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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 31.05.1979 – C-207/78

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1979:144

Zitiert von 3 Entscheidungen 1 häufig zusammen zitierte

In der Rechtssache 207/78

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der Cour du Travail Lüttich in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

MINISTÈRE PUBLIC

gegen

1. GILBERT EVEN, Herstal,

2. OFFICE NATIONAL DES PENSIONS POUR TRAVAILLEURS SALARIÉS (ONPTS), Brüssel,

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung verschiedener Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71, namentlich der Artikel 3 Absatz 1 und 4 Absatz 4,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars, der Richter A. O'Keeffe und G. Bosco,

Generalanwalt: H. Mayras

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

1. Der am 4. Juli 1915 geborene französische Staatsangehörige Gilbert Even, der in Belgien wohnhaft ist, erhält in Frankreich seit dem 26. Juni 1944 eine 10 %ige militärische Rente wegen definitiver Invalidität aufgrund einer Verletzung, die er am 13. Mai 1940 als Soldat erlitten hat.

Bei Erreichung des Alters von 60 Jahren hat Herr Even am 17. Januar 1975 in Belgien beim Office National des Pensions pour Travailleurs Salariés (nachfolgend ONPTS genannt) beantragt, ihm bereits ab diesem Zeitpunkt eine Altersrente zu gewähren, die zum vollen Satz gewöhnlich im Alter von 65 Jahren gewährt wird. Da Herr Even als Arbeitnehmer in Belgien und in Frankreich beschäftigt gewesen war, wird seine Rente gemäß Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 nach dem Verfahren der Zusammenrechnung und Proratisierung berechnet.

Die so berechnete Rente ist um 25 % geringer als die vollständige Rente, in deren Genuß Herr Even im Alter von 65 Jahren gekommen wäre; diese auf der (um 5 Jahre) vorgezogenen Gewährung beruhende Minderung findet ihre Rechtsgrundlage in Artikel 5 der Königlichen Verordnung Nr. 50 vom 24. Oktober 1967.

Danach beträgt das normale Rentenalter für männliche Arbeitnehmer nämlich 65 Jahre. Jedoch sieht Artikel 5 Absatz 1 folgendes vor:

Die Altersrente … kann nach Wahl und auf Antrag des Berechtigten während der letzten fünf Jahre vor dem Eintritt des normalen Rentenalters einsetzen; in diesem Fall vermindert sie sich um 5 % je Jahr der vorgezogenen Gewährung.

Herr Even hat den Bescheid, mit dem die auf diese Weise verminderte Altersrente festgesetzt wurde, vor dem Tribunal du Travail Lüttich angefochten. Er hat sich dabei auf Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 gestützt, welcher lautet:

Die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen und für die diese Verordnung gilt, haben die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates …

Unter Hinweis auf diese Vorschrift hat er geltend gemacht, in gleicher Weise wie die belgischen Staatsangehörigen die Vorschriften der Königlichen Verordnung vom 27. Juni 1969 zur Festlegung der Voraussetzung, unter denen eine Rechtsstellung der nationalen Anerkennung zu einer vorgezogenen ungekürzten Altersrente berechtigt, in Anspruch nehmen zu können. Herr Even hat sich ins besondere auf Artikel 1 dieser Verordnung gestützt, welcher lautet:

Die in … Artikel 5 Absatz 1 der Königlichen Verordnung Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 … vorgesehene Kürzung findet keine Anwendung auf Personen, die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

1. …

2. …

3. …

4. die belgische Staatsangehörigkeit besitzen, zwischen dem 10. Mai 1940 und dem 8. Mai 1945 in den alliierten Streitkräften tatsächlich Dienst getan haben und eine von einer alliierten Nation wegen Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines Kriegsereignisses gewährte Kriegsinvalidenrente beziehen…

Gegen das stattgebende Urteil des Tribunal du Travail Lüttich vom 7. Februar 1977 haben die Staatsanwaltschaft (Ministère public) Berufung und das ONPTS Anschlußberufung zur Cour du Travail Lüttich eingelegt.

Die Staatsanwaltschaft und das ONPTS haben beide die Auffassung vertreten, dieses Urteil verletze die Königliche Verordnung vom 27. Juni 1969, weil diese nur für Personen gelte, die eine Rechtsstellung der nationalen Anerkennung nach den belgischen Gesetzen erlangt hätten, während die von Herrn Even geltend gemachte Rechtsstellung von Frankreich eingeräumt worden sei. Das ONPTS hat weiter geltend gemacht, daß nur belgische Staatsangehörige in den Genuß der ungekürzten vorgezogenen Altersrente kommen sollten und Herr Even im übrigen keine der im Gesetz aufgezählten Rechtsstellungen besitze, deren Voraussetzungen er im übrigen auch nicht erfülle.

Die Cour du Travail Lüttich hat den vorerwähnten Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 in Erwägung gezogen, andererseits jedoch auch beachtet, daß diese Verordnung nach ihrem Artikel 4 Absatz 4 nicht anwendbar ist.

… auf Leistungssysteme für Opfer des Krieges und seiner Folgen …

Nach Auffassung der Cour du Travail Lüttich hätte sich deshalb die Frage gestellt, ob die Königliche Verordnung vom 27. Juni 1969, soweit sie den verschiedenen Gruppen von Inhabern einer Rechtsstellung der nationalen Anerkennung, die sie aufzählt, eine ungekürzte vorgezogene Altersrente für Arbeitnehmer gewährt, deren finanzielle Last unmittelbar vom belgischen Staat übernommen wird — statt, zumindest in der Hauptsache, aus den Beiträgen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung finanziert zu werden -, ob diese Königliche Verordnung also nicht als ein Leistungssystem für Opfer des Krieges und seiner Folgen oder jedenfalls als einem solchen System im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 gleichzustellen anzusehen sei, so daß diese Regelung aus dem Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 herausfiele und infolgedessen auch der in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 formulierte Grundsatz der Gleichbehandlung unanwendbar wäre.

In der Erwägung, daß es sich dabei um eine Frage der Auslegung des Gemeinschaftsrechts handelt, hat die Cour du Travail mit Urteil vom 8. September 1978 ihr Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Fragen vorgelegt:

a) Ist die Vorschrift des Artikels 4 Absatz 4 der Verordnung (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; wonach diese Verordnung auf Leistungssysteme für Opfer des Krieges und seiner Folgen nicht anzuwenden ist, in restriktiver Weise dahin auszulegen, daß sie nur für solche rechtlichen Regelungen, als Ganzes gilt, welche Sondersysteme für Opfer des Krieges oder seiner Folgen einführen und regeln, die eindeutig aus dem Rahmen der bestehenden Systeme der sozialen Sicherheit fallen, oder ist diese Vorschrift vielmehr weiter in der Weise auszulegen, daß sie auch bestimmte besondere Rechtsvorschriften wie die der Königlichen Verordnung vom 27. Juni 1969 zur Festlegung der Voraussetzung, unter denen eine Rechtsstellung der nationalen Anerkennung Anspruch auf eine ungekürzte vorgezogene Altersrente für Arbeitnehmer begründet — insbesondere die Vorschriften des Artikels 1 Ziffer 4 der genannten Königlichen Verordnung — erfaßt, welche in Ergänzung des mit der Königlichen Verordnung Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 eingeführten und geregelten belgischen Systems der Renten für Arbeitnehmer vorsehen, daß zu ausschließlichen und unmittelbaren Lasten des belgischen Staates Renten-, Sondervorteile zugunsten verschiedener in diesen Vorschriften aufgezählter Gruppen gewährt werden, welche die Rechtsstellung der nationalen Anerkennung besitzen?

b) Ist der Gerichtshof — falls er sich im Sinne einer engen (restriktiven) Auslegung des Artikels 4 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 aussprechen sollte — der Auffassung, daß es entsprechend der Einschränkung in Artikel 3 dieser Verordnung, Absatz 1 am Ende, welche den Grundsatz der Gleichbehandlung festlegt, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen, tatsächlich in der vorgenannten Verordnung oder in der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 zu deren Durchführung besondere Bestimmungen geben könnnte, welche für das Gebiet der hier fraglichen Renten die Anwendung des Grundsatzes, wonach die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen und für die [die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71] gilt, … die gleichen Rechte aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats [haben] wie die Staatsangehörigen dieses Staates, ausschließen?

c) Falls das in dem genannnten Artikel 3 formulierte Diskriminierungsverbot für anwendbar erachtet werden sollte: Bedeutet dieses Verbot, daß eine Staatsangehörigkeitsklausel, wie sie in Artikel 1 Ziffer 4 (die belgische Staatsangehörigkeit besitzen) der Königlichen Verordnung vom 27. Juni 1969 enthalten ist, als nicht geschrieben und infolgedessen als ohne Wirkung gegenüber nicht belgischen Staatsangehörigen der verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften anzusehen ist?

2. Eine Ausfertigung des Vorlageurteils ist am 21. September 1978 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen.

Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben das Office National des Pensions pour Travailleurs salariés (ONPTS), vertreten durch seinen Administrateur général R. Masyn, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Frau Marie-Jose Jonczy vom Juristischen Dienst der Kommission als Bevollmächtigte, im Beistand der Rechtsan wälte Henri Scheyvaerts und Francis Herbert, Brüssel, schriftliche Erklärungen eingereicht.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in das mündliche Verfahren einzutreten und die Rechtssache nach Artikel 95 der Verfahrensordnung an die Erste Kammer zu verweisen.

II — Beim Gerichtshof gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichte schriftliche Erklärungen

A — Das Office National des Pensions pour Travailleurs salariés (ONPTS) gibt zunächst eine Darstellung des dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalts und erklärt dann, selbst wenn die Königliche Verordnung vom 27. Juni 1969 — zur Festlegung der Voraussetzungen, unter denen eine Rechtsstellung der nationalen Anerkennung Anspruch auf eine ungekürzte vorgezogene Altersrente für Arbeitsnehmer begründet — allein auf belgische Staatsangehörige angewandt werde, bedeute dies keine Verletzung des in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 formulierten Grundsatzes der Gleichbehandlung.

Der in der genannten Verordnung vorgesehene Vorteil gehöre nämlich zu den Sozialleistungen für die Opfer des Krieges, auf die die Verordnung Nr. 1408/71 keine Anwendung finde.

Das ONPTS verweist auf das Urteil des Gerichtshofes vom 6. Juli 1978 in der Rechtssache 9/78 (Gillard — Slg. 1978, 1661) und erklärt, angesichts der Ähnlichkeit zwischen jener Rechtssache und der vorliegenden könne der Gerichtshof hier nur die damals aufgestellten Grundsätze bestätigen. Das ONPTS fügt weiter hinzu, die Entstehungsgeschichte der Königlichen Verordnung vom 27. Juni 1969 zeige ganz klar, daß der belgische Gesetzgeber die ungekürzte vorgezogene Rente als einen Vorteil zugunsten der Kriegsopfer betrachte.

Wie sich aus den Erklärungen des Sozialminister in der Sitzung des belgischen Senats vom 23. Februar 1955 ergebe, seien die den Inhabern einer Rechtsstellung der nationalen Anerkennung gewährten Vorteile als ein Leistungssystem für Opfer des Krieges und seiner Folgen und nicht als ein Leistungsystem der sozialen Sicherheit anzusehen. Diese Leistungen würden übrigens unmittelbar vom Staat finanziert, während die Finanzierung des Rentensystems durch Beiträge der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber sichergestellt werde, wobei sich der Staat darauf beschränke, eine jährliche Subvention zu gewähren.

Aus diesen Gründen läßt sich die erste Frage nach Auffassung des ONPTS wie folgt beantworten:

Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 ist dahin auszulegen, daß er die in der Königlichen Verordnung vom 27. Juni 1969 vorgesehenen Vorteile einschließt.

Sollte der Gerichtshof in diesem Sinne entscheiden, so würden die weiteren Fragen gegenstandslos.

B — Die Kommission der Europäischen Gemeinschaß stellt zunächst fest, daß das hier streitige Problem dem vom Gerichtshof mit Urteil vom 6. Juli 1978 in der Rechtssache 9/78, Gillard, entschiedenen ähnlich sei.

Zur ersten Frage führt sie aus, die einschlägigen belgischen Rechtsvorschriften zeigten,

daß die vorgezogene Altersrente als solche zwar unzweifelhaft zum Anwendungsgebiet der Verordnung Nr. 1408/71 gehöre, die Königliche Verordnung vom 27. Juni 1969 sich jedoch nach ihrem Titel auf eine Rechtsstellung der nationalen Anerkennung beziehe,

daß die Königliche Verordnung vom 27. Juni 1969 auf der Grundlage des Artikels 6 letzter Absatz der Königlichen Verordnung Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 ergangen sei, welcher laute: Der König kann weiter … für jede Gruppe von Inhabern einer Rechtsstellung der nationalen Anerkennung die Voraussetzungen festlegen, unter denen diese Anspruch auf vorgezogene Altersrente haben, wobei er auch festlegt, wie die Rente berechnet und auf welche Weise die finanzielle Belastung getragen wird.

daß in allen in Artikel 1 der Königlichen Verordnung vom 27. Juni 1969 formulierten Fällen die Gewährung der ungekürzten vorgezogenen Altersrente an während einer Kriegsperiode geleistete Dienste oder an während oder im Anschluß an eine solche Kriegsperiode erlittene Prüfungen anknüpfe.

All dies lasse erkennen, daß die Ziele und die Voraussetzungen für die Gewährung der ungekürzten vorgezogenen Altersrente der Königlichen Verordnung von 1969 die gleichen seien wie bei den französischen Rechtsvorschriften, mit denen sich der Gerichtshof im Urteil Gillard beschäftigt habe.

Wegen der sachlichen und rechtlichen Parallelität der beiden Fälle müsse auf die erste Frage, so wie sie das vorlegende Gericht formuliert habe, die gleiche Antwort gegeben werden, wie im Urteil des Gerichtshofes vom 6. Juli 1978.

Obwohl sie nach einer solchen Antwort die anderen Fragen für gegenstandslos hält, meint die Kommission dennoch, für alle Fälle auch zur zweiten und dritten Frage Stellung nehmen zu sollen.

Zur zweiten Frage führt sie aus, wenn die Gewährung einer vorgezogenen und für den Inhaber einer Rechtsstellung der nationalen Anerkenung ungekürzten Altersrente als zu den Systemen der sozialen Sicherheit gehörig angesehen werde, die zum sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 gehörten, so müsse anerkannt werden, daß diese Verordnung keine besonderen Vorschriften zur Begrenzung der Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung im Recht der Altersrenten enthalte.

Die Antwort auf die dritte Frage ergebe sich aus zahlreichen Urteilen, in denen der Gerichtshof festgestellt habe, daß gegen das Verbot der Diskriminierung nach der Staatsangehörigkeit verstoßende nationale Rechtsvorschriften einem Wanderarbeitnehmer, der die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung erfüllt und sie deshalb ebenso erhalten müßte wie der inländische Arbeitnehmer, nicht entgegengehalten werden können.

Über diese Erklärungen hinausgehend hält es die Kommission für angezeigt, über den Wortlaut der Fragen des vorlegenden Gerichts hinaus die Bedeutung des Grundsatzes der Gleichbehandlung unabhängig von der Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1408/71 näher zu erläutern, um dem vorlegenden Gericht alle für die Auslegung nützlichen Gesichtspunkte zu unterbreiten.

Nach Auffassung der Kommission handelt es sich bei der in Artikel 3 der genannten Verordnung formulierten Gleichbehandlungsregel um einen Sonderfall der Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung des Artikels 7 EWG-Vertrag für ein unter Artikel 51 EWG-Vertrag fallendes Sachgebiet. Dieser Grundsatz sei hinsichtlich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer in Artikel 48 Absatz 2 des Vertrages wiederholt und durch die Verordnung Nr. 1612/68 des Rates über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft verwirklicht worden. Artikel 7 dieser Verordnung verbiete jede Diskriminierung hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen aufgrund der Staatsangehörigkeit und bestimme in seinem Absatz 2, daß der Wanderarbeitnehmer im Gastland die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen genießen muß wie die inländischen Arbeitnehmer.

Im vorliegenden Fall ergebe sich deshalb die Frage, ob der Begriff soziale Vergünstigungen dahin auszulegen ist, daß er auch Vergünstigungen umfaßt, wie sie von der Königlichen Verordnung vom 27. Juni 1969 gewährt werden.

Die Kommission verweist auf die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofes, nach der der Begriff der sozialen Vergünstigungen im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 die größtmögliche Tragweite habe, und vertritt die Auffassung, dieser Begriff müsse alle den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten gewährten Vergünstigungen umfassen können, die als vollständiger oder teilweiser Ausgleich für einen Einkommensverlust oder unzureichendes Einkommen oder für zunehmende oder übermäßige Belastungen gewährt würden oder die ganz allgemein dazu bestimmt seien, die finanziell oder materiell ungünstige Lage bestimmter Personenkreise zu verbessern.

Der Begriff umfasse nicht die Vergünstigungen der sozialen Sicherheit, da der EWG-Vertrag für die schrittweise Verwirklichung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer (in Art. 49) einerseits und für das Gebiet der sozialen Sicherheit (in Art. 51) andererseits unterschiedliche Rechtsgrundlagen vorgesehen habe. Dies bedeute jedoch nicht, daß die nach Artikel 4 der Verordnung Nr. 1408/71 vom Gebiet der sozialen Sicherheit ausgeschlossenen Leistungen unter den Begriff der sozialen Vergünstigung des Artikels 7 der Verordnung Nr. 1612/68 fielen.

Entsprechend den vom Gerichtshof herausgearbeiteten Grundsätzen und unter den von diesem festgelegten Voraussetzungen gehöre die vom Generalanwalt in der Rechtssache 1/72 (Frilli) behandelte Sozialfürsorge ohne Zweifel zum Begriff der sozialen Vergünstigungen. Desgleichen fielen Leistungen zugunsten der Kriegsopfer unter diesen Begriff; für sie gelte deshalb der Grundsatz der Gleichbehandlung.

Im Hinblick auf die — vom Generalanwalt in der Rechtssache 7/75 erwähnte — tatsächliche Gleichstellung mit den Inländern auf wirtschaftlichem Gebiet undbesonders auf dem Gebiet der Sozialleistungen falle die Gewährung einer vorgezogenen ungekürzten Altersrente, wie sie den inländischen Arbeitnehmern im Rahmen einer Rechtsstellung der nationalen Anerkennung zuerkannt wird, gewiß unter den Begriff der sozialen Vergünstigungen.

Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 verbiete es deshalb, den Wanderarbeitnehmer nur wegen seiner Staatsangehörigkeit von dem Genuß dieser Vergünstigung auszuschließen.

Zwar könne man sich fragen, ob der Umstand, daß Artikel 4 der Verordnung Nr. 1408/71 Leistungssysteme für Opfer des Krieges von den Systemen der sozialen Sicherheit und der Sozialhilfe klar unterscheide, nicht ganz allgemein erkennen lasse, daß die Leistungssysteme für Opfer des Krieges, namentlich wegen der sehr engen Dankesbeziehung zu dem jeweils gewährenden Mitgliedstaat, die Anwendung der Gemeinschaftsregel, insbesondere des Grundsatzes der Gleichbehandlung, so wie er namentlich in Artikel 7 der Verordnung Nr. 1612/68 formuliert ist, ausschließe. Diese Frage müsse aber verneint werden.

Die in Artikel 4 der Verordnung Nr. 1408/71 vorgenommene Unterscheidung solle das sachliche Anwendungsgebiet dieser Verordnung abgrenzen, also das Gebiet des einen Teilaspekt der Freizügigkeit der Arbeitnehmer regelnden Artikels 51 EWG-Vertrag, während der Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer in Artikel 48 Absatz 2 EWG-Vertrag formuliert werde und Absatz 3 dieses Artikels die einzig möglichen, restriktiv auszulegenden Beschränkungen hierfür abschließend aufzähle.

Falls diese Unterscheidung die Absicht des Gemeinschaftsgesetzgebers zum Ausdruck bringe, die Leistungssysteme für Opfer des Krieges ganz allgemein dem Gemeinschaftsrecht zu entziehen, müsse dieser Grundsatz als im Hinblick auf Artikel 48 Absätze 2 und 3 EWG-Vertrag rechtswidrig angesehen werden.

Dieser Grundsatz könne nämlich nicht von der den Mitgliedstaaten belassenen Freiheit gedeckt werden, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigte diskriminierende Maßnahmen zu ergreifen. Die in Artikel 48 Absatz 3 aufgezählten Fälle bezögen sich alle auf die Suche nach und das Recht auf Ausübung einer Beschäftigung, nicht jedoch auf die Umstände der Ausübung dieser Beschäftigung. Sie könnten deshalb auch nicht die Umstände für die Gewährung einer vorgezogenen Altersrente betreffen.

Auch könne im vorliegenden Fall die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung weder aus der Überlegung ausgeschlossen werden, daß sich hinsichtlich der Erfüllung der militärischen Verpflichtungen und der sich daraus ergebenden Folgen eine besondere Beziehung zwischen dem Mitgliedstaat und dem Inländer ergebe, noch aus der Überlegung, daß ein Mitgliedstaat seinen Staatsangehörigen hinsichtlich der Kriegsfolgen besonderen Schutz und Hilfe angedeihen lassen müsse.

Was den ersten Punkt angehe, so ergebe sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß die Erfüllung militärischer Verpflichtungen seitens eines Wanderarbeitnehmers gegenüber seinem eigenen Heimatstaat Folgen hinsichtlich seiner Beschäftigungsbedingungen in einem anderen Mitgliedstaat haben könne, so daß der betroffene Arbeitnehmer in den Genuß des Grundsatzes der Gleichbehandlung komme, namentlich hinsichtlich der in Artikel 7 der Verordnung Nr. 1612/68 bezeichneten sozialen Vergünstigungen.

Was den zweiten Punkt betrifft, so ergebe sich ebenfalls aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß der Grundsatz der Nichtdiskriminierung des Artikels 7 der Verordnung Nr. 1612/68 dahin auszulegen sei, daß er auch den besonderen Schutz umfaßt, den die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats bestimmten Arbeitnehmergruppen aus sozialen Gründen einräumen.

Gew'iß sei es vorstellbar, daß ein Mitgliedstaat die Gewährung einer Vergünstigung hinsichtlich des Erwerbs von Rentenansprüchen an objektive Voraussetzungen knüpft, die sich auf Dienste oder Prüfungen beziehen, die der Arbeitnehmer geleistet oder erlitten hat; in diesem Falle sei der Kreis der Begünstigten auch unter den Staatsangehörigen des betroffenen Mitgliedstaats noch beschränkt und es liege keine Diskriminierung hinsichtlich der Ausländer vor, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen.

Der Grundsatz der Gleichbehandlung verbiete es jedoch, dem Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats, der diese objektiven Voraussetzungen erfüllt und sich deshalb in der gleichen Lage befindet wie bestimmte Inländer, denen die Vergünstigung gewährt wird, die Vergünstigung allein aufgrund seiner Staatsangehörigkeit zu verweigern.

Im übrigen zeigten — falls es eines solchen Nachweises überhaupt noch bedürfe — gewisse belgische Rechtsvorschriften, daß die allein auf der Staatsangehörigkeit beruhende Weigerung, anderen Mitgliedstaaten angehörenden Arbeitnehmern die Vorteile zu gewähren, die im Rahmen einer Rechtsstellung der nationalen Anerkennung gewährt werden, selbst nach belgischem Recht nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt seien.

Der Grundsatz der Gleichbehandlung müsse deshalb ungeschmälert zur Anwendung kommen.

Aus diesen Gründen ließen sich die vorgelegten Fragen wie folgt beantworten:

1. Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist dahin auszulegen, daß diese Verordnung nicht anwendbar ist auf soziale Vergünstigungen zugunsten der Empfänger einer Kriegsinvalidenrente, wie etwa die in Artikel 1 Ziffer 4 der (belgischen) Königlichen Verordnung vom 27. Juni 1969 vorgesehene Vergünstigung.

Die Gewährung solcher Leistungen unterliegt jedoch nach Artikel 48 Absatz 2 EWG-Vertrag und Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates dem Verbot der Diskriminierung nach der Staatsangehörigkeit.

2. Die zweite und dritte Frage sind gegenstandslos.

III — Mündliche Verhandlung

Das Office National des Pensions pour Travailleurs salariés (ONPTS), vertreten durch Herrn J. Peltot als Bevollmächtigten, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Frau M. J. Jonczy als Bevollmächtigte, Beistand: Rechtsanwalt F. Herbert, haben in der Sitzung vom 8. März 1979 mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 29. März 1979 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Mit Urteil vom 8. September 1978, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 21. September 1978, hat die Cour du Travail Lüttich eine Reihe von Fragen nach der Auslegung der Artikel 3 und 4 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern vorgelegt.

2 Diese Fragen sind im Rahmen eines Rechtsstreits aufgeworfen worden, in dem sich das Office National des Pensions pour Travailleurs salariés (ONPTS), Brüssel, und ein französischer Staatsangehöriger gegenüberstehen, der seit Vollendung des 60. Lebensjahres eine vom ONPTS gezahlte vorgezogene Altersrente empfängt.

3 Nach Artikel 5 der belgischen Königlichen Verordnung Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 kann die beim Alter von 65 Jahren zum normalen Satz gewährte Altersrente nach Wahl und auf Antrag des Berechtigten während der letzten fünf Jahre vor dem Eintritt des normalen Rentenalters einsetzen; in diesem Fall vermindert sie sich jedoch um 5 % je Jahr der vorgezogenen Gewährung.

4 Jedoch sieht Artikel 1 Ziffer 4 der Königlichen Verordnung vom 27. Juni 1969 über die Festlegung der Voraussetzungen, unter denen eine Rechtsstellung der nationalen Anerkennung Anspruch auf eine ungekürzte vorgezogene Altersrente für Arbeitnehmer begründet, vor, daß die vorgenannte Kürzung keine Anwendung findet auf belgische Staatsangehörige, die zwischen dem 10. Mai 1940 und dem 8. Mai 1945 in den alliierten Streitkräften tat sächlich Dienst getan haben und eine von einer alliierten Nation wegen Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines Kriegsereignisses gewährte Kriegsinvalidenrente beziehen.

5 Im Ausgangsverfahren macht der Betroffene, der nach den französischen Rechtsvorschriften eine 10 %ige militärische Rente wegen definitiver Invalidität aufgrund einer am 13. Mai 1940 im Kampf erlittenen Verletzung erhält, Anspruch geltend auf eine nach dieser Vorschrift ungekürzte Altersrente, indem er sich auf den in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft niedergelegten Grundsatz der Gleichbehandlung zwischen den inländischen Arbeitnehmern und den Arbeitnehmern mit Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats beruft.

6 Er macht geltend, außer hinsichtlich der Staatsangehörigkeit erfülle er alle nach Artikel 1 Ziffer 4 der Königlichen Verordnung vom 27. Juni 1969 für die Gewährung der in Anspruch genommenen sozialen Vergünstigung erforderlichen Voraussetzungen, und die Verweigerung dieser Vergünstigung stelle eine gegen den Vertrag verstoßende Diskriminierung aufgrund der Statsangehörigkeit dar.

7 Zur Lösung dieses Problems hat die auf Berufung gegen das stattgebende Urteil des Tribunal du Travail Lüttich mit dem Rechtsstreit befaßte Cour du Travail Lüttich dem Gerichtshof folgende Fragen vorgelegt:

a) Ist die Vorschrift des Artikels 4 Absatz 4 der Verordnung (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, wonach diese Verordnung auf Leistungssysteme für Opfer des Krieges und seiner Folgen nicht anzuwenden ist, in restriktiver Weise dahin auszulegen, daß sie nur für solche rechtlichen Regelungen, als Ganzes' gilt, welche Sondersysteme für Opfer des Krieges oder seiner Folgen einführen und regeln, die eindeutig aus dem Rahmen der bestehenden Systeme der sozialen Sicherheit fallen, oder ist diese Vorschrift vielmehr weiter in der Weise auszulegen, daß sie auch bestimmte besondere Rechtsvorschriften wie die der Königlichen Verordnung vom 27. Juni 1969 zur Festlegung der Voraussetzungen, unter denen eine Rechtsstellung der nationalen Anerkennung Anspruch auf eine ungekürzt vorgezogene Altersrente für Arbeitnehmer begründet, — insbesondere die Vorschriften des Artikels 1 Ziffer 4 der genannten Königlichen Verordnung — erfaßt, welche in Ergänzung des mit der Königlichen Verordnung Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 eingeführten und geregelten belgischen Systems der Renten für Arbeitnehmer vorsehen, daß zu ausschließlichen und unmittelbaren Lasten des belgischen Staates Renten- Sondervorteile zugünsten verschiedener in diesen Vorschriften aufgezählter Gruppen gewährt werden, welche die Rechtsstellung der nationalen Anerkennung besitzen?

b) Ist der Gerichtshof — falls er sich im Sinne einer engen (restriktiven) Auslegung des Artikels 4 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 aussprechen sollte — der Auffassung, daß es entsprechend der Einschränkung in Artikel 3 dieser Verordnung, Absatz 1 am Ende, welche den Grundsatz der Gleichbehandlung festlegt, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen, tatsächlich in der vorgenannten Verordnung oder in der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 zu deren Durchführung besondere Bestimmungen geben könnte, welche für das Gebiet der hier fraglichen Renten die Anwendung des Grundsatzes, wonach die, Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen und für die [die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71] gilt, … die gleichen Rechte aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats [haben] wie die Staatsangehörigen dieses Staates', ausschließen?

c) Falls das in dem genannten Artikel 3 formulierte Diskriminierungsverbot für anwendbar erachtet werden sollte: Bedeutet dieses Verbot, daß eine Staatsangehörigkeitsklausel, wie sie in Artikel 1 Ziffer 4 (die belgische Staatsangehörigkeit besitzen) der Königlichen Verordnung vom 27. Juni 1969 enthalten ist, als nicht geschrieben und infolgedessen als ohne Wirkung gegenüber nicht belgischen Staatsangehörigen der verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften anzusehen ist?

8 Für die Beantwortung der ersten Frage ist vor allem zu prüfen, ob eine Vergünstigung von der Art, wie sie Artikel 1 Ziffer 4 der belgischen Königlichen Verordnung vom 27. Juni 1969 vorsieht, als eine Leistung der sozialen Sicherheit im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1408/71 angesehen werden kann und deswegen in den durch diesen Artikel 4 festgelegten sachlichen Geltungsbereich dieser Verordnung fällt.

9 Wie das nationale Gericht in seiner Vorlageentscheidung ausführt, ergänzt Artikel 1 Ziffer 4 der belgischen Königlichen Verordnung vom 27. Juni 1969 die in der Königlichen Verordnung Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 enthaltenen belgischen Rechtsvorschriften über die Altersrenten der Arbeitnehmer.

10 Jedoch ist der Umstand, daß eine derartige Bestimmung zu den nationalen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit gehört oder nicht, für sich allein nicht entscheidend dafür, ob der in dieser Bestimmung vorgesehenen Vergünstigung der Charakter einer Leistung der sozialen Sicherheit im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 beizumessen ist.

11 Denn die Unterscheidung zwischen den vom Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 ausgenommen und den in diesen Bereich fallenden Leistungen beruht — wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 6. Juli 1978 in der Rechtssache 9/78 (Gillard) entschieden hat — hauptsächlich auf den Wesensmerkmalen der einzelnen Leistung, insbesondere ihrer Zweckbestimmung und den Voraussetzungen für ihre Gewährung.

12 Aus den Akten ergibt sich, daß der Hauptzweck der aufgrund der in Rede stehenden innerstaatlichen Vorschriften gewährten Vergünstigung darin besteht, den belgischen Arbeitnehmern, die in den alliierten Streitkräften zwischen dem 10. Mai 1940 und dem 8. Mai 1945 gekämpft haben und aufgrund eines Kriegsereignisses ganz oder teilweise arbeitsunfähig sind, einen Beweis der nationalen Anerkennung für die während dieser Zeit erduldeten Prüfungen zu geben und ihnen mit der Anhebung des Satzes der vorgezogenen Altersrente eine Vergünstigung im Hinblick auf die ihrem Land damit erwiesenen Dienste zu gewähren.

13 Angesichts dieser Zweckbestimmung und dieser Voraussetzungen für ihre Gewährung weist eine derartige Vergünstigung nicht die Wesensmerkmale einer Leistung der sozialen Sicherheit im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung auf.

14 Artikel 4 der Verordnung Nr. 1408/71, der den sachlichen Geltungsbereich dieser Verordnung definiert, bestimmt in seinem Absatz 4, daß die Verordnung u. a. nicht auf Leistungssysteme für Opfer des Krieges und seiner Folgen" anzuwenden ist.

15 Aus diesen Gründen ist auf die erste Frage zu antworten, daß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen ist, daß er auch für Sondersysteme gilt wie etwa für das System nach Artikel 1 Ziffer 4 der belgischen Königlichen Verordnung vom 27. Juni 1969 zur Festlegung der Voraussetzungen, unter denen eine Rechtsstellung der nationalen Anerkennung Anspruch auf eine ungekürzte vorgezogene Altersrente begründet.

16 Diese Antwort macht die weiteren Fragen des vorlegenden Gerichts gegenstandslos.

17 In ihren Erklärungen hat die Kommission jedoch geltend gemacht, ein Vorteil der hier streitigen Art stelle zwar keine Leistung der sozialen Sicherheit im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 dar, könne aber dennoch als eine soziale Vergünstigung im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (Abl. 1968, Nr. L 257, S. 2) angesehen werden und deshalb in den Anwendungsbereich dieser letztgenannten Verordnung fallen.

18 Daraus folgert die Kommission, daß die Gewährung eines solchen Vorteils zwar nicht unter die Verordnung Nr. 1408/71 einschließlich deren Artikel 3 Absatz 1 falle, jedoch den Vorschriften der Verordnung Nr. 1612/68 und insbesondere ihres Artikels 7 Absatz 2 unterliege, wonach ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen [genießt] wie die inländischen Arbeitnehmer.

19 Die Richtigkeit dieser Auffassung ist zu prüfen.

20 Die Verordnung Nr. 1612/68, die aufgrund der Artikel 48 und 49 EWG-Vertrag und im Rahmen der mit der Verordnung Nr. 38/64 des Rates vom 25. März 1964 (Abl. 1964, Nr. 62, S. 965) beschlossenen Maßnahmen erlassen worden ist, will die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft verwirklichen.

21 Zu diesem Zweck sieht sie die Beseitigung jeglicher Ungleichbehandlung zwischen inländischen Arbeitnehmern und Arbeitnehmern, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen sowie der Entlohnung vor und eröffnet den Arbeitnehmern, die Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten sind, sowie ihren Familienangehörigen den Zugang zu den sozialen und steuerlichen Vergünstigungen, die die inländischen Arbeitnehmer im Beschäftigungsland genießen.

22 Bei den Vergünstigungen, die diese Verordnung auf die Arbeitnehmer, die Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten sind, erstreckt, handelt es sich — wie aus der Gesamtheit ihrer Vorschriften sowie aus dem erstrebten Ziel hervorgeht — um alle diejenigen, die — ob sie an einen Arbeitsvertrag anknüpfen oder nicht — den inländischen Arbeitnehmern im allgemeinen hauptsächlich wegen deren objektiver Arbeitnehmereigenschaft oder einfach wegen ihres Wohnsitzes im Inland gewährt werden und deren Ausdehnung auf die Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, deshalb als' geeignet erscheint, deren Mobilität innerhalb der Gemeinschaft zu fördern.

23 Wie oben bereits festgestellt, findet ein Vorteil von der Art, wie ihn die streitigen belgischen Rechtsvorschriften bestimmten Kategorien von inländischen Arbeitnehmern gewähren, seinen wesentlichen Grund jedoch in den Diensten, die die Begünstigten in Kriegszeiten ihrem eigenen Land erwiesen haben, und sein wesentlicher Zweck besteht darin, diesen Staatsangehörigen eine Vergünstigung im Hinblick auf die für dieses Land erduldeten Prüfungen zu gewähren.

24 Ein solcher Vorteil, der auf einer Rechtsstellung der nationalen Anerkennung beruht, kann deshalb nicht als eine Vergünstigung angesehen werden, die dem inländischen Arbeitnehmer vor allem wegen seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer oder als im Inland Ansässiger gewährt wird, und erfüllt deshalb nicht die wesentlichen Merkmale der sozialen Vergünstigungen im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68.

25 Daraus folgt, daß der streitige Vorteil nicht zum sachlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1612/68 gehört und deshalb hinsichtlich der Voraussetzungen für seine Gewährung nicht den Vorschriften dieser Verordnung unterliegt.

Kosten

26 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gericht abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist deshalb Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

auf die ihm von der Cour du Travail Lüttich mit Urteil vom 8. September 1978 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist dahin auszulegen, daß er auch für Sondersysteme gilt wie etwa für das System nach Artikel 1 Ziffer 4 der belgischen Königlichen Verordnung vom 27. Juni 1969 zur Festlegung der Voraussetzungen, unter denen eine Rechtsstellung der nationalen Anerkennung Anspruch auf eine ungekürzte vorgezogene Altersrente begründet.