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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 28.06.1979 – C-216/78

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1979:171

In der Rechtssache 216/78

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Finanzgericht Düsseldorf in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

NICOLAI BELJATZKY, Berlin,

gegen

HAUPTZOLLAMT AACHEN-SÜD

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnung Nr. 1259/72 der Kommission vom 16. Juni 1972 über die Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Abgabenbegünstigung auf aus Lagerbutter hergestelltes Butterfett (ABl. 1972, L 139, S. 18)

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars, der Richter A. O'Keeffe und G. Bosco,

Generalanwalt: J.-P. Warner

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt und Verfahren

1. Mit Rücksicht darauf, daß es nicht möglich war, die gesamte bei den Interventionsstellen der Mitgliedstaaten gelagerte Butter zu normalen Marktbedingungen abzusetzen, und im Hinblick auf die Notwendigkeit, eine Verlängerung der Lagerung wegen der damit verbundenen hohen Kosten zu vermeiden, erließ die Kommission mit ihrer Verordnung Nr. 1259/72 vom 16. Juni 1972über den Absatz von Butter zu herabgesetzten Preisen an bestimmte Verarbeitungsbetriebe der Gemeinschaft (ABl. 1972, L 139, S. 18) Maßnahmen, die den Interventionsstellen den Verkauf der Butter zu herabgesetzten Preisen an bestimmte Verarbeitungsbetriebe in der Gemeinschaft ermöglichten.

Um ein wirksames Funktionieren dieses Systems sicherzustellen, bestimmt die Verordnung Nr. 1259/72,

daß die Butterverkäufe zu herabgesetzten Preisen von den Interventionsstellen im Wege einer Ausschreibung durchgeführt werden, um allen Käufern gleichen Zugang zu gewährleisten:

daß sich ein Bieter an der Ausschreibung nur beteiligen kann, wenn er sich schriftlich unter anderem dazu verpflichtet, bestimmte Bedingungen zum Beispiel in bezug auf die Zusammensetzung und die Herstellung von Butterfett einzuhalten, dieses Erzeugnis innerhalb der dafür vorgesehenen Frist zu verwenden und die im Falle eines späteren Weiterverkaufs des Butterfetts einzugehenden Verpflichtungen zu beachten.

Artikel 6 Absatz 1 legt folgendes fest:

den Mindestfettgehalt des in einer anerkannten Betriebsstätte gewonnenen Butterfetts nach Verarbeitung der von den Interventionsstellen verkauften Lagerbutter (unter a genanntes Erzeugnis);

die bei dieser Verarbeitung in derselben Betriebsstätte der Butter beizumischenden Zusätze (unter b genanntes Erzeugnis);

die Erzeugnisse, zu denen das erwähnte Butterfett zu verarbeiten ist: Diese Verarbeitung entspricht dem endgültigen Verwendungszweck der Lagerbutter, die zunächst unter Zusatz gewisser Stoffe zu Butterfett und schließlich zu bestimmten anderen Erzeugnissen verarbeitet wird (unter c genannte Erzeugnisse); hierbei handelt es sich um die Erzeugnisse der Tarifnummer 19.08 des Gemeinsamen Zolltarifs (feine Backwaren);

die Frist, in der die letztgenannte Verarbeitung stattfinden muß (120 Tage ab Übernahme der Butter durch den Zuschlagsempfänger);

die Verpflichtung des Bieters, in der Weise Buch zu führen, daß bestimmten Kontrollerfordernissen genügt ist.

In Buchstabe e des Artikels 6 Absatz 1 ist schließlich bestimmt, daß sich der Bieter verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß im Falle jedes späteren Weiterverkaufs des Butterfetts die gleichen Verpflichtungen über die Buchführung und die Verwendung dieses Erzeugnisses in den Kaufverträgen enthalten sind.

Mit dem Zuschlag der Lagerbutter an den Bieter wird dieser Zuschlagsempfänger. Er übernimmt die ihm zugeschlagenen Buttermengen und verfügt über eine Frist von 120 Tagen, um die Butter gemäß dem vorgeschriebenen Verwendungszweck zu verarbeiten. Um die Einhaltung der in Artikel 6 Absatz 1 festgelegten Bedingungen sicherzustellen, sieht die Verordnung folgendes vor:

Zum einen stellt der Zuschlagsempfänger eine Verarbeitungskaution (Art. 12 Abs. 1). Diese Kaution wird nach Artikel 18 Absatz 2 nur für diejenigen Mengen freigegeben, für die der Zuschlagsempfänger den Nachweis erbracht hat, daß die in Artikel 6 genannten Bedingungen eingehalten worden sind. Wenn die Verarbeitung in einem anderen als dem verkaufenden Mitgliedstaat erfolgt ist, kann dieser Nachweis nur durch die Vorlage des in Artikel 17 genannten Kontrollexemplars erbracht werden.

Zum anderen [wird] von der Auslagerung bis zur Verarbeitung zu Erzeugnissen der Tarifnummer 19.08 des Gemeinsamen Zolltarifs … die Butter einer Zollkontrolle oder einer Verwaltungskontrolle mit gleichwertiger Sicherheit unterstellt (Art. 15).

Schließlich bestimmt Artikel 20 der Verordnung, weil bei der Anwendung der Währungsausgleichsbeträge auf Einfuhren von Lagerbutter oder Butterfett in einen anderen Mitgliedstaat der geringere Wert dieser Erzeugnisse zu berücksichtigen ist, daß bei den normalerweise anwendbaren Währungsausgleichsbeträgen (Verordnung Nr. 974/71 des Rates) auf Butter, Butterfett und Butterfett, dem Zucker zugesetzt worden ist, der Berichtigungskoeffizient 0,3 anzuwenden ist.

2. Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt betrifft die Anwendung der ermäßigten Währungsausgleichsbeträge auf Partien Butterfett, welche die Firma Nicolai Beljatzky 1973 in die Bundesrepublik Deutschland einführte, die aus Lagerbutter gewonnen und zur Herstellung von Backwaren bestimmt waren.

Die deutschen Zollbehörden fertigten zunächst diese Erzeugnisse zum freien Verkehr ab, nachdem gemäß Artikel 20 der Verordnung Nr. 1259/72 die ermäßigten Währungsausgleichsbeträge entrichtet worden waren. Danach stellten die gemäß Artikel 15 der Verordnung mit der Zoll- oder Verwaltungskontrolle beauftragten Behörden fest, es sei nicht erwiesen, daß die umstrittenen, von Beljatzky weiterverkauften Butterfettpartien zweckgerecht verwendet worden seien.

Mit Steueränderungsbescheid vom 21. Mai 1974 forderte die deutsche Zollbehörde Ausgleichsbeträge nach, die dem Differenzbetrag zwischen der ursprünglich erhobenen ermäßigten Währungsausgleichsabgabe und dem vollen Betrag entsprachen.

3. Da der vom Kläger gegen diesen Bescheid erhobene Einspruch erfolglos war, hat er Klage vor dem Finanzgericht Düsseldorf erhoben. Dieses Gericht war der Auffassung, daß

zum einen die vom Zweck der Verordnung ausgehende Auslegung des Artikels 20 folgerichtig auf die Endverwendung des Butterfetts abstellen müsse, so daß der Veranlagungsvorteil rückgängig gemacht werden dürfe, wenn sich die nicht verordnungsgerechte Verwendung der Butter herausstellen sollte,

zum anderen eine einengende Auslegung der hier maßgeblichen Bestimmungen, die insbesondere bei Begünstigungsvorschriften des Steuerrechts zu gelten habe, dazu führe, daß unter Verkauf von Butter oder Butterfett im Sinne von Artikel 20 der Verordnung nur der Verkauf über die Grenze zu verstehen sei, also nur das Lieferungsgeschäft zwischen dem Exporteur und dem Importeur und nicht der Gesamtvorgang, angefangen vom Verkauf des Butterfetts bis zur endgültigen Verwendung desselben durch den Endempfänger.

Es hat daher mit Beschluß vom 18. Juli 1978 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist die Bestimmung des Artikels 20 der Verordnung (EWG) Nr. 1259/72 (ABl. L 139 vom 17. 6. 1972, S. 18) dahin auszulegen, daß die endgültige Gewährung der Abgabenvergünstigung (Minderung der Ausgleichsbeträge) lediglich eine den Artikeln 1 bis 19 der Verordnung entsprechende Veräußerung der Ware voraussetzt, oder muß als weitere Voraussetzung die verordnungsgerechte Verwendung der Ware hinzutreten?

2. Falls letzteres bejaht werden sollte:

Ist Artikel 20 bereits selber eine eigenständige Nachforderungsnorm?

4. Eine Ausfertigung des Vorlagebeschlusses ist am 29. September 1978 beim Gerichtshof eingegangen.

Die Firma Nicolai Beljatzky, vertreten durch Rechtsanwalt J. Neumann, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Peter Gilsdorf, Beistand: Jörn Sack, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, haben gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen eingereicht.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die vorliegende Rechtssache gemäß Artikel 95 der Verfahrensordnung an die Erste Kammer zu verweisen und ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.

II — Zusammenfassung der gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten schriftlichen Erklärungen

1. Herr Beljatzky führt als erstes aus, daß nach dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 44/76 (Eierkontor) die endgültige zweckgerechte Verwendung im Sinne des europäischen Gemeinschaftsrechts Voraussetzung für die Gewährung von Subvention, Abschöpfung und ähnlichem sei.

Der vorliegende Rechtsstreit unterscheide sich jedoch erheblich von dem, den der Gerichtshof seinerzeit geprüft habe.

Der Kläger habe die importierte Ware den deutschen Zollbehörden zur Überwachung unterstellt. Ferner sei eine Kaution einbehalten worden. Durch die Freigabe dieser Kaution hätten die deutschen Zollbehörden, insoweit im Auftrag der Europäischen Kommission handelnd, amtlich festgestellt, daß die Ware zweckentsprechend verwendet worden sei. Dem Kläger könne also nicht — wie es in der Rechtssache 44/76 geschehen sei — entgegengehalten werden, er habe nur auf Äußerungen und ähnliches der Kommission vertraut.

Nach Ansicht von Herrn Beljatzky ist möglicherweise die vom Finanzgericht Düsseldorf vorgelegte Rechtsfrage nicht unmittelbar entscheidungserheblich.

Zur zweiten Frage vertritt Herr Beljatzky die Auffassung, das Gemeinschaftsrecht, insbesondere auch die Verordnung Nr. 1259/72, enthalte keine eigenständige Rück- oder Nachforderungsnorm. Die Frage der Rechtsgrundlage für diese Rückforderung sei daher nur nach nationalem Recht beantwortbar.

Unter diesen Umständen sieht der Kläger des Ausgangsverfahrens davon ab, rechtsverbindliche Anträge zur ersten Vorlagefrage zu stellen, und schlägt vor, die zweite Frage mit nein zu beantworten.

2. Die Kommission merkt zur ersten Frage zunächst an, Artikel 20 der Verordnung Nr. 1259/72 berechtige nicht zu dem Schluß, daß der Verkauf der Ware gemäß den Bestimmungen der Verordnung zur endgültigen Gewährung des ermäßigten Währungsausgleichsbetrags ausreiche.

Es sei darauf hinzuweisen, daß Artikel 20 der Verordnung Nr. 1259/72 zweifellos die gleiche Tragweite besitze wie Artikel 20 der Verordnung Nr. 232/75 der Kommission vom 30. Januar 1975 (ABl. 1975, L 24, S. 45), der ausdrücklich bestimme, daß die fraglichen Erzeugnisse gemäß dieser Verordnung verkauft werden.

Der Begriff Verkauf beziehe sich hier nicht auf einen ganz bestimmten Vorgang aus einer Reihe möglicher Rechtsgeschäfte, beginnend mit der Abgabe der Butter durch die Interventionsstelle bis zur Verwendung bei der Herstellung von Backwaren. Es handele sich nicht notwendigerweise um einen grenzüberschreitenden Verkauf. Auch gehe es hier nicht um einen rein geschäftsmäßigen Vorgang, weil er im Hinblick auf die besondere Zweckbestimmung der Butter immer unter der Voraussetzung erfolge, daß die Zweckbestimmung eingehalten werde. Mit Verkauf sei also der wirtschaftliche Gesamtvorgang — angefangen vom Verkauf der Butter durch die Interventionsstelle bis zur zweckgerechten Verwendung — gemeint.

Die Auslegung, nach welcher der Verkauf durch die Interventionsstelle — isoliert betrachtet — ausreiche, um dem Importeur unabhängig von der späteren Verwendung des Butterfetts den Vorteil ermäßigter Währungsausgleichsbeträge endgültig zukommen zu lassen, fordere zum Mißbrauch geradezu heraus. Selbst der bösgläubige Abnehmer wäre sicher, bei Verlust der Verarbeitungskaution, die nur den Unterschied zum vollen Marktpreis der Butter abdecke, für diese einen ganz erheblich niedrigeren als den üblichen Währungsausgleich zu bezahlen. Das würde aber zu Störungen großen Ausmaßes auf dem Buttermarkt führen, welche die Verordnung Nr. 1259/72 nach ihren Begründungserwägungen gerade vermeiden wolle.

Die von der Kommission vertretene Ansicht werde im übrigen durch die Fassung anderer Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts bekräftigt. Die unterschiedlichen Fassungen der verschiedenen Verordnungstexte zur Regelung des gleichen Sachverhalts belegten, daß dem Wortlaut der Vorschriften bei der Auslegung keine vorrangige Bedeutung zugemessen werden könne. Vielmehr seien für ihre Auslegung und Anwendung der Sinn und Zweck der Regelung entscheidend. Diese Methode führe dazu, den Artikel 20 der Verordnung Nr. 1259/72 dahin auszulegen, daß es sich bei der Ermäßigung des Währungsausgleichs nur um eine Begünstigung unter Vorbehalt handele. Andernfalls wären selbst krasseste Mißbräuche nicht zu verhindern.

Für diese Auslegung spreche übrigens auch die vom Verkauf durch die Interventionsstellen bis zum Endverbrauch andauernde Zoll- bzw. Verwaltungskontrolle über die Waren. Ergebe sich bei dieser Kontrolle die zweckwidrige Verwendung der Ware, müsse es möglich sein, nicht nur hinsichtlich der Verarbeitungskaution, sondern auch hinsichtlich der Währungsausgleichsbeträge die notwendigen Konsequenzen zu ziehen. Da der Importeur um das Fortbestehen der Kontrolle wisse, könne er nicht geltend machen, er habe mit der Möglichkeit solcher Nachforderungen nicht gerechnet und sein Vertrauen auf die Endgültigkeit der Begünstigung sei schutzwürdig. Die Nachforderung sei nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil die zweckwidrige Verwendung durch spätere Abnehmer erfolge, da dann eine Verwaltungskontrolle überhaupt nicht nötig wäre.

Der Importeur verfügt nach Ansicht der Kommission über Möglichkeiten, im Wege einer vertraglichen Regelung die nachträgliche Erhebung des vollen Währungsausgleichsbetrags auf seine Abnehmer abzuwälzen, welche die Ware entgegen der übernommenen Verpflichtung zweckwidrig verwendeten. Mache der Importeur von solchen Sicherungsmaßnahmen keinen Gebrauch, so handele er auf sein eigenes Risiko.

Für die Währungsausgleichsbeträge gelte also nichts anderes als hinsichtlich des Verfalls der Verarbeitungskaution, für die der Gerichtshof bereits entschieden habe, daß sich der Zuschlagsempfänger nicht darauf berufen könne, daß nicht er, sondern nachfolgende Erwerber die Ware einer anderen Verwendung zugeführt hätten.

Zur zweiten Frage führt die Kommission aus, angesichts des Arguments, daß weder das Gemeinschaftsrecht noch das nationale Recht eine Rechtsgrundlage für die Nachforderung von Währungsausgleich in Fällen wie dem vorliegenden enthielten, stelle sich die Frage nach der Rechtsgrundlage für solche Nachforderungen ganz grundsätzlich und nicht auf den Artikel 20 der Verordnung Nr. 1259/72 beschränkt. Ferner gelte, daß, wenn das Gemeinschaftsrecht eine geeignete Rechtsgrundlage enthalte, es auf eine mögliche nationale Rechtsgrundlage nicht mehr ankomme.

Folge man der von der Kommission vertretenen Auslegung, wonach der Artikel 20 der Verordnung Nr. 1259/72 nur eine vorläufige, unter dem Vorbehalt der vorgesehenen Verwendung der Butter stehende Begünstigung enthalte, so führe dies zu der Feststellung, daß nicht die begünstigende Vorschrift selbst die Rechtsgrundlage für die Nachforderung liefere, sondern vielmehr die Vorschriften, welche die Währungsausgleichsbeträge, denen die Einfuhren normalerweise unterlägen, einführten, vorwiegend also die Bestimmungen der Verordnung der Kommission über die Festsetzung der im Zeitpunkt der Einfuhr geltenden Währungsausgleichsbeträge. Bezeichnenderweise sprächen diese Bestimmungen nicht da von, daß auf Butter, die Gegenstand von Maßnahmen nach den Verordnungen sei, statt des vollen Währungsausgleichsbetrags ein anderer ermäßigter Betrag anwendbar sei, vielmehr heiße es, daß auf diesen Betrag … der Koeffizient … angewandt werde. Das bedeute, der normale Währungsausgleichsbetrag bleibe anwendbar, er werde nur mit Hilfe eines Koeffizienten (vorläufig) herabgesetzt. Entfalle der Grund für diese Herabsetzung, so werde eo ipso der volle Betrag anwendbar, nach dem Grundsatz, daß, sobald eine Sondervorschrift nicht mehr eingreife, wieder die Regelvorschrift gelte.

Die Besonderheit des vorliegenden Falles bestehe nur darin, daß der volle Währungsausgleichsbetrag noch angewandt werde, nachdem die Einfuhrformalitäten für die Ware bereits durchlaufen seien und die Erhebung des Währungsausgleichs an sich abgewickelt sei. Da aber in Fällen dieser Art eine Abgabenermäßigung nur erfolge, weil der Betroffene sich verpflichtet habe, eine besondere Zweckbestimmung einzuhalten, und die Waren im übrigen einer Kontrolle unterlägen, sei es klar, daß die Angelegenheit mit der Abwicklung der Einfuhrformalitäten noch nicht endgültig erledigt sei.

Da das Gemeinschaftsrecht demnach eine Grundlage für die Nachforderung der Differenz zwischen vollem und vermindertem Währungsausgleich enthalte, komme es auf die nationalen Bestimmungen nicht an.

Zusammenfassend schlägt die Kommission vor, die Vorlagefragen wie folgt zu beantworten:

1. Der Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 1259/72 ist dahin auszulegen, daß er nur eine unter dem Vorbehalt der verordnungsgerechten Verwendung der Ware stehende Verringerung des zu erhebenden Währungsausgleichs gewährt. Dies gilt auch, wenn die Ware vom Einführenden nach Erledigung der Einfuhrformalitäten gemäß Artikel 6 Absatz 1 lit. e der Verordnung weiterverkauft wird.

2. Rechtsgrundlage für die Erhebung des vollen Währungsausgleichbetrags bei nicht verordnungsgerechter Verwendung der Ware sind die in den Verordnungen der Kommission zur Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge niedergelegten Vorschriften.

III — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 3. Mai 1979 haben die Firma Nicolai Beljatzky, vertreten durch Rechtsanwalt J. Neumann, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Herrn Jörn Sack als Bevollmächtigten, mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in derselben Sitzung vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Das Finanzgericht Düsseldorf hat dem Gerichtshof mit Beschluß vom 18. Juli 1978, beim Gerichtshof eingegangen am 29. September 1978, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Vorabentscheidungsfragen nach der Auslegung der Verordnung Nr. 1259/72 der Kommission vom 16. Juni 1972 über den Absatz von Butter zu herabgesetzten Preisen an bestimmte Verarbeitungsbetriebe in der Gemeinschaft (ABl. 1972, L 139, S. 18) vorgelegt.

2 Diese Fragen sind in einem Rechtsstreit zwischen den Zollbehörden der Bundesrepublik Deutschland und einem Importeur von aus Belgien stammendem Butterfett über die Anwendung der in Artikel 20 der Verordnung Nr. 1259/72 enthaltenen Abgabenregelung auf dieses Butterfett aufgeworfen worden.

3 Die deutschen Zollbehörden hatten auf die Einfuhr dieser — gemäß den Vorschriften der Verordnung Nr. 1259/72 aus Lagerbutter gewonnenen und zur Herstellung von feinen Backwaren bestimmten — Ware zunächst die in dem vorerwähnten Artikel 20 vorgesehenen ermäßigten Währungsausgleichsbeträge erhoben, forderten dann aber mit Steueränderungsbescheid für diese Einfuhr den Unterschiedsbetrag zwischen den ermäßigten Ausgleichsbeträgen und den außerhalb der mit der Verordnung Nr. 1259/72 errichteten Regelung normalerweise geltenden Beträgen nach.

4 Sie rechtfertigten diese Nachforderung damit, daß der Endverwender das Butterfett nicht dem durch diese Verordnung vorgeschriebenen Verwendungszweck zugeführt habe, das Erzeugnis daher nicht von den in Artikel 20 festgesetzten ermäßigten Ausgleichsbeträgen profitieren könne, sondern hierauf die für Butter, die ohne Einschränkungen hinsichtlich des Verwendungszwecks frei vermarktet werden könne, geltenden Ausgleichsbeträge zu erheben seien.

5 Der Kläger des Ausgangsverfahrens hat unter anderem eingewandt, für eine solche Nachforderung fehle die Rechtsgrundlage, denn das Gemeinschaftsrecht, insbesondere die Verordnung Nr. 1259/72, enthalte keine eigenständigen Normen, die für den Fall der vorschriftswidrigen Verwendung der Ware die nachträgliche Erhebung des Unterschiedsbetrags zwischen dem üblichen und dem ermäßigten Satz der ursprünglich auf diese Ware angewandten Ausgleichsbeträge gestatteten.

6 Um dieses Problem klären zu lassen, hat das Finanzgericht Düsseldorf dem Gerichtshof folgende Fragen vorgelegt:

1. Ist die Bestimmung des Artikels 20 der Verordnung (EWG) Nr. 1259/72 (ABl. L 139 vom 17. 6. 1972, S. 18) dahin auszulegen, daß die endgültige Gewährung der Abgabenvergünstigung (Minderung der Ausgleichsbeträge) lediglich eine den Artikeln 1 bis 19 der Verordnung entsprechende Veräußerung der Ware voraussetzt, oder muß als weitere Voraussetzung die verordnungsgerechte Verwendung der Ware hinzutreten?

2. Falls letzteres bejaht werden sollte:

Ist Artikel 20 bereits selber eine eigenständige Nachforderungsnorm?

7 Da die Fragen miteinander in Zusammenhang stehen, sind sie gemeinsam zu untersuchen.

8 Artikel 20 der Verordnung Nr. 1259/72 der Kommission bestimmt in Absatz 1:

Die auf die Butter, auf das Butterfett sowie hinsichtlich des Butteranteils auf das Butterfett, dem Zucker zugesetzt worden ist …, anwendbaren Ausgleichsbeträge sind gleich den aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 festgesetzten, mit dem Koeffizienten 0,3 multiplizierten Ausgleichsbeträgen.

Diese Bestimmung ist nicht nur im Rahmen der Verordnung Nr. 1259/72, sondern auch anhand der allgemeinen Regeln, die für das System der Währungsausgleichsbeträge maßgebend sind, auszulegen.

9 Die Verordnung Nr. 1259/72 führt konjunkturpolitische Maßnahmen zur Förderung des Absatzes von Lagerbutter ein, deren lange Lagerung mit hohen Kosten für die Agrarinterventionsstellen verbunden ist. Sie erleichtert diesen Absatz, indem sie den Verkauf der Lagerbutter zu herabgesetzten Preisen durch die Interventionsstellen an Verarbeitungsbetriebe in der Gemeinschaft im Wege einer Dauerausschreibung anordnet; hierbei verpflichtet sich der Zuschlagsempfänger, die gekaufte Butter zu Butterfett in der durch Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Zusammensetzung zu verarbeiten und sie nur zur Herstellung von Erzeugnissen der Tarifnummer 19.08 des Gemeinsamen Zolltarifs zu verwenden oder für eine solche Verwendung Sorge zu tragen. Um sicherzustellen, daß die abgegebene Butter ihrem Zweck entsprechend verwendet und nicht frei vermarktet wird, enthält die Verordnung ein Kontrollsystem, das die Stellung einer Verarbeitungskaution umfaßt, die nach Maßgabe der Artikel 18 und 19 der Verordnung freigegeben wird.

10 Die Anwendung eines Berichtigungskoeffizienten nach Artikel 20 dieser Verordnung, die dazu führt, daß auf die unter den geschilderten Voraussetzungen verkaufte Lagerbutter erheblich niedrigere Ausgleichsbeträge angewandt werden, als sie normalerweise aufgrund der Verordnung Nr. 974/71 für Butter vorgesehen sind, gehört nicht zu den erwähnten Maßnahmen zur Förderung der Zuteilung und des Absatzes von Lagerbutter, sondern fällt unter die mit der Verordnung Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 (ABl. 1971, L 106, S. 1) erlassenen allgemeinen Regeln.

11 Aus diesen Regeln, insbesondere aus Artikel 2 der Verordnung, ergibt sich nämlich, daß die Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge unter anderem auf den Preisen der in Frage stehenden Erzeugnisse beruht. Die vorletzte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1259/72, in der es heißt, daß es hinsichtlich der aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 … festgesetzten Ausgleichsbeträge … angezeigt [ist], dem Wert der betreffenden Erzeugnisse Rechnung zu tragen, bezieht sich offensichtlich auf das dieser Regel zugrunde liegende Prinzip, wonach die Ausgleichsbeträge den Preisen der betreffenden Erzeugnisse, die deren Handelswert darstellen, angepaßt sein müssen.

12 Gemäß dieser Verordnung sieht Artikel 20 der Verordnung Nr. 1259/72 für Butter und Butterfett im Sinne ihres Artikels 6 Absatz 1 die Anwendung eines ermäßigten Währungsausgleichsbetrags vor, weil sich in Anbetracht der Beschränkungen, denen die Vermarktung dieser Erzeugnisse unterliegt, deren Handelswert und damit auch deren Preise entsprechend verringern.

13 Demselben Prinzip entspricht die Nachforderung der Differenz zu den ermäßigten Ausgleichsbeträgen, die die zuständigen Zollbehörden dann vornehmen, wenn die fraglichen Erzeugnisse nicht ihrem Verwendungszweck zugeführt oder nicht innerhalb der in Artikel 6 der Verordnung Nr. 1259/72 festgesetzten Fristen zweckentsprechend verwendet worden sind. Soweit der Importeur nämlich nicht innerhalb dieser Fristen den Nachweis erbracht hat, daß die Ware der Verwendung zugeführt wurde, von der die Ermäßigung der Ausgleichsbeträge abhängig ist, kann dieser Ware nicht der vertragsmäßige Wert zukommen, der ihr aufgrund des in der Verordnung Nr. 1259/72 genannten Mindestverkaufspreises beigemessen wurde, sondern sie ist als zum üblichen Marktpreis abgesetzte Butter zu betrachten. In diesem Fall haben die zuständigen Zollbehörden gemäß der Verordnung Nr. 974/71 des Rates die für Butter, die zu einem solchen Preis vermarktet wird, geltenden Ausgleichsbeträge anzuwenden und daher die Differenz zu den ursprünglich angewandten ermäßigten Ausgleichsbeträgen nachzufordern. Diese Nachforderung, die dem Marktpreis der betreffenden Erzeugnisse Rechnung trägt, findet ihre Rechtsgrundlage in den allgemeinen Regeln, die für die Anwendung der Währunsausgleichsbeträge maßgebend sind.

14 Aus diesen Gründen ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, daß die endgültige Anwendung der in Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 1259/72 der Kommission vom 16. Juni 1972 vorgesehenen ermäßigten Ausgleichsbeträge voraussetzt, daß die betreffende Ware — insbesondere im Hinblick auf ihren Verwendungszweck — den verminderten Wert hat, der ihr aufgrund dieser Verordnung beigemessen wird. Soweit der Importeur nicht innerhalb der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 dieser Verordnung festgesetzten Frist den Nachweis erbracht hat, daß die Ware der Verwendung zugeführt wurde, von der die Ermäßigung der Ausgleichsbeträge abhängig ist, findet die Nachforderung dieser Beträge ihre Rechtsgrundlage in den allgemeinen Regeln, die für das mit der Verordnung Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 errichtete System der Währungsausgleichsbeträge maßgebend sind.

Kosten

15 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

auf die ihm vom Finanzgericht Düsseldorf mit Beschluß vom 18. Juli 1978 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Die endgültige Anwendung der in Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 1259/72 der Kommission vom 16. Juni 1972 vorgesehenen ermäßigten Ausgleichsbeträge setzt voraus, daß die betreffende Ware — insbesondere im Hinblick auf ihren Verwendungszweck — den verminderten Wert hat, der ihr aufgrund dieser Verordnung beigemessen wird. Soweit der Importeur nicht innerhalb der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 dieser Verordnung festgesetzten Frist den Nachweis erbracht hat, daß die Ware der Verwendung zugeführt wurde, von der die Ermäßigung der Ausgleichsbeträge abhängig ist, findet die Nachforderung dieser Beträge ihre Rechtsgrundlage in den allgemeinen Regeln, die für das mit der Verordnung Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 errichtete System der Währungsausgleichsbeträge maßgebend sind.