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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 19.06.1979 – C-180/78

ECLI:EU:C:1979:156

In der Rechtssache 180/78

betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Centrale Raad van Beroep, Utrecht, in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

FRAU BROUWER-KAUNE

gegen

BESTUUR VAN DE BEDRIJFSVERENIGING VOOR HET KLEDINGBEDRIJF

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung einiger Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149 vom 5. Juli 1971, S. 2), und insbesondere von Artikel 40 Absatz 1 dieser Verordnung

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten, des Kammerpräsidenten Mackenzie Stuart, der Richter P. Pescatore, M. Serensen, A. O'Keeffe, G. Bosco und A. Touffait,

Generalanwalt: F. Capotorti

Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

1. Frau Brouwer-Kaune (im folgenden: die Berufungsklägerin des Ausgangsverfahrens) wurde im Dezember 1912 in Deutschland geboren, wo sie — wahrscheinlich mit Unterbrechungen — vom 1. April 1928 bis 25. August 1950 eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübte. Anschließend zog sie in die Niederlande um; dort war sie nach ihrem Vorbringen seit 1951 vollzeitbeschäftigt. Das vorlegende Gericht hat dies nicht für zutreffend gehalten, sondern als feststehend betrachtet, daß sie nur zeitweise eine unselbständige Erwerbstätigkeit oder eine für die Anwendung der niederländischen Sozialversicherungsvorschriften dieser gleichzustellende Tätigkeit verrichtet hat. Obgleich sie in den Niederlanden pflichversichert war, entrichtete sie von 1950 bis 1957 freiwillig Beiträge zur deutschen Versicherung weiter, um die für den Erwerb eines Rentenanspruchs erforderliche Anzahl von Beitragsjahren zu erreichen. Vom 20. Juli 1970 an wurde sie als teilweise arbeitsunfähig anerkannt, weshalb ihr der zuständige deutsche Träger mit Wirkung vom 1. August 1970 eine Berufsunfähigkeitsrente bewilligte. Vom 2. Oktober 1972 an wurde sie auch vom niederländischen Versicherungsträger für arbeitsunfähig erklärt. Für die Dauer eines Jahres bezog sie Krankengeld nach dem niederländischen Krankenversicherungsgesetz (Ziekenwet); dann bewilligte ihr der zuständige Träger, die Bedrijfsvereniging voor het Kledingbedrijf [Berufsverband für das Bekleidungsgewerbe], mit Bescheid vom 25. Oktober 1973 gemäß dem niederländischen Gesetz über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung (Wet op de arbeidsongeschiktheidsverzekering, WAO) eine Leistung bei Arbeitsunfähigkeit, die aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 80 bis 100 % und eines anteiligen Prozentsatzes des Mindesttageslohns berechnet war.

Mit Bescheid vom 16. August 1974 wandelte der deutsche Versicherungsträger auf Antrag der Berufungsklägerin des Ausgangsverfahrens die ihr zuvor gewährte Berufsunfähigkeitsrente mit Wirkung vom 1. August 1973 in ein vorgezogenes Altersruhegeld um. Daraufhin kürzte die niederländische Kasse mit Be-scheid vom 13. Januar 1976 die ihr bewilligte Invalidenrente mit Wirkung vom 2. Oktober 1973 um den Betrag der deutschen Altersrente, wobei sie die nationale Antikumulierungsbestimmung des Artikels 1 der Königlichen Verordnung vom 22. Dezember 1972 zur Durchführung von Artikel 52 der WAO anwandte.

Da die Berufungsklägerin des Ausgangs-verfahrens der Ansicht war, die deutsche Altersrente und die niederländische Invalidenrente fielen nicht zeitlich zusammen, erhob sie gegen den Bescheid der niederländischen Kasse Klage vor dem Raad van Beroep Amsterdam. Dieser wies die Klage als unbegründet ab, weshalb die Betroffene vor dem Centrale Raad van Beroep in Utrecht Berufung einlegte. Dieses Gericht meinte auf der einen Seite, allein nach niederländischem Recht bestünden gegen die Kürzung der Invalidenrente keine Bedenken, fragte sich aber andererseits, ob diese Kürzung im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht Bestand habe. In der Annahme, daß Artikel 43 der Verordnung Nr. 1408/71 im speziellen Fall nicht, zumindest nicht unmittelbar anwendbar sei, stellte sich das Gericht die Frage, ob der Sachverhalt unter Artikel 40 Absatz 1 dieser Verordnung falle oder aber ausschließlich unter das nationale Recht der betreffenden Mitgliedstaaten. Das Gericht hat daher mit Beschluß vom 16. Mai 1978, dem Gerichtshof übermittelt mit Schreiben seines Vorsitzenden vom 31. August 1978, das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Vorabentscheidungsfrage vorgelegt:

Ist Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71, auch im Lichte des Artikels 43 betrachtet, dahin auszufegen, daß Kapitel 3 (namentlich Artikel 46) auch dann entsprechend anwendbar ist, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Invalidität nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats besteht, die von der in Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung bezeichneten Art sind, und der Betroffene die Voraussetzungen erfüllt, die für einen Leistungsanspruch aufgrund von Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gefordert werden, die in Anhang III nicht aufgeführt sind, falls die erstgenannten Leistungen einer Person zu gewähren sind, die bereits Anspruch auf eine Leistung bei Alter nach den Rechtsvorschriften des letztgenannten Mitgliedstaats hat?

2. Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt:

Ein Arbeitnehmer, für den nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten, erhält, sofern die Rechtsvorschriften mindestens eines dieser Staaten nicht von der in Artikel 37 Absatz 1 bezeichneten Art [das sind Rechtsvorschriften, nach denen die Höhe der Leistungen bei Invalidität von der Versicherungsdauer abhängig ist] sind, Leistungen in entsprechender Anwendung von Kapitel 3 unter Berücksichtigung von Absatz 3.

Artikel 43 der genannten Verordnung betrifft die Umwandlung von Leistungen bei Invalidität in Leistungen bei Alter, und Artikel 46, der zu Kapitel 3 dieser Verordnung gehört, befaßt sich mit der Feststellung der Leistungen bei Alter und Tod.

3. Der Vorlagebeschluß ist am 5. September 1978 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Die Regierung des Königreichs der Niederlande und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen eingereicht.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisauf-nahme zu eröffnen.

II — Nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichte schriftliche Erklärungen

A — Erklärungen der Regierung des Königreichs der Niederlande

Die niederländische Regierung trägt im wesentlichen vor, der Centrale Raad van Beroep gehe bei seiner Vorabentscheidungsfrage von der Annahme aus, daß die Berufungsklägerin des Ausgangsverfahrens nach dem Zeitpunkt, zu dem ihr eine deutsche Altersrente bewilligt worden sei, noch die Voraussetzungen erfülle, die für einen Leistungsanspruch aufgrund der (in Anhang III der Verordnung Nr. 1408/71 nicht aufgeführten) deutschen Rechtsvorschriften über die Invaliditätsversicherung gefordert würden. Die niederländische Regierung halte diese Annahme für falsch, denn, soweit sie wisse, sei die Kumulierung einer Altersrente mit einer Invalidenrente in keinem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft möglich. Deshalb gehe sie davon aus, daß nach deutschem Recht vom Zeitpunkt der Bewilligung einer Altersrente an der Bezug einer Invalidenrente ausgeschlossen sei, so daß die Berufungs-klägerin des Ausgangsverfahrens die Voraussetzungen hierfür nicht mehr erfülle. Sei diese Beurteilung richtig, so müsse man annehmen, daß der in der Vorlagefrage genannte Fall nicht eintreten könne und somit in der Verordnung Nr. 1408/71 nicht geregelt zu werden brauche.

Die niederländische Regierung ist der Ansicht, im vorliegenden Fall sei Artikel 40 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 anwendbar, vor allem weil die Berufungs-klägerin des Ausgangsverfahrens wegen des Bezuges einer Altersrente nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht mehr die Voraussetzungen erfülle, die für einen Leistungsanspruch aufgrund der — in Anhang III nicht aufgeführten — Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats über die Invaliditätsversicherung gefordert würden. Die niederländische Regierung hält es daher nicht für angebracht, weiter auf die Vorabentscheidungsfrage einzugehen.

B — Erklärungen der Kommission

Bevor die Kommission das eigentliche Auslegungsproblem erörtert, macht sie einige einleitende Bemerkungen. Sie findet es seltsam, daß, obgleich der nach den — auf dem Risiko beruhenden — niederländischen Rechtsvorschriften für die Entstehung des Rentenanspruchs erforderliche Mindestgrad der Arbeitsunfähigkeit niedriger sei als nach den deutschen Rechtsvorschriften, die Berufungs-klägerin des Ausgangsverfahrens im Jahre 1970 keine Leistungen bei Invalidität von dem zuständigen niederländischen Träger erhalten habe und ihre Arbeitsunfähigkeit in den Niederlanden erst im Oktober 1972 festgestellt worden sei. Die deutsche Invalidenrente sei 1970 wegen teilweiser Arbeitsunfähigkeit bewilligt worden, während die niederländische Invalidenrente auf einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit beruhe. Es scheine also, daß die deutsche Rente hätte berichtigt werden müssen, um der Verschlimmerung des Invaliditätszustands gemäß Artikel 41 der Verordnung Nr. 1408/71 Rechnung zu tragen. Befremdend sei auch, daß die niederländische Rente nicht bereits 1973 — in Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 —, sondern erst mit Bescheid von 1976 aufgrund der nationalen Antikumulierungsbestimmungen gekürzt worden sei, während die deutsche Rente in eine Altersrente umgewandelt worden sei. Die Kommission bemerkt außerdem, daß die deutsche Altersrente offenbar auf einer Vollzeitbeschäftigung beruhe; die niederländische Invalidenrente werde dagegen aufgrund einer früheren Teilzeitarbeit gewährt. Es liege also nur eine teilweise Kumulierung vor, und es wäre richtiger, die niederländische Antikumulierungsbestimmtung, soweit sie einschlägig sei, nur auf die Kumulierung der niederländischen Leistung mit dem Teil der deutschen Altersrente, der einer Teilzeitbeschäftigung entspreche, anzuwenden. Die Kommission hebt schließlich hervor, daß die Berufungsklägerin des Ausgangsverfahrens von 1950 bis 1957 freiwillig an den deutschen Versicherungsträger Beiträge weiter entrichtet habe, obgleich sie in den Niederlanden pflichtversichert gewesen sei. Im vorliegenden Fall stelle sich deshalb die Frage, ob für die Anwendung der nationalen Antikumulierungsbestimmung die Zeiten freiwilliger Versicherung, die sich mit Pflichtversicherungszeiten überschnitten, zu berücksichtigen seien. Hierbei gehe es um die Anwendung von Artikel 46 der Verordnung Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 (ABL. L 74 vom 27. März 1972, S. 1), um dessen Auslegung der Gerichtshof in der Rechtssache 176/78, Schaap gegen Bestuur van de Bedrijfsvereniging voor Bank- en Verzekeringswezen, Groothandel en Vrije Beroepen, ersucht worden sei. Die Kommission verweist auf die Erklärungen, die sie in dieser Rechtssache eingereicht hat.

In bezug auf die eigentliche Vorabentscheidungsfrage trägt die Kommission vor, es gehe zwar nicht unmittelbar aus der Fragestellung hervor, doch ergebe sich eindeutig aus dem Vorlagebeschluß, daß das vorliegende Problem wiederum die Frage betreffe, ob die Anwendung einer nationalen Antikumulierungsbestimmüng im Falle des Zusammentreffens zweier in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten erworbener Leistungen zulässig sei. Während es sich aber in den anderen Fällen, die dem Gerichtshof vorgelegt worden seien, um Kumulierungen von gleichartigen Leistungen, insbesondere von Invalidenrenten, gehandelt habe, gehe es hier um die Kumulierung zweier Leistungen, die nicht gleichartig seien, nämlich einer Altersrente, in die eine Invalidenrente umgewandelt worden sei, einerseits und einer Invalidenrente andererseits. Die Verordnung Nr. 1408/71 enthalte eine besondere Bestimmung zur Regelung des Problems der Kumulierung einer solchen aus der Umwandlung einer Invalidenrente hervorgegangenen Altersrente mit einer Invalidenrente. Es handele sich um Artikel 43 dieser Verordnung. Diese Vorschrift gelte jedoch nur für den Fall, daß der Arbeitnehmer bereits eine Invalidenrente nach den Rechtsvorschriften zweier Mitgliedstaaten beziehe, wenn eine dieser beiden Leistungen in eine Altersrente umgewandelt werde. Da dieser Artikel 43 die Kumulierung der beiden Leistungen in bestimmten Grenzen erlaube, gehe es dem vorlegenden Gericht eigentlich um die Frage, ob im vorliegenden Fall, in dem der Anspruch auf die niederländische Rente nach der Umwandlung der deutschen Invalidenrente in eine Altersrente entstanden sei, Kapitel 3 der Verordnung Nr. 1408/71 anzuwenden sei, was dazu führe, daß dann, wenn die Anwendung der nationalen Antikumulierungsbestimmung weniger günstig sei als die der Regelung des Artikels 46 der Verordnung Nr. 1408/71, dem Arbeitnehmer auf jeden Fall eine anteilige Rente garantiert werde.

Da der Centrale Raad van Beroep mit seiner Frage nach der Anwendbarkeit von Kapitel 3 der Verordnung Nr. 1408/71 an Artikel 43 gedacht habe, schildere die Kommission das System und die ratio legis dieses Artikels. Insbesondere die Absätze 2 und 3 dieser Vorschrift handelten von Leistungen bei Invalidität, die nicht oder noch nicht in Leistungen bei Alter umgewandelt worden seien. Nach Absatz 2 gewähre der zur Zahlung der Leistung bei Invalidität verpflichtete Träger diese Leistung bis zu dem Zeitpunkt weiter, an dem er die Leistung gegebenenfalls in eine Altersrente umwandele. Diese Be-stimmung erlaube demnach die Kumulierung einer Invalidenrente mit einer Altersrente, ohne daß eine andere Kürzung stattfinde als diejenige, die eventuell an der Invalidenrente bei ihrer ursprünglichen Bewilligung vorgenommen worden sei. Diese Bestimmung sei also dahin auszulegen, daß die Anwendung von Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 ausgeschlossen sei und die nationalen Antikumulierungsbestimmungen somit nicht anwendbar seien. Absatz 3 des Artikels 43 beziehe sich auf den besonderen Fall, daß der Betroffene ausschließlich Rechtsvorschriften des Typs A unterworfen gewesen sei und zu einem bestimmten Zeitpunkt Anspruch habe auf eine Altersrente aufgrund von Rechtsvorschriften, die ihm kein Recht auf eine Invalidenrente einräumten, während er seinen Anspruch auf eine volle Invalidenrente nach denjenigen Rechtsvorschriften behalte, die für ihn zu dem Zeitpunkt gegolten hätten, als er invalide geworden sei. In diesem Fall, in dem Kapitel 3 nicht für die Feststellung der Invalidenrente angewandt worden sei, stelle Absatz 3 des Artikels 43 ein Korrektiv für Absatz 2 dieses Artikels dar. Der zur Zahlung der Leistung bei Invalidität verpflichtete Träger könne den Betrag der Leistung gemäß Artikel 46, auf den Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a verweise, neu berechnen, als ob der Arbeitnehmer die Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen bei Alter nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften erfülle; in diesem Fall trete an die Stelle des in Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a vorgesehenen theoretischen Betrages der Betrag der Leistung bei Invalidität. Auf diese Weise könne die in Artikel 46 Absatz 3 genannte Kürzung vorgenommen werden, wodurch dem Arbeitnehmer jedenfalls der Betrag der anteiligen Leistung garantiert werde, wenn dieser höher sei als der sich bei Anwendung der nationalen Antikumulierungsbestimmungen ergebende Betrag.

Die Kommission trägt weiter vor, die ratio legis des Artikels 43 der Verordnung Nr. 1408/71 bestätige die Schlußfolgerung, daß — abgesehen von dem in Absatz 3 vorgesehenen Korrektiv — dieser Artikel die Anwendung der nationalen Antikumulierungsbestimmungen ausschließe. Sei nämlich Kapitel 3 der Verordnung Nr. 1408/71 für die Feststellung der Invalidenrenten angewandt worden, so sei die noch nicht in eine Altersrente umgewandelte und daher noch immer gewährte Invalidenrente gegebenenfalls bereits gekürzt worden. Übrigens sei der Betrag der Altersrente meistens ebenso hoch wie der Betrag der Invalidenrente, an deren Stelle sie trete. Sei Kapitel 3 dagegen nicht bei der Feststellung der Invalidenrente angewandt worden und habe der Arbeitnehmer eine lange Versicherungszeit in dem Mitgliedstaat, in dem Anspruch auf Altersrente bestehe, zurückgelegt, so könne die Gewährung einer Altersrente, die mit einer vollen Invalidenrente zusammentreffe, zu einer ungerechtfertigten Kumulierung führen. Deshalb sehe Artikel 43 Absatz 3 ein Korrektiv vor, das eine Kürzung in den Fällen ermögliche, in denen bei der Feststellung der Invalidenrente keine Kürzung vorgenommen worden sei.

Die Kommission bemerkt außerdem, bereits aus dem Wortlaut von Artikel 43 der Verordnung Nr. 1408/71 gehe hervor, daß diese Vorschrift nur dann anwendbar sei, wenn der Anspruch auf eine Invalidenrente nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vor dem Erwerb des Anspruchs auf eine Altersrente nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats entstanden sei. Das vorlegende Gericht habe diesen Artikel demnach zu Recht im Prinzip für unanwendbar gehalten. Im vorliegenden Fall finde also offenbar nur Artikel 49 der Verordnung Nr. 1408/71 Anwendung. Diese Vorschrift regele nämlich die Modalitäten für die Feststellung einer Leistung, wenn der Betroffene nicht gleichzeitig die Voraussetzungen erfülle, die nach sämtlichen Rechtsvorschriften, nach denen Versicherungs- oder Wohnzeiten zurückgelegt worden seien, erforderlich seien. Artikel 49 gehöre aber gerade zu Kapitel 3 der Verordnung Nr. 1408/71, das nach Artikel 40 Absatz 1 für die Feststellung von Invalidenrenten entsprechend anwendbar sei, wenn von den Rechtsvorschriften, die für den Arbeitnehmer gegolten hätten, die einen nicht von der in Artikel 37 Absatz 1 bezeichneten Art (Typ A) seien. Die vorgelegte Frage sei folglich zu bejahen.

Die Kommission ist jedoch der Ansicht, daß das Problem, welches sich im Falle der Berufungsklägerin des Ausgangsverfahrens stelle, mit dieser Antwort nicht völlig gelöst sei. Im Hinblick auf die Tragweite des Artikels 43 müsse auch die Frage beantwortet werden, wie die Be-stimmungen des Kapitels 3 anzuwenden seien. Im vorliegenden Fall sei Artikel 49, insbesondere Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii, einschlägig. Die Anwendung dieser Be-stimmung führe aber zur Gewährung einer selbständigen Invalidenrente, deren Zusammentreffen mit einer Altersrente nach Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 die Anwendung der nationalen Antikumulierungsbestimmungen zur Folge haben könne. Man befinde sich dann in folgender, gelinde gesagt, verwunderlichen Situation: Je nachdem, ob der Anspruch auf die Altersrente vor oder nach dem Erwerb des Anspruchs auf eine Invalidenrente entstanden sei, werde die Kumulierung entweder ganz oder teilweise zugelassen oder aber, wenn die nationale Antikumulierungsbestimmung besonders streng sei, ausgeschlossen und die Rente auf Null reduziert. Diese unterschiedliche Behandlung würde nur auf dem engen Wortlaut von Artikel 43 beruhen. Sie ergäbe sich aus der Anwendung der geltenden Be-stimmungen und wäre auf eine Lücke in der Gemeinschaftsregelung zurückzuführen. Es müsse die gleiche Behandlung, das heiße, die durch Artikel 43 gebotene Garantie, in allen Fällen des Zusammentreffens einer Invalidenrente mit einer Altersrente gewährt werden. Die in Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehene entsprechende Anwendung von Kapitel 3 bringe eine Anwendung von Artikel 46 mit sich, was auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Rentenkumulierung stehe.

Die Kommission ist hiernach der Auffassung, die Frage des vorlegenden Gerichts könne wie folgt beantwortet werden:

Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 ist dahin auszulegen, daß dann, wenn für einen Arbeitnehmer nacheinander auf dem Risiko beruhende Rechtsvorschriften über die Invaliditäts-versicherung und Rechtsvorschriften, nach denen die Höhe der Leistung bei Invalidität von der Versicherungsdauer abhängt, galten oder umgekehrt, Kapitel 3 der Verordnung Nr. 1408/71, namentlich Artikel 46, für die Feststellung der Leistungen bei Invalidität entsprechend anwendbar ist.

III — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 5. April 1979 hat die Kommission, vertreten durch ihre Rechts-beraterin M. J. Jonczy als Bevollmächtigte, unterstützt durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes A. Haagsma, mündliche Ausführungen gemacht.

Sie hat im wesentlichen vorgetragen, daß Artikel 43 der Verordnung Nr. 1408/71 entsprechend anwendbar sei und daß die niederländische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen von einem Fall ausgegangen sei, der hier nicht vorliege.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 16. Mai 1979 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Der Centrale Raad van Beroep hat dem Gerichtshof mit Beschluß vom 16. Mai 1978, beim Gerichtshof eingegangen am 5. September 1978, gemäß Artikel 177 des Vertrages eine Frage nach der Auslegung von Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2), vorgelegt.

2 Die Frage ist im Rahmen eines Rechtsstreits aufgeworfen worden, in dem es um die Berechnung der Invalidenrente einer Arbeitnehmerin durch den zuständigen niederländischen Träger geht; diese Arbeitnehmerin hatte sich, nachdem sie in den Jahren zwischen 1928 und 1950 in Deutschland beschäftigt gewesen war, in den Niederlanden niedergelassen, wo sie von 1951 bis 1972 eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübte. Ausweislich des Schreibens, mit dem der Centrale Raad van Beroep dem Gerichtshof seinen Be-schluß übermittelt hat, bezog die Betroffene in Deutschland vom 1. August 1970 an eine Berufsunfähigkeitsrente, die mit Wirkung vom 1. August 1973 in ein vorgezogenes Altersruhegeld umgewandelt wurde. In den Niederlanden wird ihr seit dem 2. Oktober 1973, das heißt von einem Zeitpunkt nach der Umwandlung der deutschen Invalidenrente in eine Altersrente an, eine Leistung bei Arbeitsunfähigkeit gewährt.

3 Wegen dieser zeitlichen Reihenfolge, in der die Leistungen bewilligt wurden, vertrat der Centrale Raad van Beroep die Auffassung, Artikel 43 der Verordnung Nr. 1408/71 über die Umwandlung von Leistungen bei Invalidität in Leistungen bei Alter sei im vorliegenden Fall nicht, zumindest nicht unmittelbar, anwendbar. Dieser Artikel bezieht sich auf Fälle, in denen vor der Umwandlung in Leistungen bei Alter in zwei Mitgliedstaaten Leistungen bei Invalidität erworben worden sind; nach Absatz 2 gewährt auch nach einer solchen Umwandlung in dem einen Mitgliedstaat der zur Zahlung der Leistungen bei Invalidität verpflichtete Träger des anderen Mitgliedstaats dem Leistungsberechtigten die Leistungen weiter, auf die nach den für diesen Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften Anspruch besteht.

4 Da diese Bestimmung im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, stehen die niederländischen Behörden vor der Frage, ob die nationalen Rechtsvorschriften, wonach im Falle des Zusammentreffens einer Leistung bei Arbeitsunfähigkeit nach dem niederländischen Recht mit einer ausländischen Leistung bei Alter die nationale Leistung um den vollen Betrag der ausländischen Leistung gekürzt wird, mit den übrigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, insbesondere mit Artikel 40 der Verordnung, vereinbar sind. Mit diesem Problem konfrontiert, hat der Centrale Raad van Beroep um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 40 ersucht.

5 Dieser Artikel, der zu Titel III Kapitel 2 der Verordnung über die Invalidität gehört, regelt den Fall, daß für einen Arbeitnehmer die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten, von denen mindestens die einen — wie die einschlägigen deutschen Rechtsvorschriften — die Höhe der Leistungen bei Invalidität von der Versicherungsdauer abhängig machen. Mit der Verweisung auf Kapitel 3 über die Renten bei Alter und Tod bewirkt Artikel 40 Absatz 1 unter anderem, daß die Bestimmungen des Artikels 46 in bezug auf die Berechnung der Leistungen bei Alter auch für die Berechnung der Leistungen bei Invalidität gelten.

6 Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes, zuletzt bestätigt durch Urteil vom 14. März 1978 in der Rechtssache 98/77 (Schaap, Slg. 1978, 707, 714), hindert die Verordnung Nr. 1408/71 die vollständige Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften einschließlich der nationalen Antikumulierungsvorschriften nicht, wenn ein Arbeitnehmer eine Rente allein nach den nationalen Rechtsvorschriften erhält; jedoch ist das System des Artikels 46 der Verordnung anzuwenden, wenn dessen Anwendung günstiger ist als die der nationalen Rechtsvorschriften. Im Hinblick auf Artikel 46 Absatz 3 hat der Gerichtshof allerdings in seinem Urteil vom 21. Oktober 1975 in der Rechtssache 24/75 (Petroni, Slg. 1975, 1149) entschieden, daß diese Be-stimmung mit Artikel 51 des Vertrages unvereinbar ist, soweit sie vorschreibt, daß die Kumulierung zweier in verschiedenen Mitgliedstaaten erworbener Leistungen durch eine Kürzung der in einem Mitgliedstaat allein nach dessen Rechtsvorschriften erworbenen Leistung beschränkt wird.

7 Diese Rechtsprechung, die in erster Linie Fälle betrifft, in denen für einen Arbeitnehmer die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten über die Altersversicherung galten, ist aufgrund von Artikel 40 Absatz 1 unverändert auf die Fälle der Invaliditätsversicherung übertragen worden. Die gleiche Wirkung erzeugt, wie oben erwähnt ist, Artikel 43 in den Fällen, in denen eine von zwei bereits erworbenen Leistungen bei Invalidität in eine Leistung bei Alter umgewandelt wird. Vorliegend geht es um die Frage, ob die Lösung lediglich dann anders aussehen muß, wenn die Umwandlung der Leistung bei Invalidität in einem Mitgliedstaat vor der Feststellung der Leistung bei Invalidität in einem anderen Mitgliedstaat stattgefunden hat.

8 Daß für den vorerwähnten Sachverhalt nichts ausdrücklich bestimmt ist, muß als eine Gesetzeslücke betrachtet werden. Es gibt keinen sachlichen Grund dafür, auf diesen Sachverhalt eine andere Regelung anzuwenden als die, welche für die ausdrücklich genannten Fälle gilt. Der Schutz der dem Betroffenen allein nach den nationalen Rechtsvorschriften ohne Rückgriff auf das Zusammenrechnungs- und Proratisierungsverfahren zustehenden Rechte sowie die Wahrung der sich unter Umständen aus diesem Verfahren ergebenden Vorteile sind in allen Fällen gleichermaßen erforderlich. Die systematische Auslegung der Verordnungsbestimmungen ermöglicht es also, Artikel 40 Absatz 1 auf Sachverhalte der vorliegenden Art entsprechend anzuwenden. Würde diese Lösung nicht zugelassen, so könnte sogar angenommen werden, daß der Rat seine Verpflichtung aus Artikel 51 des Vertrages, die auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen zu treffen, nicht vollständig erfüllt hat.

9 Sonach ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, daß Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates dahin auszulegen ist, daß er für die Feststellung von Leistungen bei Invalidität in einem Mitgliedstaat, in dem einem Arbeitnehmer der Anspruch auf diese Leistungen aufgrund von Rechtsvorschriften der in Artikel 37 Absatz 1 bezeichneten Art zuerkannt worden ist, auch dann gilt, wenn der Betroffene bereits vor der Begründung dieses Anspruchs nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats, die nicht von der bezeichneten Art sind, Anspruch auf eine Leistung bei Alter infolge der Umwandlung einer früheren Leistung bei Invalidität erworben hat.

Kosten

10 Die Auslagen der Regierung des Königreichs der Niederlande und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Centrale Raad van Beroep mit Beschluß vom 16. Mai 1978 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates ist dahin auszulegen, daß er für die Feststellung von Leistungen bei Invalidität in einem Mitgliedstaat, in dem einem Arbeitnehmer der Anspruch auf diese Leistungen aufgrund von Rechtsvorschriften der in Artikel 37 Absatz 1 bezeichneten Art zuerkannt worden ist, auch dann gilt, wenn der Betroffene bereits vor der Begründung dieses Anspruchs nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats, die nicht von der bezeichneten Art sind, Anspruch auf eine Leistung bei Alter infolge der Umwandlung einer früheren Leistung bei Invalidität erworben hat.