Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 05.04.1979 – C-220/78
ECLI:EU:C:1979:114
In den verbundenen Rechtssachen 220 und 221/78,
AZIENDA LAMINAZIONE ACCIAIO — ALA SPA
und
AZIENDA LAMINAZIONE FERRO — ALFER SPA
Aktiengesellschaften mit Sitz in Pisogne (Brescia), vertreten durch ihr geschäftsführendes Verwaltungsmitglied Antonio Giordani, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Cesare Castelli, Brescia, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Guy Thomas, 11a, Boulevard Joseph II, Luxemburg,
Klägerinnen,
gegen
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch Herrn Alberto Prozzillo als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Mario Cervino, Jean-Monnet-Gebäude, Kirchberg, Luxemburg,
Beklagte,
wegen
im gegenwärtigen Verfahrensstadium — der von der Beklagten erhobenen prozeßhindernden Einrede der verspäteten und nicht ordnungsgemäßen Klageerhebung
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten, des Kammerpräsidenten Mackenzie Stuart, der Richter P. Pescatore, M. Sørensen, A. O'Keeffe, G. Bosco und A. Touffait,
Generalanwalt: F. Capotorti
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und das Parteivorbringen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
Am 30. Mai 1978 hat die Kommission gegen die Firma ALA und ALFER wegen Verstoßes gegen die Entscheidung Nrn. 14/64 und 962/77/EGKS über verbindliche Mindestpreise für Betonstahl Geldbußen verhängt. Diese Sanktionen sind den Firmen am 5. Juni 1978 bekanntgegeben worden.
Mit Einschreiben, die am 20. Juli 1978 beim Gerichtshof eingegangen sind, ha ben die genannten Firmen Klage gegen die Entscheidungen erhoben. Mit Schreiben vom 21. Juli 1978 hat der Kanzler des Gerichtshofes in Bestätigung einer ersten telefonischen Kontaktaufnahme die Klageschriften zurückgesandt und eine Kopie der Verfahrensordnung des Gerichtshofes beigefügt, damit die Klägerinnen den Bestimmungen der Artikel 37 und 38 entsprechen könnten.
Am 2. Oktober 1978 sind in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes die Klagen 220 und 221/78 vom 21. September 1978 eingetragen worden, die von Rechtsanwalt C. Castelli, zugelassen in Brescia, unterzeichnet sind.
Auf die von der Kommission gemäß Artikel 91 Absatz 1 der Verfahrensordnung erhobene prozeßhindernde Einrede hat der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne Beweisaufnahme die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Er hat außerdem nach Anhörung des Generalanwalts und der Parteien beschlossen, die beiden Rechtssachen zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.
II — Anträge der Parteien
Die Kommission beantragt in beiden Rechtssachen,
— die Klage für unzulässig zu erklären,
— der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Die Klägerinnen stellen die Entscheidung über die Zulässigkeit der Klagen in das Ermessen des Gerichtshofes und beantragen, falls diese für unzulässig erachtet würden, die Kosten gegeneinander aufzuheben.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
In den am 2. Oktober 1978 in das Register eingetragenen Klageschriften hatten die Klägerinnen in einer Präambel versucht, der prozeßhindernden Einrede von vornherein wie folgt entgegenzutreten:
Es erscheint vor allem angebracht, darauf hinzuweisen, daß die vorliegende Klage trotz Ablaufs der Klagefrist für rechtzeitig erhoben zu erachten ist. Tatsächlich hat die Klägerin mit am 15. Juli 1978 in Brescia abgesandter Klageschrift den vorerwähnten Rechtsakt rechtzeitig angefochten, wenn auch die Klageschrift von der Kanzlei des Gerichtshofes am 21. Juli 1978 zurückgereicht worden ist… mit der Aufforderung, den Bestimmungen der Artikel 37 und 38 der Verfahrensordnung zu entsprechen.
Es ist somit davon auszugehen, daß Artikel 38 § 7 angewendet worden ist, auch wenn die Frist für die Behebung des Mangels der Klageschrift nicht angegeben worden ist.
Mit vorliegendem Schriftsatz möchte die Klägerin gerade den Mangel der vorausgegangenen Klageschrift beheben, die zu diesem Zweck ergänzt wird.
Die Klageschriften enthielten außerdem eine auf Rechtsanwalt Cesare Castelli, Brescia, ausgestellte Prozeßvollmacht.
Die Kommission hebt hervor, die ersten Klagen vom 20. Juli, welche die Kanzlei des Gerichtshofes zurückgesandt habe, seien außerhalb der Fristen (mehr als einen Monat und zehn Tage nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung) und ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts erhoben worden. Es handele sich in diesem letzten Punkt um eine absolute Nichtigkeit, für die eine Behebung des Mangels im Sinne von Artikel 38 § 7 der Verfahrensordnung nicht in Betracht komme, denn diese sei nur in den Fällen der § § 2 bis 6 des Artikels 38 möglich, nicht aber in Fällen eines Verstoßes gegen Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EGKS (obligatorischer Beistand eines Anwalts) oder des Artikels 37 § 1 der Verfahrensordnung (Unterzeichnung eines jeden Schriftsatzes durch einen Anwalt).
Die Klägerinnen entgegnen, die Verfahrensordnung enthalte keine Vorschrift über die Folgen von Mängel der Klageschrift. Lediglich Artikel 37 § 7 sehe vor, daß der Kanzler dem Kläger eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels setze. Der Gerichtshof allein werte nach freiem Ermessen die angeblichen Verstöße gegen Formvorschriften, um dann zu entscheiden, ob die Klage zulässig sei oder nicht: Dies ergebe sich aus dem vollständigen Fehlen von Vorschriften, die Sanktionen für diese Formverstöße vorsähen.
Was die verspätete Klageerhebung und fehlende Mitwirkung eines Anwalts anbelange, so seien diese prozeßhindernden Einreden gegenstandslos geworden, da durch die Mitteilung des Kanzlers des Gerichtshofes vom 21. Juli 1978, mit der die Klageschriften den Klägerinnen zurückgereicht worden seien, damit Sie den Bestimmungen der Artikel 37 und 38 entsprechen können, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolgt sei.
Zu der für die Unzulässigkeit angeführten Verspätung tragen die Klägerinnen vor, die Klageschriften seien in Italien am 15. Juli 1978, als innerhalb der vorgesehenen Frist von 40 Tagen, zur Post gegeben worden; sie glauben sich um so mehr auf höhere Gewalt berufen zu können, als die Bestimmungen des Artikels 37 § 3 im Widerspruch zu dem einschlägigen allgemeinen Grundsatz des italienischen Rechts stehe, wonach in verschiedenen Fällen der Zeitpunkt der Versendung und nicht der des Eingangs der Sendung maßgeblich sei.
Was den Umstand anbelange, daß die Klageschrift nicht von einem Anwalt unterzeichnet gewesen sei, so genüge die spätere Einreichung einer ordnungsgemäß von einem Anwalt unterzeichneten ergänzenden Klageschrift, um den Mangel der Klageschrift zu beheben.
Sollte der Gerichtshof die Klagen für unzulässig halten, so beantragen die Klägerinnen schließlich, die Kosten vollständig gegeneinander aufzuheben, da sie guten Glaubens der Mitteilung der Kanzlei vom 21. Juli 1978 vertraut hätten, mit der sie aufgefordert worden seien, den Bestimmungen der Artikel 37 und 38 zu entsprechen; dadurch seien sie zu der Auffassung verleitet worden, daß eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden sei.
IV — Mündliche Verhandlung
Die mündliche Verhandlung hat am 7. März 1979 stattgefunden.
Die Kommission hat ihr schriftliches Vorbringen näher ausgeführt und vorgeschlagen, sich im Falle einer Unzulässigkeit hinsichtlich der Kosten sehr gemäßigt zu verhalten; sie wolle sich mit einem mehr oder weniger symbolischen Betrag begnügen.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 14. März 1979 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Die Kommission hat mit Entscheidungen vom 30. Mai 1978 gegen die Firmen ALA und ALFER Geldbußen wegen Verstoßes gegen die Entscheidungen Nrn. 14/64 und 963/77/EGKS über verbindliche Mindestpreise für Betonstahl (ABl. L 114 vom 5. Mai 1977) verhängt.
2 Die Entscheidungen vom 30. Mai 1978 sind den genannten Firmen, die ihren Sitz in Pisogne (Brescia) haben, am 5. Juni 1978 bekanntgegeben worden.
3 Mit am 20. Juli 1978 beim Gerichtshof eingegangenen Einschreiben haben die beiden Firmen Klage gegen die Entscheidungen erhoben.
4 Diese Schriftstücke, die nach Fristablauf eingingen und nicht von einem Anwalt unterzeichnet waren, sind von der Kanzlei des Gerichtshofes zurückgesandt worden, damit die Klägerinnen den Bestimmungen der Artikel 37 und 38 der Verfahrensordnung entsprechen könnten.
5 Am 2. Oktober 1978 sind die von einem Anwalt unterzeichneten und auf den 21. September 1978 datierten Klageschriften in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
6 Die Kommission beantragt, die Klagen wegen Nichteinhaltung der Klagefrist, die in Artikel 39 der Satzung des Gerichtshofes der EGKS und in Artikel 81 § 2 der Verfahrensordnung in Verbindung mit Artikel 1 der Anlage II zur Verfahrensordnung vorgesehen ist, und wegen des Umstandes für unzulässig zu erklären, daß die ersten Klageschriften nicht, wie es Artikel 37 § 1 der Verfahrensordnung vorschreibt, von einem Anwalt unterzeichnet waren.
7 Nach Artikel 37 § 3 der Verfahrensordnung ist für die Berechnung der Verfahrensfristen nur der Tag des Eingangs bei der Kanzlei maßgebend.
8 Stellt man bei den ersten Klageschriften das Datum der Bekanntgabe der Sanktionen dem des Eingangs dieser Klageschriften bei der Kanzlei des Gerichtshofes gegenüber, so zeigt sich, daß diese nach Ablauf der Klagefrist von einem Monat, verlängert um die Frist mit Rücksicht auf die räumliche Entfernung, im vorliegenden Fall um zehn Tage, eingereicht worden sind.
9 Aus Artikel 39 Absatz 3 der Satzung des Gerichtshofes der EGKS geht hervor, daß die Nichteinhaltung der Klagefrist außer bei Zufall oder höherer Gewalt — worauf die Klägerinnen sich nicht in rechtserheblicher Weise berufen haben — zum Verlust des Klagerechts führt.
10 Die in Artikel 38 § 7 der Verfahrensordnung vorgesehene Möglichkeit, Mängel der Klageschrift zu beheben, gilt nicht für den Bereich der Fristen.
11 Die Klagen der Firmen ALA und ALFER sind somit für unzulässig zu erklären; auf den Einwand, die ersten Klageschriften seien nicht von einem Anwalt unterzeichnet gewesen, sowie auf die dann von einem Anwalt unterzeichneten Klageschriften, die bei der Kanzlei des Gerichtshofes am 2. Oktober 1978 und damit offensichtlich verspätet in das Register eingetragen worden sind, braucht nicht eingegangen zu werden.
Kosten
12 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf
13 Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Kommission hat einen entsprechenden Antrag gestellt, jedoch ihre Absicht bekundet, sich bei der Kostenerstattung mit einem mehr oder weniger symbolischen Betrag zu begnügen.
14 Nach Artikel 69 § 3 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof die Kosten ganz oder teilweise gegeneinander aufheben, wenn ein außerge wöhnlicher Grund gegeben ist.
15 Als ein solcher Grund sind im Hinblick auf die Erklärung der Kommission die Umstände des vorliegenden Falles anzusehen.
Aus diesen Gründen hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klagen werden als unzulässig abgewiesen.
2. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.