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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.03.1979 – C-220/78

Generalanwalt Francesco Capotorti · ECLI:EU:C:1979:69

Schlussanträge des generalanwalts

Francesco Capotorti

vom 14. März 1979

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. In den beiden Rechtssachen, mit denen wir uns zu befassen haben, stellt sich die Frage der Zulässigkeit aus zwei Gründen: Der eine betrifft die fehlende Einhaltung der Frist für die Klageerhebung, der andere hängt damit zusammen, daß die Klägerinnen nicht durch einen Anwalt vertreten waren. Ich werde diese beiden Gründe in der genannten Reihenfolge untersuchen.

Zum ersten Grund ist darauf hinzuweisen, daß die Entscheidungen, mit denen die Kommission gegen die beiden Firmen Geldbußen wegen Verletzung der EGKS-Vorschriften auf dem Gebiet der verbindlichen Mindestpreise verhängte, den Klägerinnen am 5. Juni 1978 bekanntgegeben worden sind. Nach Artikel 39 der Satzung des Gerichtshofes der EGKS mußten die Klagen innerhalb eines Monats seit dieser Bekanntgabe erhoben werden.

Gemäß Artikel 81 in Verbindung mit der Anlage II der Verfahrensordnung verlängerte sich die Frist im vorliegenden Fall um 10 Tage, lief also am 15. Juli 1978 ab. Bis zu diesem Zeitpunkt mußten die Klagen bei der Kanzlei eingehen, denn nach Artikel 37 § 3 der Verfahrensordnung ist für die Berechnung der Verfahrensfristen … nur der Tag des Eingangs bei der Kanzlei maßgebend. Die beiden ursprünglichen Klageschriften, die am 15. Juli 1978 in Brescia abgesandt worden waren, kamen jedoch erst am 20. Juli beim Gerichtshof an. Es steht deshalb außer Zweifel, daß die in der genannten Vorschrift vorgesehene Frist nicht eingehalten wurde.

Welche Folgerung ergibt sich aus diesem Verhalten der Klägerinnen? Sie tragen vor, die Verfahrensordnung enthalte keine Bestimmungen über die Folgen von Mängeln der Klage. Hierzu ist jedoch zu bemerken, daß die Fristen, um die es vorliegend geht, in der Satzung des Gerichtshofes der EGKS festgelegt sind, deren Artikel 39 — wenn auch nur implizit — eindeutig besagt, daß die Nichteinhaltung der Klagefrist den Verlust des Klagerechts zur Folge hat. Die zitierte Vorschrift bestimmt, daß der Ablauf von Fristen … keinen Rechtsnachteil zur Folge [hat], wenn der Beteiligte dartut, daß ein Zufall oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt. Ich halte es für gerechtfertigt, aus dieser Formulierung abzuleiten, daß der Fristablauf außer in den beiden genannten Ausnahmefällen das in den Artikeln 36 und 37 EGKS-Vertrag (auf die der erwähnte Artikel 39 Bezug nimmt) vorgesehene Klagerecht erlöschen läßt. Was sodann die Verfahrensordnung betrifft, so ist zu unterstreichen, daß eine Möglichkeit der Fristverlängerung nur bei den aufgrund dieser Verfahrensordnung festgesetzten Fristen (Artikel 82) gegeben ist, also für die in der Satzung des Gerichtshofes festgesetzten Fristen nicht in Betracht kommt (was auch logisch ist, da die Verfahrensordnung eine der Satzung nachgeordnete Rechtsquelle darstellt).

Die Klägerinnen haben sich unter anderem auf den Ausnahmefall der höheren Gewalt berufen und hierfür zwei Erwägungen vorgebracht: Die Klage sei in Italien innerhalb der Frist von 40 Tagen abgesandt worden, und die Gemeinschaftsvorschrift, nach der der Eingang in der Kanzlei maßgeblich sei, stehe im Widerspruch zu einem allgemeinen Grundsatz des italienischen Rechts. Es liegt auf der Hand, daß diese Erwägungen nichts mit höherer Gewalt zu tun haben. Selbst Wenn man unterstellen wollte, daß das erste Vorbringen eine Bezugnahme auf Schwierigkeiten bei der Post einschließt, so ist nicht zu erkennen, wie ein in Brescia am 15. Juli 1978 abgegangenes Einschreiben am selben Tage in Luxemburg ankommen kann! In Wahrheit sind sich die Klägerinnen bewußt, daß sie Artikel 37 § 3 der Verfahrensordnung verletzt haben, und sie bemühen sich nun, dieses Hindernis unter Berufung auf einen angeblichen allgemeinen Grundsatz des italienischen Rechts beiseitezuräumen, wonach es für die Fristwahrung maßgeblich auf den Zeitpunkt der Versendung einer Klageschrift ankomme. Es ist aber klar, daß hier nur Gemeinschaftsrecht Anwendung finden kann.

2. Es ist noch zu untersuchen, welches Gewicht den Vorgängen beizumessen ist, die sich nach der am 15. Juli 1978 erfolgten Versendung der Klageschriften abgespielt haben. Es steht fest, daß der Hilfskanzler des Gerichtshofes mit Schreiben vom 21. Juli, das sich an ein Telefongespräch vom 20. Juli anschloß (dessen Inhalt nicht bekannt ist), den beiden betroffenen Firmen die Klageschriften zurückreichte und eine Kopie der Verfahrensordnung beifügte, afin que vous puissiez vous conformer aux dispositions des articles 37 et 38. Die Klägerinnen haben in diesem Schreiben eine Ausübung der dem Kanzler in Artikel 38 § 7 der Verfahrensordnung eingeräumten Befugnisse gesehen; sie haben die Auffassung vertreten, auf diese Weise sei eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolgt. Deshalb wurden am 21. September 1978 neue Klageschriften, die den gleichen Inhalt hatten wie die ersten, aber von einem Anwalt unterzeichnet waren, abgesandt, die am 2. Oktober beim Gerichtshof eingingen.

Der zitierte Artikel 38 (der unter anderem auf Artikel 22 der EGKS-Satzung Bezug nimmt) legt fest, was die Klageschrift enthalten muß, ferner, welche Unterlagen zusammen mit ihr einzureichen sind: § 7 dieses Artikels bestimmt: Entspricht die Klageschrift nicht den Bestimmungen der § § 2 bis 6, so setzt der Kanzler dem Kläger eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels oder zur Beibringung der vorgeschriebenen Unterlagen. Kommt der Kläger dieser Aufforderung vor Ablauf der Frist nicht nach, so entscheidet der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts, ob die Nichtbeachtung dieser Formvorschriften die Unzulässigkeit der Klage zur Folge hat.

Wir haben gesehen, daß der Mangel der Klagen, mit denen wir uns hier befassen, darin besteht, daß die in Artikel 39 der EGKS-Satzung festgesetzte Frist nicht eingehalten worden ist. Artikel 38 der Verfahrensordnung regelt aber die Formerfordernisse der Klageschriften, nicht die Fristen, innerhalb deren die Klagen zu erheben sind. Infolgedessen erstreckt sich die dem Kanzler in § 7 übertragene Befugnis keineswegs auf die Fristen; in diesem Punkt ist eine Behebung des Mangels der Klageschrift in keiner Weise vorgesehen, und es ist somit nicht in das Ermessen des Gerichtshofes gestellt, eine insoweit mit Mängeln behaftete Klage für zulässig zu erklären. Außerdem hat im vorliegenden Fall der Hilfskanzler für die Behebung des Mangels der Klageschriften keine Frist gesetzt: Er hat sich darauf beschränkt, die Betroffenen auf die Notwendigkeit hinzuweisen, den Artikeln 37 und 38 der Verfahrensordnung zu entsprechen (was in Wirklichkeit nur für etwaige spätere Klagen mit anderem Gegenstand von Nutzen sein konnte).

Dies ist der Grund, weshalb das Schreiben der Kanzlei vom 21. Juli 1978 den Mangel der Fristversäumnis keinesfalls heilen, noch die Einreichung neuer Klageschriften rechtfertigen konnte, die die ursprünglichen Klageschriften inhaltlich nur wiederholten und noch mehr verspätet waren als diese.

3. Der zweite Grund, weshalb sich die Frage der Zulässigkeit der Klagen von ALA und ALFER gestellt hat, ist darin zu sehen, daß die ursprünglichen Klageschriften nicht von Anwälten, sondern von den gesetzlichen Vertretern der beiden Gesellschaften unterzeichnet waren. Nun müssen bekanntlich nach Artikel 20 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes der EGKS die Unternehmen und alle anderen natürlichen und juristischen Personen … sich des Beistands eines Anwalts bedienen, der zur Anwaltschaft in einem Mitgliedstaat zugelassen ist. Artikel 37 § 1 der Verfahrensordnung bestimmt dann, daß die Urschrift jedes Schriftsatzes … vom Bevollmächtigten oder vom Anwalt der Partei zu unterzeichnen ist, und Artikel 38 § 3 erlegt dem Anwalt, der als Beistand oder Vertreter einer Partei auftritt, die Verpflichtung auf, bei der Kanzlei eine Bescheinigung zu hinterlegen, aus der hervorgeht, daß er in einem Mitgliedstaat als Anwalt zugelassen ist.

Die betroffenen Firmen machen geltend, die spätere Einreichung ergänzender Klageschriften, die vorschriftsmäßig von Anwälten unterzeichnet gewesen seien, könne den Mangel fehlender anwaltlicher Vertretung heilen. Diese Auffassung entbehrt jedoch der Grundlage. Auch wenn von Anwälten unterzeichnete neue Klageschriften vor Ablauf der in Artikel 39 der EGKS-Satzung festgesetzten Frist eingereicht worden wären, so wären die Klagen nicht deshalb, weil sie die Fehlerhaftigkeit der voraufgegangenen Verfahrenshandlungen geheilt hätten, sondern nur als eigenständige neue Prozeßhandlungen zulässig gewesen. Wir haben jedoch gesehen, daß die sogenannten ergänzenden Klageschriften nach Fristablauf eingegangen sind.

Für ihren Standpunkt berufen sich die Klägerinnen wiederum auf das Schreiben der Kanzlei des Gerichtshofes vom 21. Juli 1978; sie messen ihm den Wert einer Aufforderung zur Mängelbehebung bei, die somit den Weg zur Heilung früherer Mängel eröffnet hätte. Die Rechtsgrundlage für diese These wäre wiederum in der Bestimmung des Artikels 38 § 7 der Verfahrensordnung zu sehen. Es mag jedoch genügen, erneut darauf hinzuweisen, daß der Inhalt des genannten Schreibens den Ausführungen der Klägerinnen keinerlei Glaubwürdigkeit verleiht. Aber es erscheint angebracht, allgemein darauf hinzuweisen, daß die Regelung des zitierten Artikels 38 § 7 im Bereich der mit der anwaltlichen Vertretung zusammenhängenden formalen Mängel nur dann zum Tragen kommen könnte, wenn etwa der Anwalt die Bescheinigung nicht hinterlegt hätte, aus der hervorgeht, daß er in einem Mitgliedstaat als Anwalt zugelassen ist (Artikel 38 § 3). Die fragliche Regelung greift jedoch keineswegs ein, wenn wegen fehlender anwaltlicher Vertretung eine Vorschrift der Satzung des Gerichtshofes verletzt worden ist. Diese Verletzung ist nicht heilbar und führt zur Unzulässigkeit der mit einem solchen Mangel behafteten Klage.

4. Abschließend schlage ich dem Gerichtshof deshalb vor, auf die prozeßhindernde Einrede der Kommission die Klagen der Firmen ALA und ALFER für unzulässig zu erklären.

Was die Kosten anbelangt, so sollte meines Erachtens dem Umstand Rechnung getragen werden, daß das Schreiben der Kanzlei vom 21. Juli 1978 zu Mißverständnissen führen konnte, da kein Grund bestand, die beiden Firmen zur Beachtung der Artikel 37 und 38 der Verfahrensordnung in einer Sachlage aufzufordern, in der die Möglichkeit, zulässige Klagen zur Anfechtung der Entscheidungen der Kommission vom 5. Juni 1978 zu erheben, bereits völlig ausgeschlossen werden konnte. Ich schlage deshalb vor, die Kosten gegeneinander aufzuheben.