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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 17.01.1979 – C-121/78

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1979:5

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Artikel 13 der Verordnung Nr. 805/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 148 vom 28. Juni 1968, S. 24) sieht in der Fassung, die er durch die Verordnung Nr. 425/77 (ABl. L 61 vom 5. März 1977, S. 1) erhalten hat, vor, daß die Abschöpfung, die gegebenenfalls auf männliche, zum Mästen bestimmte Jungrinder mit einem Lebendgewicht von höchstens 300 kg erhoben wird, unter Berücksichtigung der Versorgungslage bei den betreffenden Jungrindern und der vorhersehbaren Entwicklung der Marktpreise für Rinder in der Gemeinschaft vollständig oder teilweise ausgesetzt werden kann. Zu diesem Zweck erstellt der Rat jährlich vor dem 1. Dezember eine geschätzte Bilanz der männlichen Jungrinder, die im Rahmen der genannten Regelung eingeführt werden dürfen. Im Verwaltungsausschußverfahren wird vierteljährlich die Menge festgelegt, die eingeführt werden kann, und der Satz für die Aussetzung der Abschöpfung bestimmt. Einfuhrlizenzen, die für die Importe notwendig sind, werden dann in den Grenzen der Menge ausgestellt, die vierteljährlich festgelegt wird.

Dazu sind Durchführungsvorschriften in verschiedenen Kommissionsverordnungen ergangen. So bestimmt Artikel 11 der Verordnung Nr. 585/77 in der Fassung der Verordnung Nr. 1384/77 (ABl. L 157 vom 28. Juni 1977, S. 16), daß Anträge auf Gewährung von Importlizenzen von natürlichen oder juristischen Personen gestellt werden können, die auf dem Sektor Vieh und Fleisch tätig und in einem öffentlichen Register eines Mitgliedstaats eingetragen sind. In Artikel 3 der Verordnung Nr. 612/77 (ABl. L 77 vom 25. März 1977, S. 18) ist vorgesehen, daß bei der Festsetzung der Menge, die jedes Vierteljahr eingeführt werden kann, dem Bedarf bestimmter Gemeinschaftsgegenden Rechnung getragen werden [kann].

Für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1978 wurde die in Artikel 13 der Verordnung Nr. 805/68 genannte Höchstmenge zum Mästen bestimmter männlicher Jungrinder mit einem Lebendgewicht bis 300 kg durch die Kommissionsverordnung Nr. 2902/77 (ABl. L 338 vom 28. Dezember 1977, S. 12) auf 50000 Stück festgesetzt. Zugleich wurde in dieser Verordnung angeordnet, daß davon mindestens 45000 Stück nach Italien einzuführen und dort zu mästen sind und daß der Abschöpfungssatz um 50 % ermäßigt wird. In Artikel 1 Absatz 5 dieser Verordnung heißt es dann noch:

Innerhalb der Italien vorbehaltenen Menge können landwirtschaftlichen Erzeugern oder ihren Berufsorganisationen unmittelbar Einfuhrlizenzen für höchstens 30000 Tiere erteilt werden.

Zu diesem Zweck gibt dieser Mitgliedstaat in der in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 585/77 genannten Mitteilung die Kategorien der Antragsteller an.

Zu erwähnen ist außerdem noch, daß die Verordnung Nr. 2902/77 durch die Verordnung Nr. 345/78 (ABl. L 49 vom 21. Februar 1978, S. 9) geändert wurde. In deren Artikel 1 Absatz 1 heißt es:

Die in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2902/77 angegebenen Mengen von 50000 bzw. 45000 Stück werden um 30000 bzw. 27000 Stück erhöht.

Absatz 3 dieses Artikels bestimmte zudem:

Die in Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2902/77 angegebene Menge von 30000 Stück wird um 18000 Stück erhöht.

Hinsichtlich der Italien vorbehaltenen Menge bestimmte ein Rundschreiben des italienischen Außenhandelsministeriums vom 28. Februar 1978, daß als landwirtschaftliche Erzeuger im Sinne der Verordnung Nr. 2902/77 nur Personen anzusehen seien, die die Voraussetzungen des italienischen Gesetzes vom 9. Mai 1975 zur Durchführung der am 17. April 1972 erlassenen Ratsrichtlinien Nr. 72/159 (ABl. L 96 vom 23. April 1972, S. 1), Nr. 72/160 (ABl. 1972 L 96, S. 9) und Nr. 72/161 (ABl. 1972 L 96, S. 15) erfüllten. Danach kamen — von den Genossenschaften abgesehen — allein Personen in Betracht, die die Landwirtschaft als Hauptberuf betreiben, indem sie mindestens zwei Drittel ihrer Arbeitskraft der Landwirtschaft widmen und daraus mindestens zwei Drittel der Einkünfte beziehen, die sie aus Erwerbstätigkeit erhalten.

Der Kläger des Ausgangsverfahrens, der hauptsächlich Futtermittel produziert, hat offenbar Ende Februar 1978 mit der Beklagten des Ausgangsverfahrens, die als Kommanditgesellschaft auf einem großen Gelände hauptsächlich Rinder- und Kälbermast betreibt, die Lieferung einer bestimmten Menge Mais vereinbart. Die Verpflichtung sollte hinfällig werden, wenn die Käuferin Einfuhrlizenzen für 100 Kälber nicht erhalten sollte. Am 10. März 1978 teilte die Käuferin dem Kläger mit, sie betrachte die Bestellung, weil die erwähnte auflösende Bedingung eingetreten sei, als erledigt. Die zuständige Regionalbehörde habe der Käuferin nämlich erklärt, daß sie Einfuhrlizenzen nicht erhalten könne, weil sie eine Gesellschaft sei und weil die in dem Rundschreiben des italienischen Außenhandelsministeriums aufgeführten Voraussetzungen auch nicht von den Teilhabern und den Geschäftsführern der Gesellschaft erfüllt würden. Sie habe deshalb Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen überhaupt nicht gestellt.

Der Kläger ist der Ansicht, die Einfuhrregelung werde vollständig vom Gemeinschaftsrecht bestimmt; danach habe jeder landwirtschaftliche Erzeuger Anspruch auf Erteilung einer Einfuhrlizenz. Die Mitgliedstaaten hätten dagegen in diesem Bereich nur einige organisatorische Aufgaben und könnten namentlich für den Kreis der Antragsteller keine zusätzlichen einengenden Voraussetzungen aufstellen. Da dies in dem erwähnten Rundschreiben geschehen sei, müsse dieses als rechtswidrig und damit unerheblich angesehen werden. Wenn die Beklagte also mit Rücksicht auf das ministerielle Rundschreiben die Stellung eines Antrags unterlassen habe, so sei dies als Fehler zu werten, für den sie einstehen müsse. Der Kläger erhob daher beim Pretore in Cecina Klage auf Erfüllung des Kaufvertrags und auf Abnahme der vereinbarten Lieferung.

Der angerufene Pretore hat durch Beschluß vom 13. Mai 1978 das Verfahren ausgesetzt und gemäß Artikel 177 des EWG-Vertrags um Vorabentscheidung über folgende Fragen ersucht:

a) Können die nationalen Behörden im Rahmen der Sonderbedingungen für die Einfuhr von zum Mästen bestimmten männlichen Jungrindern, die in Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 vorgesehen und zuletzt durch die Verordnungen (EWG) Nr. 585/77 und Nr. 2902/77 geregelt worden sind, nach ihrem Ermessen die Bedingungen für die Zulassung vervollständigen und ergänzen, indem sie insbesondere die Einfuhrdokumente nur bestimmten Gruppen von Personen erteilen, die einseitig innerhalb der landwirtschaftlichen Erzeuger bestimmt werden, oder gewähren vielmehr die vorerwähnten gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen allen natürlichen und juristischen Personen, die Inhaber von landwirtschaftlichen Betrieben sind, insbesondere denen, die sich mit der Tierzucht befassen, das Recht, in jedem Fall das Einfuhrdokument zu beantragen, ohne daß dem irgendeine Ermessensbefugnis der nationalen Behörden der Mitgliedstaaten entgegengehalten werden könnte?

b) Kann, falls es den Mitgliedstaaten gestattet ist, weitere einschränkendere Voraussetzungen für die Zulassung im Rahmen der Gruppe der landwirtschaftlichen Erzeuger einzuführen, die Bestimmung der berechtigten Personen durch die nationalen Behörden in der Weise erfolgen, daß auf die Anforderungen Bezug genommen wird, die von diesen Behörden für die Durchführung der Gemeinschaftsrichtlinien über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Strukturen (Richtlinien 72/159, 160, 161/EWG) aufgestellt worden sind, also für eine Art der Verwaltungstätigkeit, die aufgrund der Mittel und Zielsetzungen gänzlich selbständig und unabhängig vom Bereich des Absatzes der einzelnen landwirtschaftlichen Erzeugnisse ist — Anforderungen, denen jedoch jeder Bezug auf die tatsächliche Befassung mit der Tierzucht fehlt und durch die ohne Rechtfertigung zahlreiche Zuchtbetriebe, darunter alle gesellschaftlich organisierten, ausgeschlossen werden?

Zu diesen Fragen nehme ich wie folgt Stellung:

1. Die italienische Regierung hat in ihrer schriftlichen Stellungnahme die Ansicht geäußert, es sei höchst fraglich, ob die vom Pretore gestellten Fragen überhaupt für die Behandlung des ihm unterbreiteten Rechtsstreits erheblich seien.

Diese Bedenken sind nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen. Nach dem Wortlaut des im Ausgangsverfahren streitigen Vertrages sollte die Bestellung nämlich als hinfällig angesehen werden, wenn es dem Käufer nicht möglich wäre, Lizenzen für die Einfuhr von 100 Kälbern aus Drittländern gemäß den geltenden Gemeinschaftsvorschriften zu erhalten. Da Einfuhrlizenzen nach der allgemeinen Regelung aber ohne weiteres beantragt werden konnten und da nicht eindeutig erkennbar ist, daß es den Vertragspartnern auf Einfuhren mit ermäßigter Abschöpfung ankam, ist sicherlich nicht recht einzusehen, wieso der vorlegende Richter für die Beurteilung des Falles auf eine Auslegung des Gemeinschaftsrechts und namentlich eine Beurteilung des besonderen, eingangs dargestellten Einfuhrregimes angewiesen sein sollte. Andererseits ist freilich einzuräumen, daß die Entscheidung dieser Frage von der Auslegung der streitigen Abmachung und damit von der Beurteilung einer Frage des nationalen Rechts abhängt, in welches sich der Gerichtshof grundsätzlich nicht einmischt. Da zudem schwerlich von einer offensichtlichen Fehlinterpretation durch den nationalen Richter und damit von einer offensichtlich irrigen Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit gesprochen werden kann, möchte ich dem Gerichtshof nicht vorschlagen, das Vorabentscheidungsersuchen wegen Fehlens der Voraussetzungen des Artikels 177 des EWG-Vertrags als unzulässig zurückzuweisen.

2. Was das vom Pretore in Cecina aufgeworfene Problem anbelangt, so möchte ich vorweg die Ansichten der am Verfahren Beteiligten in Erinnerung bringen.

Nach Ansicht des Klägers ist von Wichtigkeit, daß es um Fragen des Handels mit dritten Ländern im Rahmen einer besonderen Marktorganisation und um ein spezielles, von der Kommission selbst verwaltetes Einfuhrregime geht. Bei einer solchen Sachlage spreche alles dafür, daß die Gemeinschaftsregelung, die ein Gemeinschaftsverfahren für die Lizenzerteilung vorsehe, als vollständig anzusehen sei und daß den Mitgliedstaaten bezüglich der Umgrenzung des teilnahmeberechtigten Personenkreises kein Ermessensspielraum verbleibe. Wer antragsberechtigt sei, ergebe sich also grundsätzlich aus Artikel 11 der Verordnung Nr. 585/77, nach dem es auf eine Tätigkeit auf dem Sektor Vieh und Fleisch ankomme. Wenn Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung Nr. 2902/77 in gewissem Umfang eine Privilegierung landwirtschaftlicher Erzeuger vorsehe, so sei dies mit Rücksicht auf das besondere, mit dieser Regelung verfolgte Ziel — Ausweitung der Rinderzucht und Erhöhung der Fleischproduktion — dahin zu verstehen, daß jeder das Recht zur Teilnahme an diesem Regime habe, der sich mit Rinderzucht befasse. Jedenfalls könne, da den Mitgliedstaaten nur organisatorische Befugnisse zukämen, aus Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung Nr. 2902/77, der nur den Inhalt der von den Mitgliedstaaten der Kommission zu machenden Mitteilungen betreffe, nicht hergeleitet werden, daß den Mitgliedstaaten damit stillschweigend bestimmte Definitionsbefugnisse eingeräumt worden seien.

Demgegenüber vertritt die italienische Regierung die Auffassung, Artikel 11 der Verordnung Nr. 585/77 habe nur Mindestbedingungen für die Zulassung zum Sondereinfuhrregime festgelegt. Italien sei darüber hinaus in Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung Nr. 2902/77, wo davon gesprochen werde, es seien in der in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 585/77 genannten Mitteilung die Kategorien der Antragsteller anzugeben, ausdrücklich eine Ermessensbefugnis zur Definition der im vorhergehenden Absatz erwähnten landwirtschaftlichen Erzeuger eingeräumt worden. Bei ihrer Wahrnehmung hätten die Ziele der Regelung, wie sie sich aus der Begründung der Verordnung Nr. 2902/77 ergäben, berücksichtigt werden können. Da hier von einer strukturellen Verbesserung der italienischen Rinderhaltung und Rindfleischerzeugung gesprochen werde, habe sich Italien also mit Recht auf Erzeuger beschränken können, bei denen eine Verbesserung der Strukturen zu erwarten sei. Folglich sei zutreffend in dem kritisierten Ministerialrundschreiben auf Definitionen Bezug genommen worden, die in dem italienischen Durchführungsgesetz zu den Gemeinschaftsrichtlinien Nrn. 72/159, 72/160 und 72/161 erarbeitet worden seien.

Nicht ganz so weit geht die Kommission. Immerhin aber ist sie der Meinung, die Gemeinschaftsregelung sei nicht ausreichend präzise; daher müsse unter Beachtung des Zwecks der Regelung der angesprochene Adressatenkreis ermittelt werden. Danach könne gesagt werden, mit dem Ausdruck landwirtschaftliche Erzeuger seien diejenigen Betriebe gemeint, die sich mit der Rinderhaltung und Rindfleischerzeugung befaßten und damit in der Lage seien, an der Verringerung der Versorgungsschwierigkeiten mitzuwirken. Da dazu aber in der Begründung der Verordnung Nr. 2902/77 ausdrücklich von der strukturellen Verbesserung der italienischen Rinderhaltung und Rindfleischerzeugung gesprochen werde und die Verordnung damit als ein Instrument der Wirtschaftsstrukturpolitik gekennzeichnet werde, sei nicht zu beanstanden, daß der hauptsächlich begünstigte Mitgliedstaat in Anlehnung an die erwähnten strukturpolitischen Richtlinien des Rates auf die hauptberuflich tätigen Landwirte abstelle.

3. Für die Beurteilung dieser Auseinandersetzung und im Hinblick auf die Argumentation der verschiedenen Verfahrensbeteiligten erscheint es mir sodann nützlich, das aus der bisherigen Rechtsprechung anzuführen, was für den gegenwärtigen Fall Entscheidungshilfe sein könnte.

In der Rechtsprechung ist die Tendenz zu erkennen, in Bereichen, die von zum Teil sehr detaillierten Marktordnungen abgedeckt sind, grundsätzlich nicht von der Unzulässigkeit staatlicher Maßnahmen auszugehen, auch wenn sie das Feld rein organisatorischer und lediglich exekutorischer Handlungen verlassen. Die entscheidende Frage lautet hier vielmehr dahin, ob ein Widerstreit mit den Zielen der Gemeinschaftsregelung zu erkennen ist und deren Funktionieren in Gefahr gebracht wird. Dazu kann, wie es die Kommission getan hat, auf die Urteile der Rechtssachen 60/75 (Carmine Antonio Russo/Azienda di Stato per gli Intervenu sul Mercato Agricolo, EuGH 22. Januar 1976, Slg. 1976, 45), 65/75 (Riccardo Tasca, EuGH 26. Februar 1976, Slg. 1976, 291), 3, 4 und 6/76 (Cornelis Kramer, EuGH 14. Juli 1976, Slg. 1976, 1279) und 50/76 (Amsterdam Bulb BV/Produktschap voor Siergewassen, EuGH 2. Februar 1977, Slg. 1977, 137) verwiesen werden.

Wichtig ist sodann auch, daß im Urteil der Rechtssache 131/73 (Strafverfahren gegen Giulio und Adriano Grosoli, EuGH 12. Dezember 1973, Slg. 1973, 1555), auf das sich namentlich der Kläger bezogen hat, in bezug auf die Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für gefrorenes Rindfleisch nicht nur betont wurde, die Organe der Gemeinschaft entschieden über die wirtschaftliche Verwendung des importierten Fleisches, sondern auch festgehalten wurde, sie könnten es auch den Mitgliedstaaten erlauben, ihrem eigenen Interesse entsprechend von ihrem Kontingentanteil Gebrauch zu machen. Soweit letzteres nicht der Fall sei, sei es den Mitgliedstaaten lediglich versagt, Verwendungsbedingungen aufzustellen, die auf wirtschaftspolitische Ziele gerichtet sind, welche in den von der Gemeinschaft erlassenen Vorschriften nicht vorgesehen sind.

Außerdem sind noch zwei Urteile zu erwähnen, in denen es um die in bestimmten Gemeinschaftsverordnungen verwendeten Begriffe landwirtschaftlicher Betrieb und Landwirtschaft ging. Im Urteil der Rechtssache 85/77 (Firma Azienda Avicola Sant'Anna/Istituto Nazionale della Previdenza Sociale und Servizio Contribute Agricoli Unificati, EuGH 28. Februar 1978, Slg. 1978, 527) heißt es dazu, es lasse sich dem Vertrag und dem abgeleiteten Gemeinschaftsrecht keine allgemeine und einheitliche Definition des landwirtschaftlichen Betriebes entnehmen; vielmehr obliege es den Gemeinschaftsorganen, für die Zwecke einer aus dem Vertrag abgeleiteten Regelung eine solche Definition jeweils zu erarbeiten. Entsprechend wurde im Urteil der Rechtssache 139/77 (Denkavit Futtermittel GmbH/Finanzamt Warendorf, EuGH 13. Juni 1978, Slg. 1978, 1317) hervorgehoben, der Begriff Landwirtschaft sei im Vertrag nicht genau umschrieben und bedürfe daher einer Präzisierung im Sekundärrecht, wobei für die Auslegung der Zweck der Regelung und der Normenzusammenhang wichtig seien. Eine unterschiedliche Behandlung verschiedener Sektoren je nach der gewählten Definition sei nicht ausgeschlossen; Voraussetzung sei lediglich, daß sie nach objektiven Kriterien erfolge.

4. Danach kann also festgehalten werden, daß die Mitgliedstaaten auch auf Gebieten mit einem sehr detaillierten gemeinsamen Marktordnungsrecht nicht notwendig auf rein organisatorische und exekutive Befugnisse beschränkt sind, sondern daß sie durchaus auch einen gewissen materiell-rechtlichen Handlungsspielraum haben können. Dieser braucht auch nicht unbedingt ausdrücklich zugewiesen zu sein, er kann sich gegebenenfalls stillschweigend aus der Verwendung unbestimmter Begriffe im Zusammenhang mit der Angabe der Zielsetzung einer Regelung ergeben.

Weiter ist nach der aufgezeigten Rechtsprechung klar, daß es für die Lösung des hier interessierenden Problems maßgebend auf den Zusammenhang ankommt, in dem die Verordnung Nr. 2902/77 erlassen worden ist, sowie — über ihren Wortlaut hinaus — auf ihre Zweckbestimmung, die sich namentlich ihrer Begründung entnehmen läßt.

So ist wichtig, daß das in der Verordnung Nr. 2902/77 festgelegte besondere Einfuhrregime vor allem Italien zugute kommen sollte. Es handelt sich um eine regionalpolitische Maßnahme, die im Hinblick auf das vor allem in Italien vorhandene Defizit an Jungrindern getroffen wurde; dieses Defizit geht auf die besonderen geographischen Verhältnisse dieses Landes zurück, nach denen große Rinderzüchter keineswegs die Regel sind.

Offensichtlich ist ferner, daß die Verordnung Nr. 2902/77, soweit sie in ihrem Artikel 1 Absatz 5 eine Privilegierung landwirtschaftlicher Erzeuger beabsichtigt, damit die Rinderzüchter im Auge hat. Dazu läßt sich auf den Zweck der Regelung, wie er sich aus ihrer Begründung ergibt, verweisen; außerdem ist insofern die bereits erwähnte, vom Rat gemäß Artikel 13 der Verordnung Nr. 805/68 zu erstellende jährliche Bilanz von Interesse, die vom Bedarf der Rinderzüchter spricht.

Mit der Kommission und der italienischen Regierung meine ich aber, daß dies nicht die einzigen für die Auslegung wichtigen Elemente sind und daß sich damit noch nicht der Schluß rechtfertigt, Sinn der Regelung sei es, jedem Rinderzüchter ein Recht auf Stellung eines besonderen Lizenzantrags zu geben. Tatsächlich darf nicht übersehen werden, daß es nach der Begründung der Verordnung Nr. 2902/77 nicht nur um eine Verbesserung der Rindfleischerzeugung, sondern auch um eine strukturelle Verbesserung der italienischen Rinderhaltung geht. Nach meiner Überzeugung hat die Kommission recht, wenn sie unter Hinweis darauf— und nicht so sehr unter Bezugnahme auf den zweiten Unterabsatz des Artikels 1 Absatz 5 der Verordnung, wo von der Angabe der Kategorien der Antragsteller die Rede ist — auf eine gewisse Definitionsbefugnis des vor allem angesprochenen Mitgliedslandes Italien schließt. Wo es um strukturpolitische Erfordernisse geht, haben die Mitgliedstaaten naturgemäß präzisere Kenntnisse als der Gemeinschaftsgesetzgeber. Man kann sagen, daß es in Bereichen, wo es um Einwirkungen auf Strukturen geht, der Natur der Sache nach aus der Sicht der Gemeinschaft an der notwendigen Präzisierbarkeit fehlt, weswegen hier ja auch vorzugsweise das Instrument der Richtlinie benutzt wird, das nur das Ziel verbindlich festlegt und die Wahl der Mittel und Wege den Mitgliedstaaten überläßt.

Kommt man aber so zu dem Ergebnis, daß sich aus der Zweckbestimmung der Regelung und aus den in diesem Zusammenhang verwendeten Begriffen eine Befugnis Italiens herleiten läßt, den Begriff landwirtschaftliche Erzeuger näher zu präzisieren, so wird man grundsätzlich auch nichts dagegen einwenden können, daß zu diesem Zweck auf ein Gesetz zur Durchführung von Richtlinien Bezug genommen wurde, die ebenfalls strukturpolitische Anliegen verfolgen. In der Tat kann man es schwerlich mit dem Ziel der Maßnahme unvereinbar finden, wenn es so zu einer Bevorzugung von Betrieben kam, die als hilfsbedürftig, aber auch als entwicklungsfähig angesehen werden können. Vielmehr muß man es als durchaus sachgerecht bezeichnen, wenn eine Maßnahme, wie die in Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung Nr. 2902/77 getroffene, die übrigens, was nicht vergessen werden darf, nur einen Bruchteil der ohnehin möglichen Einfuhren betrifft, auf Betriebe konzentriert .wird, die sich nicht nur sekundär mit der Landwirtschaft beschäftigen und von denen die besten strukturpolitischen Auswirkungen zu erwarten sind.

5. Nach dieser grundsätzlichen Feststellung muß aber noch überlegt werden, ob einige vom Kläger im Verfahren vorgebrachte Einwendungen gegen den so begründeten Standpunkt der Kommission zu einer anderen Wertung zwingen. Dies ist meines Erachtens — wenn ich dies gleich sagen darf — nicht der Fall.

So wurde bekanntlich geltend gemacht, die strukturpolitischen Richtlinien, auf die sich die italienische Regierung bezogen habe, zielten — wie sich aus den vorgesehenen Fünfjahresplänen ergebe — auf langwierige Reformen und eine Änderung der Dimensionen ab, während es bei dem hier interessierenden Sondereinfuhrregime um Marktpolitik, also um eine nur kurze Zeit beanspruchende Beseitigung von Defiziten im Bereich der Rindermast, gehe. Dazu reicht ein Hinweis auf den Umstand aus, daß die Verordnung Nr. 2902/77 ersichtlich keine tragende strukturpolitische Maßnahme darstellt, daß vielmehr in ihrer Begründung nur von einem Beitrag zur strukturellen Verbesserung der italienischen Rinderhaltung und Rindfleischerzeugung die Rede ist. Beitragen zu strukturpolitischen Bemühungen können aber sicherlich auch Maßnahmen, die nur kurzfristige Auswirkungen haben, namentlich wenn sie wiederholt getätigt werden. Strukturpolitisch ungeeignet ist demnach die in der Verordnung Nr. 2902/77 vorgesehene Aktion zweifellos nicht.

Geltend gemacht wurde ferner, es sei zweifelhaft, ob das italienische Gesetz vom 9. Mai 1975, auf dessen Definitionen es bekanntlich ankommt, die wiederholt erwähnten strukturpolitischen Richtlinien des Rates korrekt durchgeführt habe. In diesem Zusammenhang weist der Kläger darauf hin, daß nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie Nr. 72/159 Beihilfen für den Kauf von zur Erzeugung von Kalbfleisch bestimmten Kälbern ausgeschlossen seien, und meint, die Nichtberücksichtigung von Gesellschaften in dem erwähnten italienischen Gesetz sei nicht mit Artikel 5 der Richtlinie Nr. 72/159 in Einklang. Zu diesem Vorbringen drängt sich die Frage auf, ob ein Verfahren nach Artikel 177 den angemessenen Rahmen zur Untersuchung der aufgeworfenen Probleme abgibt, zu denen die Kommission jedenfalls nicht zu erkennen gegeben hat, daß die angemeldeten Zweifel fundiert seien und daß Anlaß zur Durchführung eines Vertragsverletzungsverfahrens bestehen könnte. Außerdem müßte zu den Zweifeln des Klägers angemerkt werden, daß es im vorliegenden Fall um von der Gemeinschaft selbst festgelegte Einfuhr- erleichterungen geht und daß in Artikel 5 von einem Zusammenschluß von Betriebsinhabern im Sinne der Artikel 2 und 3 gesprochen wird, womit also schwerlich Gesellschaften schlechthin gemeint sein können.

Schließlich hat der Kläger namentlich unter Hinweis auf das Urteil der Rechtssache 139/77 und die Notwendigkeit der Einhaltung des Diskriminierungsverbots noch die Ansicht geäußert, damit sei die in dem Rundschreiben vom 28. Februar 1978 verankerte Regelung, die eine besondere Gruppe von landwirtschaftlichen Erzeugern gebildet habe, nicht zu vereinbaren. Insofern darf jedoch nicht vergessen werden, daß eine Diskriminierung nicht vorliegt, wenn Abweichungen objektiv gerechtfertigt erscheinen. Daß dies im vorliegenden Fall zutrifft, dürfte aber außer Zweifel stehen. Ich erinnere dazu noch einmal an die Begründung der Verordnung Nr. 2902/77, wo von einem Beitrag zur strukturellen Verbesserung der italienischen Rinderhaltung gesprochen wird. Danach muß angenommen werden, daß eine Auswahl der Begünstigten unter strukturpolitischen Gesichtspunkten mit den Zielen der Verordnung in Einklang steht und dies um so mehr, als eine Eingrenzung des Kreises der zur Antragstellung Berechtigten angestrebt wird, wie sie auch in den strukturpolitischen Gemeinschaftsrichtlinien für angemessen erachtet wird.

6. Nach alledem kann auf die vom Pretore in Cecina gestellten Fragen meines Erachtens nur wie folgt geantwortet werden :

Im Rahmen der Sonderbedingungen für die Einfuhr von zum Mästen bestimmten männlichen Jungrindern, die in Artikel 13 der Verordnung Nr. 805/68 vorgesehen und durch die Verordnungen Nrn. 585/77 sowie 2902/77 geregelt worden sind, waren die italienischen Behörden befugt, den Kreis der nach Artikel 1 der Verordnung Nr. 2902/77 Begünstigten unter Beachtung der Zweckbestimmung der Regelung zu präzisieren. Dabei konnte mit Recht auf die im Zusammenhang mit der Durchführung der Gemeinschaftsrichtlinien über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Strukturen (Richtlinien Nrn. 72/159, 72/160 und 72/161) aufgestellten Anforderungen Bezug genommen werden.