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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 01.02.1979 – C-121/78

ECLI:EU:C:1979:26

In der Rechtssache 121/78

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Pretore von Cecina (Italien) in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

GIUSEPPE BARDI, Landwirt, wohnhaft in Cecina (Livorno),

gegen

AZIENDA AGRICOLA PARADISO, mit Sitz in Castagneto Carducci-Donoratico (Livorno)

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung einiger Bestimmungen der Gemeinschaftsregelung über die Einfuhr von Jungrindern aus Drittländern zu Sonderbedingungen

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars und Mackenzie Stuart, der Richter A. M. Donner, P. Pescatore, M. Serensen, A. O'Keeffe, G. Bosco und A. Touffait,

Generalanwalt: G. Reischl

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 148, S. 24) sieht im Handel mit dritten Ländern die Erhebung einer Abschöpfung bei der Einfuhr von Kälbern und ausgewachsenen Rindern der Tarifstelle 01.01 A II des Gemeinsamen Zolltarifs vor.

Am 14. Februar 1977 erließ der Rat die Verordnung Nr. 425/77 (ABl. L 61, S. 1), mit der die Verordnung Nr. 805/68 geändert und dem Artikel 13 eine neue Fassung gegeben wurde.

Nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 805/68 in seiner durch die Verordnung Nr. 425/77 geänderten Fassung kann die Abschöpfung, die gegebenenfalls auf männliche zum Mästen bestimmte Jungrinder mit einem Lebendgewicht von höchstens 300 kg erhoben wird, unter Berücksichtigung der Versorgungslage und der vorhersehbaren Entwicklung der Marktpreise für Rinder in der Gemeinschaft vollständig oder teilweise ausgesetzt werden.

Zu diesem Zweck bestimmt Artikel 13 Absatz 2, daß der Rat jährlich vor dem 1. Dezember eine geschätzte Bilanz der männlichen Jungrinder, die unter vollständiger oder teilweiser Aussetzung der Abschöpfung eingeführt werden können, erstellt. Die Bilanz berücksichtigt die Zahl der in der Gemeinschaft voraussichtlich verfügbaren zum Mästen bestimmten Jungrinder sowie den Bedarf der Rinderhalter in der Gemeinschaft.

Nach Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe a legt die Kommission vierteljährlich die Menge, die eingeführt werden kann, und den Satz für die Aussetzung der Abschöpfung fest.

Die Einfuhr unter vollständiger oder teilweiser Aussetzung der Abschöpfung ist nach Artikel 13 Absatz 3 von der Vorlage einer Einfuhrlizenz abhängig, die in den Grenzen der vierteljährlich vorgesehenen Menge ausgestellt wird.

Die Durchführungsmodalitäten der Regelung über die Einfuhrlizenzen sind mit der Verordnung Nr. 585/77 der Kommission vom 18. März 1977 (ABl. L 75, S. 5) festgelegt worden.

Artikel 8 der Verordnung Nr. 585/77 setzt die Mindestmenge, auf die sich der Lizenzantrag beziehen muß, auf 50 Stück fest, zählt die Angaben auf, die der Antrag und die Lizenz enthalten müssen, und bestimmt, daß der Vomhundertsatz der Abschöpfungsverminderung dem für dasjenige Vierteljahr festgesetzten Vomhundertsatz, in dem der Lizenzantrag gestellt worden ist, entspricht.

Artikel 11 der Verordnung befaßt sich unter anderem mit der Frist für die Einreichung der Lizenzanträge (Abs. 1), mit der Unterrichtung der Kommission durch die Mitgliedstaaten (Abs. 2), mit dem Ausstellungsdatum der Lizenzen (Abs. 3) und mit der Freistellung der Kaution (Abs. 5); nach Absatz 8 dieses Artikels verpflichtet sich der Antragsteller schriftlich, selbst oder unter seiner Verantwortung die Mast durchzuführen oder durchführen zu lassen.

Die Kommission hat mit ihrer Verordnung Nr. 612/77 vom 24. März 1977 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zu der besonderen Einfuhrregelung für zur Mast bestimmte männliche Jungrinder (ABl. L 77, S. 18) besondere Bestimmungen erlassen, durch die sichergestellt werden soll, daß diese Rinder nicht einer zweckfremden Bestimmung zugeführt werden.

Mit der Verordnung Nr. 1384/77 vom 27. Juni 1977 (ABl. L 157, S. 16) hat die Kommission die Verordnungen Nrn. 585/77 und 612/77 geändert. Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 585/77 ist unter anderem durch eine Bestimmung ergänzt worden, wonach der Antragsteller einer Einfuhrlizenz eine natürliche oder juristische Person ist, die auf dem Sektor Vieh und Fleisch tätig und in einem öffentlichen Register eines Mitgliedstaats eingetragen ist.

Die Kommission hat in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2902/77 vom 22. Dezember 1977 (ABl. L 338, S. 12) für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1978 die Höchstmenge Tiere, die unter vollständiger oder teilweiser Aussetzung der Abschöpfung eingeführt werden konnten, auf 50000 Stück zum Mästen bestimmte männliche Jungrinder mit einem Lebendgewicht bis 300 kg festgesetzt, von denen mindestens 45000 Stück nach Italien einzuführen und dort zu mästen waren.

Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung setzt die bei der Einfuhr der genannten Tiere erhobene Abschöpfung auf 50 % der am Einfuhrtag geltenden Abschöpfung fest.

Artikel 1 Absatz 5 Unterabsatz 1 bestimmt, daß innerhalb der Italien vorbehaltenen Menge landwirtschaftlichen Erzeugern oder ihren Berufsorganisationen unmittelbar Einfuhrlizenzen für höchstens 30000 Tiere erteilt werden können; nach Unterabsatz 2 der Vorschrift [gibt dieser Mitgliedstaat] zu diesem Zweck … in der in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 585/77 genannten Mitteilung die Kategorien der Antragsteller an.

Durch die Verordnung Nr. 345/78 vom 20. Februar 1978 zur Änderung der Verordnung Nr. 2902/77 (ABl. L 49, S. 9) hat die Kommission die Höchstmenge Jungrinder, die im ersten Vierteljahr 1978 unter Aussetzung der Abschöpfung in die Gemeinschaft eingeführt werden konnten (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2902/77), von 50000 auf 80000 Stück erhöht, die Italien vorbehaltene Menge von 45000 auf 72000 Stück und die Anzahl der Einfuhrlizenzen, die in Italien landwirtschaftlichen Erzeugern und ihren Berufsorganisationen unmittelbar erteilt werden konnten (Art. 1 Abs. 5), von 30000 auf 48000 Stück.

Am 20. Februar 1978 verpflichtete sich die Azienda Agricola Paradiso, Kommanditgesellschaft des italienischen Rechts, deren Ländereien in Castagneto Carducci-Donoratico liegen, Giuseppe Bardi, einem Landwirt in Cecina (Livorno), gegenüber schriftlich zum Ankauf von 40 Doppelzentnern Mais für die tierische Ernährung. Diese Bestellung sollte als hinfällig betrachtet werden, wenn die Azienda nicht gemäß den geltenden Gemeinschaftsverordnungen die Einfuhrlizenz für 100 Kälber aus Drittländern erhalten würde.

Mit Rundschreiben Nr. 1/170 332 vom 28. Februar 1978 ordnete das italienische Außenhandelsministerium, Generaldirektion für die Ein- und Ausfuhr, an, daß diejenigen landwirtschaftlichen Erzeuger, die zum Mästen bestimmte männliche Jungrinder gemäß Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung Nr. 2902/77 unter Ermäßigung der Abschöpfung einführen wollten, nachweisen mußten, daß sie die Voraussetzungen des Artikels 12 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 153 vom 9. Mai 1975 zur Anwendung der Richtlinien des Rates vom 17. April 1972 über die Reform der Landwirtschaft erfüllten (Richtlinie 72/159 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe, ABl. L 96, S. 1; Richtlinie 72/160 zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und der Verwendung der landwirtschaftlich genutzten Fläche für Zwecke der Strukturverbesserung, ABl. L 96, S. 9; Richtlinie 72/161 über die sozio-ökonomische Information und die berufliche Qualifikation der in der Landwirtschaft tätigen Personen, ABl. L 96, S. 15).

Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 153 betrachtet als hauptberuflichen Landwirt denjenigen, der mindestens zwei Drittel seiner vollen Arbeitszeit der landwirtschaftlichen Tätigkeit widmet und aus dieser Tätigkeit mindestens zwei Drittel seines gesamten Erwerbseinkommens bezieht.

Mit Schreiben vom 10. März 1978 teilte die Azienda Herrn Bardi mit, daß sie den vorgesehenen Einfuhrantrag nicht gestellt habe, da sie die im Rundschreiben vom 28. Februar 1978 angeführten Voraussetzungen nicht erfülle, und daß daher der Vertrag vom 20. Februar als gegenstandslos anzusehen sei.

Herr Bardi verklagte die Azienda Agricola Paradiso am 12. April 1978 vor der Pretura Cecina auf Erfüllung des Vertrags.

Der Pretore von Cecina hat das Verfahren mit Beschluß vom 13. Mai 1978 ausgesetzt, bis der Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag über folgende Fragen vorab entschieden hat:

1. Können die nationalen Behörden im Rahmen der Sonderbedingungen für die Einfuhr von zum Mästen bestimmten männlichen Jungrindern, die in Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 vorgesehenen und zuletzt durch die Verordnungen (EWG) Nr. 585/77 und Nr. 2902/77 geregelt worden sind, nach ihrem Ermessen die Voraussetzungen für die Zulassung vervollständigen und ergänzen, indem sie insbesondere die Einfuhrlizenzen nur bestimmten Gruppen von Personen erteilen, die einseitig innerhalb der landwirtschaftlichen Erzeuger bestimmt werden, oder gewähren vielmehr die vorerwähnten gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen allen natürlichen und juristischen Personen, die Inhaber von landwirtschaftlichen Betrieben sind, insbesondere denen, die sich mit der Viehzucht befassen, das Recht, in jedem Fall die Einfuhrlizenz zu beantragen, ohne daß dem irgendeine Ermessensbefugnis der nationalen Behörden der Mitgliedstaaten entgegengehalten werden könnte?

2. Kann, falls es den Mitgliedstaaten gestattet ist, weitere einschränkendere Zulassungsvoraussetzungen im Rahmen der Gruppe der landwirtschaftlichen Erzeuger einzuführen, die Bestimmung der berechtigten Personen durch die nationalen Behörden in der Weise erfolgen, daß auf die Anforderungen Bezug genommen wird, die von diesen Behörden für die Durchführung der Gemeinschaftsrichtlinien über die Modernisierung der Agrarstrukturen (Richtlinien 72/159, 72/160, 72/161) aufgestellt worden sind, also für eine Art der Verwaltungstätigkeit, die aufgrund ihrer Mittel und Zielsetzungen gänzlich selbständig und unabhängig vom Bereich des Absatzes der einzelnen landwirtschaftlichen Erzeugnisse ist — Anforderungen, denen jedoch jeder Bezug auf die tatsächliche Ausübung der Viehzucht fehlt und durch die zahlreiche Zuchtbetriebe, darunter alle gesellschaftsrechtlich organisierten, ohne Grund ausgeschlossen werden?

Der Beschluß des Pretore von Cecina ist am 25. Mai 1978 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben am 12. August 1978 die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, am 14. August 1978 Herr Giuseppe Bardi, der Kläger des Ausgangsverfahrens, und am 28. August 1978 die Regierung der Italienischen Republik schriftliche Erklärungen eingereicht.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstattes nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Er hat jedoch den Kläger des Ausgangsverfahrens und die Kommission um schriftliche Beantwortung einiger Fragen gebeten. Dieser Aufforderung ist innerhalb der festgesetzten Frist nachgekommen worden.

II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen

Herr Giuseppe Bardi, der Kläger des Ausgangsverfahrens, erwähnt zunächst die Gemeinschaftsregelung über die Einfuhr von Jungrindern aus Drittländern unter vollständiger oder teilweiser Aussetzung der Abschöpfung und erklärt sodann, die Maßnahmen der italienischen Regierung seien mit dieser Regelung absolut unvereinbar: Sie stellten für die Erteilung der Einfuhrlizenzen wie auch für die Einreichung der Anträge zusätzliche, einschränkendere und rein innerstaatliche Voraussetzungen auf.

a) Zur ersten Frage

Die durch die Verordnung Nr. 1384/77 geänderten Verordnungen Nrn. 585/77 und 612/77 regelten das System der Einfuhrlizenzen abschließend. Was die subjektiven Voraussetzungen für die Stellung der Anträge betreffe, so müsse der Antragsteller eine natürliche oder juristische Person [sein], die auf dem Sektor Vieh und Fleisch tätig und in einem öffentlichen Register eines Mitgliedstaats eingetragen ist (Art. 11 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 585/77 in der Fassung des Art. 5 der Verordnung Nr. 1384/77). Was die objektiven Antragsvoraussetzungen angehe, insbesondere in bezug auf die Kaution, die Erklärungen und die Verpflichtungen, die die bestimmungsgemäße Verwendung sicherstellen sollten, so seien sie in der Gemeinschaftsregelung erschöpfend aufgeführt. Aus dieser Regelung ergebe sich, daß die Mitgliedstaaten, abgesehen von der Entgegennahme der Anträge, der Weitergabe der Mitteilungen und der effektiven Erteilung der Einfuhrlizenzen, weder in normativer noch in verwaltungsmäßiger Hinsicht über ein Ermessen oder eine Restzuständigkeit verfügten.

Es stelle sich die Frage, ob sich diese Situation durch die Verordnung Nr. 2902/77 geändert habe; nach deren Artikel 1 Absatz 5 könnten innerhalb der Italien vorbehaltenen Menge die Einfuhrlizenzen den landwirtschaftlichen Erzeugern oder ihren Berufsorganisationen für eine bestimmte Menge unmittelbar erteilt werden, und zu diesem Zweck gebe dieser Mitgliedstaat in der in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 585/77 genannten Mitteilung die Kategorien der Antragsteller an.

Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung Nr. 2902/77 sei im Kontext des Gesamtsystems der Durchführungsbestimmungen zu Artikel 13 der Verordnung Nr. 805/68 zu betrachten; er müsse im Hinblick auf das allgemeine Diskriminierungsverbot untersucht werden, das für die Anwendung der besonderen Einfuhrregelung gelte. Mit der Bestimmung, daß die Einfuhrlizenzen den landwirtschaftlichen Erzeugern unmittelbar erteilt werden könnten, werde eine Ausnahme vom Gleichbehandlungsgrundsatz gemacht, die den landwirtschaftlichen Erzeugern den Vorrang einräumen solle; daraus könne keine Ermessensbefugnis für den betreffenden Mitgliedstaat hergeleitet werden.

Die Vorschrift, wonach der Mitgliedstaat die Kategorien der Antragsteller [angibt], müsse mit der den Mitgliedstaaten durch Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 585/77 auferlegten Mitteilungspflicht zusammen gesehen werden. Es handele sich um einen weiteren Bestandteil der Mitteilung, die der Mitgliedstaat der Kommission zukommen lassen müsse: Darin seien einfach die Kategorien der Antragsteller anzugeben, getrennt nach landwirtschaftlichen Erzeugern und herkömmlichen Handeltreibenden. Es gehe also keineswegs um eine dem betreffenden Mitgliedstaat zugewiesene Befugnis, sondern um die Verpflichtung, in der in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 585/77 genannten Mitteilung eine bestimmte, spezifische Angabe zu machen.

Der Ausdruck zu diesem Zweck, der den Unterabsatz 2 des Artikels 1 Absatz 5 der Verordnung Nr. 2902/77 einleite, bedeute, daß es eben dieser neue spezifische Informationsbestandteil ermöglichen solle, die Einfuhrlizenzen im Rahmen eines Gemeinschaftsverfahrens unmittelbar den landwirtschaftlichen Erzeugern zu erteilen.

Was die Art der fraglichen Gemeinschaftsbestimmungen und das Ausmaß des Schutzes angehe, das sie den einzelnen gewährten, so sei festzustellen, daß diesen Bestimmungen aufgrund der Vollständigkeit ihres normativen Inhalts unmittelbare Geltung zuerkannt werden könne.

Es handele sich um Verordnungsvorschriften, also um primäre Rechtsquellen, die keine Rezeptionshandlungen erforderten, keine Änderungen oder Anpassungen durch die nationalen Stellen duldeten und in sämtlichen Mitgliedstaaten uneingeschränkt und einheitlich angewandt werden müßten.

Die nationalen Stellen könnten nur die durch diese Verordnungen unmittelbar oder mittelbar zugelassenen Durchführungs- und Organisationsmaßnahmen treffen, in dem für die Anwendung der Verordnung erforderlichen Maße und ohne deren Inhalt und Auswirkungen je verändern zu dürfen. Diese Feststellung gelte ganz besonders für das Gebiet der gemeinsamen Agrarpolitik, auf dem die Mitgliedstaaten den Organen der Gemeinschaft alle Zuständigkeiten — sowohl im gesetzgeberischen als auch im administrativen Bereich — übertragen hätten, um nur noch reine Durchführungsaufgaben hinsichtlich der auf Gemeinschaftsebene erlassenen Maßnahmen wahrzunehmen.

b) Zur zweiten Frage

Gesetzt den Fall, die Gemeinschaftsregelung erlaube den Mitgliedstaaten, die Tragweite dieser Regelung zu ändern oder einzuschränken, so könne von dieser Befugnis doch nicht unbegrenzt Gebrauch gemacht werden.

Hierzu sei zu bemerken, daß sich der Ausdruck landwirtschaftlicher Erzeuger in Artikel 1 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 2902/77 in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 585/77, soweit es um die Anwendung der besonderen Einfuhrregelung gehe, auf jeden landwirtschaftlichen Unternehmer beziehe, der mehr oder weniger ausschließlich die Viehzucht betreibe. Nur diese Definition dürfe im Rahmen der Bestimmung der für die Stellung der Einfuhranträge geltenden subjektiven Voraussetzungen verwendet werden.

Die Grenzen für die Ausübung der etwaigen Befugnis, die Tragweite des Begriffs landwirtschaftlicher Erzeuger auf nationaler Ebene abzuändern, gingen namentlich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 13. Juni 1978 in der Rechtssache 139/77 (Denkavit) hervor. Sie würden vom Gemeinschaftsrecht und insbesondere von der in Rede stehenden Regelung gesetzt; man müsse somit auf den Buchstaben und die Zielsetzungen dieser Regelung Bezug nehmen. Insoweit sei festzustellen, daß das ministerielle Rundschreiben Nr. 1/170 332 den vom Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen nicht Rechnung trage und daher mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar sei.

Die indirekte Verweisung auf die Gemeinschaftsrichtlinien habe zur Folge, daß nur die hauptberuflichen Unternehmer in den Genuß der besonderen Einfuhrregelung kommen könnten, also nur die Inhaber des entwicklungsfähigen Betriebs, die aber das Eingreifen der öffentlichen Hand brauchten, um ihre eventuellen Entwicklungskapazitäten zu nutzen. Diese Lösung sei mit den Zielen der besonderen Einfuhrregelung unvereinbar. Die Richtlinien entsprächen den Erfordernissen der Landwirtschaftsreform und stellten langfristige Maßnahmen dar; sie verkörperten den strukturellen Aspekt der gemeinsamen Agrarpolitik und unterschieden sich nach ihrer Zielsetzung, nach den Mitteln, die sie einsetzten, und nach ihrem Geltungsbereich erheblich von den Maßnahmen der Markt- und Preispolitik, auch wenn sie mit diesen harmonisiert werden müßten. Die Verordnungen über die Regelung des Tierund Rindfleischhandels bezögen sich auf spezifische Marktverhältnisse, die durch eine Uberproduktion im Hinblick auf die gesamte Gemeinschaft und durch das hohe italienische Defizit gekennzeichnet seien, das auf die Verringerung des lokalen Angebots infolge der schwachen Wettbewerbsfähigkeit des einheimischen Erzeugnisses und auf die Verstimmung der Rinderhalter zurückzuführen sei. Genau wegen dieser lokalen Verhältnisse habe die Verordnung Nr. 2902/77 eine besondere Vorzugsregelung für Italien und für die landwirtschaftlichen Erzeuger dieses Landes eingeführt.

Die Unabhängigkeit der Agrarrichtlinien von der Regelung über den Handel mit Tieren werde noch dadurch unterstrichen, daß die Richtlinien den Kauf von zur Erzeugung von Kalbfleisch bestimmten Kälbern unmittelbar von der Gewährung der vorgesehenen Beihilfen ausnähmen (Art. 8 Abs. 1 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 72/159).

Nun behalte aber das umstrittene ministerielle Rundschreiben die gemeinschaftsrechtlichen Vergünstigungen den Betrieben vor, die noch nicht genügend entwikkelt seien, und es versage sie den modernen, leistungsfähigen Betrieben, die im allgemeinen hoch spezialisiert und damit geeigneter für die Viehzucht seien, also für die Tätigkeit, welche die Gemeinschaftsverordnungen fördern wollten, um den italienischen Viehbestand zu vergrößern. Durch das Rundschreiben sei demnach eine Diskriminierung vorgenommen worden, da die in ihm getroffene Unterscheidung objektiv nicht gerechtfertigt sei.

Das Rundschreiben nehme auf die Gemeinschaftsrichtlinien Bezug, indem es auf das Gesetz Nr. 153/75 verweise; dieses habe aber die Richtlinien auf völlig ungeeignete Weise angewandt.

Die durch das ministerielle Rundschreiben auferlegte Einschränkung stehe im Widerspruch zu der Gemeinschaftsregelung für Rindfleisch.

Die Regierung der Italienischen Republik bemerkt, die dem Gerichtshof vorgelegten Fragen hätten mit den im Ausgangsrechtsstreit erörterten Problemen offensichtlich nichts zu tun.

Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung Nr. 2902/77 in der Fassung der Verordnung Nr. 345/78 habe das Italien zugewiesene Kontingent (72000 Stück) unmittelbar selbst in zwei Teile geteilt: Der erste (48000 Stück) habe den landwirtschaftlichen Erzeugern und ihren Berufsorganisationen vorbehalten werden können, während der zweite in Höhe von mindestens einem Drittel des Kontingents nicht dieser Kategorie habe vorbehalten werden können. Die Gemeinschaftsregelung habe den italienischen Behörden unmittelbar selbst bestimmte im Ermessen liegende Durchführungsbefugnisse übertragen, die darin bestünden, den Teil, der den landwirtschaftlichen Erzeugern und ihren Berufsorganisationen vorzubehalten sei, konkret zu bestimmen sowie die Begriffe der landwirtschaftlichen Erzeuger und der Berufsorganisationen konkret zu definieren, das heiße also, die Kategorien der Antragsteller anzugeben. Diese Durchführungsbefugnisse seien im Wege des ministeriellen Rundschreibens ausgeübt worden, in Übereinstimmung mit der Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2902/77, wonach die teilweise Ermäßigung der Abschöpfung … hauptsächlich zur strukturellen Verbesserung der italienischen Rinderhaltung und Rindfleischerzeugung beitragen [soll]; hierzu sei es zweckmäßig, daß die Erzeuger direkt, ohne Mittelspersonen in Anspruch zu nehmen, in den Genuß der Regelung über die Einfuhr bei Aussetzung der Abschöpfung kommen könnten. Das ministerielle Rundschreiben betrachte die landwirtschaftlichen Erzeuger, die sich vorwiegend der Landwirtschaft widmeten, als diejenigen, von denen man die angestrebte strukturelle Verbesserung der Rinderhaltung erwarten könne und müsse. Das Gesetz Nr. 153 vom 9. Mai 1975 stelle diesen landwirtschaftlichen Erzeugern die landwirtschaftlichen Genossenschaften und landwirtschaftlichen Unternehmerverbände gleich, bei denen jeder einzelne mindestens die Hälfte seiner Arbeitszeit der Landwirtschaft widme und daraus mindestens die Hälfte seines Einkommens beziehe. Die Verbindung zwischen der besonderen Einfuhrregelung und der Regelung über die Modernisierung und Verbesserung der Agrarstrukturen sei völlig rechtmäßig.

Die vorgelegten Fragen seien demnach wie folgt zu beantworten:

Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung Nr. 2902/77 in der Fassung der Verordnung Nr. 345/78 ist dahin auszulegen, daß er den italienischen Stellen die Aufgabe überträgt, gemäß der in der fünften Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2902/77 genannten Zielsetzung den Begriff der landwirtschaftlichen Erzeuger zu definieren und die Kategorien der zugelassenen Antragsteller anzugeben; es entspricht dieser Zielsetzung oder steht zumindest nicht im Widerspruch dazu, wenn der Begriff der landwirtschaftlichen Erzeuger mit dem der hauptberuflichen landwirtschaftlichen Erzeuger verknüpft wird.

Die Kommission ist der Ansicht, man müsse für die konkrete Durchführung einer gemeinschaftsrechtlichen Agrarregelung, die nicht vollständig und erschöpfend sei, die Bedeutung ermitteln, die dem in dieser Regelung verwendeten, aber nicht definierten Begriff des landwirtschaftlichen Erzeugers im Hinblick auf die Zielsetzungen der Regelung zukomme.

Aus den Bestimmungen des Vertrages lasse sich keine allgemein gültige Definition herleiten; die Definition in der — übrigens sehr heterogenen — Gemeinschaftsregelung über die Landwirtschaft sei keineswegs einheitlich und variiere je nach den mit den verschiedenen Gemeinschaftsnormen angestrebten besonderen Zielen.

Aus den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 2902/77 ergebe sich, daß die Einfuhr zu Sonderbedingungen durch die Notwendigkeit gerechtfertigt sei, den Erfordernissen der Versorgung bestimmter Gebiete der Gemeinschaft Rechnung zu tragen, die sich durch einen hohen Fehlbedarf an zum Mästen, bestimmten Rindern auszeichneten. Außerdem gehe aus diesen Begründungserwägungen hervor, daß sich die erwähnten Erfordernisse besonders in Italien zeigten und daß die teilweise Ermäßigung der Abschöpfung hauptsächlich zur strukturellen Verbesserung der italienischen Rinderhaltung und Rindfleischerzeugung beitragen solle. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmen seien also für die landwirtschaftlichen Erzeuger bestimmt, deren Tätigkeit ganz oder teilweise der Viehzucht gewidmet sei.

Die Verordnung Nr. 805/68 spreche ebenfalls für eine spezifischere Bestimmung der durch die besondere Einfuhrregelung Begünstigten: In ihrem (durch die Verordnung Nr. 425/77 geänderten) Artikel 13 Absatz 2 heiße es, daß die jährliche geschätzte Bilanz des Rates die in der Gemeinschaft voraussichtlich verfügbaren Mengen sowie den Bedarf der Rinderhalter der Gemeinschaft berücksichtige.

Der Begriff der landwirtschaftlichen Erzeuger im Sinne dieser Regelung sei somit gleichbedeutend mit dem besser abgegrenzten Begriff der Rinderhalter.

Die italienischen Stellen hätten noch ein neues Merkmal hinzugefügt, indem sie die Vergünstigung der besonderen Einfuhrbedingungen den hauptberuflich tätigen Unternehmern im Sinne des Gesetzes Nr. 153 vom 9. Mai 1975 vorbehalten hätten. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes könne eine solche Bestimmung nicht allein deshalb als unzulässig angesehen werden, weil sie einer unmittelbar geltenden Gemeinschaftsregelung etwas Neues hinzufüge; ihre etwaige Unrechtmäßigkeit müsse anhand anderer Kriterien, insbesondere im Hinblick auf die mit der Gemeinschaftsnorm angestrebten Ziele, geprüft werden.

Der Umstand, daß darauf verzichtet worden sei, den Begriff des landwirtschaftlichen Erzeugers in der vorerwähnten Norm zu umreißen, sei darauf zurückzuführen, daß es für den Gemeinschaftsgesetzgeber äußerst schwierig sei, über die Verhältnisse an dem Ort, an dem die Gemeinschaftsregelung ihre Wirkung entfalten solle, mit hinreichender Genauigkeit informiert zu sein. Da es sich um eine für die Rinderhalter bestimmte Maßnahme handele, die ihnen die Versorgung erleichtern solle, hauptsächlich um zur strukturellen Verbesserung der italienischen Rinderhaltung beizutragen, sei diese Maßnahme als ein zusätzliches Mittel der Wirtschaftsstrukturpolitik zu betrachten, dem die gleichen Ziele zugrunde lägen wie den Richtlinien 72/159, 72/160 und 72/161, Folglich sei die Bezugnahme der italienischen Stellen auf die Kriterien, die im Gesetz Nr. 153 über die Modernisierung der Agrarstrukturen gemäß den Vorschriften dieser Richtlinien niedergelegt seien, nicht ungerechtfertigt.

Daß die Vorteile der Strukturrichtlinien den hauptberuflichen landwirtschaftlichen Unternehmern vorbehalten worden seien, also denjenigen, die mindestens zwei Drittel ihrer vollen Arbeitszeit der landwirtschaftlichen Tätigkeit widmeten und hieraus mindestens zwei Drittel ihres gesamten Erwerbseinkommens bezögen, werde durch die Erwägung gerechtfertigt, daß die Verbesserung und die Modernisierung der Agrarstrukturen einen Eingriff in die Schlüsselsektoren der Agrarwirtschaft mit sich bringe, die durch ein geeignetes Gebrauchmachen von den gewährten Erleichterungen die Verwirklichung dieser Ziele garantieren könnten.

Dadurch, daß das umstrittene Rundschreiben diejenigen Rinderhalter von der Vergünstigung der Einfuhr unter Aussetzung der Abschöpfung ausnehme, für die die Rinderhaltung eine völlig zweitrangige Beschäftigung sei und die ihr Einkommen im wesentlichen aus anderen Quellen bezögen, stelle es sich auf den Standpunkt, der auf dem Gebiet der Verbesserung und Modernisierung der Agrarstrukturen im allgemeinen eingenommen werde, und bestätige die Gesamtansicht und die Grundsätze, die diese Aktionen auch im engeren Zusammenhang der Strukturen der Rinderhaltung beeinflußten.

Die dem Gerichtshof vorgelegten Fragen seien somit wie folgt zu beantworten :

Die Tatsache, daß ein Mitgliedstaat im Zeitpunkt der konkreten Durchführung einer Gemeinschaftsnorm nach Maßgabe der Zielsetzungen dieser Norm Begriffe wie den des landwirtschaftlichen Erzeugers klarstellt, deren Inhalt das allgemeine und das abgeleitete Gemeinschaftsrecht offenläßt, verstößt nicht gegen das Gemeinschaftsrecht.

III — Mündliche Verhandlung

Herr Giuseppe Bardi, der Kläger des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt Emilio Cappelli, Rom, die Italienische Republik, vertreten durch den Avvocato dello Stato Franco Favara, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Guido Berardis, haben in der Sitzung vom 29. November 1978 mündliche Ausführungen gemacht und Fragen des Gerichtshofes beantwortet.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 17. Januar 1979 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Der Pretore von Cecina stellt dem Gerichtshof mit Beschluß vom 13. Mai 1978, beim Gerichtshof eingegangen am 27. Mai 1978, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Vorabentscheidungsfragen nach der Auslegung der Verordnung Nr. 2902/77 der Kommission vom 22. Dezember 1977 über die Festsetzung der Menge männlicher Jungrinder, die im ersten Vierteljahr 1978 unter Sonderbedingungen eingeführt werden können, (ABl. L 338, S. 12) in Verbindung mit Artikel 13 der Verordnung Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch in seiner durch die Verordnung Nr. 425/77 des Rates vom 14. Februar 1977 (ABl. L 61, S. 1) geänderten Fassung und der Verordnung Nr. 585/77 der Kommission vom 18. März 1977 über die Regelung für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch (ABl. L 75, S. 5) sowie mit den Richtlinien des Rates vom 17. April 1972 über verschiedene Strukturprobleme der Landwirtschaft, insbesondere der Richtlinie 72/159 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (ABl. L 96, S. 1).

2 Ausweislich der Akten schloß Herr Giuseppe Bardi, der Kläger des Ausgangsverfahrens, der im Gebiet der Gemeinde Cecina (Provinz Livorno) einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet, am 20. Februar 1978 mit der Kommanditgesellschaft Azienda Agricola Paradiso (im folgenden: die Azienda), die sich mit der Rinderhaltung befaßt und deren Betrieb im Gebiet der Gemeinde Donoratico (Provinz Livorno) liegt, einen Vertrag über die Belieferung der Kommanditgesellschaft mit 40 Doppelzentnern Mais für die tierische Ernährung.

3 Dieser Vertrag bestimmte, daß die Bestellung als hinfällig zu betrachten ist, wenn es [der vertragsschließenden Azienda] nicht möglich sein sollte, gemäß den geltenden EWG-Verordnungen eine Einfuhrlizenz für 100 Kälber aus Drittländern zu erhalten.

4 Mit Schreiben vom 10. März 1978 teilte die Azienda Herrn Bardi mit, die Bestellung vom 20. Februar 1978 sei als hinfällig zu betrachten, da sie davon unterrichtet worden sei, daß sie aufgrund der Bestimmungen eines Rundschreibens des Außenhandelsministeriums vom 28. Februar 1978 keinen Einfuhrantrag für Kälber aus osteuropäischen Ländern einreichen könne.

5 Der Kläger des Ausgangsverfahrens erhob daraufhin vor der Pretura Cecina Klage gegen die Azienda, damit diese zur Erfüllung des Vertrags und somit zur Abnahme der bestellten 40 Doppelzentner Mais verurteilt werde.

6 Nach den vor dem Pretore gemachten Ausführungen und den Auskünften, die dem Gerichtshof erteilt worden sind, hätten die Kälber, welche die Azienda hatte kaufen wollen und für deren Mast sie die 40 Doppelzentner Mais bei Herrn Bardi bestellt hatte, im Rahmen eines abschöpfungsermäßigten Einfuhrkontingents eingeführt werden sollen, das Italien mit der Verordnung Nr. 2902/77 bewilligt worden war.

7 Es ist nicht ersichtlich, daß die Azienda irgendeinen dahin gehenden Antrag bei den zuständigen Stellen eingereicht hätte, sondern sie ist offenbar davon ausgegangen, daß sie aufgrund des Rundschreibens Nr. 1/170 332 des Außenhandelsministeriums vom 28. Februar 1978 von vornherein nicht zu denjenigen zählte, die das Einfuhrkontingent in Anspruch nehmen konnten.

8 Nach diesem Rundschreiben war die Vergünstigung der abschöpfungsermäßigten Einfuhr nämlich den landwirtschaftlichen Erzeugern vorbehalten, die die Voraussetzungen des Artikels 12 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 153 vom 9. Mai 1975 zur Durchführung der Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften über die Reform der Land Wirtschaft (Gazzetta Ufficiale 1975, S. 3298) erfüllten.

9 Die in dem Rundschreiben enthaltene Verweisung auf diese Gesetzesvorschrift hätte zur Folge, daß die Inanspruchnahme des erwähnten Einfuhrkontingents denjenigen Betriebsinhabern vorbehalten wäre, die persönlich den größten Teil ihrer Arbeitszeit der Landwirtschaft widmen — eine Voraussetzung, die von der Azienda nicht erfüllt werden kann, da sie die Rechtsform einer Gesellschaft hat.

10 Der Kläger des Ausgangsverfahrens stimmt mit der beklagten Gesellschaft darin überein, daß ein Rundschreiben des Außenhandelsministeriums den Kreis der Betriebsinhaber, denen die in der Verordnung Nr. 2902/77 vorgesehene Vergünstigung zuteil werden sollte, nicht in dieser Weise wirksam habe einschränken können.

11 Er folgert daraus, daß die Verpflichtung, die die Azienda ihm gegenüber übernommen habe, unangetastet geblieben sei.

12 Angesichts dieses Sach- und Streitstandes ist der Pretore der Auffassung, die Entscheidung über das bei ihm anhängige Verfahren hänge von der Auslegung bestimmter Vorschriften des Gemeinschaftsrechts ab.

13 Nach seiner Ansicht handelt es sich darum festzustellen, ob die Beschränkung der von der Verordnung Nr. 2902/77 sämtlichen Landwirten gewährten Vergünstigungen auf die hauptberuflich tätigen Betriebsinhaber im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 153 vom 9. Mai 1975 möglicherweise gegen den Geist und den Buchstaben der Gemeinschaftsbestimmungen über die erwähnte besondere Einfuhrregelung verstößt.

14 Um diesen Zweifel klären zu lassen, hat der Pretore zwei Fragen vorgelegt, die wie folgt lauten :

1. Können die nationalen Behörden im Rahmen der Sonderbedingungen für die Einfuhr von zum Mästen bestimmten männlichen Jungrindern, die in Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 vorgesehen und zuletzt durch die Verordnungen (EWG) Nr. 585/77 und Nr. 2902/77 geregelt worden sind, nach ihrem Ermessen die Voraussetzungen für die Zulassung vervollständigen und ergänzen, indem sie insbesondere die Einfuhrlizenzen nur bestimmten Gruppen von Personen erteilen, die einseitig innerhalb der landwirtschaftlichen Erzeuger bestimmt werden, oder gewähren vielmehr die vorerwähnten gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen allen natürlichen und juristischen Personen, die Inhaber von landwirtschaftlichen Betrieben sind, insbesondere denen, die sich mit der Viehzucht befassen, das Recht, in jedem Fall die Einfuhrlizenz zu beantragen, ohne daß dem irgendeine Ermessensbefugnis der nationalen Behörden der Mitgliedstaaten entgegengehalten werden könnte?

2. Kann, falls es den Mitgliedstaaten gestattet ist, weitere einschränkendere Zulassungsvoraussetzungen im Rahmen der Gruppe der landwirtschaftlichen Erzeuger einzuführen, die Bestimmung der berechtigten Personen durch die nationalen Behörden in der Weise erfolgen, daß auf die Anforderungen Bezug genommen wird, die von diesen Behörden für die Durchführung der Gemeinschaftsrichtlinien über die Modernisierung der Agrarstrukturen (Richtlinien 72/159, 72/160, 72/161) aufgestellt worden sind, also für eine Art der Verwaltungstätigkeit, die aufgrund ihrer Mittel und Zielsetzungen gänzlich selbständig und unabhängig vom Bereich des Absatzes der einzelnen landwirtschaftlichen Erzeugnisse ist — Anforderungen, denen jedoch jeder Bezug auf die tatsächliche Ausübung der Viehzucht fehlt und durch die zahlreiche Zuchtbetriebe, darunter alle gesellschaftsrechtlich organisierten, ohne Grund ausgeschlossen werden?

15 Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 805/68 in seiner durch die Verordnung Nr. 425/77 geänderten Fassung kann die Abschöpfung bei der Einfuhr von zum Mästen bestimmten männlichen Jungrindern nach Maßgabe dieses Artikels unter Berücksichtigung der Versorgungslage des Marktes und der vorhersehbaren Entwicklung der Preise vollständig oder teilweise ausgesetzt werden.

16 Nach Absatz 2 dieses Artikels erstellt der Rat jährlich eine geschätzte Bilanz der männlichen Jungrinder, die unter der in Absatz 1 vorgesehenen Vorzugsregelung eingeführt werden können.

17 Schließlich bestimmt Absatz 4 des Artikels, daß die Durchführungsmodalitäten dieser Regelung nach dem Verfahren des Artikels 27 der Verordnung, das heißt von der Kommission nach dem sogenannten Verwaltungsausschußverfahren festgelegt werden.

18 Für den in Frage stehenden Zeitraum wurden die Modalitäten der bezeichneten Vorzugsregelung durch die Verordnung Nr. 2902/77 der Kommission in Form einer Ermäßigung der Abschöpfung in Höhe von 50 % bestimmt.

19 Nach der fünften Begründungserwägung in der Präambel dieser Verordnung sollte die Abschöpfungsermäßigung hauptsächlich zur strukturellen Verbesserung der italienischen Rinderhaltung und Rindfleischerzeugung beitragen.

20 Dies kann, wie es in derselben Begründungserwägung weiter heilst, dadurch erreicht werden, daß die Lizenzen, die einen Anspruch auf diese besondere Einfuhrregelung begründen, vorrangig landwirtschaftlichen Erzeugern oder ihren Berufsorganisationen erteilt werden.

21 Nach Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung wurde das Einfuhrkontingent auf höchstens 50000 männliche Jungrinder festgesetzt, von denen mindestens 45000 nach Italien einzuführen und dort zu mästen waren.

22 Absatz 5 dieses Artikels bestimmt, daß innerhalb der Italien vorbehaltenen Menge landwirtschaftlichen Erzeugern oder ihren Berufsorganisationen unmittelbar Einfuhrlizenzen für höchstens 30000 Tiere erteilt werden können und daß zu diesem Zweck dieser Mitgliedstaat … die Kategorien der Antragsteller an[gibt].

23 Aus all diesen Bestimmungen ergibt sich, daß die Regelung über die abschöpfungsermäßigte Einfuhr während des in Frage stehenden Zeitraums in erster Linie dazu bestimmt war, Italien eine strukturelle Verbesserung der Rinderhaltung und Rindfleischerzeugung zu ermöglichen, und daß Italien zu diesem Zweck ausdrücklich ermächtigt wurde, die Kategorien der Erzeuger anzugeben, die in den Genuß dieser Maßnahme kommen konnten.

24 Es zeigt sich also, daß die italienischen Stellen befugt waren, die Vergünstigung der Teilnahme an dem Einfuhrkontingent denjenigen landwirtschaftlichen Betrieben vorzubehalten, deren Entwicklung sie im Sinne des Gesetzes vom 9. Mai 1975 fördern wollten, dessen Zweck darin besteht, die in den Gemeinschaftsrichtlinien vom 17. April 1972 über die Reform der Agrarstrukturen festgelegten Ziele in Italien zu verwirklichen.

25 Insbesondere ist auf die Artikel 1, 2 und 3 der Richtlinie 72/159 zu verweisen, aus denen hervorgeht, daß sich die Mitgliedstaaten verpflichtet haben, eine selektive Regelung zur Förderung der landwirtschaftlichen Betriebe einzuführen, bei der sie ausdrücklich den Betrieben den Vorrang einräumen, deren Inhaber die Landwirtschaft als Hauptberuf betreibt.

26 Diese Verpflichtung hat in den Artikeln 11 und 12 des italienischen Gesetzes Nr. 153 vom 9. Mai 1975 ihren Niederschlag gefunden, auf die in dem Rundschreiben vom 28. Februar 1978 Bezug genommen wird.

27 Sonach ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, daß aufgrund der Verordnung Nr. 2902/77 der Kommission vom 22. Dezember 1977 die betroffenen Mitgliedstaaten und insbesondere die Italienische Republik befugt waren, die Kategorien der landwirtschaftlichen Erzeuger, denen die Vergünstigung des Einfuhrkontingents von männlichen Jungrindern unter teilweiser oder vollständiger Aussetzung der Abschöpfung zuteil werden sollte, im Rahmen einer Politik der strukturellen Verbesserung der Rinderhaltung und Rindfleischerzeugung anzugeben, und daß es mit den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus der Richtlinie 72/159 des Rates vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe im Einklang steht, wenn diese Vergünstigung denjenigen Betriebsinhabern vorbehalten wird, die die Landwirtschaft als Hauptberuf betreiben.

Kosten

28 Die Auslagen der Regierung der Italienischen Republik und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig.

29 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor der Pretura Cecina anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Pretore von Cecina mit Beschluß vom 13. Mai 1978 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Aufgrund der Verordnung Nr. 2902/77 der Kommission vom 22. Dezember 1977 über die Festsetzung der Menge männlicher Jungrinder, die im ersten Vierteljahr 1978 unter Sonderbedingungen eingeführt werden können, waren die betroffenen Mitgliedstaaten und insbesondere die Italienische Republik befugt, die Kategorien der landwirtschaftlichen Erzeuger, denen die Vergünstigung des Einfuhrkontingents von männlichen Jungrindern unter teilweiser oder vollständiger Aussetzung der Abschöpfung zuteil werden sollte, im Rahmen einer Politik der strukturellen Verbesserung der Rinderhaltung und Rindfleischerzeugung anzugeben.

Es steht mit den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus der Richtlinie 72/159 des Rates vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe im Einklang, wenn diese Vergünstigung denjenigen Betriebsinhabern vorbehalten wird, die die Landwirtschaft als Hauptberuf betreiben.