Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 22.02.1979 – C-163/78
ECLI:EU:C:1979:52
In der Rechtssache 163/78
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Gian Piero Alessi als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtiger: Herr Mario Cervino, Jean-Monnet-Gebäude, Kirchberg, Luxemburg,
Klägerin,
gegen
ITALIENISCHE REPUBLIK, vertreten durch den Botschafter Adolfo Maresca als Bevollmächtigten, Beistand: Avvocato dello Stato Arturo Marzano, Zustellungsanschrift: Italienische Botschaft, Luxemburg,
Beklagte,
wegen Feststellung, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie Nr. 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen (ABl. L 147, S. 40) verstoßen hat,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten der Ersten Kammer J. Mertens de Wilmars in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten, des Präsidenten der Zweiten Kammer Mackenzie Stuart, der Richter A. M. Donner, P. Pescatore, M. Sørensen, A. O'Keeffe und G. Bosco,
Generalanwalt: J.-P. Warner
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die Anträge und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I. Sachverhalt und Verfahren
Die Richtlinie Nr. 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975, die den Mitgliedstaaten am 21. Mai 1975 bekannt gegeben worden ist, betrifft die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen, und zwar insbesondere hinsichtlich der Herstellung, der Abfüllung und der Nennfüllmengen dieser Packungen.
Nach Artikel 11 der Richtlinie setzen die Mitgliedstaaten binnen 18 Monaten nach Bekanntgabe der Richtlinie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft. Im Falle Italiens hätte dies bis spätestens zum 21. November 1976 geschehen müssen.
Am 1. April 1977 forderte die Kommission die italienische Regierung auf, sich gemäß Artikel 169 des Vertrages binnen einer Frist von zwei Monaten zu äußern.
Mit Fernschreiben vom 13. September 1977 versicherte die Ständige Vertretung Italiens der Kommission, das laufende Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht werde beschleunigt.
Die mit Gründen versehene Stellungnahme, mit der Italien aufgefordert wird, ihr innerhalb einer Frist von zwei Monaten nachzukommen, wurde der italienischen Regierung mit Schreiben vom 19. Dezember 1977 übermittelt.
Mit Fernschreiben vom 30. Januar 1978 verlängerte die Kommission die Frist um zwei Monate.
Am 28. Juli 1978 hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.
Die Beklagte hat keine Gegenerwiderung eingereicht.
Auf Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts hat der Gerichtshof beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
II. Anträge der Parteien
Die Kommission beantragt,
festzustellen, daß die Italienische Republik gegen eine ihr nach dem Vertrag obliegende Verpflichtung verstoßen hat, indem sie es unterlassen hat, innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, um der Richtlinie Nr. 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen nachzukommen;
der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
III. Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Die Kommission macht geltend, da die Richtlinien verbindlich seien, hätten die Mitgliedstaaten die Verpflichtung, die darin für den Erlaß der innerstaatlichen Durchführungsvorschriften gesetzten Fristen zu wahren. Die Klägerin verweist hierzu auf die Rechtssachen 52/75 (Slg. 1976, S. 277) und 10/76 (Slg. 1976, S. 1359).
Die italienische Regierung trägt vor, die zuständigen italienischen Stellen hätten bereits im Vorverfahren ihre Absicht bekundet, die für die vollständige Durchführung der Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen. Zusätzliche Schwierigkeiten hätten sich aus der später zutage getretenen Notwendigkeit ergeben, diese Angleichung durch einen Gesetzgebungsakt und nicht nur durch den ursprünglich vorgesehenen Ministerialerlaß vorzunehmen. Daher müßten zuvor mehrere Verwaltungen angehört werden.
Die Kommission bleibt in der Erwiderung bei ihren Anträgen.
IV. Mündliche Verhandlung
Die Parteien haben in der Sitzung vom 1. Februar 1979 zur Sache mündlich verhandelt. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in derselben Sitzung vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1/2 Die Kommission hat mit am 28. Juli 1978 bei der Kanzlei eingereichter Klageschrift eine Klage gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag erhoben, mit der sie die Feststellung begeht, daß die Italienische Republik gegen eine ihr nach dem Vertrag obliegende Verpflichtung verstoßen hat, indem sie es unterlassen hat, innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, um der Richtlinie Nr. 75/324 des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen (ABl. L 147, S. 40) nachzukommen. Gemäß Artikel 11 der Richtlinie hatten die Mitgliedstaaten, um ihr nachzukommen, die erforderlichen Maßnahmen innerhalb einer Frist von 18 Monaten nach Bekanntgabe zu treffen; diese Frist ist im vorliegenden Fall am 21. November 1976 abgelaufen.
3/4 Die Beklagte bestreitet den behaupteten Vertragsverstoß nicht. Sie hat lediglich dargelegt, zu der Verzögerung in der Durchführung der Richtlinie sei es gekommen zum einen, weil ein Gesetzgebungsakt erforderlich gewesen sei, und zum anderen, weil der Gegenstand der Richtlinie die vorherige Anhörung mehrerer zuständiger Verwaltungen erfordert habe.
5 Es besteht Veranlassung, erneut darauf hinzuweisen, daß ein Mitgliedstaat sich nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um damit die Nichtbeachtung von Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen, die in den Richtlinien der Gemeinschaft festgelegt sind.
6 Somit ist festzustellen, daß die Italienische Republik gegen eine ihr nach dem Vertrag obliegende Verpflichtung verstoßen hat, indem sie es unterlassen hat, innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, um der Richtlinie Nr. 75/324 des Rates vom 20. Mai 1975 nachzukommen.
Kosten
7/8 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Beklagte ist mit ihrem Vorbringen unterlegen. Deshalb sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Italienische Republik hat gegen eine ihr nach dem Vertrag obliegende Verpflichtung verstoßen, indem sie es unterlassen hat, innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, um der Richtlinie Nr. 75/324 des Rates vom 20. Mai 1975 nachzukommen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.