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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 29.03.1979 – C-207/78
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1979:100
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Die Rechtssache, die Ihnen hier vorliegt, ist eine Parallele zur Rechtssache Gillard, über die der Gerichtshof im Anschluß an meine Schlußanträge vom 15. Juni 1978 (Slg. S. 1670 ff.) am 6. Juli 1978 in Vollsitzung entschieden hat (Slg. S. 1662 ff.).
Herr Gillard, ein belgischer Staatsangehöriger, der in Frankreich gearbeitet hatte, beantragte bei der zuständigen französischen Krankenkasse auf der Grundlage der französischen Rechtsvorschriften eine ungekürzte vorgezogene Altersrente, wie sie bestimmten Arbeitnehmern, die Kriegsgefangene gewesen sind, gewährt wird. Herr Gillard erfüllte alle in den Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen mit einer Ausnahme: er war Belgier. Da sein Anspruch abgelehnt wurde erhob er Klage gegen die Kasse.
Die Cour d'Appel Nancy, vor die der Rechtsstreit gelangte, richtete an den Gerichtshof die Frage, ob Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1408/71, wonach diese Verordnung auf Leistungssysteme für Opfer des Krieges und seiner Folgen anzuwenden ist, dahin auszulegen sei, daß auch die Leistungen ausgenommen sind, die nicht unbedingten Entschädigungscharakter haben und Arbeitnehmern gewährt werden, die nur insoweit Opfer des Krieges gewesen sind, als dieser ihnen in bezug auf den Erwerb der Ansprüche auf Altersrente oder ähnlicher Rechte, wie der durch das betroffene Gesetz eingeführten Altersvergünstigungen, geschadet hat. Die Verneinung dieser Frage hätte zur Nichtigerklärung der ablehnenden Entscheidung wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung von Inländern und Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten geführt, der für das Gebiet der sozialen Sicherheit in Artikel 3 Absatz 1 der vorgenannten Verordnung festgelegt ist.
Der Gerichtshof hat jedoch entschieden, daß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen ist, daß diese Verordnung nicht auf die damals streitigen sozialen Leistungen anwendbar ist. Im Anschluß an dieses Urteil hat die Cour d'Appel Nancy am 17. Januar 1979 Herrn Gillards Anspruch abgewiesen.
Herr Even, ein in Belgien wohnender französischer Staatsangehöriger, verlangt vom zuständigen belgischen Sozialversicherungsträger, dem Office national des Pensions pour Travailleurs salariés, eine ungekürzte vorgezogene Altersrente aufgrund von Artikel 1 Ziffer 4 der Königlichen Verordnung vom 27. Juni 1969 zur Festlegung der Voraussetzungen, unter denen eine Rechtsstellung der nationalen Anerkennung Anspruch auf eine solche Leistung gewährt. Herr Even erfüllt alle in dieser Rechtsvorschrift vorgesehenen Voraussetzungen mit einer Ausnahme: er ist Franzose. Er erhält übrigens eine von Frankreich gezahlte Kriegsinvalidenrente, die ganz ohne Zweifel zu einem Leistungssystem für Opfer des Krieges und seiner Folgen im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 gehört.
Auch in diesem Fall hat der Sozialversicherungsträger dem Antrag nicht stattgegeben, und Herr Even hat den Rechtsweg beschritten.
Die auf Berufung mit der Sache befaßte Cour de Travail Lüttich hat dem Gerichtshof drei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, die im Sitzungsbericht wiedergegeben sind und die im wesentlichen auf das in der Rechtssache Gillard aufgeworfene Problem hinauslaufen.
1. Die erste Frage betrifft die Auslegung des Begriffs der Leistungen für Opfer des Krieges und seiner Folgen im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1408/71.
Nach dieser Vorschrift sind diese Leistungen vom sachlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 ausgeschlossen. Dies hat zur Folge, daß der Grundsatz der Gleichbehandlung von Inländern und Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten, der jede Diskriminierung nach der Staatsangehörigkeit verbietet, auf Leistungen für Opfer des Krieges und seiner Folgen nicht anwendbar ist.
Entgegen dem Vorschlag der Kommission scheint es mir nicht möglich, diese Leistungen als Leistungen der sozialen Sicherheit zu betrachten, die zwar von der Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 ausgeschlossen, nicht jedoch dem in Artikel 7 EWG-Vertrag festgelegten allgemeinen Diskriminierungsverbot entzogen wären. Ein solches Ergebnis würde dem Willen der Verfasser der Verordnung Nr. 1408/71 geradewegs zuwiderlaufen, deren Absicht es war, in Anwendung von Artikel 51 EWG-Vertrag auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit die Freizügigkeit und die Gleichbehandlung aller Gemeinschaftsbürger zu gewährleisten. Ich bin nämlich ganz allgemein der Auffassung, daß die Leistungen der sozialen Sicherheit in der Verordnung Nr. 1408/71 abschließend aufgezählt sind.
Im Urteil Gillard hat der Gerichtshof entschieden, daß der Umstand, daß eine … Bestimmung (über die Einführung einer sozialen Leistung) in nationalen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit enthalten oder nicht enthalten ist, … für sich allein nicht darüber [entscheidet], ob der in dieser Bestimmung vorgesehenen Vergünstigung der Charakter einer Leistung der sozialen Sicherheit im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 beizumessen ist (Randnr. 11 der Entscheidungsgründe).
Ebenso wie in der Rechtssache Gillard bin ich der Meinung, daß eine Leistung von der hier streitigen Art nicht nur der Form, sondern auch der Sache nach eine Leistung der sozialen Sicherheit ist, und zwar eine ungekürzte vorgezogene Altersrente. Eine solche Rente ist eine ganz typische Leistung bei Alter im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung.
Außerdem sind die betroffenen nationalen Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Begründung und den Erwerb sowie die Berechnung der Leistungen bei Alter ergangen, Ausdrücke, die in Artikel 51 EWG-Vertrag und den Artikeln 45 und 46 der Verordnung Nr. 1408/71 verwendet werden.
Aus dem Urteil kann man also entnehmen, daß der Umstand, daß eine Vergünstigung der Sache nach eine Leistung der sozialen Sicherheit im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 darstellt, nicht ausreicht, sie in den Geltungsbereich dieser Verordnung zu bringen. Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, daß die Unterscheidung zwischen den vom Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 ausgenommenen und den in diesen Bereich fallenden Leistungen … hauptsächlich auf den Wesensmerkmalen der einzelnen Leistung, insbesondere ihrer Zweckbestimmung und den Voraussetzungen für ihre Gewährung, (Randnr. 12 der Entscheidungsgründe).
Indem es dieses Kriterium auf den Fall von Leistungen zugunsten der Opfer des Krieges anwendet, fährt das Urteil des Gerichtshofes (Randnr. 13) fort, daß eine Leistung als zugunsten der Opfer des Krieges erbracht anzusehen ist, wenn ihr Hauptzweck darin besteht, einem Kreis von Personen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, die mit deren Eigenschaft als Opfer des Krieges im Zusammenhang stehen, einen Beweis der nationalen Anerkennung für erduldete Prüfungen zu geben und diesen Personen daher eine Gegenleistung für erwiesene Dienste zu erbringen.
Sache des belgischen Gerichts wird es sein, die Auslegung, die der Gerichtshof dem Begriff der Leistung für Opfer des Krieges und seiner Folgen gibt, auf die betroffenen nationalen Rechtsvorschriften anzuwenden, um zu sehen, ob diese der vom Gemeinschaftsrecht gegebenen Definition entsprechen. Wie der Gerichtshof bereits mehrmals ausgeführt hat, hat er im Vorabentscheidungsverfahren nach Artikel 177 … das nationale Recht nicht auszulegen und seine Wirkungen nicht zu würdigen (EuGH 3. Februar 1977 — Benedetti — Slg. S. 183, Randnr. 25).
Was die Frage der Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft angeht, ist meines Erachtens ein entschiedenes Nein angezeigt.
Die Kommission vertritt die Auffassung, der Begriff der sozialen Vergünstigung im Sinne von Artikel 7 dieser Verordnung könne unter Berücksichtigung der bisherigen extensiven Auslegung durch den Gerichtshof weiter gefaßt werden als der Begriff der Leistung der sozialen Sicherheit und sich daher auf ungekürzte vorgezogene Altersrenten für Kriegsinvaliden erstrecken.
Diese Neuqualifizierung ist, wenn auch zu lobenswerten sozialen Zwecken vorgeschlagen, nicht zu rechtfertigen. Ein Vorteil der hier in Rede stehenden Art stellt der Sache nach eine Leistung der sozialen Sicherheit im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1408/71 dar, da er sich in der Begründung eines Anspruchs auf Altersrente und in der Berechnung dieser Rente konkretisiert. Nur weil er als zu einem Leistungssystem für Opfer des Krieges und seiner Folgen im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 dieser Verordnung gehörig angesehen wird, ist er von deren sachlichem Geltungsbereich ausgeschlossen.
Im übrigen gilt die Verordnung Nr. 1612/68 nur für alle diejenigen sozialen Vergünstigungen, auf die Arbeitnehmer oder Mitglieder ihrer Familie in dieser ihrer Eigenschaft Anspruch haben. Die hier in Rede stehende Vergünstigung wird jedoch Arbeitnehmern nur dann gewährt, wenn sie eine Kriegsinvalidenrente erhalten. Für die Gewährung der vorgezogenen ungekürzten Altersrente ist die Arbeitnehmereigenschaft also zwar notwendig, aber nicht hinreichend. Die unverzichtbare Voraussetzung hierfür ist jedoch der Anspruch auf eine militärische Rente.
Eine Leistung der sozialen Sicherheit einer sozialen Vergünstigung gleichzusetzen, scheint mir auf einer bedauerlichen Verwechslung zu beruhen, und man sollte den Texten keine Gewalt antun. Herr Even behauptet nicht, daß seine gekürzte Rente unzureichend sei; er beansprucht eine ungekürzte Rente als ein Recht, nicht etwa als Sozialhilfe oder Sozialfürsorge. Der Gerichtshof hat in seinem Urteil Defrenne vom 25. Mai 1971 (Slg. S. 445 ff.) selbst entschieden, daß die Vorschriften des Artikels 119, die sich auf jenen Aspekt der Ausübung einer Beschäftigung beziehen, den das Entgelt ausmacht, für eine Anwendung auf eine Leistung bei Alter nicht in Frage kommen. Wie Herr Generalanwalt Dutheillet de Lamothe in seinen Schlußanträgen zu der vorgenannten Rechtssache ausgeführt hat, sind die in das allgemeine Sozialversicherungssystem eingebetteten besonderen Altersrentensysteme schwerlich von jenem System abtrennbar (S. 461). Überdies mag man zwar — wie ich — eine strenge Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung wünschen, wollte man jedoch der Verordnung Nr. 1612/68 einen Geltungsbereich zugestehen, der sich mit demjenigen der Verordnung Nr. 1408/71 überschneidet, so liefe man in vielen Fällen Gefahr, das Wesentliche dem Nebensächlichen zu opfern.
Die Altersrenten nach dem allgemeinen System oder den Sondersystemen der sozialen Sicherheit stellen also keine Vergünstigung im Sinne der Verordnung Nr. 1612/68 dar. Auf jeden Fall aber bin ich der Auffassung, daß eine gegenteilige Entscheidung eine Stellungnahme des Plenums des Gerichtshofes rechtfertigen würde.
2. Falls Sie entsprechend meinem Vorschlag entscheiden, daß eine nationale Rechtsvorschrift der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art eine Leistung für Opfer des Krieges und seiner Folgen im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1408/71, so wie ihn der Gerichtshof interpretiert, begründet, so werden die zweite und die dritte Frage der Cour du Travail Lüttich gegenstandslos.
Hilfsweise wäre die zweite Frage des nationalen Gerichts dahin zu beantworten, daß die Verordnung Nr. 1408/71 keine besonderen Vorschriften enthält, die die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung auf dem Gebiet der Altersrenten beschränkten.
3. Für den Fall, daß auch noch zur dritten Frage Stellung genommen werden müßte, scheint sich mir die Antwort in aller Klarheit aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere aus dem Urteil Hirardin vom 8. April 1976 (Slg. S. 553) zu ergeben, wonach jede Diskriminierung nach der Staatsangehörigkeit, deren Verbot für das Gebiet der Freizügig keit der Arbeitnehmer in Artikel 48 Absatz 2 EWG-Vertrag formuliert und für das Gebiet der sozialen Sicherheit der Wanderarbeitnehmer in Artikel 3 Absatz 1 Verordnung Nr. 1408/71 wiederholt wird, dem betroffenen Arbeitnehmer nicht entgegengehalten werden kann und wonach dieser bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung unter den gleichen Voraussetzungen in deren Genuß kommen muß wie ein inländischer Arbeitnehmer.
Ich möchte zum Schluß in Übereinstimmung mit dem Vertreter des Office national des Pensions pour Travailleurs salariés hinzufügen, daß die einzige Lösung für die unbillige Lage, in der sich Personen wie Herr Even und Herr Gillard beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts befinden, in dem Abschluß eines Gegenseitigkeitsabkommens zwischen den betroffenen Staaten liegt.
Ich beantrage, wie folgt für Recht zu erkennen:
Als Leistungen für Opfer des Krieges und seiner Folgen im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1408/71 anzusehen sind Leistungen, die zwar der Form und der Sache nach Leistungen der sozialen Sicherheit sind, deren wesentlicher Zweck jedoch darin besteht, einem Kreis von Personen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, die mit deren Eigenschaft als Opfer des Krieges im Zusammenhang stehen, einen Beweis der nationalen Anerkennung für erduldete Prüfungen zu geben und diesen Personen daher eine Gegenleistung für erwiesene Dienste zu erbringen.