwischen Mitgliedstaaten.

Sicherlich zielt Artikel 37 darauf, die staatlichen Handelsmonopole in Übereinstimmung mit den grundlegenden Vorschriften über das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes und insbesondere, wie der Gerichtshof im angeführten Urteil vom 10. Oktober 1978 erläutert hat, mit den Vorschriften zu bringen, die darauf gerichtet sind, eine Verfälschung der Bedingungen für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu verhindern, darunter auch mit Artikel 95 über das Verbot der steuerlichen Diskriminierung. Daher sind bei der Prüfung der diesem Verfahren zugrunde liegenden Fragen zur Auslegung von Artikel 37 auch die Grundsätze zu berücksichtigen, die von der Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Auslegung von Artikel 95 entwickelt worden sind.

Wenn sich ein Mitgliedstaat im Rahmen eines Handelsmonopols eines steuerlichen Instruments zur Finanzierung einer Beihilfe für die inländischen Erzeuger bedient, muß dieser Staat in jedem Fall die sich aus Artikel 95 ergebenden Verpflichtungen einhalten. Bekanntlich verbietet dieser Artikel jede Form unmittelbarer oder mittelbarer Diskriminierung zwischen den Waren eines Mitgliedstaats oder denen der anderen Mitgliedstaaten bei der Erhebung inländischer Abgaben, die nach denselben Merkmalen sowohl auf einheimische wie auf eingeführte Erzeugnisse erhoben werden. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 17. Februar 1976 in der Rechtssache 91/75 (Miritz), daß Artikel 37 alle Maßnahmen erfaßt, die mit der Existenz eines Monopols in Zusammenhang stehen und sich bei bestimmten Waren auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirken, also auch Abgaben, durch die eingeführte Erzeugnisse gegenüber den dem Monopol unterliegenden inländischen Erzeugnissen diskriminiert werden (Slg. 1976, S. 230 der Entscheidungsgründe). Dies bestätigt die von mir in den Schlußanträgen vom 4. Juli 1978 in der Rechtssache 148/77 (Hansen und Balle) vorgetragene Ansicht, daß sich nämlich die Tragweite des in Artikel 37 aufgestellten Diskriminierungsverbots in Fällen wie dem oben angenommenen im wesentlichen mit der des in Artikel 95 ausgesprochenen Diskriminierungsverbots deckt.

Wie das vorlegende Gericht in seinem Vorlagebeschluß dargelegt hat, ist im vorliegenden Fall die auf die einheimischen Erzeugnisse gemäß dem Gesetz vom 2. Mai 1976 erhobene Vorausabgabe letztlich geringer als die auf den gleichartigen eingeführten Erzeugnissen lastende. Wie eingangs gesagt, kommen nämlich gewisse Gruppen von Brennereien (die Abfindungsbrennereien und die Obstgemeinschaftsbrennereien) in den Genuß einer teilweisen Steuerbefreiung und bedeutender Ermäßigungen, denen nichts Entsprechendes für die Unternehmen der übrigen Mitgliedstaaten gegenübersteht.

Hierzu sollen die vom Gerichtshof in dem angeführten Urteil vom 10. Oktober 1978 in der Rechtssache 148/77 entwikkelten Merkmale herangezogen werden: Die besonderen Vergünstigungen, die nationales Recht für bestimmte Arten Branntwein oder bestimmte Gruppen von Erzeugern vorsieht, sind nicht schon an sich unzulässig, soweit sie legitimen wirtschaftlichen oder sozialen Zwecken dienen [können], beispielsweise der Verwendung bestimmter Rohstoffe durch die Brennereien, dem Fortbestand der Herstellung typischer Qualitätsbranntweine oder der Erhaltung bestimmter Gruppen von Betrieben, etwa der landwirtschaftlichen Brennereien. Nach Artikel 95 müssen sich solche Vergünstigungen jedoch ohne Diskriminierung auch auf Branntwein aus anderen Mitgliedstaaten erstrecken. Im Hinblick auf die Schwierigkeiten, die sich angesichts von Merkmalen wie beispielsweise der Art der Rohstoffe, der technischen Merkmale des Betriebs, der Destillationsverfahren, der Modalitäten der Besteuerung und der steuerlichen Kontrollverfahren aus der Anwendung von Artikel 95 bei der Gleichstellung ergeben können, hat der Gerichtshof hervorgehoben, daß Artikel 95 Absatz 1 sowohl unmittelbare wie mittelbare Diskriminierungen betrifft und daß die Anwendbarkeit dieser Bestimmung nicht von dem strengen Erfordernis der Gleichheit der Waren, sondern von ihrer Gleichartigkeit abhängt.

Diese Kriterien reichen nach meiner Auffassung aus, um dem einzelstaatlichen Gericht die Beantwortung der Fragen zu erlauben, die im vorliegenden Fall durch die unterschiedliche steuerliche Behandlung der einheimischen und der eingeführten Erzeugnisse aufgeworfen werden.

6. Punkt 3 der zweiten Frage findet in der Rechtsprechung des Gerichtshofes bereits eine positive Antwort. Im Urteil vom 17. Februar 1976 in der Rechtssache 45/75 (Rewe, Slg. 1976, 182), in der es ebenfalls um die Auslegung von Artikel 37 EWG-Vertrag im Zusammenhang mit dem deutschen Branntweinmonopol ging, wurde in Randnummer 24 der Entscheidungsgründe folgendes festgestellt: Das Verbot jeglicher Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen der Waren, die von den Angehörigen der verschiedenen Mitgliedstaaten hergestellt oder vertrieben werden, ist ein Grundprinzip der Anwendung des Vertrages, das nach seiner Rechtsnatur die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Angehörigen der Mitgliedstaaten unmittelbar betrifft. Als Verweisung auf ein Bündel von Rechtsvorschriften, die auf die eigenen Staatsbürger tatsächlich angewandt werden, ist dieser Grundsatz wesensmäßig geeignet, daß Einzelpersonen ihn unmittelbar geltend machen. Ferner ist nach dieser Entscheidung die in Artikel 37 genannte Verpflichtung nach Ablauf der Übergangszeit an keine Bedingung mehr geknüpft, bedarf zu ihrer Durchführung oder Wirksamkeit auch keiner weiteren Maßnahme der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten und ist infolgedessen ihrem Wesen nach geeignet, Rechte von Einzelpersonen zu begründen, welche die staatlichen Gerichte zu beachten haben.

7. Das Finanzgericht Hamburg fragt (unter Punkt 4 der zweiten Frage) weiterhin, ob sich der Anwendungsbereich des Artikels 37 EWG-Vertrag auch auf Maßnahmen erstreckt, die die Einfuhr von Waren aus Drittländern berühren, und welches gegebenenfalls die Voraussetzungen für eine solche Erstreckung sind.

Durch das Verbot neuer Maßnahmen, die den in Absatz 1 von Artikel 37 genannten Grundsätzen widersprechen, schließt Absatz 2 dieses Artikels vor allem diskriminierende Maßnahmen in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Angehörigen der Mitgliedstaaten aus, und zwar ohne Unterschied im Hinblick auf den Ursprung der Waren. Im zweiten Teil von Absatz 2 wird jede Maßnahme verboten, welche die Tragweite der Artikel über die Abschaffung der Zölle und mengenmäßigen Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten einengt.

Da Maßnahmen dieser Art, zu denen selbstverständlich auch die Erhebung von Abgaben zollgleicher Wirkung gehört, eine unmittelbare Auswirkung auf die Wareneinfuhr hätten, hat das vorlegende Gericht bei der Abfassung der vorstehend mitgeteilten Frage vermutlich vor allem diesen Aspekt von Artikel 37 im Auge gehabt. Nun trifft es zwar zu, daß die in Absatz 2, zweite Alternative, enthaltene stillschweigende Verweisung zu Bestimmungen (den Artikeln 12 bis 17 und 30 bis 36) führt, deren Anwendungsbereich auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beschränkt ist; dies steht im Einklang damit, daß die Regelung von Artikel 37 die Monopole im wesentlichen insoweit erfaßt, als sie Einrichtungen sind, welche die Einfuhr oder die Ausfuhr zwischen den Mitgliedstaaten kontrollieren, lenken oder beeinflussen (Absatz 1 Unterabsatz 2). Wenn man sich jedoch die Möglichkeit von Maßnahmen vorstellt, die von einem Monopol ergriffen werden oder mit dessen Bestehen zusammenhängen und die auch die Wareneinfuhr aus Drittländern berühren, so kann man die Grundsätze oder die Bestimmungen nicht außer acht lassen, die, auch wenn sie in Artikel 37 nicht erwähnt sind, ebenfalls für die von den Monopolen entwickelte Tätigkeit gelten. Ich beziehe mich damit insbesondere auf den Grundsatz, daß das Verbot von zollgleichen Abgaben auch für die Einfuhren von unmittelbar aus Drittländern stammenden Waren gilt, ein Grundsatz, den der Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. Dezember 1973 in den Rechtssachen 37 und 38/73 (Diamandarbeiders, Slg. 1973, 1610) eindeutig bekräftigt hat.

Ebenfalls außerhalb des vom Wortlaut des Artikels 37 gezogenen Bereichs liegt das in Artikel 95 aufgestellte Verbot, das wir auch als auf steuerliche Maßnahmen anwendbar angesehen haben, die möglicherweise im Bereich von Monopolen ergriffen werden. Diesbezüglich scheint mir die Erläuterung angebracht, daß dieses Verbot nicht auf steuerliche Maßnahmen ausgedehnt werden kann, die aus Drittländern eingeführte Waren betreffen, da es ausdrücklich den Fall diskriminierender Abgaben betrifft, die auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten erhoben werden.

Zur dritten und letzten Frage weise ich darauf hin, daß die dem Artikel 2 Absatz 1 des Ratsbeschlusses vom 29. September 1970 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der EWG vom vorlegenden Gericht beigemessene Bedeutung insofern gerechtfertigt ist, als diese Bestimmung die Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in diesen Ländern und Gebieten in die Gemeinschaftvon Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung freistellt. Wenn man jedoch einmal festgestellt hat, daß für alle aus Drittländern eingeführten Waren das Verbot der (durch ein Monopol oder im Rahmen einer Monopolregelung erfolgenden) Erhebung von Abgaben zollgleicher Wirkung gilt, scheint die Beantwortung dieser dritten Frage nicht mehr von Belang zu sein. Eher halte ich es für nützlich zu betonen, daß Artikel 5 Absatz 1 dieses Ratsbeschlusses die Mitgliedstaaten verpflichtet, von Maßnahmen oder Praktiken interner steuerlicher Art Abstand zu nehmen, die unmittelbar oder mittelbar zu einer unterschiedlichen Behandlung ihrer Erzeugnisse und der gleichartigen Ursprungserzeugnisse der mit der Gemeinschaft assoziierten Länder und Gebiete führen. Auf diese Weise wird der in Artikel 95 enthaltene Grundsatz praktisch auf die aus jenen Ländern stammenden Erzeugnisse ausgedehnt, und es wird damit von dem dem Wortlaut von Artikel 95 zu entnehmenden Grundsatz der Nichtanwendbarkeit des Verbots diskriminierender Abgaben auf aus Drittländern eingeführte Waren abgewichen.

8. Aus den dargelegten Gründen schlage ich dem Gerichtshof abschließend vor, auf die ihm vom Finanzgericht Hamburg nach Artikel 177 EWG-Vertrag mit Beschluß vom 22. März 1978 vorgelegten Fragen wie folgt zu antworten :

1. Staatliche Beihilferegelungen für Unternehmen fallen, auch wenn sie mit der Tätigkeit eines staatlichen Monopols zusammenhängen und auch wenn sie nach Ablauf der Übergangszeit landwirtschaftliche Erzeugnisse betreffen, für die keine gemeinsame Marktordnung besteht, unter die Bestimmungen der Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag.

2. Der Verstoß gegen die Verpflichtung, die Kommission rechtzeitig von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von staatlichen Beihilfen (Artikel 93 Absatz 3 Satz 1 EWG-Vertrag) zu unterrichten, führt allein schon zur Unrechtmäßigkeit der staatlichen Beihilfemaßnahme.

3. Indem Artikel 37 Absatz 2 EWG-Vertrag die Mitgliedstaaten verpflichtet, sich jeder neuen Maßnahme zu enthalten, die den in Absatz 1 genannten Grundsätzen widerspricht oder die Tragweite der Artikel über die Abschaffung der Zölle und mengenmäßigen Beschränkungen einengt, verbietet er eine Erhöhung der auf bestimmten einheimischen und eingeführten Waren lastenden Verbrauchsteuer, die unmittelbar oder mittelbar zur Finanzierung einer Beihilfe bestimmt ist, welche den inländischen Erzeugern eben dieser Waren von einem staatlichen Monopol gewährt wird.

4. Das in Artikel 95 EWG-Vertrag ausgesprochene und im Anwendungsbereich von Artikel 37 in vollem Umfang gültige Verbot steuerlicher Diskriminierung läßt es nicht zu, daß die inländischen Erzeugnisse mit Hilfe einer differenzierten Regelung von Vergünstigungen und Ermäßigungen durch bestimmte Abgaben weniger stark belastet werden als eingeführte Erzeugnisse.

5. Die Bestimmungen von Artikel 37 EWG-Vertrag schaffen, insoweit sie eine Verweisung auf Vorschriften dieses Vertrages enthalten, die für die einzelnen unmittelbare Wirkungen erzeugen, individuelle Rechte des einzelnen, die von den staatlichen Gerichten zu beachten sind.

6. Das Verbot der Erhebung von Abgaben zollgleicher Wirkung durch ein Monopol oder im Zusammenhang mit seinem Betrieb gilt auch in bezug auf unmittelbar aus Drittländern eingeführte Waren.

7. Das Verbot diskriminierender Abgaben gilt zwar als solches nicht für aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse, es findet jedoch gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses des Rates vom 29. September 1970 Anwendung auf Erzeugnisse aus mit der Gemeinschaft assoziierten überseeischen Ländern und Gebieten.