Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 03.05.1979 – C-216/78
Generalanwalt Jean-Pierre Warner · ECLI:EU:C:1979:121
Schlussanträge des Generalanwalts
Jean-Pierre Warner
vom 3. mai 1979
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Sie haben den letzten Austausch von Fragen und Antworten zwischen Richter O'Keeffe und mir auf der einen Seite und dem Bevollmächtigten der Kommission auf der anderen Seite gehört. Sie haben eine ausführliche Erörterung gehört. Ich glaube nicht, daß es irgendeinem sinnvollen Zweck dienen würde, wenn ich Sie um eine Bedenkzeit für meine Schlußanträge bitten wollte.
Meines Erachtens ist die ganze Antwort auf diesen Fall in diesem letzten Wechsel von Fragen und Antworten deutlich geworden. Er ergab, daß keine Gemeinschaftsvorschrift, welcher Art auch immer, besteht, die die Zollbehörden verpflichtet oder ermächtigt, die Währungsausgleichsbeträge in den drei verschiedenen Fällen, die ich erwähnt habe, zu erhöhen bzw. nicht zu erhöhen, nämlich, wie die Kommission es gerne hätte, einen zusätzlichen Währungsausgleichsbetrag in einem Fall wie dem vorliegenden zu erheben, von der Erhebung eines zusätzlichen Ausgleichsbetrages in Fällen höherer Gewalt abzusehen und keinen zusätzlichen Währungsausgleich bei einer Einfuhr in ein Abwertungsland zu gewähren. Die Artikel 20 der beiden in Frage stehenden Verordnungen (Nr. 1259/72 und Nr. 232/75) sind in diesem Punkt völlig neutral. Sie besagen nur, daß auf den Währungsausgleichsbetrag der Koeffizient 0,3 anzuwenden ist.
Ich kann das Argument der Kommission gut verstehen, daß in einem Falle, in dem das Erzeugnis nicht in der durch die Verordnungen Nr. 1259/72 oder Nr. 232/75 vorgeschriebenen Weise verwendet worden ist, es deshalb nicht mehr unter die Ausnahme des Artikels 20 fällt, sondern unter die allgemeine Regel, die in den Kommissionsverordnungen zur Festsetzung der allgemeinen Währungsausgleichsbeträge für den maßgeblichen Zeitraum enthalten ist. Aber dieses Argument beweist zuviel, denn, wenn es zutrifft, dann müßte es eine Anpassung in allen Fällen geben. Die Verordnungen der Kommission sollten vielleicht in Fällen wie dem vorliegenden eine Anpassung vorsehen. Aber in Wirklichkeit schreiben sie nichts dergleichen vor. Sie behandeln die Frage nicht, und der Gerichtshof kann nach meiner Überzeugung in diese Verordnungen keine Bestimmungen hineinlesen, die es darin nicht gibt.
Daher sollte meines Erachtens die Antwort auf die erste Frage des Finanzgerichts in beiden Fällen lauten, daß Artikel 20 der Verordnung Nr. 1259/72 oder (gegebenenfalls) der Verordnung Nr. 232/75 dahin auszulegen ist, daß die Minderung der Währungsausgleichsbeträge lediglich eine den Artikeln 1 bis 19 der jeweiligen Verordnung entsprechende Veräußerung der Ware voraussetzt und daß nicht als weitere Voraussetzung die verordnungsgerechte Verwendung der Ware hinzutreten muß. Bei dieser Ausgangslage stellt sich die zweite Frage nicht.