Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 29.03.1979 – C-131/78
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1979:98
In den verbundenen Rechtssachen 131/78 und 150/78
betreffend die dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Hessischen Finanzgericht in den vor diesem anhängigen Verfahren
FIRMA KURT A. BECHER, Bremen,
gegen
BUNDESANSTALT FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE MARKTORDNUNG, Frankfurt am Main,
vorgelegten Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit der Verordnung Nr. 1173/75 des Rates vom 28. April 1975 zur Festsetzung der Schwellenpreise für Getreide für das Wirtschaftsjahr 1975/76 (ABl. L 117, S. 6), soweit sie Weichweizen betrifft, und der Verordnung Nr. 1427/74 des Rates vom 4. Juni 1974 zur Festsetzung der Schwellenpreise für Getreide für das Wirtschaftsjahr 1974/75 (ABl. L 151, S. 1), soweit sie Sorghum betrifft,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten Mackenzie Stuart, der Richter P. Pescatore und A. Touffait,
Generalanwalt: G. Reischl Hilfs
kanzler: J. A. Pompe
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebenen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
A — Rechtssache 131/78
Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 120/67 des Rates vom 13. Juni 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. 1967, S. 2269) wird für Weichweizen ein Schwellenpreis so festgesetzt, daß der Verkaufspreis des eingeführten Erzeugnisses auf dem Markt in Duisburg unter Berücksichtigung der Qualitätsunterschiede dem Richtpreis entspricht. Die Richtpreise für Getreide wurden für das Wirtschaftsjahr 1975/76 durch die Verordnung Nr. 666/75 des Rates vom 4. März 1975 (ABl. L 72, S. 16) festgesetzt. Für Weichweizen wurde der Richtpreis auf 139,44 RE je Tonne festgesetzt.
Nach der ersten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1173/75 des Rates vom 28. April 1975 zur Festsetzung der Schwellenpreise für Getreide für das Wirtschaftsjahr 1975/76 (ABl. L 117, S. 6) wird das mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 120/67 verfolgte Ziel dadurch erreicht, daß von dem Richtpreis die günstigsten Transportkosten zwischen Rotterdam und Duisburg, die Umschlagkosten in Rotterdam und eine Handelsspanne in Abzug gebracht werden.
Gemäß dem einzigen Artikel dieser Verordnung Nr. 1173/75 wurde der Schwellenpreis für Weichweizen für das Wirtschaftsjahr 1975/76 auf 136,45 RE je 1000 kg festgesetzt.
Einem Arbeitsdokument zufolge, das die Dienststellen der Kommission für den dem Rat unterbreiteten Vorschlag zur Festsetzung der Schwellenpreise erarbeitet haben, wird der Schwellenpreis folgendermaßen gebildet:
1. Basisrichtpreis : 139,44
2. Frachtkosten Rotterdam/Duisburg, Ø der beiden günstigsten Monate: 1,30
3. Einfuhrspanne: 1,20
4. Umschlagkosten (Seeschiff/Binnenschiff): 0,50
5. Kalkulierter Schwellenpreis : 136,44
6. Festgesetzter Schwellenpreis: 136,45
Die Vermarktungskosten (d. h. die Differenz zwischen Richtpreis und Schwellenpreis) würden demnach für das Wirtschaftsjahr 1975/76 pauschal auf 2,99 RE/t festgesetzt.
Die Firma Kurt A. Becher, Bremen, erhielt im August 1975 von der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung, der deutschen Interventionsstelle auf dem Gebiet der gemeinsamen Agrarpolitik, eine Einfuhrlizenz über 300 t Weichweizen. In dieser Lizenz waren die Abschöpfungssätze für die Einfuhrmonate August, September und Oktober 1975 im voraus festgesetzt worden.
Mit einer vor dem Hessischen Finanzgericht (VII. Senat) in Kassel erhobenen Klage hat sich die Firma Becher gegen die Höhe der im voraus festgesetzten Abschöpfungssätze gewandt. Sie hat geltend gemacht, die Abschöpfung sei zu hoch festgesetzt worden, weil in der Verordnung Nr. 1173/75 der Schwellenpreis unter Mißachtung der Zielsetzung der Verordnung Nr. 120/67 wegen unzureichender Berücksichtigung von Vorkosten zu hoch festgesetzt worden sei.
Mit Beschluß vom 3. Mai 1978 hat der VII. Senat des Hessischen Finanzgerichts das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist die Verordnung (EWG) Nr. 1173/75 des Rates vom 28. April 1975 zur Festsetzung der Schwellenpreise für Getreide für das Wirtschaftsjahr 1975/76 (ABl. L 117, S. 6), soweit sie Weichweizen betrifft, wegen Verstoßes gegen Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 120/67 des Rates vom 13. Juni 1967 (ABl. 1967, S. 2269), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 85/75 (ABl. L 11, S. 1) ungültig und damit nicht anwendbar?
Der Vorlagebeschluß ist am 9. Juni 1978 in das Register bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
B — Rechtssache 150/78
Für Sorghum und die übrigen in Artikel 1 unter Buchstaben a der Verordnung Nr. 120/67 genannten Erzeugnisse besteht kein Richtpreis. Der Schwellenpreis wird gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung in der Weise festgesetzt, daß die Preise für die in Absatz 1 genannten Getreidearten, die mit den in Artikel 1 Buchstabe a aufgeführten Erzeugnissen in Wettbewerb stehen, die Höhe der Richtpreise auf dem Markt in Duisburg erreichen.
Für Sorghum, eine in Europa nicht heimische Getreideart, bedeutet Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 120/67, daß der Schwellenpreis für dieses Erzeugnis in der Weise festzulegen ist, daß die mit ihm in Wettbewerb stehenden Erzeugnisse, nämlich Mais und Gerste, die Höhe der Richtpreise auf dem Markt in Duisburg erreichen.
Gemäß dem einzigen Artikel der Verordnung Nr. 1427/74 des Rates vom 4. Juni 1974 zur Festsetzung der Schwellenpreise für Getreide für das Wirtschaftsjahr 1974/75 (ABl. L 151, S. 1) wurde der Schwellenpreis für Sorghum für dieses Wirtschaftsjahr auf 105,55 RE je 1000 kg festgesetzt.
Die Firma Becher erhielt im Juli 1974 von der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung eine Einfuhrlizenz über 6500 t Sorghum. In dieser Lizenz waren die Abschöpfungssätze für die Einfuhrmonate Juli, August und September im voraus festgesetzt worden.
Mit einer vor dem Hessischen Finanzgericht (VII. Senat) erhobenen Klage hat sich diese Firma gegen die Höhe der im voraus festgesetzten Abschöpfungssätze gewandt. Sie hat geltend gemacht, die Abschöpfung sei zu hoch festgesetzt worden, weil in der Verordnung Nr. 1427/74, auf der die Bemessung der Abschöpfungssätze beruhe, der Schwellenpreis unzutreffend festgesetzt worden sei. Eine unzureichende Berücksichtigung der Vorkosten habe zu einer Festsetzung des Schwellenpreises unter Mißachtung der Zielsetzungen der Verordnung Nr. 120/67 geführt. Bei zutreffender Berücksichtigung der Vorkosten hätte der Schwellenpreis niedriger festgesetzt werden müssen, was eine geringere Abschöpfung bewirkt hätte.
Mit Beschluß vom 6. Juni 1978 hat der VII. Senat des Hessischen Finanzgerichts das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist die Verordnung (EWG) Nr. 1427/74 des Rates vom 4. Juni 1974 zur Festsetzung der Schwellenpreise für Getreide für das Wirtschaftsjahr 1974/75 (ABl. L 151, S. 1), soweit sie Sorghum betrifft, wegen Verstoßes gegen Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 120/67 des Rates vom 13. Juni 1967 (ABl. 1967, S. 2269), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1125/74 (ABl. L 128, S. 12) ungültig und damit nicht anwendbar?
Der Vorlagebeschluß ist am 26. Juni 1968 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
C — Weiterer Verlauf des Verfahrens
Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die Klägerin der Ausgangsverfahren, der Rat der EG und die Kommission der EG in beiden Verfahren schriftliche Erklärungen abgegeben.
Der Gerichtshof hat die beiden Rechtssachen mit getrennten Beschlüssen vom 25. Oktober 1978 an die Zweite Kammer verwiesen.
Mit Beschluß vom selben Tage hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) die Rechtssachen zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Der Gerichtshof (Zweite Kammer) hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten, nachdem er die Kommission um bestimmte Auskünfte ersucht hat (siehe unten, unter III).
II — Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes eingereichte schriftliche Erklärungen
In der Rechtssache 131/78
Nach Ansicht der Klägerin im Ausgangsverfahren ist die pauschale Festsetzung der Vermarktungskosten durch den Rat auf 2,99 RE (= 10,70 DM) je Tonne für das Wirtschaftsjahr 1975/76 unzutreffend und ermessensfehlerhaft erfolgt. Bei der Ermittlung und Festlegung der Kostenfaktoren zur Feststellung des Schwellenpreises für das Getreidewirtschaftsjahr 1975/76 (Transportkosten, Umschlagkosten und Handelsspanne) sei nämlich den tatsächlichen Gegebenheiten und der voraussehbaren inflationären Entwicklung der Kosten nicht in hinreichendem Umfang Rechnung getragen worden. Die Verordnung Nr. 1173/75 des Rates vom 28. April 1975 zur Festsetzung der Schwellenpreise für Getreide für das Wirtschaftsjahr 1975/1976 sei daher, soweit sie Weichweizen betreffe, wegen Verstoßes gegen Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 120/67 des Rates vom 13. Juli 1967 und im übrigen wegen Ermessensfehlerhaftigkeit ungültig und nicht anwendbar.
Nach Auffassung der Klägerin sind die Vermarktungskosten für das Wirtschaftsjahr 1975/76 wie folgt zu berücksichtigen:
a) Als Transportkosten zwischen Rotterdam und Duisburg sei ein Betrag in Höhe von 2,47 RE/t (= 8,86 DM/t) anzusetzen, wie die Klägerin bereits in ihrer Klage im Ausgangsverfahren dargelegt habe. Die Klägerin gibt die Einzelheiten der Berechnung dieses Betrages an, die sich nach ihrer Darstellung hinsichtlich des ausländischen Streckenanteils auf die Richtlinien des Bundesernährungsministeriums über die Gewährung einer Frachthilfe für Getreide vom 9. Juni 1971 nebst Änderungen und hinsichtlich des inländischen Streckenanteils auf die festgelegten Tarife stützen (siehe Nr. 17 des Frachten- und Tarifanzeigers der Binnenschiffahn vom 20. Juni 1975).
Für den Fall, daß die vorgenommene Berechnung der anzusetzenden Frachtkosten entgegen dieser Auffassung zu beanstanden sein sollte, trägt die Klägerin vorsorglich vor, daß die von der Kommission für das Wirtschaftsjahr 1975/76 mit 1,30 RE/t ermittelten Frachtkosten in keinem Fall realistisch seien. Derartige Frachtkosten seien zu Anfang des Jahres 1975, im Zeitpunkt der Ermittlungen der Kommission, vorausschauend nirgendwo verfügbar gewesen. Bei Jahresverträgen für Getreidetransporte von Rotterdam nach Duisburg hätten die Schiffsfrachten für Partien von 300 bis 500 tons (übliche Einheit) Anfang 1975 für eine Laufzeit Februar 1975/Januar 1976 vorausschauend mindestens 4,80 DM/t (=1,4 RE/t) betragen. Zur Stützung dieser Auffassung überreicht die Klägerin mit ihrer Erklärung ein Schreiben der Firma Rhenus-WTAG Aktiengesellschaft vom 9. August 1978.
b) Die Umschlagkosten hätten zutreffend mit 3,15 DM in Ansatz gebracht werden müssen, wie sich aus einer von der Klägerin vorgelegten Aufstellung über die Umschlagkosten von Reeling Seeschiff bis Schiffsraum Binnenschiff ergebe. Die Klägerin fügt dieser Aufstellung die Tarife der Vereniging van Nederlandse Graanfactors en Graanexpediteurs bei.
c) Als Handelsspanne sei ein Betrag in Höhe von 4,55 DM (= 1,3 RE/t) in Ansatz zu bringen, sie sich aus der von der Klägerin (als Anlage 3) überreichten tabellarischen Aufstellung ergebe, in der sie bereits die Positionen Zollabfertigung, Pflanzenschutz, Kosten für Kaution der Einfuhr, Kosten für Empfangskontrolle berücksichtigt habe. Auch die Kosten für Gewichtsverluste während der Reise sowie für Versicherung und Zinsaufwand müßten berücksichtigt werden.
Der Rat verweist auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Festsetzung des Schwellenpreises für Getreide (u. a. auf das Urteil vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 11/73, Getreide-Import GmbH/Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel, Slg. 1973, 919, und auf das Urteil vom 5. Dezember 1973 in der Rechtssache 119/73, Deutsche Getreide- und Futtermittel-Handelsgesellschaft/Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel, Slg. 1973, 1369) und erklärt, er habe sich bei der Festsetzung der Schwellenpreise für das Wirtschaftsjahr 1975/76 von den in den Entscheidungen des Gerichtshofes aufgestellten Grundsätzen, nämlich: pauschale Berechnung der Kosten, die jeder Importeur unvermeidlich zu tragen hat, einschließlich der normalen Beförderungskosten, leiten lassen.
Der Rat gibt sodann eine zusammenfassende Darstellung der Beschlußfassung über die Schwellenpreise für das Wirtschaftsjahr 1975/76 und bezieht sich dazu auf die von den Dienststellen der Kommission erstellten Arbeitsunterlagen, die das Zahlenwerk zur Stützung ihres Vorschlags für die Preisfestsetzung an den Rat enthielten, auf den hin dieser dann die Verordnung Nr. 1173/75 erlassen habe.
Der Rat ist der Ansicht, er habe in seinem Schriftsatz in Verbindung mit den Zahlen der Kommission genügend Material vorgetragen, um dem Gerichtshof eine Entscheidung zu ermöglichen, und schlägt deshalb vor, dahin zu erkennen, daß die Prüfung der vorgelegten Frage nichts ergeben habe, was die Gültigkeit der Verordnung Nr. 1173/75 beeinträchtigen könnte.
Die Kommission führt aus, die Klägerin stütze ihre Klage vor dem einzelstaatlichen Gericht allein darauf, daß die Gemeinschaft bei der Festsetzung des für das Wirtschaftsjahr 1975/76 geltenden Schwellenpreises für Weichweizen von falschen Daten für die einzelnen Kostenfaktoren ausgegangen sei. Sie legt daher einen Vergleich der von der Gemeinschaft berücksichtigten Kosten mit den von der Klägerin für richtig gehaltenen vor. Dieser Vergleich zeige folgende Kostenfaktoren und Beträge:
VO 1173/75KlägerinRE/tHFLDMa)Umschlagkosten See/Binnenschiff Rotterdam0,501,721,833,15b)Frachtkosten Rotterdam/Duisburg1,304,484,768,86c)Handelsspanne1,204,144,404,00d)Sonstige Kosten (Kaution, Kontrolle, Zollabfertigung)in c)0,130,020,4010,9916,56
Aus dieser Aufstellung ergäben sich zwischen den für den Schwellenpreis des Wirtschaftsjahres 1975/76 berücksichtigten und den von der Klägerin geltend gemachten Kostenfaktoren merkliche Unterschiede nur für die Umschlag- und Transportkosten.
Für die Umschlagkosten habe sich die Kommission an die offiziellen Hafentarife in Rotterdam gehalten, wonach hierfür mindestens 1,43 HFL/t, d.h. 0,42 RE/t zu zahlen seien. Dieser Betrag sei für die Festsetzung des Schwellenpreises auf 0,50 RE/t, d.h. 1,72 HFL/t bzw. 1,83 DM/t aufgerundet worden.
Bei der Berechnung der Frachtkosten Rotterdam-Duisburg sei vom Durchschnittsbetrag der beiden günstigsten Monate des Referenzzeitraums ausgegangen worden. Die Gemeinschaft habe dabei die von ihr selbst für derartige Transporte ermittelten Frachtraten sowie diejenigen Zahlen zugrunde gelegt, die ihr von den zuständigen deutschen und niederländischen Marktordnungsstellen übermittelt worden seien (Anlage 3 der Erklärungen der Kommission). Der Unterschied von 4,48 HFL/t bzw. 4,76 DM/t zu dem von der Klägerin angegebenen Betrag von 8,86 werde auch von den höchsten damals im Verkehr zwischen Rotterdam und Duisburg gezahlten Frachtraten bei weitem nicht erreicht. Selbst die im Frühjahr 1978 geltenden Raten hätten noch bis zu 4,— DM/t darunter gelegen.
Neben den Umschlag- und Frachtkosten mache die Klägerin Zollabfertigungsgebühren, Kautionskosten, Empfangskontrolle und eine Handelsspanne als getrennte Kostenelemente geltend, während die Gemeinschaft diese Kosten sämtlich in einem als Handels- oder Einfuhrspanne bezeichneten Pauschalbetrag zusammengefaßt habe. Der Unterschied zwischen dem von der Klägerin angegebenen Gesamtbetrag und dem von der Kommission errechneten Pauschalbetrag sei jedoch bedeutungslos.
Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der in der Verordnung Nr. 1173/75 festgesetzte Schwellenpreis für Weichweizen unter Mißachtung der vorgeschriebenen Berechnungskriterien errechnet worden wäre.
In der Rechtssache 150178
Die Klägerin macht geltend, die Verordnung Nr. 1427/74 des Rates zur Festsetzung der Schwellenpreise für Getreide für das Wirtschaftsjahr 1974/75 sei, soweit sie Sorghum betreffe, wegen Verstoßes gegen Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 120/67 und im übrigen wegen Ermessensfehlerhaftigkeit ungültig und nicht anwendbar. Bei der Ermittlung und Festlegung der Kostenfaktoren zur Feststellung des Schwellenpreises für das genannte Getreidewirtschaftsjahr (Transportkosten, Umschlagkosten und Handelsspanne) sei nämlich den tatsächlichen Gegebenheiten und der voraussehbaren inflationären Entwicklung der Kosten nicht in hinreichendem Umfang Rechnung getragen worden.
Nach Auffassung der Klägerin sind die Vermarktungskosten für das Wirtschaftsjahr 1974/75 wie folgt zu berücksichtigen:
a) Als Transportkosten zwischen Rotterdam und Duisburg sei ein Betrag in Höhe von 2,-RE/t (= 7,33 DM/t) anzusetzen, wie sich aus der dem staatlichen Gericht überreichten und den Erklärungen der Klägerin als Anlage 2 beigefügten Aufstellung ergebe., Die Art der Berechnung dieses Betrages sei im einzelnen in der Anlage 3 der Erklärungen beschrieben und sei nach derselben Methode und aufgrund derselben Unterlagen vorgenommen worden, die auch für die Berechnung der Transportkosten für Weichweizen in der Rechtssache 131/78 herangezogen worden seien.
Für den Fall, daß die vorgenommene Berechnung der anzusetzenden Frachtkosten entgegen dieser Auffasung zu beanstanden sein sollte, trägt die Klägerin vorsorglich vor, die von der Kommission für das Wirtschaftsjahr 1974/75 mit 1,25 RE/t ermittelten Frachtkosten seien in keinem Fall realistisch. Derartige Frachtkosten seien zu Anfang des Jahres 1974, im Zeitpunkt der Ermittlungen der Kommission, vorausschauend nirgendwo verfügbar gewesen. Bei Jahresverträgen für Getreidetransporte von Rotterdam nach Duisburg hätten die Schiffsfrachten für Partien von 300 bis 500 tons (übliche Einheit) Anfang 1974 für eine Laufzeit Februar 1974/Januar 1975 vorausschauend mindestens 6,-DM/t (= 1,64 RE/t) betragen. Zur Stützung dieser Auffassung fügt die Klägerin ihren Erklärungen ein Schreiben der Firma Rhenus-WTAG Aktiengesellschaft vom 9. August 1978 bei.
b) Die Umschlagkosten hätten zutreffend mit 2,72 DM in Ansatz gebracht werden müssen, wie sich aus den von der Klägerin in der Rechtssache 131/78 vorgelegten, diese Kosten betreffenden Unterlagen ergebe.
c) Als Handelsspanne sei ein Betrag in Höhe von 6,52 DM/t (= 1,78 RE/t) in Ansatz zu bringen, bei dessen Berechnung die Klägerin bereits die Positionen Zollabfertigung, Pflanzenschutz, Kosten für Kaution der Einfuhr, Kosten für Empfangskontrolle berücksichtigt habe.
Nach Ansicht des Rates unterliegt das staatliche Gericht einem Irrtum, wenn es die Festsetzung des Schwellenpreises für Sorghum auf ihre Vereinbarkeit mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 120/67 prüfen lassen wolle. Die in Absatz 1 genannten Getreidearten umfaßten Sorghum nämlich nicht. Sorghum sei eine in Europa nicht heimische Getreideart und gehöre zur Nummer 10.07 des Gemeinsamen Zolltarifs (für 1974 in der Fassung der Verordnung Nr. 1/74 des Rates vom 17. 12. 1973 zur Änderung der Verordnung Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. L 1 vom 1. 1. 1974, S. 1, 54). Damit zähle Sorghum zu den in Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 120/67 (jetzt Verordnung Nr. 2727/75) genannten Erzeugnissen. Auf Sorghum sei Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 120/67 (jetzt Verordnung Nr. 2727/75) anzuwenden, der folgendermaßen laute:
Für die in Artikel 1 Buchstabe a aufgeführten und vorstehend nicht genannten Erzeugnisse wird für die Gemeinschaft je ein Schwellenpreis für eine bestimmte Standardqualität so festgesetzt, daß die Preise für die in Absatz (1) genannten Getreidearten, die mit diesen Erzeugnissen in Wettbewerb stehen, die Höhe der Richtpreise auf dem Markt in Duisburg erreichen.
Hieraus ergebe sich, daß der Schwellenpreis für Sorghum nicht in derselben Weise festgesetzt werden könne wie der Schwellenpreis für Weichweizen. Für Sorghum gebe es gar keinen Richtpreis. Bei Sorghum gehe es vielmehr darum, einen Schwellenpreis so festzusetzen, daß Wettbewerbserzeugnisse auf dem Markt in Duisburg Preise in Höhe der Richtpreise erreichten. Solche Wettbewerbserzeugnisse für Sorghum seien insbesondere Mais und Gerste (der Nährwert von Sorghum und Mais sei vergleichbar). Für Mais und Gerste habe der Rat in der angegriffenen Verordnung die Schwellenpreise auf 106,60 bzw. 107,70 RE/1000 kg festgesetzt, für Sorghum dagegen auf 105,55 RE/1000 kg, also günstiger. Die zu zahlende Abschöpfung liege daher niedriger. Im übrigen verweist der Rat hierzu ergänzend auf das Vorbringen der Kommission. Es sei nicht zu erkennen, daß der Rat bei dieser Preisfestsetzung fehlerhaft gehandelt haben könnte.
Der Rat schlägt deshalb vor, dahin zu erkennen, daß die Prüfung der vorgelegten Frage nichts ergeben habe, was die Gültigkeit der Verordnung Nr. 1427/74 beeinträchtigen könnte.
Auch die Kommission vertritt die Auffassung, das staatliche Gericht gehe zu Unrecht davon aus, daß der Schwellenpreis für Sorghum wie der für Weizen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 120/67 festgelegt werde, und erinnert daran, daß der Schwellenpreis für Sorghum so festzusetzen sei, daß die Preise der mit Sorghum in Wettbewerb stehenden einheimischen Futtergetreidearten die Höhe der Richtpreise auf dem Markt in Duisburg erreichten. Diese Berechnungsformel verpflichte den Rat nicht zu einer mathematischen Ableitung des Schwellenpreises aus den ihm zugänglichen Markt- und Orientierungsdaten, sondern überlasse es seinem sachgerechten wirtschaftspolitischen Ermessen, das rechte Verhältnis des Schwellenpreises für Sorghum zu den Preisen für die konkurrierenden einheimischen Futtergetreidearten Gerste und Mais zu finden.
Der Rat sei davon ausgegangen, daß die Wettbewerbsverhältnisse von Sorghum zu Gerste und Mais sich in deren Weltmarktpreisen widerspiegelten. Im Wirtschaftsjahr 1973/74 hätten die Sorghumpreise zwischen 83 und 107 % der Preise für Gerste und Mais geschwankt, meistens deutlich-über 90 % davon betragen und im Durchschnitt über 92 und 95 o/o erreicht.
In Anbetracht des Zweckes der Abschöpfung für Sorghum, nämlich die Wettbewerbsstellung insbesondere der Gemeinschaftsgerste gegenüber dem Substitutionsgetreide Sorghum zu festigen, sei die Festsetzung dieses Schwellenpreises auf einen unter dem Schwellenpreis der Wettbewerbserzeugnisse liegenden Betrag nicht zu beanstanden.
Die Verordnung Nr. 1427/74 sei auch hinsichtlich des Schwellenpreises für Sorghum gültig und anwendbar.
III — Von der Kommission erbetene Auskünfte (Rechtssache 131/78)
In Beantwortung eines Ersuchens des Gerichtshofes hat die Kommission die Umschlagtarife der Grainwave BV in Rotterdam vorgelegt, auf denen ihre Schätzung der Umschlagkosten für Getreide beruht, und mitgeteilt, von welcher Stelle sie regelmäßig die Angaben über die in der Anlage 3 zu ihren Erklärungen genannten Frachtraten zwischen Rotterdam und Duisburg erhält.
IV — Mündliche Verhandlung
Die Klägerin in den Ausgangsverfahren, vertreten durch Rechtsanwalt W. Mielke, Hamburg, der Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch seinen Bevollmächtigten B. Schloh und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Bevollmächtigten P. Kalbe, haben in der Sitzung vom 1. Februar 1979 mündliche Ausführungen gemacht.
Mit Bezug auf die Rechtssache 131/78 hat die Kommission insbesondere die Richtigkeit des Betrages von 8,86 DM/t bestritten, der nach den schriftlichen Erklärungen der Klägerin im Ausgangsverfahren für die Transportkosten zwischen Rotterdam und Duisburg hätte zugrunde gelegt werden müssen. Nach Meinung der Kommission entspricht diese Zahl nicht den tatsächlichen Frachtkosten, sondern ist das Ergebnis einer Modellrechnung, die in Deutschland vorgenommen werde, wenn der Verfrachter eine Frachtbeihilfe bekommen wolle. Die tatsächlichen Frachtkosten, bei denen ein wilder Wettbewerb bestehe, lägen insbesondere wegen der Dumping-Praktiken der Ostblockländer und des Überangebots an Laderaum auf dem Rhein sehr niedrig und seien nicht durch einen inflationären Anstieg beeinflußt worden.
In Beantwortung einer während der Sitzung gestellten Frage hat die Klägerin im Ausgangsverfahren den Modellcharakter der Berechnung des vorgenannten Betrages bestätigt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 8. März 1979 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Mit getrennten Beschlüssen vom 3. Mai und 6. Juni 1978, beim Gerichtshof eingegangen am 9. bzw. 26. Juni 1978, hat das Hessische Finanzgericht (VII. Senat) gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
(In der Rechtssache 131/78)
Ist die Verordnung (EWG) Nr. 1173/75 des Rates vom 28. April 1975 zur Festsetzung der Schwellenpreise für Getreide für das Wirtschaftsjahr 1975/76 (ABl. L 117, S. 6), soweit sie Weichweizen betrifft, wegen Verstoßes gegen Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 120/67 des Rates vom 13. Juni 1967 (ABl. 1967, S. 2269), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 85/75 (ABl. L 11, S. 1) ungültig und damit nicht anwendbar?
(In der Rechtssache 150/78)
Ist die Verordnung (EWG) Nr. 1427/74 des Rates vom 4. Juni 1974 zur Festsetzung der Schwellenpreise für Getreide für das Wirtschaftsjahr 1974/75 (ABl. L 151, S. 1), soweit sie Sorghum betrifft, wegen Verstoßes gegen Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 120/67 des Rates vom 13. Juni 1967 (ABl. 1967, S. 2269), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1125/74 (ABl. L 128, S. 12) ungültig und damit nicht anwendbar?
2 Diese Fragen sind in zwei Verfahren aufgeworfen worden, in denen sich die Klägerin gegen die Höhe der Abschöpfungssätze wendet, die die Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung für die Monate August, September und Oktober 1975 bzw. Juli, August und September 1974 in Lizenzen für die Einfuhr bestimmter Mengen Weichweizen im Jahre 1975 und Sorghum im Jahre 1974 im voraus festgesetzt hatte.
3 Sowohl vor dem vorlegenden Gericht wie vor dem Gerichtshof macht die Klägerin geltend, diese Abschöpfungen seien zu hoch festgesetzt worden: In den genannten Verordnungen, auf denen die Berechnung der Abschöpfungssätze beruhe, sei der Schwellenpreis unrichtig festgesetzt worden, da die vom Importeur zu tragenden Vermarktungskosten unter Mißachtung der Zielsetzung der Verordnung Nr. 120/67 des Rates vom 13. Juni 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide unzureichend berücksichtigt worden seien.
Zur ersten Frage
4 Ziel der durch die Verordnung Nr. 120/67 geschaffenen gemeinsamen Marktorganisation für Getreide ist es unter anderem, den landwirtschaftlichen Erzeugern dadurch eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten, daß die Preise für bestimmte Erzeugnisse, darunter Weichweizen, auf dem Binnenmarkt der Gemeinschaft auf dem Niveau eines Richtpreises stabilisiert werden. Gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 120/67 wird dieser Richtpreis für Duisburg auf der Großhandelsstufe bei freier Anlieferung an das Lager, nicht abgeladen, festgesetzt.
5 Nach Artikel 5 Absatz 1 dieser Verordnung wird unter anderem für Weichweizen ein vom Richtpreis abgeleiteter Schwellenpreis so festgesetzt, daß der Verkaufspreis auf dem Markt in Duisburg unter Berücksichtigung der Qualitätsunterschiede dem Richtpreis entspricht. Dieser gemäß Artikel 5 Absatz 4 für Rotterdam berechnete Schwellenpreis soll zusammen mit der Abschöpfung das Preisniveau festlegen, auf das der Preis des eingeführten Erzeugnisses angehoben werden muß, damit dieses auf dem betreffenden Markt nicht zu einem niedrigeren als dem Richtpreis angeboten werden kann. Um diese Voraussetzung zu erfüllen, muß der Preis des eingeführten Erzeugnisses ab Grenzübergang dem Richtpreis entsprechen, so daß der Schwellenpreis dem Richtpreis gleich sein muß, wobei von letzterem die Vermarktungskosten abgezogen werden, die zwischen der Handelsstufe cif-Rotterdam und der Großhandelsstufe anfallen, für die der Richtpreis in Duisburg festgesetzt worden ist. Die bei der Einfuhr in die Gemeinschaft erhobene Abschöpfung entspricht gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung dem Schwellenpreis, vermindert um den cif-Rotterdam berechneten Weltmarktpreis.
6 Zu den Vermarktungskosten gehören die bei der Durchführung der Einfuhr und den damit verbundenen Formalitäten entstehenden Kosten, die jeder Importeur unvermeidlich zu tragen hat, ferner die normalen Kosten für die Beförderung der eingeführten Ware zur Großhandelsstufe in Duisburg. Nach dem allgemeinen Abschöpfungssystem der Verordnung Nr. 120/67 dürfen außerdem die Vermarktungskosten nicht nach Maßgabe der vom Importeur für eine bestimmte Lieferung tatsächlich aufgewandten, weitgehend von seinen Entscheidungen abhängigen Kosten berechnet werden, sondern nur nach den pauschal ermittelten Kosten, die jedem Importeur für Einfuhren der betreffenden Erzeugnisse unvermeidlich erwachsen.
7 Der Richtpreis für Weichweizen für das Wirtschaftsjahr 1975/76 war durch die Verordnung Nr. 666/75 des Rates vom 3. März 1975 (ABl. L 72, S. 16) auf 139,44 RE/t festgesetzt worden. Durch den einzigen Artikel der Verordnung Nr. 1173/75 wurde der Schwellenpreis für Weichweizen für dasselbe Wirtschaftsjahr auf 136,45 RE/t festgesetzt. Wie aus der ersten Begründungserwägung dieser Verordnung hervorgeht, wurde dieser Preis in der Weise gebildet, daß von dem Richtpreis als Vermarktungskosten die günstigsten Transportkosten zwischen Rotterdam und Duisburg, die Umschlagkosten in Rotterdam und eine Handelsspanne in Abzug gebracht wurden.
8 Die Klägerin im Ausgangsverfahren ist der Ansicht, die pauschale Veranschlagung der Vermarktungskosten auf 2,99 RE (= 10,70 DM) je Tonne, die der Festsetzung des Schwellenpreises für Weichweizen für das Wirtschaftsjahr 1975/76 durch die Verordnung Nr. 1173/75 zugrunde liege, beruhe auf unrichtigen Voraussetzungen und sei unter unzureichender Berücksichtigung der voraussehbaren inflationären Entwicklung der einzelnen Kostenelemente erfolgt.
9 Die Gültigkeit dieser Verordnung ist somit im Hinblick auf jedes dieser Elemente zu prüfen. Dabei ist einerseits auf die Kosten einzugehen, welche die Kommission bei ihrem dem Rat unterbreiteten Vorschlag für die Preisfestsetzung angesetzt hat, auf den hin dieser die Verordnung Nr. 1173/75 erlassen hat, und andererseits auf die Kosten, welche die Klägerin für zutreffend hält.
Zu den Transportkosten zwischen Rotterdam und Duisburg
10 Aus den von der Kommission vorgelegten Zahlen geht hervor, daß die ermittelten Frachtraten seit dem Wirtschaftsjahr 1969/70, unter anderem auch vom Wirtschaftsjahr 1974/75 zum Wirtschaftsjahr 1975/76, für das ein Betrag von 1,30 RE (= 4,76 DM) je Tonne angesetzt wurde, leicht angestiegen sind. Den Erklärungen der Kommission in der mündlichen Verhandlung zufolge sind diese Zahlen das Ergebnis ständiger Kontakte zu den auf diesem Gebiet tätigen Kreisen der Wirtschaft. Die Kommission hat ferner unwidersprochen ausgeführt, bei den tatsächlichen Transportkosten, die durch einen wilden Wettbewerb vor allem aufgrund der Dumpingpraktiken bestimmter Drittländer und des Überangebots von Laderaum auf dem Rhein beeinflußt seien, habe es keine inflationären Steigerungen gegeben.
11 Nach Ansicht der Klägerin hätte für das in Frage stehende Wirtschaftsjahr ein Betrag von 2,47 RE (= 8,86 DM) je Tonne angesetzt werden müssen. Die Berechnung dieses Betrags stützt sich nach ihren Angaben hinsichtlich des in der Bundesrepublik Deutschland liegenden Streckenanteils auf den Frachten- und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt vom 20. Juni 1975 und hinsichtlich des ausländischen Streckenanteils auf das Entgelt je Tonnenkilometer, das für das Wirtschaftsjahr 1975/76 in den Richtlinien des Bundesernährungsministeriums über die Gewährung einer Frachthilfe für Getreide angegeben sei. Nach dem mündlichen Vorbringen der Kommission entspricht dieser Wert jedoch nicht den tatsächlichen Frachtkosten, sondern ist das Ergebnis einer Modellrechnung, die von den Verfrachtern in der Bundesrepublik vorgenommen werde, um eine Frachtbeihilfe zu bekommen. In Beantwortung einer Frage des Gerichtshofes hat die Klägerin den Modellcharakter der Berechnung dieses Betrags bestätigt.
12 Ferner hat die Klägerin eine von einer deutschen Reederei vorgenommene Schätzung vorgelegt, der zufolge die Schiffsfrachten für Getreidetransporte von Rotterdam nach Duisburg für Partien von 300 bis 500 t bei einem Vertrag mit einer Laufzeit von Februar 1975 bis Januar 1976 etwa 4,80 DM/t betragen hätten. Der Unterschied zwischen diesem Betrag und dem von 4,76037DM, von dem die Kommission ausgegangen ist und der sich im übrigen nach ihren Angaben auf Partien von 500 bis 1500 t bezieht, ist sehr gering.
13 Aus diesen Zahlen, die nach streitiger Verhandlung in der Sitzung zur Überzeugung des Gerichtshofes feststehen, ergibt sich, daß die Rügen, welche die Klägerin gegen die von den Gemeinschaftsbehörden vorgenommene Schätzung der Transportkosten erhebt, der Grundlage entbehren.
Zu den Umschlagkosten in Rotterdam
14 Bei der ihrem Vorschlag zur Festsetzung des Schwellenpreises zugrunde gelegten Berechnung der Umschlagkosten Seeschiff/Binnenschiff in Rotterdam hat sich die Kommission auf die Umschlagtarife der Firma Grainwave BV in Rotterdam gestützt; danach sei der für Weichweizen am 1. Juli 1974 geltende Betrag von 1,43 HFL/t auf 1,64 HFL am 1. Mai 1975 gestiegen. Ausgehend von diesen Zahlen hat die Kommission einen Betrag von 1,72 HFL (1,83 DM) angesetzt. Demgegenüber vertritt die Klägerin unter Berufung auf die Tarife der Vereniging van Nederlandse Granfactors en Granexpediteurs die Auffassung, es hätte ein Betrag von 3,15 DM/t in Ansatz gebracht werden müssen.
15 Es ist jedoch zu beachten, daß die in den Tarifen, auf die sich die Klägerin beruft, genannten Preise die Kosten für Verwiegung, Empfangskontrolle sowie Abend-, Nacht-, Samstags- und Sonntagsarbeit enthalten. Wie den Akten zu entnehmen ist, hat die Kommission die Einzelkosten für Verwiegung und Kontrolle im Rahmen der Handelsspanne berücksichtigt. Im übrigen können besondere Kosten, die sich aus Nacht- und Wochenendarbeit ergeben, nicht als Kosten angesehen werden, die der Importeur unvermeidlich zu tragen hat und die von den Gemeinschaftsbehörden bei der Bemessung der Vermarktungskosten zu berücksichtigen sind.
16 Diese Erwägungen erlauben die Feststellung, daß es der Klägerin nicht gelungen ist, den Nachweis zu erbringen, daß die Gemeinschaftsbehörden die Umschlagkosten im Hafen Rotterdam zu niedrig veranschlagt hätten.
Zur Handelsspanne und zu den sonstigen Kosten
17 Der Unterschied zwischen dem von den Gemeinschaftsbehörden hierfür angesetzten Pauschalbetrag (4,40 DM) und dem von der Klägerin genannten Betrag (4,55 DM) kann wegen seiner Geringfügigkeit außer acht bleiben, so daß sich hieraus kein Anhaltspunkt für einen Ermessensfehler der Gemeinschaftsbehörden bei der Festsetzung der Vermarktungskosten ergibt.
18 Aus den vorstehenden Feststellungen folgt insgesamt, daß die Prüfung der ersten Frage nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der Verordnung Nr. 1173/75 des Rates, soweit sie Weichweizen betrifft, beeinträchtigen könnte.
Zur zweiten Frage
19 Mit der zweiten Frage ersucht das vorlegende Gericht um Auskunft darüber, ob die Verordnung Nr. 1427/74 des Rates zur Festsetzung der Schwellenpreise für Getreide für das Wirtschaftsjahr 1974/75, soweit sie Sorghum betrifft, wegen Verstoßes gegen Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 120/67 ungültig ist.
20 Sorghum, das in der Gemeinschaft nicht in nennenswertem Umfang erzeugt wird, gehört nicht zu den in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 120/67 aufgeführten Getreidearten; es fällt vielmehr unter Absatz 2 dieses Artikels, wonach für dieses Erzeugnis ein Schwellenpreis für die Gemeinschaft so festgesetzt wird, daß die Preise für die in Absatz 1 genannten Getreidearten, die mit Sorghum in Wettbewerb stehen, die Höhe der Richtpreise auf dem Markt in Duisburg erreichen. Für die Beantwortung der Frage ist also die Gültigkeit der Verordnung Nr. 1427/74 im Hinblick auf Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 120/67 zu prüfen.
21 Durch den einzigen Artikel der Verordnung Nr. 1427/74 wurde der Schwellenpreis für Sorghum für das Wirtschaftsjahr 1974/75 auf 105,55 RE/t festgesetzt. Die Klägerin macht geltend, die Gemeinschaftsbehörden hätten bei der Festsetzung des Schwellenpreises die Vermarktungskosten nicht angemessen berücksichtigt, die der Importeur von Sorghum zu tragen habe, so daß der Schwellenpreis zu hoch festgesetzt worden sei. Sie stützt sich zur Begründung dieser Auffassung auf Ausführungen und Unterlagen, die jenen entsprechen, anhand deren sie die Gültigkeit der Festsetzung des Schwellenpreises für Weichweizen für das Wirtschaftsjahr 1975/76 in Zweifel gezogen hat.
22 Aus Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 120/67 ergibt sich jedoch, daß der Schwellenpreis für Sorghum, ein Erzeugnis, für das kein Richtpreis besteht, nicht in derselben Weise festgesetzt werden kann wie der Schwellenpreis für Weichweizen. Infolgedessen geht die Argumentation der Klägerin fehl, die im wesentlichen auf den Umfang der Abzüge für Vermarktungskosten abstellt, die nach Ansicht der Klägerin von einem Richtpreis hätten vorgenommen werden müssen. Der Schwellenpreis für Sorghum ist jedoch so festzusetzen, daß die Preise für Gemeinschaftserzeugnisse, die wegen ihres vergleichbaren Nährwerts mit diesem in Wettbewerb stehen, nämlich Mais und Gerste, auf dem Markt in Duisburg die Höhe der für letztere festgesetzten Richtpreise erreichen.
23 Den Angaben des Rates und der Kommission zufolge sind die Gemeinschaftsbehörden bei der Festsetzung des Schwellenpreises für Sorghum für das Wirtschaftsjahr 1974/75 von den Wettbewerbsverhältnissen von Sorghum zu Gerste und Mais ausgegangen, wie diese sich in den Weltmarktpreisen, umgerechnet auf Preise cif-Rotterdam, während eines dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr entsprechenden Zeitraums widergespiegelt hätten. Nach einer von der Kommission vorgelegten Aufstellung dieser Preise, deren Richtigkeit die Klägerin nicht bestritten hat, schwankten die Sorghumpreise zwischen 83 % und 107 % der Preise für Mais und Gerste. Durch die Verordnung Nr. 1427/74 legte der Rat die Schwellenpreise für Mais und Gerste für das Wirtschaftsjahr 1974/75 mit 106,60 bzw. 107,70 RE/t fest, während er den Schwellenpreis für Sorghum auf 105,55 RE/t und somit für dieses Erzeugnis auf einen günstigeren Betrag festsetzte. Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung des Zwecks von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 120/67 gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Rat bei der Festsetzung des Schwellenpreises für Sorghum auf den genannten Betrag die Grenzen einer fehlerfreien Ausübung seines Ermessens auf diesem Gebiet überschritten hat.
24 Sonach ist festzustellen, daß die Prüfung der zweiten Vorlagefrage nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der Verordnung Nr. 1427/74, soweit sie Sorghum betrifft, beeinträchtigen könnte.
Kosten
25 Die Auslagen des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
auf die ihm vom Hessischen Finanzgericht (VII. Senat) mit Beschlüssen vom 3. Mai und 6. Juni 1978 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Die Prüfung der Vorlagefragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung Nr. 1173/75 des Rates, soweit sie Weichweizen betrifft, oder der Verordnung Nr. 1427/74 des Rates, soweit sie Sorghum betrifft, beeinträchtigen könnte.