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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 08.03.1979 – C-129/78
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1979:59
In der Rechtssache 129/78
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Centrale Raad van Beroep Utrecht in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
BESTUUR VAN DE SOCIALE VERZEKERINGSBANK, AMSTERDAM,
gegen
A. E. LOHMANN
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Begriffs Rechtsvorschriften in Artikel 1 Buchstabe j und in Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates der EWG vom 14. Juni 1971 (ABl. L 149 vom 5. 7. 1971),
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. J. Mackenzie Stuart, der Richter P. Pescatore und A. Touffait,
Generalanwalt: F. Capotorti
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusamenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
Herr Lohmann, der 1922 geboren wurde, war Beamter der Gemeinde Vlaardingen und bezieht seit dem 1. Mai 1971 eine Invaliditätspension nach dem Algemene burgerlijke pensioenwet (Gesetz über die Beamtenversorgung).
Am 5. April 1974 verlegte er seinen Wohnsitz nach Belgien. Seine studierende Tochter Erna, geboren 1955, blieb in den Niederlanden wohnen. Für diese Tochter beantragte Herr Lohmann für das zweite Vierteljahr 1974 einen Kinderzuschlag nach dem Kinderbijslagwet voor loontrekkenden (Gesetz über Kinderzuschläge für Arbeitnehmer und ihnen Gleichgestellte) und dem Algemene Kinderbijslagwet (allgemeines Gesetz über Kinderzuschläge).
Das Algemene Kinderbijslagwet regelt eine allgemeine Versicherung für einen Kinderzuschlag ab dem dritten Kind des Versicherten, wobei zu beachten ist, daß ein außerhalb der Familie wohnendes studierendes Kind von 16 bis 27 Jahren, dessen Unterhalt vollständig oder nahezu vollständig von dem Versicherten bestritten wird, wie drei Kinder gezählt wird (Art. 8).
Das Kinderbijslagwet vor loontrekkenden regelt eine Arbeitnehmerversicherung für das erste und das zweite Kind eines Arbeitnehmers, wobei von Bedeutung ist, daß ein studierendes Kind der erwähnten Altersgruppe wie zwei Kinder gezählt wird, wenn sein Unterhalt größtenteils von dem Arbeitnehmer bestritten wird. Wohnt das Kind außerhalb der Familie, kann der Anspruch auf den Kinderzuschlag wie für ein erstes und ein zweites Kind auf das Kinderbijslagwet vor loontrekkenden gestützt werden und muß für ein einem dritten Kind gleichgestelltes Kind aus dem Algemene Kinderbijslagwet hergeleitet werden.
Mit Bescheid vom 11. November 1975 lehnte die Sociale Verzekeringsbank die Zahlung des von Herrn Lohmann für seine Tochter Erna beantragten Kinderzuschlags ab.
Die Weigerung, gemäß dem Algemene Kinderbijslagwet einen Kinderzuschlag zu zahlen, wurde damit begründet, daß der Antragsteller nicht zu dem Kreis der nach diesem Gesetz Versicherten gehöre (nach Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes ist versichert, wer im Inland ansässig ist oder wegen einer im Inland ausgeübten unselbständigen Erwerbstätigkeit der Lohnsteuer unterliegt), und zwar auch nicht unter Berücksichtigung der Erweiterung des Kreises der nach diesem Gesetz Versicherten durch die aufgrund von Artikel 6 Absätze 2 und 3 des Gesetzes erlassene Verordnung vom 18. Oktober 1968, Staatsblad 575, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 9. April 1973, Staatsblad 150 (und inzwischen mit Wirkung vom 1. 10. 1976 ersetzt durch die Verordnung vom 19. 10. 1976, Staatsblad 557). Hieraus folgt, daß auch die (durch die erwähnte Verordnung angeordnete) Erweiterung des Versichertenkreises nicht für anwendbar gehalten wurde, die sich auf diejenigen Personen erstreckt, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, nicht bereits nach Artikel 6 Absatz 1 des Algemene Kinderbijslagwet versichert sind, außerhalb der Niederlande im Gebiet eines EWG-Mitgliedstaats wohnen, Leistungen wegen mindestens 45 %iger Arbeitsunfähigkeit aus der Pflichtversicherung nach dem Wet op de arbeidsongeschiktheidsverzekering (Gesetz über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung) beziehen und weder nach ausländischen Rechtsvorschriften eine solche Leistung erhalten noch eine Erwerbstätigkeit ausüben.
Die Weigerung, gemäß dem Kinderbijslagwet voor loontrekkenden einen Kinderzuschlag zu zahlen, wurde darauf gestützt, daß Herr Lohmann — obgleich er als ehemaliger Beamter für die Anwendung dieses Gesetzes als Arbeitnehmer anzusehen sei (Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a) — nicht die in Artikel 17 Absatz 1 aufgestellte Voraussetzung des Wohnsitzes in den Niederlanden erfülle. Zwar wird nach Artikel 1 des Ministerialerlasses Nr. 7140 vom 20. Dezember 1962 (Ned. Staatscourant 1962, Nr. 251) ein Arbeitnehmer, der nicht in den Niederlanden wohnt, dennoch als dort wohnhaft betrachtet, solange er nach dem Algemene Kinderbijslagwet oder den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen versichert ist; letzteres wird aber von der Verzekeringsbank aus den Gründen, auf denen ihre erste Weigerung beruhte und die vorstehend wiedergegeben sind, verneint.
Auch aus der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates kann Herr Lohmann dem Bescheid der Verzekeringsbank zufolge keinen Anspruch auf einen Kinderzuschlag für seine Tochter Erna herleiten, da er — so der Bescheid — kein Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 73 sei und keine Rente im Sinne von Artikel 77 beziehe.
Herr Lohmann erhob gegen den ablehnenden Bescheid der Verzekeringsbank Klage vor dem Raad van Beroep Amsterdam. Dieses Gericht gab mit Urteil vom 20. Oktober 1976 der Klage statt, indem es den angefochtenen Bescheid aufhob und der Verzekeringsbank aufgab, den Kläger unter Beachtung seines Urteils neu zu bescheiden. Das Gericht führte zur Begründung seiner Entscheidung aus, daß Herr Lohmann seit dem 6. April 1974 nicht mehr nach dem Algemene Kinderbijslagwet versichert sei und seitdem auch nicht mehr als nach dem Kinderbijslagwet voor loontrekkenden versichert angesehen werden könne, daß er aber aufgrund der Verordnung Nr. 1408/71 vom 6. April 1974 an als Versicherter nach den beiden Kinderzuschlagsgesetzen zu betrachten sei, da er eine Rente beziehe und innerhalb der EWG wohne.
Der Standpunkt des Raad van Beroep läuft darauf hinaus, daß Herr Lohmann den von ihm beantragten Kinderzuschlag gemäß Artikel 77 der Verordnung Nr. 1408/71 verlangen kann, wonach ohne Rücksicht darauf, in welchem Mitgliedstaat die Rentner oder die Kinder wohnen, der Rentner, der nach den Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats Rente bezieht, die Leistungen nach den Rechtsvorschriften des für die Rente zuständigen Mitgliedstaats erhält.
Der Centrale Raad van Beroep, bei dem Berufung eingelegt wurde, hat mit Beschluß vom 13. Dezember 1977 das Verfahren des Artikels 177 eingeschlagen und mit Ergänzungsbeschluß vom 6. Juni 1978 dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften folgende Fragen vorgelegt:
Bedeutet der Umstand, daß Artikel 1 Buchstabe j der Verordnung Nr. 1408/71 nur die Absätze 1 und 2 des Artikels 4 anführt, daß die in Absatz 4 dieses Artikels enthaltene Einschränkung die Tragweite des Begriffs, Rechtsvorschriften' dort, wo er sonst noch in der Verordnung verwendet wird, nicht berührt?
Ist — gegebenenfalls im Zusammenhang mit der Antwort auf die vorstehende Frage — in Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 unter der, nach den Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats [bezogenen] Rente' auch eine nach einem Sondersystem für Beamte gewährte Rente zu verstehen?
Dieser Beschluß ist am 9. Juni 1978 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Mit Schreiben vom 7. Juni 1978 hat der amtierende Vorsitzende des Centrale Raad van Beroep die Gründe dargelegt, die dieses Gericht dazu veranlaßt haben, dem Gerichtshof die genannten Vorabentscheidungsfragen vorzulegen. Er geht dabei nacheinander auf vier Punkte ein:
1. Ein niederländischer Beamter sei aufgrund des in Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung Nr. 1408/71 angegebenen Kriteriums ein Arbeitnehmer, weshalb auch ein ehemaliger Beamter nach Artikel 2 Absatz 1 in den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung falle.
2. Sodann sei zu prüfen, ob die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu dem in Artikel 4 festgelegten Geltungsbereich der Verordnung gehörten. Gesetze wie die Algemene Kinderbijslagwet und die Kinderbijslagwet voor loontrekkenden, nach denen ein Kinderzuschlag gewährt werden könne, fielen in den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung umschriebenen Geltungsbereich. Der in Artikel 4 Absatz 4 erfolgte Ausschluß der Sondersysteme für Beamte könne sich nicht auf das erste Gesetz beziehen, möglicherweise jedoch auf das zweite, dessen Artikel 9 einen früheren Beamten als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes betrachte; diese Gleichstellung schaffe aber kein Sondersystem, denn wenn sie auch die Beamten als solche betreffe, so habe sie doch zur Folge, daß diese in den Genuß der Regelung über den Kinderzuschlag für Arbeitnehmer kämen.
3. Nach Klärung dieser beiden Punkte sei noch zu prüfen, ob Herr Lohmann aus einer Bestimmung der Verordnung Nr. 1408/71 einen Anspruch auf den Kinderzuschlag herleiten könne. Hierfür komme weder Artikel 10 noch Artikel 73 Absatz 1, in dem es um Kinder gehe, die nicht im zuständigen Mitgliedstaat wohnten, oder Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe a, der auf Artikel 73 Absatz 1 verweise, in Frage. Es bleibe Artikel 77, wonach Zuschläge für unterhaltsberechtigte Kinder von Rentnern ohne Rücksicht darauf gewährt werden könnten, in welchem Mitgliedstaat die Rentner oder die Kinder wohnten. Die Verzekeringsbank sei jedoch der Ansicht, der Begriff Rente in dieser Bestimmung sei zwar in dem weiten Sinne zu verstehen, den ihm der Artikel 1 Buchstabe t der Verordnung gebe; der Begriff Rechtsvorschriften habe aber die in Artikel 1 Buchstabe j festgelegte Bedeutung, der die in Artikel 4 Absätze 1 und 2 genannten Systeme der sozialen Sicherheit bezeichne, von denen nach Artikel 4 Absatz 4 die Sondersysteme für Beamte und ihnen Gleichgestellte ausgenommen seien. Die Verzekeringsbank stelle fest, daß der Pensionsanspruch des Herrn Lohmann aus einem solchen System abgeleitet sei. Gegen diese Auffassung lasse sich einwenden, daß die in Artikel 1 Buchstabe j enthaltene Wendung die in Artikel 4 Absätze 1 und 2 genannten Zweige und Systeme der sozialen Sicherheit nicht den Absatz 4 erwähne und deshalb dort auf einen allgemeinen Begriff der Rechtsvorschriften im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 Bezug genommen werde, der auch die Sondersysteme — wie die für Beamte — umfasse. Es seien also zwei Lösungen möglich.
4. Diese Bemerkungen sind im Hinblick darauf gemacht worden, daß der Centrale Raad van Beroep keine anderen Bestimmungen, die Rechte für Herrn Lohmann begründen könnten, entdeckt hat, daß er (nach Prüfung des Urteils in der Rechtssache 152/73) die Verordnung Nr. 1408/71 als rechtsgültig und hinsichtlich der umstrittenen Punkte als mit Artikel 48 Absatz 4 des Vertrages vereinbar betrachtet und schließlich daß er keine Vorschrift des Vertrages gefunden hat, gegen die der angefochtene Bescheid verstoßen könnte.
Das Verfahren ist ordnungsgemäß abgelaufen. Nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes haben die Sociale Verzekeringsbank, vertreten durch ihren geschäftsführenden Direktor K. Weernink, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Bevollmächtigten A. Toledano-Laredo, unterstützt durch Herrn A. Hagsma, Erklärungen eingereicht. Der Gerichtshof hat auf Vorschlag des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts die Rechtssache durch Beschluß vom 25. Oktober 1978 an die Zweite Kammer verwiesen.
II — Zusammenfassung der nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes eingereichten Erklärungen
A — Die Sociale Verzekeringsbank, die Berufungsklägerin des Ausgangsverfahrens, weist auf die Gefahr einer Verwirrung hin, die aus einer Gesetzgebungspraxis entstehe, bei der in dieselbe gesetzliche Regelung Bestimmungen aufgenommen würden, die zu verschiedenen Gebieten, insbesondere zur sozialen Sicherheit und zur Versicherung, gehörten. Tatsächlich fielen aber in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 nur solche Bestimmungen, die wirklich die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer beträfen. Wenn auf andere Gruppen von Betroffenen ähnliche Regeln anwendbar seien wie die für die echten Arbeitnehmer, dann dürften diese Betroffenen doch noch nicht den Arbeitnehmern gleichgestellt werden und die Vorschriften des EWG-Vertrags und der Verordnung Nr. 1408/71 in Anspruch nehmen. Werde eine solche Ansicht vertreten, so würden alle niederländischen Rentner, die Leistungen nach einem allgemeinen Gesetz über Altersrenten bezögen, mit Vollendung des 65. Lebensjahres rückwirkend zu Arbeitnehmern im Sinne des Vertrages, weil die Arbeitnehmer in der wahren Bedeutung des Wortes unter dasselbe Gesetz fielen. So würden auf dem in Rede stehenden Gebiet in Artikel 9 des Kinderbijslagwet voor loontrekkenden die Empfänger von staatlichen Versorgungsbezügen als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes betrachtet. Dies sei aus gesetzgebungstechnischen, praktischen Erwägungen geboten gewesen, obgleich in Wirklichkeit zum einen der Staat als früherer Dienstherr der Beamten und zum anderen die allgemeinen Versicherungskassen die Leistungen finanzierten. Daher sei Artikel 9 des niederländischen Kinderbijslagwet voor loontrekkenden, soweit darin die Empfänger von staatlichen Versorgungsbezügen als Arbeitnehmer angesehen würden, keine Rechtsvorschrift' im Sinne von Artikel 1 Buchstabe j der Verordnung Nr. 1408/71. Die Tragweite dieses Begriffes könne ebenso wie die der anderen Begriffe, die in der Verordnung verwendet würden, um deren sachlichen Geltungsbereich zu umschreiben, nur in bezug auf den Inhalt der Vorschriften über den persönlichen Geltungsbereich bestimmt werden. Artikel 4 Absatz 4 sei also eine Verdeutlichung des Begriffes selbst.
Auf die erste Frage des Centrale Raad van Beroep sei somit zu antworten, daß es keinen Grund für die Annahme gebe, daß der Begriff Rechtsvorschriften in Artikel 77 Absatz 2 einen anderen Inhalt habe als in Artikel 1 Buchstabe j in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 4.
Die zweite Frage sei ebenfalls zu verneinen. Der Begriff Renten in Artikel 1 Buchstabe t habe zwar nach der Rechtsprechung eine sehr weite Bedeutung; es sei aber davon auszugehen, daß es sich dabei um Renten der sozialen Sicherheit im Sinne von Artikel 51 des Vertrages handele, und nicht um einfache Leistungen aufgrund des Privatrechts oder des Verwaltungsrechts. In diesem Sinne spreche die Verordnung wiederholt von Renten, die nach den Rechtsvorschriften … [bezogen] würden. Jede andere Auslegung hätte unübersehbare Konsequenzen.
Die zweite Frage gehe praktisch dahin, ob die Sondersysteme für Beamte in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 als solche fielen. Im allgemeinen stellten die Sondersysteme für Beamte in den verschiedenen Mitgliedstaaten eine derart spezialisierte Materie dar, daß es verständlich sei, wenn sie in einer allgemeinen Verordnung wie der Verordnung Nr. 1408/71 nicht zur Sprache kämen und außerhalb ihres Geltungsbereichs blieben, gleichgültig, ob es sich dabei um Renten oder um deren Folgen — wie im vorliegenden Fall den Kinderzuschlag — handele. Die Verzekeringsbank verweist zur Unterstützung ihrer Ansicht auf die Urteile des Gerichtshofes in den Rechtssachen 33/65, 61/65, 14/72 und 51/73.
B — Die Kommission faßt den Sachverhalt und das Verfahren im Ausgangsrechtsstreit zusammen und beschreibt die einschlägigen niederländischen Rechtsvorschriften. In bezug auf die Tragweite dieser Rechtsvorschriften hebt sie — obgleich der Centrale Raad van Beroep keine dahin gehende Frage gestellt hat — hervor, daß Herr Lohmann nicht den beiden erwähnten Gesetzen unterliege und daher nicht in den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung falle.
Zu den vorgelegten Fragen bemerkt die Kommission, der Begriff Rechtsvorschriften bezeichne höchstens die Regelungen, die zum sachlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71, so wie er in Artikel 4 Absätze 1 bis 4 dieser Verordnung definiert sei, gehörten. Da die Sondersysteme für Beamte nach Artikel 4 Absatz 4 hiervon ausgenommen seien, könne sich der Bezieher einer Rente, auf die die Verordnung nicht anwendbar sei, nicht auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a berufen, um daraus Rechte für sich herzuleiten. Im übrigen enthalte die Verordnung selbst keine Bestimmung, die unmittelbar einen Anspruch auf einen Kinderzuschlag begründe.
Die Kommission ist abschließend der Ansicht, die Fragen des Centrale Raad van Beroep seien wie folgt zu beantworten:
1. Der in Artikel 1 Buchstabe j der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 definierte Begriff Rechtsvorschriften' umfaßt keine Systeme, die nach Artikel 4 dieser Verordnung von deren Geltungsbereich ausgenommen sind.
2. Unter der, nach den Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats [bezogenen] Rente' ist keine Rente zu verstehen, die nach einem Sondersystem für Beamte gewährt wird.
III — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 7. Dezember 1978 hat die Kommission die in ihrer schriftlichen Stellungnahme enthaltenen Ausführungen näher erläutert.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 15. Februar 1979 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Der Centrale Raad van Beroep hat dem Gerichtshof mit Beschluß vom 6. Juni 1978, beim Gerichtshof eingegangen am 9. Juni 1978, im Rahmen eines bei ihm anhängigen Rechtsstreits zwei Fragen vorgelegt. Dieses Gericht ist mit dem Fall eines niederländischen Staatsangehörigen befaßt, der früher Gemeindebeamter in den Niederlanden war und seit dem 1. Mai 1971 eine Invaliditätspension nach dem Algemene burgerlijke pensioenwet bezieht. Als der Betroffene seinen Wohnsitz nach Belgien verlegte, beantragte er beim zuständigen niederländischen Träger einen Kinderzuschlag für seine in den Niederlanden gebliebene Tochter. Er erhielt einen ablehnenden Bescheid, da nach Auffassung dieses Trägers die in Artikel 17 Absatz 1 des Kinderbijslagwet voor loontrekkenden aufgestellte Voraussetzung in bezug auf den Wohnort nicht erfüllt war. Der Centrale Raad van Beroep hat dem Gerichtshof infolgedessen nachstehende Fragen vorgelegt:
Bedeutet der Umstand, daß Artikel 1 Buchstabe j der Verordnung Nr. 1408/71 nur die Absätze 1 und 2 des Artikels 4 anführt, daß die in Absatz 4 dieses Artikels enthaltene Einschränkung die Tragweite des Begriffs Rechtsvorschriften' dort, wo er sonst noch in der Verordnung verwendet wird, nicht berührt?
Ist — gegebenenfalls im Zusammenhang mit der Antwort auf die vorstehende Frage — in Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 unter der, nach den Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats [bezogenen] Rente' auch eine nach einem Sondersystem für Beamte gewährte Rente zu verstehen?
Zur ersten Frage
2 Nach Artikel 1 Buchstabe j der Verordnung Nr. 1408/71 bezeichnet der Begriff Rechtsvorschriften in jedem Mitgliedstaat die bestehenden und künftigen Gesetze, Verordnungen, Satzungen und alle anderen Durchführungsvorschriften in bezug auf die in Artikel 4 Absätze 1 und 2 genannten Zweige und Systeme der sozialen Sicherheit. Damit wird auf den positiven Inhalt des sachlichen Geltungsbereichs der Verordnung Bezug genommen.
3 Das Fehlen einer ausdrücklichen Verweisung in Artikel 1 Buchstabe j auf Artikel 4 Absatz 4 erklärt sich dadurch, daß es überflüssig wäre, den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung durch eine Wiederholung des ausdrücklichen Ausschlusses der Sondersysteme für Beamte und ihnen Gleichgestellte negativ zu umschreiben. Dieser Ausschluß ist übrigens nur die logische Folge aus Artikel 48 Absatz 4 des Vertrages, der die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung von der Anwendung der Bestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft ausnimmt.
4 Somit ist auf die erste Frage des Centrale Raad van Beroep zu antworten, daß der Umstand, daß Artikel 1 Buchstabe j der Verordnung Nr. 1408/71 nur die Absätze 1 und 2 des Artikels 4 anführt, der in Absatz 4 dieses Artikels enthaltenen Einschränkung nicht ihre Bedeutung nimmt.
Zur zweiten Frage
5 Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 verwendet den Begriff der nach den Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats [bezogenen] Rente. Der in dieser Bestimmung enthaltene Ausdruck Rechtsvorschriften hat die in Artikel 1 Buchstabe j der Verordnung umschriebene Bedeutung, so wie sie in der Antwort auf die erste Frage näher dargelegt worden ist.
6 Demnach ist auf die zweite Frage des Centrale Raad van Beroep zu antworten, daß unter der nach den Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats bezogenen Rente im Sinne von Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 keine Rente zu verstehen ist, die nach einem Sondersystem für Beamte oder ihnen Gleichgestellte gewährt wird.
Kosten
7 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes Erklärungen eingereicht hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem Centrale Raad van Beroep anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
auf die ihm vom Centrale Raad van Beroep Utrecht mit Beschlüssen vom 13. Dezember 1977 und 6. Juni 1978 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1. Der Umstand, daß Artikel 1 Buchstabe j der Verordnung Nr. 1408/71 nur die Absätze 1 und 2 des Artikels 4 anführt, nimmt der in Absatz 4 dieses Artikels enthaltenen Einschränkung nicht ihre Bedeutung.
2. Unter der nach den Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats bezogenen Rente im Sinne von Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 ist keine Rente zu verstehen, die nach einem Sondersystem für Beamte oder ihnen Gleichgestellte gewährt wird.