Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 10.05.1979 – C-12/78
ECLI:EU:C:1979:125
In der Rechtssache 12/78
Italienische Republik, vertreten durch ihren Botschafter Adolfo Maresca als Bevollmächtigten, Beistand: Avvocato dello Stato Oscar Fiumara, Zustellungsanschrift: Botschaft Italiens in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Cesare Maestripieri als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Mario Cervino, Rechtsberater der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Nichtigerklärung
der Verordnung (EWG) Nr. 2604/77 der Kommission vom 25. November 1977 zur Einführung von Währungsausgleichsbeträgen für Hartweizen und seine Folgeerzeugnisse (ABl. L 302, S. 40)
und folglich
der Verordnung (EWG) Nr. 2792/77 der Kommission vom 15. Dezember 1977 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2604/77 (ABl. L 321, S. 29)
und der Verordnung (EWG) Nr. 2917/77 der Kommission vom 28. Dezember 1977 über Übergangsmaßnahmen betreffend die Anwendung von Währungsausgleichsbeträgen bei bestimmten Getreideerzeugnissen (ABl. L 340, S. 37)
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten der Ersten Kammer J. Mertens de Wilmars in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten, des Präsidenten der Zweiten Kammer Mackenzie Stuart, der Richter P. Pescatore, M. Sørensen, A. O'Keeffe, G. Bosco und A. Touffait,
Generalanwalt: J.-P. Warner
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt und das Vorbringen der Parteien im schriftlichen Verfahren lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
Die Verordnung Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 über bestimmte konjunkturpolitische Maßnahmen, die in der Landwirtschaft im Anschluß an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten zu treffen sind (ABl. L 106, S. 1), ermächtigt in ihrem Artikel 1 Absatz 1 die Mitgliedstaaten, bei der Ein- und Ausfuhr der in Absatz 2 des Artikels genannten Erzeugnisse Ausgleichsbeträge zu erheben oder zu gewähren. Dies gilt für:
Erzeugnisse, für die im Rahmen der gemeinsamen Agrarmarktorganisation Interventionsmaßnahmen vorgesehen sind; Erzeugnisse, deren Preis sich nach dem Preis der … [vorstehend] genannten Erzeugnisse, die unter die gemeinsame Marktorganisation fallen oder Gegenstand einer spezifischen Regelung nach Artikel 235 des Vertrages sind, richtet.
Absatz 3 dieses Artikels in der durch die Verordnung Nr. 2746/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 (ABl. L 291, S. 148) geänderten Fassung bestimmt, daß Absatz 1
… nur angewandt [wird], sofern die Anwendung der dort genannten Währungsmaßnahmen zu Störungen des Warenverkehrs mit Agrarerzeugnissen führen würde.
Artikel 4 der Verordnung Nr. 974/71 lautet:
Beträgt in keinem Mitgliedstaat der in Artikel 2 Absatz 1 genannte Prozentsatz mehr als 2,5 %, so wird kein Ausgleichsbetrag festgesetzt.
(Dieser Vomhundertsatz stellt den Unterschied zwischen dem amtlichen Wechselkurs der betreffenden Währung und dem grünen Kurs dar.)
Das System der Währungsausgleichsbeträge wurde auf Hartweizen und seine Folgeerzeugnisse bis zum 12. August 1974 angewandt. Danach wurden diese Währungsausgleichsbeträge abgeschafft: Der Preis für Hartweizen hatte sich nämlich auf dem Weltmarkt über den Schwellenpreis hinaus erhöht, und außerdem hatte sich der Unterschied zwischen dem wirklichen Kurs der italienischen Lira und dem Kurs der grünen Lira auf 2,5 % verringert.
Da der Preis für Hartweizen auf dem Weltmarkt 1975 und 1976 zurückgegangen war, führte die Kommission eine Abschöpfung für Einfuhren aus Drittländern ein. Im monetären Bereich verlor die Lira weiter an Wert und der Unterschied zwischen der grünen Lira und ihrem wirklichen Wert erreichte im März 1976 21,6 %. Nachdem Klagen, vor allem italienischer Gewerbetreibender (Einfuhrunternehmen, Verbände von Mühlenbetrieben und Teigwarenherstellern), nach Brüssel gedrungen waren, wurde im April 1976 dem zuständigen Verwaltungsausschuß der Entwurf einer Verordnung über die Wiedereinführung der Währungsausgleichsbeträge für die betreffenden Erzeugnisse vorgelegt; er wurde jedoch nicht verabschiedet. Daraufhin häuften sich neue Beschwerden (vor allem der belgischen, luxemburgischen und deutschen Regierung) darüber, daß keine Währungsausgleichsbeträge für Hartweizen und/oder Teigwaren eingeführt worden waren.
In der Erwägung, daß die Nichtanwendung von Währungsausgleichsbeträgen bei Hartweizen und seinen Folgeerzeugnissen in den letzten Monaten (d. h. im Sommer 1977) zu Schwierigkeiten geführt habe, daß bei Hartweizen Verkehrsverlagerungen und bei einigen Folgeerzeugnissen Wettbewerbsverzerrungen festgestellt worden seien und daß diese Probleme durch den starken Rückgang des Angebots an einheimischem Hartweizen und den steigenden Bedarf an Einfuhren aus Drittländern noch verschärft würden, führte die Kommission durch die Verordnung Nr. 2604/77 für die Erzeugnisse der Tarifstellen 10.01 B (Hartweizen), 11.02 A I a (Grobgrieß und Feingrieß von Hartweizen), 19.03 A (Teigwaren, Ei enthaltend), 19.03 B I (keinen Weichweizengrieß oder kein Weichweizenmehl enthaltende Teigwaren) und 19.03 B II (andere Teigwaren) Währungsausgleichsbeträge ein. Diese Verordnung wurde erlassen, ohne daß der zuständige Verwaltungsausschuß innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen hatte. Sie ist seit dem 2. Januar 1978 anwendbar.
Durch die daran anschließende Verordnung Nr. 2792/77 fügte die Kommission dem Artikel 2 der Verordnung Nr. 2604/77 einen Unterabsatz an, wonach die durch letztere eingeführten Ausgleichsbeträge auf Geschäfte, die mit einer vor dem 26. November 1977 beantragten Lizenz mit einer im voraus festgesetzten Ausfuhrerstattung oder Einfuhrabschöpfung durchgeführt werden, keine Anwendung finden.
Durch die Verordnung Nr. 2917/77 ordnete die Kommission an, daß vom 2. Januar bis zum 28. Februar 1978 die für die Tarifstellen 10.01 B und 11.02 A I a vorgesehenen Ausgleichsbeträge für bestimmte Ausfuhren und Einfuhren nur unter bestimmten Bedingungen gewährt würden.
Da sie die vorgenannten Verordnungen für rechtswidrig hält, hat die italienische Regierung Klage nach Artikel 173 Absatz 1 des Vertrages erhoben. Diese auf den 25. Januar 1978 datierte Klage ist am 2. Februar 1978 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Auf Bericht des Berichterstatters hat der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
II — Anträge auf Parteien
Die Italienische Republik beantragt:
a) die Verordnung Nr. 2604/77 der Kommission vom 25. November 1977 für nichtig zu erklären;
b) folglich die Verordnungen Nr. 2792/77 der Kommission vom 15. Dezember 1977 und Nr. 2917/77 der Kommission vom 28. Dezember 1977 für nichtig zu erklären;
c) der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt:
a) die Klage abzuweisen;
b) der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
A — Verordnung Nr. 2064/77: Verstoß gegen Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 mit ihren späteren Änderungen; offensichtliche Verkennung der Voraussetzungen und Entstellung der Tatsachen
1. Klage
Die italienische Regierung trägt vor, entgegen den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 2604/77 hätten Störungen des Warenverkehrs mit Hartweizen (und Grobgrieß) nicht bestanden und bestünden auch jetzt nicht, da der Markt für dieses Erzeugnis sich nicht auf das Gemeinschaftsgebiet, sondern nur auf einzelne Regionen erstrecke, und zwar zum einen, weil die Erzeugung hinter dem Gesamtbedarf zurückbleibe, zum anderen, weil die verarbeitende Industrie an den Orten der Erzeugung und in den umliegenden Gebieten konzentriert sei. Lediglich der Markt für Teigwaren habe eine innergemeinschaftliche Ausdehnung, weil es wegen der Entfernung zwischen den Weizenproduktionsgebieten und dem gesamten Gemeinschaftsgebiet wirtschaftlich nicht günstig wäre, das Grunderzeugnis in weiter Entfernung vom Produktionsgebiet zu verarbeiten. Der Weizen werde in den südlichen Regionen der Gemeinschaften erzeugt und verarbeitet, die nördlichen Regionen versorgten sich jedoch nicht im Süden der Gemeinschaft, sondern in Drittländern: Die beiden Märkte seien völlig selbständig und könnten nicht aufeinander einwirken.
Den Beweis für die Unzugänglichkeit der Gebiete, in denen ein Interesse an Hartweizen bestehe, liefere die interessante Feststellung, daß trotz der ganz erheblichen Aufwertung der Währungen einiger Mitgliedstaaten seit 1974 den dor tigen Interventionsstellen keine Ware aus den Produktionsgebieten, d. h. aus Italien und Frankreich, angeboten worden sei, sondern daß vielmehr gerade in diesen beiden Ländern wegen umfangreicher Lieferungen habe interveniert werden müssen, weil das Preisniveau dort wegen des den Bedarf weit übersteigenden Angebots niedrig gewesen sei.
Die Verordnung in ihrer Gesamtheit sei folglich fehlerhaft, und sei es nur deswegen, weil allenfalls für das Folgeerzeugnis (Teigwaren) die Voraussetzung Störungen des Warenverkehrs vorgelegen habe, jedoch nicht bewiesen sei, daß bei Fehlen der Voraussetzung von Störungen auf dem Markt für Hartweizen dieselben Maßnahmen erforderlich gewesen und ergriffen worden wären.
2. Klagebeantwortung
Die Kommission erwidert, sie habe mit guten Gründen wegen des Niveaus der in nationaler Währung ausgedrückten Preise, die erhebliche Unterschiede von einem Mitgliedstaat zum anderen aufgewiesen hätte, Störungen des Warenverkehrs (Schwierigkeiten und Verkehrsverlagerungen) befürchten müssen. Daß solche Störungen bestanden hätten, werde durch folgende Überlegungen bewiesen:
Marktteilnehmer, die in Italien Hartweizen hätten einführen wollen, hätten sich ständig wachsenden Schwierigkeiten gegenübergesehen. Denn der cif-Preis für Hartweizen habe um 9,3 % über dem Schwellenpreis gelegen, und Hartweizen sei in Italien, wahrscheinlich wegen der preisdämpfenden Wirkung der Verkäufe durch öffentliche Stellen (die Azienda di Stato per gli Interventi sul Mercato Agricolo, AIMA, Staatliche Stelle für Interventionen auf dem Agrarmarkt), zu einem in der Nähe des Interventionspreises und demnach weit unter dem Richtpreis liegenden Preis verkauft worden.
Die Hartweizeneinfuhren seien unabhängig von ihrem Bestimmungsort in der Gemeinschaft durch das Vereinigte Königreich geleitet worden. Vor allem die belgischen, niederländischen und deutschen Einfuhrhändler hätten aufgrund dieser Verkehrsverlagerungen erhebliche Gewinne erzielt; denn durch die in Rechnungseinheiten ausgedrückte und nach dem grünen Kurs in Pfund Sterling umgerechnete Abschöpfung sei es den belgischen, niederländischen und deutschen Importeuren möglich gewesen, im Hinblick auf die bei direktem Import sonst von ihnen zu tragende Belastung einen Gewinn von 30 % zu erzielen. Auf diese Weise seien die Hartweizenimporte aus Frankreich benachteiligt worden. Nach den Informationen, die sie vom Vereinigten Königreich erhalten habe, seien in dieses von Januar bis November 1977 ungefähr 112000 t Hartweizen eingeführt worden, von denen 53000 t wieder in andere Mitgliedstaaten ausgeführt worden seien. Im vorausgegangenen Jahr habe es hingegen derartige Wiederausfuhren nicht gegeben.
Italien habe sich in einer besonderen Lage befunden: Zum einen sei die Einfuhr von Hartweizen durch das Fehlen von Währungsausgleichsbeträgen erschwert worden, und die Importeure hätten lediglich zwischen einem Verzicht auf Einfuhren oder Importen mit Verlust wählen können. Zum anderen hätten sich die Verkäufe von aus Drittländern importiertem Hartweizen durch die AIMA im ersten Halbjahr 1977 auf fast 200000 t erhöht. Die italienische Regierung habe überdies im Juli 1977 300000 t und im Oktober 1977 200000 t Hartweizen auf dem Weltmarkt gekauft. Durch die Nichtanwendung von Währungsausgleichsbeträgen sei es sogar im Norden der Gemeinschaft so weit gekommen, daß dort den Interventionsstellen Hartweizen aus Erzeugerländern der Gemeinschaft angeboten worden sei (es habe sich um 3500 t in Gent gelagertem Weizen aus Italien gehandelt).
3. Erwiderung
Es falle auf, daß von März bis September 1977 nach Italien 245000 t Hartweizen importiert worden seien, also eine erheblich größere Menge als die 205000 t des gleichen Vorjahreszeitraums, während sonst in Italien niemals Hartweizenimporte in erheblichem Umfang (einige hunderttausend Tonnen gegenüber einer Erzeugung von 3 Millionen t) getätigt worden seien.
Die Ausführungen der Kommission bezüglich des Preises, zu dem die AIMA in Italien Hartweizen verkauft habe, seien nicht schlüssig und unzutreffend: Denn die Schwierigkeiten für die Einfuhren seien nicht als Folge von Maßnahmen der nationalen Behörden anzusehen, die bei einem eventuellen Verstoß gegen die Vorschriften und Ziele der Gemeinschaft auf andere Weise hätten überprüft und beseitigt werden müssen als durch Erlaß einer Regelung (Währungsausgleichsbeträge), die ausschließlich auf die Bekämpfung der Schwierigkeiten [abziele], die sich aus den Währungsschwankungen … ergeben können (Urteil in der Rechtssache 97/76, Slg. 1977, 1063). Außerdem hätten die italienischen Behörden nach den ersten Monaten die Preise soweit heraufgesetzt, daß schließlich sogar die Mindestpreise das gleiche und später sogar ein deutlich höheres Niveau als das Richtpreisniveau erreicht hätten.
Weder der Marktpreis noch der von den nationalen Behörden in Italien angewandte Verkaufspreis habe ein so niedriges Niveau gehabt, wie es die Kommission behaupte. Deshalb könnten die Schwierigkeiten der italienischen Importeure auch nicht von der Differenz zwischen dem niedrigen Preisniveau in Italien und dem hohen Preisniveau hergerührt haben, das der um den Abschöpfungsbetrag erhöhte, in italienischer Währung ausgedrückte und über dem Schwellenpreis liegende cif-Preis erreicht habe. Im übrigen sei es eine Binsenwahrheit, daß ein über dem Schwellenpreis liegender cif-Preis für zum freien Verkehr abgefertigte Waren nicht von Importgeschäften abhalte und diese Preisdifferenz durch die Einführung von Währungsausgleichsbeträgen nur geringfügig vermindert, jedoch nicht völlig ausgeglichen werden könne.
Aus den von den Organen der Gemeinschaft selbst erstellten Übersichten ergebe sich, daß in dem (längeren) Zeitraum August 1976 bis November 1977 lediglich für ungefähr 86000 t Einfuhrlizenzen durch das Vereinigte Königreich ausgestellt worden seien; es könne deshalb angenommen werden, daß die Einfuhren, die in dem von der Kommission bezeichneten Zeitraum getätigt worden seien, 50000 t nicht überschritten hätten. Die Importe der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft aus Frankreich hätten in dem fraglichen Zeitraum sogar zugenommen, obwohl der französische Hartweizen wegen seiner negativen Eigenschaften nicht leicht absetzbar sei. Selbst wenn man davon ausgehe, daß es, womöglich sogar in dem von der Kommission behaupteten Ausmaß, zu Verkehrsverlagerungen gekommen sei, stelle dies jedenfalls eine Randerscheinung von geringem Aussagewert dar.
Die in Gent gelagerten und aus Italien stammenden 3500 t seien, verglichen mit den rund 400000 t, die im gleichen Zeitraum in den Produktionsländern mit abgewerteter Währung (Frankreich und Italien) den Interventionsstellen angeboten worden seien, eine so geringe Menge, daß sie nicht ins Gewicht fielen.
4. Gegenerwiderung
Die Kommission weist darauf hin, daß sich ihr Vorbringen, für die Hartweizenimporteure in Italien hätten sich Schwierigkeiten ergeben, auf den privaten Handel beziehe. Den Staat hindere nichts daran, Verlustgeschäfte auszuführen, indem er auf dem Weltmarkt erworbene Erzeugnisse unter dem Gestehungspreis verkaufe.
Der mathematische Beweis für die behaupteten Schwierigkeiten ergebe sich daraus, daß zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung Nr. 2604/77 in Italien Hartweizenimporte zu einem Preis in den Handel gelangt seien, der über dem italienischen Marktpreis gelegen habe. Die Behauptung der italienischen Regierung, ein über dem Schwellenpreis liegender in nationaler Währung ausgedrückter cif-Preis halte nicht von Importgeschäften ab und die genannte Preisdifferenz werde durch die Einführung von Währungsausgleichsbeträgen nur geringfügig vermindert, sei nicht überzeugend. Kein Gewerbetreibender könne sich längere Zeit Geschäfte leisten, die notwendigerweise zu Verlusten führten.
Wegen der Verkehrsverlagerungen habe es sogar besorgte Pressestimmen gegeben, und das Europäische Parlament habe eine Untersuchung eingeleitet. Von den Verkehrsverlagerungen seien etwa 57000 t, also eine erhebliche Menge, erfaßt worden. Wenn die Wirtschaft nicht die Wiedereinführung der Währungsausgleichsbeträge befürchtet hätte, so wären wahrscheinlich alle Hartweizenimporte der Beneluxländer und der Bundesrepublik über das Vereinigte Königreich umgeleitet worden. Da der Gewinn aus einem solchen Verfahren so beträchtlich gewesen wäre, hätte kein vernünftig denkender Gewerbetreibender darauf verzichten können.
B — Verordnung Nr. 2604/77: Verstoß gegen Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 974/71 (mit ihren späteren Änderungen)
1. Klage
In Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 974/71 (in der Fassung der Verordnung Nr. 2746/72) sei bestimmt, daß Ausgleichsbeträge nur angewandt werden dürften, wenn es sich bei den Störungen um solche des Warenverkehrs mit Agrarerzeugnissen, also mit Produkten, die im Anhang II des Vertrages aufgeführt seien, handele. Teigwaren seien aber Erzeugnisse der zweiten Stufe der Verarbeitung des Grunderzeugnisses und stellten typische Industrieerzeugnisse dar, deren Anteil an verarbeitetem Getreide keine überwiegende Bedeutung zukomme (167 kg Hartweizen ergäben 107 kg Grobgrieß und diese ergäben 100 kg Teigwaren).
Nun habe aber die Kommission, wie sich aus der zweiten Begründungserwägung der angegriffenen Verordnung ergebe, Störungen des Warenverkehrs mit einem Erzeugnis berücksichtigt, das kein Agrarerzeugnis, sondern nur Folgeerzeugnis eines solchen sei. Die Verordnung der Kommission verstoße daher gegen die Verordnung des Rates. Abgesehen davon, daß es einen gemeinschaftlichen Warenverkehr mit Hartweizen und folglich Störungen eines solchen Warenverkehrs nicht gebe, führe der Umstand, daß der Erlaß der Verordnung auf Annahmen beruhe, die nicht hätten berücksichtigt werden dürfen, zur Rechtswidrigkeit der gesamten Verordnung, und sei es nur deswegen, weil nicht bewiesen sei, daß ohne diese Annahmen dieselben Maßnahmen für erforderlich erachtet und ergriffen worden wären.
2. Klagebeantwortung
Die hinsichtlich des Hartweizens dargelegten Umstände hätten sich auf den Markt für Teigwaren ausgewirkt. Die italienischen Ausfuhren seien 1976 im Vergleich zu 1975 um 50 % gestiegen und ihr Volumen habe sich 1977 erneut erweitert. Hierdurch sei eine Krise in den konkurrierenden Branchen der anderen Mitgliedstaaten hervorgerufen worden.
Nachdem sie Störungen auf dem Hartweizenmarkt festgestellt habe, sei die Kommission verpflichtet gewesen, ihre Aufmerksamkeit auch den Folgeerzeugnissen, insbesondere den Teigwaren, zuzuwenden, deren Wert hauptsächlich von den Kosten des zur Herstellung verwendeten Weizens abhängig sei. Dieses Problem sei nicht neu; es sei in der Rechtssache 29/77 (Roquette, Slg. 1977, 1835) geprüft worden, in der der Gerichtshof erklärt habe, daß die Kommission … die bestehende Gefahr von Störungen entweder für den Handel mit Grunderzeugnissen oder für den Handel mit Grund- und Verarbeitungserzeugnissen feststellen [kann].
3. Erwiderung
Die italienische Regierung fragt sich, ob die Kommission die Ausgleichsbeträge nicht eher wegen der angeblichen Störungen auf dem Markt für Teigwaren als wegen der Störungen auf dem Markt für Hartweizen wieder eingeführt habe. Sie hält es deshalb für unnötig, zur Feststellung der in Ziffer 2 der Klagebegründung gerügten Rechtswidrigkeit zu prüfen, ob es auf dem Markt für Teigwaren zu einer Wettbewerbsverzerrung gekommen ist und ob diese auf den von der Kommission angeblich ermittelten Ursachen beruht hat.
4. Gegenerwiderung
Nach Ansicht der Kommission ist die Auffassung der italienischen Regierung aus folgenden Gründen unhaltbar:
die Verordnung Nr. 974/71 sei auch auf Artikel 235 gestützt und gelte für Erzeugnisse, … die … Gegenstand einer spezifischen Regelung nach Artikel 235 des Vertrages sind.
Die Störungen des Warenverkehrs mit dem Grunderzeugnis und Agrarfolgeerzeugnissen wirkten sich direkt auf die Erzeugnisse aus, die von der Verordnung Nr. 1059/69 des Rates vom 28. Mai 1969 zur Festlegung der Handelsregelung für bestimmte, aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (ABl. L 141, S. 1) erfaßt würden. Die Auffassung, daß Störungen des Warenverkehrs mit letzteren nicht berücksichtigt werden dürften, selbst wenn sie ihre eigentliche Ursache in den Kosten der zu ihrer Herstellung verwendeten Agrarerzeugnisse hätten, führe zu einem blinden Automatismus. Es ergäbe sich dann nämlich folgendes Dilemma:
entweder würde man automatisch die Währungsausgleichsbeträge auf die von der Verordnung Nr. 1059/69 erfaßten Erzeugnisse anwenden, sobald alle Voraussetzungen für die Anwendung dieser Beträge auf Agrarerzeugnisse vorlägen;
oder man würde die Gelegenheit, den Anwendungsbereich der Währungsausgleichsbeträge im Zeitpunkt ihrer Einführung für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse automatisch zu erweitern, ungenutzt lassen und damit ein für allemal auf die Anwendung von Währungsausgleichsbeträgen verzichten.
C — Verordnung Nr. 2604/77 — Ermessensmißbrauch
1. Klage
Je nach der Situation der jeweiligen Währung habe sich die Nichtanwendung von Ausgleichsbeträgen auf die das Erzeugnis verarbeitenden (Industrie-)Unternehmen verschieden ausgewirkt. Für das verarbeitende Gewerbe in Abwertungsländern. wie Italien habe das Fehlen von Subventionen bei der Einfuhr von Weizen, durch die die Abwertung der nationalen Währung hätte ausgeglichen werden können, einen Nachteil bedeutet, während es den verarbeitenden Unternehmen in Aufwertungsländern dadurch einen Vorteil gebracht habe, daß sie bei der Einfuhr von einer Belastung durch Ausgleichsbeträge frei gewesen seien, durch die die Aufwertung ihrer jeweiligen Währung kompensiert worden wäre. Dennoch habe sich das Volumen der italienischen Teigwarenexporte weiter vergrößert. Dies sei aber darauf zurückzuführen, daß der Rohstoff am Ort verfügbar sei und Hartweizen wegen der besonderen Wertschätzung, die die daraus hergestellten Erzeugnisse in Italien genössen, zu einem niedrigeren Preis beschafft werden könne. Infolge einiger gemeinschaftlicher Maßnahmen im gesamten Futtergetreidesektor sei der Preis für Kleie (ein Weizenprodukt) in Italien weit höher als in anderen Mitgliedstaaten, und es sei letzten Endes hierauf zurückzuführen, daß der zur Herstellung von Teigwaren bestimmte Grobgrieß billiger erhältlich sei.
Die Einführung eines Währungsausgleichsinstruments sei also nicht zur Wiederherstellung des Gleichgewichts auf dem Agrarmarkt bestimmt, sondern stelle eine Maßnahme zur Eindämmung und Zurückdrängung einer Konkurrenz dar, deren Ursachen bei den nichtagrarischen Elementen der Produktionskosten zu suchen seien. Durch diese Maßnahme würden die Ausgleichsbeträge in einer Weise ihren Zwecken entfremdet, die absolut unvereinbar sei mit dem Geist und dem Wortlaut der Verordnung Nr. 974/71, die die Einführung von Währungsausgleichsbeträgen nur für den Fall zulasse, daß Störungen im Warenverkehr mit Agrarerzeugnissen aufträten.
Ein zusätzlicher Beweis für diesen Ermessensmißbrauch ergebe sich aus dem Erlaß der Verordnung Nr. 2792/77 und 2917/77, die schon aufgrund ihres Wortlauts zu der Vermutung berechtigten, die Kommission habe ausschließlich einigen Schwierigkeiten begegnen wollen, die sich für die nichtitalienischen gemeinschaftlichen Gewerbetreibenden der Teigwarenindustrie ergeben hätten.
2. Klagebeantwortung
Die Kommission trägt vor, die Wiedereinführung der Währungsausgleichsbeträge im fraglichen Wirtschaftssektor sei nicht leichtfertig, sondern im Gegenteil, wie die langwierige Entstehung der angegriffenen Maßnahme zeige, erst nach langer Prüfung und gründlicher Erörterung beschlossen worden.
Die Wettbewerbsverzerrungen auf dem gemeinschaftlichen Markt für Teigwaren hätten auf folgenden Faktoren beruht:
auf der beträchtlichen Abwertung der Lira, die es den Teigwarenherstellern in den anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft unmöglich gemacht habe, der Konkurrenz der italienischen Hersteller standzuhalten;
auf dem niedrigen, in der Nähe des Interventionspreises liegenden Niveau des Preises für Hartweizen in Italien. Da die Erzeugung dieses Produkts innerhalb der Gemeinschaft zur Dekkung des Bedarfs nicht ausreiche, müßten sich die Preise dem Richtpreis annähern. Den Ausschlag für die Entscheidung, in den Markt für Hartweizen einzugreifen, habe die Absicht der italienischen Behörden gegeben, den Höchstverkaufspreis der Teigwaren im Einzelhandel zu stoppen;
auf der in den Abwertungsländern besonders günstigen Situation für die Ausfuhren aus Weichweizen hergestellter Teigwaren, die nicht mit Ausgleichsbeträgen belastet gewesen seien, während den Importen des Grunderzeugnisses diese Beträge zugute gekommen seien.
3. Erwiderung
Die italienische Regierung stellt eine Weiterentwicklung der italienischen Teigwarenexporte nicht in Abrede, unterstreicht aber, daß diese von 1973 bis heute konstant verlaufen sei.
Es habe also kein unvorhergesehenes und ungerechtfertigtes Anwachsen der Exporte während der dem Erlaß der Verordnung vorausgehenden Monate gegeben. Außerdem werde der Wert der Teigwaren nicht hauptsächlich durch die Kosten des zu ihrer Herstellung verwendeten Weizens bestimmt, sondern durch die normalen Kostenelemente eines jeglichen Verarbeitungsprozesses (Amortisation, Löhne und Gehälter, Kapital) und des Absatzes (Werbung, Vertriebsorganisation).
Die höhere Wettbewerbsfähigkeit der italienischen Teigwaren sei weitgehend und vor allem bedingt durch Faktoren wie Kosten der industriellen Verarbeitung, Beschränkung der Gewinne, Qualität und Tradition, Ausweitung des Verbrauchs infolge von Veränderungen im allgemeinen Geschmack sowie zeitweilige Verknappung und Verteuerung der anderen, normalerweise mit Teigwaren konkurrierenden Lebensmittel Kartoffeln und Reis.
Daß die Kommission die Ausgleichsbeträge bei deren Wiedereinführung ihren Zwecken entfremdet habe und ein Ermessensmißbrauch vorliege, lasse sich an ihren eigenen Ausführungen … machten es den Teigwarenherstellern in den anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft unmöglich, der Konkurrenz der italienischen Hersteller standzuhalten ablesen. Im vorliegenden Fall habe es lediglich im industriellen Bereich ein Wettbewerbsproblem gegeben, das auf rechtswidrige Weise mit dem Instrument der Währungsausgleichsbeträge habe gelöst werden sollen, indem man diesen einen Schutzzweck beigelegt habe, statt durch geeignete Maßnahmen die Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten, namentlich im industriellen Bereich, zu harmonisieren.
Was die günstige Situation für die Ausfuhren aus Weichweizen hergestellter Teigwaren aus Abwertungsländern angehe, so hätte die Kommission die Anwendung von Ausgleichsbeträgen mit der Maßgabe anordnen können, daß diese dann nicht ausgezahlt zu werden brauchten, wenn nachgewiesen sei, daß beim Verlassen des Ausfuhrlandes keine Verpflichtung zur Entrichtung von Ausgleichsbeträgen bestanden habe.
4. Gegenerwiderung
Nach Ansicht der Kommission ist eine Unterscheidung zwischen den beiden Grunderzeugnissen zu treffen, die zur Herstellung von Teigwaren verwendet würden und 55 bis 60 % des Endwerts des Verarbeitungsprodukts ausmachten:
Weichweizen, für den bei der Einfuhr in Italien immer Währungsausgleichsbeträge bezahlt worden seien, während auf die hieraus hergestellten, aus Italien exportierten Teigwaren bis zum 2. Januar 1978 keine Ausgleichsbeträge angewandt worden seien;
Hartweizen, für den aus den bereits genannten Gründen zu Recht wieder Währungsausgleichsbeträge eingeführt worden seien, ja sogar hätten eingeführt werden müssen.
Die von der italienischen Regierung herausgestellten Faktoren könnten sich zum Vorteil der italienischen Verarbeitungsindustrie weiter entfalten. Die Währungsausgleichsbeträge wirkten sich auf sie in keiner Weise aus. Für die Berechnung der Ausgleichsbeträge sei nämlich ausschließlich der Wert der zur Herstellung der Teigwaren verwendeten Rohstoffe maßgebend, und ihre Wirkung beschränke sich darauf, innerhalb der Gemeinschaft in gewissem Maß wieder ein Gleichgewicht in diesem Sektor herzustellen und die Situation der verarbeitenden Unternehmen in den verschiedenen Mitgliedstaaten einander anzugleichen. Die Währungsausgleichsbeträge zielten mit anderen Worten schon wegen ihres Charakters und der Methode, nach der ihre Höhe ermittelt werde, nicht auf eine Behinderung des Wettbewerbs, sondern auf die Verminderung eines ungerechtfertigten Vorteils ab.
D — Verordnungen Nrn. 2792/77 und 2917/77
1. Klage
Zwischen dem Bestand der Verordnungen Nrn. 2792/77 und 2917/77 und dem der Verordnung Nr. 2604/77 bestehe ein enger Zusammenhang; wenn diese für rechtswidrig erklärt werde, habe dies auch für jene die Rechtswidrigkeit zur Folge. Es sei eine diskriminierende Unterscheidung eingeführt worden zwischen Ausfuhren in Drittländer, für die eine Ausfuhrlizenz vorliege und eine Befreiung von den Ausgleichsbeträgen gewährt worden sei, einerseits und Ausfuhren in Gemeinschaftsländer, für die nur Verträge bestünden und denen folglich keine Befreiung zugute komme, andererseits. Einmal mehr würden hierdurch im wesentlichen die italienischen Teigwarenexporte benachteiligt. Was die Verordnung Nr. 2917/77 angehe, so sei die Forderung der italienischen Regierung, eine gleichartige Regelung für Teigwarenexporte von Italien in die anderen Gemeinschaftsländer einzuführen, nicht erfüllt worden; dies habe wiederum eine Benachteiligung dieses innergemeinschaftlichen Exporthandels zur Folge gehabt.
2. Klagebeantwortung
Die in der Verordnung Nr. 2792/77 vorgesehene Befreiung für Drittländer beruht nach Ansicht der Kommission auf folgenden Gründen:
die Absicht der Kommission sei den Marktteilnehmern wohlbekannt gewesen; sie seien nicht überrascht worden und hätten geeignete Vorkehrungen treffen können;
außerdem habe ein unabweisbares Bedürfnis für Kontrollen bestanden: um allzu leichten Betrugsmanövern einen Riegel vorzuschieben, sei die Befreiung für den innergemeinschaftlichen Warenverkehr mit solchen Waren nicht vorgesehen worden, für die es mangels Erstattungen oder Abschöpfungen auch keine Vorausfestsetzungen gegeben habe;
wenn man zum Beispiel für Teigwaren aus Weichweizen, für die immer Ausgleichsbeträge bei der Einfuhr bezahlt worden seien, die ausnahmsweise Nichtanwendung der Ausgleichsbeträge vorgesehen hätte, so hätte man dadurch, da das Vorliegen von Zertifikaten über eine Vorausfestsetzung ausgeschlossen gewesen sei, einen ungerechtfertigten Vorteil gewährt;
die Befreiung von der Belastung durch Ausgleichsbeträge wäre in den Fällen nicht gerechtfertigt gewesen, in denen die Erzeugnisse in ein Abwertungsland der Gemeinschaft ausgeführt worden seien, das zur Gewährung von Ausgleichsbeträgen bei der Einfuhr verpflichtet gewesen sei.
Durch die Verordnung Nr. 2917/77 habe die Kommission spekulativen Warenbewegungen begegnen wollen, die eventuell durch die in der Verordnung Nr. 2604/77 festgelegte lange Übergangszeit hätten hervorgerufen werden und zu Verkehrsverlagerungen und Wettbewerbsverzerrungen hätten führen können. Während der Übergangszeit hätten die italienischen Teigwarenhersteller mit ihren Lagerbeständen weiterarbeiten und ihre Lieferungen beschleunigen können. Mit Importen von Hartweizen hätten sie sicherlich bis zum 2. Januar 1978 zugewartet. Außerdem wäre die administrative Überwachung der von der italienischen Regierung geforderten Regelung nicht durchführbar gewesen. Denn es wäre unmöglich gewesen, bei einem einheitlichen Verarbeitungserzeugnis wie Teigwaren danach zu unterscheiden, ob es aus Hartweizen hergestellt sei, für den bei der Einfuhr Währungsausgleichsbeträge gezahlt worden seien, oder aus Hartweizen, für den eine solche Vergünstigung nicht gewährt worden sei.
3. Erwiderung
Das Argument der Kommission, ihre Absicht sei bekannt gewesen, sei irrelevant, da hiermit die Ungleichheit der Behandlung nicht begründet werden könne. Es sei im Gegenteil festzustellen, daß die Kommission drei Jahre lang mit Ausflüchten einer Entscheidung ausgewichen sei und so begründeter Anlaß zu der Annahme bestanden habe, die Ausgleichsbeträge würden nicht wieder eingeführt.
Bezüglich der Schwierigkeit der Durchführung von Kontrollen zur Vermeidung von Unregelmäßigkeiten genüge der Hinweis auf den Vorrang des Diskriminierungsverbotes gegenüber der Verhinderung eventuell drohender Unregelmäßigkeiten.
Die Ausführungen der Kommission zur Verordnung Nr. 2917/77 könnten in keiner Weise überzeugen. Vor allem bedinge die Organisation des Absatzes von Teigwaren langfristige Lieferverpflichtungen sowie die Einhaltung des Zeitplans für die Herstellung und die Lieferung. Die Übergangszeit sei so kurz gewesen, daß die von der Kommission behaupteten Möglichkeiten nicht bestanden hätten. Was die Unterscheidbarkeit der Teigwaren angehe, so hätte es ausgereicht, eine längere Übergangszeit festzulegen und die Vorlage einer Bescheinigung darüber anzuordnen, daß die Beschaffenheit der exportierten Ware und des importierten Erzeugnisses einander entsprechen.
4. Gegenerwiderung
Die Kommission trägt vor, die Marktteilnehmer hätten den Fortgang der Arbeiten der Kommission von Tag zu Tag verfolgt.
Die Erweiterung des Systems der Währungsausgleichsbeträge sei bereits aufgrund des Artikels 2 der Verordnung Nr. 974/71 vorhersehbar gewesen. Es stelle keinerlei Diskriminierung, sondern lediglich eine für verschiedene nicht vergleichbare Situationen differenzierte Regelung dar, daß eine Regelung allgemeiner Art und eine Unterscheidung zwischen dem innergemeinschaftlichen Handel und dem Handel mit Drittländern haben getroffen werden müssen.
Abschließend hebt die Kommission hervor, daß folgende beiden Fragen entscheidend seien:
1. Bestand bei Erlaß der Verordnung Nr. 2604/76 eine Differenz zwischen der grünen Lira und der wirklichen Lira? Wenn ja, war sie erheblich?
Die Antwort laute, daß eine Differenz bestanden habe, deren Ausmaß (17,8 %) ein beredtes Zeugnis für ihre Erheblichkeit sei.
2. Bestand angesichts dieser Situation Anlaß zu der Befürchtung, daß Störungen des Warenverkehrs mit Hartweizen und dessen Folgeerzeugnissen auftreten würden? Die Abweichung zwischen dem wirklichen Wechselkurs und dem grünen Wechselkurs einer Währung könne schon für sich die Befürchtung begründen, daß die Nichtanwendung von Ausgleichsbeträgen zu nachteiligen Störungen des Warenverkehrs führen könnte. Diese Auffassung sei in der Rechtsprechung des Gerichtshofs in der bereits angeführten Rechtssache 29/77 zum Ausdruck gekommen.
Die Kommission habe diese Störungen an folgenden konkreten Feststellungen ablesen können:
an den Schwierigkeiten, denen sich private Hartweizenimporteure in Italien gegenübergesehen hätten;
an den Verkehrsverlagerungen, die durch die Behörden des Vereinigten Königreichs bestätigt worden seien;
an den Schwierigkeiten, denen sich die Teigwarenhersteller in den anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gegenübergesehen hätten.
In der Sitzung vom 13. Dezember 1978 haben die italienische Regierung, vertreten durch den Avvocato dello Stato O. Fiumara, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater C. Maestripieri als Bevollmächtigten, mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 31. Januar 1979 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Mit ihrer am 25. Januar 1978 erhobenen Klage beantragt die Italienische Republik gemäß Artikel 173 Absatz 1 EWG-Vertrag die Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 2604/77 der Kommission vom 25. November 1977 zur Einführung von Währungsausgleichsbeträgen für Hartweizen und seine Folgeerzeugnisse (ABl. L 302, S. 40) und folglich der Verordnung Nr. 2792/77 der Kommission vom 15. Dezember 1977 zur Änderung der Verordnung Nr. 2604/77 (ABl. L 321, S. 29) sowie der Verordnung Nr. 2917/77 der Kommission vom 28. Dezember 1979 über Übergangsmaßnahmen betreffend die Anwendung von Währungsausgleichsbeträgen bei bestimmten Getreideerzeugnissen (ABl. L 340, S. 37).
2 Der Rechtsstreit betrifft die Anwendung des Systems der Währungsausgleichsbeträge auf Hartweizen und einige seiner Folgeerzeugnisse, die nicht im Anhang II des Vertrages aufgeführt sind und den Gegenstand einer spezifischen Regelung nach Artikel 235 des Vertrages im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 über bestimmte konjunkturpolitische Maßnahmen, die in der Landwirtschaft im Anschluß an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten zu treffen sind (ABl. L 106, S. 1), bilden.
3 Die Kommission gelangte zu der Auffassung, daß die Nichtanwendung von Währungsausgleichsbeträgen bei Hartweizen und seinen Folgeerzeugnissen zu Schwierigkeiten geführt habe, daß bei Hartweizen Verkehrsverlagerungen und bei einigen Folgeerzeugnissen Wettbewerbsverzerrungen festgestellt worden seien und daß diese Probleme durch den starken Rückgang des Angebots an einheimischem Hartweizen und den steigenden Bedarf an Einfuhren aus Drittländern noch verschärft würden.
4 Infolgedessen führte sie durch die Verordnung Nr. 2604/77 für die Erzeugnisse der Tarifstellen 10.01 B (Hartweizen), 11.02 A I a (Grobgrieß und Feingrieß von Hartweizen), 19.03 A (Teigwaren, Ei enthaltend), 19.03 B I (Teigwaren, keinen Weichweizengrieß oder kein Weichweizenmehl enthaltend) und 19.03 B II (andere Teigwaren) Währungsausgleichsbeträge ein.
5 Nur wenige Tage danach fügte die Kommission durch die Verordnung Nr. 2792/77 vom 15. Dezember 1977 dem Artikel 2 der vorangehenden Verordnung einen Unterabsatz an, wonach die durch letztere eingeführten Ausgleichsbeträge auf Geschäfte, die mit einer vor dem 26. November 1977 beantragten Lizenz mit einer im voraus festgesetzten Ausfuhrerstattung oder Einfuhrabschöpfung durchgeführt werden, keine Anwendung finden.
6 Zwei Wochen später ordnete die Kommission durch die Verordnung Nr. 2917/77 an, daß vom 2. Januar bis zum 28. Februar 1978 die für die Tarifstellen 10.01 B (Hartweizen) und 11.02 AI a (Grobgrieß und Feingrieß von Hartweizen) vorgesehenen Ausgleichsbeträge für bestimmte Ausfuhren und Einfuhren nur unter bestimmten Bedingungen gewährt würden.
7 Die italienische Regierung beantragt zwar die Nichtigerklärung der drei genannten Verordnungen, hat es aber für angebracht gehalten, nur Argumente gegen die Verordnung Nr. 2604/77 vorzubringen, da der Bestand der Verordnungen Nr. 2792/77 und Nr. 2917/77 von dem der Verordnung Nr. 2604/77 abhängig sei.
Erste Rüge: Verstoß gegen Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 mit ihren späteren Änderungen; offensichtliche Verkennung der Voraussetzungen und Entstellung der Tatsachen
8 Wie die italienische Regierung vorträgt, können gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 974/71 Währungsausgleichsbeträge angewandt werden auf:
a) Erzeugnisse, für die im Rahmen der gemeinsamen Agrarmarktorganisation Interventionsmaßnahmen vorgesehen sind;
b) Erzeugnisse, deren Preis sich nach dem Preis der in Buchstabe a genannten Erzeugnisse, die unter die gemeinsame Marktorganisation fallen oder Gegenstand einer spezifischen Regelung nach Artikel 235 des Vertrages sind, richtet.
9 Die italienische Regierung macht außerdem einen Verstoß gegen Absatz 3 desselben Artikels (in der Fassung der Verordnung Nr. 2746/72 des Rates vom 19. Dezember 1972; ABl. L 291, S. 148) geltend, wonach die Währungsausgleichsbeträge angewandt werden, sofern Störungen des Warenverkehrs mit Agrarerzeugnissen auftreten.
10 Sie bemerkt, in der zweiten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2604/77 sei ausgeführt, daß die Nichtanwendung von Währungsausgleichsbeträgen bei Hartweizen und seinen Folgeerzeugnissen … in den letzten Monaten zu Schwierigkeiten geführt habe und bei Hartweizen … Verkehrverlagerungen und bei einigen der Folgeerzeugnisse … Wettbewerbsverzerrungen festgestellt worden seien.
11 Die italienische Regierung macht geltend, diese Erwägungen seien offensichtlich irrig und die Tatsachen würden durch sie grob entstellt wiedergegeben.
12 Es habe zu keinem Zeitpunkt eine Störung des Warenverkehrs mit Hartweizen und Grobgrieß bestanden, da der Markt für diese Erzeugnisse sich nicht auf das Gemeinschaftsgebiet, sondern nur auf einzelne Regionen erstrecke. Der Hartweizen werde in den südlichen Regionen der Gemeinschaft erzeugt und verarbeitet, die nördlichen Regionen versorgten sich jedoch nicht im Süden der Gemeinschaft, sondern in Drittländern. Die beiden Märkte seien völlig selbständig und könnten nicht aufeinander einwirken.
13 Da es einen innergemeinschaftlichen Markt nur für Teigwaren, nicht jedoch für Hartweizen gebe, könne die Kommission allenfalls von Störungen auf dem Markt für erstere sprechen (diese Störungen könnten jedoch die Voraussetzung für die Einführung der Währungsausgleichsbeträge nicht erfüllen), mit Sicherheit aber nicht von Störungen des Warenverkehrs mit Weizen.
14 Diese Rüge betrifft die Anwendung der Ausgleichsbeträge auf Hartweizen und Grobgrieß.
15 Die Kommission hat nachzuweisen vermocht, daß es im Vereinigten Königreich, wo die in Rechnungseinheiten ausgedrückten Abschöpfungen wegen der Schwäche der Währung weit niedriger waren als in den Aufwertungsländern, in beträchtlichem Umfang zu Einfuhren von Hartweizen aus Drittländern gekommen ist und daß erhebliche Mengen hiervon wieder nach Belgien, in die Niederlande und in die Bundesrepublik Deutschland ausgeführt wurden, so daß die Importeure in diesen Ländern durch diese Verkehrsverlagerungen beträchtliche Gewinne erzielen konnten.
16 Außerdem steht fest, daß ein Posten von 3500 t Hartweizen aus Italien den Interventionsstellen in Belgien angeboten wurde.
17 Die Kommission hat die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums nicht überschritten, indem sie angesichts dieser Umstände feststellte, daß die Gefahr von Verkehrsverlagerungen und von Störungen des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs mit diesen Erzeugnissen bestehe.
18 Diese Rüge greift daher nicht durch.
Zweite und dritte Rüge: Verstoß gegen Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 974/71 des Rates und Ermessensmißbrauch
19 Diese Rügen betreffen die Anwendung der Ausgleichsbeträge auf Teigwaren; sie sind zweckmäßigerweise zusammen zu prüfen.
20 Die italienische Regierung trägt vor:
Teigwaren seien Erzeugnisse der zweiten Stufe der Verarbeitung des Grunderzeugnisses und stellten typische Industrieerzeugnisse dar, deren Anteil an verarbeitetem Getreide keine überwiegende Bedeutung zukomme;
Teigwaren seien nicht im Anhang II des Vertrages aufgeführt, der eine erschöpfende Aufzählung der als Agrarerzeugnisse geltenden Erzeugnisse darstelle, sondern bildeten den Gegenstand einer spezifischen Regelung nach Artikel 235 des Vertrages;
aus der zweiten Begründungserwägung der angegriffenen Verordnung ergebe sich, daß die Kommission die Wettbewerbsverzerrungen beim Warenverkehr mit einem Erzeugnis berücksichtigt habe, das kein Agrarerzeugnis, sondern Folgeerzeugnis eines solchen sei;
in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung des Rates sei eindeutig bestimmt, daß die Ausgleichsbeträge nur angewandt werden dürften, wenn ihre Nichtanwendung zu Störungen des Warenverkehrs mit Agrarerzeugnissen führen würde;
der Umstand, daß der Erlaß der Verordnung auf Annahmen beruhe, die nicht hätten berücksichtigt werden dürfen, führe zur Rechtswidrigkeit der gesamten Verordnung, und sei es nur deswegen, weil nicht bewiesen sei, daß ohne diese Annahmen dieselben Maßnahmen für erforderlich erachtet und ergriffen worden wären;
die Zunahme der italienischen Teigwarenexporte sei darauf zurückzuführen, daß der Rohstoff am Ort verfügbar sei und Hartweizen wegen der besonderen Wertschätzung, die die daraus hergestellten Erzeugnisse in Italien genössen, zu einem niedrigeren Preis beschafft werden könne;
die höhere Wettbewerbsfähigkeit der italienischen Teigwaren sei weitgehend und vor allem bedingt durch Faktoren wie Kosten der industriellen Verarbeitung, Beschränkung der Gewinne, Qualität und Tradition, Ausweitung des Verbrauchs infolge von Veränderungen des allgemeinen Geschmacks sowie zeitweilige Verknappung und Verteuerung der anderen, normalerweise mit Teigwaren konkurrierenden Lebensmittel Kartoffeln und Reis.
21 Nach dem Sachvortrag der Kommission beruhen die Wettbewerbsverzerrungen auf dem gemeinschaftlichen Markt für Teigwaren auf folgenden Faktoren:
auf der beträchtlichen Abwertung der Lira, die es den Teigwarenherstellern in den anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft unmöglich gemacht habe, der Konkurrenz der italienischen Hersteller standzuhalten;
auf dem niedrigen, in der Nähe des Interventionspreises liegenden Niveau des Preises für Hartweizen in Italien: da die Erzeugung dieses Produkts innerhalb der Gemeinschaft zur Deckung des Bedarfs nicht ausreiche, müßten sich die Preise dem Richtpreis annähern;
auf der in den Abwertungsländern besonders günstigen Situation für die Ausfuhren aus Weichweizen hergestellter Teigwaren, die nicht mit Ausgleichsbeträgen belastet gewesen seien, während den Importen des Grunderzeugnisses diese Beträge zugute gekommen seien.
22 Nach dem Wortlaut des Artikels 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 974/71 in der Fassung der Verordnung Nr. 2746/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 (ABl. L 291, S. 148) ist für die Anwendung von Ausgleichsbeträgen auf landwirtschaftliche Grunderzeugnisse erforderlich, daß die in Absatz 1 genannten Währungsmaßnahmen (d. h. das Zulassen von Schwankungen des Wechselkurses der Währung eines Mitgliedstaats) zu Störungen des Warenverkehrs mit Agrarerzeugnissen führen würden.
23 Bei den Verarbeitungserzeugnissen sind die anzuwendenden Ausgleichsbeträge nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 974/71 gleich der Inzidenz auf die Preise des betreffenden Erzeugnisses bei Anwendung des Ausgleichsbetrags auf die Preise des Grunderzeugnisses, nach denen sich die Preise des betreffenden Erzeugnisses richten.
24 Zur Rechtfertigung der Anwendung von Ausgleichsbeträgen auf Verarbeitungserzeugnisse ist also ausreichend, daß die auf die Grunderzeugnisse anwendbaren Ausgleichsbeträge eine erhebliche Inzidenz auf die Preise der Verarbeitungserzeugnisse haben.
25 Nach dem Vorstehenden kann nicht bestritten werden, daß zum fraglichen Zeitpunkt auf dem Markt für Hartweizen und für das Erzeugnis der ersten Verarbeitungsstufe, d. h. für Grieß aus Hartweizen, eine Störung bestand.
26 Es war Sache der Kommission zu entscheiden, ob die Ausgleichsbeträge für das Grunderzeugnis eine erhebliche Inzidenz auf die Preise der Verarbeitungserzeugnisse haben konnten.
27 Das bei der Herstellung von Teigwaren verwendete Grunderzeugnis macht, wie die Kommission dargetan hat, mehr als die Hälfte des Endwertes des Verarbeitungserzeugnisses aus.
28 Durch die Argumentation der italienischen Regierung wird zwar das Bestehen einer günstigeren Struktur der Produktionskosten in Italien hervorgehoben, die Beurteilung der Kommission, die für das ganze Gemeinschaftsgebiet gilt, jedoch nicht in Frage gestellt.
29 Denn die Kommission hatte nicht nur die Auswirkung der Währungsmaßnahmen auf die Ausfuhren aus Italien zu berücksichtigen, sondern mußte auch der Inzidenz der Ausgleichsbeträge für das Grunderzeugnis auf den Warenverkehr mit dem Verarbeitungserzeugnis zwischen den anderen Mitgliedstaaten Rechnung tragen.
30 In Anbetracht dessen konnte man vernünftigerweise davon ausgehen, daß die Auswirkungen, die die Inzidenz der Währungsausgleichsbeträge für das zu ihrer Herstellung dienende Grunderzeugnis auf die Teigwarenpreise hatte, erheblich waren, zumal wenn man den engen Zusammenhang zwischen Hartweizen und seinen Folgeerzeugnissen der ersten und zweiten Verarbeitungsstufe berücksichtigt, der durch die Verordnung Nr. 1059/69 des Rates vom 28. Mai 1969 zur Festlegung der Handelsregelung für bestimmte, aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (ABl. L 141, S. 1) anerkannt worden ist.
31 Der Kommission kann daher nicht der Vorwurf gemacht werden, die Grenzen des ihr in dieser Materie zustehenden Beurteilungsspielraums überschritten zu haben oder ihr Ermessen zu nicht durch die Verordnung Nr. 974/71 gedeckten Zwecken gebraucht zu haben.
32 Die Rügen des Verstoßes gegen Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 974/71 und des Ermessensmißbrauchs sind somit unbegründet.
33 Die Klage ist abzuweisen.
Kosten
34 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
35 Die Klägerin ist mit ihrem Vorbringen unterlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Italienische Republik wird verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.