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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 29.05.1979 – C-173/78

ECLI:EU:C:1979:134

In den verbundenen Rechtssachen 173/78 und 174/78

betreffend die dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bundessozialgericht in den vor diesem anhängigen Verfahren

ALBERTO VILLANO, Lumezzane Pieve/Brescia,

gegen

NORDWESTLICHE EISEN- UND STAHL-BERUFSGENOSSENSCHAFT, Hannover, (173/78)

und

PASQUALE BARION, Matterello di Trento,

gegen

TIEFBAU-BERUFSGENOSSENSCHAFT, München, (174/78)

vorgelegten Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 des Rates über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (ABl. 1958, S. 561) und von Artikel 61 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. 1971, Nr. L 149, S. 2)

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten, des Kammerpräsidenten Mackenzie Stuart, der Richter P. Pescatore, M. Sørensen, A. O'Keeffe, G. Bosco und A. Touffait,

Generalanwalt: F. Capotorti

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, das Verfahren und die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

1. Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 des Rates über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und Artikel 61 Absatz 5 der Verordnung zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, stellen beide den Grundsatz auf, daß der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, in dessen Rechtsvorschriften ausdrücklich oder stillschweigend vorgesehen ist, daß bei der Bemessung des Grades der Erwerbsminderung früher eingetretene oder festgestellte Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten zu berücksichtigen sind, auch die früher nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats eingetretenen oder festgestellten Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten berücksichtigt, als ob sie unter den für ihn geltenden Rechtsvorschriften eingetreten oder festgestellt worden wären.

2. In der Bundesrepublik Deutschland sieht § 581 Absatz 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) in der Fassung des Unfallversicherungsneuregelungsgesetzes vom 30. April 1963 (UVNG, BGBl. I, S. 241) vor, daß zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes (Vollrente) als Verletztenrente gewährt werden, solange der Verletzte infolge eines Arbeitsunfalls seine Erwerbsfähigkeit verloren hat, oder daß der Teil der Vollrente gewährt wird, der dem Grade der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht (Teilrente), solange die Erwerbsfähigkeit des Verletzten um wenigstens 20 % gemindert ist. Ist die Erwerbsfähigkeit des Verletzten infolge mehrerer Arbeitsunfälle gemindert und erreichen die Hundertsätze der durch die einzelnen Arbeitsunfälle verursachten Minderung zusammen wenigstens die Zahl 20, so ist nach § 581 Absatz 3 Satz 1 für jeden, auch einen früheren Arbeitsunfall, Verletztenrente zu gewähren. Nach Satz 2 dieses Absatzes 3 sind die Folgen eines Arbeitsunfalls nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 % mindern. Gemäß § 548 RVO sind nur nach der RVO versicherte Unfälle als Arbeitsunfälle im Sinne von § 581 Absatz 3 RVO anzusehen.

3. Der Kläger des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache 173/78, der die italienische Staatsangehörigkeit besitzt und in Italien wohnt, erlitt am 6. September 1969 einen Arbeitsunfall in der Bundesrepublik Deutschland. Wegen der Unfallfolgen gewährte ihm die Beklagte des Ausgangsverfahrens ab 9. März 1970 eine vorläufige Rente in Höhe von 20 % der Vollrente. Mit Ablauf des Monats November 1970 wurde ihm die Rente mit der Begründung entzogen, daß die Minderung seiner Erwerbsfähigkeit unter 20 %, dem nach deutschem Recht für einen Anspruch auf Unfallrente erforderlichen Mindestsatz, liege.

Am 11. Dezember 1970 erlitt der Kläger in Italien einen weiteren Arbeitsunfall. Der zuständige italienische Versicherungsträger — das Istituto Nazionale per l'assicurazione contro gli infortuni sul lavoro (INAIL) — gewährte dem Kläger ab 13. Februar 1971 Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit um 17 %.

Am 22. Juni 1972 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Wiedergewährung einer Rente wegen der Folgen des Unfalls vom 6. September 1969. Mit Bescheid vom 28. August 1973 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab, weil eine wesentliche Verschlimmerung nicht eingetreten sei und die Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht in messbarem Grad gemindert sei. In einem Gutachten vom 9. Juli 1973 war die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers auf 0 % geschätzt worden.

Da die Klage beim Sozialgericht Hannover und die Berufung beim Landessozialgericht Niedersachsen ohne Erfolg blieben, legte der Kläger Revision zum Bundessozialgericht ein. Zur Begründung seiner Revision trug er insbesondere vor, der in Artikel 51 EWG-Vertrag verankerte Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer werde durchbrochen, wenn die zuständigen deutschen Stellen im territorialen Bereich der Gemeinschaft erlittene Arbeitsunfälle unberücksichtigt lassen dürften, weil sie nicht im unmittelbaren Geltungsbereich der RVO eingetreten seien.

4. Der Kläger des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache 174/78, der die italienische Staatsangehörigkeit besitzt und in Italien wohnt, erlitt 1942 einen Arbeitsunfall in einem jetzt zur Bundesrepublik Deutschland gehörenden Gebiet des früheren Deutschen Reiches. Wegen der Unfallfolgen gewährte ihm die Beklagte des Ausgangsverfahrens eine Rente in Höhe von 25 % der Vollrente.

Im November 1955 wurde ihm die Rente entzogen, weil die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach Besserung der Unfallfolgen nur noch 15 % betrug.

Am 5. April 1966 erlitt der Kläger in Italien einen weiteren Arbeitsunfall. Das INAIL setzte die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf 14 % fest und gewährte dem Kläger eine entsprechende Verletztenrente.

Am 14. Februar 1973 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Wiedergewährung einer Rente wegen der Folgen des Unfalls vom 14. September 1942. In dem von der Beklagten eingeholten Gutachten vom 31. Juli 1973 wurde die Minderung der Erwerbsfähigkeit wegen der Folgen des Unfalls vom 14. September 1942 auf 15 % geschätzt. Mit Bescheid vom 17. Mai 1974 lehnte die Beklagte die Wiedergewährung der Rente ab, weil die Minderung der Erwerbsfähigkeit, die für den Kläger aus im Geltungsbereich der deutschen Rechtsvorschriften erlittenen Arbeitsunfällen herrühre, unter dem in § 581 Absatz 3 RVO vorgesehenen Mindestsatz von 20 % liege.

Das Sozialgericht München, vor dem der Kläger den Bescheid der Beklagten anfocht, stellte in seinem Urteil fest, daß die Beklagte die Bestimmungen von Artikel 61 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates und von Artikel 72 der Verordnung Nr. 574/72 des Rates verkannt habe, indem es den später in Italien eingetretenen Arbeitsunfall für die Feststellung nicht berücksichtigt habe, ob die Erwerbsminderung des Klägers nicht insgesamt mindestens 20 % betragen habe. Nach Auffassung des Sozialgerichts sind diese Bestimmungen dahin zu verstehen, daß bei der Entschädigung der verschiedenen Unfälle deren zeitliche Reihenfolge ohne Einfluß sei. Daher hat das Sozialgericht mit Urteil vom 10. März 1975 die Beklagte verurteilt, dem Kläger ab 1. Februar 1973 Rente nach einer Min derung der Erwerbsfähigkeit von 15 % zu gewähren.

Auf die Berufung der Beklagten hat das Bayerische Landessozialgericht mit Urteil vom 28. Oktober 1975 das erstinstanzliche Urteil aufgehoben. Hiergegen hat der Kläger Revision beim Bundessozialgericht eingelegt.

5. Das mit den beiden Rechtssachen im Ausgangsverfahren befaßte Bundessozialgericht hat dem Gerichtshof mit getrennten Beschlüssen folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Hat der beklagte deutsche Versicherungsträger nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und nach Artikel 61 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, den in Italien später eingetretenen Arbeitsunfall des Klägers zu berücksichtigen, als ob er unter deutschen Rechtsvorschriften eingetreten wäre, wenn die Gewährung einer Rente an den Kläger aus einem früheren nach deutschen Rechtsvorschriften eingetretenen Arbeitsunfall davon abhängt, daß die Hundertsätze der durch beide Arbeitsunfälle verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit wenigstens die Zahl 20 erreichen (§ 581 Absatz 3 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung) ?

Die beiden Vorlagebeschlüsse sind am 14. August 1978 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes haben die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Herrn Koch als Bevollmächtigten, in den Rechtssachen 173/78 und 174/78, der Kläger des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwältin H. Niesel, München, und die italienische Regierung, vertreten durch Herrn A. Maresca als Bevollmächtigten im Beistand des Avvocato dello Stato F. Favara, lediglich in der Rechtssache 174/78 Erklärungen abgegeben.

Der Gerichtshof hat mit Beschluß vom 14. Februar 1979 die beiden Rechtssachen für die Zwecke des schriftlichen und mündlichen Verfahrens miteinander verbunden.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.

II — Zusammenfassung der schriftlichen Erk'ärungen

Für den Kläger des Ausgang. Verfahrens in der Rechtssache 174/78 h. ngt die Entscheidung des Rechtsstreits von der Frage ab, ob ein Unfall in einem anderen Mitgliedstaat als Arbeitsunfall im Sinne der deutschen Rechtsvorschriften angesehen werden kann. Angesichts der Zielsetzung der Artikel 48 bis 51 EWG-Vertrag und der allgemeinen Grundsätze der Artikel 3 (Gleichbehandlung) und 10 (Aufhebung der Wohnortsklauseln) der Verordnung Nr. 1408/71 müsse diese Frage bejaht werden.

Artikel 61 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1408/71 liefere keine Lösung des Problems, da diese Regelung lediglich die Bemessung des Grades der Erwerbsminderung betreffe, während es bei der hier vorliegenden Frage darum gehe, daß aus der deutschen Unfallversicherung eine Rente bezahlt werde. Insoweit enthielten die Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften eine Lücke. Diese Lücke sei nach Sinn und Zweck der Verordnungen und des EWG-Vertrages zu schließen. Hierzu biete sich eine entsprechende Anwendung des Artikels 60 (Verschlimmerung einer Berufskrankheit, für die ein Leistungsanspruch besteht) der Verordnung Nr. 1408/71 an, da die Rechtslage hier ähnlich derjenigen sei, daß sich eine Berufskrankheit verschlimmere. Eine Analogie lasse sich auch zwischen dem vorliegenden Fall und der Berücksichtigung der Versicherungszeiten nach Artikel 40 der Verordnung Nr. 1408/71 herstellen.

Werde der in Italien eingetretene Arbeitsunfall nicht berücksichtigt, so würde der Kläger durch die Tatsache seiner Wanderbewegung benachteiligt. Durch die Berücksichtigung des italienischen Arbeitsunfalls, komme es nicht zu einer ungerechtfertigten Kumulierung von Leistungen, da der Kläger die Entschädigung nur für den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit beanspruche, der innerhalb des Geltungsbereichs der deutschen Rechtsvorschriften verursacht worden sei.

Die italienische Regierung unterstreicht zunächst, aus dem Vorlagebeschluß gehe hervor, daß Herr Barion, der Kläger im Ausgangsverfahren 174/78, eine zweifache Minderung der Erwerbsfähigkeit erlitten habe, und zwar in Höhe von 15 % durch den nach den deutschen Rechtsvorschriften zu beurteilenden Unfall von 1942 und in Höhe von 14 % durch den nach italienischen Rechtsvorschriften zu beurteilenden Unfall von 1966. Deshalb könne festgestellt werden, daß die Folgen des ersten Unfalls die von § 581 RVO geforderte zehnprozentige Minderung der Erwerbsfähigkeit überstiegen, und weiterhin, daß Herr Barion eine Gesamtminderung seiner Erwerbsfähigkeit in Höhe von 29 % erlitten habe. Wegen dieser tatsächlichen Umstände unterscheide sich der im vorliegenden Verfahren untersuchte Fall Barion von dem in der Rechtssache 173/78 behandelten Fall Villano, weil in letzterem die Folgen des ersten Unfalls mit Null festgestellt worden seien.

Die italienische Regierung bemerkt, die italienischen Rechtsvorschriften sähen ausdrücklich vor, daß die früher eingetretenen Arbeitsunfälle bei der Berechnung des Gesamtgrads der Erwerbsminderung zu berücksichtigen seien (Artikel 80 ff. D.P.R. Nr. 1124 vom 30. Juni 1965). Vorliegend scheine jedoch Herr Barion nicht die Berücksichtigung des früheren Unfalls durch den zuständigen italienischen Träger erreichen zu können, weil dieser Unfall aus der Zeit vor dem 1. Januar 1959 stamme. Das Gemeinschaftsrecht (Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 und Artikel 61 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1408/71) habe die staatlichen italienischen Rechtsvorschriften zwar ergänzt und geändert, jedoch nur innerhalb der in Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 der EWG von 1958 gesetzten zeitlichen Grenzen.

Die Norm des Artikels 30 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 und des Artikels 61 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1408/71 habe nur einen Adressaten, nämlich den zuständigen Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften aufgrund des zeitlich letzten von mehreren Unfällen anzuwenden seien. Da mithin der deutsche Träger nicht der Adressat der vorgenannten Rechtsnorm sei, habe das deutsche Gericht nur die innerstaatlichen Rechtsvorschriften seines Landes anzuwenden gehabt, wonach der spätere Unfall wie eine Verschlimmerung des ersten Unfalls zu behandeln sei.

Mit dem Hinweis darauf, daß die Norm des Gemeinschaftsrechts unvollständig sei, vertritt die italienische Regierung die Auffassung, daß diese Bestimmung auf Antrag des verunfallten Arbeitnehmers anwendbar sei, der sich entweder für eine Berücksichtigung des Gesamtgrads der Erwerbsminderung oder für separate Renten bei jedem einzelnen Unfall nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten entscheiden könne, in denen sich die Unfälle ereignet hätten. Jedenfalls bewirkten die Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 und 61 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1408/71 nicht ohne weiteres die Aufhebung oder die Verminderung von Leistungsansprüchen, die dem Arbeitnehmer aufgrund früherer Unfälle zustünden, die im Geltungsbereich der Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten eingetreten oder festgestellt worden seien.

Die gemeinschaftsrechtliche Norm der genannten Artikel 30 Absatz 1 und 61 Absatz 5 sei auch aus einem weiteren Grunde nicht vollständig. Sie schütze die Interessen verunfallter Arbeitnehmer, indem sie ihnen gewährleiste, daß der Gesamtgrad der Erwerbsminderung berücksichtigt werde. Hingegen gebe es für Erstattungen zwischen den zuständigen Trägern keine Regelung, und zwar weder im Sinne eines ausdrücklichen Verzichts auf jegliche Erstattung, noch durch Festlegung eines pauschalen Ausgleichs für alle denkbaren Erstattungen.

Es erscheine weder gerecht noch sinnvoll, dem für den (zeitlich) letzten Unfall zuständigen Träger die wirtschaftiche Last von Renten aufzubürden, die auch Teile von Erwerbsminderungen ausglichen, welche nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten, also während Beschäftigungs-Zeiten in diesen, durch frühere Arbeitsunfälle eingetreten seien. Die sich aus dem jeweiligen Arbeitsunfall ergebende Last müsse von demjenigen Wirtschaftssystem getragen werden, in dessen Rahmen die Ressourcen und Reichtum schaffende Arbeitstätigkeit geleistet worden sei und in deren Rahmen Beiträge zum System der sozialen Sicherheit geleistet (und gegebenenfalls angesammelt) worden seien. In die sem Sinne gebe es übrigens zahlreiche Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit (beispielsweise Artikel 60 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1408/71).

Aus den vorstehenden Erwägungen schlägt die italienische Regierung vor, die vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten :

Die Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3/58 und 61 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sind dahin auszulegen, daß die in diesen beiden Artikeln enthaltene Rechtsnorm sich nur an den zuständigen Träger des Mitgliedstaats richtet, nach dessen Rechtsvorschriften sich der (zeitlich) letzte Arbeitsunfall ereignet hat oder versichert ist; diese Norm ist auf Verlangen des verunfallten Arbeitnehmers anwendbar, der sich für eine besondere Behandlung seines Falls in dem in Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vorgesehenen Sinne entscheiden kann, was nicht automatisch zum Wegfall oder zur Kürzung der dem Arbeitnehmer infolge der früheren, nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten eingetretenen und versicherten Unfälle zustehenden Ansprüche führt; diese Norm ist nur dann gültig, wenn sie ergänzt wird durch den Grundsatz der Verteilung der Leistungslast auf die zuständigen Träger der verschiedenen Mitgliedstaaten, nach deren Rechtsvorschriften die einzelnen Unfälle eingetreten und versichert sind.

Nach Auffassung der Kommission, die in beiden Rechtssachen den gleichen Rechts-standpunkt vertritt, ist davon auszugehen, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber bei der Verabschiedung von Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 und von Artikel 61 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1408/71 eine Regelung zur Berücksichtigung früherer Unfälle oder Krankheiten durch den letzten Träger treffen wollte. Dieser sei bei mehreren nacheinander eingetretenen Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten am ehesten in der Lage, eine zuverlässige Bewertung der gesamten Minderung der Erwerbstätigkeit vorzunehmen.

Diese Auslegung werde durch eine am 14. Juni 1971 bei der Beschlußfassung über die Verordnung Nr. 1408/71 in das Ratsprotokoll aufgenommene Erklärung des Rates zu Artikel 61 Absatz 5 der Verordnung bestätigt. Diese von der Kommission mit einem zusätzlichen Schriftsatz eingereichte Erklärung hat folgenden Wortlaut:

Der Rat stellt folgendes fest:

Artikel 61 Absatz 5 fällt nicht unter die in Artikel 12 Absatz 1 vorgesehenen Vorschriften betreffend das Verbot der Kumulierung von Leistungen, sondern bezieht sich auf die Bemessung der Erwerbsminderung;

nach dieser 3-Bestimmung sollen die früher nach.: den Rechtsvorschriften eines ersten Mitgliedstaats eingetretenen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten so berücksichtigt werden, als wären sie unter den Rechtsvorschriften des zweiten Staates eingetreten, dessen Träger den Grad der Erwerbsminderung nach einem neuen Unfall oder einer neuen Berufskrankheit zu bemessen hat; der Träger des zweiten Staates darf den Sachverhalt des ersten Unfalls nicht erneut beurteilen, sondern muß die im ersten Staat ergangene Entscheidung anerkennen;

außerdem verpflichtet die Vorschrift den Träger des zweiten Mitgliedstaats bei der Festsetzung eines globalen Grades der Erwerbsminderung zur Berücksichtigung der früher eingetretenen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten; er kann den Grad also nicht unter Berücksichtigung nur des zweiten Arbeitsunfalls oder der zweiten Berufskrankheit festsetzen.

Daher schlägt die Kommission vor, die vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten:

Der für einen Arbeitsunfall zuständige Versicherungsträger eines Mitgliedstaats hat bei der Bemessung des Grades der Erwerbsminderung nach Artikel 30 Absatz 1 Verordnung Nr. 3 und Artikel 61 Absatz 5 Verordnung Nr. 1408/71 den in einem anderen Mitgliedstaat früher eingetretenen Arbeitsunfall des Versicherten zu berücksichtigen, als ob er unter den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats eingetreten wäre, wenn diese Vorschriften ausdrücklich oder stillschweigend vorsehen, daß früher eingetretene oder festgestellte Arbeitsunfälle dabei zu berücksichtigen sind.

III — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 27. März 1979 hat die Kommission, vertreten durch ihren Bevollmächtigten N. Koch, mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 3. Mai 1979 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Mit getrennten Beschlüssen vom 27. Juni 1978, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 14. August 1978, hat das Bundessozialgericht dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag die nachstehende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Hat der beklagte deutsche Versicherungsträger nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und nach Artikel 61 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, den in Italien später eingetretenen Arbeitsunfall des Klägers zu berücksichtigen, als ob er unter deutschen Rechtsvorschriften eingetreten wäre, wenn die Gewährung einer Rente an den Kläger aus einem früheren nach deutschen Rechtsvorschriften eingetretenen Arbeitsunfall davon abhängt, daß die Hundertsätze der durch beide Arbeitsunfälle verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit wenigstens die Zahl 20 erreichen (§ 581 Absatz 3 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung)?

2 Diese Frage ist im Rahmen zweier Streitverfahren aufgeworfen worden, in denen die Nordwestliche Eisen- und Stahl-Berufsgenossenschaft (Rechtssache 173/78) und die Tiefbau-Berufsgenossenschaft (Rechtssache 174/78) von Arbeitnehmern italienischer Staatsangehörigkeit verklagt worden sind, die beide auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einen Arbeitsunfall erlitten hatten. Nach einem zweiten Arbeitsunfall in Italien haben diese beiden Arbeitnehmer bei den im Ausgangsverfahren beklagten Versicherungsträgern beantragt, den zweiten Unfall bei der Entscheidung der Frage zu berücksichtigen, ob die in den einschlägigen deutschen Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen für die Gewährung einer Unfallrente erfüllt seien.

3 Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 und Artikel 61 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmen beide, daß der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, in dessen Rechtsvorschriften ausdrücklich oder stillschweigend vorgesehen ist, daß bei der Bemessung des Grades der Erwerbsminderung früher eingetretene oder festgestellte Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten zu berücksichtigen sind, auch die früher nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats eingetretenen oder festgestellten Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten berücksichtigt, als ob sie unter den für ihn geltenden Rechtsvorschriften eingetreten oder festgestellt worden wären. Diese beiden Bestimmungen verpflichten somit den zuständigen Träger lediglich, die früher, nicht auch die später nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats eingetretenen oder festgestellten Unfälle oder Krankheiten zu berücksichtigen.

4 Die Kläger im Ausgangsverfahren machen indessen geltend, angesichts der Zielsetzung der Artikel 48 bis 51 des EWG-Vertrages und der allgemeinen Grundsätze, auf denen die Verordnungen Nr. 3 und Nr. 1408/71 beruhten, sei eine entsprechende Anwendung der in den zitierten Bestimmungen enthaltenen Norm auf später nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats eingetretene Unfälle oder Krankheiten geboten. Die zuständigen Träger seien verpflichtet, nicht nur die früher nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats eingetretenen Unfälle oder Krankheiten zu berücksichtigen, wie dies die fraglichen Bestimmungen vorsähen, sondern auch die später eingetretenen.

5 Diese Auffassung ist jedoch zurückzuweisen.

6 Indem sie dem letzten zuständigen Träger die Verpflichtung auferlegen, die früher nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats eingetretenen Unfälle oder Krankheiten zu berücksichtigen, als ob sie unter den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften eingetreten wären, wollen die genannten Bestimmungen dem Arbeitnehmer, der zumal oder mehrmals in einem anderen Mitgliedstaat Opfer eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit geworden ist, die gleiche Behandlung zukommen lassen wie dem Arbeitnehmer, der sich in gleicher Lage befindet und den Mitgliedstaat des zuständigen Trägers nicht verlassen hat. Diese Bestimmungen haben so die tragenden Grundsätze der Artikel 48 bis 51 des EWG-Vertrages angemessen verwirklicht.

7 Auf die gestellte Frage ist daher zu antworten, daß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 und Artikel 61 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1408/71 den zuständigen Träger eines Mitgliedstaats nicht verpflichten, später nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats eingetretene Unfälle oder Krankheiten zu berücksichtigen, als ob sie unter den Rechtsvorschriften des ersteren Mitgliedstaats eingetreten wären.

Kosten

8 Die Auslagen der italienischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig.

9 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Bundessozialgericht mit getrennten Beschlüssen vom 27. Juni 1978 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 und Artikel 61 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1408/71 verpflichten den zuständigen Träger eines Mitgliedstaats nicht, später nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats eingetretene Unfälle oder Krankheiten zu berücksichtigen, als ob sie unter den Rechtsvorschriften des ersteren Mitgliedstaats eingetreten wären.