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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 16.05.1979 – C-236/78

ECLI:EU:C:1979:131

In der Rechtssache 236/78

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der Cour du Travail Mons in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

FONDS NATIONAL DE RETRAITE DES OUVRIERS MINEURS (FNROM), Brüssel,

gegen

GIOVANNI MURA, BOUSSU (Belgien),

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 46 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Geimeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2),

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten der Ersten Kammer J. Mertens de Wilmars in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten, des Präsidenten der Zweiten Kammer Mackenzie Stuart, der Richter P. Pescatore, M. Sørensen, A. O'Keeffe, G. Bosco und A. Touffait,

Generalanwalt: J.-P. Warner

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, das Verfahren und die nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

Die Cour du Travail Mons ruft den Gerichtshof zum zweitenmal im Rahmen desselben Rechtsstreits an. Mit Urteil vom 21. Januar 1977 hatte sie nämlich dem Gerichtshof eine Frage zur Auslegung des Artikels 12 der Verordnung Nr. 1408/71 vorgelegt, die durch Urteil vom 13. Oktober 1977 (Rechtssache 22/77, Mura, Slg. 1977, 1699) beantwortet worden ist.

Der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens läßt sich wie folgt rekapitulieren:

Der italienische Staatsangehörige Mura arbeitete von 1958 bis 1962 in Frankreich und von 1962 bis 1973 in Belgien als Bergarbeiter. Da er zu jener Zeit invalide wurde, erhielt er ab 1. November 1973 eine belgische Rente, und zwar allein nach den belgischen Rechtsvorschriften: Er erfüllte nämlich die durch diese aufgestellte Voraussetzung, daß er zehn Jahre lang im Bergbau beschäftigt gewesen sein mußte. Ihm wurde außerdem ab 1. November 1973 aufgrund der Zusammenrechnung der belgischen und französischen Beschäftigungszeiten eine anteilige Invaliditätsrente zu Lasten der französischen Versicherung bewilligt.

Die zuständige belgische Kasse, der FNROM (Fonds National de Retraite des Ouvriers Mineurs — Staatliche Kasse für die Altersversorgung der Bergarbeiter), zog in Anwendung der nationalen Antikumulierungsbestimmungen (Artikel 23 Absatz 1 des Arrete Royal vom 19. November 1970 über die Rentenversicherung der Bergarbeiter bei Invalidität) und des Artikels 46 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 von der belgischen Rente den Betrag der französischen Rente für den Zeitraum vom 1. November 1973 bis zum 31. März 1975 ab und verlangte von dem Betroffenen eine angebliche Überzahlung zurück

Mura erhob Klage zum Tribunal du Travail Mons. Dabei stützte er sich zur Rechtfertigung seines Anspruchs auf die ungekürzte belgische Rente unter anderem auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 24/75 (Petroni, Slg. 1975, 1149). Das Tribunal du Travail Mons entschied zu seinen Gunsten. Auf die Berufung des FNROM hin legte die Cour du Travail Mons dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:

Geht Artikel 12 der Verordnung Nr. 1408/71, der die Kumulierung von Leistungen zuläßt, auch dann innerstaatlichen Antikumulierungsbestimmungen vor, wenn die Gemeinschaftsbestimmungen dazu führen, daß Wanderarbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern bevorzugt werden?

Der Gerichtshof erkannte für Recht:

Die Verordnung Nr. 1408/71 hindert die vollständige Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften einschließlich der nationalen Antikumulierungsvorschriften nicht, wenn ein Arbeitnehmer eine Rente allein nach den nationalen Rechtsvorschriften erhält; jedoch ist nach Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 das System der Zusammenrechnung und Proratisierung anzuwenden, wenn dessen Anwendung günstiger ist als die der nationalen Rechtsvorschriften.

Das Verfahren vor dem einzelstaatlichen Gericht wurde sodann nach Wiedereröff nung der mündlichen Verhandlung fortgesetzt. Nunmehr vertrat der FNROM die Arffassung, Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1408/71 enthalte lediglich eine nähere Bestimmung darüber, nach welcher Methode das Proratisierungsverhältnis zu berechnen sei und dürfe nur in solchen Rentensachen angewandt werden, in denen die Versicherten ausschließlich unter Artikel 46 Absatz 2 fielen, das heißt ein Rentenanspruch erst infolge der Zusammenrechnung der Versicherungszeiten entstehe.

Im Hinblick auf diese Erwägungen hielt es die Cour du Travail Mons für angebracht, erneut nach Artikel 177 EWG-Vertrag den Gerichtshof anzurufen. Mit Urteil vom 13. Oktober 1978 hat sie dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Wird durch Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 2 die Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe c ausgeschlossen? Diese Frage stellt sich um so eher, als im Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache 98/77 (Schaap) vom 14. März 1978 zwar im Tenor, nicht aber in den Gründen auf Artikel 46 in seiner Gesamtheit Bezug genommen wird.

Das Vorlageurteil ist am 27. Oktober 1978 beim Gerichtshof eingegangen.

Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben Herr Mura, vertreten durch den Leiter des Sozialdienstes Patronato ACLI, D. Rossini, die italienische Regierung, vertreten durch den Botschafter A. Maresca als Bevollmächtigten, Beistand: Avvocato dello Stato O. Fiumara, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Frau M. J. Jonczy als Bevollmächtigte, schriftliche Erklärungen abgegeben.

Auf Bericht des Berichterstatters hat der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme das mündliche Verfahren zu eröffnen.

II — Zusammenfassung der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen

Herr Mura vertritt die Ansicht, Artikel 46 Absatz 1 der Verodnung Nr. 1408/71 stehe der Anwendung von Absatz 2 Buchstabe c auf die Rentenberechnung nach dem Verfahren der Zusammenrechnung und Proratisierung nicht entgegen. Denn:

der Wortlaut des Buchstabens c lasse keinerlei Zweifel daran zu, daß diese Bestimmung auf den gesamten Absatz 2 anzuwenden sei;

Buchstabe c sei die logische Folge der Buchstaben a und b, da er bezwecke,

dem Wanderarbeitnehmer den Genuß der vollen Leistung zu sichern, die ihm bei Zugrundelegung der Höchstdauer der Versicherungszeiten nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zustehe;

zu verhindern, daß der zuständige Träger infolge der angewandten Berechnungsmethode zur Zahlung einer Leistung verpflichtet sei, deren Betrag die volle nach seinen Rechtsvorschriften vorgesehene Leistung übersteige.

Er, Mura, habe in Belgien 11 und in Frankreich 4 Beschäftigungsjahre zurückgelegt. Die Höchstdauer der Versicherungszeiten, die in der Bergarbeiterrentenversicherung in Belgien zur Entstehung eines Anspruchs auf volle Rente führe, betrage 10 Jahre, so daß der Nenner des Bruches, der zur Berechnung der belgischen Rente nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe c zu bilden sei, nicht größer als 10 sein dürfe. Da aber der belgische Träger bei Zugrundelegung des Bruches 11/10 zu einer Leistung verpflichtet wäre, deren Betrag die volle nach den belgischen Rechtsvorschriften vorgesehene Leistung übersteigen würde, sei die von Belgien zu gewährende Leistung auf den Betrag der vollen Rente zu beschränken. Diese Auffassung stehe in Übereinstimmung mit den Urteilen in den Rechtssachen 24/75 (s.o.) und 1/67 (Ciechelski, Slg. 1967, 239).

Die italienische Regierung trägt vor, aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, die durch die Urteile in Rechtssachen 98/77 (Schaap, Slg. 1978, S. 707) und 105/77 (Boerboom-Kersjes, Slg. 1978, 717) bekräftigt worden sei, ergebe sich folgendes:

Zwar bestehe kein gemeinschaftliches Sozialversicherungssystem, jedoch biete das Gemeinschaftsrecht im Wege einer schlichten Koordinierung der verschiedenen innerstaatlichen Systeme durch Kumulierung der Versicherungszeiten Gewähr dafür, daß Personen, die nacheinander oder abwechselnd in mehreren Mitgliedstaaten beschäftigt gewesen seien, nicht deshalb ihren Anspruch auf soziale Leistungen verlören, den sie bei durchgehender Beschäftigung in ein und demselben Mitgliedstaat gehabt hätten; hingegen dürften die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften nicht zu einer Kürzung oder dem Entzug von sozialen Leistungen führen, die dem Arbeitnehmer ohne Anwendung des 'Gemeinschaftsrechts einschließlich der darin vorgesehenen Kumulierung nach den nationalen Rechtsvorschriften zuständen.

Die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften träten nicht an die Stelle der nationalen Regelung; diese sei in ihrer Gesamtheit sowohl für die Gewährung einer selbständigen Leistung als auch für deren Kürzung (Antikumulierungsvorschriften) maßgebend.

In jedem Fall biete die gemeinschaftliche Regelung dem Arbeitnehmer die Gewähr dafür, daß ihm das jeweils günstigste Ergebnis zugute komme, je nachdem, ob es sich aus der vollständigen Anwendung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder aus der Anwendung des in der Verordnung Nr. 1408/71 niedergelegten Systems der Zusammenrechnung und Proratisierung ableiten lasse.

Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe c bilde einen Teil der Vorschriften über die Zusammenrechnung und Proratisierung und sichere dem Arbeitnehmer die Vorteile, die er nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften erworben habe, mit der einen Eischränkung, daß der zuständige nationale Träger keinesfalls die Gewährung einer Leistung zu übernehmen brauche, deren Betrag die volle nach seinen Rechtsvorschriften vorgesehene Leistung übersteige.

Nach Auffassung der italienischen Regierung ist die Lösung der Frage demgemäß weniger in der Auslegung des Absatzes 1 Unterabsatz 2 als vielmehr in der Anwendung der als Ganzes zu sehenden Vorschriften des Absatzes 2 zu suchen; letzterer habe den Zweck, das für den Arbeitnehmer vergleichsweise günstigste Ergebnis zu ermitteln. Der Einwand, die unmittelbare Anwendung von Absatz 2 sei nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Entstehung eines Leistungsanspruchs lediglich aufgrund des Arikels 45 als erfüllt anzusehen seien, gehe fehl.

Zwar sei in Artikel 46 bestimmt, daß entweder Absatz 1 oder Absatz 2 anzuwenden sei, je nachdem, ob die genannten Voraussetzungen (zu denen im ersten Fall nicht der als Korrektiv gedachte Vergleich nach Absatz 1 Unterabsatz 2 gehöre) erfüllt seien oder nicht. Wenn aber eine selbständige nationale Leistung in Anwendung der innerstaatlichen Antiku mulierungsvorschriften um den Betrag gekürzt werde, den der Arbeitnehmer nach der gemeinschaftsrechtlichen Regelung in einem anderen Mitgliedstaat erhalte, so erwachse ihm aus der Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Regelung nicht nur kein Vorteil, sondern sie könne ihm sogar schaden (Aufspaltung der Gesamtleistung, weniger günstiger Umtauschkurs …). Richtigerweise sei also zu prüfen, ob man nicht dadurch zu einem für den Arbeitnehmer günstigeren Ergebnis gelange, daß man das System der Zusammenrechnung und Proratisierung als Ganzes (das heißt die Gesamtheit der in Artikel 46 Absatz 2 enthaltenen Bestimmungen) so anwende, als ob überhaupt kein selbständiger nationaler Leistungsanspruch bestünde.

Die Kommission trägt als erstes vor, die fraglichen belgischen Rechtsvorschriften enthielten nicht die in Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1408/71 angesprochene Regelung; durch sie werde nämlich nicht ine von der Höchstdauer der Versicheru ngszeiten abhängige Leistungsobergrenze festgelegt. Denn die belgische Rente werde als Pauschalbetrag allen arbeitsunfähigen Arbeitnehmern gewährt, die eine Beschäftigungszeit von mindestens zehn Jahren im Bergbau zurückgelegt hätten.

Die Kommission stellt fest, wenn man vom Wortlaut des Artikels 46 Absatz 1 ausgehe, müsse man zu dem Schluß kommen, daß weder das in Absatz 2 Buchstabe c vorgesehene Korrektiv für die Berechnung des Proratisierungsverhältnisses noch die Regelung des Absatzes 2 Buchstabe d für die sich überschneidenden Zeiten anzuwenden seien, wenn allein aufgrund der innersataatlichen Rechtsvorschrtiften bereits ein Leistungsanspruch bestehe und eine Proratisierung nur vorgenommen werde, um den günstigsten Leistungsbetrag zu ermitteln.

Im Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache 22/77 sei jedoch von dem System der Zusammenrechnung und, Proratisierung die Rede gewesen; es lasse sich daher fragen, ob der Gerichtshof hierunter nicht den ganzen Absatz 2 des Artikels 46 habe verstanden wissen wollen. Da die Mitgliedstaaten zur Anwendung ihrer Antikumulierungsvorschriften berechtigt seien, müsse das Korrektiv des Absatzes 2 Buchstabe c Anwendung finden, um beim Vergleich zwischen der innerstaatlichen und der durch Proratisierung ermittelten Leistung eine Verfälschung der zu vergleichenden Größen zu vermeiden.

In seinen Urteilen in den Rechtssachen Schaap und Boerboom-Kersjes habe der Gerichtshof vom System des Artikels 46 der Verordnung Nr. 1408/71 gesprochen, weil sich aus den zugrunde liegenden Sachverhalten kein Anlaß für eine derartige Differenzierung ergeben habe. Anscheinend habe er mit seinem Ausspruch nicht nur das System der Zusammenrechnung und Proratisierung erfassen, sondern sich, den Ausführungen des Generalanwalts Warner in seinen Schlußanträgen folgend, auf Artikel 46 in seiner Gasamtheit beziehen wollen, damit bei dem Vergleich auch Absatz 3 dieses Artikels Berücksichtigung finde.

Entsprechend den Schlußanträgen des Generalanwalts Warner habe der Gerichtshof entschieden, daß Artikel 46 Absatz 3 nur insoweit mit Artikel 51 des Vertrages unvereinbar sei, als seine Anwendung zur Kürzung einer allein nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erworbenen Leistung führen würde; eine darüber hinausgehende Ungültigkeit des Artikel 46 Absatz 3 habe der Gerichshof hingegen nicht festgestellt. Der Generalanwalt habe dargelegt, daß zwei verschiedene Grundsätze zum Zuge kämen:

der Grundsatz, daß Artikel 51 EWG-Vertrag den Rat nicht ermächtige, den Wanderarbeitnehmern Rechte zu nehmen, welche ihnen nach innerstaatlichem Recht zustünden;

der Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts, wonach innerstaatliche Rechtsvorschriften keine Rechte aufheben könnten, die das Gemeinschaftsrecht verleihe.

Nach Auffassung der Kommission bezweckt eine solche Anwendung des Artikels 46 Absatz 3 nicht, wie in der (oben angeführten) Rechtssache Petroni die Kürzung einer allein nach innerstaatlichem Recht erworbenen Leistung zu bewirken, sondern dem Wanderarbeitnehmer den Bezug der höchsten Leistung zu ermöglichen, auf die er in einem bestimmten Mitgliedstaat entweder in Anwendung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften einschließlich der Antikumulierungsbestimmungen oder nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften Anspruch habe. Der Wanderarbeitnehmer habe so die Gewähr dafür, daß seine Leistungsansprüche keinesfalls weiter als auf den höchsten theoretischen Betrag herabgesetzt werden könnten, gleichviel, ob die Kürzung nach den innerstaatlichen Antikumulierungsbestimmungen oder nach Artikel 46 Absatz 3 erfolge.

Demgemäß könnte nach Ansicht der Kommission die Vorlagefrage wie folgt beantwortet werden:

Der Buchstabe c des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, der jene Rechtsvorschriften betrifft, nach denen die Höchstdauer der Versicherungszeiten sich auf die Berechnung der Leistung auswirken kann, ist Bestand-teil des durch diese Verordnung in Rentensachen vorgeschriebenen Systems der Zusammenrechnung und Proratisierung.

Die Verordnung Nr. 1408/71 hindert die vollständige Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften einschließlich der nationalen Antikumulierungsvorschriften nicht, wenn ein Arbeitnehmer eine Rente allein nach den nationalen Rechtsvorschriften erhält; um dem Arbeitnehmer jedoch den Bezug der höchsten Leistung zu ermöglichen, auf die er entweder nach den nationalen Rechtsvorschriften oder aufgrund des Gemeinschaftsrechts Anspruch erheben könnte, sind Artikel 46 Absatz 2 und 3 der Verordnung Nr. 1408/71 anzuwenden, wenn die Anwendung des Systems dieses Artikels günstiger ist als die der nationalen Rechtsvorschriften.

III — Mündliches Verfahren

In der Sitzung vom 22. März 1979 haben der FNROM, vertreten durch Rechtsanwalt S. Yanick, Mons, Herr Mura, vertreten durch den Leiter des Sozialdienstes Patronato ACLI, D. Rossini, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Frau M. J. Jonczy als Bevollmächtigte, mündliche Ausführungen gemacht.

Der FNROM hat zwei Argumente dafür vorgebracht, daß imUrteil in der Rechtssache 22/77 angeblich nur auf Artikel 46 Absatz 1 Bezug genommen wird, der seinerseits lediglich auf die Buchstaben a und b des Absatzes 2 verweise:

zum einen sei in der Rentensache Mura der Absatz 2 nicht einschlägig, weil der Betroffene in Belgien allein aufgrund der in diesem Land zurückgelegten Zeiten eine volle Invaliditätsrente erhalten habe; Artikel 46 Absatz 2 sei also lediglich im Rahmen des Vergleichs heranzuziehen, der in Absatz 1 Unterabsatz 2 vorgesehen sei;

zum anderen dürfe Buchstabe c des Absatzes 2 im vorliegenden Fall deshalb nicht angewandt werden, weil die belgischen Rechtsvorschriften nicht zu den durch diese Bestimmung erfaßten Rechtsvorschriften gehörten; Buchstabe c beziehe sich nämlich auf Rechtsvorschriften, durch die eine Höchstversicherungsdauer festgelegt werde, während in der belgischen Bergarbeiterrentenversicherung eine Mindestdauer vorgeschrieben sei.

An zwei der Rentensache Mura ähnlichen Beispielen versucht der FNROM darzutun, daß die Anwendung der belgischen Rechtsvorschriften für einen Empfänger von Leistungen bei Invalidität nicht zwangsläufig ungünstiger als die Anwendung des Gemeinschaftsrechts sein müsse.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 4. April 1979 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Mit Urteil vom 13. Oktober 1978, beim Gerichtshof eingegangen am 27. Oktober 1978, hat die Cour du Travail Mons nach Artikel 177 EWG-Vertrag dem Gerichtshof eine Frage zur Auslegung des Artikels 46 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Awendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2), zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage ist in einem Rechtsstreit über die vom zuständigen belgischen Träger vorgenommene Berechnung der Invaliditätsrente eines italienischen Staatsangehörigen, des Klägers im Ausgangsverfahren, aufgeworfen worden, der von 1958 bis 1962 in Frankreich und sodann von 1962 bis zum eintritt seiner Invalidität im Jahre 1973 in Belgien als Bergarbeiter gearbeitet hatte.

3 Dieser Arbeitnehmer erfüllte in Belgien die in den nationalen Rechtsvorschriften aufgestellte Voraussetzung für den Erwerb eines Anspruchs auf Invaliditätsrente in der Bergarbeiterrentenversicherung, daß er eine Beschäftigungszeit von mindestens 10 Jahren im Bergbau zurückgelegt haben mußte. Dagegen mußte er sich für den Erwerb eines Leistungsanspruchs in Frankreich auf Artikel 45 der Verordnung Nr. 1408/71 berufen; für die Berechnung dieser Leistung-wurden die in den beiden Migliedstaaten tatsächlich zurückgelegten Zeiten zusammengerechnet, und die französische Leistung wurde proratisiert. In Anwendung der nationalen Antikumulierungsvorschriften und des Artikels 46 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 kürzte der zuständige belgische Träger, der Fonds National de Retraite des Ouvriers Mineurs (FNROM), die Invaliditätsrente um den Betrag der proratisierten französischen Rente und verlangte von dem Betroffenen eine angebliche Überzahlung zurück.

4 In demselben Ausgangsverfahren hatte die Cour du Travail Mons mit einem ersten Urteil vom 21. Januar 1977 den Gerichtshof nach Artikel 177 des Vertrages um Aufklärung darüber ersucht, ob Artikel 12 der Verordnung Nr. 1408/71, der die Kumulierung von Leistungen zuläßt, auch dann innerstaatlichen Antikumulierungsbestimmungen vorgehe, wenn die Gemeinschaftsbestimmungen dazu führten, daß Wanderarbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern bevorzugt würden.

5 Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 13. Oktober 1977 (Rechtssache 22/77, Slg. 1977, 1699) diese Frage wie folgt beantwortet:

Die Verordnung Nr. 1408/71 hindert die vollständige Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften einschließlich der nationalen Antikumulierungsvorschriften nicht, wenn ein Arbeitnehmer eine Rente allein nach den nationalen Rechtsvorschriften erhält; jedoch ist nach Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung Nr 1408/71 das System der Zusammenrechnung und Proratisierung anzuwenden, wenn dessen Anwendung günstiger ist als die der nationalen Rechtsvorschriften.

6 Da die Cour du Travail Mons die vom FNROM geäußerten Zweifel bezüglich der Auslegung des Artikels 46 der Verordnung Nr. 1408/71 teilt, hat sie den Gerichtshof zum zweitenmal angerufen und ihm folgende Frage vorgelegt:

Wird durch Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 2 die Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe c ausgeschlossen? Diese Frage stellt sich um so eher, als im Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache 98/77 (Schaap) vom 14. März 1978 zwar im Tenor, nicht aber in den Gründen auf Artikel 46 in seiner Gesamtheit Bezug genommen wird.

7 Zur Beantwortung dieser Frage sind zunächst die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 zu untersuchen.

8 Artikel 46 der Verordnung enthält Bestimmungen über die Feststellung der Leistungen bei Alter für Arbeitnehmer, für die die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten gegolten haben. Er ist nach Artikel 40 Absatz 1 analog auf einen Arbeitnehmer anwendbar, für den nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten gegolten haben, sofern nach den Rechtsvorschriften mindestens eines dieser Staaten die Höhe der Leistungen bei Invalidität von der Dauer der Versicherungs- oder Wohnzeiten abhängig ist.

9 Nach Artikel 46 wird der theoretische Betrag der Leistung vom Träger jedes Mitgliedstaats berechnet, dessen Rechtsvorschriften für den Arbeitnehmer gegolten haben. Es handelt sich hierbei um dem Betrag, auf den der Arbeitnehmer Anspruch hätte, wenn alle nach dem für ihn geltenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten nur in dem betreffenden Staat und nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären, die für den zuständigen Träger zum Zeitpunkt der Feststellung der Leistung gelten. Ist nach diesen Rechtsvorschriften der Beitrag der Leistung von der Dauer der Versicherungs- oder Wohnzeiten unabhängig, so gilt dieser Betrag als theoretischer Betrag.

10 Der tatsächlich geschuldete Betrag wird wie folgt berechnet: Der zuständige Träger jedes Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften für den Arbeitnehmer gegolten haben, bestimmt, sofern dieser Arbeitnehmer die in diesen Rechtsvorschriften geforderten Voraussetzungen für den Leistungsanspruch erfüllt, ohne daß nach Artikel 45 die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten berücksichtigt werden müssen, nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften den Leistungsbetrag unter Zugrundelegung aller nach diesen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten. Er hat auch den Leistungsbetrag zu berechnen, der sich nach Absatz 2 Buchstaben a und b, das heißt bei Anwendung des Systems der Zusammenrechnung und Proratisierung ergeben würde. Nur der höhere dieser beiden Beträge wird berücksichtigt (Absatz 1). Der zuständige Träger jedes Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften für den Arbeitnehmer gegolten haben, wendet das in Artikel 46 Absatz 2 vorgesehene Verfahren der Zusammenrechnung und Proratisierung an, wenn der Arbeitnehmer nur nach Artikel 45 leistungsberechtigt ist (Artikel 46 Absatz 2 Buchstaben a und b). Das Verfahren der Proratisierung ermöglicht die Ermittlung eines tatsächlich geschuldeten Betrags auf der Grundlage des theoretischen Betrags nach dem Verhältnis der Dauer der Versicherungs- oder Wohnzeiten, die vor Eintritt des Versicherungsfalls nach den für den zuständigen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind, und den gesamten nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Zeiten.

11 Nach Artikel 46 Absatz 3 Unterabsatz 1 hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die Summe der nach den vorstehenden Bestimmungen errechneten tatsächlich geschuldeten Beträge, wobei der höchste theoretische Betrag die obere Grenze bildet. In Artikel 46 Absatz 3 Unterabsatz 2 ist indessen bestimmt, daß jeder Träger, der Absatz 1 anwendet, seine Leistung um einen Betrag berichtigt, der dem Verhältnis zwischen der betreffenden Leistung und der Summe der nach Artikel 46 Absatz 1 bestimmten Leistungen entspricht, wenn der in Unterabsatz 1 genannte Betrag überschritten wird.

12 In seinem Urteil vom 21. Oktober 1975 (Rechtssache 24/75, Petroni, Slg. 1975, 1149) hat der Gerichtshof für Recht erkannt, daß Artikel 46 Absatz 3 mit Artikel 51 des Vertrages unvereinbar ist, soweit er vorschreibt, daß die Kumulierung zweier in verschiedenen Mitgliedstaaten erworbener Leistungen durch eine Kürzung der in einem Mitgliedstaat allein nach dessen Rechtsvorschriften erworbenen Leistung beschränkt wird. In seinen späteren Urteilen, insbesondere im Urteil vom 13. Oktober 1977, das in demselben Ausgangsverfahren wie hier erlassen wurde, und im Urteil vom 14. März 1978 (Rechtssache 98/77, Schaap, Slg. 1978, 707) hat der Gerichtshof dies dahin gehend präzisiert, daß die vom Rat in seiner Verordnung Nr. 1408/71 niedergelegten Bestimmungen anzuwenden sind, wenn diese für den Arbeitnehmer günstiger sind, als die vollständige Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften allein es aufgrund der nationalen Antikumulierungsvorschriften wäre.

13 Daraus folgt, daß in einem solchen Fall Artikel 46 der Verordnung in seiner Gesamtheit anzuwenden ist.

Kosten

14 Die Auslagen der italienischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig.

15 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem einzelstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm von der Cour du Travail Mons mit Urteil vom 13. Oktober 1978 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 ist in seiner Gesamtheit anzuwenden, wenn er für den Arbeitnehmer günstiger ist, als es die nationalen Rechtsvorschriften allein wären, nach denen der Arbeitnehmer eine Rente erhält.