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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 31.01.1979 – C-12/78
Generalanwalt Jean-Pierre Warner · ECLI:EU:C:1979:19
Schlussanträge des Generalanwalts
Jean-Pierre Warner
vom 31. januar 1979
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Die Währungsausgleichsbeträge (WAB) für Hartweizen und seine Folgeerzeugnisse wurden durch die Verordnung (EWG) Nr. 2119/74 der Kommission vom 12. August 1974 abgeschafft. Als Grund hierfür war in der Präambel der Verordnung angegeben, daß die Lage auf dem Hartweizenmarkt … durch Preise gekennzeichnet [ist], die erheblich über dem Schwellenpreis liegen, so daß nicht die Gefahr [besteht], daß die in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 des Rates bezeichneten Währungsmaßnahmen zu Störungen im Handel mit Hartweizen führen.
Solche WAB wurden mit Wirkung vom 2. Januar 1978 durch die Verordnung (EWG) Nr. 2604/77 der Kommission wieder eingeführt, die am 25. November 1977 erlassen und am folgenden Tag im Amtsblatt (ABl. L 302 vom 26. November 1977) veröffentlicht wurde. Es ist unstreitig, daß in der Zwischenzeit die Weltmarktpreise für Hartweizen unter die Preise der Gemeinschaft gesunken waren.
Für die Wiedereinführung der WAB wurden in der Präambel der Verordnung Nr. 2604/77 folgende Gründe angegeben:
Die Nichtanwendung von Währungsausgleichsbeträgen bei Hartweizen und seinen Folgeerzeugnissen hat in den letzten Monaten zu Schwierigkeiten geführt. Bei Hartweizen sind Verkehrsverlagerungen und bei einigen der Folgeerzeugnisse sind Wettbewerbsverzerrungen festgestellt worden. Diese Probleme werden noch verschärft durch den starken Rückgang des Angebots an einheimischem Hartweizen und den steigenden Bedarf an Einfuhren aus Drittländern.
Diese Probleme müssen dadurch behoben werden, daß Währungsausgleichsbeträge für Hartweizen und seine Folgeerzeugnisse eingeführt werden.
An diesen Begründungserwägungen wird Ihnen, meine Herren Richter, zweierlei auffallen. Zum einen ist dort von Verkehrsverlagerungen bei Hartweizen selbst die Rede, während bezüglich der Folgeerzeugnisse von Wettbewerbsverzerrungen gesprochen wird. Zum anderen wird nicht lediglich ausgeführt, diese Verkehrsverlagerungen und Wettbewerbsverzerrungen seien zu befürchten oder wahrscheinlich, sondern sie seien festgestellt worden. Die Kommission stützt die Wiedereinführung der WAB mit anderen Worten eingestandenermaßen nicht auf Vorhersagen oder Befürchtungen, sondern auf Tatsachenfeststellungen.
Die in der Präambel der Verordnung angegebene Begründung für den zeitlichen Abstand zwischen dem 26. November 1977 und dem 2. Januar 1978, von dem ab die Verordnung anwendbar ist, lautet:
Für die Einführung der neuen Währungsausgleichsbeträge ist eine Übergangszeit erforderlich, damit sich der Handel anpassen kann, wobei jedoch der Bedeutung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen für das reibungslose Funktionieren der Märkte und zur Vermeidung von Spekulationen Rechnung zu tragen ist.
Die Folgeerzeugnisse, für die die Verordnung gilt, sind erstens der in der Tarifstelle 11.02 A I a des GZT aufgeführte Feingrieß von Hartweizen und zweitens die in der englischen Fassung der Tarifnummer 19.03 des GZT als Macaroni, Spaghetti and similar products bezeichneten Erzeugnisse, für die ich die kürzere und gebräuchlichere Bezeichnung Nudeln verwenden werde.
Feingrieß von Hartweizen ist ein Erzeugnis der ersten Stufe der Verarbeitung von Hartweizen und stellt zweifellos ein Agrarerzeugnis im Sinne des Artikels 38 des Vertrages dar; es gehört zu den im Anhang II aufgeführten Erzeugnissen.
Nudeln sind hingegen ein aus der Weiterverarbeitung gewonnenes Erzeugnis und stellen kein Agrarerzeugnis im vorgenannten Sinne dar. Sie werden zusammen mit anderen Erzeugnissen von der Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 des Rates erfaßt, die u. a. auf Artikel 235 des Vertrages beruht und mit der die Handelsregelung für bestimmte, aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren festgelegt wird. Die Wirkung dieser Verordnung besteht, soweit sie in diesem Zusammenhang von Bedeutung ist, darin, daß für Nudeln bei der Einfuhr in die Gemeinschaft ein Wertzoll und zusätzlich ein beweglicher Teilbetrag zu entrichten ist, mit dem der Betrag der Einfuhrabschöpfung gedeckt werden soll, der für die Menge des betroffenen Hartweizens bezahlt worden wäre, bei der davon ausgegangen wird, daß sie bei der Herstellung der Nudeln verwendet worden [ist] (siehe Artikel 5). Die Verordnung sieht auch Erstattungen für Agrarerzeugnisse vor, die in Form von Waren ausgeführt werden (siehe Artikel 9). Es dürfte sich so verhalten, daß im Durchschnitt 167 kg Hartweizen 107 kg Feingrieß ergeben, aus denen ihrerseits 100 kg Nudeln hergestellt werden können.
Es wird Ihnen, meine Herren Richter, gegenwärtig sein, daß nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 974/71 (ABl. L 106 vom 12. Mai 1971) WAB angewandt werden dürfen auf:
a) Erzeugnisse, für die im Rahmen der gemeinsamen Agrarmarktorganisation Interventionsmaßnahmen vorgesehen sind;
b) Erzeugnisse, deren Preis sich nach dem Preis der in Buchstabe a genannten Erzeugnisse, die unter die gemeinsame Marktorganisation fallen oder Gegenstand einer spezifischen Regelung nach Artikel 235 des Vertrages sind, richtet.
Für Hartweizen sind natürlich Interventionsmaßnahmen vorgesehen, so daß sowohl Hartweizen als auch Nudeln unter Buchstabe b fallen.
Im Dezember 1977 erließ die Kommission zwei Verordnungen als Übergangsmaßnahmen, durch die die Wirkung der Verordnung Nr. 2604/77 eingeschränkt wurde. Erstens wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 2792/77 die Verordnung Nr. 2604/77 um eine Bestimmung ergänzt, wonach WAB auf schriftlichen Antrag des Beteiligten keine Anwendung auf Geschäfte finden, für die eine vor dem 26. November 1977 beantragte Lizenz mit einer im voraus festgesetzten Ausfuhrerstattung oder Einfuhrabschöpfung erteilt wurde. Da für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten weder Erstattungen gewährt noch Abschöpfungen erhoben werden, konnten durch diese Bestimmungen lediglich Ausfuhren nach oder Einfuhren aus Drittländern erfaßt werden. Zweitens wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 2917/77 bestimmt, daß in der Zeit vom 2. Januar bis zum 28. Februar 1978 WAB für Hartweizen oder Feingrieß aus Hartweizen bei der Ausfuhr aus Aufwertungsländern der Gemeinschaft oder bei der Einfuhr von einem solchen Land in ein Abwertungsland der Gemeinschaft nur unter bestimmten Bedingungen gewährt werden.
Von den beiden vorliegenden Rechtssachen ist die eine, die Rechtssache 12/78, eine Klage der Italienischen Republik gegen die Kommission nach Artikel 173 des Vertrages, die auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 2604/77 und folglich der Verordnungen Nr. 2792/77 und Nr. 2917/77 gerichtet ist. Die Italienische Republik macht geltend,
1. tatsächlich sei es nicht zu Verkehrsverlagerungen bei Hartweizen gekommen, oder jedenfalls nicht zu so schwerwiegenden Verkehrsverlagerungen, daß die Einführung von WAB gerechtfertigt gewesen sei;
2. nach dem (durch die Verordnung (EWG) Nr. 2746/72 des Rates eingefügten) Absatz 3 des Artikels 1 der Verordnung Nr. 974/71 könnten WAB nur erhoben werden, sofern die Anwendung der in Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Währungsmaßnahmen zu Störungen des Warenverkehrs mit Agrarerzeugnissen führen würde, so daß für die Verordnung Nr. 2604/77, soweit sie auf angebliche Störungen des Warenverkehrs mit Nudeln gestützt sei, eine Ermächtigungsgrundlage fehle; und
3. der eigentliche Zweck der Einführung der WAB bestehe darin, die Wettbewerbsfähigkeit zu schwächen, die die italienische Nudelindustrie im Vergleich mit der Nudelindustrie in den anderen Mitgliedstaaten habe; dies sei kein zulässiger Zweck für die Erhebung von WAB, so daß der Erlaß der Verordnung einen Ermessensmißbrauch darstelle.
Die andere Rechtssache, 84/78, ist im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens der Pretura Trient vor den Gerichtshof gelangt. Die Klägerin in dem Verfahren vor der Pretura ist die Firma Angelo Tomadini S.n.c. (die ich Tomadini nennen werde), ein italienischer Nudelhersteller, der aufgrund eines Vertrages vom 23. April 1977 verpflichtet war, einen deutschen Kunden im Zeitraum Juni 1977 bis Juni 1978 mit 10000 t verschiedener Nudeln zu vertraglich festgelegten Preisen zu beliefern und der am 21. Januar 1978 einen Posten Nudeln von Italien nach Deutschland exportierte, für die er pro kg 85,20 Lire WAB zu entrichten hatte. Die Beklagte im Verfahren vor der Pretura ist die Amministrazione delle Finanze dello Stato, von der die Klägerin die entrichteten WAB zurückfordert. Die Unione Industriali Pastai Italiani (UNIPI), ein Verband italienischer Teigwarenhersteller, ist dem Rechtsstreit auf der Seite Tomadinis beigetreten.
Dies sind die Fragen, die dem Gerichtshof von der Pretura vorgelegt worden sind:
1. Ist die Verordnung (EWG) Nr. 974/71 des Rates (mit ihren späteren Änderungen) in dem Sinne zu verstehen, daß die Gemeinschaftsorgane nach einem Zeitraum von drei Jahren, während deren sie von der Anwendung der Ausgleichsbeträge auf ein wesentliches landwirtschaftliches Grunderzeugnis (Hartweizen) abgesehen haben, besondere Währungsausgleichsbeträge für aus diesem Grunderzeugnis hergestellte Folgeerzeugnisse (Teigwaren) einführen können, ohne daß in diesen drei Jahren, geschweige denn im letzten Jahr (1977) irgendwelche Störungen auf dem Markt für das betreffende landwirtschaftliche Grunderzeugnis (Hartweizen) aufgetreten wären?
2. Ist, falls die obige Frage 1 zu verneinen ist, die Verordnung (EWG) Nr. 2604/77 der Kommission zumindest insoweit als ungültig anzusehen, als durch sie Währungsausgleichsbeträge bei der Ausfuhr von Teigwaren eingeführt wurden?
3. Kann, falls die obige Frage 1 zu bejahen ist, die Verordnung Nr. 2604/77 in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2792/77 und der Verordnung Nr. 2917/77 als anwendbar auf Teigwarenexporte von Italien in andere Mitgliedstaaten angesehen werden, die nach dem 2. Januar 1978 in Erfüllung von Verträgen ausgeführt wurden, die vor dem 25. November 1977, dem Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung Nr. 2604/77, zu einer Zeit abgeschlossen wurden, als die Einführung irgendeines Ausgleichsbetrages in dem betreffenden Sektor nicht vorhersehbar war?
Der Gerichtshof hat somit meines Erachtens über drei Hauptfragen zu entscheiden:
1. War die Einführung von WAB für Hartweizen und Feingrieß aus Hartweizen gültig? (Die Argumentation der Parteien bezog sich nur am Rande auf Feingrieß aus Hartweizen, und es kann im Hinblick auf die Art dieser Argumentation wohl als unbestritten gelten, daß dann, wenn die Einführung von WAB für Hartweizen gültig war, dies auch für die WAB für Feingrieß aus Hartweizen gilt.)
2. War die Einführung von WAB für Nudeln gültig?
3. Hätten bejahendenfalls über den Inhalt der Verordnung Nr. 2792/77 und der Verordnung Nr. 2917/77 hinaus Übergangsbestimmungen für Geschäfte erlassen werden müssen, die in Erfüllung von vor dem 26. November 1977 geschlossenen Verträgen ausgeführt wurden?
Bei der Erörterung der ersten und zweiten Frage muß man sich meines Erachtens bestimmte, vom Gerichtshof festgelegte Grundsätze vergegenwärtigen.
Erstens ermächtigt der Vertrag den Rat nicht, im innergemeinschaftlichen Warenverkehr die Erhebung irgendwelcher Abgaben zollgleicher Wirkung anzuordnen; siehe Rechtssachen 80 und 81/77, Commissionnaires Reunis/Receveur des Douanes, Slg. 1978, 927, wo der Gerichtshof (in Randnummer 37 des Urteils) die Auffassung vertrat, daß die Anwendung von WAB im Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten sich nur aus dem Zwang rechtfertige, Störungen im Handel mit Agrarerzeugnissen zu verhindern, welche in auf gemeinsame Preise gestützten Marktorganisationen für diese Erzeugnisse durch die Wirkung der Wechselkursschwankungen hervorgerufen würden. Hierin spiegeln sich zahlreiche frühere Entscheidungen des Gerichtshofes wider, die dahin gingen, daß der Zweck der WAB darin besteht, zu verhindern, daß Wechselkursschwankungen auf die Preise für Agrarerzeugnisse durchschlagen und damit Störungen im Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisationen hervorrufen. In einigen dieser früheren Entscheidungen (die ich in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache 29/77, der dritten Rechtssache Roquette, Slg. 1977, 1849 f., angeführt habe) wurden zwei verschiedene Arten solcher Störungen unterschieden, die durch Schwankungen der Wechselkurse hervorgerufen werden. Erstens kann eine unmittelbare Störung der Interventionsmaßnahmen eintreten, z. B. dadurch, daß in einem Abwertungsland der Gemeinschaft erworbene Erzeugnisse an die Interventionsstelle eines Aufwertungslandes der Gemeinschaft verkauft werden. Die zweite Störungsart besteht in Verkehrsverlagerungen im Handel zwischen der Gemeinschaft und Drittländern, insbesondere dadurch, daß Einfuhren in Erwartung geringerer Abschöpfungen über Abwertungs länder der Gemeinschaft und Ausfuhren in Erwartung höherer Erstattungen über Aufwertungsländer der Gemeinschaft umgeleitet werden.
Zweitens haben die Kommission und der Verwaltungsausschuß bei der Entscheidung darüber, ob WAB zur Verhinderung von Störungen in einem bestimmten Sektor erforderlich sind, einen weiten Ermessensspielraum. Da es sich bei der Ausübung dieses Ermessens um die Beurteilung eines komplexen wirtschaftlichen Sachverhalts handelt, muß sich der Gerichtshof bei der Kontrolle über die Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung darauf beschränken zu prüfen, ob der Behörde kein offensichtlicher Irrtum oder Ermessensmißbrauch unterlaufen ist oder ob sie die Grenzen ihres Ermessensspielraums nicht offensichtlich überschritten hat (siehe Randnummer 4 des Urteils in der Rechtssache 136/77, Racket Hauptzollamt Mainz, Slg. 1978, 1245, und Randnummer 5 des erst vor kurzem erlassenen Urteils in der Rechtssache 98/78, ebenfalls Racke/Hauptzollamt Mainz, die mit früheren Entscheidungen übereinstimmen).
Im Lichte dieser Grundsätze kann meines Erachtens die Einführung von WAB für Hartweizen und Feingrieß aus Hartweizen im Winter 1977/78 nicht als ungültig angesehen werden. Der Kommission lagen Beweise für beide Arten von Störungen des Warenverkehrs vor, die, wie ich ausgeführt habe, in besonderer Weise zur Einführung von WAB zwingen. Es stand fest, daß es zu Verkäufen von italienischem Hartweizen an eine belgische Interventionsstelle gekommen war; außerdem stand fest, daß Partien von Hartweizen aus Nordamerika, die für Belgien, Deutschland und die Niederlande bestimmt waren, in England ausgeladen, verzollt und somit in den freien Inlandsverkehr gebracht und dann an ihre eigentlichen Bestimmungsorte weiterverschifft wurden.
Die italienische Regierung hat vortragen lassen, der belgischen Interventionsstelle seien lediglich 3500 t verkauft worden, denen im gleichen Zeitraum Verkäufe weit größerer Mengen an die französischen und italienischen Interventionsstellen gegenüberstünden, und die Verkäufe in Belgien seien möglicherweise durch andere Umstände als die angestrebte Erzielung des höheren belgischen Interventionspreises bedingt gewesen. Dem mag so gewesen sein, die Kommission war meiner Meinung nach jedoch berechtigt, in den Verkäufen in Belgien das erste Anzeichen einer drohenden Entwicklung zu sehen.
Seitens der italienischen Regierung wurde versucht, auch das Ausmaß von Umleitungen nordamerikanischen Weizens über England zu bagatellisieren. Die dem Gerichtshof vorliegenden Beweise zeigen jedoch, daß sie beträchtlich waren und die Gefahr ihrer Zunahme bestand. Sie waren sogar so schwerwiegend, daß sie sowohl die Besorgnis eines Untersuchungsausschusses des Haushaltsausschusses des Europäischen Parlaments (siehe Anlage IV der Gegenerwiderung in der Rechtssache 12/78) als auch des Rechnungshofes (siehe dessen Jahresbericht für 1977, Abschnitte 2.35 bis 2.37, wo der von den betreffenden Marktteilnehmern aus Mitteln der Gemeinschaft erzielte Gewinn auf mehr als eine Million Pfund Sterling geschätzt wird) hervorriefen. Die italienische Regierung trug vor, diese Situation hätte weit eher durch eine Verschärfung der Zollerfordernisse als durch die Einführung von WAB bereinigt werden können. Bei ihren diesbezüglichen Ausführungen hat die italienische Regierung jedoch anscheinend übersehen, daß Waren, die in einem einzelnen Mitgliedstaat in den freien Verkehr gebracht worden sind, sich damit im gesamten Gemeinschaftsgebiet im freien Verkehr befinden.
In ihrem Vorbringen in der Rechtssache 12/78 und in ihrer Erklärung in der Rechtssache 84/78 machte die Kommission einen dritten Grund für den Zwang zur Anwendung von WAB auf Hartweizen geltend, nämlich daß der Unterschied zwischen dem repräsentativen (oder grünen) Wechselkurs der Lira und ihrem wirklichen Wert so groß geworden sei, daß der Weltmarktpreis für Hartweizen über den in Lire ausgedrückten Schwellenpreis hinaus angestiegen sei, so daß Einfuhren von Hartweizen nach Italien erschwert worden seien. Ich muß gestehen, daß mir das Verständnis für dieses Vorbringen im Hinblick auf das, was sich gleichzeitig in England ereignete, schwerfiel. Außerdem bezweifele ich, daß WAB ein legitimes Mittel zur Verringerung einer übermäßigen Differenz zwischen dem repräsentativen Kurs einer Währung und ihrem wirklichen Wert sind. Die Abhilfe hiergegen hat meines Erachtens darin zu bestehen, daß der Rat den repräsentativen Wechselkurs neu festsetzt. Da meiner Ansicht nach jedoch eine Reihe anderer Gründe für die Anwendung von WAB auf Hartweizen bestand, brauche ich auf diesen Punkt nicht näher einzugehen.
Die Frage, ob die Einführung von WAB für Nudeln gültig war, ist meines Erachtens schwieriger zu beantworten.
Zweifellos finden sich in zahlreichen Urteilen des Gerichtshofes Ausführungen, die zur Stützung der Auffassung der italienischen Regierung herangezogen werden könnten, nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 974/71 könnten Währungsausgleichsbeträge für ein bestimmtes Erzeugnis nur eingeführt werden, wenn ohne ihre Anwendung Störungen des Warenverkehrs mit Agrarerzeugnissen zu befürchten wären. Jedoch würde diese Auffassung dazu führen, daß die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung enthaltene Anführung von Erzeugnissen, die Gegenstand einer spezifischen Regelung nach Artikel 235 sind, praktisch ins Leere ginge; denn eine Situation, in der die Anwendung von WAB auf den Handel mit einem solchen Erzeugnis zur Verhinderung von Störungen des Warenverkehrs mit dem Agrarerzeugnis, dessen Folgeerzeugnis es darstellt, geboten wäre, ist nur schwer vorstellbar; für Störungen des Warenverkehrs mit anderen Agrarerzeugnissen gilt dies erst recht.
Artikel 1 Absatz 3 bedeutet, wörtlich verstanden, nicht mehr, als daß WAB auf die in Artikel 1 Absatz 2 bezeichneten Erzeugnisse einschließlich der Erzeugnisse, die Gegenstand einer spezifischen Regelung nach Artikel 235 sind, nur angewandt werden dürfen, sofern die in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung bezeichneten Währungsmaßnahmen zu Störungen des Warenverkehrs mit Agrarerzeugnissen führen würden. So verstanden schließt er also die Möglichkeit nicht aus, WAB auf Erzeugnisse anzuwenden, die ich im folgenden kurz als Erzeugnisse des Artikels 235 bezeichnen werde, und dies nicht zur Verhinderung von Störungen des Warenverkehrs mit Agrarerzeugnissen, sondern — wenn WAB für verwandte Agrarerzeugnisse eingeführt worden sind — zur Verhinderung von Störungen des Warenverkehrs mit diesen Erzeugnissen selbst. Ich gebrauche in diesem Zusammenhang den weiten Begriff verwandt, weil ich mir darüber im klaren bin, daß es Situationen gibt, in denen die Einführung von WAB auf Folgeerzeugnisse möglicherweise nicht auf ihre Einführung für die entsprechenden Grunderzeugnisse, sondern auf ihre Anwendung auf konkurrierende Erzeugnisse zurückzuführen ist.
Es ist mir kein überzeugender Grund ersichtlich, weshalb man von einer wörtlichen Auslegung des Artikels 1 Absatz 3 abgehen sollte. Im Gegenteil wird so die Logik und der innere Zusammenhang des Systems erhalten, zum Beispiel, wenn die WAB sich in Fällen, in denen sie sich auf die im Handel mit Drittländern für bestimmte Agrarerzeugnisse zu erhebenden Abschöpfungen und zu gewährenden Erstattungen auswirken, eventuell in ähnlicher Weise auf den beweglichen Teilbetrag, der für die Einfuhren eines aus diesen Agrarerzeugnissen hergestellten Erzeugnisses aus Drittländern zu entrichten ist, und auf die Erstattungen, die für Ausfuhren dieses Erzeugnisses in Drittländer zu gewähren sind, auswirken. Dies bedeutet natürlich nicht, daß immer, wenn WAB für ein bestimmtes Agrarerzeugnis eingeführt werden, ihre Einführung für verwandte Folgeerzeugnisse automatisch zulässig ist.
Die Frage lautet also: Wann können WAB auf Erzeugnisse des Artikels 235 angewandt werden? Genauer gefragt: Waren die Gründe, aus denen die Kommission im Winter 1977/78 WAB für Nudeln einführte, stichhaltig?
Nach dem, was sich aus einer Untersuchung des Vorbringens der Kommission in der Rechtssache 12/78 und aus ihrer schriftlichen Erklärung in der Rechtssache 84/78 einschließlich der Ergänzungen, die in der mündlichen Verhandlung in beiden Rechtssachen im Namen der Kommission vorgebracht wurden, ergibt, stellen sich diese Gründe für mich wie folgt dar:
1. Die fortlaufende Abwertung der Lira verschaffte den italienischen Nudelherstellern einen Vorteil im Vergleich zu ihren Konkurrenten in den anderen Mitgliedstaaten, der die Regierung einiger dieser Staaten sowie Verbände von Nudelherstellern außerhalb Italiens zu Beschwerden veranlaßt hatte.
2. Dieser Vorteil war dadurch vergrößert worden, daß die italienische Interventionsstelle, die AIMA, Hartweizenimporte aus Drittländern zu unter dem gemeinschaftlichen Richtpreis liegenden Preisen verkauft hatte.
3. Die Regierungen einiger Mitgliedstaaten mit Ausnahme Italiens und Verbände von Nudelherstellern in diesen Staaten hatten Beschwerde darüber geführt, daß WAB auf Weichweizen, nicht jedoch auf die hieraus hergestellten Nudeln angewandt wurden.
Vor allem anderen scheint mir der Hinweis angebracht, daß jeder dieser Gründe ausschließlich den innergemeinschaftlichen Warenverkehr betraf. Keiner betraf die Struktur des Handels der Gemeinschaft mit Drittländern, es sei denn insofern, als sich die Verkäufe der AIMA möglicherweise auf die Hartweizenimporte auswirkten. Auch betraf keiner dieser Gründe die Interventionsmaßnahmen oder einen der anderen Mechanismen irgendeiner gemeinsamen Marktorganisation.
Der Grund 1 hat auf den ersten Blick insofern den Schein der Vereinbarkeit mit der Verordnung Nr. 974/71 für sich, als er mit der Abwertung der Währung eines Mitgliedstaates im Zusammenhang steht. Wäre dies jedoch ein stichhaltiger Grund für die Einführung von WAB, so könnte er auch, wenn nur der Rat die erforderliche Ermächtigungsvorschrift erließe, bei industriellen Erzeugnissen herangezogen werden, die nicht aus landwirtschaftlichen Rohstoffen hergestellt sind. Würde man ihn als triftigen Grund für die Einführung von WAB anerkennen, so liefe das auf die Ansicht hinaus, der Vertrag ermächtige dazu, allein aufgrund des Wertverlustes der Währung eines Mitgliedstaates und der daraus folgenden erhöhten Wettbewerbsfähigkeit seiner Erzeugnisse WAB für irgendwelche Erzeugnisse dieses Mitgliedstaates einzuführen. Die Tatsache, daß die Währung eines Mitgliedstaats an Wert verloren hat, be rechtigt aber gerade kein Organ der Gemeinschaft, zwischen diesem und den anderen Mitgliedstaaten Abgaben zollgleicher Wirkung oder irgendwelche anderen Handelsschranken einzuführen oder hierzu zu ermächtigen. Die Anwendung von WAB ist, worauf ich bereits hingewiesen habe, nur zulässig, wenn und soweit sie zur Sicherstellung des Funktionierens der gemeinsamen Marktorganisationen für Agrarerzeugnisse und aus damit zusammenhängenden Gründen erforderlich sind.
Was den Grund 2 angeht, so sind die angeblichen Verkäufe von Hart- und Weichweizenimporten durch die AIMA für den Gerichtshof natürlich ein wohlbekanntes Thema; ich verweise zum Beispiel auf die Rechtssache 60/75, Russo/ AIMA, Slg. 1976, 45, und die Rechtssache 52/76, Benedetti/Munari, Slg. 1977, 163, in denen entschieden wurde, daß es mit der gemeinsamen Marktorganisation … unvereinbar ist, wenn ein Mitgliedstaat Weizen auf dem Weltmarkt aufkauft und anschließend auf dem Gemeinsamen Markt unter dem Richtpreis verkauft. Selbst wenn man zugunsten der Kommission annimmt, die Italienische Republik habe sich insoweit einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht zuschulden kommen lassen, so läßt sich auch aus einer noch so extensiven Rechtsauslegung nicht eine Berechtigung der Kommission ableiten, hierfür durch die Einführung von WAB für Nudeln Vergeltung zu üben. Das angemessene Gegenmittel ergibt sich aus Artikel 169 des Vertrages.
Der Grund 3 wurde von der Kommission nur in groben Zügen dargelegt; sie ging nicht so weit zu behaupten, es wäre ungerecht, WAB für Weichweizen und Hartweizen einzuführen, ohne sie auch auf Nudeln anzuwenden.
Es sind natürlich Fälle vorstellbar, in denen es als ungerecht anzusehen wäre, Verarbeitern WAB für Einfuhren ihrer Rohstoffe zu gewähren,, ohne WAB auf die Ausfuhren ihrer Erzeugnisse zu erheben. Der Gerichtshof hat von der Kommission weitere Informationen angefordert, aus denen sich ablesen läßt, daß auf der Grundlage der Zahlen für 1977 die Einfuhren von Hartweizen (für den WAB gewährt wurden) bei der Herstellung italienischer Nudeln nur mit einem Anteil von 20 % verwendet wurden. Noch spärlicher sind unsere Informationen darüber, mit welchem Anteil importierter Weichweizen bei der Herstellung italienischer Nudeln verwendet wird, wenn auch aus den von der Kommission vorgelegten Zahlen hervorgeht, daß 1977 in Italien 4245000 t Weichweizen erzeugt und 1483000 t (netto), hauptsächlich aus Frankreich, eingeführt wurden.
Ich komme nun zu einem Vorbringen der Kommission, das auf die Randnummern 13 und 14 des Urteils des Gerichtshofes in der dritten Rechtssache Roquette (Slg. 1977, 1842) gestützt ist. Der Gerichtshof führte dort aus:
Die Störungsmöglichkeiten im Handel mit Agrarerzeugnissen sind so zahlreich und vielgestaltig, daß es für die Kommission schwierig, wenn nicht unmöglich wäre, alle diese Möglichkeiten in einer Verordnung aufzuzählen. Die Kommission darf daher die Gefahr von Störungen schon dann bejahen, wenn der Wechselkurs einer Währung erheblich nachgelassen hat.
Man darf aber nicht vergessen, daß der Gerichtshof in jener Rechtssache — wie in vielen früheren Rechtssachen — mit einem Fall befaßt war, in dem die Kommission im Anschluß an ein Ereignis im monetären Bereich (in der dritten Rechtssache Roquette war dies das Ausscheiden des französischen Frankens aus der Schlange im März 1976) rasch über die Anwendung von WAB auf sämtliche Erzeugnisse zu entscheiden hatte, auf die sie angewandt werden dürfen. In einer solchen Situation führen die Eile, in der die Kommission handeln muß, und die Unzahl der von ihr zu berücksichtigenden Erzeugnisse notwendigerweise dazu, daß sie sich auf eine weitgehend theoretische Gesamtbeurteilung beschränkt. Hier dagegen erwog die Kommission unabhängig von irgendwelchen bestimmten Ereignissen im monetären Bereich und relativ frei von Zeitdruck, ob für eine kleine Anzahl spezifischer Erzeugnisse auf der Grundlage von diese betreffenden Tatsachenfeststellungen WAB eingeführt werden sollten. In einer solchen Situation muß sich die Kommission meines Erachtens vergewissern (und dies dem Gerichtshof auf Verlangen nachweisen), daß diese Tatsachen zur Rechtfertigung der Anwendung von WAB auf jedes einzelne dieser Erzeugnisse geeignet sind.
Im Ergebnis bin ich zu de. Auffassung gelangt, daß keiner der Gründe, die die Kommission nach ihren eigenen Angaben zur Einführung von WAB fi. Nudeln bewogen, mit dem Zweck, zu dem die Einführung von WAB zugelassen ist, in Einklang zu bringen war. Meines Erachtens hat die Kommission demnach insofern ohne Ermächtigungsgrundlage gehandelt. Dies stellte, in der Terminologie des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache Racke und früheren Rechtssachen ausgedrückt, entweder einen Ermessensmißbrauch oder einen Fall dar, in dem die Kommission die Grenzen ihres Ermessensspielraums offensichtlich überschritten hat — je nachdem, welcher genauen Definition dieser beiden Begriffe man den Vorrang gibt. Ich selbst gebe der Auffassung den Vorzug, daß es sich um einen Fall handelt, in dem die Kommission offensichtlich die Grenzen ihres Ermessensspielraums überschritten hat.
Wenn diese meine Ansicht zutrifft, so ist die Verordnung Nr. 2604/77 zwar gültig, soweit durch sie die Anwendung von WAB auf Hartweizen und Feingrieß aus Hartweizen vorgesehen wurde, jedoch nichtig, soweit durch sie der Anwendungsbereich der WAB auf Nudeln ausgedehnt wurde; die dritte, dem Gerichtshof vorliegende Frage, nämlich ob die Kommission zusätzliche Übergangsbestimmungen hätte erlassen müssen, bedarf keiner Beantwortung, da sie nur in der Rechtssache 84/78 aufgeworfen worden ist und allein Nudeln betrifft. Da dem so ist, würde es mir unangemessen erscheinen, Ihre Zeit mit der Erörterung dieser Frage in Anspruch zu nehmen, obwohl diesbezüglich sehr ausführlich argumentiert worden ist. Ich meine, eine solche Frage könnte nicht mit wenigen Worten abgehandelt werden.
Wenn Sie sich, meine Herren Richter, meiner Auffassung anschließen, so wäre in beiden Rechtssachen meines Erachtens zu erklären, daß die Verordnung Nr. 2604/77 nichtig ist, soweit durch sie die Anwendung von WAB auf Erzeugnisse der Tarifnummer 19.03 des GZT vorgesehen ist, daß sich aber im übrigen bei der Prüfung der aufgeworfenen Fragen nichts ergeben hat, was die Gültigkeit dieser Verordnung oder der Verordnungen Nr. 2792/77 und Nr. 2917/77 beeinträchtigen könnte.
Was die Kosten in der Rechtssache 12/78 angeht, so schlage ich vor, sie gegeneinander aufzuheben, da die Italienische Republik zum Teil, im übrigen aber die Kommission obsiegt haben wird (siehe Artikel 69 § 3 der Verfahrensordnung). Die Kostenentscheidung in der Rechtssache 84/78 obliegt natürlich der Pretura.