Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 13.03.1979 – C-91/78
ECLI:EU:C:1979:65
In der Rechtssache 91/78
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Finanzgericht Hamburg in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
FIRMA HANSEN GMBH & CO., Flensburg,
gegen
HAUPTZOLLAMT FLENSBURG
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 37, 92 und 93 EWG-Vertrag und des Artikels 2 Absatz 1 des Beschlusses 70/549/EWG des Rates vom 29. September 1970 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Hinblick auf die Anwendung des deutschen Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 8. April 1922 in der Fassung der Gesetze vom 2. Mai und 5. Juli 1976
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung: des Präsidenten H.. Kutscher, der Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars und Mackenzie Stuart, der Richter A. M. Donner, P. Pescatore, M. Sørensen, A. O'Keeffe, G. Bosco und A. Touffait,
Generalanwalt: G: Capotorti
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebenen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
Die Firma Hansen GmbH & Co. (nachstehend Hansen genannt) mit Sitz in Flensburg stellt Trinkbranntwein her. Zu diesem Zweck verwendet sie Branntweine unterschiedlicher Herkunft, die sie in einem von ihr unterhaltenen Eigenlager mischt.
Am 7. Februar 1977 meldete Hansen beim Hauptzollamt Flensburg für den Monat Januar 1977 die Auslagerung und Abfertigung verschiedener Branntweine mit einer Weingeistmenge von 137311,1 Litern zum freien Verkehr an. Der ausgelagerte Branntwein enthielt Sprit aus Italien, Basisrum aus Guadeloupe, Rum aus Jamaika, Arrak aus Indonesien, Monopolsprit von der Bundesmonopolverwaltung und Kornsprit von der Deutschen Kornbranntweinverwertungsstelle.
Das deutsche Gesetz über das Branntweinmonopol unterwirft Branntwein einer Verbrauchsteuer, die in drei verschiedenen Formen erhoben wird: Branntweine, welche die Bundesmonopolverwaltung verwertet, unterliegen gemäß § 84 Absatz 1 der Branntweinsteuer; für Branntwein, der von der Ablieferungspflicht ausgenommen ist oder entgegen der Ablieferungspflicht nicht abgeliefert wird, ist gemäß § 78 der Branntweinaufschlag zu zahlen; eingeführter Branntwein unterliegt gemäß § 151 Absatz 1 einem Monopolausgleich.
Nach dem Erlaß der Urteile des Gerichtshofes vom 17. Februar 1976 in den Rechtssachen 45/75 (Rewe; Slg. 1976, 181) und 91/75 (Miritz, Slg. 1976, 217) erging das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 2. Mai 1976 (BGBl. I S. 1145). Durch dieses Gesetz wurde die Branntweinsteuer, die auf von der Bundesmonopolverwaltung verwertete Branntweine erhoben wird, von 1500 auf 1650 DM/hl Weingeist heraufgesetzt; ferner wurde bestimmt, daß der Branntweinaufschlag und der Monopolausgleich der Branntweinsteuer entsprechen. § 79 Absatz 2 Branntweinmonopolgesetz sieht in der Neufassung vor, daß der Branntweinaufschlag sich für Branntweine ermäßigt, der in einer Abfindungsbrennerei oder von einem Stoffbesitzer innerhalb einer monopolbegünstigten Erzeugungsgrenze oder in einer Verschlußbrennerei mit einer Jahreserzeugung bis zu 4 hl Weingeist hergestellt ist oder in einer Obstgemeinschaftsbrennerei als innerhalb des Brennrechts hergestellt gilt. Diese Ermäßigung des Branntweinaufschlags beträgt 21 % und, soweit der Branntwein ausschließlich aus Steinobst, Beeren oder Enzianwurzeln hergestellt ist, 30,5 %. Dieselbe Ermäßigung gilt nach § 151 Absatz 1 auch für eingeführte Branntweine aus Obststoffen, die aus einer Brennerei mit einer Jahreserzeugung von nicht mehr als 4 hl Weingeist stammen.
Durch Gesetz vom 5. Juli 1976 (BGBl. I S. 1770) ist die Branntweinsteuer — dementsprechend auch der Branntweinaufschlag und der Monopolausgleich — mit Wirkung vom 1. Januar 1977 von 1650 auf 1950 DM/hl Weingeist angehoben worden.
Die Firma Hansen berechnete die von ihr zu zahlenden Verbrauchsabgaben entsprechend diesen Bestimmungen unter Zugrundelegung eines Steuersatzes von 1950 DM/hl Weingeist mit insgesamt 2677566,45 DM.
Das Hauptzollamt Flensburg setzte die Abgaben auf diesen Betrag fest.
Mit Schreiben vom 23. Februar 1977 teilte die Firma Hansen dem Hauptzollamt mit, sie ziehe den in der Anmeldung vom 7. Februar 1977 erklärten Verzicht auf die Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Festsetzung des Abgabenbetrags zurück.
Am 25. Februar 1977 hat die Firma Hansen Sprungklage gegen den Steuerbescheid beim Finanzgericht Hamburg erhoben.
Sie machte unter anderem geltend, Rum und Arrak stünden im Hinblick auf ihre wirtschaftlichen Verwendungsmöglichkeiten nach objektiven Eignungsgesichtspunkten mit anderen inländischen Branntweinen im Wettbewerb. Die steuerliche Belastung von eingeführtem Rum und Arrak sei aber höher als die eines Teils der in der Bundesrepublik Deutschland erzeugten Branntweine, und dies sei mit den Artikeln 37 und 95 EWG-Vertrag unvereinbar. Die Erhöhung der Branntweinabgaben durch das Gesetz vom 2. Mai 1976 verstoße ferner gegen Artikel 37 Absatz 1 und 2 EWG-Vertrag, da sie zu einer Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Angehörigen der Mitgliedstaaten geführt habe. Schließlich habe die Bundesrepublik Deutschland Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag dadurch verletzt, daß sie die Kommission von der Branntweinabgabenerhöhung erst nach ihrem Inkrafttreten unterrichtet habe.
Mit Beschluß vom 22. März 1978 hat das Finanzgericht Hamburg (IV. Senat) das Verfahren ausgesetzt und nach Artikel 177 EWG-Vertrag dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
I. Ist Artikel 37 EWG-Vertrag gegenüber den Artikeln 92 und 93 EWG-Vertrag lex specialis in dem Sinne, daß staatliche Maßnahmen, die den Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern berühren, auch dann nach Artikel 37 EWG-Vertrag zu beurteilen sind, wenn die staatlichen Maßnahmen u. a. eine Beihilfe beinhalten?
II. Im Falle der Bejahung der Frage zu I.;:
1. Ist Artikel 37 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Unterabsatz 1 EWG-Vertrag über das Verbot der Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Angehörigen der Mitgliedstaaten dahin auszulegen, daß darunter auch staatliche Maßnahmen zu verstehen sind, die eine gleichmäßige Verbrauchsteuererhöhung für eingeführte wie einheimische Waren beinhalten, deren in den allgemeinen Haushalt fließendes Aufkommen mittelbar dazu bestimmt ist, die Verluste eines staatlichen Handelsmonopols auszugleichen, die dadurch entstehen, daß bestimmten Erzeugern ein innerhalb der Gemeinschaft nicht marktgerechter überhöhter Preis gezahlt wird und daß gleichzeitig die Verkaufspreise für die zu überhöhten Preisen angekauften Erzeugnisse gesenkt worden sind?
2. Ist Artikel 37 Absatz 2 EWG-Vertrag über das Verbot, Maßnahmen zu treffen, die die Tragweite der Artikel über die Abschaffung von Zöllen einengen, dahin auszulegen, daß darunter auch Maßnahmen der in der Frage II. 1. genannten Art zu verstehen sind?
3. Verleiht Artikel 37 EWG-Vertrag auch demjenigen unmittelbare Rechte, die von den staatlichen Gerichten zu beachten sind, der von einer eingeführte und einheimische Waren gleichmäßig erfassenden Verbrauchsteuererhöhung betroffen wird, wenn die Steuererhöhung bei isolierter Betrachtung zwar mit dem EWG-Vertrag vereinbar, jedoch im Zusammenhang mit anderen Maßnahmen mit dem Vertrag unvereinbar ist?
4. Erstreckt sich der Anwendungsbereich des Artikels 37 EWG-Vertrag auch auf Maßnahmen, die die Einfuhr von Waren aus Drittländern berühren, gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen?
III. Für den Fall, daß die Erhebung der Verbrauchsteuer eine zollgleiche Abgabe ist und daß der Anwendungsbereich des Artikels 37 EWG-Vertrag sich nicht auf Einfuhren aus Drittländern erstreckt: Begründet Artikel 2 Absatz 1 des Ratsbeschlusses vom 29. September 1970 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 282, 83) unmittelbare Rechte, die von den staatlichen Gerichten zu beachten sind?
Der Vorlagebeschluß des Finanzgerichts Hamburg ist am 12. April 1978 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben am 26. Juni 1978 die Regierung der französischen Republik, am 27. Juni 1978 die Firma Hansen GmbH & Co., Klägerin des Ausgangsverfahrens, am 3. Juli 1978 die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und am 4. Juli 1978 die Kommission der Europäischen Gemeinschaften schriftliche Erklärungen abgegeben.
Der Gerichtshof hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten. Er hat jedoch an die Kommission zwei Fragen mit der Bitte um schriftliche Beantwortung gerichtet. Dem ist die Kommission inerhalb der gesetzten Frist nachgekommen.
II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen
Die Firma Hansen GmbH & Co, Klägerin im Ausgangsverfahren, macht geltend, die Berechnungsgrundlagen für den Monopolausgleich, der auf eingeführte Branntweine erhoben werde, seien nur scheinbar den Berechnungsgrundlagen für den Branntweinaufschlag für inländische Brantweinerzeugnisse angeglichen worden. Die Angleichung erfolge nur für Branntwein aus Obststoffen, der aus einer Brennerei mit einer Jahreserzeugung von nicht mehr als 4 hl Weingeist stamme. Damit sei allein auf die Verschlußbrennereien abgestellt worden, eine hergebrachte Einrichtung des deutschen Monopolrechts, die in den anderen Mitgliedstaaten unbekannt sei. Die Belastung importierten Alkohols sei der Belastung desjenigen Branntweins, der in Abfindungsbrennereien und in Obstgemeinschaftsbrennereien hergestellt werde, bewußt nicht gleichgestellt worden.
Die Erhöhung der Branntweinsteuer habe ihrerseits erklärtermaßen einen doppelten Zweck gehabt, und zwar sei sie zum einen auf die Abschirmung vor erhöhten Einfuhren und zum anderen auf eine Erhöhung der Einnahmen zu dem Zweck gerichtet gewesen, den bisherigen Schutz der deutschen Brennereiwirtschaft durch Einfuhrmonopol und Einfuhrabgaben durch überhöhte, vom Monopol bezahlte Ankaufspreise zu ersetzen, die aus der erhöhten Branntweinsteuer finanziert werden sollten.
a) Zu Frage I
Das Finanzgericht Hamburg gehe zu Recht davon aus, daß das deutsche Branntweinmonopol noch als staatliches Handelsmonopol im Sinne von Artikel 37 Absatz 1 EWG-Vertrag existiere. Diese Feststellung folge insbesondere aus der, sei es auch nur formalen, Aufrechterhaltung des Einfuhrverbots (§ 3 Branntweinmonopolgesetz), der Beibehaltung der gegenüber der Bundesmonopolverwaltung bestehenden Ablieferungs- und Anbletungspflicht (Artikel 58 und 61 des Gesetzes) sowie aus der Ausübung monopolwirtschaftlicher Funktionen durch die Festsetzung der Übernahme- und Verkaufspreise für ablieferungspflichtige und ablieferungsfähige inländische Branntweine.
Das Diskriminierungsverbot des Artikels 37 EWG-Vertrag sei lex specialis gegenüber allen anderen Verbotsnormen des EWG-Vertrags, sofern die Diskriminierung ihre Wurzel in der Funktion und Arbeitsweise des Monopols habe. Das Ziel des Monopols lasse sich durch Maßnahmen jeder Art, nämlich Zölle und zollgleiche Abgaben, mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung, unterschiedlich gestaltete innere Abgaben und Beihilfen erreichen.
Die Artikel 92 und 93 dienten anderen Zielen als Artikel 37, und zwar sei ihr Beurteilungsgegenstand die Beihilfe als solche, während Beurteilungsgegenstand von Artikel 37 das staatliche Handelsmonopol und die mit ihm verbundenen oder doch von ihm ausgehenden Diskriminierungen seien. Die Diskriminierung selbst könne durch Maßnahmen jeder Art hervorgerufen werden, insbesondere durch Preisfestsetzungen, die durch Beihilfen ermöglicht würden.
Artikel 37 des Vertrages sei gegenüber den Artikeln 92 und 93 lex specialis und zwar auch dann, wenn die diskriminierende staatliche Maßnahme unter anderem eine Beihilfe beinhalte.
b) Zu Frage II Ziffer 1
Diese Frage sei die Kernfrage des Ausgangsverfahrens. Ihre Formulierung könne jedoch zu Mißverständnissen führen. Die gleichmäßige Verbrauchsteuererhöhung habe nicht zu einer gleichmäßigen Verbrauchsteuerbelastung geführt, denn importierte Branntweinerzeugnisse seien nach wie vor nicht nur gegenüber inländischem, ablieferungspflichtigem Branntwein, sondern auch gegenüber dem Branntwein diskriminiert, der in den Abfindungsbrennereien, durch Stoffbesitzer und in den Obstgemeinschaftsbrennereien hergestellt werde. Außerdem sei das Aufkommen aus der Erhöhung der in den allgemeinen Haushalt fließenden Branntweinsteuer unmittelbar dazu bestimmt, die Verluste der Monopolverwaltung zu finanzieren, die sich aus der Differenz zwischen den hohen Übernahmepreisen und dem niedrigen Verkaufspreis ergäben.
Die Belastung importierter und inländischer Erzeugnisse mit einer um 150 DM/hl erhöhten Branntweinabgabe erwecke nur den Anschein einer gleichmäßigen Steuerbelastung. In Wirklichkeit werde die Steuerbelastungsquote für inländischen Alkohol jedoch dadurch reduziert, daß entweder überhaupt keine Steuer erhoben werde (§ 79a Brannweinmonopolgesetz) oder aber die Steuererhöhung tatsächlich durch Maßnahmen der Monopolverwaltung voll aufgehoben werde. Der inländische Branntwein werde noch dadurch privilegiert, daß die Monopolverwaltung den von deutschen Brennern hergestellten Branntwein vermarkte durch Übernahme von Beförderungs-, Weiterverarbeitungs-, Lagerungs und Verwaltungskosten.
Ein zweiter — und weitaus höherer und gravierenderer — Steuerbeseitigungseffekt liege in der Zahlung eines hohen Übernahmepreises durch die Monopolverwaltung. Diese hebe nicht nur den Preis auf die Höhe der Produktionskosten der ausländischen Konkurrenz, sondern lasse dem Brenner auch noch einkommenssteigernde Beihilfen zukommen.
Während der importierte Branntwein mit der vollen Branntweinsteuer von 1950 DM/hl Weingeist belastet werde, sei der ablieferungspflichtige und von der Monopolverwaltung abgegebene Branntwein um die Differenz zwischen Übernahmepreis und Verkaufspreis der Bundesmonopolverwaltung sowie um die Transport- und Vermarktungskosten entlastet.
Die Auswirkungen dieser Diskriminierung würden noch dadurch gesteigert, daß die Belastung importierten Alkohols mit einer Branntweinsteuererhöhung von 150 DM dazu benutzt werde, die inländischen Konkurrenzerzeugnisse zu subventionieren.
Es handele sich um eine Diskriminierung in den Absatzbedingungen, da die Erhöhung der Branntweinsteuer für das eingeführte Erzeugnis höhere Belastung zur Folge habe, als ähnliche inländische Erzeugnisse zu tragen hätten. Außerdem handele es sich um Maßnahmen, die mit der Existenz des Monopols im Zusammenhang stünden und sich bei bestimmten Waren auswirkten. Schließlich handele es sich um neue Maßnahmen im Sinne von Artikel 37 Absatz 2 des Vertrages.
c) Zu Frage II Ziffer 2
Mit der Formulierung Tragweite der Artikel über die Abschaffung der Zölle nehme Artikel 37 Absatz 2 auf die Artikel 12 ff. und Artikel 18 ff. des Vertrages und damit auch auf das Verbot von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle Bezug.
Die Branntweinabgaben, die auf inländische und importierte Erzeugnisse erhoben würden, könnten nicht als Bestandteil einer allgemeinen inländischen Abgabenregelung, die einheimische und eingeführte Erzeugnisse systematisch nach denselben Merkmalen erfasse, angesehen werden. Inländischer und importierter Alkohol werde nicht systematisch nach denselben Merkmalen erfaßt. Es bestünden drei Branntweinabgaben, die unterschiedlich bezeichnet würden, deren Höhe sich nach unterschiedlichen Berechnungsformeln richte und die einheimische und eingeführte Erzeugnisse systematisch nach verschiedenartigen Merkmalen erfaßten.
Der zollgleiche Charakter der Erhöhung des Monopolausgleichs ergebe sich darüber hinaus aus dem Schutzcharakter und dem Zweck dieser Abgabe. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sei ein Abgaben- und Subventionssystem nur dem Anschein nach ein System inländischer Abgaben, wenn auf bestimmte Erzeugnisse Abgaben erhoben würden, die ausschließlich dazu bestimmt seien, Tätigkeiten zu finanzieren, die den erfaßten einheimischen Erzeugnissen in spezifischer Weise zugute kämen, so daß die auf letztere entfallende fiskalische Belastung teilweise oder völlig aufgehoben werde. Diese Grundsätze gälten auch für Verbrauchsteuern und für die Aufstokkung einer bestehenden Abgabe, wenn nur der aufgestockte Betrag den Zweck habe, Finanzmittel zu schaffen, die dazu bestimmt seien, die Abgabenbelastung gleichartiger einheimischer Erzeugnisse zu verringern.
Aus den Materialien zu dem Gesetz vom 2. Mai 1976 und aus dem Zusammenhang ergebe sich eindeutig, daß mit der Branntweinsteuererhöhung ein Verlust ausgeglichen werden solle, der sich aus der Differenz der Ubernahmepreise inländischen Alkohols und der Verkauspreise dieses Alkohols durch die Monopolverwaltung ergebe. Es bestehe also ein direkter Zusammenhang, der nicht etwa dadurch unterbrochen werde, daß die Branntweinsteuer zunächst in den Haushalt fließe, um von hier aus an die Monopolverwaltung weitergeleitet zu werden.
Die Verwendung der Steuererhöhung um 150 DM zur Finanzierung der Übernahmepreise führe dazu, daß die ablieferungspflichtigen und ablieferungsfähigen Branntweine im Verlauf der Übernahme durch die Monopolverwaltung mindestens um diesen Betrag entlastet würden. Die Steuererhöhung habe damit zollgleichen Charakter.
d) Zu Frage II Ziffer 3
Der Gerichtshof habe wiederholt entschieden, daß die Bestimmungen des Artikels 37 Absätze 1 und 2 unmittelbare Wirkung hätten, auf die sich der einzelne vor den nationalen Gerichten berufen könne. Es sei kein Grund ersichtlich, diese Rechtsprechung einzuschränken.
e) Zu Frage 11 Ziffer 4
Dem Wortlaut nach beziehe sich Artikel 37 des Vertrages nur auf den innergemeinschaftlichen Warenverkehr. Das in den Absätzen 1 und 2 ausgesprochene Verbot gehe jedoch über den freien Warenverkehr innerhalb der Mitgliedstaaten hinaus.
Zum einen werde der Anwendungsbereich von Artikel 37 durch Artikel 227 Absatz 2 des Vertrages auf Algerien und die französischen überseeischen Departements ausgedehnt. Eine Ausdehnung erfolge gleichfalls über verschiedene Assoziierungsabkommen sowie über den Beschluß 70/549/EWG des Rates vom 29. September 1970 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der EWG (ABl. L 282, S. 83).
Das Verbot zollgleicher Abgaben gelte im übrigen aufgrund der Verordnung Nr. 950/68 des Rates vom 28. Juni 1968 über den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 172, S. 1) in Verbindung mit den Artikeln 18 ff. des Vertrages seit Inkrafttreten des Gemeinsamen Zolltarifs mit Wirkung vom 1. Juli 1968 gegenüber allen Importen aus Drittländern.
Die Verbotstatbestände des Artikels 37 hätten gemäß Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 1 des Vertrages auch für solche Waren aus Drittländern Geltung, die sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befänden.
f) Zu Frage III
Nach Ansicht der Klägerin im Ausgangsverfahren hat Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses 70/549/EWG unmittelbare Wirkung, was sich aus der Rechtsnatur des Beschlusses ergebe. Die unmittelbare Geltung folge darüber hinaus auch aus dem Gemeinsamen Zolltarif und der gemeinsamen Handelspolitik der Gemeinschaft, die durch den genannten Beschluß konkretisiert worden seien, ohne daß es allerdings im Hinblick auf das Urteil des Gerichtshofes vom 13. Dezember 1973 in den verbundenen Rechtssachen 37 und 38/73 (Diamantarbeiders: Slg. 1973, 1609) einer derartigen Konkretisierung bedurft hätte.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland betont, daß das deutsche Branntweinmonopol durch das Gesetz vom 2. Mai 1976 gemäß Artikel 37 EWG-Vertrag umgeformt worden sei. Insbesondere habe dieses Gesetz das Einfuhrmonopol beseitigt und den Preisausgleich abgeschafft, so daß das Monopol heute lediglich die Funktion einer Marktordnungsstelle ausübe. Es erschienen daher Zweifel gerechtfertigt, ob die in Frage stehende Branntweinsteuererhöhung und die ebenfalls in Frage gestellte Preisgestaltung Maßnahmen darstellten, die im Sinne von Artikel 37 mit der Existenz des Monopols im Zusammenhang stünden.
a) Zu Frage I
Artikel 37 enthalte ein generelles Verbot jedweder Benachteiligung eingeführter Erzeugnisse gegenüber der inländischen Produktion. Nach Artikel 92 könnten dagegen Maßnahmen zur Unterstützung nationaler Unternehmen oder Wirtschaftszweige, sofern sie bestimmten wirtschaftspolitischen Kriterien entsprächen, grundsätzlich genehmigt werden. Zur Zulässigkeit der Formen und Instrumente der Beihilfegewährung ergebe sich aus den Bestimmungen der Artikel 92 ff. nichts. Die Formen der offenen Subventionierung, insbesondere die sogenannten Finanzhilfen und der Verzicht auf Steuern und Abgaben, müßten demnach grundsätzlich zulässig sein, ungeachtet ihrer mittelbaren negativen Auswirkungen auf den Absatz konkurrierender importierter Erzeugnisse. Insoweit sei Artikel 92 im Falle einer tatbestandsmäßigen Überschneidung mit Artikel 37 als lex specialis anzusehen. Eine solche Überschneidung ergebe sich dann, wenn man Artikel 37 einen weiten Geltungsbereich einräume.
Das Verhältnis zwischen Artikel 37 und Artikel 92 müsse anders beurteilt werden, wenn zur Förderung der inländischen Produktion zu einer Verwendungsbeschränkung oder zu einer höheren Abgabe für eingeführte konkurrierende Erzeugnisse gegriffen werde. In diesem Fall ergebe sich nicht schon aufgrund des Umstandes, daß die Beihilfemaßnahme die wirtschaftspolitischen Kriterien des Artikels 92 erfülle, die Zulässigkeit der gewählten Form der Förderung, wenn man nicht das Verbot des Artikels 37 praktisch aushöhlen wolle.
Für die Grenzziehung zwischen den nach Artikel 92 zulässigen Formen der Subventionierung und den nach Artikel 37 verbotenen Regelungen sei es von Bedeutung, ob die betreffende Maßnahme sich darauf beschränke, die Wettbewebsbedingungen zu verändern, und lediglich mittelbar den Warenverkehr beeinträchtige. Finanzhilfen, steuerliche Erleichterungen, aber auch ein System der Herabschleusung der Preise inländischer Produkte auf das allgemeine, durch die Einfuhr mitbestimmte Preisniveau beeinflusse primär die Produktionsbedingungen und erfasse den Warenverkehr nicht direkt. Was die zuletzt genannte Form angehe, komme es nicht darauf an, ob die Preissubventionierung direkt oder über ein System des Ankaufs durch den Staat zu kostendeckenden — hohen — Preisen und des Weiterverkaufs zu den niedrigeren Marktpreisen erfolge.
Auf die erste Frage solle daher in dem Sinne geantwortet werden, daß Artikel 92 unter den in dieser Bestimmung genannten wirtschaftspolitischen Voraussetzungen für bestimmte Formen der Beihilfegewährung, nämlich für alle Maßnahmen, die primär die Produktionsbedingungen beeinflußten und nur mittelbar den Warenverkehr tangierten, lex specialis sei.
b) Zu Frage II Ziffer 1 und 2
Die gleichmäßige Besteuerung eingeführter und inländischer Produkte, deren Aufkommen in den allgemeinen Haushalt fließe und allenfalls mittelbar zum Ausgleich der Verluste eines Handelsmonopols diene, werde von Artikel 37 Absatz 2 des Vertrages nicht erfaßt.
Die Erhöhung der Verbrauchsteuer auf Branntwein durch das Gesetz vom 2. Mai 1976 entspreche dem in Artikel 37 enthaltenen Gebot der steuerlichen Gleichbehandlung eingeführter und inländischer Erzeugnisse. Die den Herstellern inländischen Agraralkohols durch die Zahlung kostendeckender Ankaufspreise gewährte Unterstützung falle weder unter das Verbot der steuerlichen Diskriminierung noch unter das in Artikel 37 Absatz 2 enthaltene Verbot zollgleicher Abgaben. Soweit in dieser Maßnahme mittelbar eine Beeinträchtigung des Warenverkehrs erblickt werden könne, sei darauf hinzuweisen, daß es sich bei ihr um eine auf der Grundlage von Artikel 42 Absatz 1 vertragskonform eingeführte Beihilfe für Äthylalkohol aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen handele, die von der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages in Verbindung mit Artikel 4 der Verordnung Nr. 26 des Rates vom 4. April 1962 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen (ABl. 1962, S. 993) genehmigt worden sei. Die von der Bundesregierung gewählte Form der Beihilfe sei durch Artikel 92 des Vertrages gedeckt. Der Gerichtshof habe anerkannt, daß auf Beihilfen dieser Art nicht Artikel 37, sondern sonstige spezifische Vertragsvorschriften, die den Geltungsbereich von Artikel 37 einschränkten, anzuwenden seien.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes könne zwar die Verbindung einer Abgabenerhebung mit einer Beihilfegewährung unter bestimmten Voraussetzungen eine unzulässige Umgehung des Verbotes der zollgleichen Abgaben beziehungsweise des steuerlichen Diskriminierungsverbots darstellen, wenn das Aufkommen aus einer derartigen Abgabe allein dazu diene, Tätigkeiten zu fördern, die ausschließlich den belasteten einheimischen Erzeugnissen zugute kämen. Die deutsche Branntweinabgabe erfülle jedoch die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Rechtsprechung nicht. Es handele sich bei ihr um eine ausschließlich nach steuerlichen Kriterien erhobene Verbrauchsteuer, deren Aufkommen in den allgemeinen Staatshaushalt fließe. Sie werde nicht von einer Kasse oder einem Fond, sondern von der Finanzverwaltung zugunsten des allgemeinen Fiskus erhoben, und die Finanzierung der Beihilfen erfolge nicht durch einen Parafiskus, sondern durch den Bundeshaushalt; damit entfalle der von der Rechtsprechung geforderte Zusammenhang zwischen der Abgabenerhebung und den Subventionstatbeständen.
Die Verbrauchsteuer auf Branntwein sei monopolunabhängig und verwendungsneutrai.
Die in der Bundesrepublik anläßlich der Umformung des Branntweinmonopols vorgenommene Erhöhung der Verbrauchsteuer auf Branntwein sowie die Gewährung kostendeckender Ankaufspreise an die Erzeuger von Agraralkohol stünden sonach mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang.
Nach Ansicht der Bundesregierung solten die gestellten Fragen wie folgt beantwortet werden:
Eine Abgabe, die Bestandteil einer allgemeinen inländischen Abgabenregelung ist, die einheimische und eingeführte Erzeugnisse nach denselben Merkmalen erfaßt und deren Aufkommen in den allgemeinen Staatshaushalt fließt, verstößt nicht gegen Artikel 37 Absatz 2, auch wenn sie mittelbar dazu dient, die Verluste eines staatlichen Handelsmonopols, wie sie in der Frage umschrieben sind, auszugleichen.
c) Zu Frage II Ziffer 3
Da die in dieser Frage enthaltenen Voraussetzungen nicht gegeben seien, werde von einer Beantwortung abgesehen.
d) Zu Frage II Ziffer 4
Auf Waren, für die im Inland ein Monopol bestehe, seien im Verhältnis zu Drittländern die allgemeinen Regelungen anzuwenden. Artikel 37 finde hinsichtlich solcher Waren nur insoweit Anwendung, als er ein Verbot der zollgleichen Abgaben beinhalte, wobei hinzukommen müsse, daß ein bestimmter Außenzoll bestehe. Der Gerichtshof habe bekräftigt, daß im Außenwirtschaftsbereich die Einführung neuer beziehungsweise die Erhöhung bestehender Abgaben verboten sei, weil anderenfalls, ohne ein solches stand-still, der Gemeinsame Zolltarif unterlaufen werden könnte.
e) Zu Frage III
Da die dieser Frage zugrunde liegenden Voraussetzungen nicht gegeben seien, entfalle eine Beantwortung.
Die Regierung der Französischen Republik führt zu Frage II Ziffer 1 aus, sie sei derzeit im Begriff, sich auf Aufforderung der Kommission hin einer Lösung der 1976 in der Bundesrepublik Deutschland gewählten Art zuzuwenden.
Da es darum gehe festzustellen, unter welchen Bedingungen die derzeitige Regelung der Branntweinverbrauchsteuer in der Bundesrepublik mit den sich aus dem Vertrag, insbesondere aus Artikel 37, ergebenden Pflichten vereinbar sei, sei der Hinweis angebracht, daß sich die Lösung dieses Problems weitgehend aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 19. Februar 1976 in der Rechtssache 45/75 (Rewe; Slg. 1976, 181) ergebe; danach untersagt es Artikel 95 Absatz 1 nicht, auf ein eingeführtes. Erzeugnis und ein gleichartiges inländisches Erzeugnis eine gleiche Abgabe zu erheben, auch wenn ein Teil der von dem inländischen Erzeugnis zu tragenden Belastung den Finanzmitteln eines Staatsmonopols zufließt, während die Abgabe auf das eingeführte Erzeugnis zugunsten des allgemeinen Staatshaushalts erhoben wird. Diese Rechtsprechung müsse bestätigt werden.
Die Kommission führt im wesentlichen folgendes aus:
a) Zu den Fragen I und II
Diese Fragen bezögen sich auf die Rechtslage nach dem Ende der Übergangszeit, und es stelle sich daher zunächst die Vorfrage, ob Artikel 37, nach dessen Absatz 1 am Ende der Übergangszeit jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Angehörigen der Mitgliedstaaten ausgeschlossen sein solle, nach dem Ende der Übergangszeit vor den nationalen Gerichten noch geltend gemacht werden könne, um eine unterschiedliche steuerliche Belastung einer eingeführten Ware zu rügen.
Artikel 37 Absatz 1 stelle für die Mitgliedstaaten eine Handlungsverpflichtung dar, die während der Übergangszeit zu erfüllen gewesen sei. Damit habe gewährleistet werden sollen, daß am Ende der Übergangszeit für die staatlichen Handelsmonopolen unterliegenden Erzeugnisse Bedingungen bestünden, die im Falle der keinem staatlichen Handelsmonopol unterliegenden, sondern im freien Wettbewerb gehandelten Erzeugnisse durch die Beseitigung der Zölle und mengenmäßigen Beschränkungen sowie der Abgaben und Maßnahmen gleicher Wirkung und durch das Verbot diskriminierender steuerlicher Belastungen geschaffen würden. Die staatlichen Handelsmonopole hätten mit Wirkung vom 31. Dezember 1969 in der Weise umgeformt sein müssen, daß das ausschließliche Recht zur Einfuhr aus den anderen Mitgliedstaaten entfallen sei. Das gleiche gelte vom Ende der Übergangszeit an für die ausschließlichen Rechte zur Ausfuhr aus den Mitgliedstaaten und zum Vertrieb der Erzeugnisse in den Mitgliedstaaten, denn diese Exklusivrechte machten das Wesen des Monopols aus. Mit der Beseitigung der ausschließlichen Rechte hätten die Monopole als solche aufgehört zu existieren. Damit sei kein Raum mehr für die Anwendung von Artikel 37 Absatz 1, außer um die Beseitigung der ausschließlichen Rechte zur Einfuhr, zur Ausfuhr und zum Vertrieb geltend zu machen. Im Hinblick auf alle anderen Maßnahmen fänden die allgemeinen Vorschriften des Vertrages, insbesondere die Artikel 12, 30, 34 und 95, Anwendung; gegebenenfalls sei auch Artikel 92 zu berücksichtigen.
Die im Ausgangsverfahren aufgeworfene Problematik sei daher unter folgender Fragestellung zu erörtern:
Zunächst sei zu prüfen, ob Artikel 95 des Vertrages dahin auszulegen sei, daß er es untersage, bei der Erhebung von Abgaben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten in geringerem Maße nach Erzeugerkategorien zu differenzieren, als dies im Inland der Fall sei.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes untersage es Artikel 95, eingeführte Erzeugnisse nach anderen Berechnungsmethoden und Bestimmungen zu belasten als gleichartige inländische Erzeugnisse, wenn dies zum Ergebnis habe, daß die eingeführten Erzeugnisse höher belastet würden, selbst wenn sich dieser Unterschied nur in einer geringen Zahl von Fällen ergebe. Den Mitgliedstaaten bleibe jedoch dessen ungeachtet die Freiheit, für die inländische Produktion das nach ihrer Auffassung für das einzelne Erzeugnis am besten geeignete Steuersystem einzuführen; sie seien jedoch nicht der Verpflichtung enthoben, dafür zu sorgen, daß die eingeführten Erzeugnisse nicht einer im Ergebnis höheren Belastung unterlägen. Lasse sich dies nicht anders bewerkstelligen, so bleibe nur, beide Erzeugnisse mit einer gleichen Pauschale oder festen Abgabe zu belasten.
Die zweite Frage gehe dahin, ob es sich bei diesen Differenzierungen der Abgabenbelastung für einen Teil der inländischen Produktion um eine staatliche Beihilfe handeln könne, die nach den Artikeln 92 bis 94 des Vertrages zu beurteilen sei.
Das allgemeine Verhältnis der Vorschriften der Artikel 95 und 92 zueinander lasse sich dahin zusammenfassen, daß auf eine steuerliche Begünstigung, die unter Artikel 92 falle, weil es insbesondere um die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige gehe, ausschließlich die Artikel 92 ff. Anwendung fänden. Differenzierungen in der steuerlichen Belastung, durch die, wie im vorliegenden Fall, bestimmte inländische Produzenten begünstigt würden, könnten demnach durchaus nach den Artikeln 92 ff. zu beurteilen sein.
Drittens sei zu fragen, ob es mit den Vorschriften über das Verbot zollgleicher Abgaben und denjenigen über das Verbot steuerlicher Diskriminierungen bei der Einfuhr vereinbar sei, wenn eine gleichmäßige, dem allgemeinen Haushalt zugute kommende Verbrauchsteuererhöhung für eingeführte und einheimische Waren dazu bestimmt sei, die Verluste eines staatlichen Organismus auszugleichen, die dadurch entstünden, daß bestimmten Erzeugern ein innerhalb der Gemeinschaft nicht marktgerechter überhöhter Preis gezahlt werde und daß gleichzeitig die Verkaufspreise für die zu erhöhten Preisen angekauften Erzeugnisse gesenkt worden seien.
Hierzu sei festzustellen, daß das deutsche System der Besteuerung eingeführten Alkohols nicht gegen das Verbot zollgleicher Abgaben oder gegen das steuerliche Diskriminierungsverbot verstoße.
Die in diesem Zusammenhang angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofes beziehe sich jeweils auf sogenannte parafiskalische Abgaben, die nicht an den Staat selbst, sondern an autonome Körperschaften öffentlichen Rechts abzuführen gewesen seien. Um gemäß dieser Rechtsprechung als vertragswidrig angesehen zu werden, müßten die Beiträge ausschließlich dazu bestimmt sein, Tätigkeiten zu finanzieren, die den erfaßten einheimischen Erzeugnissen in spezifischer Weise zugute kämen. Das schließe staatliche Abgaben aus, deren Ertrag in den allgemeinen Haushalt fließe.
Die Grundsätze dieser Rechtsprechung ließen sich auch nicht auf staatliche Abgaben, wie Verbrauchsteuern, übertragen. In der Festsetzung der Höhe der dem staatlichen Haushalt zufließenden Steuern seien die Mitgliedstaaten — vorbehaltlich etwaiger sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebender Verpflichtungen — im Rahmen ihrer Finanzautonomie frei.
Im vorliegenden Fall fehle es auch an der deutlichen Entsprechung zwischen dem auf die betreffenden einheimischen wie importierten Erzeugnisse gleichmäßig erhobenen fiskalischen Beitrag einerseits und andererseits dem ausschließlich den einheimischen Erzeugnissen zukommenden Vorteil, der mit Hilfe von aus eben diesem Beitrag gespeisten Mitteln gewährt werde.
b) Zu Frage III
Die Erhebung der Verbrauchsteuer auf Branntwein sei keine zollgleiche Abgabe, die Frage zum Anwendungsbereich von Artikel 37 sei daher gegenstandslos. Dagegen ergebe eine Auslegung von Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses 70/549/EWG, wonach die Mitgliedstaaten von Maßnahmen oder Praktiken interner steuerlicher Art Abstand zu nehmen hätten, die unmittelbar oder mittelbar zu einer unterschiedlichen Behandlung ihrer Erzeugnisse und der gleichartigen Ursprungserzeugnisse der überseeischen Länder und Gebiete führten, daß diese Vorschrift weitgehend Artikel 95 des Vertrages entspreche und ihrer unmittelbaren Wirkung nichts entgegenstehe.
III — Mündliche Verhandlung
Die Firma Hansen GmbH & Co., Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt Dietrich Ehle, Köln, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Ministerialrat im Bundesministerium für Wirtschaft Martin Seidel, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Rolf Wägenbaur, haben in der Sitzung am 28. November 1978 mündliche Ausführungen gemacht und Fragen des Gerichtshofes beantwortet. Die Fragen haben sich insbesondere auf die Umstände bezogen, unter denen die Kommission von der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag und Artikel 4 der Verordnung Nr. 26 des Rates vom 4. April 1962 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen (ABl. 1962, S. 993) über das Gesetzgebungsverfahren unterrichtet worden ist, das zu dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 2. Mai 1976 geführt hat.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 16. Januar 1979 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
Das Finanzgericht Hamburg stellt dem Gerichtshof mit Beschluß vom 22. März 1978, beim Gerichtshof eingegangen am 12. April 1978, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Reihe von Fragen nach der Auslegung von Artikel 37 des Vertrages über die staatlichen Handelsmonopole in Verbindung mit den Artikeln 92 und 93 betreffend die Beihilfen sowie von Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses 70/549/EWG des Rates vom 29. September 1970 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 282, S. 83). Es geht dabei um die Beurteilung der Frage, ob die steuerliche Behandlung von eingeführtem Branntwein in der Bundesrepublik Deutschland nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 2. Mai 1976 (Bundesgesetzblatt I, S. 1145) mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.
2 Die Klägerin im Ausgangsverfahren erzeugt und vertreibt Branntwein. Zu der in Frage stehenden Zeit brachte sie in der Bundesrepublik Deutschland eingeführte Branntweine unterschiedlicher Herkunft, die aus der Gemeinschaft und aus Ländern außerhalb der Gemeinschaft stammten, teils unverarbeitet, teils verschnitten in den Verkehr. Nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 2. Mai 1976 unterlagen diese Branntweine der für einheimischen wie für eingeführten Branntwein gleichermaßen, wenn auch unter verschiedener rechtlicher Einordnung, geltenden Branntweinsteuer in Höhe von 1650 DM/hl Weingeist.
3 Nach Ansicht der Klägerin ist diese Gleichbehandlung jedoch nur eine scheinbare, denn aus den Materialien zu dem Gesetz vom 2. Mai 1976 ergebe sich eindeutig, daß die Anhebung des Steuersatzes von 1500 DM/hl auf 1650 DM/hl das alleinige Ziel gehabt habe, der Branntweinmonopolverwaltung den Ausgleich der Verluste zu ermöglichen, die dieser dadurch entstanden seien, daß es zu einem erheblichen Unterschied zwischen dem Übernahmepreis, den sie den Erzeugern von unter das Monopol fallendem Branntwein aufgrund des Gesetzes zahlen müsse, und dem Endverkaufspreis dieses Branntweins gekommen sei, so wie er sich auf dem Markt im Anschluß an die Urteile des Gerichtshofes vom 17. Februar 1976 in den Rechtssachen 45/75 (Rewe, Slg. 1976, 181) und 91/75 (Miritz, Slg. 1976, 217) gebildet habe. Ungeachtet der einheitlichen Erhöhung des Steuersatzes durch das Gesetz vom 2. Mai 1976 laufe dieses System daher in seinen praktischen Auswirkungen darauf hinaus, dem eingeführten Branntwein die Last der massiven Subventionen aufzubürden, die für Alkohol inländischer Erzeugung gezahlt würden. Damit seien die Voraussetzungen erfüllt, unter denen der Gerichtshof anerkannt habe, daß eine inländische Abgabe, selbst wenn sie nicht als diskriminierend erscheine, als vom Vertrag verbotene Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Zoll eingestuft werden könne; hierzu verweist die Klägerin auf die Urteile des Gerichtshofes vom 25. Mai 1977 in den Rechtssachen 77/70 (Cucchi, Slg. 1977, 987) und 105/76 (Interzuccheri, Slg. 1977, 1029). Nach Ansicht der Klägerin werden auf diese Weise die Vorrechte des Branntweinmonopols lediglich mit anderen Mitteln aufrechterhalten. Demgemäß sei die Anwendung von Artikel 37 des Vertrages und insbesondere des Absatzes 2 dieser Bestimmung gerechtfertigt, wonach die Mitgliedstaaten jede neue Maßnahme unterlassen, die den in Absatz 1 genannten Grundsätzen widerspricht oder die Tragweite der Artikel über die Abschaffung der Zölle zwischen den Mitgliedstaaten einengt.
4 Die deutsche Zollverwaltung, Beklagte im Ausgangsverfahren, hat demgegenüber geltend gemacht, das Branntweinmonopol sei so umgeformt worden, daß es nur noch die Funktion einer nationalen Marktordnungsstelle habe und die Einfuhr von Branntwein nicht mehr kontrolliere oder lenke. Der mittelbare Zusammenhang zwischen der Erhebung der Einfuhrabgabe und der Finanzierung inländischer Unternehmungen reiche nicht aus, dieser Abgabe den Charakter einer unzulässigen Steuerbelastung oder einer unzulässigen Beihilfe zu verleihen.
5 Zur Klärung dieser Streitpunkte hat das Finanzgericht folgende Fragen gestellt:
I. Ist Artikel 37 EWG-Vertrag gegenüber den Artikeln 92 und 93 EWG-Vertrag lex specialis in dem Sinne, daß staatliche Maßnahmen, die den Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern berühren, auch dann nach Artikel 37 EWG-Vertrag zu beurteilen sind, wenn die staatlichen Maßnahmen u. a. eine Beihilfe beinhalten?
II. Im Falle der Bejahung der Frage zu I. :
1. Ist Artikel 37 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Unterabsatz 1 EWG-Vertrag über das Verbot der Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Angehörigen der Mitgliedstaaten dahin auszulegen, daß darunter auch staatliche Maßnahmen zu verstehen sind, die eine gleichmäßige Verbrauchsteuererhöhung für eingeführte wie einheimische Waren beinhalten, deren in den allgemeinen Haushalt fließendes Aufkommen mittelbar dazu bestimmt ist, die Verluste eines staatlichen Handelsmonopols auszugleichen, die dadurch entstehen, daß bestimmten Erzeugern ein innerhalb der Gemeinschaft nicht marktgerechter überhöhter Preis gezahlt wird und daß gleichzeitig die Verkaufspreise für die zu überhöhten Preisen angekauften Erzeugnisse gesenkt worden sind?
2. Ist Artikel 37 Absatz. 2 EWG-Vertrag über das Verbot, Maßnahmen zu treffen, die die Tragweite der Artikel über die Abschaffung von Zöllen einengen, dahin auszulegen, daß darunter auch Maßnahmen der in der Frage II. 1. genannten Art zu verstehen sind?
3. Verleiht Artikel 37 EWG-Vertrag auch demjenigen unmittelbare Rechte, die von den staatlichen Gerichten zu beachten sind, der von einer eingeführte und einheimische Waren gleichmäßig erfassenden Verbrauchstreuererhöhung betroffen wird, wenn die Steuererhöhung bei isolierter Betrachtung zwar mit dem EWG-Vertrag vereinbar, jedoch im Zusammenhang mit anderen Maßnahmen mit dem Vertrag unvereinbar ist?
4. Erstreckt sich der Anwendungsbereich des Artikels 37 EWG-Vertrag auch auf Maßnahmen, die die Einfuhr von Waren aus Drittländern berühren, gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen?
III. Für den Fall, daß die Erhebung der Verbrauchsteuer eine zollgleiche Abgabe ist und daß der Anwendungsbereich des Artikels 37 EWG-Vertrag sich nicht auf Einfuhren aus Drittländern erstreckt: Begründet Artikel 2 Absatz 1 des Ratsbeschlusses vom 29. September 1970 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 282, 83) unmittelbare Rechte, die von den staatlichen Gerichten zu beachten sind?
Zur ersten Frage
6 Die erste Frage geht im wesentlichen dahin, ob eine mit der Tätigkeit eines staatlichen Handelsmonopols zusammenhängende staatliche Maßnahme, wenn sie den freien Warenverkehr berührt, möglicherweise deshalb vom Diskriminierungsverbot des Artikels 37 des Vertrages ausgenommen ist, weil sie unter anderem eine Beihilfe im Sinne der Artikel 92 und 93 beinhaltet.
7 Die Anwendbarkeit von Artikel 37 in dem vor dem Finanzgericht anhängigen Rechtsstreit ist sowohl von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland als auch von der Kommission in Zweifel gezogen worden. Nach Auffassung der deutschen Regierung ist Gegenstand des Gesetzes vom 2. Mai 1976 die Umformung des deutschen Branntweinmonopols gemäß Artikel 37 des Vertrages. Dieses Gesetz habe das bis dahin bestehende Einfuhrmonopol beseitigt und den Preisausgleich abgeschafft, so daß das Monopol heute lediglich die Funktion einer Marktordnungsstelle ausübe, indem es die inländische Produktion zu kostendeckenden Preisen aufkaufe und nach Bearbeitung zu Preisen absetze, die sich am Markt orientierten. Die Kommission macht geltend, die Wirkung von Artikel 37 sei nach der gemäß dieser Bestimmung erfolgten Umformung der staatlichen Monopole am Ende der Übergangszeit erschöpft; somit seien in diesem Bereich zum einen die Bestimmungen des Vertrages über den freien Warenverkehr und zum anderen Artikel 95 betreffend die nichtdiskriminierende Erhebung inländischer Abgaben anwendbar.
8 Artikel 37 schreibt nicht die vollständige Abschaffung der staatlichen Handelsmonopole, sondern nur deren Umformung in der Weise vor, daß jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Angehörigen der Mitgliedstaaten ausgeschlossen ist. Darüber hinaus ist in Absatz 2 dieses Artikels bestimmt, daß die Tätigkeit eines staatlichen Monopols nicht zur Wiedererrichtung eines Zollschutzes oder mengenmäßiger Beschränkungen im innergemeinschaftlichen Handel führen darf. Artikel 37 bleibt anwendbar, wenn immer die Wahrnehmung ausschließlicher Rechte durch ein staatliches Monopol auch nach der durch den Vertrag vorgeschriebenen Umformung zu einer durch diese Bestimmung untersagten Diskriminierung oder Beschränkung führt. In einem Fall wie dem vorliegenden, wo es um eine Tätigkeit geht, die in einem spezifischen Zusammenhang mit der Ausübung eines ausschließlichen Rechts auf dem Gebiet des Ankaufs, der Verarbeitung und des Verkaufs von Branntwein durch ein staatliches Monopol steht, kann demgemäß die Anwendung der Bestimmungen des Artikels 37 nicht ausgeschlossen werden. Die Aufklärung des Verhältnisses zwischen diesem Artikel und den Vertragsbestimmungen über staatliche Beihilfen, um die das vorlegende Gericht nachsucht, ist somit eine rechtlich erhebliche Frage, denn die Tätigkeit des Monopols steht in engem Zusammenhang mit der Unterstützung bestimmter Erzeugergruppen mit Hilfe gesetzlich garantierter Ankaufspreise.
9 Ein Vergleich des Artikels 37 auf der einen, mit den Artikeln 92 und 93 auf der anderen Seite zeigt, daß diese Bestimmungen dasselbe Ziel verfolgen; sie sollen verhindern, daß die beiden, einem Mitgliedstaat zur Verfügung stehenden Interventionsformen, nämlich durch die Tätigkeit eines staatlichen Monopols oder durch die Gewährung von Beihilfen, eine Verfälschung der Wettbewerbsbedingungen auf dem Gemeinsamen Markt oder die Schaffung von Diskriminierungen zu Lasten der Erzeuger oder des Handels anderer Mitgliedstaaten bewirken. Diese Bestimmungen haben jedoch unterschiedliche Anwendungsvoraussetzungen, die der jeweils von ihnen erfaßten Form staatlicher Maßnahmen eigen sind; darüber hinaus unterscheiden sie sich durch ihre Rechtsfolgen, und zwar vor allem dadurch, daß bei der Durchführung der Artikel 92 und 93 dem Eingreifen der Kommission ein weiter Spielraum belassen ist, während Artikel 37 unmittelbar gelten soll. Eine unter Einschaltung eines staatlichen Monopols durchgeführte Maßnahme, die gleichzeitig als Beihilfe im Sinne von Artikel 92 angesehen werden kann, unterliegt daher sowohl den Bestimmungen des Artikels 37 als auch jenen über die staatlichen Beihilfen. Daraus folgt, daß die Tätigkeit eines staatlichen Monopols nicht deshalb von der Anwendung des Artikels 37 ausgenommen ist, weil sie zugleich als Beihilfe im Sinne des Vertrages eingestuft werden kann. Demnach finden die Sonderbestimmungen des Artikels 37 immer dann Anwendung, wenn es das System der Vermarktung einer Ware wie etwa Branntwein mit sich bringt, daß ein kraft seines ausschließlichen Rechts handelndes staatliches Monopol tätig wird, und zwar auch, wenn etwa eine Beihilfegewährung die Beziehungen des Monopols zu den Erzeugern kennzeichnet.
10 Auf die erste Frage ist somit zu antworten, daß Artikel 37 des Vertrages gegenüber den Artikeln 92 und 93 des Vertrages insofern als Sondervorschrift anzusehen ist, als staatliche Maßnahmen, die mit der Ausübung eines ausschließlichen Rechts durch ein staatliches Handelsmonopol zusammenhängen, auch dann nach Artikel 37 zu beurteilen sind, wenn damit die Gewährung einer Beihilfe zugunsten der von dem Monopol betroffenen Erzeuger verbunden ist.
11 Angesichts dieser Antwort braucht nicht geprüft zu werden, inwieweit die Bestimmungen der Artikel 92 und 93 auf die Erzeugung eines landwirtschaftlichen Produkts und den Handel mit diesem anwendbar sind, das wie Branntwein noch nicht von einer gemeinsamen Marktorganisation erfaßt wird.
Zur zweiten Frage
12 Die zweite Frage geht in ihrem ersten und zweiten Teil dahin, ob nach den Absätzen 1 und 2 des Artikels 37 eine Verbrauchsteuererhöhung verboten ist, die zwar als solche keinen diskriminierenden Charakter hat, die jedoch so ausgestaltet ist, daß das so erzielte zusätzliche Aufkommen dazu bestimmt ist, die Verluste eines staatlichen Handelsmonopols auszugleichen, die dadurch entstehen, daß dieses den Erzeugern einen garantierten Übernahmepreis zu zahlen hat, der höher ist als der Verkaufspreis auf dem Markt.
13 Mit diesen Teilfragen wird eigentlich um Auskunft darüber ersucht, ob die Verbindung einer Beihilferegelung mit der Tätigkeit eines staatlichen Monopols in der Form, daß den Erzeugern ein Ubernahmepreis garantiert wird, der über dem Marktpreis liegt, eine Zuwiderhandlung gegen die Verbote des Artikels 37 darstellen kann. Hierzu ist darauf hinzuweisen, daß in einem Fall wie dem vorliegenden kein Kausalzusammenhang zwischen der Höhe der Beihilfe, die dem Erzeuger in Form eines garantierten Übernahmepreises gewährt wird, und dem Verkaufspreis besteht. Denn aufgrund der Zwischenschaltung des Monopols hat der von der Beihilfe begünstigte Erzeuger keinerlei Zugang zum Markt, und der Endverkaufspreis wird vom Monopol autonom aus verkaufspolitischen Erwägungen und unabhängig von Verwendungszweck und Höhe der Beihilfe festgesetzt. Im Unterschied zu den Artikeln 92 und 93 des Vertrages, bei deren Anwendung die wirtschaftlichen Auswirkungen einer staatlichen Beihilfe als solche zu berücksichtigen sind, ist Artikel 37 darauf gerichtet, die Verkaufspolitik eines staatlichen Monopols den Bedürfnissen des freien Warenverkehrs und dem Erfordernis der Chancengleichheit, die den aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Erzeugnissen gewährleistet werden muß, zu unterwerfen. Diese Chancengleichheit wäre beeinträchtigt, wenn sich herausstellte, daß der Verkaufspreis des Monopols für Branntwein inländischer Erzeugung nicht nur unter dem dem Erzeuger garantierten Übernahmepreis, sondern auch unter dem Preis vor Steuern von aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführtem Branntwein vergleichbarer Qualität läge.
14 Die beiden ersten Teilfragen der zweiten Frage sind somit dahin zu beantworten, daß es mit Artikel 37 Absatz 1 EWG-Vertrag unvereinbar wäre, wenn ein staatliches Handelsmonopol ein Erzeugnis wie Branntwein mit Hilfe öffentlicher Mittel zu einem Verkaufspreis vermarkten würde, der im Vergleich zu dem Preis vor Steuern von Branntwein vergleichbarer Qualität, der aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführt wird, anomal niedrig wäre. Es obliegt dem einzelstaatlichen Gericht, den Sachverhalt anhand dieser Gesichtspunkte zu beurteilen.
15 Entsprechend dem Vorstehenden ist der dritte Teil der zweiten Frage dahin zu verstehen, ob Artikel 37 all denjenigen unmittelbar Rechte verleiht, die durch die Preispolitik, die ein staatliches Monopol auf dem Markt in der von dem vorlegenden Gericht beschriebenen Weise betreibt, benachteiligt werden.
16 Artikel 37 beruht auf dem Grundsatz, daß zwischen den Angehörigen der Mitgliedstaaten jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen für Waren, die in einem Mitgliedstaat einem staatlichen Handelsmonopol unterliegen, verboten ist. Bei einer Sachlage, wie sie dem Finanzgericht zur Beurteilung vorliegt, ist es dem Gericht möglich, den Verkaufspreis für vom Monopol vermarkteten Branntwein mit dem Einfuhrpreis eines Unternehmens, das eine vergleichbare Ware in das Staatsgebiet einführt, zu vergleichen. Eine diskriminierende Wirkung zugunsten der inländischen Erzeugung und zum Nachteil der eingeführten Erzeugnisse kann mit aller gewünschten Genauigkeit festgestellt werden; daher verleiht Artikel 37 in einem solchen Fall den einzelnen unzweifelhaft Rechte, die von den innerstaatlichen Gerichten zu schützen sind.
17 Die zweite Frage ist in ihrem dritten Teil somit dahin zu beantworten, daß Artikel 37 des Vertrages von den innerstaatlichen Gerichten zu schützende Rechte demjenigen verleiht, den die finanziellen Auswirkungen einer Diskriminierung treffen, die sich aus der mit Hilfe staatlicher Geldmittel vorgenommenen anomalen Senkung des Verkaufspreises eines staatlichen Monopols ergibt.
18 Die vierte Teilfrage der zweiten Frage geht dahin, ob Artikel 37 des Vertrages auch auf Maßnahmen anwendbar ist, die die Einfuhr von Waren aus Drittländern berühren.
19 Artikel 37 gehört zu Kapitel 2 in Titel I des Vertrages, das die Beseitigung der mengenmäßigen Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten betrifft. Wie sich sowohl aus der Vorschrift selbst als auch aus ihrer Stellung im System des Vertrages ergibt, bezweckt Artikel 37 die Förderung des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft und die Aufrechterhaltung normaler Wettbewerbsbedingungen zwischen den Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten für den Fall, daß ein bestimmtes Produkt in einem der Mitgliedstaaten einem staatlichen Handelsmonopol unterliegt. Die Bestimmungen des Artikels können daher nicht auf aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse angewandt werden, denn die Einfuhrregelung für diese Erzeugnisse fällt nicht unter die Bestimmungen über den Binnenmarkt, sondern unter diejenigen über die Handelspolitik.
20 Die zweite Frage ist somit in ihrem vierten Teil dahin zu beantworten, daß der Anwendungsbereich von Artikel 37 des Vertrages sich nicht auf Maßnahmen erstreckt, die die Einfuhr von Waren aus Drittländern berühren.
Zur dritten Frage
21 Mit dieser Frage bittet das Finanzgericht um Auskunft über die Tragweite von Artikel 2 des Beschlusses 70/549/EWG des Rates vom 29. September 1970 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, wonach Erzeugnisse mit Ursprung in den betreffenden Ländern und Gebieten frei von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung in die Gemeinschaft eingeführt [werden].
22 Durch den Beschluß 70/549/EWG — unterstellt man seine Anwendbarkeit auf die in Frage stehenden Einfuhren — sollen unter anderem die Bestimmungen über den freien Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft auf die mit der Gemeinschaft assoziierten Länder und Gebiete sowie auf die Erzeugnisse dieser Länder ausgedehnt werden. Hierzu ist in Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses bestimmt, daß die Erzeugnisse mit Ursprung in den assoziierten Ländern und Gebieten frei von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung in die Gemeinschaft eingeführt werden. Des weiteren ist auf Artikel 5 Absatz 1 dieses Beschlusses hinzuweisen, wonach die Mitgliedstaaten von Maßnahmen oder Praktiken interner steuerlicher Art Abstand [nehmen], die unmittelbar oder mittelbar zu einer unterschiedlichen Behandlung ihrer Erzeugnisse und der gleichartigen Ursprungserzeugnisse der Länder und Gebiete führen. Diese Bestimmungen lassen sich mit Artikel 37 Absatz 2 EWG-Vertrag auf der einen und Artikel 95 betreffend die nichtdiskirminierende Anwendung inländischer Abgabenregelungen auf einheimische wie auf eingeführte Erzeugnisse auf der anderen Seite vergleichen. Demgemäß muß Branntwein mit Ursprung in den von dem Beschluß 70/549/EWG erfaßten Ländern und Gebieten bei der Einfuhr die gleiche Behandlung erfahren, wie sie vorstehend im Hinblick auf die Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft beschrieben worden ist.
23 Auf die dritte Frage ist daher zu antworten, daß der Beschluß 70/549/EWG des Rates vom 29. September 1970 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft — vorbehaltlich der vom innerstaatlichen Gericht vorzunehmenden Prüfung seiner Anwendbarkeit auf den Sachverhalt — die Waren mit Ursprung in den betreffenden Ländern und Gebieten im Hinblick auf eventuelle diskirminierende Praktiken seitens eines staatlichen Handelsmonopols auf eine Stufe mit den Gemeinschaftserzeugnissen stellen soll.
Kosten
24 Die Auslagen der Regierung der Französischen Republik, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem Finanzgericht Hamburg anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Finanzgericht Hamburg mit Beschluß vom 22. März 1978 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1. Artikel 37 EWG-Vertrag ist gegenüber den Artikeln 92 und 93 des Vertrages insofern als Sondervorschrift anzusehen, als staatliche Maßnahmen, die mit der Ausübung eines ausschließlichen Rechts durch ein staatliches Handelsmonopol zusammenhängen, auch dann nach Artikel 37 zu beurteilen sind, wenn damit die Gewährung einer Beihilfe zugunsten der von dem Monopol betroffenen Erzeuger verbunden ist.
2. Es ist mit Artikel 37 Absatz 1 EWG-Vertrag unvereinbar, wenn ein staatliches Handelsmonopol ein Erzeugnis wie Branntwein mit Hilfe öffentlicher Mittel zu einem Verkaufspreis vermarktet, der im Vergleich zu dem Preis von Steuern von Branntwein vergleichbarer Qualität, der aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführt wird, anomal niedrig ist.
3. Artikel 37 EWG-Vertrag verleiht von den innerstaatlichen Gerichten zu schützende Rechte demjenigen, den die finanziellen Auswirkungen einer Diskriminierung treffen, die sich aus der mit Hilfe staatlicher Geldmittel vorgenommenen anomalen Senkung des Verkaufspreises eines staatlichen Monopols ergibt.
4. Der Anwendungsbereich von Artikel 37 EWG-Vertrag erstreckt sich nicht auf Maßnahmen, die die Einfuhr von Waren aus Drittländern berühren.
5. Der Beschluß 70/549/EWG des Rates vom 29. September 1970 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft soll — vorbehaltlich der vom innerstaatlichen Gericht vorzunehmenden Prüfung seiner Anwendbarkeit auf den Sachverhalt — die Waren mit Ursprung in den betreffenden Ländern und Gebieten im Hinblick auf eventuelle diskriminierende Praktiken seitens eines staatlichen Handelsmonopols auf eine Stufe mit den Gemeinschaftserzeugnissen stellen.