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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 31.05.1979 – C-132/78

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1979:139

Zitiert von 1 Entscheidungen

In der Rechtssache 132/78

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal d'instance Lille in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

SÀRL DENKAVIT LOIRE

gegen

FRANZÖSISCHEN STAAT — ZOLLVERWALTUNG —

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 9, 12, 13 und 95 EWG-Vertrag sowie der Verordnung Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (ABl. 1975, L 282, S. 1)

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars, der Richter A. O'Keeffe und G. Bosco,

Generalanwalt: J.-P. Warner

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Das Vorlageurteil und die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

Mit dem französischen Gesetz Nr. 77-646 vm 24. Juni 1977 (Journal officiel der Französischen Republik vom 25. Juni 1977) wurde eine taxe de protection sanitaire et d'organisation des marches des viandes [Abgabe für den Gesundheitsschutz und die Organisation der Fleischmärkte] eingeführt (Art. 1). Diese Abgabe wird beim Schlachten bestimmter Schlachttiere und von Geflügel in privaten oder öffentlichen Schlachthöfen sowie bei der Einfuhr von Fleisch der gleichen Tierart, auch zubereitet, nach Frankreich erhoben.

Der Abgabensatz wird auf der Grundlage von in Artikel 2 des Gesetzes festgelegten Richtpreisen je Nettokilogramm Fleisch für ein Kalenderjahr bestimmt; er entspricht bei Schweinefleisch 0,54 % des gemeinschaftlichen Grundpreises. Unter Berücksichtigung dieses Richtpreises wurde der Satz der Taxe de protection sanitaire et d'organisation des marches des viandes für das Kalenderjahr 1977 in Durchführung der Verordnung des Ministre delegue à l'économie et aux finances und des Ministre de l'agriculture vom 9. August 1977 (Journal officiel der Fran- zösischen Republik vom 12. August 1977) für Schweinefleisch auf 0,034 FF je Kilogramm netto festgesetzt.

Nach Artikel 3 des Gesetzes Nr. 77-646 löst der Schlachtvorgang die Abgabepflicht aus.

Artikel 4 setzt folgendes fest: Die Taxe de protection sanitaire et d'organisation des marches des viandes wird auf die Einfuhr von Fleisch der in Artikel 2 genannten Tiere, auch zubereitet, erhoben. Sie wird vom Importeur oder vom Zollanmelder bei der Abfertigung zum freien Verkehr geschuldet. Sie wird von den Zollbehörden erhoben. Sie wird nach den gleichen Bestimmungen und unter den gleichen Sicherheiten wie in Zollangelegenheiten beigetrieben.

In Artikel 9 des Dekrets Nr. 77-899 vom 27. Juli 1977 (Journal officiel der Französischen Republik vom 9. August 1977) zur Durchführung des Gesetzes Nr. 77-646 sind die Fleischsorten aufgeführt, auf die die Abgabe bei der Einfuhr erhoben wird; nach Artikel 10 wird die Abgabe für die Abfertigung zum freien Verkehr im Zollgebiet von unter anderem Schweineschmalz (Tarifnummer 15.01) auf das von den Zollstellen anerkannte oder zugelassene Nettofleischgewicht abzüglich des Gewichts des Schlachtabfalls erhoben.

Am 7. Oktober 1977 führte die Klägerin im Ausgangsverfahren, die Särl Denkavit Loire, 22400 kg Schweineschmalz aus der Bundesrepublik Deutschland ein, das zur Herstellung von Tierfutter in Frankreich bestimmt war. Anläßlich dessen erhob die Zollverwaltung als Taxe de protection sanitaire et d'organisation des marchés des viandes gemäß Gesetz Nr. 77-646 vom 24. Juni 1977 den Betrag von 672 FF.

Denkavit hielt die Erhebung dieser Abgabe für unvereinbar mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit den Artikeln 9, 12, 13 und 95 des EWG-Vertrags sowie mit der Verordnung Nr. 2759/75 des Rates (ABl. L 282, S. 1) über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch und erhob gegen die zuständige Verwaltung Klage auf Rückerstattung des gezahlten Betrages zum Tribunal d'instance Lille.

Die Zollverwaltung ihrerseits machte geltend, daß eine finanzielle Belastung, wie sie auf dem eingeführten Fleisch ruhe, nur dann als Abgabe mit gleicher Wirkung betrachtet werden könne, wenn auf gleichartige inländische Erzeugnisse keine gleichartige Abgabe erhoben werde. Gemäß der inländischen Regelung werde die Abgabe nach dem Nettogewicht des Fleisches nach der Schlachtung erhoben, so daß das Schweineschmalz aus nationaler Erzeugung, das aus der Verarbeitung von Schweinefleisch entstehe, die gleiche steuerliche Belastung wie das eingeführte Schweineschmalz zu tragen habe. Das eingeführte Erzeugnis trage sogar eine geringere steuerliche Belastung als das inländische Erzeugnis insofern, als dessen besteuerbares Gewicht auch verschiedene Schlachtabfälle umfasse, die bei der Herstellung des eingeführten Schweineschmalzes ausgeschieden worden seien.

Das Tribunal d'instance Lille war der Auffassung, daß sich Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts stellten, und hat dem Gerichtshof mit Urteil vom 25. Mai 1978, berichtigt mit Urteil vom 6. Juli 1978 über die Berichtigung eines Schreibfehlers im Tenor des Urteils vom 25. Mai 1978 (es mußte Taxe interieure statt Taxe inferieure heißen), folgende Vorabentscheidungsfragen vorgelegt:

1. Verstößt es gegen das Verbot der Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle im Sinne der Artikel 9, 12 und 13 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, wenn auf Einfuhren von Schweineschmalz aus einem anderen Mitgliedstaat, das zur Herstellung von Tierfutter bestimmt ist, eine Abgabe erhoben wird, die einen Ausgleich für die Erhebung einer internen Abgabe bei der Schlachtung von Schweinen bilden soll?

2. Im Fall der Verneinung der ersten Frage :

Verstößt die Erhebung der unter 1. genannten Abgabe gegen das Verbot steuerlicher Diskriminierung nach Artikel 95 des Vertrages?

3. Im Fall einer Verneinung der Fragen 1 und 2:

Ist die Erhebung der unter 1. genannten Abgabe als unvereinbar mit der Verordnung Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch anzusehen?

Das Vorlageurteil und das dieses berichtigende Urteil sind am 12. Juni bzw. am 8 Juli 1978 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden. Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die Klägerin im Ausgangsverfahren und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften schriftliche Erklärungen eingereicht.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweiserhebung zu eröffnen.

Mit Beschluß vom 22. November 1978 hat er gemäß Artikel 95 der Verfahrensordnung beschlossen, die Sache an die Erste Kammer des Gerichtshofes zu verweisen.

II — Erklärungen gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG

A — Erklärungen der Klägerin im Ausgangsverfahren (Denkavit)

Die Klägerin im Ausgangsverfahren weist zunächst darauf hin, daß das Aufkommen der Taxe de protection sanitaire nach der Begründung des Gesetzes Nr. 77-646 und den parlamentarischen Verhandlungen hierzu der Finanzierung der staatlichen Hygienekontrollen in den französischen Schlachthöfen dienen solle (Senat, Sitzung vom 16. Juni 1977, parlamentarische Verhandlungen, S. 1403). Die Erhebung auf eingeführte Erzeugnisse sei als unerläßlich erachtet worden, um die Belastung der gleichartigen nationalen Erzeugnisse auszugleichen.

Zur ersten Frage

Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes vertritt die Klägerin im Ausgangsverfahren die Auffassung, jede einseitig verhängte finanzielle Belastung von Waren anläßlich oder aufgrund ihres Grenzübertrittes sei unabhängig von ihrem Ziel, ihrer Bezeichnung und ihrer Durchführung als Abgabe mit gleicher Wirkung im Sinne der Artikel 9, 12 und 13 des Vertrages zu betrachten, wenn es sich nicht um einen Zoll im eigentlichen Sinne handele. Anders liege der Fall nur, wenn die fragliche Belastung das angemessene Entgelt für einen dem Importeur geleisteten Dienst darstelle oder wenn sie Bestandteil einer allgemeinen inländischen Abgabenregelung sei, die systematisch und nach den gleichen Kriterien inländische wie eingeführte Erzeugnisse erfasse (vgl. beispielsweise: EuGH 11. Oktober 1973 — Rewe-Zentralfinanz,39/73 — Slg. 1973, 1039).

Eine Abgabe stelle selbst dann eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie Zölle dar, wenn sie Bestandteil einer allgemeinen inländischen Abgabenregelung, aber ausschließlich zur Finanzierung von Tätigkeiten bestimmt sei, die den erfaßten einheimischen Erzeugnissen in spezifischer Weise zugute kämen, so daß für die letzteren die Belastung ausgeglichen werde (EuGH 25. Mai 1977 — Cucci, 77/76 — Slg. 1977, 987).

Nach Auffassung der Klägerin im Ausgangsverfahren fällt die Taxe de protection sanitaire auf Schweineschmalz bei Anwendung dieser Grundsätze und aus den nachstehend dargelegten Gründen nicht unter die in der Rechtsprechung des Gerichtshofes vorgesehenen Ausnahmen; sie stelle folglich eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie Zölle dar.

a) Es handle sich nicht um das Entgelt für einen tatsächlich geleisteten Dienst

Die streitige Abgabe, die nach der Absicht des Gesetzgebers die Belastung der nationalen Erzeugung habe ausgleichen sollen, sei nicht Gegenleistung für eine wie auch immer geartete Tätigkeit der Verwaltung.

b) Die Abgabe sei nicht Bestandteil einer allgemeinen inländischen Abgabenregelung

Da die Taxe de protection sanitaire beim Schlachten von Schweinen französischer Erzeugung erhoben, Schweineschmalz aber bei der Einfuhr mit einer Abgabe gleicher Höhe belastet werde, würden das inländische und das eingeführte Erzeugnis nicht nach denselben Merkmalen erfaßt. In seinem Urteil vom 5. Februar 1976(Bresciani,87/75 — Slg. 1976, 129) habe der Gerichtshof folgendes ausgeführt: Wird die einheimische Erzeugung durch andere Abgaben ähnlich belastet, so ist dies unerheblich, wenn diese Belastung und die fragliche Abgabe … [nicht] nach gleichen Kriterien … erhoben werden. Im Urteil vom 28. Juni 1978(Simmenthai,70/77 — Slg. 1978, 1453) sei klargestellt worden, daß die Erhebung auf der gleichen Handelsstufe erfolgen müsse. Im vorliegenden Fall könne eine interne Abgabe auf Schweinefleisch (Tarifnummer 02.01 des Gemeinsamen Zolltarifs) nicht die Erhebung einer Abgabe bei der Einfuhr von Schweineschmalz (Tarifnummer 15.01) rechtfertigen.

Die Klägerin im Ausgangsverfahren verweist noch auf das Urteil vom 17. Februar 1976(Rewe,45/75 — Slg. 1976, 181), in dem der Gerichtshof ausgeführt habe, daß ein wesentlicher Gesichtspunkt für die Beurteilung … sein [kann], ob das inländische und das eingeführte Erzeugnis derselben Position des Gemeinsamen Zolltarifs zugeordnet sind oder nicht.

c) Doppelbelastung

Weiter merkt die Klägerin im Ausgangsverfahren an, das eingeführte Schweineschmalz stamme von Tieren, die im Ausfuhrmitgliedstaat ebenfalls einer finanziellen Belastung bei der Schlachtung unterlegen hätten, so daß die Erhebung der Taxe de protection sanitaire auf Schweineschmalz in Frankreich zu einer Doppelbelastung und damit zu einer Diskriminierung des eingeführten Erzeugnisses führe.

d) Zweckbestimmung der Abgabe

Nach Auffassung der Klägerin im Ausgangsverfahren ist das Aufkommen der Taxe de protection sanitaire, wie sich aus der Begründung zum Gesetz Nr. 77-646 ergebe, ausschließlich zur Finanzierung von Verwaltungstätigkeiten zugunsten der nationalen Erzeugung bestimmt. Aufgrund ihres Schutzcharakters sei die streitige Abgabe somit als Abgabe mit gleicher Wirkung wie Zölle zu qualifizieren. Auf die erste Frage sei daher folgendes zu antworten:

Das Verbot der Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle im Sinne der Artikel 9, 12 und 13 des Vertrages schließt die Erhebung einer Abgabe, die einen Ausgleich für die Erhebung einer internen Abgabe bei der Schlachtung von Schweinen bilden soll, auf Einfuhren von Schweineschmalz aus einem anderen Mitgliedstaat aus, das zur Herstellung von Tierfutter bestimmt ist.

Zur zweiten Frage

Die Klägerin im Ausgangsverfahren prüft hilfsweise Artikel 95 des Vertrages und führt aus, da das inländische und das eingeführte Erzeugnis nicht derselben Position des Gemeinsamen Zolltarifs zugeordnet seien, erfasse die streitige Abgabe sie nicht systematisch nach den gleichen Kriterien. Zu Unrecht habe sich somit die Zollverwaltung vor dem nationalen Gericht unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofes vom 22. Juni 1976(Bobie,127/75 — Slg. 1976, 1079) darauf berufen, daß die streitige Abgabe mit Artikel 95 vereinbar sei, denn in dieser Angelegenheit habe es sich um eine Abgabe gehandelt, die in beiden Fällen auf das gleiche Erzeugnis (Bier) erhoben worden sei.

Selbst wenn eine Gleichartigkeit zwischen dem nationalen und dem eingeführten Erzeugnis bestehen sollte, so bewirke die Erhebung eines einheitlichen Satzes von 0,034 FF je kg auf geschlachtete Schweine nationaler Erzeugung wie auf eingeführtes Schweineschmalz eine steuerliche Diskriminierung des eingeführten Erzeugnisses, weil der Wert je Kilo eines ganzen Schweines erheblich höher sei als der von Schweineschmalz und weil das eingeführte Schweineschmalz zum Ausgleich für eine nationale Abgabe folglich eine finanzielle Belastung trägen müsse, die nicht auf dem Schweineschmalz französischer Erzeugung, sondern auf dem Schweinefleisch französischer Erzeugung laste.

Unter Bezugnahme auf die Gemeinschaftsrechtsetzung über die für Einfuhren aus Drittländern geltenden Abschöpfungen und Einschleusungspreise, insbesondere auf die Verordnung Nr. 2754/73 der Kommission vom 10. Oktober 1973 (ABl. L 284, S. 14), vertritt die Klägerin im Ausgangsverfahren die Auffassung, der objektive Wert von Schweineschmalz in der Gemeinschaft überschreite 32 % des Wertes von ganzen geschlachteten Schweinen nicht. Somit liege der Fall vor, den das Urteil vom 22. März 1977(Ianelli,74/76 — Slg. 1977, 557) im Auge habe, wonach ein Verstoß gegen das Verbot des Artikels 95 des Vertrages vorliege, wenn nur für das eingeführte Erzeugnis Bewertungsgesichtspunkte berücksichtigt würden, die dessen Wert im Verhältnis zum entsprechenden nationalen Erzeugnis erhöhten.

Auf die zweite Frage sei somit zu antworten wie folgt:

Es stellt einen Verstoß gegen das Verbot der steuerlichen Diskriminierung in Artikel 95 des Vertrages dar, auf Einfuhren von Schweineschmalz aus einem anderen Mitgliedstaat, die zur Herstellung von Tierfutter bestimmt sind, ein Abgabe — erst recht, wenn die Abgabe nach dem gemeinschaftlichen Grundpreis für geschlachtete Schweine berechnet wird — zu erheben, um die Erhebung einer internen Abgabe bei der Schlachtung von Schweinen auszugleichen.

Zur dritten Frage

Die Klägerin weist darauf hin, daß das Gesetz Nr. 77-646 seinem Wortlaut nach die Einführung einer Taxe de protection sanitaire et d'organisation des marches des viandes betreffe; sie ist der Meinung, daß das Schweineschmalz — Erzeugnis der ersten Verarbeitungsstufe im Sinne des Artikels 38 Absatz 1 des Vertrages und als solches in der als Anhang II beigefügten Liste aufgeführt — unter die Verordnung Nr. 2759/75 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch falle, so daß eine nationale Marktordnung rechtswidrig sei. Anschließend prüft die Klägerin im Ausgangsverfahren die Rechtmäßigkeit der Erhebung der streitigen Abgaben und untersucht im einzelnen die Preisregelung auf dem Schweinesektor mit dem Ergebnis, daß die streitige Abgabe das einheitliche Preissystem in der Gemeinschaft gefährde, weil sie das auf der Stufe des geschlachteten Schweins am Haken erreichte Preisniveau nur für die eingeführten Erzeugnisse, nicht aber für die nationale Erzeugung erhöhe.

Sie schlägt für den Fall, daß der Gerichtshof die Fragen 1 und 2 verneinen sollte, vor, die dritte Vorabentscheidungsfrage wie folgt zu beantworten:

Es widerspricht der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch, auf Einfuhren von Schweineschmalz aus einem anderen Mitgliedstaat, das zur Herstellung von Tierfutter bestimmt ist, eine Abgabe zu erheben, um die Erhebung einer internen Abgabe auf die Schlachtung von Schweinen auszugleichen.

B — Erklärungen der Kommission

Die Kommission schildert zunächst den Sachverhalt und das Verfahren vor dem nationalen Gericht und bemerkt dann zur Rechtslage, die erste und die dritte Frage gehörten zusammen; die zweite Frage sei eine Ergänzung zur ersten Frage und ihr nachgeordnet.

Zur ersten und zur dritten Frage

Nach Ansicht der Kommission muß der Begriff der Abgabe mit gleicher Wirkung wie Zölle unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofes unter zwei Gesichtspunkten untersucht werden:

1. Zunächst sei die Abgabe in ihrer Gesamtheit, unabhängig von der Art der ihr unterworfenen eingeführten Erzeugnisse, zu untersuchen,

2. dann mehr ins einzelne gehend die Abgabe insoweit, als sie auf Schweineschmalz laste.

1. Die Natur der streitigen Abgabe in ihrer Gesamtheit gesehen

Da die streitige Abgabe bei der Einfuhr von Fleisch erhoben werde, untersucht die Kommission die Rechtstechnik und die wirtschaftlichen Auswirkungen der Abgabe auf Fleisch, das sich bei der Einfuhr auf der gleichen Stufe befindet wie Fleisch nationaler Erzeugung, auf dem die Abgabe nach der nationalen Regelung lastet.

a) Zur Rechtstechnik

Die streitige Abgabe erwecke, so meint die Kommission, den Anschein einer inländischen Belastung, die systematisch in gleicher Weise und gleicher Höhe die nationalen und die eingeführten Erzeugnisse erfasse. Da die Abgabe auf das Fleisch allein wegen dessen Einfuhr erhoben werde, handle es sich nicht um eine Gebühr für eine lebensmittelpolizeiliche Untersuchung; nach Auffassung des nationalen Gesetzgebers solle die Erhebung der Abgabe bei der Einfuhr jede Diskriminierung der nationalen Erzeuger gegenüber den Importeuren des gleichen Erzeugnisses vermeiden helfen. Trotzdem müsse man sich fragen, ob die streitige Abgabe nicht angesichts der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere des Urteils vom 25. Mai 1977 (Cucchi, 77/76 — Slg. 1977, 987), als Abgabe mit gleicher Wirkung wie Zölle betrachtet werden müsse, da sie ausschließlich zur Finanzierung von Tätigkeiten bestimmt sei, die den einheimischen Erzeugnissen besonders zugute kämen. Unter Bezugnahme insbesondere auf die parlamentarischen Verhandlungen vertritt die Kommission die Auffassung, unabhängig davon, wie eng auch politisch das Band zwischen der Einführung der Steuer und der Finanzierung von Tätigkeiten zugunsten des Gesundheitsschutzes und der Verbesserung der Märkte sein möge, sei es doch nicht rechtlich gesichert und bestehe, streng haushaltsmäßig betrachtet, nicht. Selbst wenn man im übrigen die beabsichtigten Tätigkeiten zur Marktordnung berücksichtige, so müsse man feststellen, daß diese in erheblich größerem Umfang dem allgemeinen Interesse der Gesamtheit als dem Individualinteresse der Tierzüchter und Fleischerzeuger dienten. Insoweit gelangt die Kommission abschließend zu der Auffassung, man könne nicht sagen, die streitige Abgabe sei ausschließlich zur Finanzierung von Tätigkeiten bestimmt, die dem belasteten einheimischen Erzeugnis in spezifischer Weise unter Umständen zugute kämen, die die auf dem einheimischen Erzeugnis ruhende Belastung vollständig ausglichen.

b) Zu den wirtschaftlichen Auswirkungen der streitigen Abgabe

Nach Auffassung der Kommission hat die streitige Abgabe unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkungen und ihres möglichen Einflusses auf den Handel restriktive Wirkungen gleich denen eines Zolls oder einer Abgabe gleicher Wirkung.

Das ergebe sich aus einem Vergleich der im Gesetz vom 24. Juni 1977 (Nr. 77-646) vorgesehene Abgabe mit den Abgaben, die sie ersetzt habe, also den Sanitär-, Beschau- und Stempelabgaben, die Gegenstand des aufgehobenen Gesetzes vom 8. Juli 1965 (Nr. 65-543, Journal officiel der Französischen Republik vom 9. Juli 1965) über die erforderlichen Voraussetzungen für die Modernisierung des Fleischmarktes gewesen seien. Zwischen den in den beiden Gesetzen vorgesehenen Sanitärabgaben bestehe eine sehr enge Verwandtschaft sowohl hinsichtlich ihres Zieles als hinsichtlich ihres Aufbaus und ihrer Modalitäten. Die Kommission ist daher der Auffassung, daß eine Untersuchung der Abgabe nach dem Gesetz von 1965 trotz der Änderungen durch das Gesetz von 1977 gleichermaßen für die dort vorgesehene Abgabe gelte.

Die in Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Juli 1965 und in Artikel 15 des Finanzgesetzes für das Jahr 1966 (Nr. 65-997 vom 29. November 1965, Journal officiel der Französischen Republik vom 30. November 1965) vorgesehene Sanitärabgabe gehöre zur Gruppe derjenigen Abgaben für Gesundheitskontrollen beim Grenzübergang, die der Gerichtshof als Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle betrachtet habe. Da im übrigen in der Richtlinie des Rates vom 26. Juni 1964, Nr. 64/433/EWG (ABl. 1964, S. 2912) zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch eine Regelung der Gesundheitskontrolle im Ausfuhrmitgliedsstaat eingeführt worden sei, erfolge eine Kontrolle solchen Fleisches bei der Einfuhr — wenn sie nicht bereits in sich selbst aufgrund ihrer systematischen oder ungerechtfertigten Art eine durch Artikel 30 ff. des Vertrages verbotene Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung darstelle (EuGH 25. Januar 1977 — Bauhuis,46/76 — Slg. 1977, 5) — zusätzlich; eine anläßlich dieser Kontrolle erhobene Abgabe könne daher der Sanitärabgabe im Inland nicht gleichgesetzt werden.

Aus diesen Gründen habe die Kommission die aufgrund der vorerwähnten Gesetze aus dem Jahr 1965 erhobene Abgabe für eine solche mit gleicher Wirkung wie Zölle erachtet und gegen Frankreich das Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 169 des Vertrages eingeleitet.

Unter Anwendung dieser Kriterien auf die vorliegend streitige Abgabe vertritt die Kommission die Auffassung, wenn auch deren rechtliche Erscheinungsform die einer inländischen Abgabe sei, so wirke sie sich doch auf den Handel ebenso aus wie eine Abgabe gleicher Wirkung. Unter Berufung auf den grundsätzlichen Charakter des freien Warenverkehrs äußert die Kommission die Ansicht, man müsse mehr als die formellen Merkmale die tatsächliche Wirkung berücksichtigen; sie neigt folglich dem Gedanken zu, daß die streitige Abgabe als Abgabe mit gleicher Wirkung wie Zölle qualifiziert werden müsse.

2. Die streitige Abgabe, wie sie auf Schweineschmalz erhoben wird

Selbst wenn die streitige Abgabe als inländische Belastung betrachtet werden müsse, so gelte dies doch nur für eingeführtes Fleisch, das sich auf einer gleichartigen Produktionsstufe wie derjenigen befinde, auf der Fleisch nationaler Erzeugung belastet werde (vgl. Urteile Bresciani und Rewe 45/75, bereits zitiert.

Nach Auffassung der Kommission schließt die Rechtsprechung des Gerichtshofes die Möglichkeit aus, die Abgabe auf eingeführtes Schweineschmalz der Abgabe gleichzusetzen, die auf Schweinefleisch bei der Schlachtung erhoben werde, da die beiden Erzeugnisse einerseits unterschiedlicher Art seien und nicht zur gleichen Position des Gemeinsamen Zolltarifs gehörten (Schweinefleisch: 02.01 A III; Schweineschmalz: 15.01 A) und da sie andererseits in den Augen der Verbraucher keine gleichartigen oder den gleichen Bedürfnissen entsprechenden Erzeugnisse darstellten..

Abschließend führt die Kommission aus, keinesfalls könne bei der streitigen Abgabe die Rede von einer Belastung sein, die auf einer allgemeinen inländischen Abgabenregelung beruhe, wenn sie auf die Einfuhr von Schweineschmalz aus anderen Mitgliedstaaten erhoben werde; folglich müsse eine solche Abgabe in bezug auf Schweineschmalz als Abgabe mit gleicher Wirkung wie Zölle betrachtet werden.

Zur zweiten Frage

Die Beantwortung der ersten und dritten Frage macht nach Auffassung der Kommission die zweite Frage zur Auslegung des Artikels 95 des Vertrages gegenstandslos.

Die Kommission schlägt folglich folgende Antwort auf die Vorabentscheidungsfragen vor:

Es stellt einen Verstoß gegen das Verbot der Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle in den Artikeln 9 und 13 des Vertrages dar, wenn ein Mitgliedstaat aufgrund der Einfuhr auf Fleisch und Fleischerzeugnisse, insbesondere auf Schweineschmalz aus anderen Mitgliedstaaten, eine Abgabe mit den Merkmalen der französischen Taxe de protection sanitaire et d'organisation des marchés des viandes erhebt.

III — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 22. Februar 1979 haben die Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Veroone, Lille, die französische Regierung, vertreten durch Herrn Sidre, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihre Bevollmächtigten Amphoux und Beschel, mündliche Erklärungen abgegeben.

In ihren in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen hat die französische Regierung einerseits geltend gemacht, die mit Gesetz Nr. 77-646 vom 24. Juni 1977 eingeführte Taxe de protection sanitaire stehe nicht im Widerspruch zu Artikel 9 ff. EWG-Vertrag, weil sie Teil einer allgemeinen inländischen Abgabenregelung sei, und andererseits, daß sie Artikel 95 des Vertrages nicht verletze, denn es sei niemals vorgetragen worden, daß ein französisches, dem Schweineschmalz gleichartiges Erzeugnis einer günstigeren Abgabenregelung unterliege.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 29. März 1979 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Mit Urteil vom 25. Mai 1978, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Juni 1978, berichtigt mit Urteil vom 6. Juli 1978, eingegangen am 18. Juli 1978, hat das Tribunal d'instance Lille gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag drei Fragen zur Auslegung der Artikel 9, 12 und 13 (erste Frage) sowie 95 (zweite Frage) des Vertrages und zur Auslegung der Verordnung Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 (ABl. L 282, S. 1) über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (dritte Frage) vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der französischen Zollverwaltung und einem französischen Futtermittelhersteller, der aus der Bundesrepublik Deutschland Schweineschmalz eingeführt hatte. Die Beantwortung dieser Fragen soll es dem nationalen Gericht ermöglichen zu entscheiden, ob die vorgenannten gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen der Erhebung einer Abgabe auf das Schweineschmalz bei der Einfuhr entgegenstehen, die durch das französische Gesetz Nr. 77-646 vom 24. Juni 1977portant creation d'une taxe de protection sanitaire et d'organisation des marchés des viandes et suppression de la taxe sanitaire et de la taxe de visite et de poinçonnage [über die Einführung einer Abgabe für den Gesundheitsschutz und die Organisation der Fleischmärkte sowie über die Abschaffung der Sanitär-, Beschau- und Stempelabgaben] (Journal officiel der Französischen Republik vom 25. Juni 1977, S. 3399) eingeführt wurde.

3 Aus den vom nationalen Gericht übermittelten Akten ergibt sich, daß die Abgabe zum einen auf Fleisch erhoben wird, das von bestimmten in französischen Schlachthöfen geschlachteten Tieren stammt, zum anderen auf eingeführtes Fleisch und eingeführte Fleischerzeugnisse der gleichen Tierart.

4 Hinsichtlich des von Schlachtungen in Frankreich herstammenden Fleisches wird die Abgabepflicht durch den Schlachtvorgang ausgelöst; die Abgabe wird in den öffentlichen oder privaten Schlachthöfen bei der Schlachtung der in Artikel 2 des Gesetzes bezeichneten Tiere für Rechnung des Staates oder der Schlachthofeigner, also örtlicher Gebietskörperschaften oder von Zweckverbänden, erhoben, wobei der Abgabensatz je Nettokilogramm Fleisch für ein Kalenderjahr festgesetzt und die Abgabe von den Eigentümern der im Hinblick auf ihren Verkauf geschlachteten Tiere zu entrichten ist. Nach Artikel 4 des Gesetzes wird die Abgabe auf die Einfuhr von Fleisch der in Artikel 2 genannten Tiere, auch zubereitet, erhoben. Sie wird vom Importeur oder vom Zollanmelder bei der Abfertigung zum freien Verkehr geschuldet und nach den gleichen Bestimmungen und unter den gleichen Sicherheiten wie in Zollangelegenheit beigetrieben.

5 Gemäß Dekret Nr. 77-899 vom 27. Juli 1977 (Journal officiel der Französischen Republik vom 9. August 1977, S. 4136) zur Durchführung des Gesetzes Nr. 77-646 wird die Abgabe bei einheimischen Erzeugnissen auf frisches Fleisch nach Maßgabe des Nettofleischgewichts im Sinne der Artikel 2 bis 5 des Dekrets erhoben. Bei eingeführten Erzeugnissen wird die Abgabe außer auf frisches Fleisch auch auf bestimmte Fleischzubereitungen und die in Artikel 9 des Dekrets durch Bezugnahme auf Tarifnummern oder -stellen des Gemeinsamen Zolltarifs bezeichneten Fette erhoben. Tarifnummer 15.01 erfaßt unter anderem Schweineschmalz und anderes Schweinefett. Die Abgabe wird nach Maßgabe des Nettofleischgewichts — im vorliegenden Fall des Gewichts des Schweineschmalzes — erhoben; ihr Betrag je Kilogramm ist dem Betrag der Abgabe gleich, die bei der Schlachtung auf einheimisches Schweinefleisch erhoben wird.

6 Die erste Frage des nationalen Gerichts geht dahin, ob es gegen das Verbot der Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle im Sinne der Artikel 9, 12 und 13 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft [verstößt], wenn auf Einfuhren von Schweineschmalz aus einem anderen Mitgliedstaat, das zur Herstellung von Tierfutter bestimmt ist, eine Abgabe erhoben wird, die einen Ausgleich für die Erhebung einer internen Abgabe bei der Schlachtung von Schweinen bilden soll. Damit wird im wesentlichen gefragt, ob der Begriff der — im Binnenhandel der Gemeinschaft verbotenen — Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Zoll auch eine nationale Belastung der vom nationalen Gericht angeführten Art erfaßt, soweit diese bei der Einfuhr auf aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Erzeugnisse, insbesondere auf solche der Tarif nummer 15.01 (Schweineschmalz, anderes Schweinefett …), erhoben wird.

7 Der Gerichtshof hat schon wiederholt, insbesondere in seinem Urteil vom 25. Januar 1977 — Baubuis,46/76 — Slg. 1977, 5), erkannt, daß eine den Waren wegen des Überschreitens der Grenze einseitig auferlegte finanzielle Belastung, wenn sie kein Zoll im eigentlichen Sinne ist, unabhängig von ihrer Bezeichnung und der Art ihrer Erhebung eine Abgabe zollgleicher Wirkung im Sinne der Artikel 9, 12, 13 und 16 des Vertrages darstellt. Das gilt jedoch dann nicht, wenn die fragliche Belastung ein der Höhe nach angemessenes Entgelt für einen dem Importeur oder Exporteur tatsächlich geleisteten Dienst darstellt oder wenn sie Teil einer allgemeinen inländischen Gebührenregelung ist, die systematisch sämtliche inländischen, eingeführten und ausgeführten Waren nach gleichen Kriterien erfaßt; in diesem Fall fällt die Abgabe nicht unter die Artikel 9, 12, 13 und 16, sondern unter Artikel 95 des Vertrages.

8 Hervorzuheben ist jedoch, daß eine Abgabe nur dann Teil einer allgemeinen inländischen Gebührenreglung ist, wenn sie ein einheimisches und ein gleiches eingeführtes Erzeugnis in gleicher Höher auf der gleichen Handelsstufe erfaßt und wenn der Steuertatbestand ebenfalls für beide Erzeugnisse derselbe ist. Es reicht somit nicht aus, daß die Belastung des eingeführten Erzeugnisses den Ausgleich für eine Abgabe darstellen soll, die auf das gleichartige einheimische Erzeugnis auf einer früheren Produktions- oder Handelsstufe als derjenigen erhoben wird — oder auf dieses Erzeugnis oder ein Ausganserzeugnis erhoben wurde —, auf der das eingeführte Erzeugnis erfaßt wird. Das Verbot der Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle, würde jeden Inhalts entleert und bedeutungslos, wenn es eine Grenzabgabe nicht einschlösse, obwohl diese auf ein gleichartiges nationales Erzeugnis nicht oder auf einer anderen Handelsstufe oder auf der Grundlage eines anderen Steuertatbestandes erhoben wird, und das nur mit der Begründung, diese Abgabe solle eine interne steuerliche Belastung des gleichen Erzeugnisses ausgleichen; außerdem würden dabei steuerliche Belastungen des eingeführten Erzeugnisses im Herkunftsmitgliedstaat nicht berücksichtigt.

9 Auf die erste Frage ist somit zu antworten, daß eine Abgabe, die bei der Einfuhr von Fleisch und Fleischerzeugnissen, insbesondere von Schweineschmalz, erhoben wird, eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Zoll im Sinne der Artikel 9, 12 und 13 EWG-Vertrag darstellt, wenn gleichartige nationale Erzeugnisse nicht oder nach anderen Kriterien — insbesondere aufgrund eines anderen Steuertatbestandes — belastet werden.

10 Das vorlegende Gericht hat die beiden anderen Fragen nur für den Fall gestellt, daß eine Abgabe der fraglichen Art nach Auffassung des Gerichtshofes keine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Zoll sei. Diese Fragen sind somit angesichts der Beantwortung der ersten Frage gegenstandslos geworden.

Kosten

11 Die Auslagen der Regierung der Französischen Republik und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien im Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

auf die ihm vom Tribunal d'instance Lille mit Urteil vom 25. Mai 1978, berichtigt mit Urteil vom 6. Juli 1978, vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Eine Abgabe, die bei der Einfuhr von Heisch und Heischererzeugnissen, insbesondere von Schweineschmalz, erhoben wird, stellt eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Zoll im Sinne der Artikel 9, 12 und 13 EWG-Vertrag dar, wenn gleichartige nationale Erzeugnisse nicht oder nach anderen Kriterien — insbesondere aufgrund eines anderen Steuertatbestandes — belastet werden.