Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 29.05.1979 – C-165/78

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1979:133

In der Rechtssache 165/78

betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bundesfinanzhof in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit

IMCO — J. MICHAELIS GMBH & CO., Stuttgart,

gegen

OBERFINANZDIREKTION BERLIN,

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs sowie der Allgemeinen Tarifierungsvorschriften hierzu

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten Mackenzie Stuart, der Richter P. Pescatore und A. Touffait,

Generalanwalt: F. Capotorti

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebenen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

Die Allgemeinen Tarifierungsvorschriften zum Schema des Gemeinsamen Zolltarifs (ABl. 1977, L 289, S. 11) enthalten unter anderem die folgenden Vorschriften:

1. Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Tarifierung sind der Wortlaut der Tarifnummern, die Vorschriften zu den Abschnitten oder Kapiteln sowie die Allgemeinen Tarifierungsvorschriften. Die Allgemeinen Tarifierungsvorschriften gelten jedoch nur insoweit, als in den Tarifnummern oder in den Vorschriften zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist.

2. a)Jede Anführung einer Ware in einer Tarifnummer gilt auch für die unvollständige oder unfertige Ware, wenn sie die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale einer vollständigen oder fertigen Ware hat. Sie gilt auch für die vollständige oder fertige oder nach den vorstehenden Bestimmungen als solche geltende Ware, wenn sie zerlegt gestellt wird.

Die Firma IMCO — J. Michaelis GmbH & Co. beantragte am 25. Februar 1977 bei der Oberfinanzdirektion Berlin unter Vorlage von Warenmustern die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft für folgende Erzeugnisse:

Kappen (aus unedlem Metall) für Kugelschreiber mit Drucktechnik;

Schäfte (aus unedlem Metall) für Kugelschreiber mit Druckmechanik;

Minen für solche Kugelschreiber.

Die Kappen und Schäfte, die unterschiedliche Dessins aufweisen, enthalten alle Teile der Druckmechanik und werden stets paarweise geliefert. Die Minen befinden sich jeweils in Packungen zu 600 Stück (in verschiedenen Farben und Strichstärken). Sie sollen zum Teil mit den eingeführten Kappen und Schäften zu Kugelschreibern zusammengefügt, zum Teil zur Ergänzung des Lagervorrats der Firma IMCO als Ersatzminen verwendet werden. In ihrem Antrag hat die Firma die fraglichen Waren als Teile für, Fisher Space Pen' (Kappen, Schäfte und Minen) bezeichnet; sie sollen aus den USA eingeführt und in der Bundesrepublik Deutschland zusammengefügt werden.

Die Oberfinanzdirektion stellte in ihrer Zolltarifauskunft vom 15. Juni 1977 fest, daß Kappen, Schäfte und die zahlenmäßig entsprechenden Kugelschreiberminen unter die Tarifstelle 98.03 A (Füllhalter, Kugelschreiber, Filzschreiber und Faserschreiber) des Gemeinsamen Zolltarifs fielen, während die überzähligen Kugelschreiberminen zur Tarifstelle 98.03 C II (Teile und Zubehör … andere") gehörten und einem niedrigeren Zollsatz als die anderen Artikel unterlägen.

Die Firma IMCO war hingegen der Ansicht, die von ihr eingeführten Waren seien in ihrer Gesamtheit der Tarifstelle 98.03 C II zuzuweisen, und legte gegen die Zolltarifauskunft Rechtsmittel (Einspruch) ein. Nachdem ihr Einspruch mit Bescheid der Oberfinanzdirektion vom 14. Dezember 1977 zurückgewiesen worden war, erhob sie am 27. Februar 1978 beim Bundesfinanzhof Klage.

Mit Beschluß vom 13. Juni 1978 hat der VII. Senat des Bundesfinanzhofs das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist die Anwendung der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift 2a Satz 2 gemäß der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift 1 Satz 3 ausgeschlossen, wenn der Gemeinsame Zolltarif für die Teile einer zerlegten Ware eine besondere Tarifstelle enthält?

Bei Verneinung dieser Frage:

2. Ist die Allgemeine Tarifierungsvorschrift 2a Satz 2 dahin auszulegen, daß sie neben zerlegten auch noch nicht zusammengesetzte Waren erfaßt?

Bei Bejahung dieser Frage:

3. Gilt die Allgemeine Tarifierungsvorschrift 2a Satz 2 auch dann, wenn bei der Gestellung einer Vielzahl von Teilen noch nicht zusammengesetzter Wären nicht feststeht, welche Teile mit welchen anderen Teilen zu einer Ware zusammengesetzt werden?

Der Beschluß ist am 31. Juli 1978 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Die Klägerin im Ausgleichsverfahren und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen eingereicht.

Mit Beschluß vom 22. November 1978 hat der Gerichtshof die Rechtssache an die Zweite Kammer verwiesen.

Auf Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

II — Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichte Erklärungen

Die Klägerin im Ausgangsverfahren gibt zu den drei vom Bundesfinanzhof gestellten Fragen die folgenden Erklärungen ab.

Zu Frage 1

Die zu tarifierende Ware stelle sich nach ihrer objektiven Beschaffenheit und nach ihrer Zweckbestimmung als Teile von Kugelschreibern dar, für die der Gemeinsame Zolltarif eine besondere Tarifsteile, nämlich 98.03C II, enthalte. Sie dürfe nicht nach der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift 2a Satz 2 behandelt werden.

Gemäß der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift 1 Satz 3 und aufgrund allgemein anerkannter Rechtsauslegungsgrundsätze müsse, wenn der Gemeinsame Zolltarif für die Teile einer zerlegten Ware eine besondere Tarifstelle enthalte, diese als lex specialis der Anwendung der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift 2a Satz 2 vorgehen.

Zu Frage 2

Aus den Teilen von Kugelschreibern würden erst im Inland Kugelschreiber hergestellt. Da ein Kugelschreiber bis dahin nicht bestanden habe, könne auch eine zerlegte Ware im Sinne der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift 2a Satz 2 nicht angenommen werden.

Zu Frage 3

Die zu Frage 2 dargelegte Auffassung müsse um so mehr gelten, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Konfektionierung zu einem Kugelschreiber sich nach den Wünschen des Kunden richte.

Nach Ansicht der Kommission unterscheidet der Gemeinsame Zolltarif in systematischer Hinsicht zwischen vollständigen oder fertigen (bzw. als vollständig oder fertig geltenden) Waren einerseits und Teilen von Waren andererseits. Zwischen den beiden zolltariflichen Kategorien bestehe kein Konkurrenz-, sondern vielmehr ein Stufenverhältnis. Erfülle eine Ware die Vorausaussetzungen der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift 2a Satz 2, weil es sich um eine in ihre Bestandteile zerlegte vollständige Ware handele, so sei für eine Tarifierung von Teilen kein Raum mehr; die Anwendung von Vorschriften über Teile kommen nicht mehr in Betracht. Damit scheide auch die Anwendung der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift 1 Satz 3 aus.

Diese Auffassung werde durch die historische Entwicklung der Vorschriften des Gemeinsamen Zolltarifs sowie durch die Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens bestätigt.

Schließlich würde eine andere Auslegung nach Ansicht der Kommission auch dem Sinn der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift 1 Satz 3 nicht gerecht. Diese Vorschrift lasse als Ausdruck des Spezialitätsgrundsatzes die allgemeinen Vorschriften zum Gemeinsamen Zolltarif hinter den besonderen Regelungen der Abschnitte, Kapitel und Tarifnummern zurücktreten. Zwischen zerlegten vollständigen Waren und Teilen bestehe ein solches Spezialitätsverhältnis nicht. Allenfalls lasse sich sagen, daß eine zerlegte vollständige Ware eine gegenüber bloßen Teilen spezielle Eigenschaft aufweise, weil nur die Bestandteile einer zerlegten vollständigen Ware sich zu einer vollständigen Ware zusammenfügen ließen.

Die Kommission schlägt daher vor, die erste der gestellten Vorlagefragen zu verneinen.

Für die zweite Frage schlägt die Kommission eine bejahende Antwort vor. Sie räumt zwar ein, daß nach dem in der deutschen Fassung der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift 2 a Satz 2 verwendeten Begriff zerlegt zunächst scheinbar eine ganze Ware bestanden habe müsse, die dann in ihre Bestandteile zerlegt worden sei. Eine solche begriffliche Beschränkung, die allein die deutsche Fassung der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift 2a Satz 2 enthalte, sei jedoch nicht an dem Grundsatz der Tarifierung anhand objektiver Beschaffenheitsmerkmale orientiert. Denn anhand der Einzelteile werde sich in den seltensten Fällen feststellen lassen, ob eine Ware bereits einmal zusammengesetzt worden sei oder nicht. Hingegen sei anhand der Einzelteile objektiv erkennbar, ob sie zu einer Wareneinheit zusammengefügt werden könnten. Nach den klaren Formulierungen sämtlicher anderer sprachlicher Fassungen dieser Bestimmung könne kein Zweifel bestehen, daß sie sowohl zerlegte wie auch noch nicht zusammengesetzte Waren erfasse.

Im Hinblick auf die dritte Frage macht die Kommission insbesondere geltend, (noch) nicht zusammengesetzte Kugelschreiber fielen gemäß der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift 2a Satz 2 unter die Tarifstelle 98.03 A. Obgleich bei der Einfuhr einer jeweils entsprechenden Anzahl von Bestandteilen (Kappen, Schäfte, Minen) nicht feststehe, welches Teil mit einem anderen verbunden werde, lasse sich jedoch eindeutig feststellen, welche Ware (Kugelschreiber) in welcher Menge daraus zusammengesetzt werde. In einem solchen Falle seien alle zolltarifrechtlichen Voraussetzungen einer vollständigen Ware gegeben.

Nach alledem schlägt die Kommission vor, die gestellten Vorlagefragen wie folgt zu beantworten:

1. Die Allgemeine Tarifierungsvorschrift 2a Satz 2 des Gemeinsamen Zolltarifs findet auch dann Anwendung, wenn der Gemeinsame Zolltarif für die Teile einer zerlegt gestellten vollständigen Ware eine besondere Tarifstelle enthält.

2. Die Allgemeine Tarifierungsvorschrift 2a Satz 2 erfaßt auch noch nicht zusammengesetzte Waren.

3. Werden Teile einer Ware eingeführt, um sie zu vollständigen Erzeugnissen zusammenzusetzen, so findet die Allgemeine Tarifierungsvorschrift 2a Satz 2 auch dann Anwendung, wenn zum Zeitpunkt der Einfuhr noch nicht feststeht, welche Teile mit welchen anderen Teilen zusammengesetzt werden.

III — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 15. Februar 1979 hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Jean Amphoux, mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 22. März 1979 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Mit Beschluß vom 13. Juni 1978, der am 31. Juli 1978 beim Gerichtshof eingegangen ist, hat der Bundesfinanzhof gemäß Artikel 177 des Vertrages um Vorabentscheidung über folgende Fragen ersucht:

1. Ist die Anwendung der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift 2a Satz 2 gemäß der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift 1 Satz 3 ausgeschlossen, wenn der Gemeinsame Zolltarif für die Teile einer zerlegten Ware eine besondere Tarifstelle enthält?

Bei Verneinung dieser Frage:

2. Ist die Allgemeine Tarifierungsvorschrift 2a Satz 2 dahin auszulegen, daß sie neben zerlegten auch noch nicht zusammengesetzte Waren erfaßt?

Bei Bejahung dieser Frage:

3. Gilt die Allgemeine Tarifierungsvorschrift 2a Satz 2 auch dann, wenn bei der Gestellung einer Vielzahl von Teilen noch nicht zusammengesetzter Waren nicht feststeht, welche Teile mit welchen anderen Teilen zu einer Ware zusammengesetzt werden?

2 Diese Fragen sind im Rahmen eines Rechtsstreits über eine verbindliche Zolltarifauskunft aufgeworfen worden, die auf Antrag eines deutschen Importunternehmens (der Klägerin im Ausgangsverfahren) von der Oberfinanzdirektion Berlin (der Beklagten im Ausgangsverfahren) erteilt wurde und feststellte, zu welcher Tarifstelle des Gemeinsamen Zolltarifs die von der Klägerin als Teile für, Fisher Space Pen' (Kappen, Schäfte und Minen) bezeichneten Waren gehörten, die die Klägerin zum Zwecke der Zusammenfügung zu Kugelschreibern aus den Vereinigten Staaten in die Bundesrepublik Deutschland einzuführen beabsichtigte.

3 Aus den Akten geht hervor, daß die Kappen und Schäfte, die unterschiedliche Dessins aufweisen, sämtliche Teile der Druckmechanik enthalten und paarweise geliefert werden, während die Minen (in verschiedenen Farben und Strichstärken) sich in Schachteln zu 600 Stück befinden und zum Teil mit den gleichzeitig eingeführten Kappen und Schäften zusammengefügt, zum Teil zur Ergänzung des Lagervorrats der Klägerin an Ersatzminen verwendet werden sollen.

4 In ihrer Zolltarifauskunft vom 15. Juni 1977 stellte die Beklagte fest, daß Kappen, Schäfte und die zahlenmäßig entsprechende Anzahl von Kugelschreiberminen als nicht zusammengesetzte Kugelschreiber unter die Tarifstelle 98.03 A des Gemeinsamen Zolltarifs (Füllhalter, Kugelschreiber, Filzschreiber und Faserschreiber) fielen, während die überzähligen Minen als Teile von Kugelschreibern zur Tarifstelle 98.03 C II (Teile und Zubehör … andere) gehörten. Für die Tarifierung der Kappen, Schäfte und der zahlenmäßig entsprechenden Anzahl von Minen, die zur Zusammenfügung zu Kugelschreibern bestimmt waren, hat sich die Beklagte auf die Allgemeine Tarifierungsvorschrift 2a berufen, die folgendes bestimmt:

Jede Anführung einer Ware in einer Tarifnummer gilt auch für die unvollständige oder unfertige Ware, wenn sie die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale einer vollständigen oder fertigen Ware hat. Sie gilt auch für die vollständige oder fertige oder nach den vorstehenden Bestimmungen als solche geltende Ware, wenn sie zerlegt gestellt wird.

5 Die Klägerin macht geltend, sämtliche oben genannten Artikel seien Teile von Kugelschreibern, für die der Gemeinsame Zolltarif eine besondere Tarifstelle, nämlich die Tarifstelle 98.03 C II, enthalte. Diese Waren seien daher nicht nach der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift 2a Satz 2 zu behandeln. Gestützt auf die deutsche Fassung dieser Bestimmung, die im Unterschied zu den Fassungen in den anderen Sprachen der Gemeinschaft nicht von zerlegt oder nicht zusammengesetzt, sondern lediglich von zerlegt gestellten Waren spricht, trägt die Klägerin insbesondere vor, die streitigen Artikel könnten, da sie erst nach der Einfuhr in die Bundesrepublik Deutschland zu Kugelschreibern zusammengefügt würden, keine zerlegten Waren im Sinne der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift 2a darstellen.

6 Die von dem vorlegenden Gericht gestellten Fragen sind wie folgt zu beantworten:

7 Was die erste und die zweite Frage angeht, so umfaßt die Tarifnummer 98.03 einerseits vollständige Waren wie Füllhalter, Kugelschreiber, Filzschreiber und Faserschreiber, andererseits Teile und Zubehör. Aus dem Aufbau dieser Tarifnummer wie auch aus dem Begriff Teile und Zubehör selbst ergibt sich, daß diese Kategorie des Zolltarifs das — wenn auch zukünftige — Bestehen einer vollständigen Ware voraussetzt, dergegenüber die genannten Artikel Zubehör oder Teile darstellen. Daraus folgt, daß die Teile einer vollständigen Ware, deren Bestandteile sie darstellen, nicht als Teile und Zubehör im Sinne der Tarifstelle 98.03 C II qualifiziert werden können.

8 Auf die beiden ersten Fragen des vorlegenden Gerichts ist daher zu antworten, daß die Allgemeine Tarifierungsvorschrift 2a noch nicht zusammengesetzte Waren ebenso umfaßt wie zerlegte Waren und daß noch nicht zusammengesetzte Waren, soweit aus ihnen eine vollständige Ware hergestellt werden kann, selbst dann von den Bestimmungen für diese Ware erfaßt werden, wenn der Gemeinsame Zolltarif eine besondere Position für die Teile und das Zubehör enthält.

9 Bei der dritten Frage geht es um die Lösung eines besonderen Problems, das sich daraus ergibt, daß bei einer Vielzahl noch nicht zusammengesetzter Teile einer bestimmten Ware zwischen diesen einzelnen Teilen keine Beziehung besteht, so daß es nicht möglich ist, diejenigen Teile zu bestimmen, die — nach der Zusammenfügung — letztlich die fertige Ware bilden werden.

10 In einem Fall wie dem vorliegenden, bei dem es um lediglich gattungsmäßig bestimmte und austauschbare Teile geht, dürfen allein diejenigen Teile, die zur Bildung der fertigen Waren zusammengefügt werden können, in die für diese Ware geltende Tarifposition eingereiht werden, während die möglicherweise überzähligen Stücke unter den Begriff Teile und Zubehör fallen. Die dritte Frage ist daher in der Weise zu beantworten, daß bei der Gestellung noch nicht zusammengesetzter Teile einer Ware lediglich die möglicherweise überzähligen Teile, aus denen eine vollständige Ware nicht hergestellt werden kann, als Teile oder Zubehör der genannten Ware im Sinne des Gemeinsamen Zolltarifs qualifiziert werden können.

Kosten

11 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem Bundesfinanzhof anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

auf die ihm vom Bundesfinanzhof mit Beschluß vom 13. Juni 1978 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Die Allgemeine Tarifierungsvorschrift 2a umfaßt noch nicht zusammengesetzte Waren ebenso wie zerlegte Waren; noch nicht zusammengesetzte Waren werden, soweit aus ihnen eine vollständige Ware hergestellt werden kann, selbst dann von den Bestimmungen für diese Ware erfaßt, wenn der Gemeinsame Zolltarif eine besondere Position für die Teile und das Zubehör enthält.

2. Bei der Gestellung noch nicht zusammengesetzter Teile einer Ware können lediglich die möglicherweise überzähligen Teile, aus denen eine vollständige Ware nicht hergestellt werden kann, als Teile oder Zubehör der genannten Ware im Sinne des Gemeinsamen Zolltarifs qualifiziert werden.