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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 04.04.1979 – C-236/78

Generalanwalt Jean-Pierre Warner · ECLI:EU:C:1979:102

Schlussanträge des generalanwalts

Jean-Pierre Warner

vom 4. april 1979

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Der Gerichtshof wird mit dieser Rechtssache durch ein Vorabentscheidungsersuchen der Cour du Travail Mons zum zweitenmal befaßt. Beim erstenmal hatte sie das Aktenzeichen 22/77, und das Urteil des Gerichtshofs wurde am 13. Oktober 1977 erlassen. Es ist in der Slg. 1977, 1699, veröffentlicht.

Dies ist, wie Sie sich erinnern werden, der Sachverhalt:

Herr Mura, der am 28. Oktober 1937 geboren ist, arbeitete als Bergmann vier Jahre lang, nämlich von 1957 bis 1962, in Frankreich und 11 Jahre lang, nämlich von 1962 bis 1973, in Belgien. Er wurde dann arbeitsunfähig.

Bei den hier fraglichen belgischen Rechtsvorschriften handelt es sich um die Regelung der Leistungen bei Invalidität für Bergarbeiter, deren Träger der Fonds national de retraite des ouvriers mineurs (der FNROM) ist. Sie ist, soweit sie den vorliegenden Fall betrifft, im wesentlichen in einem Arrêté Royal vom 19. November 1970 (Moniteur Belge vom 26. November 1970) enthalten.

Nach Artikel 1 dieses Arrêté Royal hat ein Bergarbeiter Anspruch auf Invaliditätsrente, wenn er mindestens zehn Jahre als solcher beschäftigt war und danach zu normaler Arbeit nicht mehr in der Lage ist. Artikel 4 setzt den Betrag der Rente auf eine in belgischen Franken ausgedrückte jährliche Summe fest, deren Höhe sich danach richtet, ob der betroffene Arbeitnehmer über- oder untertage arbeitet und ob er verheiratet ist oder nicht. Sie richtet sich nicht nach der Versicherungsdauer. Artikel 23 enthält mehrere Vorschriften über die Leistungskumulierung. Insbesondere sieht Absatz 1 dieses Artikels vor, daß eine nach dem Arrêté Royal gewährte Invaliditätsrente mit einer oder mehreren Alters- oder Invaliditätsrenten nur bis zu dem Betrag kumuliert werden darf, den Artikel 4 als jährlichen Betrag für verheiratete oder unverheiratete — je nach Sachlage — Untertagearbeiter festsetzt. Diese Vorschrift wird von den belgischen Gerichten dahin ausgelegt, daß sie auf alle anderen Alters- oder Invaliditätsrenten Anwendung findet, gleichgültig, ob diese nach belgischem Recht oder nach fremdem Recht geschuldet sind. Artikel 23 Absatz 4 beschränkt den Umfang, in dem nach dem Arrêté Royal geschuldete Invaliditätsrenten mit Leistungen im Hinblick auf Berufsunfälle oder -krankheiten kumuliert werden dürfen.

Der FNROM gewährte Herrn Mura mit Wirkung vom 1. November 1973 eine volle Invaliditätsrente nach dem Arrêté Royal. Herr Mura brauchte sich zur Begründung eines Anspruchs auf diese Rente nicht auf Gemeinschaftsrecht zu berufen.

Ihm wurde außerdem mit Wirkung vom selben Tage eine französische Invaliditätsrente aufgrund seiner Versicherungszeiten in Frankreich gewährt. Auf diese hatte er aufgrund der Zusammenrechnung und Proratisierung nach den Artikeln 45 und 46 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates Anspruch.

Nachdem er erfahren hatte, daß Herr Mura die französische Rente bezog, kürzte der FNROM gemäß Artikel 46 Absatz 3 dieser Verordnung dessen belgische Rente. Die Berechnung wurde durch den Umstand zusätzlich erschwert, daß Herr Mura in Belgien auch Anspruch auf eine Leistung wegen einer Berufskrankheit hatte, auf die Artikel 23 Absatz 4 des Arrêté Royal Anwendung fand. Jedenfalls verpflichtete die förmliche Entscheidung des FNROM vom 24. März 1975 Herrn Mura, einen Betrag von BF 10181 zurückzuerstatten, der frühere Rentenüberzahlungen darstellte.

Gegen diese Entscheidung rief Herr Mura das Tribunal du Travail Mons an, das dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Petroni/ONPTS — Slg. 1975, 1149 — folgte, die Entscheidung aufhob und feststellte, daß Herr Mura Anspruch auf die ungekürzte belgische Rente habe.

Dagegen legte der FNROM Berufung zur Cour du Travail Mons ein. Dieses Gericht legte dem Gerichtshof die Frage vor, ob Artikel 12 der Verordnung Nr. 1408/71 in einer solchen Situation der Anwendung innerstaatlicher Antikumulierungsbestimmungen vorgehe.

Die Entscheidung des Gerichtshofes lautete:

Die Verordnung Nr. 1408/71 hindert die vollständige Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften einschließlich der nationalen Antikumulierungsvorschriften nicht, wenn ein Arbeitnehmer eine Rente allein nach den nationalen Rechtsvorschriften erhält; jedoch ist nach Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 das System der Zusammenrechnung und Proratisierung anzuwenden, wenn dessen Anwendung günstiger ist als die der nationalen Rechtsvorschriften.

(Siehe Slg. 1977, 1709).

Eine gleichlautende Entscheidung erging in der Rechtssache 37/77 (Greco/ FNROM Slg. 1977, 1711), in der der Gerichtshof am selben Tag das Urteil erließ.

Es ist unklar, weshalb in diesen Entscheidungen des Gerichtshofs von dem System der Zusammenrechnung und Proratisierung die Rede ist. Richtig ist der Grundsatz meines Erachtens in den Entscheidungen des Gerichtshofs in der Rechtssache 98/77, der ersten Rechtssache Schaap (Slg. 1978, 707), und in der Rechtssache 105/77 (Boerboom, Slg. 1978, 717) formuliert. Diese Entscheidungen besagen folgendes:

Die Verordnung Nr. 1408/71 hindert die vollständige Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften einschließlich der nationalen Antikumulierungsvorschriften nicht, wenn ein Arbeitnehmer eine Rente allein nach den nationalen Rechtsvorschriften erhält; jedoch ist nach Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 das System der Zusammenrechnung und Proratisierung anzuwenden, wenn dessen Anwendung günstiger ist als die der nationalen Rechtsvorschriften.

(Siehe Slg. 1978, 714 und 722).

Die Begründung der Urteile in den Rechtssachen Schaap und Boerboom, im Lichte des Sachverhalts dieser Rechtssachen betrachtet, zeigt, daß sich die Formulierung nach Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung … das System der Zusammenrechnung und Proratisierung (the rules laid down by Article 46) sich wohl auf diesen Artikel in seiner Gesamtheit sowie auf seine Hilfsbestimmungen bezieht. Zu diesen Hilfsbestimmungen gehört auch der zweite Satz des Artikels 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71, wonach innerstaatliche Antikumulierungsvorschriften nicht anzuwenden sind, wenn Leistungen bei Invalidität nach Artikel 46 erbracht werden. Die einzige in diesem Fall anwendbare Antikumulierungsvorschrift ist Absatz 3 des Artikels 46 selbst — denn die Entscheidung in der Rechtssache Petroni schließt die Anwendung dieses Absatzes nicht aus, wenn eine Rente nicht allein aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften, sondern nach Artikel 46 gewährt wird.

Die Kommission kommt — wie mir scheint, zu Recht — zu dem Ergebnis, der Gerichtshof habe in den Rechtssachen Schaap und Boerboom die von mir in den Schlußanträgen in diesen Rechtssachen vertretene Ansicht geteilt, daß in Fällen der vorliegenden Art der Betroffene in dem jeweiligen Mitgliedstaat einen Anspruch auf die jeweils höhere Rente besitze, die er entweder allein nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats einschließlich aller etwaigen Antikumulierungsbestimmungen geltend machen oder die er nach der Gesamtheit der Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71 beanspruchen könne. Wie die Kommission hervorhebt, bedeutet dies in Übereinstimmung mit der Entscheidung in der Rechtssache Petroni, daß der Betroffene den Anspruch auf eine Rente behält, die ihm eventuell in einem Mitgliedstaat nach dessen Rechtsvorschriften zusteht und die höher als die im selben Mitgliedstaat nach Artikel 46 zu gewährende Rente ist, daß aber die nationalen Rechtsvorschriften nicht dazu führen dürfen, daß sein Gesamtanspruch auf weniger als den von den Urhebern der Verordnung Nr. 1408/71 beabsichtigten Betrag, d.h. auf weniger als den höchsten theoretischen Betrag der Leistung gekürzt wird. Die Kommission schlägt vor, und dies meines Erachtens zu Recht, der Gerichtshof möge sich dieser Auffassung anschließen.

Die Absätze 1 und 2 des Artikels 46 behandeln drei verschiedene Fälle:

(1) den Fall, daß ein Versicherter ohne Rückgriff auf das System der Zusammenrechnung und Proratisierung in einem bestimmten Mitgliedstaat einen Rentenanspruch besitzt und ihm bei Anwendung dieses Systems auf seine Rentensache ein geringerer oder gleich hoher Rentenanspruch zustehen würde;

(2) den Fall, daß ein Versicherter in einem Mitgliedstaat ohne Rückgriff auf das System der Zusammenrechnung und Proratisierung einen Rentenanspruch besitzt, ihm aber bei Anwendung dieses Systems ein höherer Rentenanspruch zusteht; und

(3) den Fall, daß der Versicherte nur aufgrund des Systems der Zusammenrechnung und Proratisierung einen Rentenanspruch in einem Mitgliedstaat hat.

Artikel 46 Absatz 1 bezieht sich auf einen Versicherten des Falles 1 oder 2. Nach dieser Bestimmung hat ein Versicherter in dieser Lage prima facie Anspruch auf die höhere der beiden in Betracht kommenden Leistungen, nämlich die allein nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaates festgesetzte Rente (gelegentlich treffend als selbständiger Leistungsbetrag bezeichnet) oder die durch Anwendung des Verfahrens der Zusammenrechnung und Proratisierung festgesetzte Rente (gelegentlich als anteiliger Betrag der Leistung bezeichnet). Ich sage prima facie, weil noch Artikel 46 Absatz 3 zu beachten ist.

Artikel 46 Absatz 2 bezieht sich auf den dritten von mir beschriebenen Fall.

Mir sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb ein Versicherter im Fall 1 die Kürzung seiner in einem bestimmten Mitgliedstaat prima facie gegebenen Ansprüche durch Anwendung des Verfahrens der Zusammenrechnung und Proratisierung nach Artikel 46 sollte hinnehmen müssen, nur weil die Rechtsvorschriften dieses Staates zufällig eine Antikumulierungsbestimmung enthalten. Gemäß Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 hat das Bestehen einer nationalen Antikumulierungsbestimmung keinen Einfluß auf die nach Artikel 46 anzustellenden Berechnungen.

Während bei Herrn Mura in Frankreich der dritte der von mir beschriebenen drei Fälle vorliegt, liegt für ihn in Belgien der Fall 1 vor. Dies muß so sein, da er ja in Belgien prima facie allein aufgrund der belgischen Rechtsvorschriften Anspruch auf eine volle Rente hat, deren Höhe von der Beschäftigungsdauer und der Versicherungsdauer unabhängig ist, wenn auch — wie dies bei Herrn Mura der Fall ist — eine 10jährige Wartezeit zurückgelegt sein muß, damit dieser Anspruch entsteht. Die Anwendung des Verfahrens der Zusammenrechnung und Proratisierung auf seine Rentensache könnte für Herrn Mura nicht zu einer Erhöhung seines Anspruch in Belgien, sondern nur zu einer Kürzung oder bestenfalls zu einem gleich hohen Anspruch führen. Somit ist meines Erachtens für die Anwendung dieses Verfahrens auf seine Rentensache in Belgien kein Raum.

Alle Detailfragen bezüglich der Anwendung dieses Verfahrens sind deshalb notwendigerweise unerheblich.

Wenn diese Rechtssache aber nach der Entscheidung des Gerichtshofes über die erste Vorlage der Cour du Travail Mons dem Gerichtshof zu erneuter Erörterung vorgelegt worden ist, so liegt die Ursache für die nunmehrige Vorlagefrage in einer namens des Herrn Mura vorgebrachten Argumentation. Wenn man von der Anwendbarkeit des Verfahrens der Zusammenrechnung und Proratisierung ausging, so schien dies auf den ersten Blick zu einer Herabsetzung seines prima facie gegebenen Anspruchs auf 11/15 der vollen Höhe der Rente zu führen, da er ja vier Jahre lang in Frankreich und elf Jahre lang in Belgien gearbeitet hatte. Die Argumentation, die für ihn in dem Bestreben, dieses Ergebnis zu vermeiden, vorgebracht wurde, stützt sich auf Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe c, der wie folgt lautet:

Übersteigt die Gesamtdauer der vor Eintritt des Versicherungsfalls nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten die in den Rechtsvorschriften eines dieser Mitgliedstaaten für die Gewährung der vollen Leistung vorgeschriebene Höchstdauer, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Staates bei Anwendung dieses Absatzes diese Höchstdauer anstelle der Gesamtdauer der Versicherungszeiten; diese Berechnungsmethode kann den betreffenden Versicherungsträger nicht zur Gewährung einer Leistung verpflichten, deren Betrag die volle nach seinen Rechtsvorschriften vorgesehene Leistung übersteigt.

Das Vorbringen des Herrn Mura ging dahin, daß wegen der Wartezeit von 10 Jahren, von deren Zurücklegung die Gewährung der vollen Leistungen nach den einschlägigen belgischen Rechtsvorschriften abhängig ist, nach Absatz 2 Buchstabe c Halbsatz 1 der Nenner des Bruches 10 statt 15 und nach Halbsatz 2 der Zähler 10 statt 11 lauten müsse. Auf diese Weise wäre Herrn Mura, jedenfalls prima facie, der Anspruch auf die volle Rente erhalten geblieben.

Um auf diese Argumentation zu entgegnen, trug der FNROM vor, Absatz 2 Buchstabe c sei nur in anschließlich unter Absatz 2 fallenden Rentensachen anwendbar, d. h. wenn auf die Zusammenrechnung und Proratisierung zurückgegriffen werden müsse, damit überhaupt ein Rentenanspruch des Versicherten entstehe. Dieses Vorbringen untermauerte der FNROM mit dem Hinweis auf den Wortlaut des Artikels 46 Absatz 1, in dem nur vom Absatz 2 Buchstaben a und b die Rede sei.

Angesichts dieser Argumentation richtete die Cour du Travail das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof, mit dem es Beantwortung der Frage begehrt, ob durch Artikel 46 Absatz 1 die Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe c ausgeschlossen werde. In seinem Vorlageurteil bemerkt die Cour du Travail, diese Frage stelle sich um so eher wegen des Wortlauts des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache Schaap.

In der Beantwortung dieser enggefaßten Frage, die dem Gerichtshof somit vorliegt, stimme ich einmal mehr mit der Kommission überein. Durch Artikel 46 Absatz 1 wird die Anwendung des Absatzes 2 Buchstabe c in hierunter fallenden Rentensachen nicht ausgeschlossen. Der Buchstabe c stellt nur eine Hilfsbestimmung zu den Buchstaben a und b des Absatzes 2 dar und braucht nicht bei jeder Erwähnung dieser beiden Buchstaben ausdrücklich mit aufgeführt zu werden. Außerdem wäre es höchst unlogisch und ungerecht, wenn zwar ein Versicherter Absatz 2 Buchstabe c für sich in Anspruch nehmen könnte, der ohne Rückgriff auf das Verfahren der Zusammenrechnung und Proratisierung in einem bestimmten Mitgliedstaat keinerlei Rentenanspruch geltend machen könnte, die Berufung auf Buchstabe c solchen Versicherten hingegen verwehrt wäre, die ohne Rückgriff auf dieses Verfahren in dem betreffenden Staat Anspruch auf eine gewisse Rente haben.

Die Frage der Cour du Travail geht nicht dahin, ob die hier fraglichen belgischen Rechtsvorschriften dann, wenn Absatz 2 Buchstabe c in Fällen des Absatzes 1 anwendbar ist, zu den in Absatz 2 Buchstabe c angesprochenen Rechtsvorschriften gehört. Sowohl der FNROM als auch die Kommission treten für eine Verneinung dieser Frage ein, da die nach belgischem Recht vorgeschriebene Wartezeit von 10 Jahren eine Mindest-, nicht aber eine Höchstwartezeit sei. Es ist jedoch nicht erforderlich, hierzu im vorliegenden Fall abschließend Stellung zu nehmen.

Mithin schlage ich dem Gerichtshof vor, die von der Cour du Travail vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten:

Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 ist nicht dahin auszulegen, daß hierdurch die eventuelle Anwendung von Artikel 2 Buchstabe c auf die von diesem Buchstaben erfaßten Fälle ausgeschlossen wird. Gemäß Artikel 46 Absatz 1 ist jedoch das Verfahren der Zusammenrechnung und Proratisierung, zu dem Absatz 2 Buchstabe c als Hilfsbestimmung gehört, dann nicht anwendbar, wenn seine Anwendung zu einer Kürzung des Leistungsbetrages führen würde, auf den der Versicherte nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats prima facie Anspruch hat.