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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 06.03.1979 – C-100/78

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1979:54

Zitiert von 1 Entscheidungen

In der Rechtssache 100/78

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal du Travail Charleroi in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

CLAUDINO ROSSI, Bologna, Via Tacconi 51,

gegen

CAISSE DE COMPENSATION POUR ALLOCATIONS FAMILIALES DES RÉGIONS DE CHARLEROI ET NAMUR, Rue de Marcinelle 88, Charleroi,

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 79 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149 vom 5. 7. 1971, S. 2),

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. G. Mackenzie Stuart, der Richter P. Pescatore und A. Touffait,

Generalanwalt: F. Capotorti

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen.

I — Sachverhalt und Verfahren

Der am 3. März 1924 geborene italienische Staatsangehörige Claudino Rossi arbeitete in Italien von 1938 bis 1948 und anschließend in Belgien von 1948 bis 1953 im Kohlebergbau und von 1953 bis 1958 in der eisenverarbeitenden Industrie.

Aufgrund einer Berufskrankheit wurde ihm von einem belgischen Sozialversicherungsträger eine auf der Grundlage einer dauernden Berufsunfähigkeit von 52 % seit dem 13. Mai 1964 und von 100 % seit dem 11. Dezember 1967 berechnete Rente zuerkannt.

Er ist Vater der beiden Kinder Clélia, geboren am 28. Oktober 1958, und Giuseppina, geboren am 23. März 1965; für sie erhielt er in Belgien bis zum 28. Februar 1973, dem Tag, an dem er mit seiner ganzen Familie nach Italien zurückkehrte, Familienbeihilfen.

Der belgische Träger setzte in Anwendung des Artikels 79 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 ab 1. März 1973 die Zahlung der Familienbeihilfe mit der Begründung aus, die Ehefrau des Klägers übe in Italien eine Erwerbstätigkeit aus, die geeignet sei, einen Anspruch auf Familienbeihilfen nach italienischem Recht zu eröffnen.

Die Ehefrau des Klägers beantragte demgemäß beim Istituto Nazionale della Previdenza Sociale (im folgenden INPS) Familienbeihilfen für ihre beiden Kinder.

Mit Bescheid vom 13. April 1976 wies das INPS diesen Antrag mit der Begründung zurück, der Vater sei für Zwecke der Familienbeihilfe gegenüber den Kindern Familienvorstand; diese Eigenschaft könne auf keine andere Person übertragen werden, weil der Vater weder arbeitsunfähig noch arbeitslos sei.

Angesichts der Weigerung beider Kassen, ihm Familienbeihilfen für seine beiden Kinder zu gewähren, erhob Herr Rossi Klage zum Tribunal du Travail Charleroi. Dieses hat dem Gerichtshof mit Urteil vom 19. April 1978 zwei Vorabentscheidungsfragen vorgelegt:

1. Verhindert der Umstand, daß das italienische Recht die Übertragung der Eigenschaft eines Familienvorstands auf die Ehefrau für die Gewährung von Familienbeihilfen nicht zuläßt, wenn der Ehemann Bezieher einer Rente (Fonds des Maladies Professionnelles) eines anderen Mitgliedstaats ist, die Anwendung des Artikels 79 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates der EWG?

Mit anderen Worten: Muß der belgische Träger die Familienbeihilfen gewähren, selbst wenn in Italien ein Anspruch auf Leistungen besteht, weil ein Familienangehöriger des Rentners beruflich tätig ist, dieser Anspruch aber wegen einer Besonderheit des italienischen Rechts nicht durchsetzbar ist?

2. Unterstellt, daß die Auffassung der italienischen Behörde derzeit kraft der Grundsätze über die gleichen Rechte zwischen Mann und Frau nicht mehr rechtmäßig ist: Muß dann der belgische Träger den Unterschied zu dem Betrag der italienischen Familienbeihilfen gewähren, um die nach dem Recht des Landes der letzten Anstellung wohlerworbenen Rechte zu schützen und somit Ungleichbehandlungen zwischen Arbeitnehmern zu vermeiden, die zur Erlangung der Rente die gleichen Bedingungen erfüllen mußten?

Das Urteil des Tribunal du Travail Charleroi ist am 27. April 1978 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes haben Herr Claudino Rossi, vertreten durch den Direktor des Sozialdienstes Patronato ACLI und Gewerkschaftsvertreter CSC Daniele Rossini, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater J. C. Seche als Bevollmächtigten, die Regierung des Königreichs Belgien, vertreten durch Herrn J. Dufour, und die Regierung der Italienischen Republik, vertreten durch Adolfo Maresca und Franco Favara, schriftliche Erklärungen eingereicht. Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen

a) Erklärungen des Klägers

Zur ersten Frage

Der Kläger führt zunächst aus, die Begründung des INPS für seine Weigerung, Familienbeihilfen nach italienischem Recht wegen der Berufstätigkeit der Ehefrau zu zahlen, treffe keineswegs zu, da dem Vater vom belgischen Fonds des Maladies Professionnelles eine 100 %ige Berufsunfähigkeit zuerkannt worden sei; er sei somit unbestritten Invalide, diese Eigenschaft gestehe ihm jedoch das italienische Recht nicht zu.

Er beziehe jedoch ein Einkommen (eine Berufskrankheitsrente), das es ihm erlaube, gemäß Artikel 5 des Einheitstextes über die Familienbeihilfen (Decreto del Presidente della Repubblica Nr. 797 vom 30. 5. 1955), wonach Kinder als dem Familienvorstand anvertraut betrachtet würden, wenn dieser gewöhnlich für ihren Unterhalt sorge, die Eigenschaft eines Familienvorstands zu bewahren.

Weiter führt der Kläger aus, die vorliegende Rechtssache ähnele der Rechtssache 134/77 (Ragazzoni). In dem Urteil in jener Rechtssache vom 20. April 1978 (Slg. 1978, 963) werde Artikel 76 der Verordnung Nr. 1408/71 ausgelegt.

Wenn Artikel 76 und Artikel 79 Absatz 3 auch unterschiedlich gefaßt seien, so verfolgten sie doch das gleiche Ziel, nämlich das Verbot der Kumulierung von Leistungen, wenn in zwei Mitgliedstaaten Ansprüche berstünden. Der einzige Unterschied liege darin, daß sich Artikel 76 auf tätige Arbeitnehmer und auf Arbeitslose beziehe, Artikel 79 jedoch auf Rentner.

Im vorliegenden Fall könne nach italienischem Recht nur der Vater, der wegen einer Berufskrankheit einen Rentenanspruch gegen die belgische Versicherung habe, Familienvorstand sein. Es obliege somit dem belgischen Träger, die Familienbeihilfen zu zahlen.

Der Kläger schlägt somit vor, der Gerichtshof möge den im Urteil Ragazzoni ausgesprochenen Grundsatz bestätigen.

Zur zweiten Frage

Wenn sich dies auch aus dem Vorlageurteil nicht klar ergebe, so finde die zweite Vorabentscheidungsfrage doch ihre Rechtfertigung in folgenden Bestimmungen:

im italienischen Gesetz Nr. 903 vom 9. Dezember 1977, in Kraft getreten am 18. Dezember 1977, mit dem die Gleichbehandlung von Mann und Frau eingeführt worden sei und das es der Frau ermögliche, Familienbeihilfen anstelle des Ehemannes zu beziehen;

in Artikel 60 letzter Absatz der durch königliche Verordnung vom 19. Dezember 1939 (MB vom 22. 12. 1939) koordinierten belgischen Gesetze über Familienbeihilfen für Arbeitnehmer, wonach der Berechtigte den Unterschiedsbetrag beanspruchen könne, wenn aufgrund anderer Bestimmungen geschuldete Familienleistungen geringer als die vor diesem Gesetz vorgesehenen seien.

Das mit der zweiten Frage aufgeworfene Problem stelle sich seit dem 18. Dezember 1977; zunächst sei folglich zu bestimmen, wie das italienische Gesetz vom 9. Dezember 1977 in Verbindung mit den Artikeln 76 und 79 der Verordnung Nr. 1408/71 ausgelegt und angewandt werden müsse, wenn beide Ehegatten Anspruch auf Familienbeihilfen geltend machen könnten, jedoch der eine nach italienischem Recht, der andere nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats.

Nach Artikel 9 des genannten Gesetzes könne die Ehefrau Familienbeihilfen anstelle des Ehemannes beantragen. Der Kläger fragt sich, ob diese Bestimmungen dahin gehend auszulegen sei, daß die Ehefrau verpflichtet sei, die Familienbeihilfen zwecks zutreffender Anwendung des Artikels 79 (oder des Artikels 76) der Verordnung Nr. 1408/71 zu beantragen. Mit anderen Worten: Müßten alle Möglichkeiten erschöpft sein, Familienbeihilfen nach dem Recht des Wohnsitzlandes der Kinder zu erlangen, um die Anwendung der Artikel 76 oder 79 auszuschließen?

Nach Auffassung des Klägers kann man einem Wanderarbeitnehmer eine nationale Vorschrift nicht aufzwingen, wenn diese geeignet sei, die nach dem Recht des Landes der letzten Anstellung erworbenen Rechte zu vermindern. Ein solcher Zwang widerspräche den Zielen des Artikels 51 des Vertrages, der im Rahmen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer die Zahlung der nach dem Recht eines Mitgliedstaats erworbenen Leistungen im ganzen Gebiet der Gemeinschaft sicherstelle.

Die Frage des Tribunal du Travail Charleroi setze den Fall zweier Arbeitnehmer voraus, die in einem Mitgliedstaat die gleichen Bedingungen hätten erfüllen müssen, um eine Invaliditäts- oder Berufskrankheitsrente zu erlangen. Wohnten diese beiden Arbeitnehmer in Belgien, so erhielten ihre Kinder Familienbeihilfen belgischen Rechts kraft der Rente des Vaters unabhängig von der Lage der Mutter: Auch wenn diese arbeite oder selbst rentenberechtigt sei, so eröffne doch immer der Vater vorrangig den Anspruch auf Familienbeihilfen. Verlege hingegen einer der beiden Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat und arbeite die Ehefrau dort, so könne eine strikte Anwendung des Artikels 79 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 zur Folge haben, daß sich die Berufstätigkeit der Ehefrau auf die Lage des Ehemannes auswirke und die Ansprüche auf Familienbeihilfe beeinträchtige, die dieser aus seiner Rentnereigenschaft ziehe.

Im Einklang mit Artikel 51 des Vertrages dürfe Artikel 79 der Verordnung Nr. 1408/71 nicht bewirken, daß Ansprüche eines rentenberechtigten Wanderarbeitnehmers durch die Lage der Ehefrau oder eines anderen Familienangehörigen in Fällen der Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat beeinträchtigt würden.

Der Träger des Landes, das die Rente schulde, müsse in allen Fällen Leistungen nach dem für ihn geltenden Recht gewähren, wenn diese Leistungen günstiger seien; er könne jedoch, um Doppelzahlungen auszuschließen, Beträge zurückfordern, die nach dem Recht des Wohnsitzlandes der Kinder gewährt worden seien.

Zu diesem Ergebnis gelangt der Kläger aufgrund folgender Erwägungen:

Die Kumulierung von Ansprüchen auf Familienleistungen oder Familienbeihilfen in Fällen, in denen der Ehegatte eine Erwerbstätigkeit ausübe, sei insbesondere in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung nr. 574/72, geändert durch Verordnung Nr. 873/73, geregelt. In seiner derzeitigen Fassung finde dieser Artikel anscheinend jedoch nur Anwendung, wenn die Familienbeihilfen nach dem Recht eines Mitgliedstaats geschuldet würden, nach dem der Anspruch auf diese Leistungen unabhängig von Versicherungs- oder Beschäftigungsvoraussetzungen erworben werde; dieser Fall liege nicht vor, da die Gewährung von Familienbeihilfen in Italien wie in Belgien von der Ausübung einer Berufstätigkeit oder der Gewährung einer Rente abhänge.

Artikel 10 in seiner frühen Fassung habe auf die nationalen Prioritätsvorschriften verwiesen. Das habe bedeutet, daß die Verweisung auf das Recht des Staates, in dem Familienmitglieder gewohnt hätten, auch die Anwendung der Vorschriften impliziert habe, die eine Priorität im Zusammenhang mit dem Kumulierungsverbot vorgesehen hätten.

Dieser Grundsatz müsse im Rahmen der Anwendung des Artikels 76 oder des Artikels 79 der Verordnung Nr. 1408/71 weiterhin gültig sein; wenn also nach dem Recht des Wohnsitzlandes der Kinder der Vater vorrangig den Anspruch auf Familienbeihilfen eröffne und die Mutter nur das Recht, nicht aber die Pflicht habe, ebenfalls Leistungen zu beantragen, dann sei der Träger des Landes, das die Rente schulde, nicht als von der Zahlung der Familienbeihilfen befreit zu erachten.

Nach Artikel 64 der koordinierten belgischen Gesetze über Familienbeihilfen stehe der Anspruch auf Familienbeihilfen vorrangig dem Vater zu, wenn mehrere Personen diese Beihilfen zugunsten derselben Kinder beanspruchen könnten. Im vorliegenden Fall sei der Vater ausschließlich und abschließend dem belgischen Recht unterworfen gewesen. Der Anspruch des Vaters müsse somit dem der Mutter vorgehen, selbst wenn diese nunmehr nach dem italienischen Gesetz vom 9. Dezember 1977 die Eigenschaft eines Familienvorstands erwerben könne.

Nach Artikel 60 letzter Absatz derselben koordinierten Gesetze würden die Leistungen ausdrücklich nach der günstigsten Regelung gewährt. Wenn also in Italien Familienbeihilfen gewährt würden, so müsse die belgische Kasse den Unterschiedsbetrag zwischen den Familienbeihilfen nach belgischer Regelung und denen nach italienischer Regelung zahlen.

In Belgien wie in Italien sei der Anspruch auf Familienbeihilfen von Versicherungs- oder Beschäftigungsvoraussetzungen abhängig. Im vorliegenden Fall beruhe der Anspruch auf belgische Familienbeihilfen auf der für Arbeit in Belgien gewährten Berufskrankheitsrente. Wenn man bedenke, daß Leistungen bei Berufskrankheiten gemäß Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 ausschließlich nach dem Recht des letzten Staates gewährt würden, in dem das Opfer der Gefahr einer Berufskrankheit ausgesetzt gewesen sei, und daß die belgischen Familienbeihilfen mittelbar an die vom Fonds des Maladies Professionnelles gewährte Invaliditätsrente geknüpft seien, so müsse der belgische Träger jedenfalls aufgrund des Zusammenhangs zwischen den beiden Leistungen die Familienbeihilfen nach der belgischen Regelung zahlen.

Die Antwort auf die zweite Vorabentscheidungsfrage des Tribunal du Travail Charleroi könne somit die folgende sein:

Hängen Familienleistungen oder Familienbeihilfen von einer Rente ab, so führt Artikel 79 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 nicht zu dem Ergebnis, daß der Anspruch auf die nach dem Recht des zur Rentenzahlung verpflichteten Staates geschuldeten Familienleistungen oder Familienbeihilfen durch eine ungünstigere Bestimmung im Recht des Wohnsitzlandes der Kinder beeinträchtigt wird.

b) Erklärungen der Kommission

Zur ersten Frage

Die Kommission führt aus, Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 enthalte die Vorschriften, nach denen und kraft deren die Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder von Rentnern gewährt würden, in welchem Mitgliedstaat sie auch wohnten.

Nach dieser Bestimmung stünden Herrn Rossi auch nach dem 28. Februar 1973 normalerweise die Familienbeihilfen nach belgischem Recht zu.

Nach Artikel 79 Absatz 3 werde der Anspruch auf Leistungen des Artikels 77 jedoch ausgesetzt, wenn für die Kinder Anspruch auf Leistungen oder Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit besteht.

Das Kumulierungsverbot für Familienleistungen sei das gleiche wie das des Artikels 76 der Verordnung Nr. 1408/71 hinsichtlich der Familienbeihilfen für Arbeitnehmer und Arbeitslose, das neuerdings in einem Urteil vom 20. April 1978 (Ragazzoni, 134/77 — Slg. 1878, 963) angewandt worden sei.

Der einzige Unterschied im Wortlaut bestehe darin, daß Artikel 79 Absatz 3 die Fälle im Auge habe, in denen für die Kinder Anspruch auf Leistungen … bestehe, während Artikel 76 den Fall betreffe, in dem die Leistungen auch … zu zahlen sind; diese Formulierungen könnten im wesentlichen als identisch betrachtet werden.

Nach Artikel 1 des Dekrets über die Familienbeihilfen vom 30. Mai 1955 (Gazzetta Ufficiale vom 7. 9. 1955, Nr. 206, supp. ord. 1955-II, S. 1370) würden diese Beihilfen in Italien für Personen geschuldet, die dem Familienvorstand gegenüber unterhaltsberechtigt seien, wenn dieser in diesem Staat einer Erwerbstätigkeit im Dienste eines Dritten nachgehe. Nach Artikel 3 dieses Dekrets sei vorrangig der Vater Familienvorstand, während es die Mutter nur in bestimmten Fällen sein könne.

Daß Herr Rossi völlig arbeitsunfähig sei, sei — für das INPS — kein Grund, der Mutter die Eigenschaft eines Familienvorstands beizulegen.

Die Kommission habe sich gefragt, ob die Entscheidung des INPS nach italienischem Recht zutreffe, obwohl Artikel 3 Buchstabe b vom 30. Mai 1955 den Fall des vollständig arbeitsunfähigen Ehemanns (il marito invalido permanente al lavoro) unter die Fälle rechne, in denen die Mutter als Familienvorstand betrachtet werde.

Sie sei dennoch der Ansicht, daß man sich bei diesem Einwand nicht aufzuhalten brauche, der das belgische Gericht zur Prüfung der Richtigkeit des italienischen Bescheids und den Gerichtshof zur Auslegung des italienischen Rechts veranlassen würde, wozu er nicht zuständig sei. Ferner würde eine solche Lage dazu führen, Herrn Rossi die belgischen Leistungen abzuerkennen, da für die Kinder in Italien Anspruch auf diese Leistungen bestehe, während der italienische Träger mit in Italien vollstreckbarem Bescheid festgestellt habe, daß sie nicht bestünden.

Die Kommission läßt es bei dieser Feststellung bewenden und kommt zu dem Ergebnis, daß die Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache Ragazzoni für die Rechtssache Rossi einschlägig sei und daß die Aussetzung des nach Artikel 77 bestehenden Anspruchs auf Familienbeihilfen nach Artikel 79 Absatz 3 nicht stattfinde, wenn für die Kinder kein Anspruch auf Familienleistungen bestehe, weil die Eigenschaft eines Familienvorstands nur dem Vater zuerkannt ist.

Das italienische Gesetz vom 9. Dezember 1977 über die Gleichbehandlung von Mann und Frau im Arbeitsrecht (Gazzetta Ufficiale vom 17. 12. 1977) habe das Dekret vom 30. Mai 1955 geändert und in Artikel 9 folgendes bestimmt: Die Familienbeihilfen für unterhaltsberechtigte Familienangehörige können wahlweise (in alternativa) der erwerbstätigen Frau zu den gleichen Bedingungen und in der gleichen Höhe wie dem Arbeitnehmer gezahlt werden. Beantragen beide Eltern Familienbeihilfen für die unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, so sind diese an den Elternteil zu zahlen, bei dem das Kind lebt.

Der Gerichtshof habe in seinem Urteil Ragazzoni wie folgt entschieden: Die in Artikel 76 der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehene Aussetzung des Anspruchs auf die nach Artikel 73 geschuldeten Familienleistungen oder Familienbeihilfen erfolgt nicht, wenn der Vater im Ausland in einem Mitgliedstaat berufstätig ist, während die Mutter im Wohnland der übrigen Familienangehörigen als Arbeitnehmerin beschäftigt ist und nach den Rechtsvorschriften dieses Wohnlandes keinen Anspruch auf Familienbeihilfen erworben hat, entweder weil die Eigenschaft des Familienvorstands nur dem Vater zuerkannt wird oder weil die Voraussetzungen für die Verleihung des Anspruchs auf Zahlung der Beihilfen an die Mutter nicht erfüllt sind. Damit habe der Gerichtshof auch dieses neue Gesetz erfassen wollen, ohne es ausdrücklich zu erwähnen.

Abschließend meint die Kommission, auf die erste Frage sei wie folgt zu antworten: Die Aussetzung des Anspruchs auf Leistungen für gegenüber einem Vater, der gemäß Artikel 77 der Verordnung Nr. 1408/71 rentenberechtigt ist, unterhaltsberechtigte Kinder nach Artikel 79 Absatz 3 findet nicht statt, wenn für die Kinder kein Anspruch auf Leistungen oder Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit besteht, weil entweder der Mutter die Eigenschaft eines Familienvorstands nicht zuerkannt wurde oder weil die Voraussetzungen für den Anspruch der Mutter auf Erhalt dieser Beihilfen nicht erfüllt sind.

Zur zweiten Frage

Aus dieser Antwort folge, daß es dem belgischen Träger obliege, die Familienbeihilfen zu zahlen. Ein Vergleich zwischen der Höhe des belgischen und der unterstelltermaßen geringeren Höhe des italienischen Betrages sei somit nicht erforderlich.

In Fällen jedoch, in denen durch die Anwendung von Artikel 77 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 79 die von einem Mitgliedstaat gezahlten Familienbeihilfen niedriger als diejenigen seien, auf die die Berechtigten in einem anderen Mitgliedstaat Anspruch hätten, seien die Beträge nicht der Höhe nach zu vergleichen, da die Verordnung Nr. 1408/71 das auf Familienbeihilfen anwendbare Recht nach Kriterien bestimme, die einen solchen Vergleich nicht vorsähen, und keine Ergänzung zu dem Zweck einführe, den Berechtigten den höchsten Betrag zukommen zu lassen, den die für die Anwendung in Frage kommenden Rechtsordnungen vorsähen.

Unter diesen Umständen meint die Kommission, die zweite Frage sei wie folgt zu beantworten: Artikel 79 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 sieht nicht vor, daß der zuständige Träger, der nach dieser Bestimmung die Zahlung von nach Artikel 77 geschuldeten Leistungen aussetzt, eine Ergänzung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der von ihm bisher gezahlten Leistung und den Leistungen gewährt, auf die in einem anderen Mitgliedstaat für die Kinder wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit Anspruch besteht.

c) Erklärungen der belgischen Regierung

Zur ersten Frage

Die belgische Regierung führt zunächst aus, Artikel 79 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 finde Anwendung, wenn in Italien für die Kinder wegen einer Erwerbstätigkeit Anspruch auf Beihilfen bestehe.

Nach italienischem Recht habe die erwerbstätige Mutter Anspruch auf Familienleistungen, wenn der Vater als arbeitsunfähig anerkannt sei.

Offenkundig könne die Arbeitsunfähigkeit nicht in Zweifel gezogen werden, wenn eine Berufskrankheitsrente von 100 % gewährt werde; diese Arbeitsunfähigkeit sei nicht vom italienischen Träger, sondern vom belgischen Träger als Rentenschuldner zu beurteilen.

Zur ersten Frage ist die belgische Regierung folglich der Auffassung, daß der im Sinne des belgischen Rechts arbeitsunfähige Familienvater die Voraussetzungen des italienischen Rechts erfülle, weil der ebenfalls erwerbstätigen Mutter ein Anspruch auf die vom italienischen Recht vorgesehenen Familienleistungen zustehe.

Zur zweiten Frage

Die belgische Regierung stellt fest, daß an keiner Stelle der Verordnung ein Anspruch auf eine Ergänzung der von einem anderen Land zu zahlenden Familienbeihilfen vorgesehen sei.

d) Erklärungen der italienischen Regierung

Die italienische Regierung merkt zunächst an, der belgische Träger habe die Zahlung der Familienbeihilfen ausgesetzt, als Herr Rossi am 28. Februar 1973 nach Italien zurückgekehrt sei; dieser Bescheid könnte einen Verstoß gegen Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 darstellen, wonach der Wohnort des Rentners oder seiner Kinder ohne Bedeutung ist.

Dieser Umstand spiele jedoch nur die Rolle eines Indizes, da der belgische Träger seine Weigerung, die Familienbeihilfen zu zahlen, nicht mit der Verlegung des Wohnsitzes, sondern mit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch die Ehefrau Rossi in Italien begründet habe, obwohl sich aus den Akten der Beginn dieser Tätigkeit nicht ergebe.

Zu einer nicht bestimmten Zeit habe Frau Rossi, deren Ehemann keine Familienbeihilfen mehr erhalten habe, beim INPS deren Zahlung unter Berufung auf ihre eigene Erwerbstätigkeit beantragt; das INPS habe jedoch mit Bescheid vom 13. April 1976, der unangefochten geblieben und nunmehr unanfechtbar sei, diesen Antrag als nach dem geltenden italienischen Recht unbegründet zurückgewiesen.

Zur ersten Frage

Artikel 79 Absatz 3 enthalte eine Antikumulierungsvorschrift, durch die vermieden werden solle, daß für ein und dasselbe Kind Anspruch auf mehrere Familienbeihilfen bestehe. Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung sei es, daß konkret eine Kumulierung mehrerer Ansprüche auf Familienbeihilfen vorliege; finde eine solche Kumulierung aus beliebigen Gründen nicht statt, so bleibe Artikel 77 anwendbar.

Artikel 79 Absatz 3 entspreche Artikel 76 derselben Verordnung. Zu Artikel 76 habe der Gerichtshof im Urteil Ragazzoni für Recht erkannt, daß Familienbeihilfen nur geschuldet seien, wenn sämtliche Voraussetzungen des nationalen Rechts erfüllt seien, und daß das italienische Recht vor dem Gesetz Nr. 903 vom 9. Dezember 1977 die Zahlung von Familienbeihilfen an eine erwerbstätige Mutter nur in bestimmten Ausnahmefällen gestattet habe.

Somit seien auch im vorliegenden Fall nur die vom Gerichtshof im Urteil Ragazzoni ausgesprochenen Grundsätze anzuwenden. Da nach dem — dem damals geltenden italienischen Recht entsprechenden — mittlerweile bestandskräftigen Bescheid des INPS vom 13. April 1976 für die Kinder Rossi kein Anspruch auf Familienbeihilfen wegen der Erwerbstätigkeit ihrer Mutter bestanden habe, müsse der belgische Träger zur Kenntnis nehmen, daß konkret keine Kumulierung vorliege, wie sie Voraussetzung für die Aussetzung nach Artikel 79 Absatz 3 sei.

Zur zweiten Frage

Nach Auffassung der italienischen Regierung kann die zweite Frage nur den Zeitraum nach dem 18. Dezember 1977 betreffen, an dem in Italien das Gesetz Nr. 903 vom 9. Dezember 1977 über die Gleichbehandlung von Mann und Frau im Arbeitsrecht in Kraft getreten sei.

Strenggenommen sei die Frage unerheblich, da das Verfahren vor dem Tribunal du Travail Charleroi am 30. November 1976 und somit lange vor dem 18. Dezember 1977 eingeleitet worden sei.

Dennoch untersuche die italienische Regierung die zweite Frage. Artikel 79 Absatz 3 spreche von Aussetzung und nicht auch von Kürzung, was zu der Auslegung veranlassen könne, daß die Aussetzung immer vollständig sein müsse. Es sei jedoch auch daran zu erinnern, daß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 den Grundsatz der Gleichbehandlung der Angehörigen aller Mitgliedstaaten enthalte. Für die Beantwortung der gestellten Frage entscheidend sei somit der Sinn der Antikumulierungsvorschriften, die nur nicht zu rechtfertigende Bereicherung vermeiden sollten; eine vollständige Aussetzung stehe zu diesem Sinn außer Verhältnis und im Widerspruch zu Artikel 51 des Vertrages.

Die Auslegung des Artikels 79 Absatz 3 ergebe daher, daß die Aussetzung vollständig oder teilweise zu erfolgen habe, und zwar abhängig davon, ob der Betrag der mit der Rente verbundenen Familienbeihilfen niedriger oder im Gegenteil höher als der Betrag der Familienbeihilfen sei, die mit den erstgenannten kumulierten.

Der Grundsatz der Meistbegünstigung des Arbeitnehmers sei im übrigen in anderen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 sowie in der Präambel zu dieser Verordnung anerkannt.

Schließlich verwirkliche diese Auslegung den Grundsatz der Gleichbehandlung, auf den sich das belgische Gericht zu Recht berufen habe, in vollem Umfang.

Verträte man eine andere Auffassung, so erhielten Arbeitnehmer, die gleichermaßen zur Bildung der Mittel für die soziale Sicherheit beigetragen hätten, unterschiedliche Leistungen infolge von Umständen, die außerhalb der Sozialversicherung lägen.

Aus diesen Gründen schlägt die italienische Regierung vor, wie folgt zu erkennen:

— Artikel 79 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 ist eine Antikumulierungsvorschrift; danach findet die Aussetzung von mit Renten verbundenen Familienbeihilfen nur statt, wenn für die Kinder tatsächlich und konkret ein Anspruch auf andere Familienbeihilfen nach dem Recht eines Mitgliedstaats wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit besteht.

— Artikel 79 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 ist nur in der Auslegung gültig, daß die Aussetzung der mit Renten verbundenen Familienleistungen auch nur teilweise erfolgen kann und nur in dem Maße erfolgt, das unbedingt erforderlich ist, um eine nicht zu rechtfertigende Bereicherung des Leistungsempfängers zu vermeiden.

III — Mündliche Verhandlung

Die Sitzung hat am 30. November 1978 stattgefunden.

Die Kommission hat vorgetragen, der Kläger im Ausgangsverfahren habe in seinen schriftlichen Erklärungen Artikel 60 letzter Absatz der koordinierten belgischen Gesetze über die Familienbeihilfen angezogen. Nach dieser Bestimmung habe der Berechtigte einen Anspruch auf den Unterschiedsbetrag zwischen den in diesen belgischen Gesetzen vorgesehenen Familienbeihilfen und den auf anderer Grundlage vorgesehenen, wenn diese letzteren niedriger seien. Unter diesen Umständen schlägt die Kommission vor, falls der Gerichtshof die zweite Frage beantworte, dem Berechtigten im Urteil die Möglichkeit zu belassen, sich auf eine nationale Ergänzungsvorschrift zu berufen. Ebenso, wie nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes in Rentenangelegenheiten eine nationale Antikumulierungsvorschrift Anwendung finden könne, wenn auf das nationale Recht verwiesen werde, so könne eine nationale Ergänzungsbestimmung Anwendung finden, wenn, wie im vorliegenden Fall, eine Verweisung auf das nationale Recht der Familienbeihilfen vorliege.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 1. Februar 1979 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Mit Urteil vom 19. April 1978, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 27. April 1978, hat das Tribunal du Travail Charleroi gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag Fragen zur Auslegung der Artikel 77 bis 79 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2), vorgelegt.

2 Diese Fragen haben sich in einem Rechtsstreit zwischen der beklagten Caisse de Compensation pour Allocations familiales des Régions de Charleroi et Namur und einem italienischen Arbeitnehmer, Vater zweier Kinder, gestellt, der seit dem 11. Dezember 1967 vom Fonds des Maladies professionnelles auf der Grundlage einer dauernden 100 %igen Arbeitsunfähigkeit eine belgische Rente erhält.

3 Am 28. Februar 1973 kehrte der arbeitsunfähige Arbeitnehmer mit seiner ganzen Familie nach Italien zurück;

4 bis zu diesem Zeitpunkt hatte er in Belgien von der Beklagten Familienbeihilfen erhalten, deren Zahlung der belgische Träger dann mit der Begründung aussetzte, die Ehefrau des Arbeitnehmers übe in Italien eine Erwerbstätigkeit aus, die geeignet sei, einen Anspruch auf Familienbeihilfen nach italienischem Recht zu eröffnen.

5 Jedoch lehnte auch das INPS Bologna einen Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfen mit Bescheid vom 13. April 1976 mit der Begründung ab, nach dem geltenden italienischen Recht sei der Vater für die Zwecke der Familienbeihilfe Familienvorstand; diese Eigenschaft könne auf keine andere Person übertragen werden, weil der Vater weder arbeitsunfähig noch arbeitslos sei.

6 In diesem Zusammenhang hat das Tribunal du Travail Charleroi zwei Fragen gestellt; die erste lautet wie folgt:

Verhindert der Umstand, daß das italienische Recht die Übertragung der Eigenschaft eines Familienvorstands auf die Ehefrau für die Gewährung von Familienbeihilfen nicht zuläßt, wenn der Ehemann Bezieher einer Rente (Fonds des Maladies Professionnelles) eines anderen Mitgliedstaats ist, die Anwendung des Artikels 79 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates der EWG?

Mit anderen Worten: Muß der belgische Träger die Familienbeihilfen gewähren, selbst wenn in Italien ein Anspruch auf Leistungen besteht, weil ein Familienangehöriger des Rentners beruflich tätig ist, dieser Anspruch aber wegen einer Besonderheit des italienischen Rechts nicht durchsetzbar ist?

7 Nach Artikel 77 der Verordnung Nr. 1408/71 erhält ein Rentner Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des für die Rente zuständigen Mitgliedstaates ohne Rücksicht darauf, in welchem Mitgliedstaat der Rentner oder die Kinder wohnen.

8 Nach Artikel 79 Absatz 3 der gleichen Verordnung wird der Anspruch auf Leistungen aufgrund des Artikels 77 ausgesetzt, wenn nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit Anspruch auf Leistungen oder Familienbeihilfen besteht.

9 Diese Antikumulierungsvorschrift ist nur dann sinnvoll und anwendbar, wenn nach dem Recht des Staates der Erwerbstätigkeit tatsächlich ein Leistungsanspruch gegeben ist.

10 Auf die erste Frage ist somit zu antworten, daß die Aussetzung des Anspruchs auf Familienbeihilfen für Kinder, die dem Vater, einem Rentenberechtigten nach dem Recht eines Mitgliedstaats, gegenüber unterhaltsberechtigt sind, nach Artikel 79 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates nicht stattfindet, wenn die Mutter den Anspruch auf die gleichen Leistungen nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats tatsächlich trotz einer von ihr ausgeübten Erwerbstätigkeit nicht erworben hat, weil entweder die Eigenschaft eines Familienvorstands nur dem Vater zuerkannt ist oder weil jedenfalls die Voraussetzungen für den Anspruch der Mutter auf den Bezug dieser Beihilfen nicht erfüllt sind.

11 An zweiter Stelle hat das Tribunal du Travail Charleroi folgende Frage vorgelegt:

Unterstellt, daß die Auffassung der italienischen Behörde derzeit kraft der Grundsätze über die gleichen Rechte zwischen Mann und Frau nicht mehr rechtmäßig ist: Muß dann der belgische Träger den Unterschied zu dem Betrag der italienischen Familienbeihilfen gewähren, um die nach dem Recht des Landes der letzten Anstellung wohlerworbenen Rechte zu schützen und somit Ungleichbehandlungen zwischen Arbeitnehmern zu vermeiden, die zur Erlangung der Rente die gleichen Bedingungen erfüllen mußten?

12 Die Antwort auf diese Frage ist in den Verordnungen über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer nicht ausdrücklich enthalten; sie muß sich somit aus deren Auslegung im Lichte der Ziele der Vertragsbestimmungen (Art. 48 bis 51) ergeben, auf denen diese Verordnungen beruhen.

13 Die Verordnungen haben kein gemeinsames System der sozialen Sicherheit geschaffen, sondern eigene Systeme bestehen lassen, die eigene Forderungen gegen eigene Träger gewähren, gegen die dem Leistungsberechtigten unmittelbare Ansprüche entweder allein nach nationalem Recht oder erforderlichenfalls nach durch Gemeinschaftsrecht ergänztem nationalen Recht zustehen.

14 Vorbehaltlich ausdrücklich vorgesehener vertragskonformer Ausnahmen ist die Gemeinschaftsregelung so anzuwenden, daß sie dem Wanderarbeitnehmer oder den ihm gegenüber Berechtigten nicht einen Teil der Leistungen nach dem Recht eines Mitgliedstaats aberkennt.

15 Eine solche Ausnahme ist in Artikel 79 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 enthalten, wonach der Anspruch auf Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder von Rentnern ausgesetzt wird, wenn für die Kinder Anspruch auf Leistungen oder Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit besteht.

16 Diese Bestimmung, die die Kumulierung von Familienbeihilfen ausschließen soll, gilt nur insoweit, als sie den Berechtigten nicht grundlos einen Teil der Leistungen nach dem Recht eines Mitgliedstaats nimmt.

17 Wenn der Betrag der Beihilfen, deren Zahlung ausgesetzt wird, über demjenigen der Beihilfen liegt, die wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit gezahlt werden, ist demzufolge die Antikumulierungsvorschrift des Artikels 79 Absatz 3 nur teilweise anzuwenden und der Unterschiedsbetrag als Ergänzung zu gewähren.

18 Auf die zweite Frage ist somit zu antworten, daß Artikel 79 Absatz 3 nur für den Betrag gilt, der tatsächlich wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit ausgezahlt wird.

Kosten

19 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der Regierung des Königreichs Belgien und der Regierung der Italienischen Republik, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig.

20 Für die Parteien im Ausgangsverfahren ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

auf die ihm vom Tribunal du Travail Charleroi mit Urteil vom 19. April 1978 vorgelegten Fragen für Recht erkannt und entschieden :

1. Die Aussetzung des Anspruchs auf Familienleistungen für Kinder, die dem Vater, einem Rentenberechtigten nach dem Recht eines Mitgliedstaats, gegenüber unterhaltsberechtigt sind, nach Artikel 79 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates findet nicht statt, wenn die Mutter den Anspruch auf die gleichen Leistungen nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats tatsächlich trotz einer von ihr ausgeübten Erwerbstätigkeit nicht erworben hat, weil entweder die Eigenschaft eines Familienvorstands nur dem Vater zuerkannt ist oder weil jedenfalls die Voraussetzungen für den Anspruch der Mutter auf den Bezug dieser Beihilfen nicht erfüllt sind.

2. Artikel 79 Absatz 3 gilt nur für den Betrag, der tatsächlich wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit ausgezahlt wird.