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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 05.04.1979 – C-157/77

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1979:104

In der Rechtssache 157/77,

FRAU MAXIMILIENNE GILBEAU, VERHEIRATETE CARO-FERNANDEZ, Beamtin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft Chemin de la Belle Croix, 8, Horrues (Provinz Hainaut), Belgien, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Marcel Slusny, Brüssel, Avenue Brugmann, 272, 1180 Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Jacques Marc, rue Albert Ier, 38, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Thomas F. Cusack als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Mario Cervino, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen

Aufhebung der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung über die Beschwerde der Klägerin,

Aufhebung der Weigerung der Beklagten, die Klägerin für einen Dienstposten als Hilfsübersetzerin LA 8 /LA 7 zu ernennen oder die Geltungsdauer des Auswahlverfahrens KOM/LA/11/75 zu verlängern,

Verurteilung der Beklagten zur Kostentragung

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten Mackenzie Stuart, der Richter M. Sørensen und A. Touffait,

Generalanwalt: F. Capotorti

Hilfskanzler: J. A. Pompe

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt und das Vorbringen der Parteien im schriftlichen Verfahren lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

Im Jahre 1975 eröffnete die Kommission ein internes Auswahlverfahren KOM/LA/11775 zur Bildung einer Reserve für die Besetzung freier Dienststellen der Laufbahn LA 8/LA 7 (Hilfsübersetzer). Dieses Auswahlverfahren wurde gleichzeitig mit dem allgemeinen externen Auswahlverfahren KOM/LA/138/75 durchgeführt. Zu diesem Zeitpunkt bestanden nach Angaben der Kommission, was die französische Gruppe des Sprachendienstes betrifft, nahezu keine Möglichkeiten, Ernennungen mit Dienstort Brüssel auszusprechen.

Die Klägerin, die belgische Staatsangehörige und Beamtin der Kommission in der Besoldungsgruppe B 4 ist, nahm an dem internen Auswahlverfahren teil. Nach Angaben der Kommission erzielte die Klägerin im Ergebnis ebenso viele Bewertungspunkte wie ein gewisses Fräulein F. Wenn der Name der Klägerin an erster Stelle der Liste aufgeführt worden sei, so deshalb, weil der Prüfungsausschuß anzugeben versäumt habe, daß beide Bewerberinnen mit gleicher Punktzahl abgeschnitten hätten. Die Bewertung der Prüfungen der drei erfolgreichen französischsprachigen Prüfungsteilnehmer sei im Bericht des Prüfungsausschusses vom 28. November 1975 mit folgenden Zahlen angegeben:

PflichtprüfungenFreiwillige schriftliche PrüfungenMündliche PrüfungenGesamtpunktzahlFrau Caro-Fernandez49,50,51161Fräulein F44,—1,—1661Herr L50,——959

Die Klägerin trägt vor, es sei zwar möglich, daß ihre Gesamtpunktzahl zunächst wie die des Fräulein F. 61 betragen habe, jedoch sei später entschieden worden, ihr für den mündlichen Prüfungsteil einen zusätzlichen Punkt zuzusprechen, um ihre Überlegenheit im Schriftlichen zu unterstreichen (Erwiderung S. 2).

Indessen steht fest, daß die Klägerin und Fräulein F. eine Ernennung mit Dienstort Luxemburg abgelehnt haben. Die Klägerin begründete ihre Ablehnung damit, da ß sie mit einem Handwerker verheiratet sei, der in Horrues und Umgebung eine lokale Kundschaft habe, daß ihr Kind im vorletzten Jahr der Sekundarausbildung stehe und daß ihre Mutter 75 Jahre alt sei. Fräulein F., die unverheiratet war und französische Staatsangehörige ist, hatte keine Bindungen in Belgien. Herr L., der dritte erfolgreiche Teilnehmer am Auswahlverfahren (französischsprachige Abteilung), erklärte sich mit Luxemburg als Dienstort einverstanden und wurde ordnungsgemäß ernannt.

Durch Schreiben vom 18. März 1976 ersuchte der Leiter der Direktion Übersetzung, Dokumentation, Vervielfältigung, Bibliothek, Herr Ciancio, den Leiter der Direktion Personal, Herrn Baxter, im Hinblick auf zwei freie Stellen in der französischen Abteilung in Brüssel darum, das Verfahren, durch das Frau Caro-Fernandez der Dienstort Luxemburg zugewiesen worden war, aufzuheben und sie für eine Einstellung in Brüssel vorzusehen. Nach Abwägung der Antwort des Herrn Baxter, durch die dieser die Frage der Verwendung des Fräulein F. aufgeworfen hatte, teilte Herr Ciancio mit Schreiben vom 31. März 1976 Herrn Baxter unter anderem mit, daß mir … unter Berücksichtigung des dienstlichen Interesses die Unterstützung durch einen französischsprachigen Linguisten ausreicht, der — unter anderem — die italienische Sprache beherrscht. Unter diesem Gesichtspunkt, setzte er hinzu, sind die beiden Bewerbungen völlig gleichwertig. Weiter bemerkte er, daß als einziges Argument zugunsten von Frau Caro-Fernandez also deren familiäre Situation [übrigbleibt].

Die Verwaltung nahm zum Vorschlag des Herrn Ciancio Stellung, jedoch zugunsten von Fräulein F. Tatsächlich empfahl der Leiter der Generaldirektion Personal und Verwaltung, Herr Baichère, mit Schreiben vom 27. April 1976 an die Anstellungsbehörde die Ernennung von Fräulein F. und hob deren im Vergleich zur Klägerin bessere Beurteilungen, ihre höhere Besoldungsgruppe (B 2) und ihr höheres Lebens- und Dienstalter hervor.

Dieser Vorschlag wurde durch Ernennung von Fräulein F. angenommen, die anscheinend der G.D. IX-D zugeteilt wurde.

Schon zu Beginn des Jahres 1977 beschloß die Verwaltung, die Geltung der Eignungsliste am 28. Februar 1977 enden zu lassen, und zwar im Hinblick darauf, daß ein neues externes Auswahlverfahren KOM/LA/150/1977 durchgeführt werden sollte, da der Kommission zum 1. Januar 1977 mehrere Planstellen für Übersetzer bewilligt worden waren.

Die Situation der Klägerin veranlaßte ein Mitglied des Prüfungsausschusses, Frau Stom-Garnier, sich im November 1976 mit einem Schreiben an die Herren Baichère, Ciancio und Alonso (Vorsitzender der Personalvertretung) sowie an den Vorsitzenden des Übersetzerausschusses zu wenden, in dem sie Klage über das Los der Klägerin (die beste Prüfungsteilnehmerin) verglichen mit dem des Fräulein F. (die zweitbeste Prüfungsteilnehmerin) führte. Als Anwort erhielt sie von Herrn Hay, dem Chef des Kabinetts des Kommissars Tugendhat, ein auf den 28. März 1977 datiertes Schreiben, in dem unter anderem von einer objektiven Prüfung der verschiedenen Gesichtspunkte die Rede ist, die zur Entscheidung zugunsten von Fräulein F. geführt hätten.

Am 21. Februar 1977 ersuchte Herr Alonso Herrn Baichère schriftlich darum, die Klägerin zu ernennen oder doch zumindest den Ablauf der Geltung des Auswahlverfahrens über den 28. Februar 1977 hinaus zu verschieben. Herr Baichère lehnte dies anscheinend (sein Schreiben ist nicht datiert) im März 1977 ab, wobei er unter anderem auf die große Zahl französischsprachiger Hilfsübersetzer hinwies, die eine Versetzung von Luxemburg nach Brüssel wünschten und denen nach dem Statut bei der Besetzung aller freiwerdenden Stellen absoluter Vorrang eingeräumt werden müsse.

Herr Chumas, Hauptberater der Gruppe Verwaltung der Zollunion (VdZ), bei der die Klägerin seit zehn Jahren beschäftigt war, ersuchte mit Schreiben vom 3. Februar 1977 an Herrn Pignot (Leiter der Abteilung DG IX DA 3) darum, die Klägerin dieser Gruppe als Übersetzerin zuzuteilen, um ihn u. a. bei der Übersetzung bestimmter Zolldokumente ins Spanische zu unterstützen.

Da alle diese Schritte jedoch erfolglos blieben, war die Klägerin schließlich die einzige erfolgreiche Teilnehmerin am betreffenden internen Auswahlverfahren, die nicht für einen Dienstposten als Hilfsübersetzerin ernannt worden war.

Am 27. Mai 1977 wandte sich die Klägerin mit einer Beschwerde nach Artikel 90 des Beamtenstatuts an die Anstellungsbehörde, die u. a. folgende Passage enthält:

… Die zweite erfolgreiche Teilnehmerin am Auswahlverfahren, die unverheiratet und frei von der Belastung durch eine Familie ist, wurde für eine Stelle in der französischen Übersetzungsabteilung in Brüssel ernannt. Ich wartete vergebens darauf, für einen gleichartigen Dienstposten ernannt zu werden …

Entgegen meinen Erwartungen beschloß die Anstellungsbehörde, die Geltung der Eignungsliste — zum 28. Februar 1977 — ablaufen zu lassen, ohne meine Ernennung vorzunehmen. Ich betrachte mich, außer wenn mir noch objektive Gründe genannt werden können, als das Opfer einer diskriminierenden Behandlung, da die Entscheidung, mich nicht als Hilfsübersetzerin in Brüssel zu ernennen, für mich eine beschwerende Maßnahme darstellt. Infolgedessen möchte ich Sie mit dieser Beschwerde darum ersuchen, in dieser Situation Abhilfe zu schaffen und mich ebenso wie die andere erfolgreiche französischsprachige Teilnehmerin am internen Auswahlverfahren KOM/LA/11/75 für eine Stelle als Hilfsübersetzerin im Übersetzungsdienst der Kommission in Brüssel zu ernennen.

Nachdem auf die Beschwerde keine Antwort erteilt worden war, erhob die Klägerin die vorliegende Klage vom 22. Dezember 1977, die am 23. Dezember 1977 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen wurde.

Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß abgelaufen.

Durch Beschluß vom 3. Oktober 1978 ordnete das Gericht (Zweite Kammer) die Vernehmung der Herren Ciancio und Baxter zu folgender Frage an:

Welche Hilfsübersetzerstellen, die den Fähigkeiten der Klägerin, so wie sie durch ihren Erfolg im internen Auswahlverfahren KOM/LA/11/75 zur Bildung einer Einstellungsreserve festgestellt wurden, entsprachen, wurden im Zeitraum vom 7. Juli 1975 (Tag der Ausschreibung des Auswahlverfahrens) bis zum 22. Dezember 1977 (Tag der Klageerhebung) bei der Kommission in Brüssel frei?

II — Anträge der Parteien

In der Klageschrift beantragt die Klägerin,

1. die stillschweigende ablehnende Entscheidung der Kommission über ihre Beschwerde aufzuheben,

2. die Weigerung der Kommission, sie für eine Stelle als Hilfsübersetzerin LA 8/LA 7 zu ernennen oder die Geltungsdauer des Auswahlverfahrens KOM/LA/11/75 zu verlängern, aufzuheben,

3. der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

In der Klagebeantwortung beantragt die Kommission,

1. die Klage als unzulässig abzuweisen,

2. die Klage jedenfalls als unbegründet abzuweisen,

3. der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

In der Erwiderung erhält die Klägerin die mit der Klage gestellten Anträge aufrecht und ersucht darüber hinaus den Gerichtshof, die Vernehmung von Zeugen zur Untersuchung der Umstände, die die Anstellungsbehörde dazu geführt haben, die Ernennung der Klägerin nicht vorzunehmen anzuordnen und der Kommission aufzugeben, verschiedene Urkunden vorzulegen.

In ihrer Gegenerwiderung nimmt die Kommission zunächst zu den von der Klägerin in der Erwiderung gestellten Anträgen auf Vorlage von Urkunden und Vernehmung von Zeugen Stellung und erklärt sodann, ihre Anträge entsprechend der Klagebeantwortung in vollem Umfang aufrechterhalten zu wollen.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

Die Klägerin weist darauf hin, daß die Kommission auf ihre Beschwerde vom 27. Mai 1977 keinerlei Antwort erteilt habe.

Die Kommission habe nicht einmal die besondere Frist des Artikels 91 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich Halbsatz 2 des Beamtenstatuts genutzt. Schon die Unterlassung einer Antwort beweise, daß die Kommission nicht in der Lage sei, eine vertretbare Begründung dafür zu geben, weshalb sie von der Ernennung der Klägerin für einen Dienstposten als Hilfsübersetzerin LA 8/LA 7 abgesehen habe, nachdem sie ihr eine im Auswahlverfahren weniger gut plazierte Bewerberin vorgezogen habe. Diese Unterlassung entbehre jeglicher Rechtfertigung, da es in der Zwischenzeit freie Dienststellen gegeben habe und zur Zeit noch immer gebe; die Verwaltung stehe im Begriff, die Besetzung von sechs Dienststellen in Brüssel aufgrund der Ergebnisse des Auswahlverfahrens KOM/LA/150/77 vorzuschlagen, das eingeleitet worden sei, obwohl die Eignungsliste des Auswahlverfahrens KOM/LA/II/75 noch in Kraft gewesen sei.

Es sei Aufgabe der Kommission gewesen, entweder die Klägerin vor Ablauf der Geltungsdauer der Eignungsliste zu ernennen oder diese Geltungsdauer um einen hinreichend langen Zeitraum zu verlängern, wie sie es sehr häufig tue.

Zur Untermauerung ihrer Auffassung, daß sie Opfer einer Diskriminierung geworden sei, führt die Klägerin u.a. verschiedene Äußerungen an, die bestimmte Beamte der Kommission über sie getan hätten.

Die Klägerin vertritt die Ansicht, sie sei daher berechtigt, folgende Rügen vorzubringen:

1. daß die stillschweigende ablehnende Entscheidung über ihre Beschwerde, und zwar nicht von ungefähr, nicht mit Gründen versehen und, da sie hierdurch beschwert werde, wegen Verstoßes gegen die in Artikel 25 des Statuts niedergelegte Begründungspflicht nichtig sei;

2. daß die Kommission gegen ihre Verpflichtung verstoße, der Klägerin unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeiten und der Ergebnisse der Prüfungen, an denen sie teilgenommen habe, eine normale Laufbahn zu sichern;

daß darüber hinaus ein Verstoß gegen die Beistandspflicht vorliege, die durch die Beispiele des Artikels 24 des Statuts verdeutlicht werde;

3. daß die Kommission ihr gegenüber gegen die in Artikel 24 letzter Absatz des Statuts verankerte Verpflichtung verstoße;

4. daß die Entscheidung der Verwaltung, sie nicht zu ernennen, insofern einen Ermessensmißbrauch darstelle, als sie ausschließlich auf interne Streitigkeiten zwischen hohen Beamten zurückgehe sowie/oder darauf, daß es bei einer gewissen Anzahl von diesen auf Widerstand stoße, daß eine in der Laufbahngruppe C eingestellte Beamtin in die Laufbahngruppe A aufsteige oder daß im allgemeinen die Ernennungen zu Beginn von internen Auswahlverfahren ausgesprochen würden, ganz zu schweigen von dem sehr wahrscheinlichen Widerstand dagegen, daß eine Frau eine nach dem Geschmack gewisser Leute zu brillante Karriere mache;

daß die Erwägungen, aufgrund deren die Karriere der Klägerin blockiert worden sei, gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Beamten verstießen und schon vom Begriff her im Widerspruch zum dienstlichen Interesse stünden.

In der Klagebeantwortung bestreitet die Kommission u. a. die von der Klägerin verschiedenen Beamten der Kommission zugeschriebenen Äußerungen.

Auf die erste von der Klägerin vorgebrachte Rüge entgegnet die Kommission, daß die Nichterteilung einer Antwort auf die einem Rechtsstreit vorausgehende Beschwerde innerhalb der Frist, nach deren Ablauf die Beschwerde als stillschweigend (und notwendigerweise ohne Angabe von Gründen) abgelehnt gelte, für sich allein nicht zur Begründung einer Klage zum Gerichtshof wegen Verstoßes gegen die Begründungspflicht für beschwerende Verfügungen, wie sie in Artikel 25 des Statuts verankert sei, ausreiche.

Außerdem macht sie geltend, die Klägerin habe in ihrer Beschwerde keine bestimmte Maßnahme angeführt, die eventuell als beschwerend hätte gewertet werden können. Die Beschwerde beschränke sich nämlich darauf, die Behörde darum zu ersuchen, in der von der Klägerin beschriebenen (und in ihren Augen ungerechten) Lage Abhilfe zu schaffen und sie für eine Stelle als Hilfsübersetzerin in Brüssel zu ernennen. Sie richte sich also gegen keinerlei Maßnahme der Kommission. Es komme also nach dem eindeutigen Wortlaut des Artikels 90 Absatz 2 nur noch eine im Statut vorgeschriebene Maßnahme in Betracht, die nicht getroffen worden und (das sei im Hinblick auf die Regelung der Fristen für die Einlegung der Beschwerde von wesentlicher Bedeutung) Gegenstand eines vorher gemäß Artikel 90 Absatz 1 gestellten und dann abgelehnten Antrags gewesen sei.

Es sei nicht entscheidend, ob der Antrag ausdrücklich oder stillschweigend abgelehnt worden sei; wesentlich sei nur, ob der Beginn der Frist für die Einlegung der Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 dritter Gedankenstrich zeitlich bestimmt werden könne.

Die Kommission beantragt daher, die vorliegende Klage als unzulässig mit der Begründung abzuweisen, daß die dem Rechtsstreit vorausgehende Beschwerde seinerzeit weder gegen eine beschwerende Maßnahme noch gegen eine Entscheidung gerichtet gewesen sei, durch die die Ergreifung einer im Statut vorgeschriebenen Maßnahme zugunsten der Klägerin abgelehnt worden sei, und aus diesem Grund verspätet gewesen sei.

Nach Ansicht der Kommission können die zweite und die dritte von der Klägerin vorgebrachte Rüge in Wirklichkeit als Einheit angesehen werden, durch die nämlich die Verletzung der Bestimmung des Artikels 24 letzter Absatz des Statuts gerügt werde, nach dessen Wortlaut für das Aufsteigen innerhalb der Laufbahn … diese Fortbildung zu berücksichtigen [ist].

Als Entgegnung auf dieses Argument genüge der Hinweis, daß die aus dieser Bestimmung resultierende Verpflichtung der Verwaltung in keiner Weise den Vorschriften des Statuts über die Besetzung von Dienstposten vorgehen solle. Abgesehen von der Behauptung der Klägerin, sie habe an erster Stelle auf der aus dem Wettbewerb hervorgegangenen Eignungsliste gestanden, sei in keiner Weise bewiesen worden, daß gegen diese Vorschriften verstoßen worden sei. Die Kommission halte sich daher nicht für verpflichtet, ausführlicher auf diese Rüge einzugehen.

In bezug auf die Rüge des Ermessensmißbrauchs trägt die Kommission u. a. vor, daß von internen Streitigkeiten zwischen hohen Beamten keinesfalls die Rede sein könne. Es bestünden keinerlei Widerstände dagegen, daß eine Beamtin von der Laufbahngruppe C in die Lauf bahngruppe A aufsteige (die Ernennung von Fräulein F. sei ein Beweis hierfür) oder daß eine Frau eine brillante oder überdurchschnittliche Karriere mache.

Außerdem beruhe die Entscheidung, Fräulein F. für eine Ernennung in Brüssel vorzuziehen, auf objektiven, im dienstlichen Interesse liegenden Gesichtspunkten; der Grundsatz der Gleichbehandlung der Beamten sei folglich im vorliegenden Fall in keiner Weise verkannt worden.

Die Klägerin weist in ihrer Erwiderung darauf hin, daß sie den Umstand, daß die Kommission Fräulein F. bei der ersten und einzigen Ernennung aufgrund des Auswahlverfahrens KOM/LA/11/75 den Vorzug gegeben habe (wogegen sie sich an sich niemals gewandt habe), nur deshalb hervorhebe, weil diese Ernennung für sich genommen Beweiswert habe. Im Aufbau ihrer Argumentation diene dieser Umstand nämlich der Kommission zur Unterstützung ihrer — allerdings unzutreffenden — Behauptung, daß es nicht möglich gewesen sei, für die Klägerin in Brüssel einen Dienstposten freizumachen.

Ihre Ernennung hätte, so die Klägerin, keinerlei Schwierigkeiten bereiten müssen, da von den drei in Betracht kommenden Kandidaten:

Herr L. in Luxemburg beschäftigt gewesen sei,

Fräulein F. in eine Stelle in Brüssel eingewiesen gewesen sei

und jedenfalls, und zwar schon vom Anfang an, ein weiterer Dienstposten in Brüssel freigewesen sei, in den sie selbst hätte eingewiesen werden können.

Außerdem hätte schon zu dem Zeitpunkt, als die Kommission die Eignungsliste habe ungültig werden lassen, ohne wirksame Maßnahmen zu ihrer Verlängerung zu ergreifen, eine Anzahl weiterer Dienstposten für französischsprachige Übersetzer zur Verfügung gestanden, da die Kommission die Bewilligung für 40 neue Übersetzerstellen (die für Englisch und Dänisch nicht eingerechnet) erhalten und ein externes Auswahlverfahren KOM/LA/150/1977 durchgeführt habe.

Offensichtlich seien die wahren Gründe, weshalb die Klägerin nicht ernannt worden sei, nicht das Fehlen von Dienstposten, sondern die von ihr angeprangerten Umstände, die die Annahme eines Ermessensmißbrauchs begründeten.

In bezug auf ihre erste Rüge macht die Klägerin geltend, daß das Fehlen einer Antwort auf einen vorprozessualen Rechtsbehelf, der keine Schwierigkeiten bereite, beweise, daß die Kommission sich nicht auf eine vertretbare Begründung berufen könne. Die Unterlassung einer Antwort stelle für sich genommen einen Verstoß gegen das Statut dar und benachteilige den betreffenden Beamten. Denn wenn der Beamte innerhalb der vorgesehenen Fristen eine Antwort erhalte und ihm somit weitere drei Monate für eine eventuelle Klageerhebung zum Gerichtshof zur Verfügung stünden, so könne er Gegenvorstellungen gegenüber der Verwaltung erheben, einen von der Kommission benannten Vermittler anrufen, sich an die Personalvertretung wenden, eventuell seine Gewerkschaft um Rat fragen, einen oder mehrere Juristen konsultieren und sich letzten Endes mit Überlegung und Besonnenheit sein Urteil bilden; all dies sei einem Beamten versagt, der sich einer Mauer des bewußten Wegsehens (und Schweigens) gegenübersehe. Angesichts dessen beantragt die Klägerin für den Fall, daß ihrer Klage durch den Gerichtshof nicht stattgegeben werden sollte, hilfsweise, jedoch nur vorsorglich, der Kommission ihre, der Klägerin, Kosten ganz oder teilweise aufzuerlegen.

Was die Argumentation für eine Abweisung der Klage wegen Unzulässigkeit angeht, so darf nach Meinung der Klägerin nicht in pharisäerhafter Weise zwischen Antrag und Beschwerde unterschieden werden. Man müsse den Zweck der gegenwärtigen Fassung des Artikels 90 des Statuts ermitteln. Durch diesen sei in erster Linie der vorprozessuale Rechtsbehelf vorgeschrieben und für bestimmte Fälle sogar in zwei Phasen unterteilt worden. Dies sei nicht nur zu dem Zweck geschehen, anarchisches Prozessieren zu vermeiden, sondern auch, um die Interessen der Beamten zu schützen, indem man ihnen die Möglichkeit einräume, ihre Argumente in einem vorprozessualen Verfahren zur Geltung zu bringen, das sich in bestimmten Fällen über einen erheblichen Zeitraum erstrecken könne.

Zur Erzielung eines vernünftigen Gleichgewichts zwischen den verschiedenen auf dem Spiel stehenden Interessen sei es außerdem geboten, keine unnötigen Formalitäten zu verlangen. Falls man im vorliegenden Fall überhaupt davon ausgehen müsse, daß die Beschwerde der Klägerin die ablehnende Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer des Auswahlverfahrens zum Gegenstand habe, so habe es doch einen weiteren Antrag gegeben, nämlich denjenigen, welchen Herr Alonso in seinem Schreiben vom 21. Februar 1977 an Herrn Baichère gestellt habe. Es sei also nicht ersichtlich, was durch einen zusätzlichen Antrag, der überdies mit der Beschwerde gestellt worden sei, für das Verfahren hätte gewonnen werden können.

Außerdem treffe es nicht zu, daß die Beschwerde auf keine Maßnahme der Verwaltung abgezielt habe. Auch Unterlassungen seien Maßnahmen, und die Klägerin habe hinreichend dargelegt, daß sie sich einerseits dagegen wende, daß von ihrer Ernennung unter Umständen, die einen Ermessensmißbrauch darstellten, abgesehen worden sei, sowie andererseits dagegen, daß die Geltungsdauer des Auswahlverfahrens nicht verlängert worden sei.

Bezüglich ihrer zweiten und dritten Rüge macht die Klägerin unter anderem geltend, die Anstellungsbehörde verstoße gegen ihre allgemeine Beistandspflicht und die besondere Verpflichtung nach Artikel 24 a.E. des Statuts, sobald sie einem verdienten Beamten ohne zwingende Gründe des dienstlichen Interesses, und solche seien im vorliegenden Fall zu keinem Zeitpunkt angegeben worden, nicht den Vorteil von Beförderungen zukommen lasse, zu denen er nach Artikel 45 des Statuts oder aufgrund eines Auswahlverfahrens berufen sei. Der Gerichtshof werde darüber zu urteilen haben, ob das Verhalten der Anstellungsbehörde mit Artikel 24 des Statuts vereinbar gewesen sei.

Artikel 24 a.E. des Statuts sei dahin gehend auszulegen, daß die Anstellungsbehörde dann, wenn eine Beförderung anstehe (dies gelte mutatis mutandis auch, wenn im Anschluß an ein Auswahlverfahren eine Beförderung vorzunehmen sei), die berufliche Fortbildung des Beamten (im vorliegenden Fall ergänzende Hochschulstudien) nicht außer acht lassen dürfe, es sei denn, sie habe hierfür zwingende Gründe des dienstlichen Interesses. Nun seien aber diese Gründe zu keinem Zeitpunkt angegeben worden, außer in wenig überzeugender Weise zu dem Zeitpunkt, als Fräulein F. der Vorzug gegeben worden sei, jedoch nicht mehr später, als mindestens ein Dienstposten frei gewesen sei und die Verwaltung diesen nicht zugunsten der Klägerin verwendet habe.

Auf Ermessensmißbrauch beruft sich die Klägerin erklärtermaßen auch mit ihrer Darlegung, daß die Ablehnung ihrer Ernennung und jedenfalls die Hindernisse, die die Verwaltung sich aus freien Stükken in den Weg gelegt habe, indem sie sich selbst nur eine für die Ernennung der Klägerin zu kurze Fristverlängerung eingeräumt habe, ihre Ursache in den Erwägungen habe, die in der Klage im Zusammenhang mit dieser Rüge wörtlich wiedergegeben seien.

Wenn es um Ermessensmißbrauch gehe, sei man gewöhnlich gezwungen, auf Indizien oder das, was die Angelsachsen als Beweis anhand der Umstände bezeichneten, zurückzugreifen. Die Klägerin ist der Auffassung, daß die bereits vorgebrachten Gesichtspunkte völlig ausreichten und jedenfalls die Führung eines negativen Beweises ermöglichten. Denn für die ihr erteilte Ablehnung gebe es keine vertretbaren Gründe, da jedenfalls zu einem späteren Zeitpunkt mindestens ein Dienstposten in Brüssel frei gewesen sei und es keinen Grund dafür gegeben habe, sich entgegen der feststehenden Übung bei der Kommission so, wie ihr gegenüber geschehen, zu verhalten, das heißt die Eignungsliste ungültig werden zu lassen, ohne den Beamten, der als Bester abgeschnitten habe (diese Argumentation treffe auch dann zu, wenn es sich um einen ersten Platz mit gleichem Punktstand handele), ernannt zu haben. Für den Fall, daß der Gerichtshof noch Zweifel habe, beantragt die Klägerin vorsorglich die Vernehmung einer Reihe von Zeugen, die im Antragsteil ihres Schriftsatzes aufgeführt sind.

In ihrer Gegenerwiderung betont die Kommission, daß sie nicht behaupte, es sei unmöglich gewesen, für die Klägerin in Brüssel einen Dienstposten freizumachen. Sie erinnert daran, daß zum Zeitpunkt der Durchführung der beiden Auswahlverfahren (des internen und des allgemeinen) im Jahre 1975 in Brüssel keine Dienststelle frei gewesen sei. In der Folgezeit seien unerwartet zwei Dienstposten frei geworden.

Da sie sich zahlreichen Anträgen von französischsprachigen Übersetzern auf Versetzung von Luxemburg nach Brüssel gegenübergestellt gesehen habe, habe sie beschlossen, diese beiden Stellen einerseits durch Ausschöpfung der Reserveliste des internen Auswahlverfahrens, andererseits dadurch zu besetzen, daß sie einem der Anträge auf Versetzung von Luxemburg nach Brüssel stattgab.

Was die neuen Planstellen in der Sonderlaufbahn Sprachendienst angehe, die von dem für die Feststellung des Haushaltsplans zuständigen Organ 1977 bewilligt worden seien, so habe es sich im Bereich der französischen Abteilung um drei bis höchstens fünf Stellen, und zwar in Luxemburg, gehandelt. Außerdem gehe aus dem Wortlaut des 1977 durchgeführten allgemeinen Auswahlverfahrens hervor, daß für die französische Abteilung eine Zulassungsvoraussetzung sehr gute Kenntnisse im Deutschen gewesen seien (die Klägerin habe im Rahmen des internen Auswahlverfahrens eine freiwillige Prüfung im Übersetzen aus dem Deutschen abgelegt, für die sie lediglich 4,5 von 20 Punkten erhalten habe). Daraus folge, daß die Klägerin im Hinblick auf den im Jahre 1977 bestehenden Bedarf keinesfalls Ansprüche bezüglich der neuen Planstellen hätten erheben können, die von dem für die Feststellung des Haushaltsplans zuständigen Organ für das Haushaltsjahr 1977 bewilligt worden seien; demzufolge sei es voll und ganz gerechtfertigt gewesen, die Geltung der Reserveliste des Auswahlverfahrens LA/11/75 nicht über den Februar 1977 hinaus zu verlängern'.

In der Frage der Zulässigkeit der Klage bleibt die Kommission bei ihren Anträgen.

Bezüglich der zweiten und dritten Rüge der Klägerin beschränkt die Kommission sich auf einen Hinweis auf den sogenannten Grundsatz der Sicherung einer normalen Laufbahn der Beamten, der aus dem letzten Absatz des Artikels 24 des Statuts abzuleiten sei. Welche Tragweite diese Verpflichtung im einzelnen auch immer haben möge, die Verwaltung habe sie jedenfalls gegenüber der Klägerin vollständig erfüllt, indem sie ihr eine Ernennung mit Dienstort Luxemburg vorgeschlagen habe.

Außerdem kommt die Anstellungsbehörde nach Ansicht der Kommission ihrer Verpflichtung, die berufliche Fortbildung jedes Bewerbers zu berücksichtigen, schon dadurch nach, daß sie interne Auswahlverfahren (vor allem solche, die den Ubergang von einer Laufbahngruppe in eine andere ermöglichen) eröffne; denn

zum einen sichere diese Fortbildung, zum Beispiel wenn es sich um das Diplom einer Hochschule handele, dem Bewerber vielfach die Zulassung zu den Prüfungen,

zum anderen ermöglichten es ihm die erlangten Kenntnisse, nachdem er zugelassen sei, die Prüfungen erfolgreich abzulegen und in bestimmten Fällen eine günstigere Plazierung im Verzeichnis der geeigneten Bewerber zu erreichen, die die Anstellungsbehörde zwangsläufig berücksichtigen werde.

Aus diesen Gründen seien der klassische Anwendungsbereich des in Artikel 24 letzter Absatz des Statuts niedergelegten Grundsatzes Beförderungen innerhalb einer Besoldungsgruppe wie auch Beförderungen von einer Laufbahn in eine andere.

Die Behauptungen der Klägerin bezüglich eines angeblichen Ermessensmißbrauchs entbehrten jeglicher Grundlage. Denn die betreffenden beiden Dienstposten seien a) durch die Ernennung einer Bewerberin mit gleicher Punktzahl wie die Klägerin, b) durch Versetzung eines Beamten auf dessen Antrag besetzt worden. Es habe sich keinerlei andere Möglichkeit in Brüssel ergeben und selbst wenn eine solche Möglichkeit bestanden hätte, wäre der Klägerin im Verhältnis zu den Beamten, die sich um eine Versetzung beworben hätten, in Anbetracht ihrer Ablehnung einer Ernennung mit Dienstort Luxemburg kein Vorrang zugekommen. Die Verlängerung der Geltungsdauer der Eignungsliste über den 28. Februar 1977 hinaus hätte für die Interessen der Klägerin angesichts der 1977 benötigten, in der Ausschreibung des allgemeinen Auswahlverfahrens 1977 aufgeführten Sprachenkombinationen keinerlei Bedeutung gehabt.

IV — Mündliches Verfahren

In der Sitzung vom 14. Dezember 1978 wurden die Herren Ciancio und Baxter als Zeugen vernommen.

Die Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Slusny, zugelassen bei der Cour d'appel Brüssel, und die Kommission, vertreten durch ihren Rechtsberater Thomas F. Cusack als Bevollmächtigten, haben in derselben Sitzung mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 22. Februar 1979 vorgetragen.

V — Nach Schluß der mündlichen Verhandlung gestellter Antrag

Durch Schriftsatz ihres Rechtsanwalts vom 13. März 1979 hat die Klägerin verschiedene Tatsachen vorgetragen, von denen sie erst nach der Sitzung vom 14. Dezember 1978 Kenntnis erlangt habe. Sie habe, so wird in dem Schriftsatz ausgeführt, den Beamten ausfindig gemacht, der während der Geltungsdauer der Eignungsliste des Auswahlverfahrens KOM/LA/11/75 von der Kommission in Luxemburg zur Kommission in Brüssel versetzt worden sei, um dort die Stelle eines Hilfsübersetzers zu besetzen. Diese Versetzung sei vorgenommen worden, obwohl soziale Gründe vorgelegen hätten, die wegen ihres Gewichts eher die Beförderung der Klägerin auf diesen Dienstposten gerechtfertigt hätten. Außerdem seien, so heißt es weiter in dem Schriftsatz, nach Ablauf der Geltungsdauer der Eignungsliste in sechs Fällen Übersetzerstellen (davon drei Hilfsübersetzerstellen) bei der Kommission in Brüssel durch Versetzungen oder Übernahmen besetzt worden. Die Klägerin macht geltend, daß sie zu diesen Darlegungen in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage gewesen sei, und beantragt, nach Artikel 60 und/oder 61 der Verfahrensordnung zu verfahren.

Aufgrund der in den Entscheidungsgründen dieses Urteils dargelegten Erwägungen hielt es der Gerichtshof nicht für erforderlich, diesem Antrag stattzugeben.

Entscheidungsgründe§

1 Die Klägerin, die Beamtin der Laufbahngruppe B der Kommission ist, nahm im Jahre 1975 am internen Auswahlverfahren KOM/LA/11/75 zur Bildung einer Einstellungsreserve für die Besetzung von freien Stellen der Laufbahn LA 8/LA 7 (Hilfsübersetzer) teil.

2 Aus den Akten geht hervor, daß die Klägerin hierbei unter den erfolgreichen französischsprachigen Prüfungsteilnehmern als Beste oder zumindest als Beste mit gleicher Punktzahl wie eine andere Bewerberin, Fräulein F., abgeschnitten hat.

3 Es gab noch einen dritten erfolgreichen Teilnehmer am Auswahlverfahren (französischsprachige Abteilung), Herrn L., der sich jedoch schlechter als die Klägerin und Fräulein F.

4 plazierte. Während sowohl die Klägerin als auch Fräulein F. das Angebot einer Ernennung als Hilfsübersetzerin der Kommission mit Dienstort Luxemburg ablehnten, nahm der dritte erfolgreiche Prüfungsteilnehmer dieses Angebot an und wurde ordnungsgemäß ernannt.

5 Nachdem in der Folgezeit, nämlich im Laufe des Jahres 1976, zwei Stellen für französischsprachige Übersetzer bei der Kommission in Brüssel frei geworden waren, wurde Fräulein F. für eine dieser Stellen ernannt, während die andere durch Versetzung eines zuvor in Luxemburg beschäftigten Beamten nach Brüsselbesetztwurde.

6 Zwarwurde der Ablauf der Geltungsdauer der Eignungsliste des obengenannten internen Auswahlverfahrens vom 31. Dezember 1976 auf den 28. Februar 1977 verschoben, jedoch blieb die Klägerin nach Ablauf dieser Frist als einziger erfolgreicher Teilnehmer an diesem Auswahlverfahren übrig, der nicht für eine Stelle als Hilfsübersetzer ernannt worden war.

7 Mit einer an die Anstellungsbehörde gerichteten Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts vom 27. Mai 1977 machte die Klägerin geltend, daß die Entscheidung, sie nicht als Hilfsübersetzerin in Brüssel zu ernennen, insofern eine sie beschwerende Maßnahme darstelle, als sie hierdurch diskriminierend behandelt worden sei.

8 Sie beantragte, in dieser Situation Abhilfe zu schaffen und sie ebenso wie die andere erfolgreiche französischsprachige Teilnehmerin am internen Auswahlverfahren KOM/LA/11/75 auf eine Stelle als Hilfsübersetzerin beim Ubersetzungsdienst … in Brüssel zu ernennen.

9 Nachdem sie auf diese Beschwerde keine Antwort erhalten hatte, erhob die Klägerin die vorliegende, auf den 22. Dezember 1977 datierte und am 23. Dezember 1977 ins Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragene Klage, mit der die Aufhebung der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung über die Beschwerde und der Weigerung der Kommission, die Klägerin auf einen Dienstposten als Hilfsübersetzerin der Laufbahn LA 8/LA 7 zu befördern oder die Geltungsdauer des Auswahlverfahrens erneut zu verlängern, begehrt wird.

10 Zur Untermauerung ihrer Anträge macht die Klägerin unter anderem geltend, die Kommission habe ihre Verpflichtung, der Klägerin eine normale Laufbahn zu sichern, sowie — auf einer allgemeineren Ebene — die ihr nach

11 Artikel 24 des Statuts obliegenden Verpflichtungen verletzt. Sie führt insbesondere Beschwerde darüber, daß die Kommission bei der Besetzung der beiden 1976 frei gewordenen Dienstposten ihre berufliche Fortbildung (im vorliegenden Fall von der Klägerin absolvierte ergänzende und durch ein Diplom bestätigte Studien mit Hochschulniveau) nicht berücksichtigt habe.

12 Aus dem Wortlaut des letzten Absatzes von Artikel 24 des Statuts ergibt sich, daß für das Aufsteigen innerhalb der Laufbahn die berufliche Fortbildung des Beamten zu berücksichtigen ist.

13 Es steht fest, daß die Anstellungsbehörde ein internes Auswahlverfahren zur Bildung einer Einstellungsreserve für die Besetzung freier Dienstposten der Laufbahn LA 8/LA 7 durchgeführt hat, an dessen Prüfungen die Klägerin, die Beamtin der Besoldungsgruppe B ist, mit Erfolg teilnehmen konnte.

14 Im Anschluß an dieses Auswahlverfahren wurde der Klägerin das Angebot einer Ernennung für einen Dienstposten dieserLaufbahn mit Dienstort Luxemburg gemacht, dessen Annahme für die Klägerin ein Überwechseln von ihrer derzeitigen Laufbahngruppe in eine höhere Laufbahngruppe zur Folge gehabt hätte und das sie ablehnte.

15 Die Kommission hat somit bis zu dem Zeitpunkt, als die Klägerin die angebotene Ernennung ablehnte, in keiner Weise gegen ihre Verpflichtungen gegenüber der Klägerin verstoßen, wie sie sich aus der Gesamtheit der Bestimmungen des Artikels 24 des Statuts ergeben.

16 Die Klägerin wendet sich zwar nicht dagegen, daß Fräulein F. unter Zuweisung zur Kommission in Brüssel ernannt wurde, macht der Anstellungsbehörde jedoch den Vorwurf, sie nicht ebenso für eine andere Hilfsübersetzersteile ernannt zu haben, die während der Geltungsdauer der Eignungsliste in Brüssel frei geworden war und durch Versetzung eines anderen, bei der Kommission in Luxemburg beschäftigten Beamten besetzt wurde.

17 Sie beruft sich insoweit auf Artikel 29 des Statuts, um gewissermaßen ein Vorzugsrecht auf diese Stelle für sich geltend zu machen, das ihr als erfolgreicher Teilnehmerin an dem internen Auswahlverfahren im Verhältnis zu einem Beamten, der im Wege der Versetzung in diese Stelle eingewiesen werden möchte, zustehe.

18 Diese Auffassung findet indessen keine Stütze im Wortlaut des Artikels 29 selbst, durch den die Verfahrensweisen bei der Deckung des Personalbedarfs festgelegt werden, deren es bedarf, um freie Planstellen durch Beamte zu besetzen, die anhand objektiver Auswahlkriterien und ausschließlich entspre-

19 chend dem dienstlichen Interesse ausgewählt wurden. Aufgrund dieser Erwägungen ist es in objektiver Hinsicht, soweit erkennbar, nicht zu beanstanden, daß die Kommission ihre Auswahl nicht zugunsten der Klägerin, sondern zugunsten eines Beamten getroffen hat, der bereits in der Laufbahngruppe LA beschäftigt war.

20 Die Klägerin hat auch nicht den Beweis für irgendwelche Umstände zu erbringen vermocht, aus denen geschlossen werden könnte, daß bei der Besetzung des obengenannten Dienstpostens durch Versetzung eines Beamten außerhalb des dienstlichen Interesses liegende Erwägungen im Spiel gewesen wären.

21 Aus alledem ergibt sich, daß es weder einen Verstoß gegen Artikel 24 noch gegen Artikel 29 des Statuts darstellt, daß die Verwaltung die Klägerin während der Geltungsdauer der Eignungsliste nicht für eine Hilfsübersetzerstelle ernannt hat:

22 Was die Nichtverlängerung der Geltungsdauer der Reserveliste über den 28. Februar 1977 hinaus angeht, so hat die Kommission dargetan, daß sie zu diesem Zeitpunkt die Durchführung eines allgemeinen Auswahlverfahrens zur Besetzung der neuen Planstellen beabsichtigt habe, die von dem für die Feststellung des Haushaltsplans zuständigen Organ für das Haushaltsjahr 1977 bewilligt worden und, was die französische Abteilung angeht, am Dienstort Luxemburg zu vergeben waren.

23 Das Verhalten der Kommission, das im übrigen durch das Interesse an einer guten Verwaltungsführung gerechtfertigt ist, kann insoweit nicht als Verstoß gegen die Beistandspflicht der Kommission gegenüber der Klägerin nach Artikel 24 des Statuts angese hen werden.

24 Es besteht daher kein Anlaß, die Art und Weise einer Prüfung zu unterziehen, in der zwei Stellen für französischsprachige Übersetzer in Brüssel besetzt wurden, die nach Aussage zweier Beamter der Kommission bei ihrer Vernehmung vor dem Gerichtshof in der zweiten Hälfte des Jahres 1977 frei geworden waren.

25 Als letzten Klagegrund macht die Klägerin geltend, daß die Weigerung der Kommission, sie für eine Hilfsübersetzerstelle in Brüssel zu ernennen und die Geltungsdauer der Eignungsliste zu verlängern, ein ermessensmißbräuchliches Verhalten darstelle, da es auf Erwägungen beruhe, die den dienstlichen Belangen zuwiderliefen, und seine Ursache vor allem in dem Widerstand bestimmter Beamter dagegen habe, daß die Klägerin, die in der Laufbahngruppe C eingestellt worden sei, in die Laufbahngruppe LA aufsteige. Zur

26 Untermauerung dieser Rüge führt die Klägerin verschiedene Einwände an, die von bestimmten Beamten der Kommission in dieser Hinsicht erhoben wor

27 den seien. Jedoch handelt es sich dabei um Gesichtspunkte, die die Behauptung eines Ermessensmißbrauchs seitens der Kommission nicht zu stützen vermögen.

28 Unter Berücksichtigung der Gesamtheit der vorstehenden Erwägungen ist die Klage als unbegründet abzuweisen, so daß die Frage ihrer Zulässigkeit, die von der Kommission aufgeworfen worden ist, nicht geprüft zu werden braucht.

Kosten

29 Nach Artikel 69 Absatz 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

30 Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Verfahren über Klagen von Bediensteten der Gemeinschaft ihre Kosten selbst.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Jede der Parteien trägt ihre eigenen Kosten.