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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 22.02.1979 – C-157/77
Generalanwalt Francesco Capotorti · ECLI:EU:C:1979:48
Schlussanträge des generalanwalts
Francesco Capotorti
vom 22. februar 1979
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Zunächst möchte ich Ihnen in Kürze den wesentlichen Sachverhalt ins Gedächtnis zurückrufen. Die Klägerin, Frau Gilbeau, die Beamtin der Laufbahngruppe B bei der Kommission ist, nahm im Jahre 1975 am internen Auswahlverfahren KOM/LA/11 zur Bildung einer Einstellungsreserve für die Besetzung von freien Stellen der Laufbahn LA 8/ LA 7 (Hilfsübersetzer) teil. Sie erreichte in den Pflicht- und freiwilligen Prüfungen eine Gesamtpunktzahl von 61 und wurde daher, mit gleicher Punktzahl wie eine weitere Bewerberin, Fräulein F., an erster Stelle in das Verzeichnis der erfolgreichen französischsprachigen Prüfungsteilnehmer aufgenommen. Dieses umfaßte noch einen dritten Namen, den des Herrn L., der jedoch eine niedrigere Punktzahl erhalten hatte.
Die Verwaltung machte sowohl Frau Gilbeau als auch Fräulein F. das Angebot einer Ernennung unter Zuweisung zur Kommission in Luxemburg, das beide jedoch ablehnten; der dritte Mitbewerber hingegen nahm es an und wurde daher ordnungsgemäß ernannt. In der Folgezeit, nämlich im Laufe des Jahres 1976, wurden bei der Kommission in Brüssel zwei Stellen für französischsprachige Übersetzer frei: Für eine dieser Stellen wurde Fräulein F. ernannt, während die andere durch Versetzung eines in Luxemburg beschäftigten Beamten nach Brüssel besetzt wurde. Die Geltung der Eignungsliste des genannten internen Auswahlverfahrens, die am 31. Dezember 1976 geendet hätte, wurde bis zum 28. Februar 1977 verlängert. Nach Ablauf dieser Frist trat die Liste jedoch außer Kraft, und Frau Gilbeau blieb als einziger der drei geeigneten Bewerber übrig, der nicht für eine Stelle der Laufbahn LA 8/LA 7 ernannt worden war.
Dies veranlaßte die Klägerin, sich am 27. Mai 1977 mit einer Beschwerde an die Anstellungsbehörde zu wenden, die damit begründet wurde, daß die Entscheidung, [sie] nicht als Hilfsübersetzerin in Brüssel zu ernennen eine diskriminierende Behandlung darstelle, durch die sie beschwert werde. Frau Gilbeau beantragte, in dieser Situation durch ihre Ernennung für einen Dienstposten als Hilfsübersetzerin beim Übersetzungsdienst der Kommission in Brüssel Abhilfe zu schaffen. Nachdem auf diese Beschwerde keine Antwort erteilt worden war, erhob die Klägerin am 23. Dezember 1977 Klage zum Gerichtshof, um die — stillschweigende — ablehnende Entscheidung über die Beschwerde und die Weigerung der Kommission, sie auf einen Dienstposten als Hilfsübersetzerin der Laufbahngruppe LA zu ernennen oder die Geltungsdauer des internen Auswahlverfahrens 1975 erneut zu verlängern, für nichtig erklären zu lassen.
2. Die Kommission erhob eine prozeßhindernde Einrede mit der Begründung, die von Frau Gilbeau eingelegte Beschwerde entspreche nicht den Anforderungen des Artikels 90 Absatz 2 des Statuts und erfülle somit auch nicht die in Artikel 91 Absatz 2 niedergelegte Grundvoraussetzung für die Zulässigkeit der nachfolgenden Klage. Denn nach Ansicht der Kommission enthält die Beschwerde keine Angabe einer bestimmten beschwerenden Maßnahme, sondern beschränkt sich darauf, die Anstellungsbehörde um Abhilfe in einer als ungerecht empfundenen Lage zu ersuchen. Selbst wenn man davon ausgehe, daß die Beschwerde der Klägerin eine im Statut vorgeschriebene, jedoch von der Kommission nicht erlassene Maßnahme betroffen habe, bleibe immer noch das Erfordernis, daß die Klägerin vor Einlegung der Beschwerde einen Antrag nach Artikel 90 Absatz 1 hätte stellen müssen; mangels eines solchen Antrags sei die Beschwerde also nicht ordnungsgemäß eingelegt worden.
Meines Erachtens reichen diese Erwägungen der Kommission für die Annahme der Unzulässigkeit der Klage nicht aus.
Es ist vorauszuschicken, daß die Beschwerde 1972 anläßlich der Änderung des Beamtenstatuts zu dem Zweck vorgeschrieben wurde, den Streitstoff einzugrenzen, indem auf Verwaltungsebene ein vorgeschalteter Filter für die Streitigkeiten geschaffen und so die Möglichkeit ihrer einverständlichen Beilegung eröffnet wurde. Deshalb dürfen die für die Beschwerde maßgeblichen Bestimmungen nicht in formalistischer Weise ausgelegt werden, um der Gefahr zu entgehen, daß durch unnötige Komplizierung des Verfahrens der Rechtsschutz beeinträchtigt wird, wenn die Beilegung der Streitigkeit auf Verwaltungsebene mißlingt. Dieser flexible Leitgedanke, der den verschiedenen Interessen der Betroffenen Rechnung trägt, wird durch die neuere Rechtsprechung des Gerichtshofs bestätigt: Ich verweise auf das Urteil vom 12. März 1975 in der Rechtssache 23/73, Küster (Slg. 1975, 353), wo betont wird, daß Anträge oder Beschwerden … zwar Gegenstand und Grund der Beschwerde hinreichend genau angeben [müssen], … aber die möglichen Angriffsmittel noch nicht formuliert zu werden [brauchen]; weiter verweise ich auf die Urteile vom 30. Oktober 1974 und vom 1. Juli 1976 in den Rechtssachen 188/73, Grassi (Slg. 1974, 1099) und 58/75, Sergy (Slg. 1976, 1139), wo im Hinblick auf das Problem der Übereinstimmung zwischen dem Gegenstand der Beschwerde und dem Gegenstand der Klage betont wird, daß Artikel 90 des Statuts nicht dem Zweck dient, den Gegenstand des möglichen Rechtsstreits streng und endgültig zu begrenzen.
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin geltend gemacht, die Unterlassung ihrer Ernennung als Hilfsübersetzerin in Brüssel während der Geltungsdauer der Eignungsliste des von ihr erfolgreich durchlaufenen Auswahlverfahrens stelle eine Maßnahme dar, durch die sie nicht nur beschwert werde, sondern die angesichts der Ernennung der im gleichen Maß erfolgreichen anderen Teilnehmerin am selben Auswahlverfahren rechtswidrig und diskriminierend sei. Gegen diese Maßnahme hat sie Beschwerde nach Artikel 90 des Statuts mit dem Antrag eingelegt, für einen Dienstposten als Hilfsübersetzerin ernannt zu werden; sie unternahm diesen Schritt innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Geltungsdauer der Liste des Auswahlverfahrens. Offenbar ging sie also von der Überzeugung aus, daß die Verwaltung unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Auswahlverfahrens (die Klägerin hatte als beste Teilnehmerin abgeschnitten) und der freien Stellen verpflichtet gewesen sei, sie während der Geltungsdauer der Eignungsliste für den Dienstposten zu ernennen, für den sie als geeignet befunden worden war.
Nun kann aber bekanntlich nach Artikel 90 Absatz 2 die beschwerende Maßnahme, die den Gegenstand der Beschwerde bildet, dann auch im Untätigbleiben der Anstellungsbehörde bestehen, wenn diese eine im Statut vorgeschriebene Maßnahme nicht getroffen hat. Die Nichternennung der Klägerin würde im vorliegenden Fall eben diese von der Verwaltung rechtswidrig unterlassene Maßnahme darstellen. In Anbetracht dessen kann daher meines Erachtens die in Artikel 91 Absatz 2 niedergelegte Voraussetzung als erfüllt gelten. Dem könnte nicht etwa entgegengehalten werden, die Klägerin hätte erst die Verwaltung auffordern müssen, nach Artikel 90 Absatz 2 dritter Gedankenstrich zu verfahren, und erst nach Erfüllung dieser Voraussetzung die Beschwerde einlegen dürfen. Es ist nämlich zu bedenken, daß im vorliegenden Fall der Antrag, das heißt die Inverzugsetzung, deshalb entbehrlich war, weil in der Ausschreibung die Geltungsdauer der Eignungsliste festgelegt war und nach deren Ablauf das Unterlassen der Verwaltung endgültigen Charakter annahm. Selbstverständlich wird hinsichtlich der Begründetheit noch zu prüfen sein, ob der Verwaltung tatsächlich die Verpflichtung zum Tätigwerden auferlegt war, die sie nach Ansicht der Klägerin verletzt hat, und ob folglich das Verhalten der Verwaltung als rechtswidrig anzusehen ist. Diese erst noch vorzunehmende Untersuchung betrifft jedoch die Begründetheit der Klage; was die vorgeschaltete Beurteilung der prozeßhindernden Einrede betrifft, so hat die Klägerin ihre Klage meines Erachtens so formuliert, daß zur Prüfung der Begründetheit übergegangen werden kann.
3. In der Klageschrift hat die Klägerin geltend gemacht, die stillschweigende ablehnende Entscheidung der Kommission über die Beschwerde sei nichtig, weil sie nicht mit Gründen versehen sei. Diese Rüge hat sie später jedoch weder im Erwiderungsschriftsatz noch in der mündlichen Verhandlung erneut vorgebracht.
Zu diesem Punkt ist lediglich auf den Schlußsatz von Artikel 90 Absatz 2 hinzuweisen, wonach es als stillschweigende Ablehnung [gilt], gegen die eine Klage … zulässig ist, wenn auf die Beschwerde innerhalb einer Frist von vier Monaten nach ihrer Einreichung keine Antwort erteilt wird. Durch diese Rechtsvorschrift wird also in Übereinstimmung mit den einschlägigen Grundsätzen des innerstaatlichen Rechts zahlreicher Mitgliedstaaten das Schweigen der Verwaltung ausdrücklich einer nicht begründeten Entscheidung gleichgestellt. Außerdem ist zu bedenken, daß die Klage zwar darauf abzielt, der ablehnenden Entscheidung über die Beschwerde jegliche Wirkung zu nehmen, aber im wesentlichen gegen die Maßnahmen oder Unterlassungen der Verwaltung gerichtet ist, durch die unmittelbar in die Rechtssphäre des Beamten eingegriffen wurde und die so Anlaß zu der Beschwerde gegeben haben.
4. Zur Untermauerung ihrer Auffassung, es sei rechtswidrig gewesen, daß die Kommission ihre Ernennung für einen Posten als Hilfsübersetzerin unterlassen und eine erneute Verlängerung der Geltungsdauer der Eignungsliste abgelehnt habe, macht die Klägerin eine Verletzung der Verpflichtung der Gemeinschaften, ihren Beamten eine normale Laufbahn zu sichern und — auf einer allgemeineren Ebene — der in Artikel 24 des Statuts niedergelegten Verpflichtungen geltend. Außerdem trägt sie vor, es liege, ein Ermessensmißbrauch vor, was sich eindeutig an der ihr widerfahrenen diskriminierenden Behandlung zeige.
Wie die Klägerin im mündlichen Verfahren näher dargelegt hat, ist das angebliche Recht des Beamten auf eine normale Laufbahn nach ihrer Auffassung nur eine der verschiedenen Erscheinungsformen seines Rechts auf Beistand durch die Gemeinschaften (Artikel 24 Absatz 1); letztlich hat die Klägerin aber mehr auf die berufliche Fortbildung als Aspekt dieses Beistands abgestellt. Deshalb sind hier die Absätze 3 und 4 des Artikels 24 anzuführen, wonach die Gemeinschaften die berufliche Fortbildung der Beamten [erleichtern], soweit dies mit dem reibungslosen Arbeiten ihrer Dienststellen vereinbart ist und ihren eigenen Interessen entspricht und für das Aufsteigen innerhalb der Laufbahn … diese Fortbildung zu berücksichtigen [ist].
Ich möchte zunächst bemerken, daß mir die Berufung auf Artikel 24 Absatz 3 nicht schlüssig zu sein scheint: Denn die Klägerin hat zwar erhebliche Anstrengungen für einen beruflichen Aufstieg unternommen, es liegen jedoch keine zwingenden Anhaltspunkte dafür vor, daß die Kommission die Klägerin bei ihrer beruflichen Fortbildung behindert oder es auch nur unterlassen habe, diese zu erleichtern. Vergessen wir nicht: Die Klägerin hatte die Möglichkeit, an dem Auswahlverfahren für den. angestrebten Dienstposten teilzunehmen, sie nahm die beschleunigte Vorbereitung, die von der Kommission organisiert wurde, in Anspruch, ihr Eignungsniveau wurde durch die Plazierung in der Liste anerkannt, und ihr wurde eine Stelle als Hilfsübersetzerin, wenn auch an einem ihr nicht zusagenden Dienstort, angeboten.
Wenn ich nun zum letzten Absatz des Artikels 24 komme, so möchte ich darauf hinweisen, daß das Aufsteigen innerhalb der Laufbahn, das sich innerhalb der Laufbahngruppe oder der Sonderlaufbahn, in der der Beamte ernannt worden ist, — und zwar durch aufgrund vergleichender Abwägung der Verdienste vorgenommene Beförderungen — vollzieht, eine Sache ist, der Übergang in eine höhere Laufbahngruppe oder Sonderlaufbahn, der nur aufgrund eines Auswahlverfahrens zulässig ist (Artikel 45 Absatz 2 des Statuts) hingegen eine andere. In Anbetracht des klaren Unterschieds zwischen den beiden Formen des beruflichen Fortkommens meine ich, daß sich für die Organe der Gemeinschaft aus Artikel 24 des Statuts die Verpflichtung ergibt, vor allem bei der Vornahme von Beförderungen aufgrund vergleichender Abwägung der Verdienste die berufliche Fortbildung der Beamten (Studienabschlüsse u. ä.) zu berücksichtigen. Hingegen sind beim Wechsel der Laufbahngruppe oder der Sonderlaufbahn im Rahmen des Auswahlverfahrens (also nach der allgemeinen hierfür geltenden Regelung und den besonderen Bedingungen der Stellenausschreibung) eventuell Befähigungsnachweise der Bewerber zu berücksichtigen und normalerweise die berufliche Vorbildung unmittelbar zu überprüfen (Artikel 29 des Statuts). Die Kommission hat deshalb nach meiner Überzeugung in ihren Erklärungen zu Recht darauf hingewiesen, daß die Anstellungsbehörde ihre Verpflichtungen nach Artikel 24 Absatz 4 hinsichtlich des Wechsels der Laufbahngruppe dadurch erfülle, daß sie für ihre Beamten interne Auswahlverfahren ausschreibe und ihnen so bestimmte Vorteile für ihren beruflichen Aufstieg eröffne.
5. Außerdem sind die Rügen der Klägerin, selbst wenn man der Auffassung folgt, daß Artikel 24 Absatz 4 auch für Änderungen der Laufbahngruppe aufgrund von Auswahlverfahren gilt, in tatsächlicher Hinsicht nicht begründet.
Was die Möglichkeit der Ausschöpfung der Eignungsliste in der Zeit vom Abschluß des Auswahlverfahrens bis zum Februar 1977 angeht, so haben die vom Gerichtshof vernommenen Zeugen (die Herren Ciancio und Baxter, Direktor des Übersetzungs- und Vervielfältigungsdienstes bzw. des Personaldienstes der Kommission) dargelegt, daß in diesem Zeitraum nur zwei Dienstposten für französischsprachige Übersetzer in Brüssel freigeworden seien und daß in eine diese Stellen die andere, ebenfalls an erster Stelle der Liste plazierte Bewerberin, Fräulein F., eingewiesen worden sei, während auf die zweite Stelle ein Beamter aus Luxemburg versetzt worden sei. In der Folgezeit, nämlich vom Ablauf der Geltungsdauer der Liste bis zur Klageerhebung, wurden nach Aussagen derselben Zeugen zwei weitere Dienstposten, die in jenen Monaten in Brüssel frei geworden waren, durch Übernahme einer Beamtin von einem anderen Organ bzw. durch eine Versetzung von Luxemburg nach Brüssel besetzt.
Frau Gilbeau wendet sich im Grunde nicht gegen die Rechtmäßigkeit der Ernennung der anderen Bewerberin, Fräulein F., mit Dienstort Brüssel; sie führt aber, wie es scheint, Beschwerde dagegen, daß die Anstellungsbehörde die übrigen Dienstposten, die vor und nach dem Ablauf der Geltung der Eignungsliste in Brüssel frei geworden waren, auf andere Weise besetzt habe, statt ihr gegenüber ebenso wie gegenüber Fräulein F. zu verfahren.
Was das Verhalten der Verwaltung vor Ablauf der Geltungsdauer der Eignungsliste angeht, so ist die Kernfrage meines Erachtens die, ob die Einstellungsbehörde dann, wenn eine Stelle frei wird und diese entweder durch Versetzung eines Beamten innerhalb desselben Organs der Gemeinschaft oder durch Ernennung eines erfolgreichen, im Verzeichnis der geeigneten Bewerber aufgeführten Teilnehmers an einem Auswahlverfahren besetzt werden kann, der ersten oder der zweiten Lösung den Vorzug zu geben hat. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Auffassung vertreten, daß bei der Besetzung einer freien Stelle dem erfolgreichen Teilnehmer an einem Auswahlverfahren unbedingt der Vorrang gebühre; diese Auffassung wird jedoch durch Artikel 29 des Statuts in keiner Weise bestätigt, der meines Erachtens im Gegenteil der Versetzung innerhalb des Organs mehr oder weniger den Vorrang einräumt (vgl. in diesem Sinn das Urteil vom 5. Dezember 1974 in der Rechtssache 176/73, Van Belle, Slg. 1974, 1361). Darüber hinaus wurde im vorliegenden Fall das Interesse der Klägerin an einer Beförderung in die höhere Laufbahngruppe (die sie nur deshalb ablehnte, weil ihr gleichzeitig Luxemburg als Dienstort zugewiesen wurde) durch die vorzugsweise Vornahme einer Versetzung nicht beeinträchtigt, sondern schloß die Klägerin nur zeitweilig von einer Zuweisung zur Kommission in Brüssel aus. Daß die Kommission bei der Auswahl einem Beamten mit höherem Dienstalter gegenüber einem noch nicht zu der höheren Laufbahngruppe zugelassenen Beamten den Vorzug gegeben hat, zeugt überdies meines Erachtens von einer zutreffenden Abwägung der Erfordernisse der Verwaltung, denen durch die vermutlich größere, Erfahrung eines bereits diensttuenden Beamten Rechnung getragen wird, und der Belange des Bediensteten, der die Zuweisung eines ihm gelegeneren Dienstortes anstrebt und hierauf wegen seines Dienstalters bereits eine Anwartschaft hat.
Ich meine deshalb, daß die Verwaltung dadurch, daß sie Frau Gilbeau während der Geltungsdauer der Eignungsliste nicht für einen Dienstposten als Hilfsübersetzerin in Brüssel ernannt hat, weder gegen Artikel 24 noch gegen Artikel 29 des Statuts verstoßen hat.
Zum gleichen Ergebnis muß man meines Erachtens auch bei der Beurteilung des Verhaltens der Verwaltung nach dem Ungültigwerden der Liste kommen. Hier ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die Neubesetzung von Dienstposten für französischsprachige Übersetzer in Brüssel nach dem 28. Februar 1977 offenbar für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung ist, wenn man einmal die Frage verneint hat — und sie ist meiner Meinung nach zu verneinen —, ob die Verwaltung verpflichtet war, vor Ablauf der Geltungsdauer der Eignungsliste Frau Gilbeau zu ernennen oder (auf diesen Gesichtspunkt werde ich sogleich zu sprechen kommen) die Gültigkeit dieser Liste zu verlängern. Ich mache indessen darauf aufmerksam, daß nach der Aussage des Zeugen Baxter die zwei Beamten, denen in der zweiten Hälfte des Jahres 1977 Brüssel als Dienstort zugewiesen wurde, beide eine höhere Besoldungsgruppe (LA 6) hatten, als sie der Klägerin bei einer eventuellen Ernennung zugekommen wäre. Auf meine vorherigen Erwägungen bezüglich der Berechtigung der Verwaltung, anstelle von Ernennungen erfolgreicher Teilnehmer an einem Auswahlverfahren zur Bildung einer Einstellungsreserve Versetzungen vorzunehmen, und bezüglich der Ablehnung der Übernahme einer Stelle in Luxemburg durch Frau Gilbeau brauche ich wohl nicht zurückzukommen.
Es läßt sich also aus diesen Erwägungen meines Erachtens das Ergebnis ableiten, daß auch das Verhalten der Verwaltung nach Februar 1977 nicht wegen eventueller Verletzung der Artikel 24 und 29 des Statuts zu beanstanden ist.
6. Was nun die Nichtverlängerung der Eignungsliste angeht (diese Rüge hat die Klägerin in der Klage vorgebracht, jedoch in ihren späteren Erklärungen nicht weiter vertieft), so möchte ich mich auf die Bemerkung beschränken, daß auch insoweit das Verhalten der Kommission voll und ganz den Belangen der Verwaltung entsprach. Denn die Kommission ließ die Geltung der Eignungsliste nach einer ersten Verlängerung um zwei Monate deshalb enden, weil sie die Absicht hatte, ein neues Auswahlverfahren zu eröffnen, das dann tatsächlich auch ausgeschrieben wurde (siehe Amtsblatt vom 22. März 1977). Außerdem wäre es nach meiner Überzeugung kein guter Verwaltungsstil, wenn die Geltungsdauer von Eignungslisten allzu sehr verlängert würde. Überdies war zum fraglichen Zeitpunkt (Februar 1977) nicht abzusehen, ob Stellen für französischsprachige Übersetzer frei würden, die nicht auch über gute Deutschkenntnisse verfügten; diese besaß Frau Gilbeau nicht, die in der freiwilligen Deutschprüfung im Auswahlverfahren KOM/LA/11/75 4,5 von 20 Punkten erzielt hatte.
7. Die letzte Rüge der Klägerin, die sich sowohl gegen die Unterlassung der Ernennung als auch gegen die Nichtverlängerung der Geltungsdauer der Eignungsliste richtet, geht dahin, daß beide Verhaltensweisen insofern ermessensmißbräuchlich seien, als sie auf Erwägungen beruhten, die außerhalb der Interessen des Organs lägen und diesen zuwiderliefen.
In ihrem Erwiderungsschriftsatz führt die Klägerin eine Anzahl von Indizien an, durch die ihrer Meinung nach bewiesen wird, daß die Anstellungsbehörde sie bewußt habe benachteiligen wollen, indem sie ihr die Einstufung in eine höhere Laufbahngruppe verwehrt habe. So hätten, wie die Klägerin in ihrer Erwiderung vorträgt, einige Beamte ihr vorgehalten, zu ehrgeizig zu sein und eine zu schnelle Karriere machen zu wollen, wo sie doch nur eine Frau sei und nur in der Laufbahngruppe C eingestellt worden sei. Diese Indizien sind jedoch meines Erachtens zu ungenau oder wurden durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt; sie reichen jedenfalls für die Untermauerung der Behauptung eines Ermessensfehlgebrauchs nicht aus.
Auf den ersten Blick mag es verwundern, daß Frau Gilbeau als einzige der drei erfolgreichen Teilnehmer am internen Auswahlverfahren keine Ernennung in der Laufbahngruppe LA erhielt; man muß sich jedoch vor Augen halten, daß sich der letzte geeignete Bewerber mit Luxemburg als Dienstort einverstanden erklärte und daß Frau Gilbeau jetzt in der angestrebten Laufbahngruppe wäre, wenn sie sich ebenso verhalten hätte. Dies ändert freilich nichts daran, daß die andere mit gleicher Punktzahl an erster Stelle in der Eignungsliste aufgeführte Bewerberin nicht nur ernannt wurde, sondern daß ihr außerdem Brüssel als Dienstort zugewiesen wurde; ist hierin eine diskriminierende Behandlung von Frau Gilbeau zu erblicken? Als Antwort auf diese Frage dürfte der Hinweis genügen, daß von einer Diskriminierung nur dann die Rede sein kann, wenn die verschiedene Behandlung zweier Personen, die sich in einer ähnlichen oder vergleichbaren Lage befinden, jeglicher objektiven Rechtfertigung entbehrt. Im vorliegenden Fall wird jedoch im Schreiben des Leiters der Generaldirektion Personal und Verwaltung, Herrn Baichères, vom 27. April 1976 (Anlage V der Klagebeantwortung der Kommission) die getroffene Auswahl damit begründet, daß sie auf einer Abwägung der Verdienste der beiden Bewerberinnen, vor allem ihrer, Beurteilung, ihrer derzeitigen Besoldungsgruppe und ihres Lebens und Dienstalters beruhe. Die getroffene Auswahl scheint mir also weder willkürlich noch unbegründet gewesen zu sein. Außerdem ergibt sich, wie ich schon ausgeführt habe, aus der Vernehmung der Zeugen, daß alle (insgesamt vier) Dienstposten für französischsprachige Übersetzer, die vor oder nach dem Ablauf der Geltungsdauer der Eignungsliste frei geworden waren, durch Beamte besetzt wurden, denen aus objektiven Gründen der Vorzug gegenüber der Klägerin gebührte.
8. Aus den dargelegten Erwägungen schlage ich vor, die von Frau Gilbeau am 23. Dezember 1977 erhobene Klage abzuweisen. Im Kostenpunkt beantrage ich, der Kommission nach Artikel 70 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.