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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 05.04.1979 – C-116/78

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1979:108

In der Rechtssache 116/78,

ARTURO BELLINTANI, BARTOLO BETTI, CARLO BREGANI, ANGELO DEL GRANDE, ANGELO GEMELLI, GIAMPAOLO NICHELE, BRUNO PALOMBI, ANGELO RETTORE und ILARIO SCARTON, sämtlich technische Bedienstete der GFS in Ispra, Prozeß- und Zustellungsbevollmächtiger: Rechtsanwalt Victor Biel, Luxemburg, 18A, rue des Glacis,

Kläger,

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihre Rechtsberaterin Denise Sorasio-Allo als Bevollmächtigte, Beistand: Rechtsanwalt Daniel Jacob, 36, rue de Practere, Brüssel (1050), Zustellungsbevollmächtigter: Herr Mario Cervino, Rechtsberater der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung des den Klägern aufgrund der Verordnung Nr. 2615/76 des Rates vom 21. Oktober 1976 (ABl. L 299, S. 1) angebotenen neuen Vertrages und demgemäß wegen Aufhebung der ablehnenden Entscheidung der Beklagten vom 20. März 1978 über die Beschwerde der Kläger, hilfsweise: wegen Ungültigkeit der erwähnten Verordnung Nr. 1615/76

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten Mackenzie Stuart, der Richter P. Pescatore und A. Touffait,

Generalanwalt: G. Reischl

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf, die Anträge sowie die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

Die Kläger, sämtlich italienische Staatsangehörige, wurden zwischen 1970 und 1974 vom Gemeinsamen Forschungszentrum in Ispra als örtliche Bedienstete eingestellt; sie wurden aus Mitteln des Forschungshaushalts besoldet. Einige von ihnen hatten bereits seit 1964 (Gemelli) und 1967 (Palombi) dort gearbeitet. Alle verfügten über ein technisches Diplom und wurden periti genannt. Daraus erklärt sich, warum sie als Falsi Agenti Locali Diplomati, abgekürzt FALD, was mit dem Begriff unechte örtliche Bedienstete mit Diplom übersetzt werden kann, bezeichnet wurden.

Nachdem ein Arbeitsausschuß vorgeschlagen hat, die Diplome der Falsi Agenti Locali Diplomati als gleichwertig mit denen von Ingenieuren anzusehen, ist es eine der Hauptfragen, ob die Verwaltung diese Bediensteten aufgrund dieser Diplome in die Laufbahngruppe B hätte einstufen müssen. Ferner scheinen die Personalbögen, die eine Beschreibung der Aufgaben der neun Bediensteten enthalten, diese als technische Bedienstete für Infrastruktur zu bezeichnen.

Das Protokoll der Sitzung einer Ad-hoc-Arbeitsgruppe Falsi Agenti Locali vom 6. August 1976 enthält ein Verzeichnis der Bediensteten, „denen nach einer ersten Prüfung aufgrund ihrer Aufgaben und/oder Diplome die Einstufung in eine über der Gehaltsklasse 1 liegende Klasse zuzukommen scheint (Bezug: Forschungsanlagenbedienstete); zu diesen Beamten gehörten alle neun Kläger mit Ausnahme von Herrn Del Grande, der sich in einer besonderen Situation befindet.

Am 10. März 1976 trat eine neue Ad-hoc-Gruppe Falsi Agenti Locali Diplomati zusammen und stellte ein Verzeichnis in Form einer Rangfolge auf, das dazu dienen sollte, einer begrenzten Anzahl örtlicher Bediensteter den Zugang zur Gruppe der Atomanlagenbediensteten zu ermöglichen. Da in dieser Gruppe nur sieben Planstellen zur Verfügung standen, wurden die sieben an der Spitze des Verzeichnisses stehenden Personen Atomanlagenbedienstete. Sie wurden gleichfalls zu Beamten der Laufbahngruppe B ernannt.

In der Zwischenzeit arbeitete die Gruppe Statut des Ministerrats neue Bestimmungen aus, durch die die Gruppen der örtlichen Bediensteten und der Atomanlagenbediensteten, die gegenüber ihren Kollegen mit Beamtenstatus zu sehr benachteiligt waren, abgeschafft werden sollten. Die Bestimmungen gewannen Gestalt durch die Verordnung Nr. 2615/76. Gleichzeitig wurde die Notwendigkeit betont, die erworbenen Rechte zu schützen, ein Gesichtspunkt, den auch das Parlament in seiner Entschließung vom 9. April 1976 (ABl. C 100 vom 3. Mai 1976, S. 38) hervorhebt.

Ein dritter, von der Kommission eingesetzter Ad-hoc-Ausschuß für Einstufungs-fragen trat am 9., 10. und 11. Juni sowie am 1. Juli 1977 auf Initiative des für Verwaltungsangelegenheiten zuständigen Kommissars Tugendhat zusammen. Seine Aufgabe bestand in der Prüfung der Probleme der Einstufung in die Laufbahngruppen C und D, die auf Betreiben der örtlichen Bediensteten beziehungsweise Atomanlagenbediensteten gelegentlich der Durchführung der Verordnung Nr. 2615/76 aufgeworfen worden sind. Diese neue Regelung sieht für die Kläger einen Vertrag mit einer Laufzeit von fünf Jahren vor, der verlängert werden kann, wenn sie in die Laufbahngruppe B einrükken.

Bereits am 20. Juli 1977 erhielten die Kläger ein Schreiben des Leiters der Personalabteilung, Hannaert, in dem ihnen der neue Vertrag angeboten wurde.

Die neun Kläger unterzeichneten ihren jeweiligen Vertrag zwischen dem 27. und 29. Juli 1977. Am 25. Oktober 1977 legten sie eine Beschwerde nach Artikel 90 des Beamtenstatuts ein, mit der sie ihre Ernennung in der Laufbahngruppe B, jedoch mit einem Vertrag auf unbestimmte Dauer, sowie die Nichtigerklärung der von ihnen unterzeichneten neuen Verträge begehrten. Diese Beschwerde wurde am 20. März 1978 zurückgewiesen.

Die Kläger haben darauf die vorliegende, am 17. Mai 1978 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragene Klage erhoben.

II — Die Kläger beantragen,

in erster Linie

zu erkennen, daß der den Klägern angebotene Vertrag rechtswidrig und folglich für ungültig zu erklären ist und daß die Kläger statt dessen mit einem Vertrag von unbestimmter Dauer in die Laufbahngruppe B hätten eingestuft werden müssen,

demgemäß die Entscheidung der Kommission vom 20. März 1978 aufzuheben, mit der ihre Beschwerde zurückgewiesen worden ist;

hilfsweise

zu erkennen und festzustellen, daß der Verordnung Nr. 2615/76 vom 21. Oktober 1976 hinsichtlich der bereits zuvor eingestellten Bediensteten die rechtliche Grundlage fehlt und daß eine solche Entscheidung die Ansprüche auf Einstufung nach der verrichteten Tätigkeit und die zuvor erworbenen Ansprüche auf einen Vertrag mit unbestimmter Dauer nicht außer acht lassen durfte;

in jedem Fall

die Kommission zu verurteilen, alle Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Kommission beantragt

— vorbehaltlich weiterer Anträge,

— die Klage als unbegründet abzuweisen;

— die Kläger zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Das Verfahren ist ordnungsgemäß abgelaufen. Auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts hat der Gerichtshof beschlossen, das mündliche Verfahren ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

III — Zusammenfassung der Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

a) Zum Sachverhalt

Die Kläger weisen in ihrem Sachvortrag mit Nachdruck auf den Fehler hin, den die Verwaltung ihrer Ansicht nach bei ihrer Einstellung begangen hat; aufgrund ihrer Diplome hätte die Verwaltung sie in die Laufbahngruppe B einstufen müssen. Somit seien die Kläger bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Regelung in ihren Rechten verletzt gewesen. Zudem habe die neue Regelung die Ersetzung eines Vertrags mit unbestimmter Dauer durch einen Vertrag mit einer Laufzeit von fünf Jahren zur Folge, so daß die Kläger in zweifacher Hinsicht in ihren Rechten verletzt seien.

Sodann bezeichnen die Kläger die Antwort der Kommission auf ihre dem Rechtsstreit vorausgegangene Beschwerde als Erklärung eines, non possumus'. Sie weisen die Argumentation der Kommission mit der Begründung zurück, im vorliegenden Fall handele es sich um eine Überleitungsmaßnahme; somit sei die von der Kommission angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofes (Rechtssachen 28/72, Tontodonati, Slg. 1973, 779; 189/73, Van Reenen, Slg. 1975, 445; 77/70, Prelle, Slg. 1971, 561) nicht anwendbar. Statt dessen sei die Rechtsprechung der Jahre 1963 (verb. Rechtssachen 20 und 21/63, Maudet, Slg. 1964, 233; 102/63, Boursin, Slg. 1964, 1471; verb. Rechtssachen 79 und 82/63, Reynier und Erba, Slg. 1964, 559) heranzuziehen; daher sei es unannehmbar, daß von ungefähr 700 bis 800 auf der Grundlage dieser neuen Regelung übergeleiteten Personen neun Personen offenkundige Ungerechtigkeiten auf sich zu nehmen haben ….

Die Kläger führen zur Begründung der Zulässigkeit der Klage im Hinblick auf die Fristen wie auch im Hinblick auf ihr Rechtsschutzinteresse aus, sie könnten einen von ihnen unterzeichneten Vertrag anfechten.

Die Beklagte erinnert in ihrer Klagebeantwortung zunächst daran, daß der Atomanlagenbedienstete der GKFS gemäß Artikel 4 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten (vor dessen Änderung durch die Verordnung Nr. 2615/76) ein Bediensteter in einer Planstelle der Laufbahngruppe C oder D gewesen sei; der Begriff des örtlichen Bediensteten sei in demselben Artikel (der insoweit noch gelte) definiert als Bediensteter, der — entsprechend den örtlichen Gepflogenheiten — zur Verrichtung von manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten eingestellt wird, für die in dem dem Einzelplan des Haushaltsplans für jedes Organ beigefügten Stellenplan eine Planstelle nicht ausgebracht ist, und der seine Bezüge aus Mitteln erhält, die zu diesem Zweck im Einzelplan des Haushaltsplans pauschal bereitgestellt werden.

Angesichts der im Hinblick auf diese Beschäftigungsverhältnisse bestehenden Beschränkungen des Stellenplans habe die Leitung der Forschungsanstalt Ispra einen Teil des Personals als örtliche Bedienstete eingestellt. Somit sei der Aufstieg in den Rang eines Atomanlagenbediensteten nur in der Laufbahngruppe C möglich gewesen; dies sei auch das Ziel der Ad-hoc-Gruppe gewesen, die am 10. März 1976 einen Bericht vorgelegt habe. Die Kommission weist ebenfalls darauf hin, daß der auf ihre Initiative in den Monaten Juni und Juli 1977 zusammengetretene Ad-hoc-Ausschuß in seinem Bericht einstimmig die Einstufung der Kläger in die Laufbahngruppe C bei gleichzeitiger Anerkennung einer Anwartschaft auf einen eventuellen späteren Übergang in die Laufbahngruppe B im Rahmen der verfügbaren Planstellen bestätigt habe. Schließlich erinnert die Kommission daran, daß die Arbeitsgruppen lediglich Wünsche geäußert hätten, die für die Verwaltung keinesfalls verbindlich seien.

Die Kläger betonen jedoch in ihrer Erwiderung, daß den Empfehlungen der Arbeitsgruppe zur Gleichwertigkeit der technischen Diplome gefolgt worden sei, selbst wenn sie nicht zwingend gewesen seien. Sie weisen auch darauf hin, daß die von den neun Bediensteten ausgeübte Tätigkeit ohne Frage in die Laufbahngruppe B falle; zudem seien sie mit Aufgaben im Infrastrukturbereich befaßt, ohne in ein genau bestimmtes Forschungsprogramm eingegliedert zu sein. Zur Stützung ihrer Auffassung überreichen die Kläger als Anlage I ihrer Erwiderung ihre Personalbögen mit der Beschreibung ihrer Aufgaben. Ihrer Ansicht nach hätte ihre Lage gleichzeitig mit derjenigen der sieben Bediensteten geregelt werden müssen, die gerade noch vor der neuen Verordnung nach Laufbahngruppe B befördert worden seien. Im übrigen machen sie Vorbehalte hinsichtlich der — ihrer Ansicht nach übereilten — Art und Weise geltend, in der die Auswahl vorgenommen worden sei, sowie bezüglich der Zusammensetzung des Auswahlausschusses, der nicht vollkommen paritätisch besetzt gewesen sei. Zudem bestehe für die neun betroffenen Bediensteten keinerlei Beförderungsmöglichkeit mehr, denn durch die Verordnung Nr. 2615/76 sei Artikel 92 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten aufgehoben worden, in dem die Beförderung geregelt gewesen sei.

In ihrer Gegenerwiderung erinnert die Beklagte an die genaue Rolle der verschiedenen Ausschüsse und bekräftigt, diese gäben lediglich Stellungnahmen ab. Sie widerspricht den von den Klägern geäußerten Vorbehalten bezüglich der' verdächtigen Eile, die der Ad-hoc-Ausschuß für Einstufungsfragen an den Tag gelegt habe. Ebenso widerspricht sie den hinsichtlich der Beachtung der Parität geäußerten Vorbehalten, denn dem Bericht dieses Ausschusses lasse sich entnehmen, daß es über die Einstufung bestimmter Bediensteter Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertretern des Personals und denen der Verwaltung gegeben habe.

Was die Beförderungsmöglichkeiten angehe, sei Artikel 92 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten zwar aufgehoben; dennoch verfügten die Kläger aber über Beförderungsmöglichkeiten, denn sie fielen gemäß Artikel 9 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu dem Beförderungsverfahren für das aus Forschungsmitteln besoldete Personal (Verwaltungsmitteilungen Nr. 197 vom 28. April 1978, S. 12 bis 15, als Anlage vorgelegt von der Beklagten) unter diese Durchführungsbestimmungen.

b) Zur Rechtslage

Die Kläger stützen ihre Klage auf neun Hauptklagegründe; diese lassen sich zu sieben zusammenfassen, da die Kläger selbst nur zu sieben Klagegründen nähere Ausführungen machen.

1. Verletzung des Anhangs IB des Statuts

Die Kläger vertreten die Auffassung, sie hätten im Rahmen ihres Sachvortrags nachgewiesen, daß sie die Aufgaben von Ingenieuren wahrnähmen; dazu berufen sie sich auf die Qualität ihrer Diplome, auf die Personalbögen und auf ein Schreiben des Herrn Hannaert vom 20. Juli 1977 (zu den Akten gereicht als Anlage 6 zur Klageschrift); in diesem Schreiben werde anerkannt, daß jeder der Kläger Anspruch auf Einstufung in die Laufbahngruppe B habe und der Anhang IB des Statuts — angesichts dessen, daß die Verordnung Nr. 2615/76 auf das bereits eingestellte Personal den Titel II der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten für anwendbar erkläre, in dessen Artikel 10 auf die Übersicht im Anhang IB des Statuts verwiesen werde — folglich auf sie anwendbar sei. Nach Auffassung der Kläger war die Kommission aus Rechtsgründen verpflichtet, die bereits eingestellten Bediensteten gemäß der Übersicht IB und somit in die Laufbahngruppe B einzustufen.

Die Kommission widerspricht der Verwendung des Schreibens des Herrn Hannaert, in dem kein Anspruch auf Einstufung in die Laufbahngruppe B, sondern lediglich die idoneità anerkannt werde, das heißt die Anwartschaft und die Befähigung, in diese Laufbahngruppe unter Beachtung der für einen solchen Wechsel der Laufbahngruppe vorgesehenen Verfahren aufzurücken. Außerdem würden im Anhang IB des Statuts, der im vorliegenden Fall in der Tat anwendbar sei, nicht alle technischen Bediensteten in der Besoldungsgruppe IB geführt, denn das Laborpersonal sei unter der Bezeichnung Labortechniker in die Besoldungsgruppe C 3 eingestuft. Somit sei die in diesem Anhang vorgenommene Zuordnung von Grundsatzbezeichnungen und Laufbahnen für die wissenschaftlichen und technischen Bediensteten beachtet worden.

Die Kläger erkennen das Vorbringen der Beklagten hinsichtlich der idoneità als zutreffend an, vertreten jedoch die Ansicht, es wäre unbillig und stellte einen Ermessensmißbrauch dar, jemandem zu bescheinigen, er besitze die Eignung für die höhere Laufbahn, wenn man ihn durch die Annahme eines Vertrages als Bediensteter auf Zeit (für den es keine Laufbahn mehr gebe) zwingen könnte, auf seine Anwartschaft zu verzichten, um sich mit der in Artikel 10 Absatz 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten eingeräumten Möglichkeit zu begnügen, nämlich der Möglichkeit eines neuen Vertrags wegen höherrangiger Aufgaben.

In ihrer Gegenerwiderung nimmt die Beklagte zur Kenntnis, daß ihre These von der idoneità von den Klägern akzeptiert worden sei; eine Verletzung des Anhangs IB des Statuts scheide somit aus. Sie wiederholt, daß Beförderungsmöglichkeiten gegeben seien (siehe Tatsachenvortrag).

2. Diskriminierung zwischen Bediensteten derselben Laufbahn

Die Kläger führen aus, sie seien Opfer einer Diskriminierung. Diese Ansicht stützen sie auf Artikel 5 des Statuts und auf einen in den arbeitsrechtlichen Bestimmungen aller Mitgliedstaaten der Gemeinschaft verankerten allgemeingültigen Rechtsgrundsatz, daß kein Vertrag zu einer derartigen Diskriminierung führen darf. Obwohl in Artikel 10 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten nicht ausdrücklich auf Artikel 5 Absatz 3 des Statuts verwiesen werde, ist nach Ansicht der Kläger die Diskriminierung zwischen Bediensteten auf Zeit nicht zulässig, zumal sieben Bedienstete ganz kurz vor der neuen Regelung mit einem Vertrag von unbestimmter Dauer in die Laufbahngruppe B hätten aufrücken können und sie selbst sich in der gleichen Lage befunden hätten wie die nach B beförderten Bediensteten. Die Kläger berufen sich auch auf die Anerkennung der erworbenen Rechte, wie sie dem Protokoll der Sitzung der Gruppe Statut vom 11. November 1974, Ziffer 3, S. 2 (Dok. R. 3094/74) und den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 2615/76 zu entnehmen sei.

Die Beklagte widerspricht der von den Klägern vorgenommenen Analyse; die betreffenden Bediensteten seien zu Beam ten der Laufbahngruppe B befördert worden und hätten damit eine unter das Statut fallende Stellung erlangt, die jede vertragliche Bindung ausschließt und sonach mit der Existenz eines, Vertrags von unbestimmter Dauer' unvereinbar ist. Sie widerspricht ebenfalls der Heranziehung von Artikel 5 Absatz 3 des Statuts; diese Bestimmung betreffe nur die Einstellungs- und Laufbahnbedingungen der Beamten, und die Bediensteten auf Zeit könnten den Beamten nicht gleichgestellt werden. Die Klägerin äußert Zweifel daran, ob es den von den Klägern angeführten allgemeingültigen Rechtsgrundsatz überhaupt gebe, und weist auf dessen sehr ungenaue Formulierung hin. Zudem sei er nicht anwendbar, denn die behauptete Diskriminierung bestünde zwischen Bediensteten im Vertragsverhältnis und Beamten. Schließlich trägt sie vor, sie vermöge allgemein nicht zu erkennen, inwiefern die Kläger Opfer einer Diskriminierung geworden sein sollten, denn die Einstellung der Bediensteten als Beamte der Laufbahngruppe B war in keiner Weise fehlerhaft, was die Kläger auch einräumen, da sie nicht die Aufhebung der Einstellungs- entscheidungen verlangt haben.

Hinsichtlich der Anerkennung der erworbenen Rechte ist die Beklagte der Ansicht, die Kläger könnten sich hierauf aus folgenden Gründen nicht berufen: Erstens hätten sie keinen Anspruch auf Einstufung in die Laufbahngruppe B; zweitens beträfen die Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 2615/76 nur die Beamten; drittens sei der Hinweis auf die Arbeiten der Ad-hoc-Gruppe Falsi Agenti Locali Diplomati im vorliegenden Fall ohne Belang (siehe Sachvortrag der Beklagten).

Hierauf erwidern die Kläger, die Diskriminierung sei so offenkundig, daß sie keines weiteren Beweises bedürfe. Sie wiederholen, sie hätten sich in derselben Lage befunden wie die sieben Bediensteten, die kurz vor der Anwendung der neuen Verordnung befördert worden seien. Zum Beweis dieser Diskriminierung führen die Kläger das Beispiel des Herrn Merli an, der vom Ad-hoc-Ausschuß als letzter eingestuft und seinen günstiger eingestuften Kollegen vorgezogen worden sei.

Ihrer Ansicht nach unterliegt die Kommission einem Irrtum, wenn sie auf der Unterscheidung zwischen Beamten und Forschungsanlagenbediensteten beharre, denn im Zeitpunkt der Regelung von sieben Fällen gab es noch neun andere Bedienstete in derselben Lage, die neun Kläger. In diesem Zeitpunkt habe es also nicht auf der einen Seite Beamte und auf der anderen Seite Bedienstete im Vertragsverhältnis gegeben, sondern 7 plus 9 wissenschaftliche und technische Bedienstete, das heißt 16 Bedienstete, die vor Inkrafttreten der neuen Verordnung einzustufen waren.

Zur Beantwortung des Arguments, es seien nur 7 Planstellen verfügbar gewesen, überreichen die Kläger als Anhang 2 ihrer Erwiderung eine Note über den Personalbestand der GFS am 30. Juni 1978, aus der hervorgehe, daß der genehmigte Personalbestand für 1977/78 682 Bedienstete in der Laufbahngruppe B betragen habe, daß jedoch nur 670 Stellen besetzt gewesen seien; die Diskriminierung hätte also vermieden werden können und dies beweise, daß es sich um eine willkürliche und rechtswidrige Maßnahme handele.

Darüber hinaus bestreiten die Kläger, daß die Ad-hoc-Gruppe Tugendhat das jährliche Beförderungsverfahren eingehalten hat, denn diese Gruppe habe in keiner Weise die Vorschriften beachtet, die auf dieses Verfahren anwendbar seien.

Schließlich machen die Kläger geltend, ihnen stehe ein erworbenes Recht zu, da die sieben Beförderten vor ihrem Eintritt in die Laufbahngruppe B keine Beamten gewesen seien und da alle neun Bediensteten in die Laufbahngruppe B fallende Aufgaben wahrgenommen hätten.

Nach Auffassung der Beklagten ist das Vorbringen, bei der Beförderung der sieben Bediensteten sei es zu einer Diskriminierung gekommen, unzulässig, da die Kläger gegen die Ernennungen weder rechtzeitig Beschwerde eingelegt noch Klage erhoben haben. Im Gegensatz zu den Ausführungen der Kläger könne der Gerichtshof von einem Bediensteten angerufen werden, der die Eigenschaft eines Atomanlagenbediensteten oder eines Beamten beanspruche (vgl. Rechtssache 65/74, Porrini u.a./EAG und Comont SpA sowie Bellintani u.a./EAG und Cemi SpA, Slg. 1977, 319). Nur hilfsweise wiederholt die Kommission daher, daß die sieben Bediensteten durch den von Kommissar Tugendhat eingesetzten Ad-hoc-Ausschuß für Einstufungsfragen nicht ausgesucht worden seien, sondern im Rahmen der jährlichen Beförderungsverfahren gemäß Artikel 9 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten zu Beamten ernannt worden seien. Diese Bediensteten seien also nicht zum selben Zeitpunkt und in einem Akt zu Atomanlagenbediensteten und dann zu Beamten der Laufbahngruppe B ernannt worden. Nach Auffassung der Kommission haben die Kläger keinerlei Beweis dafür vorgelegt, daß der Tugendhat-Ausschuß das für die Beförderung vorgesehene Verfahren nicht eingehalten hätte.

Bezüglich des Arguments im Zusammenhang mit dem genehmigten Personalbestand beruft sich die Beklagte auf eine Haushaltsregel, wonach der Überhang an Bediensteten der Laufbahngruppe C (zu entnehmen aus Anlage 2 zur Gegenerwiderung) … dadurch auszugleichen [ist], daß dieser Überhang auf den Bestand an Bediensteten der Laufbahngruppe B angerechnet wird.

3. Haftung für fehlerhaftes Verwaltungshandeln und Verletzung der Fürsorgepflicht durch die Verwaltung

Die Klägerverlangen, die Verwaltung solle ihren bei ihrer Einstufung begangenen Fehler eingestehen. Hierzu legen sie als Anlage 1 ihrer Klageschrift ein Dokument eines von der Direktion der GFS eingesetzten Arbeitsausschusses vor, dem zufolge der Ausschuß … einstimmig der Auffassung [ist], daß es unerläßlich ist, alle in Zukunft einzustellenden technischen Bediensteten in die Laufbahngruppe B einzustufen …. Die Verwaltung könne sich daher nicht hinter Unkenntnis des Sachverhalts und der sich daraus ergebenden Folgen zurückziehen, sondern trage die Verantwortung für die gegenwärtige Lage. Darüber hinaus rügen die Kläger auf der Grundlage von Artikel 25 des Statuts die Verletzung der Fürsorgepflicht durch die Verwaltung.

Die Kommission hebt hervor, diese Bediensteten hätten ihre Stellung als Bedienstete im Vertragsverhältnis freiwillig akzeptiert und keine Klage gegen ihre Einstufung erhoben. Im übrigen sei diese Klage jetzt offenkundig verspätet. Die Beklagte bezeichnet das von den Klägern als Anlage 1 ihrer Klageschrift vorgelegte Schriftstück als Arbeitspapier, das eine Reihe von Überlegungen und Wünschen enthält; es sei keine von der Verwaltung aufgestellte Richtlinie, wie dies die Kläger behaupteten. Ein derartiges Papier habe also für die Verwaltung keinerlei Bindungswirkung und könne keinen Vorrang gegenüber dem bei der Einstellung der Bediensteten geltenden Anhang IB des Statuts haben. Zur angeblichen Verletzung der Fürsorgepflicht durch die Verwaltung hebt die Beklagte zunächst hervor, die Kläger gäben nicht an, inwiefern die Verwaltungsbehörde ihre Fürsorgepflicht (die sich im übrigen auf Artikel 24 des Statuts und nicht auf Artikel 25, wie von den Klägern angegeben, stütze) verletzt habe; des weiteren verpflichte Artikel 24 die Verwaltung nicht, für die Karriere ihrer Bediensteten Sorge zu tragen, sondern dazu, deren berufliche Fortbildung für das Aufsteigen innerhalb ihrer Laufbahn zu erleichtern. Diese Rüge der Kläger gehe daher sowohl in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht fehl.

Die Kläger beharren jedoch darauf, daß es sich bei dem Protokoll der Sitzung der Arbeitsgruppe von 1964 nicht um einen Katalog von Wünschen handele; darin seien vielmehr Richtlinien aufgestellt, die soweit wie möglich angewendet wurden; zudem stehe dieses Papier keineswegs im Widerspruch zur Anwendung des Anhangs IB des Statuts, denn es entspricht ihm in jedem Punkt.

Was die angebliche Unzulässigkeit der Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit gegen die Fehler bei der Einstellung angehe, deren Opfer die neun Bediensteten geworden seien, seien die Kläger im Zeitpunkt ihrer Einstellung nicht zur Klage vor dem Gerichtshof befugt gewesen; heute stehe ihnen diese Befugnis nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes zu, und die Prüfung der Rechtsverstöße der Vergangenheit [sei] möglich.

Schließlich rechtfertigen die Kläger ihren Vorwurf der Verletzung der Fürsorgepflicht damit, daß es die Verwaltungsbehörde unterlassen habe, dem Rat den Fall der neun Bediensteten zu melden, und daß sie somit ihrer in Artikel 24 des Statuts anerkannten Fürsorgepflicht im Sinne des deutschen Rechts nicht nachgekommen sei.

Die Beklagte verweist zur Frage der Unzulässigkeit der gegen die Fehler der Verwaltung gerichteten Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit auf ihre früheren Ausführungen. Sie legt sodann dar, zwischen den Schlußfolgerungen des Ausschusses von 1964 und dem Anhang IB des Statuts bestünden Unterschiede. Der Ausschuß habe sich für die vorbehaltlose Abschaffung der Laufbahngruppen und für die Einstellung der technischen Bediensteten in Besoldungsgruppe B 5/1 ausgesprochen, während in dem Anhang das wissenschaftliche und technische Personal in Laufbahngruppen und Besoldungsgruppen eingeteilt und die technischen Bediensteten in die Laufbahngruppen B und C eingestuft würden. Zum Vorwurf der Verletzung der Fürsorgepflicht vertritt die Beklagte bei gleichzeitiger Anerkennung der Anwartschaft der Kläger auf einen eventuellen späteren Übergang in die Laufbahngruppe B und Wahrung ihrer Beförderungsaussichten (vgl. Sachvortrag der Beklagten) die Ansicht, sie sei ihrer Verpflichtung nachgekommen.

4. Unanwendbarkeit der Verordnung Nr. 2615/76 auf die Kläger

Die Kläger sind der Ansicht, die Verordnung Nr. 2615/76 sei auf ihren Fall nicht anwendbar. Es stünden ihnen erworbene Rechte aus der Zeit vor der Geltung dieser Verordnung zu, weil die Ad-hoc-Gruppe, zu der Personen wie die Herren Niemeyer, Debriey und Chambaud, das heißt Personen gehörten, die hinsichtlich der Laufbahn der Kläger über die Ernennungsbefugnis verfügten, das Organ wirksam verpflichtet habe; es liege somit eine Urkunde vor, in der die Bestätigung der erworbenen Rechte enthalten sei.

Die Beklagte führt aus, die Verordnung Nr. 2615/76 gelte auch für das vor ihrem Inkrafttreten eingestellte Personal, und weist erneut darauf hin, die Ad-hoc-Gruppe FALD könne nur einen für die Verwaltung unverbindlichen Wunsch aussprechen, so daß die angeblich erworbenen Rechte von der Ad-hoc-Gruppe FALD nicht hätten anerkannt werden können.

Die Kläger waren ihrer Ansicht nach im Besitz der Diplome, aufgrund deren sie die Verwaltung schon bei ihrer Einstellung zumindest in B 5 hätte einstufen müssen; somit seien ihre erworbenen Rechte und demzufolge die Unanwendbarkeit der Verordnung Nr. 2615/76 auf ihren Fall hinreichend dargetan.

Die Beklagte führt lediglich aus, dadurch, daß die Kläger behaupteten, vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2615/76 Anspruch auf Einstufung als Atomanlagenbedienstete gehabt zu haben, räumten sie stillschweigend ein, daß ihre Einstufung in die Laufbahngruppe C nach Artikel 4 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten in seiner früheren, seinerzeit gültigen Fassung gerechtfertigt gewesen sei.

5. Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 2615/76

Die Kläger beantragen hilfsweise, die Verordnung Nr. 2615/76 für rechtswidrig zu erklären, und zwar jedenfalls insoweit, als die Verordnung Nr'. 2615/76 keine Möglichkeit für eine ihren Interessen und ihren Rechten entsprechende Lösung bieten sollte. Zur Frage der Zuständigkeit des Gerichtshofes berufen sie sich auf die Artikel 173 und 184 des Vertrages von Rom, die es dem Gerichtshof erlauben, auch nach Ablauf der Fristen zu prüfen, ob eine Verordnung des Rates gegen eine Rechtsnorm verstößt. Zur Begründetheit berufen sie sich auf zwei allgemeine Grundsätze: auf das Diskriminierungsverbot und auf den Grundsatz gleicher Lohn und gleiche Bedingungen für gleiche Arbeit. Diese beiden Grundsätze seien nicht beachtet worden, denn die nach Laufbahngruppe B beförderten Bediensteten hätten ebenfalls zur Gruppe der FALD gehört und die amtlichen Stellen haben innerhalb der bekannten Arbeitsgruppe die Gleichwertigkeit der Lage der einen und der anderen anerkannt.

Nach Ansicht der Beklagten ist der von den Klägern angeführte Grundsatz der Nichtdiskriminierung, der dem vom Gerichtshof anerkannten Grundsatz der Gleichbehandlung entspreche, auf die Unterschiede zwischen der für die Bediensteten im Vertragsverhältnis und für die Beamten geltenden Regelung nicht anwendbar. Um solche Unterschiede gehe es im vorliegenden Fall, denn den ehemaligen, nach Laufbahngruppe B beförderten Atomanlagenbediensteten stehe ein erworbenes Recht darauf zu, daß die Dauer ihrer Tätigkeit nicht auf fünf Jahre beschränkt werde. Im Gegensatz dazu sei eine solche zeitliche Begrenzung gegenüber den Bediensteten auf Zeit möglich. Die Verordnung Nr. 2615/76 lege fest, daß die Bediensteten auf Zeit ihre Tätigkeit im Rahmen der Forschungsprogramme für eine Dauer von höchstens fünf Jahren ausübten. Es erscheine daher folgerichtig, daß die Verwaltung die Bediensteten der Laufbahngruppen C und D auf unbestimmte Dauer eingestellt habe und daß das Personal der Laufbahngruppen A und B, dessen Aufgaben eng mit dem Forschungsprogramm zusammenhingen, Verträge von der gleichen Dauer wie das Forschungsprogramm erhalte. Dies lasse sich im übrigen der von der Beklagten als Anlage 2 vorgelegten Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. April 1976 (ABl. C 100 vom 3. Mai 1976, S. 38) entnehmen, wo es heiße, daß die Verordnung Nr. 2615/76 hauptsächlich eine größere Mobilität des Forschungs-personals, die auch von den Programmbeschlüssen abhängt, gewährleistet. Somit könnten sich die Kläger nicht auf diese beiden Grundsätze berufen, und die Rechtmäßigkeit der Verordnung Nr. 2615/76 könne nicht in Zweifel gezogen werden.

Die Kläger wiederholen, die Diskriminierung sei erfolgt, als die sieben Bediensteten nach Laufbahngruppe B befördert worden seien, so daß die Argumentation der Beklagten mit ihrer Unterscheidung zwischen Beamten, die zuvor Bedienstete gewesen seien, einerseits und Bediensteten andererseits der Grundlage entbehre. Zu den von der Kommission für den Fünfjahresvertrag für die Laufbahngruppen A und B angeführten Gründen bringen die Kläger — bei grundsätzlichem Einverständnis — vor, sie nähmen Infrastrukturaufgaben wahr, und der angesprochene Grundsatz der Mobilität könne sie somit nicht betreffen.

Die Beklagte bemerkt, eine möglicherweise vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2615/76 liegende Diskriminierung könne nicht deren Rechtswidrigkeit zur Folge haben. Zudem habe die Beklagte das Bestehen einer solchen Diskriminierung bereits widerlegt (siehe oben unter 2.). Auf das Vorbringen, die Kläger könnten als Infrastrukturingenieure vom Grundsatz der Mobilität nicht betroffen sein, entgegnet die Kommission, unbestreitbar [hingen] Bedeutung und Art der Infrastruktur eines Forschungszentrums eng mit den durchgeführten Forschungsprogrammen zusammen.

6. Die absurden Konsequenzen der Verordnung Nr. 2615/76

Die Kläger machen geltend, die Auslegung der neuen Verordnung durch die Verwaltung sei absurd, denn der Antwort des Herrn Tugendhat zufolge würde der Übergang in die Laufbahngruppe B den Abschluß eines Vertrags mit einer Laufzeit von fünf Jahren bedingen, und die Kläger zögen es somit vor, in der Gruppe der FALD zu bleiben, in die sie aufgrund des Fehlers der Verwaltung eingestuft worden seien. Daß nur ein Vertrag von bestimmter Dauer in Betracht komme, werde durch das Rundschreiben des Leiters der Personalabteilung vom 6. Juli 1977 bestätigt, in dem dies ausdrücklich ausgesprochen sei. (Dieses Rundschreiben ist der Klageschrift als Anlage 6 beigefügt.)

Nach Ansicht der Kommission ist die Begrenzung der Dauer der Tätigkeit keineswegs absurd, sondern wegen der Laufzeit der Verträge in der Forschung vollauf gerechtfertigt.

Die Kläger bleiben jedoch bei ihrer Auffassung, daß die Anwendung der neuen Verordnung ihnen über Artikel 10 Absatz 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten die Fortsetzung ihrer Laufbahn endgültig versperrt; die Konsequenzen dieser Verordnung seien daher absurd.

Die Beklagte erinnert lediglich daran, sie habe bereits dargelegt, daß es auch weiterhin Möglichkeiten zur Fortsetzung der Laufbahn gebe.

7. Anwendung der vom Gerichtshof anläßlich der Überleitungsverfahren aufgestellten Grundsätze

Dieser Klagegrund wird darauf gestützt, daß auf die vorliegenden Fälle die bezüglich der Überleitungsverfahren ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofes anzuwenden sei. Nach Ansicht der Kläger wird in den drei bereits genannten Urteilen aus dem Jahre 1964 das Erfordernis aufgestellt, eine Überleitung auf der Grundlage der Zuordnung von Tätigkeiten und Grundamtsbezeichnungen vorzunehmen. Sie befänden sich in derselben Lage, auf die sich auch die drei Urteile bezögen; daher hätten sie angesichts ihrer Eigenschaft als Ingenieure nicht in die Laufbahngruppe C eingestuft werden dürfen.

Die Kläger betonen schließlich, wenn der Gerichtshof ihrem Begehren nicht entspreche, akzeptierten sie gleichwohl die von ihnen im Juli 1977 unterzeichneten neuen Verträge.

Die Beklagte führt aus, die mit der Verordnung Nr. 2615/76 vorgenommene Änderung könne einem Überleitungsverfahren nicht gleichgestellt werden, da diese Axt Verfahren unter die besonderen Vorschriften der Artikel 102 und 107 des Statuts falle. Zum einen stelle die betreffende Verordnung jedoch keine Durchführung dieser Vorschriften dar, und zum anderen habe das in dieser Verordnung vorgesehene Verfahren nicht den Übergang eines Bediensteten vom Vertragsverhältnis in das Beamtenverhältnis bewirken können. Aber selbst unter der Annahme, daß mit der Verordnung Nr. 2615/76 in Wahrheit ein Überleitungsverfahren durchgeführt worden ist, weist die Beklagte darauf hin, sie habe bereits in ihrer Stellungnahme zum ersten Klagegrund dargetan, daß die Verordnung keinen Verstoß gegen die Zuordnung von Grundamtsbezeichnungen und Laufbahnen darstelle. Hilfsweise macht die Beklagte geltend, selbst wenn davon auszugehen sei, daß die Kläger eine Tätigkeit ausübten, die über ihrer Besoldungsgruppe liege, verleihe ihnen dies keinen Anspruch auf eine Neueinstufung, sondern könne lediglich einen bei einer Beförderung zu berücksichtigenden Gesichtspunkt darstellen.

Die Kläger stellen fest, die Beklagte sei der Anwendung der Überleitungstheorie nicht sehr abgeneigt. Sie führen aus, in Wahrheit sei die eigentliche Rolle der Tugendhat-Gruppe die eines Überleitungsausschusses gewesen; die Gruppe habe sogar in Betracht gezogen, dem Begehren der Kläger im Zuge der jährlichen Beförderungen zu entsprechen. Folglich müsse der Gerichtshof sehr wohl die Überleitungstheorie anwenden.

Die Beklagte wiederholt, der vorliegende Fall könne einem Überleitungsverfahren nicht gleichgestellt werden; außerdem seien sowohl die Zusammensetzung als auch die Befugnisse grundlegend von denen in Artikel 102 Absatz 1 des Statuts für einen Überleitungsausschuß vorgesehenen verschieden.

IV — Mündliche Verhandlung

Die Parteien haben in der Sitzung vom 15. Februar 1979 mündlich zur Sache verhandelt und Fragen des Gerichtshofes beantwortet. Der Gerichtshof hat am Tage der Sitzung ein neues Schriftstück zu den Akten genommen, das die am 27. Oktober 1976 erfolgte Ernennung des Herrn Mascheroni zum Beamten der Besoldungsgruppe B 5 betrifft.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 15. März 1979 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Die neun Kläger waren von der Gemeinsamen Forschungsstelle in Ispra (GFS) zunächst als örtliche Bedienstete eingestellt worden und hatten sich später damit einverstanden erklärt, gemäß den Bestimmungen der Verordnung Nr. 2615/76 des Rates vom 21. Oktober 1976 zur Änderung der Verordnung Nr. 259/68 hinsichtlich der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 299 vom 29. Oktober 1976, S. 1) entweder auf unbestimmte Dauer in die Besoldungsgruppe C oder für die Dauer von fünf Jahren mit Verlängerungsmöglichkeit in die Laufbahngruppe B eingestuft zu werden. Mit ihrer Klage beantragen sie in erster Linie die Feststellung, daß der zwischen ihnen und der Verwaltung geschlossene Vertrag rechtswidrig und folglich für ungültig zu erklären ist und daß die Kläger statt dessen mit einem Vertrag von unbestimmter Dauer in die Laufbahngruppe B hätten eingestuft werden müssen; hilfsweise beantragen sie die Feststellung, daß der Verordnung hinsichtlich der bereits zuvor eingestellten Bediensteten die rechtliche Grundlage fehlt.

2 Als Inhaber technischer Diplome waren die Kläger — wie es der Verwaltungspraxis bis zum Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2615/76 entsprach, mit der die Bedingungen für die Einstellung der technischen Bediensteten für die GFS in Ispra neugestaltet wurden — als örtliche Bedienstete eingestellt worden, wie übrigens sieben weitere Techniker, von denen sechs am 30. März 1976 zunächst zu Atomanlagenbediensteten ernannt und sodann am 27. Oktober 1976 befördert und zu Beamten auf Lebenszeit in der Besoldungsgruppe B ernannt wurden.

3 Die Kläger stützen ihre Anträge auf eine Reihe von Rügen, die aus Gründen der Klarheit in sechs Hauptklagegründe einzuteilen sind; diese sind der Reihe nach zu prüfen.

4 Als ersten Klagegrund machen die Kläger geltend, sie seien zu Unrecht und unter Verstoß gegen den Anhang I B des Statuts als örtliche Bedienstete der Laufbahngruppe D eingestellt worden, denn ihnen hätte aufgrund ihrer Diplome ein Anspruch auf Einstufung in die Laufbahngruppe B zugestanden.

5 Die Kläger haben ihre ursprüngliche Einstufung als örtliche Bedienstete zu keiner Zeit angefochten.

6 Sie hätten dies zu geeigneter Zeit tun können, da nicht nur Personen mit Beamtenstatus oder mit dem Status von Bediensteten anderer Art als örtliche Bedienstete, sondern auch Personen, die einen solchen Status für sich in Anspruch nehmen, vor dem Gerichtshof eine sie beschwerende Entscheidung anfechten können.

7 Folglich ist die Klage hinsichtlich des Anspruchs auf Berichtigung ihrer ursprünglichen Einstufung nach Maßgabe des Anhangs I B des Statuts nunmehr unzulässig.

8 Die Kläger machen zweitens geltend, die Verordnung Nr. 2615/76 sei auf sie nicht anwendbar, da sie zur Zeit ihres Erlasses bereits im Dienst der Gemeinschaft gestanden hätten.

9 Die Verordnung Nr. 2615/76 gilt jedoch nach Artikel 2 Absatz 1 für örtliche Bedienstete; außerdem wird den örtlichen Bediensteten, die den von der Verwaltung angebotenen Vertrag nicht binnen sechs Monaten annehmen, in Absatz 5 dieses Artikels eine Kündigungsfrist eingeräumt.

10 Demzufolge ist die Verordnung Nr. 2615/76 seit ihrem Inkrafttreten auf die Kläger wie auf alle bei der Gemeinschaft beschäftigten örtlichen Bediensteten und Atomanlagenbediensteten anwendbar.

11 Die Kläger machen drittens geltend, vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2615/76 hätten sie sich in derselben Lage befunden wie die in der Zwischenzeit zu Beamten der Laufbahngruppe B beförderten örtlichen Bediensteten, so daß sie diesen gegenüber diskriminiert seien.

12 Der Übergang dieser Bediensteten in die Gruppe der Atomanlagenbediensteten sowie ihre spätere Beförderung zu Beamten der Laufbahngruppe B in im Haushaltsplan ausgewiesene freie Planstellen ist zu keiner Zeit angefochten worden und daher einer Überprüfung durch den Gerichtshof entzogen.

13 Unter diesen Umständen berufen sich die Kläger zu Unrecht auf eine mögliche Diskriminierung zwischen Beamten einerseits und örtlichen Bediensteten andererseits.

14 Viertens machen die Kläger geltend, die Verwaltung habe ihre sich aus Artikel 24 des Statuts ergebende Beistandspflicht verletzt.

15 Nach dieser Bestimmung ist Gegenstand dieser Pflicht die Beistandsleistung der Gemeinschaften für ihre Beamten, um sie zum einen gegen bestimmte, mit ihrem Amt verbundene und vor allem von Dritten ausgehende Risiken zu schützen und um ihnen zum anderen die berufliche Fortbildung zu erleichtern.

16 Die Schwierigkeiten, denen sich die Kläger beim Aufsteigen innerhalb der Laufbahn gegenübersehen, vermögen den Vorwurf einer Verletzung der

17 in diesem Sinne verstandenen Beistandspflicht nicht zu rechtfertigen. Das Vorbringen der Kläger ist daher insoweit als unschlüssig zurückzuweisen.

18 Die Kläger machen fünftens geltend, die Begrenzung des Vertrages in der Laufbahngruppe B auf die Dauer von fünf Jahren habe absurde Konsequenzen, und durch die Verordnung sei ihnen die Fortsetzung ihrer Laufbahn versperrt.

19 Für die Kläger besteht eine Beförderungsmöglichkeit, denn sie fallen unter die Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu den Beförderungsverfahren für das aus Forschungsmitteln besoldete Personal (Verwaltungsmitteilungen Nr. 197 vom 28. April 1978), die für Bedienstete auf Zeit, mit denen … ein Vertrag … geschlossen wurde gelten.

20 Es ist auch darauf hinzuweisen, daß diese Anstellungsverträge verlängert werden können.

21 Demgemäß stellt sich die Verordnung Nr. 2615/76 als eine besonders auf das Beschäftigungsverhältnis von solchen Bediensteten zugeschnittene Regelung dar, die Aufgaben wahrnehmen, für die wissenschaftliche oder technische Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, und die aus Forschungs- und Investitionsmitteln bezahlt werden.

22 Die Kläger machen sechstens geltend, die Verordnung Nr. 2615/76 sei in Wahrheit auf die Durchführung eines Überleitungsverfahrens gerichtet, und der von der Kommission im Jahre 1977 im Rahmen der Durchführung dieser Verordnung eingesetzte Tugendhat-Ausschuß sei in Wirklichkeit nichts anderes als ein Überleitungsausschuß.

23 Artikel 2 der Verordnung Nr. 2615/76 kann jedoch keinesfalls als eine Regelung für den Übergang von Bediensteten auf Zeit in das Beamtenverhältnis angesehen werden. Die in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen unterscheiden sich daher erheblich von den in den Artikeln 102 und 107 des Statuts vorgesehenen Überleitungsmaßnahmen.

24 Außerdem kann der Tugendhat-Ausschuß wegen seines paritätischen Charakters einerseits und seines Auftrags, über Beschwerden zu entscheiden, welche die Einstufung betreffen, andererseits nicht als ein Überleitungsausschuß angesehen werden.

25 Aus diesen Gründen ist die Klage hinsichtlich der Hauptanträge abzuweisen.

26 Hilfsweise beantragen die Kläger, die Verordnung Nr. 2615/76 für ungültig zu erklären, weil sie gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung verstoße.

27 Das Vorbringen der Kläger läuft auf die Rüge hinaus, diese Verordnung sichere ihnen nicht die Ernennung in der Laufbahngruppe B nach dem Beispiel der sechs zuvor zu Beamten ernannten Bediensteten, deren Ernennungen nunmehr unanfechtbar sind.

28 Wenn die Kläger auch möglicherweise eine Anwartschaft auf eine solche Ernennung hatten, so steht ihnen dennoch kein dahin gehender Anspruch zu.

29 Sie können sich zur Begründung eines solchen Anspruchs daher nicht auf den Grundsatz der Nichtdiskriminierung berufen.

30 Im übrigen bietet ihnen die Verordnung Nr. 2615/76 die Möglichkeit, Verträge für die Dauer von fünf Jahren in der Laufbahngruppe B zu erhalten, die verlängert werden können.

31 Diese Dauer wurde vorstehend als sachgerecht angesehen.

32/33 Ferner bestehen Beförderungsmöglichkeiten. Die Klage ist daher auch hinsichtlich der Hilfsanträge abzuweisen.

Kosten

34/35 Die Kläger sind mit ihrer Klage unterlegen. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

36 Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.