Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 22.03.1979 – C-165/78
Generalanwalt Francesco Capotorti · ECLI:EU:C:1979:82
Schlussanträge des generalanwalts
Francesco Capotorti
vom 22. März 1979
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Durch Beschluß vom 13. Juni 1978 hat der Bundesfinanzhof dem Gerichtshof drei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, die im wesentlichen darauf erzielen, Bedeutung und Tragweite der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift 2a Satz 2 für die Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) klären zu lassen.
Die Allgemeine Tarifierungsvorschrift 2a hat folgenden Wortlaut: Jede Anführung einer Ware in einer Tarifnummer gilt auch für die unvollständige oder unfertige Ware, wenn sie die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale einer vollständigen oder fertigen Ware hat. Sie gilt auch für die vollständige oder fertige oder nach den vorstehenden Bestimmungen als solche geltende Ware, wenn sie zerlegt gestellt wird.
Nun wurden im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen einem Importeur von Kugelschreibern und der deutschen Zollverwaltung Zweifel daran geäußert, daß eine verbindliche Zollauskunft, die auf Antrag des betreffenden Importeurs von der Oberfinanzdirektion (gemäß § 23 Nr. 1 des deutschen Zollgesetzes) am 15. Juni 1977 erteilt worden war, mit der genannten Allgemeinen Tarifierungsvorschrift vereinbar sei. Diese verbindliche Zollauskunft betraf den Fall, daß gleichzeitig verschiedene Partien einander ergänzender Bestandteile von Kugelschreibern eingeführt würden, nämlich Schäfte aus unedlem Metall, die alle Teile des Mechanismus des Kugelschreibers enthalten, zur Montage in den Schäften vorgesehene Minen und ebenfalls aus unedlem Metall bestehende Kappen. Mit diesen Warenpartien bestellte der Importeur gewöhnlich auch überzählige Kugelschreiberminen zur Ergänzung seines Lagervorrats.
Nach der Auskunft der Oberfinanzdirektion waren die Kappen, die Schäfte und die diesen zahlenmäßig entsprechenden Kugelschreiberminen aufgrund des GZT als zerlegte Kugelschreiber (Tarifstelle 98.03 A) anzusehen, während die überzähligen Minen als Teile von Kugelschreibern Tarifstelle 98.03 C II gehörten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die Tarifnummer 98.03, die die Überschrift Federhalter, Füllhalter, Kugelschreiber, Füllstifte; Bleistifthalter und dergleichen; Teile davon und Zubehör trägt, unter A Füllhalter [und] Kugelschreiber und unter C Teile und Zubehör erfaßt und daß die unter Buchstabe A fallenden Waren einem höheren als dem unter Buchstabe C vorgesehenen Zollsatz unterliegen.
Für die erwähnte Tarifierung einander zahlenmäßig entsprechender Kappen, Schäfte und Minen hat sich die deutsche Behörde auf die genannte Vorschrift 2a für die Auslegung des GZT und darüber hinaus auf die Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens berufen. Der Importeur bestreitet demgegenüber, daß diese Tarifierungsvorschrift anzuwenden sei, wenn, wie im vorliegenden Fall, eine besondere Tarifstelle für Teile (die genannte Tarifstelle 98.03 C) vorhanden sei.
Im Verfahren mit dem Bundesfinanzhof hat sich der Importeur auch aus einem anderen Grund gegen die Rechtmäßigkeit der verbindlichen Auslegung der Oberfinanzdirektion gewandt und sich hierzu auf die deutsche Fassung der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift 2a gestützt. Diese Fassung bezieht sich im Gegensatz zu den Fassungen in allen anderen Amtssprachen der Gemeinschaft nicht auf zerlegt oder nicht zusammengesetzt gestellte Artikel, sondern einfach auf zerlegt gestellte Ware, was nach dem für sich genommenen Wortlaut dahingehend verstanden werden könnte, daß die Vorschrift Waren erfaßt, die schon einmal zusammengefügt waren und anschließend wieder auseindergenommen wurden. Die Firma IMCO hat daher geltend gemacht, daß alle von ihr eingeführten Waren, die erst nach Einfuhr zu Kugelschreibern zusammengesetzt würden, gemäß der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift 2 a als Teile und damit nach Buchstabe C der genannten Tarifnummer zu tarifieren seien.
2. Mit der ersten Frage wird der Gerichtsthof aufgefordert, zu entscheiden, ob der Schlußsatz der genannten Auslegungsvorschrift 2a (der, wie wir gesehen haben, die zollmäßige Behandlung von vollständigen oder fertigen Waren auf deren Bestandteile erstreckt, sofern diese sich in ihrer Gesamtheit als dieselbe Ware im zerlegten oder nicht zusammengesetzten Zustand darstellen) keine Anwendung findet, wenn der GZT eine besondere Tarifstelle für Teile einer Ware enthält, wobei eine diese Frage bejahende Entscheidung auf Satz 3 der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift 1 gestützt werden könnte, der den Wortlaut der Tarifnummern sowie der Vorschriften zu den Abschnitten oder Kapiteln als maßgeblich für die Tarifierung erklärt.
Meines Erachtens ist die Frage zu verneinen. Erstens ist in der Tat zu bedenken, daß durch die Auslegungsvorschrift 2a der Anwendungsbereich der Tarifstellen (und damit die Tragweite ihres Wortlauts) mit bestimmt wird, indem zerlegte oder nicht zusammengefügte Waren vollständigen oder fertigen Waren gleichgestellt werden. In diesem Sinn erweisen sich die Vorschriften 2a Satz 2 und 1 Satz 3 als voll und ganz miteinander vereinbar. Zweitens kommt, was durch die Kommission hervorgehoben wurde, dem Begriff Teile gegenüber den Begriffen vollständige oder fertige Ware insofern eine untergeordnete Stellung zu, als dann, wenn ein Erzeugnis als vollständig oder fertig angesehen werden kann, kein, Raum mehr dafür ist, seine Bestandteile als einzelne Teile zu qualifizieren. Gemäß der vorgenannten Auslegungsregel 2a Satz 2 genügt es, wenn alle Bestandteile einer Ware vorhanden sind, auch wenn sie noch nicht zusammengefügt sind, um dieser Eigenschaft vollständig oder fertig zuzuschreiben.
Die Richtigkeit dieser Auslegung wird durch die Entstehungsgeschichte der Vorschriften des GZT bestätigt. Die Kommission weist darauf hin, daß es vor Bestehen der (am 1. Januar 1972 entsprechend einer Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens erlassenen) Auslegungsvorschrift 2a eine gleichartige Bestimmung nur für unter die Abschnitte XVI und XVII des GZT fallende Waren gab. Wäre aber durch die Tarifstellen für Teile, die in diesen Abschnitten bereits enthalten waren, tatsächlich die für die Tarifierung von zerlegten oder nicht zusammengefügten vollständigen Waren geltende Regelung verdrängt worden, so hätte, wie die Kommission zutreffend geltend macht, das Nebeneinander dieser Tarifstellen und der genannten Regelung keinen Sinn ergeben. Man kann deshalb sagen, daß in der Zeit vor Erlaß der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift 2a das Bestehen von Tarifstellen für Teile oder von Unterteilungen solcher Tarifsstellen der Anwendung von Vorschriften über vollständige Waren, die in zerlegtem Zustand eingeführt wurden, nicht entgegenstand. Durch den Erlaß der genannten allgemeinen Auslegungsvorschrift wurde also lediglich eine schon vorher, beschränkt auf Waren der Abschnitte XVI und XVII, geltende Regelung auf alle Waren des GZT ausgedehnt.
Diese Auslegung wird ferner durch die Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens bestätigt. In der Tat heißt es in Ziffer V der Erläuterungen zu Abschnitt XVI in bezug auf (noch) nicht zusammengesetzte Maschinen und Apparate, nachdem zuvor ausdrücklich auf die allgemeine Vorschrift 2a verwiesen wurde, wie folgt: Aus Transportgründen usw. werden Maschinen und Apparate manchmal in zerlegtem Zustand gestellt. Obwohl es sich in diesem Falle um eine Anzahl von Einzelteilen handelt, ist das Ganze als Maschine oder Apparat zu tarifieren und nicht in die Nummer für die Teile einzureichen, falls eine solche bestehen sollte. Dies gilt auch, wenn es sich bei dem gestellten Ganzen nur um eine unvollständige Maschine (Apparat) … handelt
Mir scheint somit hinreichend bewiesen zu sein, daß die Allgemeine Tarifierungsvorschrift 2a auch in Fällen anwendbar ist, in denen der GZT eine besondere Tarifstelle für die Teile einer Ware enthält.
3. Kommen wir nunmehr zur zweiten Frage, mit der das deutsche Gericht um Auskunft darüber ersucht, ob die Allgemeine Tarifierungsvorschrift 2a neben zerlegten Waren auch solche Waren erfaßt, die vorher noch nicht zusammengesetzt waren. Zu diesbezüglichen Zweifeln gibt die deutsche Fassung der Vorschrift Anlaß, die, wie wir bereits zuvor gesehen haben, nicht vollkommen mit den Fassungen in den anderen Amtssprachen der Gemeinschaft übereinstimmt.
Der Gerichtshof hat immer, wenn er Probleme zu lösen hatte, die sich aus dem Nebeneinander verschiedener, nicht völlig übereinstimmender sprachlicher Fassungen ergaben, die Notwendigkeit einer einheitlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts hervorgehoben und sich folglich gegen die isolierte Betrachtung einer Textfassung ausgesprochen, die sich von den Fassungen in den anderen Sprachen unterscheidet. Ein solcher Text sei vielmehr im Lichte der anderen Fassungen nach dem wirklichen Willen seines Urhebers und dem von diesem verfolgtem Zweck auszulegen: Hierzu verweise ich auf die Urteile vom 12. November 1969 in der Rechtssache 29/69, Stauder/Stadt Ulm (Slg. 1969, 419), vom 13. März 1973 in der Rechtssache 61/72, Mij PPW Internationaal NV/Hoofproduktschap voor Akkerbouwprodukten (Slg, 1973, 301) und vom 21. November 1974 in der Rechtssache 6/74, Moulijn/ Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Slg. 1974, 1287). In einer neueren Stellungnahme (EuGH 27. Oktober 1977 — Bouchereau, 30/77, Slg. 1977, 1999) hat der Gerichtshof den Leitgedanken seiner Rechtsprechung wie folgt zusammengefaßt: Die verschiedenen sprachlichen Fassungen einer Gemeinschaftsvorschrift müssen einheitlich ausgelegt werden; falls die Fassungen voneinander abweichen, muß die Vorschrift daher nach dem allgemeinen Aufbau und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (Randnr. 14 der Entscheidungsgründe).
Wenn es sich um die Auslegung von Vorschriften über die Tarifierung von Waren handelt, ist zu beachten, daß die Zollbehörden in der Lage sein müssen, sich auf objektive Kriterien zu stützen, die leicht festzustellen und nachzuprüfen sind; dieses Erfordernis hat der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung anerkannt. In diesem Zusammenhang stimme ich dem ausdrücklichen Hinweis der Kommission zu, daß sich im allgemeinen im Zeitpunkt der Einfuhr nur schwer wird feststellen lassen, ob die Bestandteile eines bestimmten Erzeugnisses aus der Zerlegung von Waren herrühren, die schon einmal zusammengesetzt waren. Hingegen ist im Zeitpunkt der Einfuhr durch Prüfung der Einzelteile leicht feststellbar, ob sie geeignet sind, durch Zusammenfügung eine bestimmte fertige Ware zu ergeben. Aufgrund dieser Erwägungen und unter Berücksichtigung des klaren und unzweideutigen Wortlauts aller anderen sprachlichen Fassungen derselben Vorschrift scheint es mir außer Zweifel zu stehen, daß diese nicht nur zerlegte, sondern auch noch nicht zusammengesetzte Waren betrifft.
4. Mit einer dritten Frage begehrt der Bundesfinanzhof Aufklärung darüber, ob die Allgemeine Tarifierungsvorschrift 2a Satz 2 auch dann gilt, wenn bei der Gestellung eine Vielzahl von Teilen noch nicht zusammengesetzter Waren nicht mit Sicherheit feststellbar ist, welche Teile zu jeweils einer bestimmten fertigen Ware zusammengesetzt werden. In den Gründen des Vorlagebeschlusses wird näher dargelegt, daß im Ausgangsfall die verschiedenen eingeführten Teile zu Kugelschreibern zusammengesetzt werden konnten, die sich in ihrem Aussehen und ihrem Verwendungszweck unterschieden, da es sich bei den Kappen und Schäften jeder Warensendung um verschiedene Modelle gehandelt habe und die Minen sich durch ihre Farbfüllung und ihre Strichstärke unterschieden hätten. Da die Einzelteile in verschiedener Weise miteinander hätten kombiniert werden können, seien die einzelnen Kugelschreiber im Zeitpunkt der Einfuhr noch nicht individuell identifizierbar gewesen, denn alle Bestandteile seien, wie dargelegt, nur getrennt voneinander vorhan den gewesen.
Kann man bei einer solchen Sachlage sagen, daß die Waren in dem Zustand, in dem sie sich bei der Einfuhr befinden, die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale einer vollständigen oder fertigen Ware im Sinne der genannten allgemeinen Auslegungsvorschrift aufweisen?
Der entscheidende Gesichtspunkt ist meines Erachtens die Austauschbarkeit (oder Vertretbarkeit) jedes einzelnen Teils eines Kugelschreibers zum Zweck der Verbindung mit jedem beliebigen anderen Bestandteil desselben Warentyps. Es kommt mit anderen Worten darauf an, daß jede beliebige Kombination der drei hier gegebenen Teile (Schäfte, Minen, Kappen) immer einen Kugelschreiber, also eine unter die Tarifstelle 98.03 A fallende Ware ergibt.
Meiner Meinung nach ist es aufgrund dessen für die Erfüllung der genannten Voraussetzung der Allgemeinen Tarifie rungsvorschrift 2a ausreichend, daß zum Zeitpunkt der Einfuhr die Bestandteile jedes einzelnen Kugelschreibers vollzählig vorhanden sind, so daß sich durch die Zusammenfügung eine vollständige und fertige Ware ergibt. Wenn diese Teile auch verschieden kombiniert werden können, so dienen sie in ihrer Gesamtheit doch dazu, die vorgesehene Anzahl von fertigen Waren zusammensetzen zu können. Da es sich um ihrer Art und ihrem Verwendungszweck nach bestimmte Bestandteile handelt, können sie entsprechend der oben genannten Auslegungsvorschrift 2a in die für die geeignete Tarifstelle als Teile nicht zusammengesetzter Waren eingereiht werden.
Es liegt auf der Hand, daß die überzähligen Teile, für die innerhalb desselben Warenpostens keine zur Ergänzung zu einer fertigen Ware notwendigen anderen Teile vorhanden sind, in die Tarifstelle für Teile der betreffenden Ware einzureihen sind.
5. Aus den dargelegten Gründen schlage ich abschließend vor, die vom Bundesfinanzhof durch Beschluß vom 13. Juni 1978 gestellten Vorlagefragen wie folgt zu beantworten:
1. Die Allgemeine Tarifierungsvorschrift 2a Satz 2 für die Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs findet auch dann Anwendung, wenn der Gemeinsame Zolltarif für die Einzelteile einer Ware eine besondere Tarifstelle enthält.
2. Die Allgemeine Tarifierungsvorschrift 2a Satz 2 erfaßt neben zerlegten Waren auch solche Waren, die überhaupt noch nicht zusammengesetzt waren.
3. Bei der Tarifierung von vertretbaren Waren findet die Allgemeine Tarifierungsvorschrift 2a Satz 2 auch dann Anwendung, wenn bei der Gestellung der Waren die zur Herstellung je eines fertigen Artikels zusammenzusetzenden Teile nicht einzeln bestimmbar sind.