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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 29.03.1979 – C-132/78
Generalanwalt Jean-Pierre Warner · ECLI:EU:C:1979:99
Schlussanträge des Generalanwalts
Jean-Pierre Warner
vom 29. März 1979
Herr Präsident
meine Herren Richter!
Diese Rechtssache wurde dem Gerichtshof vom Tribunal d'instance Lille mit dem Ersuchen um Vorabentscheidung vorgelegt.
Klägerin vor dem Ausgangsbericht ist die Sàrl Denkavit Loire mit Sitz in Montreuil Bellay im Departement Maine-et-Loire, die Viehfutter herstellt. Beklagter ist der französische Staat als Administration des Douanes.
Am 7. Oktober 1977 führte die Klägerin aus der Bundesrepublik Deutschland 22400 kg Schweineschmalz ein, das zur Herstellung eines hauptsächlich zur Fütterung junger Kälber verwandten Erzeugnisses bestimmt war, und verzollte sie. Das Schweineschmalz gehörte zur Tarifnummer 15.01 des GZT, die Schweineschmalz, anderes Schweinefett und Geflügelfett, ausgepreßt, ausgeschmolzen oder mit Lösungsmitteln ausgezogen umfaßt.
Die Klägerin hatte für diese Einfuhr eine Abgabe für den Gesundheitsschutz und die Organisation der Fleischmärkte (taxe de protection sanitaire et d'organisation des marchés des viandes) in Flöhe von 672 FF zu zahlen; diese Abgabe war mit dem französischen Gesetz Nr. 77-646 vom 24. Juni 1977 eingeführt worden. Im Verfahren vor dem Tribunal d'instance fordert die Klägerin diesen Betrag mit Zinsen zurück, da die Belastung von aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführten Schweineschmalz mit dieser Abgabe gemeinschaftsrechtswidrig sei. Es geht um einen kleinen Betrag; die Klägerin trug jedoch vor, daß es sich um einen Musterprozeß handele, dessen Ausgang den anderer, bereits anhängiger und auch künftiger Prozesse bestimmen werde.
Die Abgabe war anscheinend als Ersatz für zwei andere, früher im französischen Recht vorgesehene Abgaben, einer Sanitärabgabe (taxe sanitaire) und einer Beschau- und Stempelabgabe (taxe de visite et de poinçonnage) eingeführt worden, deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht die Kommission nach Artikel 169 EWG-Vertrag in Frage gestellt hatte.
Nach Artikel 1 des Gesetzes Nr. 77-646 wird die mit diesem Gesetz eingeführte Abgabe in privaten Schlachthöfen und auf Einfuhren für Rechnung des Staates, in öffentlichen Schlachthöfen in bestimmtem Verhältnis für Rechnung des Staates und der örtlichen Gebietskörperschaften erhoben, die Eigentümer dieser Schlachthöfe sind.
Nach Artikel 2 ist der Abgabensatz jährlich je Nettokilogramm Fleisch auf der Grundlage bestimmter Richtpreise festzusetzen.
Artikel 3 betrifft die Erhebung der Abgabe auf Fleisch von in Frankreich geschlachtetem Vieh: Die Abgabe ist vom Eigentümer des Schlachttiers oder für seine Rechnung bei der Schlachtung zu entrichten; der Schlachtvorgang ist der Steuertatbestand (le fait générateur de la taxe); die Abgabe wird in gleicher Weise festgestellt und erhoben wie die Mehrwertsteuer.
Artikel 4 hingegen betrifft Einfuhren: Die Abgabe wird erhoben bei der Einfuhr von Fleisch und Fleischerzeugnissen; sie ist vom Importeur oder vom Zollanmelder bei der Abfertigung zum freien Verkehr zu zahlen; sie wird von den Zollbehörden erhoben; hinsichtlich der Erhebung und aller möglicher Verfahren wird sie Zöllen gleichgestellt.
Das Dekret Nr. 77-899 vom 27. Juli 1977 enthält bestimmte ins einzelne gehende Durchführungsvorschriften zu dem Gesetz.
In den Artikeln 1 bis 6 des Dekrets ist geregelt, wie das Nettofleischgewicht als Grundlage für die Erhebung der Abgabe in französischen Schlachthöfen festzustellen ist. Für Schweine bestimmt Artikel 3 als Nettogewicht das des geschlachteten Tieres, ausgeblutet und ausgenommen, ohne Zunge, Borsten, Klauen und Geschlechtsorgane, jedoch mit Kopf und Füßen. Nach Artikel 6 ist das Tier binnen einer Stunde nach der Betäubung zu wiegen; vom festgestellten tatsächlichen Nettogewicht sind bestimmte Abzüge zu machen.
Die Artikel 9 und 10 des Dekrets betreffen Einfuhren. Artikel 9 bezeichnet durch Bezugnahme auf Tarifnummern des GZT die eingeführten Erzeugnisse, auf die die Abgabe zu erheben ist. Diese Liste umfaßt nicht nur Fleisch, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert, und Schweine- und Geflügelfett, weder ausgepreßt noch ausgeschmolzen (und wieder frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert) — diese Erzeugnisse gehören alle zu Tarifnummern des Fleisch und genießbarer Schlachtabfall überschriebenen Kapitels 2 des GZT —, sie umfaßt auch Erzeugnisse der Tarifnummer 15.01, auf die ich mich bereits bezogen habe, und bestimmte Erzeugnisse der Tarifnummern 16.01 und 16.02, wie zum Beispiel Würste und anders zubereitetes oder haltbar gemachtes Fleisch. Nach Artikel 10 wird die Abgabe auf das Nettofleischgewicht abzüglich Schlachtabfall erhoben; Erzeugnisse der Tarifnummern 16.01 und 16.02, die aus Fleisch mehrerer Tierarten, für die unterschiedliche Abgabensätze gelten, bestehen, werden nach dem niedrigsten einschlägigen Abgabensatz belastet.
Auf das Dekret Nr. 77-899 folgte eine Ministerialverordnung (Arrêté) vom 9. August 1977, in der die Abgabensätze für das Jahr 1977 festgesetzt wurden. Für Schweinefleisch betrug der Satz 0,034 FF je kg. Die Zollbehörden in Lille haben anscheinend irrtümlich bei der hier in Rede stehenden Einfuhr nur 0,03 FF je kg erhoben; das ist jedoch belanglos.
Das Tribunal d'instance hat dem Gerichtshof folgende Fragen vorgelegt, die das Vorbringen der Klägerin vor dem Tribunal d'instance wiedergeben:
1. Verstößt es gegen das Verbot der Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle im Sinne der Artikel 9, 12 und 13 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, wenn auf Einfuhren von Schweineschmalz aus einem anderen Mitgliedstaat, das zur Herstellung von Tierfutter bestimmt ist, eine Abgabe erhoben wird, die einen Ausgleich für die Erhebung einer internen Abgabe bei der Schlachtung von Schweinen bilden soll?
2. Im Falle der Verneinung der ersten Frage:
Verstößt die Erhebung der unter 1. genannten Abgabe gegen das Verbot steuerlicher Diskriminierung nach Artikel 95 des Vertrages?
3. Im Falle einer Verneinung der Fragen 1 und 2:
Ist die Erhebung der unter 1. genannten Abgabe als unvereinbar mit der Verordnung Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch anzusehen?
Die Kommission forderte uns auf, zu erwägen, ob die mit dem Gesetz Nr. 77-646 eingeführte Abgabe insgesamt mit Gemeinschaftsrecht vereinbar sei. Diese Frage geht jedoch wesentlich weiter als irgendeine der vom Tribunal d'instance gestellten Fragen. Ihre Beantwortung ist auch für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht erforderlich. Ich schlage deshalb vor, nicht auf sie einzugehen, und nur die Vereinbarkeit der Erhebung einer Abgabe auf aus anderen Mitgliedstaaten eingeführtes Schweineschmalz mit Gemeinschaftsrecht zu untersuchen.
Insoweit ist meines Erachtens entscheidend, daß die Abgäbe auf in Frankreich hergestelltes Schweineschmalz nicht erhoben wird.
Die französische Regierung ließ vortragen, hierauf komme es nicht an, weil solches Schmalz von Schweinen herrühre, auf die die Abgabe bereits im Schlachthof erhoben worden sei, so daß sie als eine einzige Abgabe anzusehen sei, die gleichermaßen auf einheimische und eingeführte Erzeugnisse erhoben werde. Abgabensatz und Abgabengrundlage (Nettogewicht) seien in beiden Fällen gleich. Die Abgabe sei Teil der allgemeinen inländischen Gebührenregelung Frankreichs; sie sei nicht als Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Zoll zu betrachten.
Der Gerichtshof hat jedoch bereits entschieden, daß eine Abgabe nur dann als Teil einer allgemeinen inländischen Gebührenregelung eines Mitgliedstaates und nicht, soweit sie auf Einfuhren ruht, als Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Zoll betrachtet werden kann, wenn sie auf einheimische und eingeführte Erzeugnisse nach gleichen Kriterien und auf der gleichen Produktionsstufe erhoben wird. Ob die einheimische Erzeugung durch andere Abgaben ähnlich belastet wird, ist unerheblich (vgl. insbesondere: — Bresciani, 87/75 Slg. 1976, 129, Randnummer 11 der Entscheidungsgründe). Offenkundig befinden sich ausgeschmolzenes oder mit Lösungsmitteln ausgezogenes Schweineschmalz und frisch geschlachtete Schweine nicht auf der gleichen Produktionsstufe.
Meines Erachtens tragen deshalb die Klägerin und die Kommission zu Recht vor, daß die Erhebung der fraglichen Abgabe auf Schweineschmalzeinfuhren aus anderen Mitgliedstaaten mit den Vertragsbestimmungen unvereinbar sind, die im Handel zwischen Mitgliedstaaten Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle untersagen.
Aufgrund dieses Ergebnisses ist es nicht erforderlich, daß ich mich zu einem Hilfsargument der Klägerin zur Frage 1 äußere, wonach die Erstreckung der Abgabe auf Einfuhren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Doppelbesteuerungen führe, weil in den meisten Ländern Gebühren für Gesundheitskontrollen in Schlachthöfen erhoben würden.
Aufgrund dieses Ergebnisses brauche ich mich auch nicht zu einem weiteren Vorbringen der Klägerin zu dieser Frage zu äußern, bei dem sie sich auf den in einer Reihe von Urteilen des Gerichtshofes niedergelegten Grundsatz berief, daß eine Abgabe, die Teil einer allgemeinen inländischen Gebührenregelung ist, dann eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll darstellen kann, wenn sie ausschließlich der Finanzierung von Tätigkeiten zum alleinigen Nutzen des abgabepflichtigen einheimischen Erzeugnisses dient. Unter Berufung auf den Inhalt des Exposé des Motifs zum Entwurf des Gesetzes Nr. 77-646 und auf die Debatten über diesen Gesetzentwurf im französischen Parlament führt die Klägerin aus, das Aufkommen aus der fraglichen Abgabe sei vollständig und ausschließlich zur Finanzierung von Tätigkeiten zum Nutzen der französischen Fleischerzeugung bestimmt, nämlich zur Schaffung genauer Listen französischer Viehherden, zur Einordnung und Kennzeichnung geschlachteten Viehs und zur staatlichen Überwachung der Schlachthöfe. Die Kommission äußerte Zweifel daran, ob dieses Vorbringen begründet sei, weil es einerseits ungeachtet der dem französischen Parlament gegenüber abgegebenen Erklärungen rechtlich nicht erforderlich sei, das Abgabenaufkommen für solche Tätigkeiten zu verwenden, und weil andererseits diese Tätigkeiten eher im allgemeinen öffentlichen Interesse als in irgendeinem besonderen Interesseder Fleischerzeuger zu liegen schienen.
Wie dem auch sei, ich beantrage aus den vorstehend genannten Gründen, daß Sie, meine Herren Richter, auf die erste Vorlagefrage hin entscheiden, daß es dem Verbot von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle gemäß Artikel 9, 12 und 13 EWG-Vertrag widerspricht, die Einfuhr von Schweineschmalz aus einem anderen Mitgliedstaat mit einer Abgabe zu belasten, um die Erhebung einer internen Abgabe bei der Schlachtung von Schweinen auszugleichen.
Trifft dies zu, so stellen sich die Fragen 2 und 3 nicht.