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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 03.05.1979 – C-173/78

Generalanwalt Francesco Capotorti · ECLI:EU:C:1979:119

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. In den beiden verbundenen Rechtssachen, auf die sich meine Schlußanträge beziehen, soll der Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung des Artikels 30 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3/58 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und des diesem entsprechenden Artikels 61 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1408/71 beantworten.

Die erste dieser beiden Vorschriften — die in der späteren Verordnung ohne bemerkenswerte Änderungen übernommen wird — lautet: Sehen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats ausdrücklich oder stillschweigend vor, daß bei der Bemessung des Grades der Erwerbsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Sinne dieser Rechtsvorschriften früher eingetretene Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten zu berücksichtigen sind, so gilt dies auch für früher eingetretene, unter die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats fallende Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, als ob sie unter die Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats gefallen wären.

Die Sachverhalte, die den beiden Rechtssachen zugrunde liegen, lassen sich wie folgt zusammenfassen:

a) Rechtssache 173/78

Der italienische Staatsangehörige Villano erlitt im September 1969 in der Bundesrepublik Deutschland einen Arbeitsunfall. Für die Folgen dieses Unfalls erhielt er von dem zuständigen deutschen Träger eine Verletztenrente (Teilrente); jedoch wurde ihm diese Rente ab November 1970 nicht mehr gewährt, weil die Erwerbsunfähigkeit des Klägers nicht mehr den nach den deutschen Rechtsvorschriften für einen Anspruch auf Verletztenrente vorausgesetzten Mindestgrad erreichte (vgl. § 581 Absatz 3 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des UVNG vom 30. April 1963, BGBl. I S. 241). Kurz darauf erlitt der gleiche Arbeitnehmer in Italien am 11. Dezember 1970 einen neuen Arbeitsunfall, für den der italienische Versicherungsträger (INAIL) eine Erwerbsunfähigkeit von 17 % anerkannte und die entsprechende Rente gewährte.

Am 22. Juni 1972 beantragte Herr Villano beim zuständigen deutschen Träger (Nordwestliche Eisen- und Stahl-Berufsgenossenschaft), ihm wegen des Unfalls vom 6. September 1969 unter Berücksichtigung des späteren Unfalls aus dem Jahre 1970 wieder eine Rente zu gewähren. Dieser Antrag wurde abgewiesen. Gegen den ablehnenden Bescheid erhob Herr Villano Klage beim Sozialgericht Hannover und verfolgte seinen Anspruch später auch vor dem Landessozialgericht Niedersachsen, jedoch ohne Erfolg. Daraufhin legte er Revision zum Bundessozialgericht ein, und in diesem Verfahrens-stadium ist das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof gerichtet worden.

b) Rechtssache 174/78

Der italienische Staatsangehörige Barion erlitt im Jahre 1942 in Deutschland einen Arbeitsunfall. Für die daraus resultierende teilweise Erwerbsunfähigkeit erhielt er von der Tiefbau-Berufsgenossenschaft in München eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 %. Die Zahlung dieser Rente wurde im November 1955 eingestellt, weil der Gesundheitszustand des Arbeitnehmers sich inzwischen verbessert hatte und der Grad der Erwerbsunfähigkeit das nach den deutschen Rentenvorschriften vorgesehene Minimum unterschritt. Am 5. April 1966 jedoch erlitt Herr Barion in Italien einen zweiten Arbeitsunfall, für den das INAIL eine Erwerbsunfähigkeit von 14 % anerkannte und die entsprechende Rente gewährte.

Am 14. Februar 1973 beantragte Herr Barion beim deutschen Versicherungsträger die Wiedergewährung einer Rente für den Unfall von 1942 unter Berücksichtigung des zweiten Unfalls von 1966. Sein Antrag wurde jedoch zurückgewiesen. Er erhob Klage gegen diesen Bescheid beim Sozialgericht München, das mit Urteil vom 10. März 1975 entschied, daß der deutsche Versicherungsträger aufgrund von Artikel 61 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1408/71 und Artikel 72 der Verordnung Nr. 574/72 für die Bestimmung des Gesamtgrades der Erwerbsunfähigkeit des Klägers auch dessen späteren Arbeitsunfall in Italien zu berücksichtigen habe. Das Sozialgericht München stellte deshalb einen Rentenanspruch (wegen einer Gesamterwerbsunfähigkeit von mehr als 20 %) fest und verurteilte den deutschen Versicherungsträger, eine Rente entsprechend einer Resterwerbsunfähigkeit von 15 % für den in Deutschland im Jahre 1942 erlittenen Unfall zu zahlen. Dieses Urteil wurde jedoch auf Berufung des Sozialversicherungsträgers vom Landessozialgericht Bayern mit Urteil vom 28. Oktober 1975 aufgehoben. Hiergegen hat Herr Barion Revision zum Bundessozialgericht eingelegt.

2. Das in den beiden Verfahren zur Entscheidung berufene Bundessozialgericht hat dem Gerichtshof mit getrennten, nach Inhalt und Wortlaut jedoch übereinstimmenden Beschlüssen folgende Frage vorgelegt:

Hat der beklagte deutsche Versicherungsträger nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und nach Artikel 61 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Wanderarbeitnehmer, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, den in Italien später eingetretenen Arbeitsunfall des Klägers zu berücksichtigen, als ob er unter deutschen Rechtsvorschriften eingetreten wäre, wenn die Gewährung einer Rente an den Kläger aus einem früheren nach deutschen. Rechtsvorschriften eingetretenen Arbeitsunfall davon abhängt, daß die Hundertsätze der durch beide Arbeitsunfälle verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens die Zahl 20 erreichen (§ 581 Absatz 3 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung) ?

Für das richtige Verständnis dieser Frage ist zu sagen, daß nach den geltenden deutschen Rechtsvorschriften der Verletzte, dessen Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Arbeitsunfälle gemindert ist, für jeden dieser Unfälle eine Invalidenrente erhält, wenn seine Erwerbsfähigkeit insgesamt um 20 % gemindert ist (§ 581 Absatz 3 Satz 1 RVO) und jeder Arbeitsunfall die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 % mindert (§ 581 Absatz 3 Satz 2 RVO). Als Arbeitsunfälle sind jedoch nur solche Unfälle zu berücksichtigen, die eine im Zeitpunkt des Unfalls nach deutschen Rechtsvorschriften versicherte Person erleidet. In den vorliegenden Fällen konnten die von den Klägern der Ausgangsverfahren in Italien erlittenen Unfälle jedoch, wie es im Vorlageurteil heißt, nach den deutschen Rechtsvorschriften nicht in Betracht gezogen werden und keinen Rentenanspruch begründen. Dies vorausgeschickt hat das Bundessozialgericht die Frage aufgeworfen, ob nicht infolge des Gemeinschaftsrechts der zweite, in Italien eingetretene Arbeitsunfall zu berücksichtigen ist, als ob er unter deutschen Rechtsvorschriften eingetreten wäre. Dies hat zu der dem Gerichtshof vorgelegten Frage geführt, mit der gerade geklärt werden soll, ob der Versicherungsträger eines Mitgliedstaats aufgrund der Verordnungen Nr. 3/58 und Nr. 1408/71 bei der Bemessung der der Invalidenrente zugrunde zu legenden Minderung der Erwerbsfähigkeit auch die Arbeitsunfälle berücksichtigten muß, die der Arbeitnehmer später in einem anderen Mitgliedstaat erlitten hat.

3. Ich habe bereits gesagt, daß nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3/58 und Artikel 61 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1408/71 der zuständige nationale Träger, bei dem eine Versicherungsleistung im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall beantragt wird, für die Bemessung des Grades der Erwerbsunfähigkeit auch die Unfälle zu berücksichtigen hat, die früher nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats eingetreten sind, wie wenn sie im Geltungsbereich der für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften eingetreten wären; dies immer unter der Voraussetzung, daß die Rechtsvorschriften des Staates, dem der betreffende Träger angehört, die Berücksichtigung früherer Unfälle, die sich in ihrem Anwendungsbereich ereignet haben, vorschreibt.

Der Wortlaut der beiden genannten Vorschriften liefert keinerlei Grundlage für die Gleichstellung von Unfällen, die später im Ausland nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats eintreten, mit denen, die sich im Geltungsbereich der nationalen Rechtsvorschriften ereignen. Beide Vorschriften sprechen nur von früher eingetretenen Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, und das Umstandswort früher bezieht sich auf den Zeitpunkt, in dem der Arbeitsunfall (oder die Berufskrankheit) eintritt, für die beim Träger eines Mitgliedstaats (hier: dem deutschen Träger) Anspruch auf Rente erhoben wird. Der verwendete Ausdruck erscheint mir so klar zu sein, daß er Auslegungskunststücke nicht zuläßt. Im übrigen erkennen sowohl der Bevollmächtigte der Kommission (Schriftsatz S. 10) als auch der Vertreter des Herrn Barion (Schriftsatz S. 2) ausdrücklich an, daß die Bedeutung der vorgenannten Vorschriften unmöglich so weit ausgedehnt werden kann, daß sie auch die angenommene Verpflichtung der Träger der Mitgliedstaaten umfassen würde, spätere Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu berücksichtigen. Es ist bezeichnend, daß der Vertreter des Herrn Barion sich, wie ich noch ausführen werde, auf andere Vorschriften des Gemeinschaftsrechts bezogen hat, um in der Sache zu diesem Ergebnis zu gelangen.

Die wörtliche Auslegung findet auch eine Stütze in der Aufgabe, die die mit den zu untersuchenden Vorschriften geschaffene Regelung erfüllt. Die Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3/58 und 61 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1408/71 verfolgen ohne Zweifel das Ziel, dem Arbeitnehmer, der aus Gründen der Beschäftigung innerhalb der Gemeinschaft zu- und abgewandert ist und einen oder mehrere Unfälle in verschiedenen Mitgliedstaaten erlitten hat, die Gewährleistung gleicher Rentenansprüche zu garantieren, wie sie die Rechtsvorschriften eines einzelnen Mitgliedstaats den Arbeitnehmern sichern, die Opfer mehrerer Unfälle sind, welche sich alle im eigenen Geltüngsbereich ereignen. Dieses Ziel wird jedoch dadurch erstrebt, daß die Pflicht zur kumulativen Berechnung des Grades der Erwerbsunfähigkeit dem Träger des Mitgliedstaats auferlegt wird, der für die Versicherungsleistungen für den letzten Unfall (oder die letzte Berufskrankheit) zuständig ist, und nicht dem Träger des für den ersten Arbeitsunfall zuständigen Staates. Genauer gesagt: nach den oben genannten Vorschriften muß das Recht desjenigen Mitgliedstaats als Bezugspunkt genommen werden, in dessen Geltungsbereich sich der letzte Unfall ereignet hat (hier: das italienische Gesetz), und zwar zunächst für die Feststellung, ob dessen Vorschriften für die Bemessung des Grades der Erwerbsfähigkeit frühere Unfälle berücksichtigen, und bejahendenfalls für die Gleichstellung der Folgen des früher nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates eingetretenen Unfalls mit denen, die ein solcher Unfall erzeugt hätte, wenn er nach dem Recht eingetreten wäre, das für den späteren Unfall gilt.

Hierfür spricht auch Artikel 72 der Verordnung Nr. 574/72 des Rates (über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71). Dort heißt es nämlich in Absatz 1: In dem in Artikel 61 Absatz 5 der Verordnung genannten Fall hat der Arbeitnehmer zur Bemessung des Grades der Erwerbsminderung dem zuständigen Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften bei Eintritt des Arbeitsunfalls … für ihn galten, alle Auskünfte über Arbeitsunfälle … zu erteilen, die er früher erlitten … hatte, als die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats für ihn galten … und Absatz 2 bestimmt: Der zuständige Träger berücksichtigt für die Eröffnung des Anspruchs und die Festsetzung des Leistungbetrags nach den von ihm anzuwendenen Rechtsvorschriften die durch diese früheren Fälle verursachte Erwerbsminderung. Wie man sieht, findet sich keinerlei Hinweis auf den Fall, daß der Träger, an den sich der Arbeitnehmer beim ersten Unfall gewandt hatte, die Wirkungen des späteren Unfalls berücksichtigen müßte.

1. Um die Bedeutung der Rechtsvorschriften, um deren Auslegung das vorlegende Gericht ersucht hat, erschöpfend zu klären, scheint es mir angezeigt zu untersuchen, welche tatsächliche Aufgabe dem zuletzt zuständigen Versicherungsträger mit der in beiden zu prüfenden Vorschriften enthaltenen Formel berücksichtigt [bei der Bemessung des Grades der Erwerbsminderung] … die früher … eingetretenen Arbeitsunfälle zugewiesen ist.

Ich meine, daß diesem Ausdruck vor allem materiellrechtliche Bedeutung beizumessen ist. Die Gesamtwertung, die der letzte Träger bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen vornimmt, entspricht nicht der arithmetischen Summe der von den verschiedenen nationalen Trägern separat festgestellten Erwerbsminderungen; es geht vielmehr darum, im Wege der Gesamtschau die Wirkungen des letzten Unfalls wie auch die Wirkungen der früheren Unfälle auf die Erwerbsfähigkeit des Versicherten zu betrachten. Dabei mag an den Fall gedacht sein, daß die Folgen des letzten Unfalls zwar für sich genommen unbedeutend sind, im Zusammenhang mit den Folgen früherer Unfälle jedoch vielleicht ganz anders bewertet werden müssen. Andererseits ist klar, daß der. Versicherungsschutz der tatsächlichen Erwerbsminderung entsprechen muß, während Teilbeurteilungen der Folgen verschiedener Unfälle das Gesamturteil verfälschen können. Es kommt hinzu, daß in manchen Fällen der Anspruch auf Rente womöglich nur im Hinblick auf die Gesamtheit der Folgen mehrerer Unfälle entsteht, von denen keiner für sich allein einen Anspruch auf Rente entstehen ließe. Bestätigt wird diese Überlegung von dem bereits zitierten Artikel 72 der Verordnung Nr. 574/72, in dessen Absatz 1, am Ende, der Arbeitnehmer zur Erteilung aller Auskünfte über frühere Arbeitsunfälle verpflichtet wird, und zwar ohne Rücksicht auf die durch diese früheren Fälle verursachte Erwerbsminderung.

Für die Erreichung dieser sowohl unter dem Gesichtspunkt des Bestehens als auch des Umfangs des Rentenanspruchs wichtigen Ergebnisse könnte es meines Erachtens in keiner Weise nützlich sein, die Berücksichtigung auch auf die späteren Unfälle zu erstrecken. Eine Vorschrift, die dies anordnete, ohne jedoch auch dem für den ersten Unfall zuständigen Träger die Bewertung der späteren Unfälle vorzubehalten (und damit die in Artikel 61 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1408/71 gewählte Lösung auf den Kopf zu stellen), würde womöglich zu einem administrativen Durcheinander führen, weil ein und dieselbe Tatsache von mehreren nationalen Trägern jeweils im Rahmen von deren Zuständigkeit bewertet würden, was zu widersprüchlichen Urteilen führen könnte.

Neben der erwähnten materiellrechtlichen haben die betroffenen Vorschriften auch noch Wirkungen auf einem anderen Gebiet, indem sie dem zuletzt zuständigen Träger eine besondere Verwaltungskompetenz zuweisen. Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat es unter dem Gesichtspunkt einer vernünftigen Verwaltung für sinnvoll gehalten, einem einzigen nationalen Träger die Aufgabe der Feststellung der Gesamterwerbsminderung zu übertragen, und den für den letzten Unfall zuständigen Träger mit dieser Aufgabe betraut. Dieser Träger wird als für diese Aufgabe am besten geeignet angesehen, weil er dem letzten Unfall räumlich am nächsten ist und den engsten Kontakt mit dem betroffenen Arbeitnehmer hat. Diese Auslegung, wonach die Rechtsnorm auch die Aufgabe der Vereinfachung des Verfahrens für die Feststellung des Anspruchs hat, wird bestätigt durch Artikel 72 der Verordnung Nr. 574/72, und zwar sowohl durch dessen bereits zitierten Absatz 1, als auch durch Absatz 3, welcher vorschreibt, daß der zuständige Träger … bei jedem Träger, der früher zuständig gewesen ist, die Auskunft einholen [kann], die er für erforderlich hält.

5. Ein ganz anderes Problem scheint mir das der Bestimmung des Versicherungsträgers zu sein, auf den im Fall zweier oder mehrerer Unfälle in verschiedenen Mitgliedstaaten die Last der Leistungen zu fallen hat, sowie das der etwaigen Festlegung von Kriterien für die Verteilung dieser Last, wenn Träger in zwei oder mehr Mitgliedstaaten je zum Teil dafür aufkommen müssen.

Die Kommission möchte der Formel bei der Bemessung des Grades der Erwerbsminderung berücksichtigen eine weitere Bedeutung zumessen, als ich oben dargelegt habe, und zwar in dem Sinne, daß mit dieser Formel beabsichtigt wäre, dem zuletzt zuständigen Träger die gesamte Last der Renten aufzubürden, die dem Gesamtgrad der Erwerbsminderung entspricht. Jedoch scheint mir diese Auffassung auf keinerlei überzeugendes Argument aus dem Wortlaut oder dem Systemzusammenhang der Bestimmung oder aus der Logik gestützt werden zu können. Was den Wortlaut angeht, verweise ich darauf, daß die zitierten Vorschriften dazu verpflichten, die früheren Unfälle für die Bemessung des Gesamtgrades der Erwerbsminderung zu berücksichtigen, daß sie jedoch nichts dazu sagen, wer die Last der Geldleistungen tragen muß. Dies scheint besonders dann von Bedeutung, wenn man in Betracht zieht, daß die Verordnung Nr. 1408/71 (wie auch die Verordnung Nr. 3/58) dort, wo sie sich auf das delikate Gebiet der Last der Leistungen begeben will, dies mit klaren und spezifischen Vorschriften getan hat, wobei sie häufig den unzweideutigen Ausdruck die Geldleistungen … werden … getragen verwendet (vgl. in diesem Sinne Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe b). Zu einem anderen Ergebnis kommt man auch nicht, wenn man Artikel 61 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1408/71 in Beziehung setzt zu Artikel 72 der Verordnung Nr. 574/72, weil dessen bereits erwähnter Absatz 2 sich darauf beschränkt, dem zuletzt zuständigen Träger die Aufgabe der Bestimmung des Gesamtgrades der Erwerbsminderung hinsichtlich der sich daraus ergebenden Wirkungen für die Gewährung des Rentenanspruchs zu übertragen. Ich meine nicht, daß die in Artikel 72 Absatz 2 enthaltene Wendung für die Eröffnung des Anspruchs und die Festsetzung des Leistungsbetrags bedeutet, daß die Last der Versicherungsleistung allein von dem Träger, der die Feststellung vornimmt, zu tragen ist; den Betrag der Leistungen festzusetzen und die gesamte Last zu tragen sind nämlich zwei verschiedene Dinge. Unter dem Gesichtspunkt der Logik schließlich wäre es unzusammenhängend und widersprüchlich, wollte man das Gewicht der Leistungen allein demjenigen Träger aufbürden, der — und sei es nur rein zufällig — als letzter zuständig geworden ist; dieser Träger hätte diese Last in dem durch zwei Arbeitsunfälle gerechtfertigten Umfang auch dann zu tragen, wenn der Arbeitnehmer beispielsweise den größeren Teil seiner Berufstätigkeit in einem anderen Staat zurückgelegt und der erste Unfall sich dort ereignet hätte. Auch wäre der zuletzt zuständige Träger zur Zahlung der gesamten Rente auch dann verpflichtet, wenn der zuletzt eingetretene Arbeitsunfall für sich allein betrachtet geringfügig und die bereits vorhandene Erwerbsminderung hingegen bedeutend wäre. In Wirklichkeit lassen die untersuchten Vorschriften das Problem der Verteilung der Lasten auf die Versicherungsträger zweier Mitgliedstaaten, in denen ein und derselbe Arbeitnehmer zwei Unfälle erlitten hat, offen. Im übrigen gehört dieses Problem nicht in den Rahmen des vorliegenden Verfahrens.

6. Wenn sich also eine Verpflichtung der nationalen Versicherungsträger zur Berücksichtigung der späteren Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten nicht aus Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3/58 und dem diesem entsprechenden Artikel 61 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1408/71 ergibt, bleibt noch zu prüfen, ob eine solche Verpflichtung aus anderen Normen des Gemeinschaftsrechts folgt.

Für Herrn Barion ist vorgetragen worden, die vorgenannte Verpflichtung finde ihren Rechtsgrund in den Artikeln 48 bis 51 EWG-Vertrag. Diese These, die im übrigen nur als Behauptung ohne Begründung vorgetragen worden ist, scheint mir der Grundlage zu entbehren. Die Artikel 48 bis 51 EWG-Vertrag enthalten die Grundregeln über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer; mit besonderem Bezug auf die soziale Sicherheit bestimmt Artikel 51, daß der Rat die auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen [beschließt]; zu diesem Zweck führt er insbesondere ein System ein, welches aus- und einwandernden Arbeitnehmern … a) die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigten Zeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen [sichert]. Die Verordnungen Nr. 3/58 und 1408/71 stellen eine Durchführung der in der genannten Vorschrift festgelegten allgemeinen Grundsätze dar. Ich vermag jedoch nicht zu erkennen, inwiefern aus diesen Grundsätzen sich eine Verpflichtung für den Versicherungsträger ergeben soll, auch spätere Unfälle bei der Bemessung des Gesamtgrades der Erwerbsminderung zu berücksichtigen. Der Schutz des Arbeitnehmers für den Fall des Eintretens mehrerer Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten ist nämlich dadurch gewährleistet, daß der zuletzt zuständige Träger — beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen — verpflichtet ist, den Grad der Erwerbsminderung insgesamt, unter Berücksichtigung der früheren Unfälle und Krankheiten, zu bemessen. Auf diese Weise wird dem Arbeitnehmer im Rahmen der Rechtsordnung, die für den zuletzt zuständigen Träger gilt, die gleiche Behandlung gesichert, wie sie den Arbeitnehmern garantiert ist, die sich nicht aus ihrem. Land entfernen, weil der Versicherungsträger nicht verpflichtet ist, spätere Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu berücksichtigen.

7. Ich schlage deshalb vor, die vom Bundessozialgericht mit zwei Beschlüssen vom 27. Juni 1978 vorgelegte übereinstimmende Frage wie folgt zu beantworten:

Gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3/58 des Rates und Artikel 61 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates hat der für Arbeitsunfälle zuständige Versicherungsträger eines Mitgliedstaates bei der Bemessung des Grades der Erwerbsminderung früher nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates eingetretene oder festgestellte Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten in gleicher Weise zu berücksichtigen, wie wenn sie nach den Rechtsvorschriften eingetreten oder festgestellt worden wären, die dieser Träger anwendet; hingegen ist er nicht verpflichtet, später nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats eingetretene oder festgestellte Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten zu berücksichtigen.