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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 05.04.1979 – C-112/78

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1979:107

In der Rechtssache 112/78,

DOROTHEA SONNE, VERHEIRATETE KOBOR, Beamtin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Goetzingen (Großherzogtum Luxemburg), 9, rue Principale, Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Louis Schiltz, zugelassen in Luxemburg, 83, bd. Grande-Duchesse Charlotte,

Klägerin,

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Hauptrechtsberater Raymond Baeyens als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Mario Cervino, Rechtsberater der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Aufhebung der Entscheidung, mit der der Prüfungsausschuß für das Auswahlverfahren KOM/B/155 die Zulassung der Klägerin zu den schriftlichen Prüfungen dieses im Amtsblatt C 128 vom 1. Juni 1977, S. 10, ausgeschriebenen Auswahlverfahrens ablehnte,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. J. Mackenzie Stuart, der Richter M. Sørensen und A. Touffait,

Generalanwalt: F. Capotorti Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf, die Anträge sowie die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I. Sachverhalt und Verfahren

1. Die Klägerin, die Beamtin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist, trat 1964 in den Dienst der Hohen Behörde der EGKS. Sie wurde 1965 in der Besoldungsgruppe C 3 zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt und 1972 nach Besoldungsgruppe C 2 befördert.

2. Dreimal bewarb sie sich zu einem allgemeinen Auswahlverfahren aufgrund von Prüfungen zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsinspektoren der Besoldungsgruppen B 4 und B 5, wobei sie das Sachgebiet Anwendung von Verwaltungsvorschriften wählte.

Das erste Mal (Auswahlverfahren KOM/B/117, das im ABl. C 15 vom 18. 2. 1974, S. 25, ausgeschrieben war) wurde sie nicht in die Eignungsliste aufgenommen, weil sie nicht die für die schriftlichen und mündlichen Prüfungen erforderliche Mindestpunktzahl erreicht hatte. Das zweite Mal (Auswahlverfahren KOM/B/139, ABl. C 223 vom 30. 9. 1975, S. 7) wurde sie nicht zur Teilnahme an der mündlichen Prüfung zugelassen, weil sie nicht die für die schriftlichen Prüfungen erforderliche Mindestpunktzahl erreicht hatte. Bei dem dritten Auswahlverfahren (KOM/B/155, ABl. C 128 vom 1. 6. 1977, S. 10), das dieser Klage zugrunde liegt, wurde sie nicht zur Teilnahme an den schriftlichen Prüfungen zugelassen.

3. Nach der Stellenausschreibung KOM/B/155 mußten die Bewerber folgende besonderen Voraussetzungen für die Zulassung zu dem, Auswahlverfahren erfüllen:

Nachweis einer abgeschlossenen höheren Schulbildung und

bei Annahmeschluß für die Bewerbungen eine mindestens einjährige, nach dem Schulabschluß gesammelte Berufserfahrung auf dem von dem Bewerber gewählten Sachgebiet.

In den Stellenausschreibungen KOM/ B/117 und KOM/B/139 war eine Berufserfahrung von fünf Monaten beziehungsweise einem Jahr verlangt worden.

4. Der Prüfungsausschuß für das Auswahlverfahren KOM/B/155 prüfte die Bewerbungen von 2773 Personen, die die allgemeinen Voraussetzungen des Artikels 28 Buchstaben a, b und c des Beamtenstatuts erfüllten. Davon wurden 1287 zur Teilnahme an den schriftlichen Prüfungen zugelassen.

Die Klägerin befand sich nicht unter diesen zugelassenen Personen. Die Ablehnung des Prüfungsausschusses, die ihr mit Schreiben vom 23. September 1977 mitgeteilt wurde, war damit begründet worden, daß ihre Berufserfahrung auf dem gewählten Sachgebiet unzureichend sei. Auf ein Schreiben der Klägerin bestätigte ihr der Vorsitzende des Prüfungsausschusses am 7. Oktober 1977 die getroffene Entscheidung. Am 11. Oktober 1977 legte die Klägerin bei der Kommission eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts ein. Mit Schreiben vom 7. Juni 1978 wurde ihr die Zurückweisung ihrer Beschwerde mitgeteilt, da der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, an den die Beschwerde weitergeleitet worden war, die Entscheidung des Prüfungsausschusses bestätigt hatte.

5. Die am 8. Mai 1978 beim Gerichtshof eingereichte Klage zielt auf die Aufhebung der Entscheidung, mit der es der Prüfungsausschuß ablehnte, die Klägerin zur Teilnahme an dem Auswahlverfahren zuzulassen.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

II. Anträge der Parteien

1. Die Klägerin beantragt,

die Klage für der Form nach zulässig zu erklären;

sie für begründet zu erklären;

demgemäß die Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren KOM/B/155 aufzuheben, mit der die Zulassung der Klägerin zu diesem Auswahlverfahren abgelehnt wurde;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

2. Die Kommission beantragt,

die Klage als unbegründet abzuweisen;

der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

III Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

1. Vorbringen der Klägerin

Die Klägerin macht zur Begründung ihrer Klage geltend, bei den Auswahlverfahren von 1974 und 1975, deren Zulassungsvoraussetzungen im wesentlichen die gleichen gewesen seien wie die der hier in Rede stehenden Stellenausschreibung, sei ihre Berufserfahrung für ausreichend gehalten worden, während ihr diese Qualifikation im Jahr 1977 abgesprochen worden sei, trotz der zusätzlichen Berufserfahrung, die sie in der Zwischenzeit erworben habe. Es sei willkürlich, diese Qualifikation je nach der Anzahl der Bewerbungen verschieden zu beurteilen.

Die Klägerin bemerkt sodann, die angefochtene Entscheidung hätte das Ergebnis ihrer Prüfungen vorweggenommen, falls sie zu den Prüfungen zugelassen worden wäre. Nach dem Wortlaut der Stellenausschreibung habe der Prüfungsausschuß im ersten Abschnitt des Auswahlverfahrens nicht die Qualität der Berufserfahrung der Bewerber beurteilen dürfen, sondern nur deren Dauer.

Zur Unterstützung ihres Vorbringens, wonach der Prüfungsausschuß ihr zu Unrecht die erforderliche Berufserfahrung abgesprochen hat, bezieht sich die Klägerin außerdem auf die lobenden Äußerungen, die über sie in ihren letzten Beurteilungen, namentlich in der für den Zeitraum vom 1. Juli 1975 bis 30. Juni 1977, gemacht worden seien. Sie verweist darüber hinaus auf die in ihrer Beschwerde im Vorverfahren enthaltene Aufzählung der Aufgaben, die sie bei der Kommission wahrgenommen habe, sowie auf zwei Noten über ihre Beförderung nach C 1, aus denen hervorgehe, daß sie Inspektorentätigkeiten verrichtet habe.

Die Klägerin weist schließlich darauf hin, daß sie 1970 erfolgreich am Auswahlverfahren Nr. 47 des Rates zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsinspektoren teilgenommen habe.

Nach Ansicht' der Klägerin ergibt sich aus den obigen Ausführungen, daß die Ablehnung des Prüfungsausschusses entweder auf einem offensichtlichen Irrtum oder auf einer unzutreffenden Beurteilung ihrer Berufserfahrung beruhe.

In ihrer Erwiderung macht die Klägerin einen neuen Anfechtungsgrund geltend, indem sie vorträgt, die Ablehnung des Prüfungsausschusses sei nicht ausreichend begründet worden, da dieser nur die fehlende Zulassungsvoraussetzung angegeben habe.

2. Vorbringen der Kommission

Die Kommission führt zu ihrer Verteidigung an, die Beurteilung durch den Prüfungsausschuß erfolge zwar anhand der Unterlagen der einzelnen Bewerber, doch hänge die Strenge dieser Beurteilung unvermeidlich von der Quantität und Qualität der Bewerbungen ab, die sich beide im Laufe der Jahre allmählich erhöhten. Da jedes Auswahlverfahren ein Verfahren für sich sei, könne die günstige Beurteilung von 1974 und 1975 im Jahr 1977 kein Präjudiz für den Prüfungsausschuß sein. Die Klägerin, die Aufgaben einer Bürosekretärin wahrgenommen habe, habe nicht zwangsläufig eine Berufserfahrung für die Verrichtung von Inspektorentätigkeiten auf dem Gebiet der Verwaltung erworben.

In bezug auf die angeblich unzureichende Begründung verweist die Kommission auf das Urteil des Gerichtshofes vom 16. März 1978 in der Rechtssache 7/77 (von Wüllerstorff und Urbair/Kommission — Slg. 1978, 769), dem zu entnehmen sei, daß der Prüfungsausschuß seine Entscheidungen ausreichend begründet habe, wenn er die Zulassungsvoraussetzung angebe, der eine Bewerbung nicht entspreche.

IV. Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 25. Januar 1979 haben Frau D. Kobor, vertreten durch Rechtsanwalt L. Schütz, und die Kommission, vertreten durch ihren Hauptrechtsberater R. Baeyens als Bevollmächtigten, mündlich verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 15. März 1979 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Die am 8. Mai 1978 eingereichte Klage zielt auf die Aufhebung der der Klägerin am 23. September 1977 mitgeteilten Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren KOM/B/155, mit der dieser die Zulassung der Klägerin zu den Prüfungen des Auswahlverfahrens ablehnte.

2 Dieses Auswahlverfahren wurde von der Kommission zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsinspektoren der Besoldungsgruppen B 5 und B 4 durchgeführt.

3 Die mit den zu besetzenden Planstellen verbundenen Tätigkeiten waren in bezug auf vier verschiedene Sachgebiete — zum Beispiel: Anwendung von Verwaltungsvorschriften — angegeben, unter denen die Bewerber ihre Wahl treffen mußten.

4 Unter der Rubrik der besonderen Zulassungsvoraussetzungen war in der Stellenausschreibung bestimmt, daß die Bewerber eine abgeschlossene höhere Schulbildung nachweisen und außerdem eine mindestens einjährige, nach dem Schulabschluß gesammelte Berufserfahrung auf dem gewählten Sachgebiet besitzen mußten.

5 Der Klägerin, die ihre Bewerbung eingereicht und dabei das Sachgebiet Anwendung von Verwaltungsvorschriften gewählt hatte, wurde die Zulassung zu dem Auswahlverfahren mit der Begründung verweigert, daß ihre Berufserfahrung nicht ausreichend sei.

6 Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin geltend, die Ablehnung des Prüfungsausschusses beruhe entweder auf einem offensichtlichen Irrtum oder auf einer unzutreffenden Beurteilung in bezug auf ihre Berufserfahrung.

7 In diesem Zusammenhang weist sie zum einen darauf hin, daß bei ihrer Teilnahme an früheren Auswahlverfahren, namentlich dem Auswahlverfahren KOM/B/139 im Jahr 1975, dessen Voraussetzungen insoweit die gleichen gewesen seien wie die des hier in Rede stehenden Verfahrens, ihre Berufserfahrung für ausreichend gehalten worden sei, und zum anderen, daß in den seitdem über sie erstellten Beurteilungen erwähnt sei, daß sie bestimmte Tätigkeiten verrichtet habe, die eine solche Berufserfahrung nachwiesen.

8 Die Klägerin macht außerdem geltend, die Ablehnung des Prüfungsausschusses sei unzureichend begründet worden.

9 Die Kommission trägt zu ihrer Verteidigung vor, es bestehe, da jedes Auswahlverfahren ein Verfahren für sich sei, keine Veranlassung, die Beurteilungen miteinander zu vergleichen, die verschiedene Prüfungsausschüsse im Rahmen mehrerer aufeinanderfolgender Auswahlverfahren über einen und denselben Bewerber abgegeben hätten.

10 Darüber hinaus hänge die Strenge der Beurteilung von der Quantität und Qualität der Bewerbungen ab, die im Laufe der Jahre beträchtlich zunähmen.

11 Auch wenn die große Zahl von Bewerbern, die sich für ein Auswahlverfahren melden, eine strenge Auslese anhand von Ausscheidungsprüfungen rechtfertigen kann, so ist es doch nicht zulässig, daß gleichlautende objektive Voraussetzungen für die Zulassung zu den Prüfungen von einem Auswahlverfahren zum anderen je nach der Anzahl der Bewerber verschieden ausgelegt wer-

12 den. Jedenfalls darf ein Bewerber nicht weniger günstig beurteilt werden, als dies bei einem früheren Auswahlverfahren der Fall war, es sei denn, daß die Begründung der Entscheidung diese unterschiedliche Beurteilung klar und deutlich rechtfertigt.

13 In dieser Hinsicht ist die Weigerung, die Klägerin zu den Prüfungen des fraglichen Auswahlverfahrens zuzulassen, nicht ausreichend begründet.

14 Denn das Formschreiben, mit dem der Klägerin die Ablehnung des Prüfungsausschusses mitgeteilt wurde, enthielt als einzige Begründung einen Hinweis auf die Voraussetzung, die nicht erfüllt war.

15 Die in der Stellenausschreibung genannte Voraussetzung in bezug auf das Erfordernis einer mindestens einjährigen, nach dem Schulabschluß gesammelten Berufserfahrung auf dem von dem Bewerber gewählten Sachgebiet setzte sich aus mehreren Bestandteilen zusammen, so daß ein Hinweis auf die Voraussetzung als Ganzes nicht deutlich zu machen vermochte, welcher Bestandteil als nicht gegeben betrachtet wurde.

16 Auch wenn angesichts einer großen Anzahl von Bewerbungen summarische Begründungen zulässig sind, so kann doch der bloße Hinweis auf eine fehlende Voraussetzung dem Begründungserfordernis nicht genügen, da ein solcher Hinweis nicht geeignet ist, dem Betroffenen hinreichende Anhaltspunkte dafür zu liefern, ob die Ablehnung begründet oder aber so fehlerhaft ist, daß ihre Rechtmäßigkeit angefochten werden kann.

17 Die ablehnende Entscheidung des Prüfungsausschusses ist somit aufzuheben.

Kosten

18 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur

19 Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Beklagte mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, hat sie die Kosten zu tragen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Frau Dorothea Kobor mit Schreiben vom 23. September 1977 mitgeteilte Entscheidung, mit der der Prüfungsausschuß für das Auswahlverfahren KOM/B /155 ihre Zulassung zu den Prüfungen dieses Auswahlverfahrens ablehnte, wird aufgehoben.

2. Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.