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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.03.1979 – C-116/78

Generalanwalt Gerhard Reischl · ECLI:EU:C:1979:71

Schlussanträge des Generalanwalts

Gerhard Reischl

vom 15. März 1979

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Die Kläger des Verfahrens, zu dem ich mich heute äußere, sind — nachdem sie zum Teil schon ab 1964 (Angelo Gemelli) oder ab 1967 (Bruno Palombi) als sogenannte appaltati im Kernforschungszentrum Ispra tätig gewesen waren — in den Jahren 1970 bis 1974 aufgrund von unbefristeten, aus dem Forschungshaushalt finanzierten Verträgen als örtliche Bedienstete im Sinne des Artikels 4 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten — Angelo Del Grande als Atomanlagenbediensteter — in der genannten Kernforschungsanstalt eingestellt worden. Sie haben offenbar, abgesehen von dem Kläger Del Grande, eine technische Ausbildung mit entsprechenden Diplomen und werden dementsprechend eingesetzt. Im einzelnen verweise ich zu ihren Funktionen auf deren Beschreibungen in den Beurteilungsberichten über die Kläger sowie auf Angaben, die dazu auf ausdrückliche Anfrage des Verwaltungschefs von Ispra im Jahre 1975 von den Vorgesetzten der Kläger gemacht worden sind und die für einen Ausschuß bestimmt waren, der sich mit den Problemen der sogenannten falschen örtlichen Bediensteten zu befassen hatte; hierbei handelt es sich um Personen, die wegen Fehlens ausreichender Stellen im Haushaltsplan nicht als Atomanlagenbedienstete angestellt werden konnten.

Dieser Anfang 1976 eingesetzte und paritätisch zusammengesetzte Ausschuß hatte die Aufgabe, zu prüfen, welche örtlichen Bediensteten bevorrechtigt zu Atomanlagenbediensteten im Sinne des damals noch geltenden Absatzes 3 des Artikels 4 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten ernannt werden könnten. In der von ihm erstellten Liste fanden sich auf den Plätzen 9 und 13 auch die Namen von vier Klägern des gegenwärtigen Verfahrens. Außerdem sind im Bericht dieses Ausschusses vom August 1976 die Bediensteten aufgeführt, dont les fonctions et/ou les diplomes paraissent, suite à un premier examen, les situer à un niveau superieur à la classe 1 (Ref. agents d'établissement). Unter ihnen finden sich alle Kläger außer dem Kläger Del Grande, der — wie schon gesagt — offenbar kein technisches Diplom besitzt. Er behauptet aber von sich unter Hinweis auf die Beurteilungsberichte für die Jahre 1969 bis 1973, ebenfalls technischer Bediensteter oder doch — dem Bericht für die Jahre 1973 bis 1975 zufolge — solchen Bediensteten fast gleichwertig zu sein. Aufgrund des Berichtes dieses Ausschusses erhielten noch im Laufe des Jahres 1976 sechs andere örtliche Bedienstete mit technischen Funktionen Verträge als Atomanlagenbedienstete und wurden danach offenbar auch noch zu Beamten der Kategorie B ernannt; ein weiterer örtlicher Bediensteter wurde aufgrund eines Auswahlverfahrens unmittelbar in das Beamtenverhältnis der Kategorie B berufen.

Gleichfalls im Jahre 1976, und zwar durch die Ratsverordnung Nr. 2615/76 vom 21. Oktober 1976 (ABl. L 299 vom 29. Oktober 1976, S. 1) wurde die Verordnung Nr. 259/68 geändert. Dabei wurde die Kategorie Atomanlagenbedienstete in den Beschäftigungsbedingungen gestrichen (Art. 1 letzter Gedankenstrich; Art. 4 letzter Absatz) und dem Artikel 2, der mit den Worten beginnt: Bediensteter auf Zeit im Sinne dieser Beschäftigungsbedingungen ist, ein Buchstabe d angefügt, der wie folgt lautet:

d) der Bedienstete, der auf Zeit zur Besetzung einer aus Forschungs- und Investitionsmitteln finanzierten Dauerplanstelle eingestellt wird, die in dem Stellenplan aufgeführt ist, der dem Haushaltsplan für das betreffende Organ beigefügt ist.

Außerdem wurde der Artikel 8 der Beschäftigungsbedingungen durch einen Absatz ergänzt, in dem es heißt:

Das Beschäftigungsverhältnis eines der in Artikel 2 Buchstabe d genannten Bediensteten unterliegt folgenden Regeln:

Das Beschäftigungsverhältnis eines Bediensteten der Laufbahngruppe A oder B, der Aufgaben wahrzunehmen hat, für die wissenschaftliche oder technische Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, wird für die Dauer von höchstens fünf Jahren begründet; das Beschäftigungsverhältnis kann verlängert werden.

Das Beschäftigungsverhältnis eines mit der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben beauftragten Bediensteten der Laufbahngruppe A oder B wird auf unbestimmte Dauer begründet.

Das Beschäftigungsverhältnis eines Bediensteten der Laufbahngruppe C oder D wird auf unbestimmte oder bestimmte Dauer begründet.

Schließlich wurde noch bestimmt, daß die Artikel 84 bis 98 der Beschäftigungsbedingungen aufgehoben werden.

Daneben enthält die genannte Verordnung in einem Artikel 2 Übergangsbestimmungen, die — soweit sie hier von Interesse sind — folgendes vorsehen:

(1)Atomanlagenbedienstete und örtliche Bedienstete, die aus Forschungs- und Investitionsmitteln besoldet werden und am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung im Dienstverhältnis stehen, sind von der in Artikel 6 Absatz 1 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften bezeichneten Stelle zum Abschluß eines Dienstvertrages nach Maßgabe des Titels II der Beschäftigungsbedingungen aufzufordern.Der Vertrag wird an dem genannten Tag wirksam.

(2)Der Bedienstete wird nach Artikel 10 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften auf einem Dienstposten verwendet.…

(5)Kommen ein Atomanlagenbediensteter oder ein örtlicher Bediensteter der in Absatz 1 genannten Aufforderung nicht binnen sechs Monaten nach, so wird ihr Beschäftigungsverhältnis gekündigt…

Diese Bestimmungen wurden auch auf die Kläger angewandt. Dabei ist zu beachten, daß es im Hinblick auf Einstufungsprobleme im Kernforschungszentrum Ispra zur Bildung eines besonderen, ebenfalls paritätisch besetzten Ausschusses kam. Er stellte aufgrund von Beratungen, die in den Monaten Juni und Juli 1977 stattfanden, einerseits fest, daß sieben der Kläger Diplome donnant vocation à un classement en catfegorie B besitzen. Andererseits wurde einstimmig festgehalten, daß die Einstufung aller Kläger in die Kategorie C als korrekt anzusehen sei. Danach wurden den Klägern im Juli 1977 Anstellungsverträge, die das Datum des 25. Januar 1977 trugen und ab Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2615/76 wirksam werden sollten, zur Unterschrift vorgelegt. Sie sahen eine Beschäftigung als Bedienstete auf Zeit für unbestimmte Dauer und in der Kategorie C vor. Alle Kläger haben sie noch Ende Juli 1977 unterzeichnet — einer von ihnen, nachdem er den Versuch, einen Vorbehalt zu machen, fallengelassen hatte.

Trotzdem sind die Kläger der Auffassung, daß die Einführung des neuen Regimes für sie von Nachteil sei und daß auch die Ausgestaltung ihrer neuen Verträge nicht in Ordnung sei. Sie richteten deshalb am 25. Oktober 1977 eine förmliche Beschwerde an die Anstellungsbehörde. In ihr machten sie geltend, für sie sei seit Dienstantritt eine falsche Einstufung gewählt worden; in jedem Fall sei es nicht rechtmäßig, daß die neuen Verträge eine Einstufung in die Kategorie C vorsähen. Auf diese Weise würden sie insbesondere gegenüber dem Teil der örtlichen Bediensteten mit technischen Funktionen diskriminiert, der noch vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2615/76 in die Kategorie B, und zwar auf unbestimmte Dauer, gelangt sei. Auch für die Kläger hätten die Anstellungsverträge bei gleicher Dauer eine Einstufung in die Kategorie B vorsehen müssen. Ferner hätte die Verordnung Nr. 2615/76 nicht auf Bedienstete angewandt werden dürfen, die schon im Dienst standen. Außerdem müsse die Verordnung deswegen als rechtswidrig angesehen werden, weil sie für die Kategorien A und B keine Verträge auf unbestimmte Dauer kenne, so daß C-Bedienstete bei einer Beförderung in die Kategorie B auf ein unbefristetes Anstellungsverhältnis verzichten müßten.

Dieser Beschwerde blieb der Erfolg versagt. In einem von einem Kommissionsmitglied unterzeichneten Antwortbescheid vom 20. März 1978 wurde betont, die Verordnung Nr. 2615/76 gelte zweifellos nicht nur für Neueinstellungen, sondern auch für bereits im Dienst ste hende örtliche Bedienstete. Überdies könne die Zuweisung eines C-Postens in einem Vertrag auf unbestimmte Dauer nach der Situation der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung und aufgrund der Übergangsbestimmungen dieser Verordnung nicht be anstandet werden.

Daraufhin riefen die Kläger am 17. Mai 1978 den Gerichtshof an und stellten folgende Anträge:

1. festzustellen, daß die den Klägern angebotenen Verträge rechtswidrig und aufzuheben seien, weil sie keine Einstufung in die Kategorie B (bei unbefristeter Dauer) vorsähen;

2. die Zurückweisung der Beschwerde der Kläger aufzuheben;

3. hilfsweise festzustellen, daß die Verordnung Nr. 2615/76 insoweit rechtswidrig sei, als sie Bedienstete betreffe, die bei ihrem Inkrafttreten schon im Dienst der Gemeinschaft standen.

Zu diesen Anträgen nehme ich wie folgt Stellung:

1. Die Meinung der Kläger, das neue, durch die Verordnung Nr. 2615/76 geschaffene Regime habe nicht auf Personen angewandt werden dürfen, die bereits im Dienst der Gemeinschaft standen, ist ganz offensichtlich unhaltbar. Dazu genügt es, auf den Wortlaut des Artikels 2 Absatz 1 der genannten Verordnung zu verweisen, der ganz eindeutig bestimmt, daß Atomanlagenbedienstete und örtliche Bedienstete, die aus Forschungs- und Investitionsmitteln besoldet werden und am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung im Dienstverhältnis stehen, von der in Artikel 6 Absatz 1 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaft bezeichneten Stelle zum Abschluß eines Dienstvertrages nach Maßgabe des Titels II der Beschäftigungsbedingungen aufzufordern sind. Außerdem sieht Absatz 5 dieses Artikels eine Kündigung der Beschäftigungsverhältnisse für die Fälle vor, in denen Atomanlagenbedienstete oder örtliche Bedienstete der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Aufforderung zum Abschluß eines Dienstvertrages nicht binnen sechs Monaten nachkommen. Daraus kann nur gefolgert werden, daß die Verordnung Nr. 2615/76 natürlich auch für Bedienstete galt, die bei ihrem Inkrafttreten schon in einem Anstellungsverhältnis zu der Gemeinschaft standen.

2. Ferner machen die Kläger geltend, sie seien zu Unrecht als lokale Bedienstete eingestellt worden und ihre Einstufung sei schon zu jener Zeit anfechtbar gewesen. Örtliche Bedienstete würden nämlich — gemäß Artikel 4 der Beschäftigungsbedingungen — zur Verrichtung von manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten eingestellt. Dies ziehe — wie sich aus den entsprechenden Formulierungen des Artikels 5 Absatz 1 Unterabsatz 5 des Personalstatuts ergebe — eine der Kategorie D entsprechende Einstufung nach sich, während den Klägern nach ihren tatsächlichen Funktionen die Kategorie B hätte zuerkannt werden müssen.

Wie es sich damit verhält, kann im gegenwärtigen Verfahren nicht mehr untersucht werden. Dazu hätten die Kläger früher ein Gerichtsverfahren betreiben müssen. Ein solches wäre auch nicht im Hinblick auf Artikel 81 der Beschäftigungsbedingungen ausgeschlossen gewesen, denn in der Rechtsprechung ist längst klargestellt (EuGH 11. März 1975 — Porrini und andere/Europäische Atomgemeinschaft und Comont SpA und Bellintani und andere/Europäische Atomgemeinschaft und Cemi SpA, 65/74 — Slg. 1975, 319), daß der in Artikel 152 des Euratom-Vertrages vorgesehene Rechtsweg nicht nur für Beamte und sonstige Bedienstete gilt, sondern auch für Personen, die diese Eigenschaft — wie die Kläger — für sich in Anspruch nehmen.

Deshalb erscheinen mir im vorliegenden Verfahren allenfalls zwei Bemerkungen angebracht.

Einmal ist unstreitig, daß die Kläger seinerzeit nur deswegen Verträge als lokale Bedienstete bekommen haben, weil der Stellenplan keine ausreichende Anzahl von Posten für Atomanlagenbedienstete vorsah, als welche die Kläger andernfalls behandelt worden wären. Gerade auch um dieser unbefriedigenden Situation abzuhelfen, ist aber die Verordnung Nr. 2615/76 erlassen worden, die jetzt für solche Bedienstete Zeitverträge vorsieht.

Zum anderen können sich die Kläger für ihren Standpunkt, sie hätten seinerzeit schon in die Kategorie B eingestuft werden müssen, nicht auf Schlußfolgerungen einer Arbeitsgruppe berufen, die im Jahre 1964 im Kernforschungszentrum Ispra eingesetzt worden ist. Deren Aufgabe war es nämlich nur, Untersuchungen zur Gleichwertigkeit von Diplomen technischer Bediensteter aus den verschiedenen Mitgliedstaaten anzustellen. Wenn sie darüber hinaus in ihrem Bericht auch die Ansicht zum Ausdruck brachte, es sei unerläßlich, daß alle Techniker, die in Zukunft eingestellt würden, in die Kategorie B eingestuft würden, so handelte es sich dabei um nichts weiter als um einen unverbindlichen Vorschlag und keineswegs um eine für die Verwaltung verbindliche, einen Einstufungsanspruch begründende Richtlinie, die überdies — wie uns die Kommission dargelegt hat — eine Änderung des Anhangs I B des Personalstatuts erfordert hätte.

3. Mit einem dritten Argument berufen sich die Kläger hauptsächlich auf die Ver Ordnung Nr. 2615/76. Sie sind der Meinung, ihr Artikel 2 habe, weil er für lokale Bedienstete andersartige Vertragsverhältnisse vorgesehen habe, nichts anderes zum Gegenstand gehabt als eine Integration im Sinne des Artikels 102 des Personalstatuts. Deshalb hätten die dafür entwickelten Regeln — funktionsgemäße Einstufung — den Klägern gegenüber beachtet werden müssen. In jedem Fall aber sei zu bedenken, daß der Artikel 2 vorschreibe, die Bediensteten nach Artikel 10 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten auf einem Dienstposten zu verwenden. Daraus folge, daß — weil gemäß Artikel 10 Absatz 4 Anhang IB entsprechend gelte — dessen Maßstab zu respektieren sei. Danach aber und bei Berücksichtigung der für die klägerischen Funktionen gegebenen Beschreibungen — Beurteilungsberichte und Auskünfte ihrer Vorgesetzten für die Arbeitsgruppe Falsi Agenti Locali — müsse eine Einstufung in die Kategorie C verfehlt erscheinen.

Was diese Argumente angeht, so hat die Kommission sicher recht, wenn sie betont, Vorgänge nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 2615/76 könnten nicht einer Integration im Sinne des Artikels 102 des Personalstatuts, also der Übernahme ins Beamtenverhältnis von Personen, mit denen vor dem Inkrafttreten des Personalstatuts nur Beschäftigungsverträge abgeschlossen worden seien, gleichgestellt werden. Tatsächlich sieht der Artikel 2 keine entsprechende Regelung mit der Bestellung eines aus leitenden Bediensteten des Organs zusammengesetzten Überleitungsausschusses, der eine verbindliche Stellungnahme zur Eignung der Bediensteten für die ihnen übertragenen Aufgaben abzugeben hätte, vor. Der im Jahre 1976 von Brüssel aus eingesetzte sogenannte Tugendhat-Ausschuß kann mit diesem Überleitungsausschuß nicht verglichen werden, denn er setzte sich paritätisch zusammen und hatte al lein die Aufgabe, zu Einstufungsbeschwerden Stellung zu nehmen. Deshalb kann im vorliegenden Verfahren die Rechtsprechung, die seinerzeit zur Anwendung des Artikels 102 des Personalstatuts entwickelt wurde, nicht herangezogen werden.

Auch aus Artikel 10 der Beschäftigungsbedingungen und Anhang I B zum Personalstatut kann ein Anspruch auf Einstufung in die Kategorie B nicht eindeutig hergeleitet werden. Tatsächlich sind nämlich in diesem Anhang technische Bedienstete nicht nur in der Kategorie B, sondern auch in der Kategorie C zu finden.

Prüft man aber darüber hinaus, ob im Verfahren andere zwingende Anhaltspunkte für eine Einstufung der Kläger in die Kategorie B erkennbar geworden sind, so kann auch dazu die Antwort nur negativ sein.

Sicherlich unerheblich ist insofern der Hinweis der Kläger auf einen Brief des Verwaltungschefs von Ispra vom 20. Juli 1977, in dem anerkannt wird, sie hätten aufgrund ihrer Diplome die idoneità für eine Einstufung in die Kategorie B. Damit wird nur zum Ausdruck gebracht, was auch in den Antwortbescheiden auf die Beschwerden der Kläger festgestellt worden ist, daß sie nach ihren Fähigkeiten die Voraussetzung dafür erfüllen, eines Tages im Wege der Beförderung in die Kategorie B zu gelangen, daß sie also eine derartige Anwartschaft (vocation) haben.

Ein Gleiches gilt für die Tatsache, daß in dem Bericht der Gruppe Falsi Agenti Locali vom August 1976 unter den Bediensteten dont les fonctions et/ou les diplômes paraissent, suite à un premier examen, les situer à un niveau supérieur à la classe 1 (Ref. agents d'établissement) auch die Kläger mit Ausnahme des Klägers Del Grande aufgeführt sind. Insoweit ist wichtig, daß dem genannten Papier nicht entnommen werden kann, daß die Kläger im Hinblick auf die ihnen übertragenen Funktionen eine höhere Einstufung verdienen, denn der Besitz entsprechender Diplome reicht für einen Einstufungsanspruch selbstverständlich nicht aus.

Soweit sich die Kläger aber auf die bereits wiederholt erwähnten Beurteilungsberichte und fiches de renseignement berufen, die für den Ausschuß Falsi Agenti Locali angefertigt worden sind, so kann zu einem solcherart begründeten Einstufungsanspruch auf die einschlägige Rechtsprechung zum Beamtenrecht verwiesen werden, nach der die Wahrnehmung von Aufgaben eines höherrangigen Dienstpostens keinen Anspruch auf höhere Einstufung gibt, sondern allenfalls bei einer Beförderung zu berücksichtigen ist (EuGH 16. Juni 1971 — Maurice Prelle/Kommission, 77/70 — Slg. 1971, 561, und EuGH 12. Juli 1973 — Leandro Tontodonati/Kommission, 28/72 — Slg. 1973, 779). Wichtig ist ferner, daß zu dieser delikaten Bewertungs-frage — hier gibt es in schwierigen technischen Bereichen sicherlich Überschneidungen und Abgrenzungsschwierigkeiten — eine sachverständige Stellungnahme des bereits erwähnten paritätisch zusammengesetzten Tugendhat-Ausschusses vorliegt, der — wie schon gesagt — nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2615/76 Einstufungsbeschwerden zu überprüfen hatte. Wenn er für alle Kläger einstimmig — in anderen Fällen fehlte es an dieser Einstimmigkeit — eine Einstufung in die Kategorie C für korrekt hielt, so besteht jetzt kein Anlaß, an der Richtigkeit dieser Einstufung zu zweifeln, zumal da die Kläger keine konkreten und substantiierten Angaben gemacht haben, die die Bewertungen des Tugendhat-Ausschusses erschüttern könnten.

4. Die Kläger behaupten weiter, sie seien bei der Neugestaltung ihrer Dienstverhältnisse diskriminiert worden. Dabei beziehen sie sich auf den Umstand, daß sechs andere örtliche Bedienstete in vergleichbarer Lage vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2615/76 Atomanlagenbedienstete geworden seien und etwas später zu Beamten der Kategorie B befördert worden seien. Diese Bediensteten hätten also nicht nur eine höhere Einstufung, sondern auch stabile Dienstverhältnisse erreicht, während die Kläger bei einer Anhebung ihrer Einstufung in die Kategorie B gemäß Artikel 8 der Beschäftigungsbedingungen in der Fassung der Verordnung Nr. 2615/76 höchstens auf fünf Jahre beschränkte Verträge bekommen könnten. Dies sei sicher mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vereinbar, der, auch wenn Artikel 10 der Beschäftigungsbedingungen in seiner Verweisung den Artikel 5 Absatz 3 ausspare, doch auch für Zeitbedienstete mit gleicher Laufbahn gelte.

Wir haben im Verfahren gehört, daß der im Jahr 1976 eingesetzte Ausschuß Falsi Agenti Locali die Aufgabe hatte, die Situation der örtlichen Bediensteten zu prüfen und eine Liste der Bediensteten zusammenzustellen, die — nach Diplomen, Funktionen und Dienstalter — bevorrechtigt zu Atomanlagenbediensteten ernannt werden sollten, also zu Bediensteten, die nach der alten Fassung des Artikels 4 der Beschäftigungsbedingungen den Kategorien C und D angehörten. Nach dieser Liste, auf deren hinteren Rängen sich auch vier der Kläger des gegenwärtigen Verfahrens befanden, wurden sechs örtliche Bedienstete zu Atomanlagenbediensteten der Kategorie C ernannt; später wurden sie — wobei der genannte Ausschuß nicht mitwirkte, sondern offenbar das reguläre Beförderungsverfahren, auf das in Artikel 92 der Beschäftigungsbedingungen verwiesen wurde, angewandt wurde — zu Beamten der Kategorie B befördert.

Wenn ich recht sehe, machen die Kläger nicht geltend, diese Vorgänge seien zu beanstanden. Jedenfalls müssen sie sich, soweit sie dazu einige kritische Bemerkungen vorgebracht haben — etwa zu der Tatsache, daß ein Bediensteter von Platz 13 der erwähnten Liste vor anderen Bediensteten zum Zuge gekommen sei, oder zu dem Umstand, daß die Beförderungen nach Erlaß, wenn auch vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2615/76 vorgenommen worden seien — sagen lassen, daß dies jetzt nicht mehr berücksichtigt werden kann, sondern seinerzeit rechtzeitig hätte angefochten werden müssen.

Die Kläger beanspruchen vielmehr im wesentlichen für sich selbst eine vergleichbare Behandlung.

Dazu ist indessen einmal anzumerken, daß dies im Jahre 1976 an dem Umstand scheiterte, daß keine ausreichende Anzahl von Stellen zur Verfügung stand. Genehmigte und nicht besetzte B-Stellen, auf die die Kläger hingewiesen haben, waren nämlich darauf anzurechnen, daß die Zahl der genehmigten C-Stellen überschritten worden war, wie sich aus Anlage 2 zur Replik und Anlage 2 zur Duplik, namentlich deren Fußnote 3, ergibt. Außerdem muß den Klägern entgegengehalten werden, daß sie einen solcherart begründeten Gleichbehandlungsanspruch seinerzeit im Zusammenhang mit den angeführten Vorgängen hätten geltend machen müssen, wobei freilich nicht übersehen werden darf, daß es einen Anspruch auf Beförderung grundsätzlich nicht gibt.

Soweit die Kläger aber von einer Diskriminierung nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2615/76 sprechen, ist andererseits wichtig, daß sie im Verhältnis zu den erwähnten sieben anderen Bediensteten nicht in einer vergleichbaren Situation waren. Jene anderen Bediensteten befanden sich nämlich zu dieser Zeit bereits im Beamtenverhältnis. Damit war es natürlich ausgeschlossen, für sie eine vertragliche Ausgestaltung des Dienstverhältnisses unter Beachtung der neuen Verordnung vòrzusehen, wie es für die Kläger nach deren Status nach Inkrafttreten der genannten Verordnung unausweichlich war.

Von einer Diskriminierung der Kläger kann folglich keine Rede sein.

5. Die Kläger berufen sich ferner darauf, die Kommission habe die in Artikel 24 des Personalstatuts verankerte Fürsorgepflicht verletzt und bei der Gestaltung der Dienstverhältnisse der Kläger den Grundsatz mißachtet, wohlerworbene Rechte nicht anzutasten; auf diesen Grundsatz sei auch in einer Entschließung des Europäischen Parlaments (ABl. C 100 vom 3. Mai 1976, S. 38) hingewiesen worden.

Dazu ist — was den ersten Punkt angeht — anzumerken, daß von einer Verletzung des Artikels 24 — auch wenn er dahin verstanden wird, daß die Anstellungsbehörde auf eine befriedigende Gestaltung der Laufbahn zu achten habe — sicher keine Rede sein kann in einer Situation, in der Dienstverhältnisse örtlicher Bediensteter unter korrekter Beachtung von Vorschriften geordnet werden, die unter anderem zum Zwecke einer derartigen Regularisierung geschaffen wurden.

In bezug auf die angebliche Mißachtung wohlerworbener Rechte ist andererseits zu bedenken, daß die Kläger vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2615/76 unbefristete Verträge als örtliche Bedienstete besaßen und daß sie allenfalls Anspruch darauf hatten, Atomanlagenbedienstete zu werden, für die eine Einstufung in die Kategorien C und D galt. Wenn ihnen bei dieser Sachlage nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2615/76 gemäß Artikel 8 der Beschäftigungsbedingungen ein unbefristeter Vertrag mit einer Einstufung in die Kategorie C angeboten worden ist, so sehe ich nicht, wie von einer Mißachtung wohlerworbener Rechte gesprochen werden könnte. Was aber den Umstand angeht, daß nach der neuen Rechtslage technische Bedienstete der Kategorie B nur noch — allerdings verlängerbare — Fünfjahresverträge erhalten können, während eine solche Limitierung nach früherem Recht nicht galt, so ist einfach ausschlaggebend, daß die Kläger nach der alten Rechtslage allenfalls eine Anwartschaft (vocation), nicht aber ein Recht auf Einstufung in die Kategorie B hatten. Eine solche Ausgangsbasis reicht sicherlich nicht aus für die Feststellung, den Klägern seien wohlerworbene Rechte beschnitten worden.

6. Schließlich ist noch auf den klägerischen Hilfsantrag einzugehen, nach dem die Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 2615/76 festgestellt werden soll. Daran bemängeln die Kläger im einzelnen folgendes:

a) Die Kommission habe es unterlassen, darauf hinzuweisen, und der Rat habe bei der Festlegung der genannten Verordnung versäumt zu berücksichtigen, daß die Kläger bei der Regularisierung der Verhältnisse der örtlichen Bediensteten mit technischen Funktionen im Jahre 1976 übriggeblieben seien, daß für sie also Sonderbestimmungen zur Vermeidung von Diskriminierungen angebracht gewesen wären.

b) Nach der neuen Verordnung gebe es für die Kläger bei einer Beförderung in die Kategorie B keine unbefristeten Verträge mehr und dies, obwohl sie nicht bei der Durchführung von Forschungsprogrammen, sondern im Rahmen der Infrastruktur tätig seien, die eher dem Bereich der Verwaltung zuzurechnen sei. Dies zwinge sie faktisch zu einem Verzicht auf eine normale Laufbahn.

c) In jedem Falle gebe es — und dies stelle eine Verschlechterung gegenüber der alten Rechtslage dar — nach der neuen Verordnung keine Laufbahnen mit Beförderungsmöglichkeiten. Der in der Praxis auch auf örtliche Bedienstete angewandte Artikel 92 der Beschäftigungsbedingungen, nach dem die Artikel 43 und 45 des Personalstatuts betreffend die Beurteilung und die Beförderung entsprechend für die Atomanlagenbediensteten gegolten hatten, sei nämlich gestrichen worden. Jetzt gelte bei der Zuweisung höherer Funktionen nur noch Artikel 10 Absatz 3 der Beschäftigungsbedingungen, wonach in einem solchen Falle ein Zusatzvertrag zum Einstellungsvertrag abzuschließen sei.

Dazu ist meines Erachtens im einzelnen noch folgendes zu sagen:

Zu a)

Ich bin nicht der Auffassung, daß in die Verordnung Nr. 2615/76 Sonderbestimmungen für die Kläger hätten aufgenommen werden müssen. Wie wir gesehen haben, konnten sie nach dem früheren Regime allenfalls Verträge als Atomanlagenbedienstete mit einer Einstufung in die Kategorie C beanspruchen. Dem entspricht ihre Behandlung nach dem neuen Regime. Was aber eine Ernennung zu Beamten und insbesondere eine Beförderung in die Kategorie B anbelangt, wie sie für einige andere örtliche Bedienstete 1976 noch ausgesprochen worden ist, so kann insofern für die Kläger allenfalls von einer gewissen Chance gesprochen werden, deren Wegfall besondere Ausgleichsmaßnahmen in der neuen Verordnung natürlich nicht erforderlich machte.

Zu b)

Überzeugt hat mich auch die Erklärung der Kommission, daß das neue Regime, nach dem B-Bedienstete mit technischen Funktionen nur — freilich verlängerbare — Fünfjahresverträge erhalten können, auf vernünftigen Erwägungen beruht. Anders als für C- und D-Bedienstete, deren Niveau es erlaubt, sie verschiedenen Forschungsprogrammen zuzuweisen, und für Bedienstete mit Verwaltungsfunktionen kann für technische Bedienstete der Kategorie B angenommen werden, daß sie, auch wenn sie zu der sogenannten Infrastruktur (Wartung wissenschaftlicher Geräte) zu rechnen sind, so eng an Forschungsprogramme, die gemäß Artikel 7 des Euratom-Vertrags jeweils für fünf Jahre festgelegt werden, gebunden sind, daß eine entsprechende Limitierung ihrer Anstellungsverträge im Interesse einer flexiblen, an den besonderen Fähigkeiten der Bediensteten orientierten Organisation der Forschungsarbeit geboten erscheint.

Im übrigen muß in diesem Zusammenhang, was die Position der Kläger angeht, daran erinnert werden, daß sie gegenwärtig noch — und, wie wir gesehen haben, zu Recht — der Kategorie C angehören, das heißt von der soeben erwähnten Bestimmung gar nicht erfaßt werden. Sollten sie aber eines Tages B-Verträge erhalten, so wäre bei dieser Gelegenheit Veranlassung gegeben, der Frage nachzugehen, ob sie nach ihren — dann neu zu definierenden — Funktionen tatsächlich so eng an Forschungsprogramme gebunden sind, daß sich eine Befristung ihrer Vertragsverhältnisse rechtfertigt, oder ob sie — in der Infrastruktur tätig — eher der Verwaltung angenäherte Aufgaben wahrzunehmen haben.

Zu c)

Insofern ist zwar einzuräumen, daß nach den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten eine höhere Einstufung einen Zusatzvertrag verlangt (Art. 10 Abs. 3). In Wahrheit ergibt sich aber daraus in Verbindung mit der Streichung der Artikel 84 bis 98 der Beschäftigungsbedingungen in bezug auf die Laufbahnen keine relevante Verschlechterung der Rechtslage, weil, wie die Kommission gezeigt hat, die ab 1. Januar 1977 anzuwendenden allgemeinen Bestimmungen über die Beförderungen auch für Zeitbedienstete gemäß Artikel 2 Buchstabe d der Beschäftigungsbedingungen gelten. Auch für sie wird also jährlich in einem genau geregelten Verfahren ermittelt, wer bevorrechtigt für den Abschluß eines Vertrages mit einer höheren Einstufung in Betracht kommt, und damit so weit wie möglich sichergestellt, daß Laufbahnen nach objektiven Kriterien möglich sind.

Demnach kann insgesamt nur festgestellt werden, daß auch der Hilfsantrag nicht begründet ist und somit kein Anlaß besteht, die Verordnung Nr. 2615/76 als rechtswidrig zu bezeichnen und die darauf gestützten Verträge der Kläger deshalb für nichtig zu erklären.

7. Danach ist nur noch ein Wort zu den Kosten des Verfahrens zu sagen, von denen die Kläger meinen, sie seien von der Kommission auch bei deren Obsiegen gemäß Artikel 69 § 3 der Verfahrensordnung zu tragen, wonach der Gerichtshof der obsiegenden Partei die Kosten auferlegen kann, die sie der Gegenpartei ohne angemessenen Grund oder böswillig verursacht hat.

Auch in diesem Punkt sehe ich keinen vernünftigen Grund, der Ansicht der Kläger zu folgen. Im wesentlichen berufen sie sich nämlich darauf, daß die soeben erwähnten Vorschriften über das bei der Beförderung einzuhaltende Verfahren erst Ende April 1978 dem Personal zur Kenntnis gebracht worden seien. Dazu ist jedoch einmal festzustellen, daß nach dem Gesamtvorbringen der Kläger im Verfahren eine frühere Bekanntgabe der genannten Bestimmungen diese kaum von der Klage abgehalten hätte. Außerdem ist daran zu erinnern, daß die Veröffentlichung immer noch vor der Klageerhebung erfolgt ist und daß auch schon in den Bescheiden auf die Beschwerden der Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, daß ein Übergang in eine höhere Kategorie im Rahmen des für Beförderungen vorgesehenen Verfahrens erfolgt. Da im übrigen auch andere außergewöhnliche Gründe im Sinne des ersten Absatzes des Artikels 69 § 3 der Verfahrensordnung im vorliegenden Fall nicht zu erkennen sind — den Umstand, daß die Kläger längere Zeit zu Unrecht als lokale Bedienstete angestellt waren, wird man außer Betracht lassen können —, muß es also bei einer Kostenentscheidung nach Artikel 70 der Verfahrensordnung bleiben.

8. Ich schlage demgemäß vor, die Klage als unbegründet abzuweisen und auszusprechen, daß jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen hat.