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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.03.1979 – C-112/78
Generalanwalt Francesco Capotorti · ECLI:EU:C:1979:70
Schlussanträge des Generalanwalts
Francesco Capotorti
vom 15. März 1979
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Mit dieser Klage wird erneut die Frage der formellen und materiellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer Entscheidung aufgeworfen, mit der ein Prüfungsausschuß für ein Auswahlverfahren die Zulassung eines Bewerbers zu den schriftlichen Prüfungen ablehnt.
Die Klägerin, Frau Kobor, bewarb sich im Jahr 1977 für das allgemeine Auswahlverfahren KOM/B/155 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsinspektoren der Laufbahngruppe B. Sie wurde nicht zur Teilnahme an den schriftlichen Prüfungen zugelassen, da der Prüfungsausschuß der Ansicht war, sie besitze keine ausreichende Berufserfahrung auf dem Sachgebiet Anwendung von Verwaltungsvorschriften, das sie bei ihrer Bewerbung gewählt hatte.
Auf diese ablehnende Entscheidung hin bat Frau Kobor zunächst mit Schreiben vom 29. September 1977 um nochmalige Überprüfung ihres Falles; dann, als sie einen negativen Bescheid erhielt, legte sie gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Personal-statuts bei der Kommission Beschwerde ein. Da die Beschwerde erfolglos blieb, erhob sie mit am 8. Mai 1978 eingetragenem Schriftsatz die vorliegende Klage, mit der sie geltend macht, der Prüfungsausschuß habe ihre Berufserfahrung falsch bewertet, und mit der sie daher beantragt, die Entscheidung über ihre Nichtzulassung zu den Prüfungen aufzuheben. Später, in ihrer Erwiderung, hat die Klägerin ihrer ersten Rüge eine zweite hinzugefügt, die formalen Charakter hat: unzureichende Begründung der angefochtenen Entscheidung. Nach meiner Ansicht ist dieser Punkt, der von allgemeinerer Bedeutung ist, als erster zu untersuchen.
2. Es ist fraglich, ob eine Rüge, die erstmals in der Erwiderung erhoben wird, zulässig ist. Nach Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung können neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, daß sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des schriftlichen Verfahrens zutage getreten sind, und Absatz 2 dieser Vorschrift bestimmt, daß dann, wenn eine Partei im Laufe des schriftlichen Verfahrens derartige Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend [macht], … der Präsident auch nach Ablauf der gewöhnlichen Verfahrensfristen … der Gegenpartei eine Frist zur Stellungnahme setzen [kann]. Auf den ersten Blick scheint es, als seien diese Bestimmungen dahin auszulegen, daß von dem in Absatz 1 aufgestellten Verbot nur in den ausdrücklich genannten Ausnahmefällen abgewichen werden kann. Doch ist zu berücksichtigen, daß die in Rede stehende Vorschrift eine bestimmte Funktion hat, die sich klar aus dem erwähnten Absatz 2 ergibt: Sie soll verhindern, daß eine Partei keine Möglichkeit mehr hat, sich im schriftlichen Verfahren zu der neuen Rüge zu äußern (in diesem Sinne die Schlußanträge des Generalanwalts Warner in der Rechtssache 46/75, IBC — Slg. 1976, 89). Deshalb erscheint mir eine zu enge Auslegung des Artikels 42 § 2 nicht gerechtfertigt. Es kommt darauf an festzustellen, ob die Partei, der gegenüber das neue Vorbringen geltend gemacht wird, durch das Prozeßverhalten der Gegenpartei in ihrer Rechtsverteidigung beeinträchtigt worden ist.
Im vorliegenden Fall hat zuerst die Kommission in ihrer Klagebeantwortung (S. 6 am Ende) die Frage aufgeworfen, ob die Begründung der angefochtenen Entscheidung angemessen sei, und gemeint, die Ablehnung des Prüfungsausschusses sei ausreichend begründet worden. Später, in der mündlichen Verhandlung, hat der Vertreter der Kommission diesen Aspekt des Rechtsstreits untersucht und ausdrücklich erklärt, er wolle nicht die Unzulässigkeit der Rüge einwenden. Es ist daher nicht nur auszuschließen, daß die Kommission keine Möglichkeit gehabt hat, sich zu verteidigen, sondern es ist sogar festzustellen, daß das Problem der formellen Voraussetzungen der angefochtenen Entscheidung von der Kommission selbst ins Licht gerückt worden ist.
Außerdem ist zu berücksichtigen, daß Gegenstand der neuen Rüge die unzureichende Begründung des angefochtenen Rechtsakts war. Nun ist aber bekannt, daß die Pflicht zur Begründung der Entscheidung nicht nur zum Schutz der einzelnen, denen gegenüber der Rechtsakt anzuwenden ist, besteht, sondern auch, um den Gerichtshof in die Lage zu versetzen, die ihm durch den Vertrag zugewiesene Rechtskontrolle in vollem Umfang wahrzunehmen. Hieraus folgt, daß ein etwaiger Begründungsmangel stets von Amts wegen feststellbar sein muß. In diesem Sinne hat sich der Gerichtshof in seinem Urteil vom 2. März 1959 in der Rechtssache 18/57 (Nold — Slg. 1958/ 1959, 95) geäußert.
Kommen wir nun zur Begründetheit der Rüge, so muß folgender Umstand gewertet werden: Die Entscheidung des Prüfungsausschusses wurde der Betroffenen in einem Formschreiben mitgeteilt, das eine Liste von vier Gründen für die Nichtzulassung zu den Prüfungen enthielt und in dem ein X im Kästchen vor dem dritten Grund (Ihre Berufserfahrung reicht nicht aus) vermerkt war. Wie ich bereits in einem ähnlichen Fall auszuführen Gelegenheit gehabt habe (Schlußanträge vom 16. 11. 1978 in den verbundenen Rechtssachen 4, 19 und 28/78, Salerno, Authie und Massangioli), kann die Begründung der Entscheidung eines Prüfungsausschusses über die Zulassung von Bewerbern zu den Prüfungen nicht als angemessen und ausreichend betrachtet werden, wenn sie nur allgemein auf das Fehlen einer der in der Stellenausschreibung gestellten Bedingungen hinweist. Ich beschränke mich deshalb darauf, meinen Standpunkt, der im Urteil vom 30. November 1978 in den erwähnten Rechtssachen geteilt wurde, nochmals zu betonen: Nach meiner Ansicht müssen die Begründungen, die den Bewerbern mitgeteilt werden, unbedingt so abgefaßt sein, daß sie ihnen die Gründe für ihren Ausschluß genau verständlich machen und ihnen die Rechtmäßigkeitskontrolle erleichtern. Die Formel unzureichende Berufserfahrung ist aber mindestens doppeldeutig: Die Unzulänglichkeit kann nämlich qualitativen Charakter haben oder von der kurzen Dauer der Erfahrung herrühren oder aber bedeuten, daß diese nicht in Beziehung zu dem gewählten Sachgebiet steht. Nach dem — so wie angegeben — allgemein formulierten Schreiben läßt sich nicht feststellen, aufgrund welches spezifischen Mangels die Bewerberin nicht zu den schriftlichen Prüfungen zugelassen wurde.
Was die Schwierigkeiten angeht, die sich aus der großen Zahl der Bewerber ergeben, so bin ich nicht der Auffassung, daß sie genügen, um eine unzureichende Begründung zu rechtfertigen. Ich habe bereits in den verbundenen Rechtssachen Salerno u. a. gesagt, daß die negativen Folgen eines solchen Andrangs nicht auf den Schultern der Bewerber ausgetragen werden dürfen und daß, um dies zu verhindern, die ein Auswahlverfahren durchführende Behörde die Pflicht hat, sich hierauf derart vorzubereiten, daß sie ihre Aufgabe unter voller Beachtung aller Vorschriften erfüllen kann, auch wenn es Tausende von Teilnehmern gibt.
Ich erinnere daran, daß sich der Gerichtshof außer in dem zitierten Urteil vom 30. November 1978, Salerno u. a, auch in seinen Urteilen vom 14. Juni 1972 in der Rechtssache 44/71 (Marcato — Slg. 1972, 427), vom 15. März 1973 in der Rechtssache 37/72 (Marcato — Slg. 1973, 361) und vom 4. Dezember 1975 in der Rechtssache 31/75 (Costacurta — Slg. 1975, 1563) dafür ausgesprochen hat, daß die Entscheidungen der Prüfungsausschüsse angemessen zu begründen sind. Ich sehe im vorliegenden Fall keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
3. Mit dem anderen Anfechtungsgrund beschwert sich die Klägerin — wie gesagt — darüber, daß ihre Berufserfahrung falsch bewertet worden sei. Meines Erachtens wird auch dieses Vorbringen durch die gesamten Umstände, die sich im Laufe des Verfahrens herausgestellt haben, bestätigt.
Vor allem darf die Tatsache nicht übersehen werden, daß bei zwei früheren Auswahlverfahren, die 1974 und 1975 ebenfalls zur Besetzung von Verwaltungsinspektorenstellen der Laufbahngruppe B ausgeschrieben worden waren (Auswahlverfahren KOM/B/117 und KOM/B/139), die Prüfungsausschüsse die Berufserfahrung der Klägerin auf dem Gebiet der Anwendung von Verwaltungsvorschriften für angemessen hielten und die Klägerin deshalb zu den Prüfungen zuließen. Zwar begnügte sich die Ausschreibung für das Auswahlverfahren von 1974 mit einer etwas geringeren Berufserfahrung (mindestens fünf Monate); diejenige für das folgende Auswahlverfahren verlangte aber eine Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, also den gleichen Zeitraum, wie er für die Zulassung zu dem in diesem Rechtsstreit in Rede stehenden Auswahlverfahren vorgeschrieben war. Es verblüfft daher stark, daß zwei Jahre nach dem Auswahlverfahren von 1975 derselben Bewerberin die Berufserfahrung abgesprochen wird, die zuvor als ausreichend angesehen wurde.
Die Kommission hat hierauf geantwortet, jedes Auswahlverfahren stelle ein Verfahren für sich dar, weshalb keine Veranlassung bestehe, diejenigen Werturteile miteinander zu vergleichen, die verschiedene Prüfungsausschüsse im Rahmen mehrerer aufeinanderfolgender Auswahlverfahren über einen und denselben Bewerber abgegeben hätten. Sie hat außerdem vorgetragen, die im Auswahlverfahren von 1977 an den Tag gelegte größere Strenge der Beurteilung sei die Folge der sehr hohen Anzahl von Bewerbern gewesen, die eine entschiedenere Auslese vom Zeitpunkt der Kontrolle der Zulassungsvoraussetzungen für die schriftlichen Prüfungen an nahegelegt habe. Was nun die Kriterien für die Bewertung der Bewerber in den Prüfungen angeht, so hat jedes Auswahlverfahren zweifellos seine Eigenständigkeit. Hier geht es jedoch um die Bewertung der individuellen Befähigungsnachweise und der in der Stellenausschreibung für die Zulassung zu den Prüfungen genannten Voraussetzungen. Wie der Gerichtshof in den zitierten Urteilen vom 14. Juni 1972 in der Rechtssache 44/71 und vom 15. März 1973 in der Rechtssache 37/72 ausgeführt hat, ist der Abschnitt der Bewertung der Prüfungen vor allem vergleichender Natur, während der vorhergehende Abschnitt, in dem über die Zulassung der Bewerber zu befinden ist, aus einer Gegenüberstellung der … vorgelegten Befähigungsnachweise und der in der Stellenausschreibung gestellten Anforderungen [besteht. Diese] Gegenüberstellung [erfolgt] aufgrund objektiver Daten und darf somit durch die Anzahl der Bewerber nicht entscheidend beeinflußt werden.
Im vorliegenden Fall ergibt sich kein besonderes Beurteilungskriterium aus dem Protokoll der Sitzungen des Prüfungsausschusses vom 8. und 9. September 1977, und erst recht nicht aus der (wie gesagt, unzureichenden) Begründung der Entscheidung über den Ausschluß der Bewerberin von den schriftlichen Prüfungen. Deshalb fällt es schwer, mit dem Widerspruch zwischen den günstigen Urteilen von 1974 und insbesondere 1975 und dem negativen Urteil von 1977 fertig zu werden. Hinzu kommt, daß in der Beurteilung der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Juli 1975 bis 30. Juni 1977 (Anlage zur Klageschrift) erwähnt ist, daß sie neben ihren sonstigen Aufgaben zur Organisation von Sitzungen, zur Vorbereitung von für den Druck bestimmten Dokumenten und Arbeiten beigetragen und einen bedeutenden Beitrag zur Vorbereitung der Sitzungen zahlreicher Arbeitsgruppen … und zur Vorbereitung einer wichtigen, in fachlicher Hinsicht komplizierten Veröffentlichung geleistet hat (S. 1, Nr. 4 b), so daß die Ausbildung und die Fähigkeiten der Beamtin nicht nur [den von ihr ausgeübten Tätigkeiten] entsprechen, sondern die Verrichtung höherwertiger Tätigkeiten erlauben würden (S. 2, Nr. 5 b).
Eine letzte Bestätigung dafür, daß Frau Kobor die erforderliche Berufserfahrung auf dem Gebiet der Verwaltung besaß, geht aus den Noten vom 25. März 1977 und 6. Februar 1978 hervor, die der Abteilungsleiter Henz an den Generaldirektor Degimbe richtete und in denen die Klägerin zur Beförderung nach Besoldungsgruppe C 1 vorgeschlagen wurde (Anlagen 3 und 4 zur Erwiderung). In diesen beiden Noten heißt es: Frau Kobor übt seit einiger Zeit, vor allem aufgrund der Erweiterung der Aufgaben meiner Abteilung, immer häufiger Inspektorentätigkeiten aus.
Meines Erachtens ist damit nachgewiesen, daß die Klägerin die in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens geforderte mindestens einjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Verwaltung besaß. Auf jeden Fall war der Prüfungsausschuß verpflichtet, etwaige einschränkendere Kriterien deutlich zu machen, auch um eine gerichtliche Überprüfung dieser Kriterien zu ermöglichen, und ausdrücklich anzugeben, aus welchen Gründen die Ansicht vertreten wurde, daß die Klägerin nicht die erforderliche Berufserfahrung besaß. Dies ist nicht geschehen. Es ist daher festzustellen, daß der Prüfungsausschuß dadurch, daß er die Klägerin von den Prüfungen ausschloß, die in der Stellenausschreibung festgelegten Auslesekriterien fehlerhaft angewandt hat.
4. Aufgrund all dieser Überlegungen bin ich der Auffassung, daß der Klage stattgegeben werden sollte. Die Aufhebung muß sich aber auf die Entscheidung über den Ausschluß beschränken: In der Tat hat der Ausschluß der Klägerin, da es sich um ein allgemeines, zwecks Aufstellung einer Reserveliste ausgeschriebenes Auswahlverfahren handelt, keinen Einfluß auf die Zulassung derjenigen Personen zu den Prüfungen, die nach Auffassung des Prüfungsausschusses die erforderlichen Voraussetzungen erfüllten. Infolgedessen werden — ähnlich wie der Gerichtshof in den Rechtssachen Costacurta und Salerno ausgeführt hat — die Rechte der Klägerin angemessen geschützt, wenn der Prüfungsausschuß seine Entscheidung erneut erwägt, ohne daß es erforderlich wäre, das gesamte Ergebnis des Auswahlverfahrens in Frage zu stellen oder die auf seiner Grundlage erfolgten Ernennungen aufzuheben.
Abschließend schlage ich dem Gerichtshof vor, der Klage der Frau Kobor dadurch teilweise stattzugeben, daß die sie betreffende Entscheidung über die Nichtzulassung zu dem Auswahlverfahren KOM/B/155 aufgehoben wird, und der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.