Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.05.1979 – C-180/78

Generalanwalt Francesco Capotorti · ECLI:EU:C:1979:130

Schlussanträge des generalanwalts

Francesco Capotorti

vom 16. mai 1979

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. In dieser Rechtssache geht es um ein Auslegungsersuchen, das von einem Gericht der Niederlande (dem Centrale Raad van Beroep) im Rahmen eines Rechtsstreits über die Anwendung der niederländischen Antikumulierungsbestimmungen auf dem Gebiet der Renten vorgelegt worden ist. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, Frau Brouwer-Kaune, übte in zwei Mitgliedstaaten eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus: von 1928 bis 1950 in Deutschland und von 1951 bis 1972 in den Niederlanden. Zwischen 1950 und 1957 entrichtete sie in Deutschland freiwillig Beiträge zur Invaliditäts- und Altersversicherung weiter, um die für den Bezug einer Rente erforderliche Anzahl an Beitragsjahren zu erreichen. 1970 wurde sie aufgrund einer ärztlichen Untersuchung, der sie sich beim zuständigen deutschen Versicherungsträger unterzogen hatte, für teilweise arbeitsunfähig erklärt; sie bezog deshalb vom 1. August 1970 an eine Berufsunfähigkeitsrente, bei der jegliche Kumulierung der deutschen Versicherungszeiten mit den in den Niederlanden zurückgelegten Versicherungszeiten außer Betracht blieb. Mit Bescheid vom 16. August 1974 wurde diese Rente rückwirkend zum 1. August 1973 in eine Altersrente umgewandelt.

Inzwischen hatte der niederländische Versicherungsträger Frau Brouwer-Kaune seinerseits für arbeitsunfähig erklärt und ihr mit Bescheid vom 25. Oktober 1973 ab 2. Oktober 1973 eine Invalidenrente bewilligt. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, daß nach den niederländischen Rechtsvorschriften im Unterschied zu denen der Bundesrepublik die Höhe der Leistungen bei Invalidität von der Versicherungsdauer unabhängig ist; diese Rechtsvorschriften sind also von der in Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 bezeichneten Art. Mit Bescheid vom 13. Januar 1976 wandte jedoch der niederländische Träger mit Rücksicht auf die deutsche Altersrente der Betroffenen die Antikumulierungsbestimmung des Artikels 1 der niederländischen Königlichen Verordnung vom 22. Dezember 1972 an, nach der eine Invalidenrente, die mit anderen Invalidenoder Altersrenten zusammentrifft, nur in Höhe des diese Renten übersteigenden Teils ausbezahlt wird. Demgemäß wurde der gesamte Betrag der deutschen Rente von den niederländischen Rentenzahlungen abgezogen (und zwar mit Wirkung ex tunc).

Die Betroffene focht diesen Bescheid vor dem Raad van Beroep Amsterdam an, hatte jedoch keinen Erfolg. Sie legte deshalb beim Centrale Raad van Beroep Berufung ein, und dieses Gericht, das die verminderte Auszahlung der Invalidenrente allein von den nationalen Rechtsvorschriften her gesehen für berechtigt hielt, hat sich gefragt, ob diese Kürzung mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei. Das Gericht hat daher dem Gerichtshof mit Beschluß vom 16. Mai 1978. folgende Frage vorgelegt:

Ist Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71, auch im Licht des Artikels 43 betrachtet, dahin auszulegen, daß Kapitel 3 (namentlich Artikel 46) auch dann entsprechend anwendbar ist, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Invalidität nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats besteht, die von der in Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung bezeichneten Art sind, und der Betroffene die Voraussetzungen erfüllt, die für einen Leistungsanspruch aufgrund von Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gefordert werden, die in Anhang III nicht aufgeführt sind, falls die erstgenannten Leistungen einer Person zu gewähren sind, die bereits Anspruch auf eine Leistung bei Alter nach den Rechtsvorschriften des letztgenannten Mitgliedstaats hat?

2. Zum besseren Verständnis des vorliegenden Problems ist der Inhalt der Gemeinschaftsbestimmungen, auf die die Lösung gestützt werden muß, kurz zusammenzufassen. Der erwähnte Artikel 40 Absatz 1 Verordnung Nr. 1408/71 gehört zu Titel III Kapitel 2 über die Leistungen bei Invalidität. Er verweist aber auf die Bestimmungen von Kapitel 3 (Alter und Tod) und erklärt sie für entsprechend anwendbar auf die Feststellung der Leistungen bei Invalidität im Falle eines Arbeitnehmers, für den nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten, sofern die Rechtsvorschriften mindestens eines dieser Staaten nicht von der in Artikel 37 Absatz 1 bezeichneten Art (das sind Rechtsvorschriften, nach denen die Höhe der Leistungen bei Invalidität von der Versicherungsdauer unabhängig ist) sind. Artikel 40 Absatz 1 stellt außerdem klar, daß die entsprechende Anwendung von Kapitel 3 unter Berücksichtigung von Absatz 3 erfolgt; um diesen Absatz geht es aber im vorliegenden Fall nicht.

Im Rahmen des Kapitels 3 hat Artikel 46, der die Überschrift Feststellung der Leistungen trägt, für unseren Fall größere Bedeutung. Diese Vorschrift gibt an, wie der zuständige Träger jedes Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften für den Arbeitnehmer galten, den Betrag der Leistungen (bei Invalidität) bestimmt, sowohl dann, wenn die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch auch ohne Anwendung von Artikel 45 erfüllt sind (das heißt ohne Berücksichtigung der Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten, denen der Arbeitnehmer unterworfen war, zurückgelegt worden sind) als auch im umgekehrten Fall. Die Bedeutung von Artikel 46 für den vorliegenden Fall liegt vor allem darin, daß er die Wirkung der innerstaatlichen Antikumulierungsbestimmungen beschränkt, da er den Grundsatz der Proratisierung aufstellt und hierdurch verhindert, daß eine der möglicherweise zusammentreffenden Leistungen stärker als anteilig gekürzt wird.

Besondere Aufmerksamkeit verdient sodann Artikel 43. Diese Vorschrift befaßt sich mit der Umwandlung von Leistungen bei Invalidität in Leistungen bei Alter, also mit dem Vorgang, der hier in bezug auf die deutsche Invalidenrente stattgefunden hat. Es ist hervorzuheben, daß Absatz 2 die Kumulierung von Versicherungsleistungen zuläßt, und zwar von Leistungen bei Invalidität, die ein Mitgliedstaat zu zahlen hat, mit Leistungen bei Alter, die ein anderer Mitgliedstaat schuldet. Er bestimmt nämlich: Jeder zur Zahlung der Leistungen bei Invalidität verpflichtete Träger eines Mitgliedstaats gewährt dem Leistungsberechtigten, der nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten Ansprüche auf Leistungen bei Alter gemäß Artikel 49 geltend machen kann, bis zu dem Zeitpunkt, an dem für diesen Träger Absatz 1 Anwendung findet [also bis zu dem Zeitpunkt, an dem auch die gewährten Leistungen bei Invalidität in Leistungen bei Alter umgewandelt werden], die Leistungen weiter, auf die nach den von diesem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften Anspruch besteht.Das niederländische Gericht hat jedoch gemeint, dieser Artikel sei auf den ihm zur Entscheidung vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar, da Absatz 2 auf den Fall beschränkt sei, daß der Arbeitnehmer gleichzeitig zwei Invalidenrenten bezogen habe, bevor eine von beiden in eine Altersrente umgewandelt worden sei (dies ergebe sich aus der Wendung jeder … Träger … gewährt … weiter. Nun wird im vorliegenden Fall die niederländische Invalidenrente, wie wir gesehen haben, vom 2. Oktober 1973 an gewährt, während die Umwandlung der deutschen Invalidenrente in eine Altersrente (rückwirkend) zum 1. August 1973 erfolgt ist. Somit hat die Betroffene in den Niederlanden angefangen, eine Invalidenrente zu beziehen, nachdem die Umwandlung der deutschen Rente in eine Altersrente wirksam geworden ist.

Aus diesem Grund hat das niederländische Gericht Artikel 43 im vorliegenden Fall für unanwendbar gehalten. Dennoch hat es bei der Formulierung der Vorabentscheidungsfrage angeregt, Artikel 40 Absatz 1 im Licht des Artikels 43 auszulegen. Damit wollte es wahrscheinlich betonen, daß es zweckmäßig sei, Artikel 40 Absatz 1 unter Berücksichtigung von Artikel 43 und im Einklang damit auszulegen, und zwar wegen der großen Übereinstimmung zwischen dem hier in Rede stehenden Fall (Leistungen bei Invalidität, die einer Person gewährt werden, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat Anspruch auf Leistungen bei Alter aus der Umwandlung einer früheren Invalidenrente hat) und dem Fall, in dem Artikel 43 mit Sicherheit anwendbar wäre (Leistungen bei Invalidität, die einer Per son weiter gewährt werden, die gleichzeitig in einem anderen Mitgliedstaat Anspruch auf ähnliche Leistungen hatte, welche später in Leistungen bei Alter umgewandelt worden sind).

In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß der vorliegende Fall eine Besonderheit aufweist: Zwar ist der Beginn der niederländischen Invalidenrente nach dem der deutschen Altersrente anzusetzen, doch liegt das Datum des niederländischen Bescheids (25. Oktober 1973) vor dem des deutschen Umwandlungsbescheids (16. August 1974), so daß die Betroffene in der Zeit zwischen diesen beiden Daten gleichzeitig zwei Invalidenrenten bezog. Hätte das niederländische Gericht diesen Umstand berücksichtigen müssen, bevor es die Anwendbarkeit von Artikel 43 verneinte? Man könnte sich eine Antwort mit dem Hinweis darauf ersparen, daß die Frage, ob die eine oder andere Bestimmung auf einen konkreten Sachverhalt Anwendung findet, nicht vom Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag beantwortet werden kann und daß sich das vorlegende Gericht eindeutig auf eine Frage nach der Auslegung von Artikel 40 Absatz 1 beschränkt hat. Mir erscheint es aber zweckmäßiger, wenn Sie folgendermaßen vorgehen: Sie halten sich an den von dem vorlegenden Gericht geschilderten allgemeinen Fall (das heißt, ich wiederhole noch einmal, einem Arbeitnehmer wird die Leistung bei Invalidität in einem Mitgliedstaat zuerkannt, nachdem er bereits in einem anderen Mitgliedstaat Rechte aus der Umwandlung einer Invalidenrente in eine Altersrente erworben hat) und stellen fest, wie dieser Fall nach dem Gemeinschaftsrecht, genauer: nach der Verordnung Nr. 1408/71, zu beurteilen ist, ohne die Untersuchung auf die eine oder andere Gemeinschaftsbestimmung zu beschränken.

3. Dies vorausgeschickt, prüfe ich die Frage zunächst anhand von Artikel 40 Absatz 1. Es besteht kein Zweifel, daß in dem beschriebenen Fall die beiden Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind: Für den betroffenen Arbeitnehmer galten nacheinander die Rechtsvorschriften (über die Invaliditätsversicherung) von zwei Mitgliedstaaten, und die Rechtsvorschriften eines dieser Staaten sind nicht von der in Artikel 37 Absatz 1 bezeichneten Art. Übrigens wird nach dem Wortlaut der Frage selbst unterstellt, daß die beiden Voraussetzungen gegeben sind, denn es wird der Fall geschildert, daß ein Anspruch auf eine Leistung bei Invalidität nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats besteht, die von der in Artikel 37 Absatz 1 genannten Art sind, und der Betroffene die Voraussetzungen dafür erfüllt, daß ihm nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats, die nicht von der in Artikel 37 Absatz 1 bezeichneten Art sind, ein gleichartiger Anspruch zuerkannt wird. Woher rühren also die Zweifel, die das niederländische Gericht in bezug auf die entsprechende Anwendbarkeit von Kapitel 3 äußert? Die Frage, ob die Bestimmungen dieses Kapitels anwendbar sind, ist gleichbedeutend mit der Frage, ob Artikel 40 selbst anwendbar ist, der in Wirklichkeit nichts anderes tut, als durch eine Verweisung auf Kapitel 3 die Leistungen bei Invalidität zugunsten derjenigen Arbeitnehmer zu regeln, die sich in der dort beschriebenen Situation befinden. In dem von dem vorlegenden Gericht geschilderten Fall, in dem die Höhe der Leistungen bei Invalidität zu bestimmen ist und sich der Arbeitnehmer in der in Artikel 40 Absatz 1 genannten Situation befindet, steht außer Zweifel, daß dieser Artikel — und demgemäß Kapitel 3 — anzuwenden ist.

Mir scheint daher, daß die Frage des niederländischen Gerichts eine andere Bedeutung hat. Wir kennen das Problem, das gelöst werden soll, nämlich ob sich der Verordnung Nr. 1408/71 in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens eine Beschränkung der Wirkung nationaler Antikumulierungsbestimmungen entnehmen läßt. Wir haben gehört, weshalb das Gericht die Anwendbarkeit von Artikel 43 ausgeschlossen hat: Der Arbeitnehmer, der Anspruch auf eine Invalidenrente hat, erhält bereits eine Altersrente nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats. Die einzige Bestimmung der Verordnung Nr. 1408/71, die die Wirkung der nationalen Antikumulierungsregeln in gewissem Umfang beschränken könnte, ist nach Ansicht des niederländischen Gerichts Artikel 46. Deshalb hat die Frage meines Erachtens folgende Bedeutung: Ist Artikel 46 nur anwendbar, wenn gleichartige Leistungen (zwei in zwei Mitgliedstaaten gewährte Leistungen bei Invalidität) zusammentreffen oder auch im Falle des Zusammentreffens verschiedenartiger Leistungen (Leistungen bei Invalidität einerseits und bei Alter andererseits)? Dies sind die beiden alternativen Thesen, die wirklich mit dem Wesen des von dem vorlegenden Gericht aufgeworfenen Problems zusammenhängen.

4. Zur Unterstützung der ersten These könnte man anführen, daß Artikel 46 im Zusammenhang mit Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung ausgelegt werden muß. Diese Vorschrift bestimmt: „Ist in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für den Fall des Zusammentreffens mehrerer Leistungen der sozialen Sicherheit oder des Zusammentreffens solcher Leistungen mit anderen Einkünften vorgesehen, daß die Leistungen gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen werden, so sind diese Vorschriften einem Berechtigten gegenüber auch dann anwendbar, wenn es sich um Leistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erworben wurden,… handelt … Weiter heißt es: Dies gilt jedoch nicht, wenn der Berechtigte Leistungen gleicher Art bei Invalidität, Alter, Tod (Renten) oder Berufskrankheit erhält, die von den Trägern zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 46, 50 und 51 oder gemäß Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b festgestellt werden.

Ferner ist bekannt, daß es in bezug auf die Grenzen der Anwendbarkeit nationaler Antikumulierungsbestimmungen eine — auch jüngere — Rechtsprechung des Gerichtshofes gibt, die offenkundig zugunsten des Arbeitnehmers ausgerichtet ist. Doch ist das Erfordernis, die Auswirkungen der nationalen Antikumulierungsbestimmungen zu beschränken, bisher nur im Hinblick auf Fälle anerkannt worden, in denen zwei Invalidenrenten oder zwei Hinterbliebenenrenten zusammentrafen. Insbesondere sei auf das Urteil vom 13. Oktober 1977 in der Rechtssache 22/77 (Mura, Slg. 1977, 1699) verwiesen. Darin hat der Gerichtshof ausgeführt, daß die Verordnung Nr. 1408/71 die vollständige Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften einschließlich der nationalen Antikumulierungsvorschriften nicht hindert, wenn ein Arbeitnehmer eine Rente allein nach den nationalen Rechtsvorschriften erhält; er hat hinzugefügt, daß jedoch … das System der Zusammenrechnung und Proratisierung anzuwenden [ist], wenn dessen Anwendung günstiger ist als die der nationalen Rechtsvorschriften. Dieser Grundsatz ist aus dem erwähnten Artikel 46 Absatz 1 abgeleitet worden, der als Vorschrift ausgelegt wurde, die die Auswirkungen der innerstaatlichen Antikumulierungsbestimmungen beschränkt. In die gleiche Richtung gehen die Urteile vom 13. Oktober 1977 in der Rechtssache 37/77 (Greco, Slg. 1977, 1711), vom 14. März 1978 in der Rechtssache 98/77 (Schaap, Slg. 1978, 707) und vom 14. März 1978 in der Rechtssache 105/77 (Boerboom-Kersjes, Slg. 1978, 717).

Zur Unterstützung der zweiten These kann vor allem geltend gemacht werden, daß sich Artikel 46, soweit Artikel 40 Absatz 1 auf ihn Bezug nimmt, in den Rahmen der Bestimmungen über die Leistungen bei Invalidität einfügt, und damit in den Rahmen des erwähnten Artikels 43. Ich habe bereits darauf hingewiesen, daß Artikel 43 die Kumulierung von Invalidenrenten mit Altersrenten zuläßt, und sicher hat dieser Artikel Vorrang vor jeder nationalen Vorschrift, die möglicherweise etwas anderes bestimmt. Daher schaltet dieser Artikel die Vorschriften des Artikels 12 Absatz 2 aus. Zu Absatz 3 des Artikels 43 hat die Kommission mit Recht bemerkt, daß dieser nur die Möglichkeit einer Kürzung vorsieht, auch wenn der Arbeitnehmer eine Invalidenrente in einem Mitgliedstaat und eine Altersrente in einem anderen Mitgliedstaat bezieht: Die Kumulierung der beiden Leistungen ist also, wenn auch nur in einem bestimmten Umfang, zulässig, und die nationalen Antikumulierungsregeln sind nur dann anwendbar, wenn sie zu einem günstigeren Ergebnis führen als die anteilige Berechnung. Aufgrund einer korrekten systematischen Auslegung von Artik'el 46 müßte man folglich zu der Ansicht gelangen, daß, zumindest was das Zusammentreffen einer Invalidenrente mit einer Altersrente angeht, die Verschiedenartigkeit der Leistungen die Anwendung solcher Kriterien nicht hindert, die dazu dienen, die Wirkung der nationalen Antikumulierungsbestimmungen zu beschränken.

Kehren wir nun zu der vorerwähnten Rechtsprechung des Gerichtshofes zurück, so ist festzustellen, daß diese von der Voraussetzung ausgeht, daß Satz 1 des Artikels 12 Absatz 2 anwendbar ist und Satz 2 keine Anwendung findet (s. insbesondere die Randnrn. 13 und 14 der Entscheidungsgründe des Urteils Mura). Die entschiedenen Fälle waren jedoch dadurch gekennzeichnet, daß grundsätzlich nationale Rechtsvorschriften anwendbar waren, die Klauseln über die Kürzung, das Ruhen oder den Entzug von Leistungen enthielten. Gleichwohl hat der Gerichtshof aus Artikel 46 Absatz 1 hergeleitet, daß die Grundsätze der Zusammenrechnung und Proratisierung immer dann anzuwenden sind, wenn die nationalen Vorschriften über das Bestehen eines Leistungsanspruchs und dessen Berechnung für den Arbeitnehmer zu einem weniger günstigen Ergebnis führen. Auch wenn es sich — wie ich vorhin bemerkt habe — bei den Situationen, aus denen die Vorabentscheidungsersuchen hervorgegangen sind, um konkrete Fälle handelte, in denen in zwei Mitgliedstaaten Leistungen gleicher Art zusammenfielen, so hatte doch dieser Umstand keinen deutlichen Einfluß auf die Entscheidungen des Gerichtshofes. Die einzige Bedingung bei diesen Entscheidungen besteht darin, daß es sich um einen Arbeitnehmer handeln muß, der die Rente allein nach den nationalen Rechtsvorschriften erhält, wie es auch in der vorliegenden Rechtssache der Fall ist. Ich will damit nicht behaupten, daß die in der zitierten Rechtsprechung vertretene Auffassung einfach in dieser Rechtssache bestätigt werden kann; dies verbieten der Wortlaut der Frage des vorlegenden Gerichts und der Sachverhalt, auf den es sich bezieht, die zweifellos besondere Merkmale aufweisen. Sicher kann man aber als feststehend betrachten, daß der Gerichtshof, außerhalb des Artikels 12 Absatz 2 Satz 2 und zur teilweisen Korrektur der Bestimmung von Satz 1, angenommen hat, daß Artikel 46 Absatz 1 die Wirksamkeit von Antikumulierungsbestimmungen einschränkt, und zwar, ich wiederhole es, ohne zu verlangen, daß die zusammentreffenden Leistungen gleichartig sind.

Es erscheint mir schließlich nicht unangebracht, an die allgemeinen Zielsetzungen der in Rede stehenden Regelung zu erinnern. Aus der Begründung der Verordnung Nr. 1408/71 (siebte und achte Begründungserwägung) ergibt sich, daß die für die Durchführung von Artikel 51 des Vertrages erlassenen Koordinierungsregeln … den Arbeitnehmern, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, die Beibehaltung der erworbenen Rechte und Vorteile ermöglichen [sollen], ohne daß sie zu ungerechtfertigten Kumulierungen führen, und daß die Berechtigten … bei Invalidität, Alter und Tod (Renten) alle ihnen in den einzelnen Mitgliedstaaten zustehenden Leistungen in Anspruch nehmen können [sollen]; zur Verhinderung ungerechtfertigter Kumulierungen, die sich insbesondere aus der Überschneidung von Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten ergeben können, ist es jedoch notwendig, als obere Grenze den höchsten Betrag der Leistungen festzulegen, zu denen einer dieser Staaten verpflichtet wäre, wenn der Arbeitnehmer seine gesamte Beschäftigungszeit dort zurückgelegt hätte. Versuchen wir, diese allgemeinen Grundsätze auf den speziellen Fall anzuwenden: Hätte die betroffene Arbeitnehmerin ihre gesamte Erwerbstätigkeit in Deutschland ausgeübt, und zwar während der Zeit, die der Summe ihrer Beschäftigungszeiten in Deutschland und in den Niederlanden entspricht (das heißt von 1928 bis 1972), so bestünde Grund zu der Annahme, daß sie in Deutschland eine erheblich höhere Altersrente erhielte als diejenige, die sie heute aufgrund des Beschäftigungszeitraums von 1928 bis 1957 bezieht. Es scheint deshalb im Widerspruch zu den genannten allgemeinen Grundsätzen zu stehen, wenn eine nationale Antikumulierungsregel angewandt wird, die mit Rücksicht auf die Altersrente, die einem Arbeitnehmer aufgrund der nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Beitragszeiten zusteht, den gesamten Betrag dieser Rente von der Leistung bei Invalidität abzieht, auf die der Arbeitnehmer in seinem Wohnstaat Anspruch hat, obgleich dieser Anspruch unabhängig von solchen Beitragszeiten entstanden ist. Allgemein gesagt, zeigt dies, daß das Erfordernis, die Wirkungen der nationalen Antikumulierungsbestimmungen zu beschränken, auch besteht, wenn eine Invalidenrente und eine Altersrente in verschiedenen Staaten zusammentreffen und diese Renten aus Versicherungszeiten stammen, die größtenteils zu verschiedenen Zeiten in diesen beiden Staaten zurückgelegt worden sind. Handelt es sich um natio nale Antikumulierungsbestimmungen, wonach die in einem anderen Staat gewährte Altersrente des Versicherten Berücksichtigt wird, um seine Invalidenrente zu kürzen, so darf die Verschiedenartigkeit der beiden zusammentreffenden Rentenansprüche keineswegs dazu führen, daß die Anwendbarkeit derjenigen Gemeinschaftsgrundsätze oder -bestimmungen ausgeschlossen wird, die dem Arbeitnehmer den von ihm in dem Staat, in dem die vorgenannten Antikumulierungsbestimmungen gelten, erworbenen Leistungsanspruch zumindest in den Grenzen der in Artikel 46 vorgesehenen Proratisierungsregelung garantieren.

5. Aus diesen Gründen schlage ich Ihnen vor, die Ihnen vom Centrale Raad van Beroep mit Beschluß vom 16. Mai 1978 vorgelegte Vorabentscheidungsfrage dahin zu beantworten, daß nach Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates Artikel 46 dieser Verordnung für die Feststellung der Leistungen bei Invalidität in einem Mitgliedstaat, in dem der Anspruch auf diese Leistungen einem Arbeitnehmer aufgrund von Rechtsvorschriften der in Artikel 37 Absatz 1 bezeichneten Art zuerkannt worden ist, auch dann gilt, wenn der Betroffene bereits vor der Entstehung dieses Anspruchs nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats, die nicht von der in Artikel 37 Absatz 1 bezeichneten Art sind, Anspruch auf eine Altersrente infolge der Umwandlung einer früheren Invalidenrente erworben hat.